BGH-Urteil Leihmutterschaft – Menschenhandel – Kinderhandel

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In Deutschland ist die Leihmutterschaft verboten. Wer also ein Kind austragen lassen will, muss ins Ausland. Doch wer ist dann die rechtliche Mutter?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute dazu geurteilt.
Das deutsche Recht sagt, lt. §1591 BGB: „Mutter einse Kindes ist die Frau die es geboren hat.“

ZDF, am 26 4 2019
Tags: Menschenhandel – Familienrecht Familie BGH Urteil – Dietlind Weinland – Familie – Video – Adoption – Reproduktionsmedizin – Eizellspende – Vaterlose Gesellschaft

 

Stellungnahme zu Fortpflanzungsmedizinrechts- Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015

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Stellungnahme (107/SN-77/ME)

Stellungnahme zu FMedRÄG 2015

Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen

Stellungnahme von: Ing. Günther Schmitmeier zu dem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Gentechnikgesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts- Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015)

Stellungnehmende(r): Ing. Günther Schmitmeier

bezieht sich auf: Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 (77/ME)

Datum Stand der parlamentarischen Behandlung Protokoll
02.12.2014 Einlangen im Nationalrat
02.12.2014 Inhaltliche Stellungnahme

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02419/index.shtml
Tags: Gesetze Österreich – Familie – Familienrecht – Fortpflanzungsmedizin – Reproduktionsmedizin – Drei-Eltern-Baby – Eizellspende – Embryonenspende – Leihmutter – Samenspende – Kinderhandel – Menschenhandel

??? Justizminister Reform d. Abstammungs- Familienrechts

Justizminister plant grundlegende Reform des Abstammungs- und Familienrechts

Jetzt klären wir erstmal Abstammung und rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

 

 

Die soziale Wirklichkeit hat sich geändert, das Familienrecht muss folgen. So sieht es der Bundesjustizminister in Anbetracht der Gerichtsfälle um Reproduktionsmedizin und vielfältigere Familienkonstellationen. Nun liegen die von ihm in Auftrag gegebenen Reformgrundsätze vor und planen u.a. Mit-Mütter und eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung an Stelle der Abstammung.

Ein interdisziplinärer Arbeitskreis zur Planung eines neuen Abstammungs- und Familienrechts wurde 2015 eingesetzt. Nun legten die Sachverständigen der Bereiche Familienrecht, Verfassungsrecht, Ethik und Medizin bzw. Psychologie am 04.07.2017 Heiko Maas ihren Planungsbericht für die Gesetzgebung vor.

Reform des Abstammungsrechts: Vorschläge des Expertenkreis

Im Zentrum der Neuorientierung steht die sich immer differenzierter darstellende Mutterschaft, deren Rolle und Rechte immer wieder die Gerichte beschäftigt.

( -> Leihmuttervertrag ist sittenwidrig ,

Kein Umgangsrecht für die leibliche Mutter)

Gebärende Mutter soll weiter rechtliche Mutter bleiben

Folgende Kernthesen wurden von der Expertenrunde aufgestellt:

  • Als rechtliche Mutter soll weiterhin die gebärende Frau gelten.
  • Als zweiter Elternteil soll sowohl ein Mann („Vater“) als auch eine Frau („Mit-Mutter“) in Betracht kommen.
  • Mit der neu eingeführten „Mit-Mutterschaft“ soll es lesbischen, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. künftig verheirateten, Frauen ermöglicht werden, dass diese automatisch bei der Geburt des Kindes rechtlich die gemeinsamen Mütter werden.
  • Bei der ärztlich assistierten Fortpflanzung mit Spendersamen soll nach einem Einwilligungskonzept die Person die zweite Elternstelle besetzen, welche in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat (bei Verzicht des Samenspenders auf die Elternschaft).
  • Das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete und neu geregelte  Recht jedes Menschen auf Kenntnis der Abstammung durch einen Anspruch auf „statusunabhängige“ gerichtliche Klärung der genetischen Abstammung soll gestärkt werden.

Kind soll auch zukünftig nicht mehr als zwei Elternteile haben

Darüber hinaus empfiehlt der Arbeitskreis

  • anstelle des Begriffs der Abstammung der Begriff „rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung“ zu verwenden.
  • Zwar sei die genetische Abstammung der wichtigste, jedoch auch nach bereits geltendem Recht nicht der einzige Anknüpfungspunkt für die rechtliche Zuordnung der Elternschaft.
  • Zudem haben sich die Experten dafür ausgesprochen, dass ein Kind auch weiterhin nicht mehr als zwei Elternteile haben soll.

Keine Regelungen zur verbotenen Eizellenspende und Leihmutterschaft

Des Weiteren soll die Position des genetischen Vaters, der von Beginn an die Elternverantwortung für das Kind übernehmen will, gestärkt werden.
Zum Arbeitsauftrag der Experten gehörten jedoch nicht die Leihmutterschaft und die Eizellenspende, da diese in Deutschland verboten sind.

