Kindesunterhalt: Müssen Eltern das Studium finanzieren?

Kindesunterhalt: Müssen Eltern das Studium finanzieren?

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Welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei finanziellen Streitigkeiten zu beachten sind
Ein Großteil der Studierenden geht neben dem Studium einem Ferialjob oder einer geringfügigen Teilzeitarbeit nach. Allerdings sind nicht alle Studenten dazu bereit, sich ihr Studium selbst zu finanzieren. Wenn die Studien- und Familienbeihilfe nicht ausreicht und die Eltern keinen Beitrag leisten (wollen), kommt es oft zu Streitigkeiten wegen des Unterhalts.

Gibt es eine Altersgrenze für den Unterhaltsanspruch?
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung endet die Unterhaltspflicht nicht mit der Volljährigkeit des Kindes oder einem bestimmten Alter, sondern erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit: Das Kind muss in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Dies ist grundsätzlich erst bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung der Fall. Das Kind darf die Selbsterhaltungsfähigkeit aber nicht schuldhaft hinauszögern, sonst verliert es seinen Unterhaltsanspruch.

Müssen die Eltern den Kindern ein Studium finanzieren?
Nach der (AHS-)Matura müssen die Eltern ein Studium finanzieren, und zwar unabhängig von ihrem eigenen Bildungsgrad oder den bisherigen schulischen Leistungen des Kindes. Das Studium muss aber ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Einen Studienabschluss in Mindestzeit können die Eltern allerdings nicht verlangen. Als Richtlinie gilt: In jedem Semester muss die Hälfte der sogenannten ECTS-Punkte erreicht werden, die durchschnittliche Studiendauer darf insgesamt nicht überschritten werden (außer aus gerechtfertigten Gründen wie etwa Schwangerschaft oder Krankheit). Auch ein einmaliger Studienwechsel in den ersten beiden Semestern wird von der Rechtsprechung toleriert. Bei einem späteren Wechsel verkürzt sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs für das neue Studium entsprechend.

Unterhaltsanspruch auch während Masterstudium oder Doktorat?

Sofern die durchschnittliche Studiendauer nicht schon beim Bachelorstudium deutlich überschritten wurde, besteht auch für ein anschließendes Masterstudium ein Unterhaltsanspruch. Für das Doktorat, Post-Graduate-Lehrgänge oder ein Zweitstudium gelten hingegen strengere Maßstäbe. Die Rechtsprechung verlangt hier einerseits eine besondere Begabung (zum Beispiel einen überdurchschnittlichen Studienerfolg im bisherigen Studium), zum anderen müssen sich auch die Berufsaussichten beziehungsweise Verdienstmöglichkeiten deutlich verbessern. Außerdem muss den Eltern die finanzielle Belastung zumutbar sein.

Können Kinder die Finanzierung eines Auslandsstudiums oder einer Privatuni verlangen?

Wenn ein Auslandssemester Voraussetzung für den Studienabschluss ist oder die Berufsaussichten deutlich verbessert, müssen die Mehrkosten von den Eltern grundsätzlich übernommen werden. Bei einem Studium im Ausland oder an einer Privatuni kommt es einerseits darauf an, ob die gewählte Studienrichtung auch im Inland beziehungsweise an einer öffentlichen Universität angeboten wird. Andererseits sind auch die Einkommensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Einkommensschwachen Eltern wird in der Regel nicht zugemutet, dass sie ihren Kindern ein Auslandsstudium oder eine Privatuni finanzieren. Bei gut verdienenden Eltern sieht die Sache schon anders aus, vor allem wenn das Kind über eine besondere Begabung oder Neigung verfügt.

Wie hoch ist der Unterhalt, und welcher Elternteil muss die Alimente bezahlen?

Solange das Kind mit beiden Eltern in einem Haushalt lebt, hat es grundsätzlich nur einen Anspruch auf Naturalunterhalt. Dieser umfasst aber neben Wohnung, Kleidung, Essen et cetera auch ein angemessenes Taschengeld. Sind die Eltern getrennt, muss der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, Geldunterhalt zahlen. Der Unterhalt beträgt bei Studierenden im Regelfall 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens. Hat der Unterhaltspflichtige weitere Sorgepflichten, reduziert sich dieser Prozentsatz. Der Unterhalt ist aber mit der sogenannten Luxusgrenze gedeckelt. Diese beträgt bei volljährigen Kindern derzeit knapp 1.500 Euro. Wenn das Kind in einem eigenen Haushalt lebt, hat es gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Geldunterhalt, der von den Eltern anteilig im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu bezahlen ist. Bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen steht ein Unterhalt in Höhe des doppelten Regelbedarfs (derzeit also 1.160 Euro) zu.

Können Eltern verlangen, dass ihre Kinder neben dem Studium arbeiten?

Eigene Einkünfte reduzieren den Bedarf und damit auch den Unterhaltsanspruch. Die Studienbeihilfe, Leistungsstipendien und kurzfristige Einkünfte aus einem Ferialjob werden allerdings nicht berücksichtigt. Auch wenn das Kind nur deshalb einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, ist das Einkommen nicht auf den Unterhalt anzurechnen. Nach der Rechtsprechung sind Studierende grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, neben dem Studium arbeiten zu gehen. Nur bei einer weiterführenden Ausbildung (zum Beispiel bei einem Zweitstudium) können die Eltern unter Umständen verlangen, dass das Kind einer zumutbaren Nebenbeschäftigung nachgeht und selbst einen finanziellen Beitrag leistet. Wer als Student nebenbei arbeiten geht, entlastet also seine Eltern, hat aber selbst finanziell nicht unbedingt etwas davon. Für viele Studenten besteht daher kein besonderer Anreiz, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Dass während des Studiums auch dann ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn die Eltern wenig verdienen, ist sehr zu befürworten. Es darf nicht von den finanziellen Verhältnissen oder dem Status der Eltern abhängen, ob die Kinder studieren können. Und die Investition in Bildung zahlt sich jedenfalls aus. Allerdings kann man gerade in einkommensschwächeren Familien von den Kindern durchaus verlangen, dass sie neben dem Studium einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. In den meisten Studienrichtungen ist das zeitlich problemlos möglich, und es erhöht in der Regel auch die Berufsaussichten. Das sollte auch in der Rechtsprechung berücksichtigt werden. (Carmen Thornton, 22.1.2019) Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

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KOLUMNE CARMEN THORNTON 22. Jänner 2019, 13:40 237 POSTINGS

https://derstandard.at/2000096815102/Kindesunterhalt-Muessen-Eltern-das-Studium-finanzieren

Korrektur – Artikel Doppelresidenz – Unrichtig u. fachlich falsch!

 Der Artikel von der Presse Süd West ist leider komplett unrichtig und fachlich ebenso falsch.
Ich möchte jedoch nicht von „Fake NEWS Doppelresidenz“ bzw. im Familienrecht oder des gesamten Artikel sprechen, da ja viele Personen viele Meinungen haben dürfen.

 .
Fakt ist jedoch:
Im Doppelresidenzmodell oder auch weltweit verbreitet in sehr vielen Bundesstaaten von den USA als „shared parenting“ bekannt,
gibt es die Bedingung nicht, dass Eltern sich freiwillig einigen, dann würde man ja kein Gesetz benötigen. Wenn ein  „Familienplan“ dem Gericht vorgelegt wird ist dies jedoch vom Vorteil.
In der Europarat Resolution 2079 wurde die Doppelresidenz im Okt. 2015, als REGELFALL nach Trennung oder Scheidung, einstimmig von allen Ländern beschlossen!!!

Eine rechtskräftig nachgewiesenen häusliche Gewalt ist die einzige Ausnahme!!!

In den meisten Ländern inkl. diversen Vereinigten Bundesstaaten in Amerika haben  sich als Bedienung die 80 Meilenzone etabliert. Zieht ein Elternteil nach Trennung oder Scheidung außerhalb dieser Zone, verliert er „shared parenting“ und der andere Elternteil bekommt die alleinige Sorge!!! Ausnahme der andere Elternteil gibt seine schriftliche Zustimmung.

Weiters wird hier im Artikel von sogenannten „Experten“ gesprochen, welche meist lediglich  Lobbyisten verschiedener Parteien sind, sonst nichts.

Im europäischen Familienrecht, insbesondere Deutschland und Österreich kenne ich nur eine einzige international gefragte Fachexpertin von Doppelresidenz, sie berät das Bundesministerium und den Europarat:


Sie ist seit 2000 Professorin für Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht an der Evangelischen Hochschule Nürnberg, Autorin der einzigen umfassenden Metastudie über das Modell der Doppelresidenz: „Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis“ (Springer VS, 2013).

Admin Familie & Familienrecht, am 17-11-2017

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Wechselmodell: Wenn Scheidungskinder zwei Zuhause haben

Die Abkehr von alten Rollenbildern führt auch zu neuen Lebensmodellen im Scheidungsfall. Manche Eltern teilen sich die Kinderbetreuung gleichmäßig auf.

  • Wenn Paare sich trennen, sind Kinder oft die Leidtragenden. Doch manche leben bei Vater und Mutter.  Wenn Paare sich trennen, sind Kinder oft die Leidtragenden. Doch manche leben bei Vater und Mutter. Foto: © lakov Filimonov/Shutterstock.com
  • Weniger Scheidungen als früher
    Weniger Scheidungen als früher Foto: SWP GRAFIK

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Wenn Leonie bei ihrem Vater lebt, ihre Lieblingsjeans aber bei der Mutter sind, kann es schon mal Stunk geben. „Warum habt ihr euch überhaupt getrennt?“, fragt sie dann. Knapp zehn Minuten Fußweg liegen zwischen den zwei Wohnungen ihrer Elternteile in einer baden-württembergischen Kleinstadt. Mal ist sie  mit ihrem Bruder zwei Tage pro Woche beim Vater, mal drei oder vier.

Was Anna (48) und Jens (52) mit ihrer Tochter Leonie (13) und ihrem Sohn Ben (9) seit rund drei Jahren praktizieren, nennt sich Wechselmodell. Es bedeutet, dass Kinder getrennt lebender oder geschiedener Eltern zwei Lebensmittelpunkte haben, Mutter und Vater also in etwa gleichermaßen die Betreuung übernehmen. „Ohne Kommunikation und Kooperation funktioniert das nicht“, sagt Anna (alle Namen wurden von der Redaktion geändert). Sie und ihr Ex-Mann – beide sind berufstätig – müssen sich im Alltag ständig abstimmen, egal ob es um ihre Arbeitszeiten, die Hausaufgaben oder das Fußballtraining geht.  Sie tun das über WhatsApp oder telefonisch, sehen sich aber auch. Jens, der Vater, muss Schichtdienste leisten, die oft erst kurzfristig feststehen. „Das macht es sehr schwierig“, sagt er.

Lange Zeit war das Residenzmodell üblich und wurde im Streitfall auch von Familiengerichten favorisiert. Die Kinder wohnten bei der Mutter, den Vater „besuchten“ sie an Wochenenden.  Doch mit dem Abschied von der traditionellen Rollenverteilung gerät diese Regelung zunehmend ins Wanken. Nach einer Allensbach-Umfrage wünschen sich 51 Prozent der Trennungseltern eine in etwa hälftige Aufteilung der Betreuung ihrer Kinder. 15 Prozent gaben an, dies bereits umzusetzen. Anna und Jens haben sich gar nicht bewusst für das Wechselmodell entschieden. „Für uns war das  einfach klar“, sagt die Mutter. Der Vater betont: „Ich möchte meine Kinder nicht nur am Wochenende sehen.“

Doch was, wenn sich die Eltern nicht einig sind? In der politischen Diskussion ist das Wechselmodell ein Minenfeld. Die Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, was am ehesten dem Kindeswohl dient und ob der Gesetzgeber aktiv werden muss. Es geht in einzelnen Streitfällen aber auch um einen Kampf von Männern um Gleichberechtigung und ein Recht am Kind – und um Frauen, die sich als bessere Eltern begreifen. Und es geht ums Geld.

Auf der einen Seite stehen Lobbygruppen wie der Verein Väteraufbruch für Kinder. „Allen Kindern beide Eltern“, ist seine Devise, ab Geburt und bei Scheidungen. Sprich: Das Wechselmodell – der Verein bevorzugt den Begriff  „Doppelresidenz“ – soll gesetzlich geregelt und das Unterhaltsrecht daran angepasst werden. Zuletzt bekamen die Väter Unterstützung von 60 Experten, die das „gemeinsame Getrennterziehen“ ebenfalls zum Leitbild machen wollen, darunter Familienrechtler und Psychologen.

Auf der gegnerischen Seite warnen etwa der Deutsche Kinderschutzbund und der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) vor einem staatlich erzwungenen Paradigmenwechsel. „Wir lehnen das Wechselmodell nicht grundsätzlich ab“, sagt VAMV-Chefin Erika Biehn der SÜDWEST PRESSE. Ob es funktioniere, hänge aber vom Einzelfall ab. Ein Gesetz könnte dazu führen, dass  Richter mehr zum Wechselmodell tendieren, ohne alle Facetten des jeweiligen Falls zu überblicken,  so die Warnung.

Die Rechtsprechung wandelt sich aber auch so schon. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Februar 2017, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils das Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils anordnen kann. Entscheidender Maßstab sei dabei immer das Kindeswohl, so die Richter. Bestärkt fühlen sich die Väter zudem durch eine Europarats-Resolution von 2015, die dazu aufruft, die Doppelresidenz in nationale Gesetze zu gießen.

Unter den Parteien will die FDP das Wechselmodell zum Regelfall machen. Bei den Jamaika-Sondierungen stieß sie damit aber auf Granit. Auf  fachlicher Ebene prüft das Bundesjustizministerium nach Auskunft eines Sprechers allerdings schon länger, ob es gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sorgerecht gibt. Auch das Familienministerium ist tätig. Es lässt in einer aufwändigen Studie den Zusammenhang von Kindeswohl und Umgangsrecht prüfen. Dafür befragen Forscher Eltern und Kinder, erste Ergebnisse werden Anfang 2018 veröffentlicht, teilte ein Ministeriumssprecher mit. Doch ob zwei Zuhause für ein Kind nun gut oder schlecht sind, hängt letztlich immer von den individuellen Verhältnissen ab.

Experten sind sich wenigstens über die Mindestvoraussetzungen des Wechselmodells einig:  die Wohnortnähe und dass die Ex-Partner miteinander reden können. Bei Anna und Jens funktioniert das, obwohl der Alltag anstrengend ist und auch die Kinder „immer mal wieder nervt“, wie sie einräumen. Aus ihrer Sicht steht und fällt ihre Lösung aber damit, dass sie „die Kinder im Fokus haben“, nicht eigene Interessen. Und es ist auch eine Geldfrage, denn zwei kindgerechte Haushalte kosten nun mal mehr. „Darüber redet niemand“, sagt Anna. Jens findet die deutsche Familienpolitik insgesamt „zum Kotzen, vor allem den Kindern gegenüber“. Familien bräuchten mehr Unterstützung, unabhängig vom Lebensmodell.

Tanja Wolter | weiterlesen

Wechselmodell für Trennungskinder: Familiengerichtstag warnt vor Zwang

Tags: Familien – Familienrecht-Experten – Fake NEWS Familienrecht – Umgangsrecht Kontaktrecht Besuchsrecht

FDP fordert Doppelresidenz im Familienrecht

Liebe Väter bitte unterstützt die FDP, damit auch entsorgte, entfremdete  Väter, teilweise auch Mütter  nach Trennung oder Scheidung 50/50 Umgangsrecht mit ihren Kindern durch die Doppelresidenz bekommen.
So kann es nicht weiter gehen, viele entsorgte Elternteile haben jahrelang schwere Depressionen und werden alleine mit dieser Diskriminierung nicht fertig, weil der Staat noch kein Gesetz zusammengebracht hat und noch immer die Ein-Eltern-Politik fördert. Für viele entsorgte Eltern ist der einzige Ausweg Suizid, 3/4 in Österreich und Deutschland sind Männer.

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In American family law, equal access rights mean 50/50 shared parenting. In German-speaking countries one speaks of „double residence=Doppelresidenz“ or „exchange model=Wechselmodell“
The new party in the German government „FDP“ has this as a coalition operation in their program.
Angela Merkel (CDU), Greens, however, continue to support the one-parent policy.