Dennoch ist bei der Eizellenspende die Geburtsmutter, also die Empfängerin der Spende, auf Grundlage des geltenden Rechts (§ 1591 BGB) als rechtliche Mutter zuzuordnen. Eine Anfechtung der Mutterschaft soll, anders als die rechtliche Vaterschaft, weiterhin nicht möglich sein, beispielsweise in den Fällen, in welchen der Mutter nicht die eigenen, sondern irrtümlich die befruchtete Eizelle einer anderen Frau übertragen wird.

Hinsichtlich einer im Ausland nach dem dortigen Recht legal durchgeführten Leihmutterschaft und einem genetischen Elternteil, vertrat der Arbeitskreis mehrheitlich die Auffassung, dass dem Kind der ihm nach ausländischem Recht zugeordnete Elternteil erhalten bleiben soll.

Besetzung der Expertenkommission

Zu den elf Sachverständigen gehörten neben der ehemaligen Vorsitzenden Richterin des für das Familienrecht zuständigen BGH-Senats Dr. Meo-Micaela Hahne weitere acht Fachjuristen aus den Bereichen Verfassungs- und Familienrecht sowie die ehemalige Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Prof. Dr. Christiane Woopen und der Diplom-Psychologe am Deutschen Jugendinstitut e.V..

News zum Thema:

Ehe für alle

Stiefkinderadoption bleibt verheirateten bzw. verpartnerten Personen vorbehalten

Elternrecht im Wandel – 2 Mütter für ein Kind

Die begrenzten Rechte biologischer Väter

Hintergrund

  • Leibliche oder biologischer Vater: Wer ein Kind zeugt, ist der leibliche Vater. Die biologische Vaterschaft ist aber nicht notwendig, um als rechtlicher Vater zu gelten.
  • Rechtlicher Vater: Nach dem BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • Stiefvater oder sozialer Vater: Ein neuer Partner der Mutter übernimmt für deren Kind u.U. eine soziale Vaterrolle, bleibt aber ohne rechtliche Beziehung zum Nachwuchs. Diese erreicht er ggfs. durch eine Stiefkindadoption.
  • Adoptivvater: Er ist juristisch dem rechtlichen Vater gleichgestellt, das Kind hat in der Adoptivfamilie die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind. Die rechtlichen Verbindungen zwischen Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern werden dagegen vollständig gekappt.
  • Pflegevater: Sie sind «Väter auf Zeit». Ein Pflegekind bleibt immer ein Mitglied seiner Herkunftsfamilie und behält deren Namen. Der Gesetzgeber versteht die Pflegschaft als vorübergehende Maßnahme, um das Kind zu versorgen und womöglich wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückzubringen.
  • Scheinvater: Ihm wird in einer Ehe oder Partnerschaft ein Kind untergeschoben, etwa wenn er mangels Verdacht oder wider besseres Wissen die Vaterschaft anerkennt oder nicht anficht, aber nicht der biologische Vater ist.

 

14.07.2017 | Familienmodell mit Mit-Mutter

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/grundlegende-reform-des-abstammungs-und-familienrechts_220_418820.html

Schlagworte zum Thema:  Adoption, Umgangsrecht, Familienrecht, Eltern, Künstliche Befruchtung, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Menschenrecht, Stiefkind – Homoadoption – Kinderhandel – Homosexuelle – Kinderrechte – Kinderschutz – Menschenhandel – Spenderkinder – Transgender Kinder

 

 

 

 

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Was ist ein Drei-Eltern-Baby ?

Bei „Drei Eltern Baby“ handelt sich um einen genmanipulierten Embryo mit der DNA von Drei Eltern.

Dazu entfernten die Ärzte den gereiften, aber noch unbefruchtete Kern mit der fehlerhaften DNA der mütterlichen Eizelle, der den entscheidenden Teil des Erbguts enthält. Dieser wurde in eine entkernte Spender-Eizelle mit gesunden Mitochondrien eingesetzt.
Die entstandene Zelle wird dann im Labor schließlich mit dem Samen des Vaters befruchtet.

Gegner, darunter die anglikanische Kirche von England, machten ethische Bedenken geltend. Ärzte seien so in der Lage, in die Natur einzugreifen und „Designerbabys“ zu kreieren. Außerdem werde eine Schleuse geöffnet. Eine ähnliche Methode war in den USA bereits einmal legalisiert, 2002 aber wieder verboten worden.

Artikel:

Künstliche Befruchtung Großbritannien erlaubt Drei-Eltern-Babys

Das britische Unterhaus hat eine neue Befruchtungsmethode gebilligt, mit der sich eine seltene Erbkrankheit eliminieren lässt. Nicht nur für religiöse Gruppen wird mit dem „Drei-Eltern-Baby“ eine ethische Grenze überschritten.

Bei dem in Newcastle entwickelten Verfahren wird die veränderte Eizelle wie bei einer normalen künstlichen Befruchtung mit dem Sperma des Vaters befruchtet.

Für die einen ist das „Drei-Eltern-Baby“ ein medizinischer Durchbruch, mit dem sich eine seltene Erbkrankheit eliminieren lässt, für die anderen wird eine ethische Grenze überschritten, hinter der nicht weniger als das maßgeschneiderte Kind lauert.

Seit etwa fünf Jahren diskutieren die Briten, nicht zuletzt in mehreren Experten- und Ethikkommissionen, ob der umstrittene Reproduktionseingriff erlaubt sein soll. Am Dienstag traf sich nun das Unterhaus, um in einer vom Fraktionszwang befreiten Abstimmung eine Entscheidung zu finden. Nach einer ernsten, fairen Debatte stimmte eine Mehrheit von 382 Abgeordneten (bei 128 Gegenstimmen) für die Genehmigung der Methode.

Jochen Buchsteiner
Folgen:

Die (an der Universität Newcastle entwickelte) Befruchtungstechnik erlaubt es, die Vererbung von „Mitochondriopathie“ mit Hilfe einer fremden, weiblichen, DNA zu stoppen. Die Krankheit, die von der Mutter auf das Embryo übertragen wird, gründet in einem Gendefekt, der die Stoffwechselprozesse im Mitochondrium – dem sogenannten „Kraftwerk der Zelle“ – negativ beeinflusst. Die Schädigungen, die meist das Nerven- und Muskelsystem, aber auch das Gehirn und das Herz betreffen, machen sich schon im frühen Kindesalter bemerkbar und senken die Lebenserwartung dramatisch.

In Großbritannien wurde mehrfach über den Fall Sharon Bernandi geschrieben, die sieben Kinder wegen der Krankheit verloren hat. Fachleute schätzen, dass in Großbritannien jährlich 150 Eltern von der modifizierten In-vitro-Befruchtung profitieren würden, bei der die DNA der Eltern mit dem gesunden Mitochondrium einer fremden Frau kombiniert wird.


Nicht nur religiöse Gruppen warnten vor einem Dammbruch. Die Organisation „Human Genetics Alert“ befürchtet, dass die neue Befruchtungsvariante das Tor zur Entwicklung von „Designer-Babies“ aufstößt. In der vergangenen Woche kritisierten sowohl die anglikanische als auch die katholische Kirche die Methode, schon weil sie mit der Vernichtung von Embryonen einhergeht. Am Morgen vor der Debatte baute der Bischof von Swindon, Lee Rayfield, jedoch eine Brücke. Sofern die nötigen Regulierungen und Schutzbestimmungen garantiert seien, werde die Church of England „dahinterstehen“, sagte er dem Sender BBC.

„Fall-zu-Fall-Genehmigungen“

Befürworter der Befruchtungstechnik betonen die Entlastung betroffener Mütter und weisen darauf hin, dass die DNA „nicht in ihrem Kern“ verändert werde. Die Reproduktionsexpertin Gillian Lockwood vom Midland Fertility Centre sprach von einer „kleinen Veränderung“. Unnötig erschwert worden sei die Debatte vom Begriff des „Drei-Eltern-Babys“. Dabei seien nicht einmal 0,1 Prozent des Genoms von der Genspende betroffen. Die fremde DNA habe keinen Einfluss auf die Identität des Neugeborenen, weder auf Größe oder Augenfarbe noch auf Intelligenz oder Musikalität. Die Methode ermögliche allein, „dass die Batterien funktionieren“, sagte sie.

Die konservative Gesundheitsministerin Jane Ellison, die die Vorlage am Dienstag im Unterhaus vorstellte und bewarb, versprach strenge Regulierungen und „Fall-zu-Fall-Genehmigungen“. Sie weigerte sich, die neue Technik als „genetische Modifikation“ zu bezeichnen. Stattdessen sprach sie von „bahnbrechender Wissenschaft“. Der Labour-Abgeordnete Robert Flello erinnerte daran, dass das Unterhaus gar nicht handeln müsste, ginge es nicht um die erstmalige Freigabe einer genetischen Modifikation.

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/grossbritannien-erlaubt-drei-eltern-babys-13407092.html

Familienrecht-​​Reform soll Ende 2016 stehen

Neues Gesetz

Familienrecht-​​Reform soll Ende 2016 stehen

LUXEMBURG – Die Abgeordneten arbeiten am neuen Familienrecht. Erste Priorität: die Reform zum Sorgerecht. Ende 2016 soll die Chamber über die neuen Gesetze abstimmen.

storybildIm Falle einer Trennung oder einer Scheidung wird es ein «gemeinsames elterliches Sorgerecht» geben. (Bild: AFP)

Anonyme Geburt, Leihmutterschaft, künstliche Befruchtung, Abstammungsrecht – seit mehreren Monaten arbeiten die Abgeordneten der Rechtskommission an der komplexen Reform. Denn: Das neue Gesetz zum Familienrecht ist breit gefächert. Ein Fahrplan steht seit Dienstag fest. Priorität hat die Reform zum Sorgerecht. Ziel ist es, dass die Chamber zum Ende des Jahres 2016 über das Projekt abstimmen kann.