Admin of Family & Family law germany austria, am 12-11-2017

Artikel:

Familienrecht: Und das Kind gehört zu Mama

Die FDP will, dass Trennungskinder ein Recht darauf haben, abwechselnd bei Vater und Mutter zu leben. Doch Union und Grüne wehren sich. Wir erklären das Wechselmodell.
Familienrecht: Eine Woche bei Mama, eine Woche bei Papa: Immer mehr Eltern praktizieren nach der Trennung das sogenannte Wechselmodell – auch wenn es im Familienrecht noch nicht verankert ist.
Eine Woche bei Mama, eine Woche bei Papa: Immer mehr Eltern praktizieren nach der Trennung das sogenannte Wechselmodell.

Worum geht es?

FDP, Grüne und Union finden zwar überraschend viele Gemeinsamkeiten in der Familienpolitik. Doch einen Paradigmenwechsel wollen zumindest Union und Grüne nicht mittragen: Die FDP hatte gefordert, das sogenannte Wechselmodell für Kinder bei einer Trennung der Eltern zur Regel zu machen. Das würde bedeuten, dass beide Elternteile nach einer Trennung gleichberechtigt die Kinderbetreuung übernehmen. Betroffen davon wären alle Familien, in denen sich das getrennte Paar nicht auf ein Betreuungsmodell für die Kinder einigen kann – egal ob verheiratet oder unverheiratet.

Am Donnerstag hatte ein Bündnis von 60 verschiedenen Verbänden, Initiativen, Juristen, Psychologen und Therapeuten in einer gemeinsamen Erklärung die sogenannte Doppelresidenz als Leitmodell im Familienrecht gefordert. Der Widerstand gegen den FDP-Vorschlag hat verschiedenen Gründe: Während die Grünen Familien nicht so stark in ihren Möglichkeiten beschränken wollen, hält die Union (CDU/CSU) am traditionellen Familienbild fest.

Was ist das Doppelresidenz-Modell?

Doppelresidenz bedeutet, dass sich die Eltern die erzieherische und materielle Verantwortung teilen. Das Kind lebt bei diesem Modell sowohl bei der Mutter als auch beim Vater und nicht überwiegend bei einem von beiden. Eine Woche bei Mama, eine Woche bei Papa. „Damit es funktioniert, dürfen die Eltern nicht weit voneinander entfernt wohnen. Den Mittelpunkt bildet dabei das soziale Umfeld des Kindes“, sagt Markus Witt vom Aktionsbündnis Doppelresidenz. Rechtlich betrachtet kommt das Modell einem Anspruch des Kindes gleich, zu gleichen Anteilen bei Vater wie Mutter leben zu dürfen.

Wie war es bisher?

Bisher ist das sogenannte Residenzmodell üblich. Kinder leben im Trennungsfall meist überwiegend bei einem Elternteil, in der Regel bei der Mutter. Streiten sich die Eltern darüber, bei welchem Elternteil das Kind überwiegend wohnen soll, sprechen sich die Familiengerichte eher für die Mutter aus. Das liegt an den bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich stark an einem traditionellen Familienbild orientieren: Die Mutter kümmert sich um die Kinder, der Vater sorgt für Finanzen.

Warum wird das Wechselmodell gefordert?

Es gibt immer mehr Väter und Mütter, die sich auch nach der Trennung die Erziehung teilen wollen. Tatsächlich zeigt der Monitor Familienforschung des Bundesfamilienministerium aus dem Jahr 2015, dass die gleichberechtigte Aufteilung der Erziehungs- und Sorgearbeit zwischen Männern und Frauen das bevorzugte Familienmodell ist. Bereits heute praktiziert immerhin fast ein Viertel der getrennten Eltern mit ihren Kindern das Wechselmodell. Nach einer kürzlich veröffentlichten Allensbach-Studie sind 93 Prozent dieser Eltern auch zufrieden mit dieser Aufteilung.

Das Residenzmodell hat außerdem viele Nachteile: Väter sehen ihre Kinder trotz Sorge- und Umgangsrecht in vielen Fällen nur am Wochenende, müssen aber einen Großteil der materiellen Last alleine schultern. Die Mütter wiederum tragen die Hauptlast der Erziehung und können als Alleinerziehende Familie und Beruf nur schwer vereinbaren. Viele können nur Teilzeit arbeiten, erwerben daher weniger Rentenansprüche und sind im Alter von Armut bedroht. Oft geht es auch den Kindern bei dieser Aufteilung nicht gut, weil sie sich mehr Zeit mit beiden Elternteilen wünschen. Studien zufolge leiden Kinder darunter, wenn sich die Eltern über die Aufteilung streiten oder sie ein Elternteil nur noch am Wochenende sehen. Experten gehen davon aus, dass die Bindungsfähigkeit durch gleichberechtigte Elternschaft gefördert wird.

Die Position der Väter würde gestärkt

Wer würde von einer Änderung profitieren?

Weil die bisherige Rechtsprechung noch immer an einem konservativen Leitbild orientiert ist, haben Väter oft das Nachsehen, ihre Position würde also gestärkt. Im Februar hatte der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil dieses Modell gestärktk (Az. XII ZB 601/15). Und schon im Mai 2013 gab es eine Reform des Sorgerechts für unverheiratete Eltern: Seither können Väter, die nicht mit der Mutter ihres Kindes verheiratet sind, das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter bekommen.

Würde sich auch am Sorgerecht etwas ändern?

Das Sorgerecht besteht unabhängig vom Umgangsrecht – und umgekehrt. Wer das Sorgerecht hat, darf über Angelegenheiten des Kindes entscheiden, also zum Beispiel die Kita oder die Schule aussuchen. Damit ein Kind zu gleichen Teilen bei seinen getrennten Eltern leben kann, ist es von Vorteil, wenn beide auch das Sorgerecht haben – zwingend ist es aber nicht.

Das Umgangsrecht bedeutet, dass jedes Elternteil ein Recht auf den Umgang mit seinem Kind hat, selbst dann, wenn es nicht das Sorgerecht hat. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Sowohl das Sorge- als auch das Umgangsrecht orientieren sich am Wohl des Kindes.

Wie viele Familien wären betroffen?

Das Aktionsbündnis schätzt, dass das Umgangsrecht von mindestens 250.000 Kindern pro Jahr für die Regelung infrage kämen. „In rund 56.000 Fällen pro Jahr müssen bisher die Familiengerichte hierzulande eine Aufteilung zwischen zerstrittenen Eltern finden“, sagt Witt. Es könnten aber noch viel mehr Familien sein. Denn immer weniger Eltern sind miteinander verheiratet. Kommt es zur Trennung, tauchen diese Fälle in keiner Statistik auf.

http://www.zeit.de/politik/deutschland/2017-11/familienrecht-trennung-kinder-aufenthaltsbestimmungsrecht/komplettansicht
Tags: Ungangsrecht – Sorgerecht – shared Parenting – Familienrechte – Gleichberechtigung – Right of access – custody – shared parenting – family rights – equal rights – germany

Verfassungsgerichtshof bestätigt Antragslegitimation des biologischen Vaters auf Kontaktrecht

Gastbeitrag:

Verfassungsgerichtshof klärt Antragslegitimation des biologischen Vaters auf Kontaktrecht

Britta Schönhart-Loinig ©Schönhart

Wien. In seinem Erkenntnis vom 13.12.2016 G 494/2015 stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass nach § 188 Abs 2 ABGB auch der biologische Vater berechtigt ist, ein Kontaktrecht zu seinem leiblichen Kind zu beantragen. Die Wiener Anwältin und Familienrechtsspezialistin Britta Schönhart-Loinig schildert in ihrem Gastbeitrag die Konsequenzen.

Vor Jahren hatte der biologische Vater eines Kindes, dessen Mutter verheiratet war oder einen anderen Mann als Vater angegeben hatte, weder die rechtliche Möglichkeit seine Vaterschaft festzustellen oder gerichtlich ein Kontaktrecht zu seinem Kind zu erwirken.

Einen Antrag auf Feststellung, dass ein Kind nicht vom Ehemann, sondern von einem anderen Mann abstammt, kann nur das Kind selbst gegen den Ehemann oder vom Ehemann selbst gegen das Kind gestellt werden. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sieht keine Antragslegitimation für den biologischen Vater vor.

Für jene Männer, die zwar wussten, der biologische Vater eines Kindes zu sein, gab es keine Möglichkeit gegen den Willen der verheirateten Mutter, eine Beziehung oder Kontakt zu dem Kind aufzubauen. Der Gesetzgeber berief sich dabei auf den Schutz der sozialen Familie zum Wohle des Kindes.