In Luxemburg wird die Reform ungeduldig erwartet. Aus gutem Grund: Das Prinzip eines abwechselnden Sorgerechts gibt es derzeit noch nicht. Das ist ein Punkt, den der Verfassungsgerichtshof schon im Jahr 2008 kritisiert hat. Außerdem geht es um das Sorgerecht für nicht-eheliche Kinder. Derzeit erhält die Mutter bei einer Trennung in so einem Fall automatisch das Sorgerecht. Das zukünftige Gesetz beinhaltet dagegen ein «gemeinsames elterliches Sorgerecht» für Paare die sich in einer Trennung oder einer Scheidung befinden.

Kinder sind nicht mehr «unehelich»

Des Weiteren, wird es einen Einzelrichter für Familienangelegenheiten geben. Auch die Aufhebung einer Scheidung bei grober Fahrlässigkeit soll möglich werden – und eine „Modernisierung“ des Abstammungsrechts. Das heißt, dass Kinder anonymer Geburten das Recht bekommen, zu erfahren, wer ihre Eltern sind. Nicht-eheliche Kinder sollen in Zukunft endlich nicht mehr als «unehelich» sondern als «nicht-ehelich» bezeichnet werden. Eine weitere Neuerung soll sein, dass Kinder im Falle einer Trennung der Eltern ein Recht auf Unterhaltszahlung haben.

Die künstliche Befruchtung, die anonyme Geburt und die Leihmutterschaft sollen ebenfalls reglementiert werden. Letzteres soll verboten werden. Über die Details wird noch debattiert.

(FR/L’essentiel/VS

16. März 2016 17:20; Akt: 16.03.2016 17:20 Print
http://www.lessentiel.lu/de/news/luxemburg/story/Familienrecht-Reform-soll-Ende-2016-stehen-30046211

Designerbaby – um 150.000.- Kinderhandel

Blaue Augen auf Bestellung – USA

Für ihren Kinderwunsch legen Eltern in den USA bis zu 150.000 US-Dollar hin. 

Über eine US-Firma suchen sie sich im Netz eine Eispenderin aus, deren Eizellen dann von einer Leihmutter ausgetragen werden. Der Kunde ist König.

06.12.2015
Familienrecht Familie – Reproduktion – Kinderhandel – Adoption – Designerbaby -Transgender Kinder – Störung Geschlechtsidentität – GIS – Kinderwunsch – Wunschkind

 

Rechtslücken in der Reproduktionsmedizin – Deutscher Bundestag

Rechtslücken in der Reproduktionsmedizin

Gesundheits- und Rechtsexperten empfehlen der Bundesregierung gesetzliche Klarstellungen auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin. Wie die Bundesärztekammer (BÄK) anlässlich einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages unter Vorsitz von Dr. Edgar Franke (SPD) am Mittwoch, 14. Oktober 2015, zur Kostenübernahme für die künstliche Befruchtung bei nicht verheirateten Paaren schriftlich anmerkte, sei eine ,,systematische Rechtsentwicklung für diesen medizinisch, ethisch und rechtlich ebenso komplexen wie sensiblen Bereich“ nötig.

Der Gesetzgeber sei aufgefordert, zunächst ,,die rechtlichen Regelungen zur Reproduktionsmedizin zu schaffen“, bevor Finanzierungsfragen angegangen werden könnten. Die Deutsche Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (DGRM) schloss sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme dieser Einschätzung vollständig an.

Regierung lehnt Antrag zur partiellen Kostenübernahme ab

In der Expertenanhörung ging es um einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/3279), wonach auch nicht verheirateten Paaren die Kosten für eine künstliche Befruchtung anteilig erstattet werden sollten. Künftig sollten neben verheirateten auch sogenannte verpartnerte sowie nicht formalisierte Paare in auf Dauer angelegten Beziehungen für Maßnahmen der homologen (Samen des Partners) oder heterologen (Samenspende) künstlichen Befruchtung einen gesetzlichen Anspruch auf partielle Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung haben.

Die Bundesregierung lehnt eine erweiterte Zuschussregelung für künstliche Befruchtungen zugunsten eingetragener Lebenspartnerschaften bisher ab. In ihrer Antwort (18/3392) auf eine Kleine Anfrage (18/3028) der Fraktion Die Linke schrieb die Regierung im Dezember 2014, nach Paragraf 27a Sozialgesetzbuch V hätten nur verheiratete Paare Anspruch auf solche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zudem gelte dies ausschließlich unter Verwendung der Ei- und Samenzellen der Ehepartner. Bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften fehlten somit zwei Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung. Der Bundestag hatte zuletzt im Dezember 2014 über die Gesetzesvorlage und künstliche Befruchtungen im Allgemeinen beraten.

Ungeklärte rechtliche Fragen

Der Verein Wunschkind begrüßte die mit dem Gesetzentwurf deutlich werdende Absicht, allen Paaren, die auf dem herkömmlichen Weg nicht Eltern werden könnten, doch noch ein Leben mit eigenen Kindern zu ermöglichen, unabhängig von ihrem rechtlichen Partnerstatus und ihrem Geschlecht. Jedoch gebe es in der Reproduktionsmedizin seit vielen Jahren ungeklärte rechtliche Fragen, die schnell beantwortet werden sollten. Dabei gehe es um das Kindeswohl und die Elternrechte.

Was die Gleichstellung von Frauenpaaren mit Kinderwunsch angehe, sei nicht einzusehen, weshalb ihnen die Kostenübernahme bei künstlichen Befruchtungen verweigert werden sollte, argumentierte der Verein, zumal auch sie GKV-Beiträge zahlten. Studien hätten zudem gezeigt, dass Kinder in Regenbogenfamilien genauso gut gediehen wie in herkömmlichen Familien. Frauenpaare wünschten sich auch nicht vorrangig eine Kostenübernahme, sondern eine rechtliche Regelung. So müssten diese Familien lange auf den Abschluss ihrer Stiefkind-Adoption warten, um als gleichwertige Eltern anerkannt zu werden.

Juristin: Fälle werden immer kurioser

Eine juristische Sachverständige von der Ärztekammer Nordrhein gab aber zu bedenken, dass unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit und Gerechtigkeit diese GKV-Leistung für homosexuelle Frauen nur in Betracht käme, wenn Fruchtbarkeitsstörungen vorlägen. Die Rechtsexpertin forderte daneben rechtliche Klarstellungen in den Bereichen Anerkennung, Unterhalt und Erbfolge.

Nach heutiger Rechtslage könnten Samenspender nach Feststellung der Vaterschaft auf Unterhalt verklagt werden. Bei einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung durch das Kind fielen außerdem die erbrechtlichen Beziehungen zum Vater weg und entstünden zum biologischen Vater. Die Juristin betonte in der Anhörung: ,,Die Rechtsprechung hat enorm zugenommen, die Fälle werden immer bunter, es wird letztlich immer kurioser“.

Klärung der Rechte für Spender, Eltern, Kinder und Ärzte

Auch der Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands (BRZ) forderte eine sichere rechtliche Grundlage, bevor über erweiterte Kostenerstattungen gesprochen werde. Mehr als 25 Jahre nach Inkrafttreten des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) seien die Rechte für Spender, Eltern, Kinder und Ärzte nicht durchgängig geklärt. Der BRZ erinnerte hier an das Recht auf Wissen um die genetische Herkunft der Kinder, die nach einer Samenspende geboren wurden. Ein zentrales Register zur Aufbewahrung der Behandlungs- und Spenderdaten gebe es bis heute nicht.

Darauf verwies in der Anhörung auch eine Sprecherin des Vereins Spenderkinder. Sie schilderte, wie schwierig es für Kinder sein könne, ihren leiblichen Vater nicht zu kennen. Nur etwa 30 Prozent der Eltern mit Kindern aus einer Samenspende klärten ihre Kinder über die Situation auf. Samenspenden seien insofern ethisch bedenklich, weshalb die Kostenübernahme in diesen Fällen abgelehnt werde. Nötig wären auf jeden Fall eine Eintragung des Spenders in das Geburtenregister sowie ein ausdrücklicher Anspruch auf Kenntnis der Abstammung gegenüber den Eltern, Ärzten und Samenbanken.

Leistungen der Solidargemeinschaft

Eine ,,systematische Rechtsentwicklung“ in reproduktionsmedizinischen Fragen verlangte auch der Bundesverband pro familia. Diese sollte die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Rechte der Paare und der Ärzte, der Spender von Geschlechtszellen (Gameten) im In- und Ausland, das Kindeswohl, die qualitätsgesicherte Information, Beratung und Behandlung sowie Lebensrealitäten berücksichtigen. Der Verband sprach sich dafür aus, das Embryonenschutzgesetz zu einem ,,Fortpflanzungsmedizingesetz“ weiterzuentwickeln.

Ein Rechtsmediziner wies darauf hin, dass Leistungen der Solidargemeinschaft immer ,,zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssten. Bei der Kinderwunschbehandlung lasse sich verglichen mit einer Krankenbehandlung ,,kaum von einer Notwendigkeit höchsten Grades sprechen“. Hinzu komme die begrenzte Erfolgsaussicht bei der assistierten Reproduktion. Der Kostenaufwand sei bei rund 3.500 Euro pro Behandlungszyklus und einem Kostenfaktor von insgesamt rund 300 Millionen Euro pro Jahr zudem durchaus beachtlich. Die heterologe Insemination werfe auch zahlreiche rechtliche, methodische und Verfahrensfragen auf.