Diese Problematik änderte sich zu Gunsten der biologischen Väter durch das Urteil des EGMR Anayo gegen Deutschland vom 21.12.2010 (Beschwerde-Nr. 20578/07).

Nach zwei Jahren Zwillinge

Ein Nigerianer lebte zwei Jahre lang mit der deutschen Mutter zusammen, die dann Zwillinge gebar. Die Mutter war jedoch verheiratet und gab den Ehemann als Vater an. Die deutschen Gerichte weigerten sich, dem biologischen Vater ein Kontaktrecht zu seinen Kindern einzuräumen.

Der EGMR sah eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn nicht geprüft werden kann, ob ein Kontakt zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater dem Kindeswohl entspricht.

Der EGMR stellte klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein beabsichtigtes Familienleben, also der Wunsch, ein Familienleben aufzubauen, von Art 8 EMRK geschützt sein kann. Daraus ergibt sich, dass auch ein Mann, der bislang noch keinen Kontakt zu seinem Kind haben konnte, in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu seinem Kind stehen kann. So hat der EGMR weiteres ausgeführt, dass dem biologischen Vater die Möglichkeit gegeben sein muss, ein Kontaktrecht zum Kind gerichtlich zu beantragen.

Sofern ein Kontakt zwischen dem Kind und dem biologischen Vater dem Kindeswohl entspricht, ist dieses auch einzuräumen.

Österreich reagiert

Aufgrund dieses Urteiles des EGMR sah der Gesetzgeber im KindRÄG 2013 mit der Einführung des § 188 Abs 2 ABGB vor, dass auch Dritte, die in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind stehen, antragslegitimiert sind.

Damit hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, der Stellung des leiblichen Vaters im Kontaktrechtsverfahren durch die Einräumung eines Kontaktrechtes Rechnung zu tragen.

Sohin kann ein biologischer Vater, der nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist, ein Kontaktrecht zu seinem Kind beantragen.

Dabei hat der VfGH deutlich gemacht, dass auch jener biologische Vater, dessen Vaterschaft noch gar nicht feststeht, antragslegimitiert ist. Die Geltendmachung des Kontaktrechts hängt nicht von einer bereits festgestellten Vaterschaft ab. Ansonsten entstünde eine Situation, die der EGMR jedenfalls als konventionswidrig eingestuft hat, da ja für einen biologischen Vater keine Möglichkeit besteht ein Abstammungsverfahren einzuleiten.

Im Kontaktrechtsverfahren selbst ist zunächst zu klären, ob der Kontakt zum leiblichen Vater dem Kindeswohl entspricht und in einem weiteren Schritt, ob der behauptete auch tatsächliche der biologische Vater ist.

Damit wird klargestellt, dass die bloße Vermutung einer Vaterschaft einem Mann bereits ein Antragsrecht einräumt; es sollte aber auch sichergestellt werden, dass keinem biologisch-fremden Mann, der in keinerlei sonstigen Verhältnis zum Kind steht, ein Kontaktrecht eingeräumt wird.

Diese Vaterschaftsfeststellung im Rahmen des Kontaktrechtsverfahren unterscheidet sich von der förmlichen Vaterschaftsfeststellung aber dadurch, dass diese keine „erga-omnes“ Wirkung hat und nichts an der Stellung des rechtlichen Vaters ändert.

Der mutmaßliche leibliche Vater hat jedoch weiterhin – ohne Mitwirkung des Kindes oder der Mutter – keine Möglichkeit seine Vaterschaft auch rechtlich feststellen zu lassen.

So hat sich grundsätzlich erneut der österreichische Gesetzgeber und die österreichische Judikatur an der Judikatur des EGMR orientiert.

Viele offene Fragen

In der Praxis können in der Umsetzung diese Bestimmungen allerdings Probleme auftreten:

  • Wie kann ein Kontakt des biologischen Vaters dem Kindeswohl entsprechen, wenn ihm bislang der Kontakt zum Kind verwehrt wurde? In diesem Falle, würde sein Antrag unter Berufung auf den Schutz der sozialen Familie abgewiesen werden und gibt es auch keine weitere Möglichkeit seine Vaterschaft festzustellen.
  • Was, wenn es keine soziale Bindung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind gibt? Wie lässt sich in diesem Fall, der Eingriff in die Rechte des biologischen Vaters rechtfertigen?
  • Wie ist ein Antrag zu behandeln, wenn sich im Kontaktrechtsverfahren herausstellen sollte, dass das Kontaktrecht zwar dem Kindeswohl entspricht, aber der antragstellende Mann nicht der leibliche Vater ist? Es müsste dann der Antrag zurückgewiesen werden. Wie ist in diesem Fall in weiterer Folge das „Kindeswohl“ zu behandeln.

Es zeigt sich also, dass die Umsetzung des Antragsrechtes der biologischen Väter in der Praxis durchaus spannenden Rechtsfragen mit sich bringen wird. Eine anhand von Verfahren entwickelte Judikatur, wird dann die nun offenen Fragen hoffentlich ausreichend klären können.

Autorin Mag. Britta Schönhart-Loinig ist Rechtsanwältin und Spezialstin für Familienrecht in Wien.
Link: Kanzlei Schönhart

13. Mrz 2017 Recht

https://extrajournal.net/2017/03/13/gastbeitrag-verfassungsgerichtshof-klaert-antragslegitimation-des-biologischen-vaters-auf-kontaktrecht/
Tags: Besuchsrecht – Besuchskontakt – biologischer Vater – VfGH – Rechtsprechung

Hoffnungen der Väter sind berechtigt

«Die Hoffnungen der Väter sind berechtigt»

Bundesrichter Nicolas von Werdt weiss, wie die alternierende Obhut von Kindern bei getrennten Eltern klappen soll.

«Der Wunsch des Kindes muss berücksichtigt werden», sagt Bundesrichter Nicolas von Werdt. Foto: Franziska Rothenbühler

«Der Wunsch des Kindes muss berücksichtigt werden», sagt Bundesrichter Nicolas von Werdt. Foto: Franziska Rothenbühler

Seit Anfang 2017 gilt das neue Unterhaltsrecht. Damit wird eine Alimentenpflicht auch für ledige Betreuungspersonen eingeführt (Betreuungsunterhalt) sowie die alternierende Obhut, die geteilte Kinderbetreuung bei getrennt lebenden Eltern. Die Gerichte müssen diese prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Das Parlament betonte damit das Recht des Kindes auf eine Beziehung zu Vater und Mutter.

Einen Anspruch auf alternierende Obhut gebe es aber nicht, schrieben die Zürcher Gerichte in ihrem Leitfaden zum neuen Unterhaltsrecht.

Anders äussert sich nun Nicolas von Werdt, Präsident der zuständigen Abteilung am Bundesgericht. Seiner Ansicht nach muss die alternierende Obhut ermöglicht werden, wenn sie gewünscht wird und die vom Bundesgericht definierten Kriterien erfüllt sind.

Die Zürcher Gerichte haben einen Leitfaden für das neue Unterhaltsrecht verfasst. Was halten Sie davon?
Es ist gut, dass sich die Gerichte vor Inkrafttreten eines Gesetzes Gedanken machen, nach welchem Muster die Fälle behandelt werden sollen. Es muss aber jeder Fall einzeln geprüft werden. Problematisch wäre es, wenn sich ein Gericht im Urteil auf den Leitfaden berufen würde. Es geht ja darin vor allem um technische Details wie die Berechnung des Betreuungsunterhalts.

Manche Juristen kritisieren das neue Unterhaltsrecht als zu offen formuliert. Wie sehen Sie das?
Als Richter hätte ich mir präzisere Vorgaben gewünscht. Es gibt jährlich 16’000 Scheidungen, viele davon mit Kindern. Rund 500 Fälle landen am Bundesgericht, das sind vergleichsweise wenig. Und zwar deshalb, weil sich die Parteien an der klaren Rechtsprechung orientieren können. Die Gesellschaft hat insgesamt ein Interesse an klaren Regeln, weil nicht jeder Disput vor Gericht ausgetragen werden soll. Nur die hochstrittigen Fälle kommen ans Bundesgericht. Wir fällen die Leiturteile anhand von ausserordentlichen Konstellationen. Deshalb wird es nun eine Weile dauern, bis wieder Klarheit herrscht.