Erweiterung des Leistungsanspruchs

Der GKV-Spitzenverband erklärte, der Gesetzentwurf beinhalte gesellschaftspolitische und eventuell auch verfassungsrechtliche Fragestellungen. Die Krankenkassen enthielten sich daher einer Bewertung. Allerdings stelle sich konkret die Frage, wie eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von anderen Lebensgemeinschaften abzugrenzen sei.

Die Erweiterung des Leistungsanspruchs auf Fälle der heterologen Befruchtungen auch für verheiratete oder andere heterosexuelle Paare berühre Fragen der Reproduktionsmedizin, die fern der rein krankenversicherungsrechtlichen Betrachtung lägen. So stelle mit Blick auf homosexuelle Frauen-Paare der Kinderwunsch keine medizinische Indikation dar. Ein ,,leistungsauslösender Tatbestand ohne medizinischen Hintergrund“ sei jedoch nicht Aufgabe der GKV. (pk/14.10.2015)

Liste der geladenen Sachverständigen

  • Beratungsnetzwerk Kinderwunsch Deutschland (BKiD)
  • BKK Verkehrsbau Union (BKK VBU)
  • Bundesärztekammer (BÄK)
  • Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e. V. (BRZ)
  • Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu
  • Deutsche Gesellschaft für Reproduktionsmedizin e. V. (DGRM)
  • DI-Netz e. V.
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
  • Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
  • Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e. V. (LSVD)
  • Pro Familia Bundesverband
  • Prof. Dr. Gunnar Duttge
  • Prof. Dr. Ingrid Schneider
  • Regenbogenfamilienzentrum
  • Spenderkinder
  • Wunschkind e. V.

 

Schwierigkeiten bei Umsetzung der Menschenrechte – Spenderkinder müssen weiter warten

Suche nach der eigenen Herkunft

Spenderkinder müssen weiter warten

Eigentlich wollte die Koalition die Rechte von Kindern, die per Samenspende gezeugt wurden, klar regeln. Doch nach wie vor haben Betroffene große Schwierigkeiten dabei, die Identität des Spenders zu erfahren. Hilfe vom Gesetzgeber ist nicht in Sicht.

 BERLIN.

Die Koalition hat sich vorgenommen, „das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft bei Samenspende gesetzlich zu regeln„. Wie diese Festlegung im Koalitionsvertrag umgesetzt werden soll, ist derzeit unklar.

Die Meinungsbildung in der Regierung sei „noch nicht abgeschlossen“, heißt es in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen. Das gelte auch für die Frage, ob die Zahl der nach einer heterologen Samenspende gezeugten Kinder erfasst werden soll.

Denn die Datenlage, gibt die Regierung zu, ist mau: Auch bei der Frage, wie viele Kinder durchschnittlich in Deutschland pro Samenspender gezeugt wurden, muss die Regierung passen.

Die Muster-Richtlinie der Bundesärztekammer zur assistierten Reproduktion enthält lediglich den Hinweis, der Arzt solle darauf achten, dass ein Spender nicht mehr als zehn Schwangerschaften erzeugt.

Prozess-Hürde schreckt ab

Nach wie vor, lässt die Regierungsantwort erkennen, haben Menschen, die mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurden, große Schwierigkeiten, die Identität des Spenders zu erfahren.

Nach den jüngeren Urteilen des OLG Hamm (Az: 14 U 7/12 vom 6. Februar 2013) und desBundesgerichtshofs (Az: XII ZR 201/13 vom 28. Januar 2015) haben so gezeugte Kinder zwar einen zivilrechtlichen Anspruch gegen das reproduktionsmedizinische Zentrum oder den behandelnden Arzt auf Auskunft.

Ob dieses Recht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, hänge aber „von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab“. In vielen Fällen dürfte vor allem für junge Menschen die Hürde eines Zivilprozesses abschreckend wirken.

Erschwerend kommt oft eine fehlende Dokumentation über den Samenspender hinzu. Erst mit dem im August 2007 in Kraft getretenen Gewebegesetz gelten Aufbewahrungsfristen von mindestens 30 Jahren für Angaben, die zu diesem Zeitpunkt bereits dokumentiert waren.

Diese Pflicht, stellt die Regierung dar, erstrecke sich aber nicht auf Angaben aus den Jahren 1997 bis 2007.

Ausländische Samenbanken

Wieder zugeknöpft gibt sich die Regierung, was sie zu tun gedenkt, um die derzeitige oder künftige Vernichtung von Dokumenten zu verhindern, die nötig für einen Abstammungshinweis wären: „Meinungsbildung nicht abgeschlossen“, heißt es dazu nur.

Noch schwieriger ist die Rechtslage, wenn Kinder ihr Auskunftsrecht geltend machen, die mit Hilfe von Spendersamen aus einer ausländischen Samenbank gezeugt wurden. Hier könne eine „gesicherte Rechtsstellung“ der Kinder nur über internationale Konventionen gewährleistet werden.

Im Übrigen werde die Durchsetzung von Auskunftsrechten „sehr weitgehend von den bestehenden vertraglichen Abreden zwischen solchen Samenbanken und den in Deutschland lebenden Eltern abhängen“, heißt es.

Hoffnung auf schnelle gesetzliche Regelungen dürfen sich Betroffene nicht machen: Erst im Februar hat das Bundesjustizministerium einen „Arbeitskreis Abstammungsrecht“ eingesetzt, der Reformbedarf prüfen soll.

Im Ungefähren lässt es die Regierung, ob Ergebnisse dieses Expertenkreises noch in laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden: Man werde die Resultate des Arbeitskreises „sukzessive auf etwaigen dringlichen Umsetzungsbedarf prüfen“.

Interessenverband legt Vorschlag vor

Unterdessen hat der Interessenverband „Spenderkinder“ einen Vorschlag für ein Auskunftsverfahren vorgelegt, der sich an der Regelung in der Schweiz orientiert. Dabei ist ein Verfahren in zwei Schritten vorgesehen, das über die bloße Datenherausgabe hinausgehen soll:

Im ersten Schritt soll demnach der Spender über das Interesse des Kindes informiert werden. Dann kann er entscheiden, ob er sich aktiv beteiligen möchte – und etwa einer Kontaktaufnahme zustimmt.

„Meldet er sich nicht oder reagiert er ablehnend, wird das Kind auch darüber informiert. Ist das Kind weiterhin an identifizierenden Informationen interessiert, werden ihm diese mitgeteilt“, schlägt der Verein vor.

Unterdessen forderte die Juristin Professor Dagmar Coester-Waltjen von der Universität Göttingen bei der Jahrestagung 2014 des Deutschen Ethikrats, den Bogen der Dokumentations- und Auskunftspflichten viel weiter zu spannen.

Sie mahnte, das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung müsse sich nicht nur auf die Verwendung von Samenspenden beziehen, sondern auch auf die Eizellen und die Embryonen.

Ärzte Zeitung, 10.08.2015
http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/medizinethik/article/887005/suche-nach-eigenen-herkunft-spenderkinder-muessen-weiter-warten.html

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Kinderhandel – Kann man Kinder kaufen oder bestellen?

Haben Spenderkinder das Recht zu erfahren wer ihre wirklichen leiblichen Eltern sind?

 

Artikel:

Eltern durch Leihmütter

Zwei Männer und drei Babys

Das homosexuelle Paar Axel und Jürgen Haase wünschte sich Kinder. Um das möglich zu machen, fanden sie im Ausland zwei Eizellspenderinnen und zwei Leihmütter. Das Porträt einer ungewöhnlichen Familie.

Die Zwillinge Anna und Alisha schrieben Anfang des Jahres Geschichte: Zum ersten Mal wurden Kinder im deutschen Geburtenregister ohne eine Mutter eingetragen, dafür mit zwei Vätern. Das schwule Paar hatte lange dafür gekämpft. Und auch bei ihrem ersten Kind Jasmin stellten sich Axel und Jürgen Haase einer monatelangen juristischen Auseinandersetzung. Denn die drei Mädchen wurden von zwei verschiedenen Leihmüttern in Indien und in den USA ausgetragen. In Deutschland ist Leihmutterschaft verboten.

Jasmin Haase ist inzwischen fünf Jahre alt. Die Zwillinge Alisha und Anna sind zwei. Die drei Kinder und der gemeinsame Alltag mit ihnen sind für Axel und Jürgen Haase ein Riesenglück. „Unsere Kinder sind völlig normale Kinder. Und wir sind völlig normale Eltern“, sagt Axel Haase. Doch das stimmt sicher nur zum Teil, denn hinter ihnen liegt eine ungewöhnliche Familiengründung.

Das schwule Paar wünschte sich über Jahre, eine Familie zu werden. Axel und Jürgen Haase hatten sich schon als Teenager kennengelernt, nach wenigen Jahren waren sie in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Die Männer wussten, dass sie zusammenbleiben wollten. Mittlerweile leben sie seit mehr als 20 Jahren miteinander, nach 15 Jahren ließen sie ihre Partnerschaft beim Standesamt eintragen.

„Vom Thema Adoption haben wir uns verabschiedet“

Kinder zu adoptieren wurde den beiden Männern allerdings verwehrt. „Es gibt so viele Kinder, denen wir hätten helfen und ihnen ein neues Zuhause geben können“, so Jürgen Haase. Deshalb reiste sein Partner über zwei Jahre immer wieder für mehrere Wochen nach Ruanda. Er besuchte Kinderheime, knüpfte Kontakte und baute Vertrauen auf. Doch die Behörden in Ruanda trafen keine Entscheidung. „Es hat zwar nie jemand ‚Nein‘ gesagt, aber ‚Ja‘ hat auch keiner gesagt. Und dann haben wir nach zwei Jahren die Reißleine gezogen und uns vom Thema Adoption verabschiedet“, erklärt Jürgen Haase.