Die Zürcher Gerichte wollen gemäss dem Leitfaden jedenfalls bei getrennten Ehegatten an der 10/16-Regel festhalten. Der Bundesrat will, dass diese Regel überdacht wird. Was sagen Sie?
Die 10/16-Regel besagt, dass der bisher hauptbetreuende Ehegatte erst dann eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist; zunächst teilzeitlich und ab dem 16. Altersjahr voll. Diese Regel wurde im Interesse desjenigen Ehegatten entwickelt, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, um die Kinder persönlich zu betreuen. Es ging um den Schutz des Vertrauens, das ein Ehegatte auf die Fortsetzung der während des Zusammenlebens gemeinsam vereinbarten Arbeitsteilung haben soll; Gedanken an das Kindeswohl standen nicht im Vordergrund. Ich stelle fest, dass das Bundesgericht in den letzten Jahren keinen Entscheid aufgehoben hat nur, weil von dieser Regel abgewichen wurde. Die Gesellschaft hat sich entwickelt. Meine persönliche Prognose ist, dass diese Regel fallen wird.

Der Bundesrat verlangt dies quasi in seiner Botschaft. Wie stark sind die Gerichte daran gebunden?
Ich nehme die Botschaft ernst. Wir haben am Bundesgericht die Aufgabe, neue Grundsätze zu prüfen, die sich für eine Regel eignen. Etwa die deutsche, wonach die persönliche Betreuung nur in den ersten drei Lebensjahren des Kindes im Vordergrund steht, nachher die Kita. Die schweizerische Sozialhilfekonferenz hat diese Grenze per Anfang 2017 sogar auf ein Jahr heruntergesetzt. Wenn das Kind einjährig ist, gilt eine Erwerbsarbeit grundsätzlich wieder als zumutbar. Es ist nun an der Rechtsprechung, ein neues Modell zu entwickeln.

Wird mit dem neuen Gesetz die Berufstätigkeit beider Elternteile gefördert?
Dies darf keine primäre Rolle spielen, die Maxime ist das Kindeswohl. Das Unterhaltsrecht besagt aber, dass die persönliche Betreuung gegenüber der Fremdbetreuung nicht vorzuziehen sei. Damit fördert das Gesetz im weiteren Sinn die Berufstätigkeit der Frauen. Die Mütter sollen demnach arbeiten, wenn sie können. Das ist aber ein Widerspruch zum Betreuungsunterhalt, der gleichzeitig eingeführt worden ist. Denn wenn die Mutter arbeitet und für ihren eigenen Unterhalt aufkommt, hat sie keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dann müssen nur die Kosten für das Kind und dessen Fremdbetreuung aufgeteilt werden. Zentral wird deshalb die Frage sein, wann es der hauptbetreuenden Person unter dem Aspekt des Kindeswohls zuzumuten ist, dass sie wieder arbeiten geht, und ob es quasi ein Wahlrecht gibt, ob sie das Kind selber betreuen will oder nicht. Die Gerichte müssen definieren, ob es dieses Wahlrecht gibt, und wenn ja, bis zu welchem Alter des Kindes.

«Der Wunsch des Kindes muss mitberücksichtigt werden.»

Den Begriff «Kindeswohl» hört man oft. Wissen die Gerichte, was dem Wohl des Kindes dient?
Es gibt Extremsituationen, in denen man es klar sagen kann. Etwa, wenn Gewalt im Spiel ist. Oder bei einem behinderten Kind, das eine gute persönliche Betreuung braucht. Aber sonst ist es schwierig. Kinderpsychologische Studien besagen Sachen, die Sie nicht gern hören würden. Etwa, dass bei Kindern mit Migrationshintergrund Fremdbetreuung von Vorteil ist. Weil sie dann integriert werden und nicht in ihrer Kultur haften bleiben. Oder dass man Kinder von weniger intelligenten Eltern besser von Dritten betreuen lässt als von den eigenen Eltern. Solche Kriterien werden höchstens in Extremsituationen in unsere Rechtsprechung fliessen.

Die Väter machen sich Hoffnungen, weil die alternierende Obhut neu gefördert werden soll. Wie berechtigt sind diese Hoffnungen?
Sie sind sehr berechtigt. Das Bundesgericht hat im letzten Herbst in zwei Leiturteilen die Kriterien dargelegt, anhand deren gemessen werden soll, ob die alternierende Obhut angezeigt ist: Erziehungsfähigkeit, geografische Distanz, bei kleinen Kindern die Möglichkeit der persönlichen Betreuung, Kooperationsfähigkeit und der Wille des Kindes.

Wird das Kind befragt?
Ja, das haben wir im Leiturteil so festgelegt. Der Wunsch des Kindes muss mitberücksichtigt werden. Man muss aber prüfen, ob dieser Wunsch echt ist oder beeinflusst. Denn jedes Kind in einer Trennungssituation ist in einem Interessenkonflikt. Es hat vermutlich beide Eltern gleich gern und will keinen enttäuschen. Der Wille des Kindes kann nur mittels Befragung durch eine Fachperson eruiert werden. Das neue Familienrecht wird vermehrt dazu führen, dass man den Kindeswillen abklärt.

Ein heikler Punkt ist wohl die Kooperationsfähigkeit. Wenn sich ein Elternteil querstellt, kann er die alternierende Obhut verhindern?
Der Umstand, dass sich ein Elternteil gegen eine geteilte Obhut wehrt, reicht nicht aus, um auf die Anordnung der geteilten Obhut zu verzichten. Sonst hätten wir ein Vetorecht, das wollen wir nicht. Doch wenn sich Eltern grundsätzlich und in anderen Kinderbelangen systematisch bekämpfen, ist die alternierende Obhut unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls fragwürdig.

Wenn ein Elternteil die alternierende Obhut nicht will, muss er also Obstruktion betreiben?
Das würde man merken, und solches Verhalten würde nicht geschützt. Wenn sich ein Elternteil nicht dem Kindeswohl entsprechend verhält, ist seine Erziehungsfähigkeit infrage gestellt. Diese wiederum ist Voraussetzung für die Zuteilung auch der alleinigen Obhut.

Wurde die Erziehungsfähigkeit schon einmal abgesprochen wegen Nichtkooperation?
Ja. Aber es braucht viel dafür. Wir hatten einen Fall, bei dem eine Frau verwarnt wurde, weil sie ihr Kind vom Vater abzuschotten versuchte. Die Bindungstoleranz, also die Bereitschaft eines Elternteils, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern, ist Bestandteil der Erziehungsfähigkeit.

Bei der Frage, wer die Kinder wie häufig sehen darf, ist Stabilität oft ein wichtiger Faktor. Da haben doch die Väter schon verloren – es gibt ja keinen Vaterschaftsurlaub.
Der Mutterschaftsurlaub allein begründet noch keine stabilen Verhältnisse. Die Frage ist, wie die Rechtsprechung mit Fällen umgehen soll, in denen die Väter während der Beziehung die Kinder nicht betreut haben, dies jedoch nach der Trennung tun wollen. In diesen Fällen kommt es darauf an, was die Beweggründe des Vaters waren. Warum hat er davor keine Betreuungsarbeit geleistet, warum will er jetzt? Wenn er beispielsweise voll erwerbstätig war, damit es der Familie finanziell gut geht, obwohl er die Kinder vielleicht gern mitbetreut hätte, dann fällt mit der Trennung seine Hauptmotivation für die Erwerbstätigkeit weg: die Familie. So scheint es legitim, wenn er sein Erwerbspensum reduziert und dafür sorgen will, weiterhin Kontakt zu den Kindern zu haben. Anders sähe es aus, wenn seine Erwerbstätigkeit ausschliesslich karrieristisch motiviert war oder wenn der Vater nur deshalb selber betreuen will, um weniger Unterhalt bezahlen zu müssen.

«Weil wir keine Studie als die richtige anschauen können, müssen wir jeden Einzelfall beurteilen.»

Das Gesetz besagt lediglich, dass die alternierende Obhut auf Wunsch geprüft wird. Laut den Voten im Parlament soll sie aber gefördert werden. Müssen die Gerichte die Materialien berücksichtigen?
Sie müssen sie berücksichtigen. Doch bei der alternierenden Obhut sollten sie nun auf unsere Rechtsprechung abstellen. Das Bundesgericht hat deutlich gesagt, worauf es ankommt.

Muss die alternierende Obhut auf Wunsch verordnet werden, wenn die Kriterien erfüllt sind? Oder können die Gerichte auch sagen: Es läuft doch ganz gut so, also lassen wir das Kind bei der Mutter?
Meine Prognose ist, dass man die alternierende Obhut ermöglichen muss, wenn sie gewünscht wird und die Voraussetzungen gegeben sind. Die Stabilität ist dabei lediglich ein Hilfskriterium.

Kann die alternierende Obhut in strittigen Fällen deeskalierend wirken?
Es gibt Studien, die das sagen. Doch weil wir keine Studie als die richtige anschauen können, müssen wir jeden Einzelfall beurteilen. Wo es keine Geldsorgen gibt, funktioniert die alternierende Obhut grundsätzlich besser. Manche sagen, mit höherem Bildungsniveau funktioniere sie besser und dauerhafter. Zu verstehen, dass man den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil fördern muss, braucht eine minimale Intelligenz.

Fehlt den Eltern diese Intelligenz?
Sie ist nicht selbstverständlich, wenn ich unsere Fälle anschaue. Es gibt Personen, die man als intelligent einstufen würde, die aber kein Verständnis dafür haben, dass der Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil wichtig ist. Sie haben ein gestörtes Verhältnis zum Ex-Partner, von dem sie sehr enttäuscht sind, und können das nicht vom Kindeswohl abstrahieren. Wenn die alternierende Obhut wegen fehlender Kooperation nicht möglich ist und einer der beiden Elternteile diese Bindungstoleranz nicht hat, ist es denkbar, dass derjenige die alleinige Obhut bekommt, der den Kontakt zum anderen Elternteil fördert.

Wie wichtig ist es für das Kind, bei Vater und Mutter richtig zu wohnen, sie nicht nur zu besuchen?
Grundsätzlich ist es im Interesse des Kindes – unter der Voraussetzung, dass beide sich Zeit nehmen, sich um das Kind kümmern, sich um eine Beziehung bemühen. Wenn jemand das Kind vor den Fernseher setzt und Bier trinken geht, ist das wohl nicht die Idee.

(Tages-Anzeiger)

Erstellt: 13.03.2017, 21:03 Uhr
http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Die-Hoffnungen-der-Vaeter-sind-berechtigt/story/24428591
Tags: Familienrecht – Schweiz  – Kindeswohl – Doppelresidenz – Wechselmodell

Mobbing Selbsthilfegruppe – 2.Teil – Gründungsveranstaltung mit Heinrich WICKE

Mobbing Selbsthilfegruppe in Enzersdorf/Fischa vom 03.08.2015
mit Heinrich WICKE,
MinR. iR RegR. Mag. jur. Manfred HOZA
Dr. Irene HALAK SWOBODA
Dr. Andrea KDOLSKY
weitere Infos unter http://www.mose.at/

siehe auch

Mobbing Selbsthilfegruppe -3.Teil- MinR. iR. RegR. Mag. jur. Manfred HOZA


Tags: Gleichberechtigung Gleichstellung – Diskriminierung – Gericht – Justiz – Rechtsprechung – Justizopfer 

 

Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz 2015 am 09.-11. Dezember 2015

Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz 2015 (Wechselmodell)
Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz 2015
(Wechselmodell)

Internationale Konferenz zur

„Shared Parenting“  2015
09.-11. Dezember 2015

Zweite Ankündigung / Vorläufiges Programm

Die Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz 2015 findet am 09.-11. Dezember 2015 in Bonn, Deutschland, statt. An die erste internationale Konferenz im Juli 2014 anknüpfend, kommen Fachleute aus verschiedensten Ländern der Welt aus der Wissenschaft und den an der Lösung von Familienkonflikten beteiligten Fachprofessionen sowie von einschlägigen NGOs im Gustav-Stresemann-Institut (GSI) in Bonn zusammen, um ihre Forschungsaktivitäten zu präsentieren und über Lösungen für die rechtliche und psycho-soziale Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz (Wechselmodell) im Interesse von Kindern getrennt lebender Eltern zu diskutieren.

Die Konferenzsprache ist Englisch, eine Simultanübersetzung in Englisch, Französisch und Deutsch wird für alle Plenarsitzungen und einen Teil der Workshop-Vorträge angeboten.

Die Veranstaltung wird gemeinsam vom Präsidenten des Internationalen Rates für die Paritätische Doppelresidenz e. V. (International Council on Shared Parenting / ICSP), Prof. Edward Kruk, MSW, PhD, University of British Columbia, Kanada, und der Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates des ICSP, Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf, Evangelische Hochschule Nürnberg, geleitet.

Der Internationale Rat für die Paritätische Doppelresidenz e. V. ist eine internationale Vereinigung, die Vertreterinnen und Vertreter aus den Sektoren Wissenschaft, familiale Professionen und Zivilgesellschaft zusammenführt. Zweck des Vereins ist erstens die Verbreitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Bedürfnisse und Rechte („Kindeswohl“) von Kindern getrennt lebender Eltern und zweitens die Formulierung von Empfehlungen zur Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Der Anmeldebeginn ist für spätestens Mitte September 2015 geplant.

Das vorläufige Programm können Sie hier ansehen
oder hier herunterladen

Kontaktieren Sie uns
eMail: conference at twohomes.org
Tel: +49 (0) 170 800 46 15 (Generalsekretärin Angela Hoffmeyer)

Erste Ankündigung und Call for Papers

Status: 2015-08-08

Die Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz 2015 wird am 09.-11. Dezember 2015 Teilnehmer(innen) aus verschiedensten Ländern der Welt im Gustav-Stresemann-Institut (GSI) in Bonn zusammenbringen, um über bewährte Lösungen für die rechtliche und psycho-soziale Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz (Wechselmodell) im Interesse von Kindern getrennt lebender Eltern zu diskutieren. Dies beinhaltet die folgenden Themenschwerpunkte:

  • Rechtliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz unter verschiedenen rechtlichen und kulturellen Rahmenbedingungen
  • Ausarbeitung von Modell-Elternvereinbarungen zur Paritätischen Doppelresidenz
  • Ausbildungsprogramme zur Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz
  • Begleitung der Eltern bei der Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz
  • Die Rolle der Familienmediation bei der Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz
  • Bewährte Lösungen zur Reduzierung von Hochstrittigkeit und familiärer Gewalt

Der Internationale Rat für die Paritätische Doppelresidenz e. V. ist eine internationale Vereinigung, die Vertreterinnen und Vertreter aus den Sektoren Wissenschaft, familiale Professionen und Zivilgesellschaft zusammenführt. Zweck des Vereins ist erstens die Verbreitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Bedürfnisse und Rechte („Kindeswohl“) von Kindern getrennt lebender Eltern und zweitens die Formulierung von Empfehlungen zur Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Die erste Internationale Konferenz des ICSP zur Paritätischen Doppelresidenz fand am 9.-11. Juli 2014 in Bonn statt. Die Konferenzergebnisse sind auf der Konferenzwebsite verfügbar.


Vaterlose Familien – Offener Brief an die Bischoskonferenz

Private Eltern-Initiative „Kindern zuliebe“ www.KindernZuliebe.de

Dipl.-Ing. Johannes Zink Weg am Denkmal 8 22844 Norderstedt

Offener Brief an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz

1. Oktober 2011

Herrn Erzbischof Dr. Robert Zollitsch

Familienberatung verliert Kinder aus den Augen

Der Papst-Besuch in Deutschland am 22.-25. September rückteauch die Positionen der Kirche zu Familienfragen ins öffentliche Interesse.

Sehr geehrter Herr Dr. Zollitsch,

Kinder und Familie gelten in Kirche und Staat als besonders schützenswert und förderungswürdig.

Nach Familientrennung leiden in Deutschland jedoch vieleKinder, Elternteile und Großeltern unter systematischer Ausgrenzung und Entfremdung.

Kirchliche Verbände und deren Familienberatung könnten diesen Missstand öffentlich thematisieren und müssten Kindernauch nach Trennung den Schutz eines familiären Systems anbieten.

Ein gesellschaftlicher Wertewandel hat dazu geführt, dass Ehescheidungen und Trennungen nichtehelicher Gemeinschaften sowie in der Folge auch Trennungskinder zu einer realen alltäglichen Erscheinung geworden sind. Insbesondere die Trennungskinder sind in keiner Weise für das elterliche Missgeschick verantwortlich und bedürfen eines gezielten Schutzes.