Die Männer suchten nach alternativen Möglichkeiten, ein Kind zu bekommen. Nach eingängigen Recherchen kümmerten sie sich intensiv um das Thema Leihmutterschaft. Dabei werden einer Spenderin reife Eizellen entnommen. Diese werden mit dem Samen des Vaters befruchtet. Die künstlich befruchteten Eizellen – die Embryonen – werden anschließend einer anderen Frau, der Leihmutter, eingepflanzt. Sie trägt das Kind bis zur Geburt aus, ist aber nicht die biologische Mutter. In einigen Ländern wie beispielsweise in Indien und den USA ist es möglich, auf diese Weise einen Kinderwunsch zu erfüllen.

Entscheidung im Sinne des Kindeswohls

Axel und Jürgen Haase entschieden sich, in einer Fertilisationsklinik in Mumbai einen Vertrag abzuschließen. Den Männern wurden von einer Agentur eine Eizellspenderin und eine Leihmutter vermittelt. Axel Haase wurde der biologische Vater. Neun Monate später kam Jasmin zur Welt. Mit nach Hause nehmen durften Axel und Jürgen Haase das Mädchen aber nicht: Das Auswärtige Amt in Deutschland weigerte sich, einen Reisepass für das Kind auszustellen. Es warnt auf der Internetseite ausdrücklich: Falls Sie erwägen, in Indien ein Kind durch eine Leihmutter austragen zu lassen, beachten Sie bitte folgende Hinweise: Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten.
Ein von einer Leihmutter geborenes Kind eines deutschen Staatsbürgers hat keinen Anspruch auf einen deutschen Reisepass.

Axel Haase blieb mit seiner Tochter in Indien, während Jürgen in Deutschland Rechtsbeistand suchte. Der Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser ist auf Staatsangehörigkeitsrecht spezialisiert. Er vertritt Paare, deren Kinder laut Gesetz Fremde sind, da sie im Ausland geboren wurden. Für die Haases reichte er Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin ein. In einem Gütetermin forderte der Richter das Auswärtige Amt auf, den Reisepass um des Kindeswohl auszustellen – und nach 18 langen Monaten der Ungewissheit, die Axel allein mit dem Baby in Indien verbrachte, durfte Jasmin mit ihrem Vater endlich nach Deutschland reisen. „Bei dem Rückflug über Zürich haben die Zollbeamten keinen einzigen Blick in den Pass von Jasmin geworfen, das werde ich nie vergessen“, so Axel Haase.

Der Kampf um eine gültige, deutsche Geburtsurkunde für das Mädchen führte erneut über mehrere Gerichtstermine. Parallel ging es darum, dass auch Jürgen das Sorgerecht für Jasmin bekommt. Erst nach über drei Jahren wurde dies bewilligt. Im Dezember 2014 wurden Axel und Jürgen Haase beide als Eltern in Jasmins Geburtsurkunde eingetragen. Ein großer Erfolg für die Familie.

Jasmin soll Geschwister haben

Trotz des langen Rechtsstreits wünschten sich die beiden Väter für ihr Kind Geschwister. Beide sind selbst mit Geschwistern groß geworden und halten das für die Familienkonstellation für das Beste. Nun sollte alles reibungslos laufen. Anstatt für Indien entschieden sie sich für eine Leihmutterschaft in den USA. Dort kommen jährlich etwa 6000 Kinder legal auf diese Weise zur Welt. In Kaliforniern durften Axel und Jürgen Haase die Eizellspenderin und die Leihmutter kennenlernen – und schlossen über eine Agentur einen Vertrag ab. Es wurden Zwillinge! Alisha und Anna kamen am 25.10.2014 zur Welt. Die beiden Mädchen erhielten gleich nach der Geburt einen Reisepass über die amerikanische Staatsangehörigkeit, weil sie in den USA geboren waren. Damit konnten die beiden Väter mit den Babys visumsfrei nach Deutschland einreisen.

Axel ist auch der leibliche Vater der Zwillinge und in den USA sind Axel und Jürgen beide als Eltern per Gerichtsbeschluss anerkannt. In Deutschland hat das jedoch keine Gültigkeit. Hier begann erneut der Kampf um die Anerkennung des Sorgerechts beider. Die Haases kämpfen weiter um die rechtliche Anerkennung, dass sie als Familie zusammengehören – mit allen Rechten und Pflichten. Auf den Familienalltag haben all diese Formalien keinen Einfluss. Im richtigen Leben sind sie längst eine (fast) ganz normale Familie.

http://www.stern.de/tv/leihmutterschaft-fuer-homosexuelles-paar–zwei-maenner-und-drei-babys-6374918.html