Schutz von Kindern und Familie ist nicht gewährleistet

Die Praxis des Umgangs mit Trennungen bei deutschen Familiengerichten, Jugendämtern und Institutionen für Ehe- und Familienberatung benachteiligt und schädigt jedoch oft einzelne Partner und ihre Kinder in massiver Weise. Dieser Missstand wird bisher gesellschaftlich tabuisiert.

In Frankreich und Spanien, Belgien, den Niederlanden, Tschechien und bald auch in der Slowakei sowie ähnlich in anderen westlichen Ländern wie etwa Australien oder USA ist es entsprechend den Erkenntnissen der Kinderpsychologie üblich geworden, dass nach einer Trennung beide Eltern gleichberechtigte Erzieher ihrer Kinder bleiben können.

In jedem Jahr ergehen Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg gegen die Bundesrepublik Deutschland, deren Familienrecht Kinder und ihre biologischen Väter benachteiligt. Eine große Zahl von Klagen deutscher Väter ist dort noch anhängig.

In Deutschland gilt vor Gericht und bei Beratungsstellen der Standard, dass unbeachtet der Erziehungsbereitschaft und –fähigkeit von Vätern die Kinder auf Wunsch der Mutter überwiegend, d. h. zu mehr als 90 Prozent in deren alleinige Obhut gegeben werden. Die „Ein-Eltern“-„Familie“ von sogen. Alleinerziehenden wird begünstigt und politisch gefördert.

Kinder ohne Familie verlieren oft Halt und Orientierung

In hochstrittigen Fällen führt dies zur permanenten Behinderung oder gar massiven Ausgrenzung von Vätern (selten auch Müttern) und Großeltern. Die psychischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen sind in zunehmender Zahl verheerend. Insbesondere das Leid der Kinder wird von Fachkreisen in Justiz und Sozialen Diensten nicht gesehen. Studienergebnisse zeigen, dass vaterlos aufgewachsene Kinder oft ein Defizit an Orientierung haben und in ihrer Entwicklung gestört sind.

Aus vaterlosen Familien stammen:

63 % der jugendlichen Selbstmörder

71 % der schwangeren Teenager

90 % aller Ausreißer und obdachlosen Kinder

70 % der Jugendlichen in staatlichen Einrichtungen

85 % aller jugendlichen Häftlinge

71 % aller Schulabbrecher

75 % aller Heranwachsenden in Drogenentzugszentren

88 % aller verhaltensgestörten Kinder und Jugendlichen.

Quelle: Untersuchungen des Schweizer Soziologen Matthias Christen

Die Aussagen aller Experten der Pädagogik und Kinderpsychologie lassen keinen Zweifel: Kinder wünschen sich den Zusammenhalt beider Eltern. Die Familienberatung und Rechtsprechung in Deutschland nehmen darauf wenig Rücksicht. Daher richtet sich folgender Appell an die Kirche:

Ein gesellschaftlicher Wandel hat die Rollen von Mutter und Vater deutlich verändert. Mütter werdend darin unterstützt, Erziehung und Beruf zu vereinen, Väter werden dazu motiviert, sich in Haushalt und Erziehung zu betätigen. Die Praxis der Familienberatung und Rechtsprechung hat darauf jedoch im Trennungsfall nicht reagiert.

Die betroffenen Kinder haben somit zunehmend zwei mehr oder weniger gleichwertig in Familie und Erziehungsverantwortung integrierte Bezugspersonen, sie werden jedoch oft von einem Elternteil, zumeist vom Vater in einer für ihre Entwicklung bedrohlichen Art und Weise getrennt.

Handlungsbedarf der Kirche für Kinder und Familie

1.Eine auf Kinderrechte und Schutz der Familie ausgerichtete Kirche kann diese Missstände vielfältig gesellschaftlich thematisieren und sich so für die Stärkung von Familie und Kindeswohl engagieren.

2.In der Ehe- und Familienberatung ist die Kirche vor Ort direkt an der Behandlung der individuellen Trennungsfälle beteiligt und hat die Möglichkeit, sich nachhaltig für partnerschaftliches Verständnis und Kinderfreundlichkeit einzusetzen.

Dafür gibt es zwei wesentliche Handlungsbereiche:

Beratung zur Wiederannäherung statt Trennungsberatung

Eine Familientrennung wird in Institutionen für Ehe- undFamilienberatung weitgehend als „Normalität“ behandelt wird. Einzelne Partner entscheiden sich heute oft leicht oder leichtfertig aufgrund vermeintlich eigener Vorteile für eine Trennung.Statt egoistischen Wünschen trennungswilliger Partner schnell nachzugeben, sollte gerade die kirchliche Familienberatung vorbildlich und intensiv an der Familien-Zusammenführung arbeiten. Das setzt hohe Qualifikation für differenzierte Ursachenforschung voraus.

Nach Trennung den Kindern beide Elternteileerhalten

Eltern nach Trennung wirdin Deutschland von den Familienberatern in aller Regel geraten, die Kinder nur bei einem Elternteil zu betreuen. Teils werden sie geradewegs dazu gedrängt. Dies führt oft zur Diskriminierung und Ausgrenzung eines Elternteils, meist des Vaters. Die Folgen dieses Handelns sollte gerade eine christlich geprägte Beratung verdeutlichen können. Wenn beide Eltern willens und befähigt sind, Erziehungsarbeit zu leisten, sollte beiden zu vermitteln sein, gemeinsam und gleichberechtigt ihre Verantwortung als Eltern zu übernehmen.Ihren Kindern zuliebe.

http://www.kindernzuliebe.de/

Aktuelle Praxisfragen & Vorurteile gegen das Wechselmodell:

Was stimmt, was nicht?
Argumente in der Rechtsprechung undErkenntnisse
aus der psychologischen Forschung  (Teil I)
von Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf, Nürnberg*
Wechselmodell_Suenderhauf_FamRB.pdf

Tags: Doppelresidenz – Wechselmodell – alternierenden Obhut – Familie
Familienrecht

Fall Sofia Povse – EuGH Urteil

EuGH Curia Justice

Fall Sofia Povse – Gerichtshof der Europäischen Union

Gerichtshof der Europäischen Union
Pressemitteilung Nr. 71/10
Luxemburg, 1. Juli 2010
Presse und Information
Urteil in der Rechtssache C-211/10 PPU
Doris Povse v Mauro Alpago
Der Gerichtshof stellt klar, bestimmte Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteile über die Rückgabe eines Kindes, das zu Unrecht entfernt wurde
Die Vollstreckung einer Bescheinigung versehenen Entscheidung, die die Rückkehr des Kindes erfordert darf nicht verweigert werden
entweder aufgrund eines Urteils anschließend von einem Gericht des Mitgliedstaats, der gelieferten
Vollstreckung oder aufgrund einer Änderung der Umstände nach der Auslieferung
Die Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
sieht vor, dass im Falle der widerrechtlichen Verbringen eines Kindes, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte unmittelbar vor dem Verbringen sind, zuständig. Jedoch kann dieser Gerichtsstand übertragen, um einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, in bestimmten Fällen, insbesondere wenn das Kind hat in diesem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr wohnte, wird in seiner neuen beigelegt Umwelt und eine Entscheidung über das Sorgerecht, die es zu keiner seiner Rückkehr wurde ausgestellt von
Das Gericht, das ursprünglich zuständig war.
Gemäß der Verordnung erfordert eine Entscheidung, die die Rückgabe des Kindes, die durch eine ausgegeben wird zuständigen Gericht durchsetzbar ist. Die Verordnung legt ein Verfahren für die
Zertifizierung solcher Urteile.
Doris Povse und Mauro Alpago, eine unverheiratete Paar, lebten zusammen bis Ende Januar 2008
mit ihrer Tochter Sofia, die in Italien im Dezember 2006 geboren wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass, durch eine einstweilige Entscheidung als dringend vom 8. Februar 2008 über die Anwendung der
Vater, das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia (Venedig Court für die Belange der Kinder und Jugendlichen, Italien) untersagte die Mutter (die seit der gemeinsamen Wohnung links) das Land zu verlassen mit dem Kind, Ms Povse und ihre Tochter ging nach Österreich im Februar 2008, wo sie seither lebt.
Am 23. Mai 2008 hat das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia ein, um vorläufig die Vergabe
Sorgerecht für beide Eltern, sondern besagt, dass das Kind könnte in Österreich mit ihrer Mutter wohnen anhängig Lieferung der das Gericht die endgültige Entscheidung. Aus dem gleichen einstweilige ordnete das italienische Gericht, dass die Vater erforderlich war, um des Kindes Lebenshaltungskosten beitragen, sind die Regeln für den Zugriff durch den Vaterund ordnete an, dass ein Gutachten von einem Sozialarbeiter erhalten werden, um das zu beurteilen Beziehung zwischen dem kleinen Mädchen und die beiden Eltern.
Ungeachtet dieser Reihenfolge, die soziale Arbeiter erklärte in einem Bericht, dass die Aufgabe konnte nicht abgeschlossen werden oder durchgeführt, das Interesse des Kindes weil die Mutter hatte der Vater nur minimal und unzureichenden Zugang erlaubt.
Im November 2008 wies das Bezirksgericht Leoben (District Court, Leoben, Österreich) ein
Antrag von Herrn Alpago im April 2008 eingereicht für Sofia nach Italien zurückgeschickt werden, auf dem Boden der Italienisch Entscheidung des Gerichts, dass sie sich vorläufig mit ihrer Mutter bleiben.
Nach Ms Povse die Anwendung des 26. Mai 2009 das Sorgerecht für das Kind, das Bezirksgericht
Judenburg (District Court, Judenberg, Österreich), in deren Zuständigkeit sie mit ihrem Leben
Tochter, die Zuständigkeit anerkannt und fragte das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia zu sinken seine eigene Gerichtsbarkeit.
1
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S.. 1).
Allerdings hatte Herr Alpago bereits dem italienischen Gericht am 9. April 2009 angewendet wird, im Zusammenhang mit der anhängigen Sorgerechtsverfahren, für einen Auftrag zu verlangen, dass das Kind nach Italien zurückgeschickt werden.
Bei einer Anhörung angeordnet von diesem Gericht am 19. Mai 2009 erklärte Frau Povse, dass sie in der Lage war, um zu haften den Zeitplan für die Vater-Tochter-Sitzungen von der Sozialarbeiterin gezogen. Sie tat es nicht, während diese Hören, offenbaren die die Wirkung sie beim Bezirksgericht Judenburg genommen hatte.
Am 10. Juli 2009 behauptet das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia seine eigene Zuständigkeit, da in seiner, die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit kommen nicht erfüllt waren, und erklärte, dass die soziale Arbeitnehmers Bericht, dass es in Auftrag gegeben hatte war es nicht gelungen, abgeschlossen werden, weil die Mutter hatte nicht auf den Zugang Zeitplan von der Sozialarbeiterin gezogen eingehalten. Darüber hinaus ordnete sie die sofortige Rückgabe des Kindes nach Italien, um den Kontakt wiederherzustellen zwischen Sofia und ihr Vater, die war infolge der Einstellung der Mutter gestört. Dieses Urteil wurde in zertifiziertÜbereinstimmung mit der Verordnung.
Am 25. August 2009 hat das Bezirksgericht Judenburg eine einstweilige Anordnung vorläufig Vergabe
Verwahrung von Sofia nach Ms Povse.
Am 22. September 2009 beantragte Herr Alpago bei den österreichischen Gerichten für die Vollstreckung des Urteils erfordern Sofia nach Italien zurückgeschickt werden. Der Fall kam vor den Obersten Gerichtshof (Austrian Supreme Court), die mit bestimmten Zweifel über die Auslegung der Verordnung, bezeichnet einReihe von Fragen an den Gerichtshof.
Einleitend stellt der Gerichtshof fest, dass das Ausgangsverfahren dem widerrechtlichen Verbringen von betreffen ein Kind, und dass nach der Verordnung, das zuständige Gericht, zumindest zum Zeitpunkt derKindes Entführung, war das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia, das Gericht des Ortes, an dem Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte vor ihrem widerrechtlichen Verbringen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass das System durch die Verordnung über die zentrale Rolle basiert
gegeben, um dem Gericht, das zuständig ist, und dass die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gegeben in einem Mitgliedstaat muss auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nicht- Anerkennung gehalten auf das erforderliche Minimum. Weiterhin heißt es, dass die Verordnung zur Abschreckung sucht Kindesentführungen zwischen Mitgliedstaaten und in Fällen von Entführung, zu erhalten, die Rückgabe des Kindes
unverzüglich. Daraus folgt, dass die rechtswidrige Entführung eines Kindes nicht sollte, in der Regel ein Ergebnis in Übertragung der Zuständigkeit von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte unmittelbar vor seiner Abberufung, zu den Gerichten des Mitgliedstaats, in den das Kind hat entnommen sind.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass nur ein rechtskräftiges Urteil auf der Grundlage einer vollständigen Prüfung gemacht aller relevanten Informationen und durch die das zuständige Gericht Regeln des Kindes das Sorgerecht Regelungen, die nicht Gegenstand weiterer Verwaltungs-oder Gerichtsentscheidungen kann in der Folge Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht.
Wenn eine vorläufige Urteil waren in dem Verlust führen Zuständigkeit in der Frage des Sorgerechts für das Kind, das zuständige Gericht in dem Mitgliedstaat früherer gewöhnlichen Aufenthalt könnte von Emission eines solchen vorläufigen Urteil abgeschreckt werden ungeachtet der Tatsache, dass die Interessen des Kindes es verlangt wird.
Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Entscheidung des Tribunale per i dei Minorenni di Venezia vom 23. Mai 2008 vorläufig das Sorgerecht auf beide Eltern nicht in irgendeiner Weise als endgültige Entscheidung über das Sorgerecht.
Weiter stellt das Gericht fest, dass eine Entscheidung des zuständigen Gerichts, die ist zertifiziert Übereinstimmung mit der Verordnung und dem erfordert die Rückgabe des Kindes vollstreckbar ist, auch wenn es nicht durch ein endgültiges Urteil über das Sorgerecht des Kindes voraus. Das Gericht stellt fest, dass damit nicht die Rückkehr eines Kindes, das zu Unrecht entfernt wurde verzögern, wie ein Urteil prozeduralen Autonomie genießt.
Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Prüfung der Situation in diesem Fall zeigt auch, dass die Annäherung an sein richtige.
Das Urteil des italienischen Gerichts über die Rückgabe des Kindes wird durch die untermauert
Überlegung, dass das Kind die Beziehung zu ihrem Vater wurde gestört. Folglich ist es in des Kindes für diese Beziehung wieder hergestellt werden und auch, wenn möglich, für ihre Mutter Präsenz in Italien sichergestellt werden, so dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen, und ihre
elterlichen Fähigkeiten und ihre Persönlichkeit kann in der Tiefe durch die zuständigen italienischen untersucht werden Dienstleistungen vor der endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht und die elterliche Verantwortung gegeben ist.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Durchsetzung eines zertifizierten Urteil, das erfordert die Rückkehr des Kindes kann nicht aufgrund eines Urteils anschließend von einem Gericht abgelehnt werden geliefert des Mitgliedstaats, der Vollstreckung.
Darüber hinaus kann diese Durchsetzung auch nicht verweigert werden
mit der Begründung, dass es eine ernste Gefahr für den besten Interessen des Kindes darstellen würde auf aufgrund einer Veränderung der Umstände nach seiner Auslieferung.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung legt eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten des Mitgliedstaats, der Herkunft und des Mitgliedstaats, der Vollstreckung, um die rasche Rückgabe des Kindes. Das Gericht vor dem die Vollstreckung erwirkt bestimmen nur die Vollstreckbarkeit des Urteils.
Fragen zum Stoff des Urteils und jede Änderung der Umstände auch sein mögen
hob nur vor dem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, der Herkunft.
HINWEIS: Eine Referenz für eine Vorabentscheidung ermöglicht die Gerichte der Mitgliedstaaten, in Streitigkeiten welche vor ihnen gebracht worden, Fragen an den Gerichtshof über die Auslegung von
Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Rechtsprechung des entsorgen Entscheidung, die ähnlich verbindlich andere nationale Gerichte, vor denen ein ähnlichen Problem befasst ist.
Dieses Dokument ist Gebrauch, nicht bindend für den Gerichtshof.
Der Volltext des Urteils wird auf der Curia-Website auf dem Tag der Lieferung veröffentlicht.
Pressekontakt: Hartmut Ost