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Rückführung von deutschem Vater?

Europäische Justiz hat bei HKÜ Haager Kindesentführungsübereinkommen versagt, europäisches Familienrecht funktioniert nicht!

Das Kind Lara wurde bereits 2 mal von der Mutter nach Polen entführt.
Die Mutter wurde vom deutschen Gericht verurteilt, hat jedoch den Aufenthaltsort in Polen des Kindes nicht gesagt.

Jetzt wurde Lara von ihren deutschen Vater zurück „entführt“.


Ob es sich um eine „Rückführung“ oder um eine „Entführung des eigenen Kindes handelt“ und das Sorgerecht dem Vater endgültig bleibt muss vom deutschen Gericht noch entschieden werden.

m.f.g.
Admin Familie & Familienrecht, 26-5-2018

1.Artikel:

Die polnische Polizei fahndet seit Freitag nach dem Vater und dessen neunjähriger Tochter. Am Mittwochabend hat der 46-Jährige in Stettin offenbar seine Tochter entführt.

„Achtung!! Lara wird gesucht“ Foto: Facebook
„Achtung!! Lara wird gesucht“ Foto: Facebook

Ludwigsburg/Stettin –

Im Fall Lara hat es eine dramatische Wendung gegeben. Offenbar hat der Vater des Mädchens, Thomas Karzelek, seine Tochter am Mittwochabend entführt. Auf Anfrage bestätigte ein Sprecher der Ludwigsburger Polizei unserer Zeitung: „Seit Freitag läuft durch die polnischen Behörden eine Fahndung nach Vater und Tochter.“ Auf die Fahndung hätten alle Polizei- und Grenzbehörden im Schengenraum Zugriff.

Die Kindesentziehung, wie es im Behördendeutsch heißt, soll im polnischen Stettin nahe der Ostseeküste passiert sein. Was genau am Abend des 23. Mai geschehen ist, bleibt unklar. Die Polizei in Stettin, die Laras Mutter Joanna S. nach dem Vorfall verhört hat, weigert sich, Auskunft zu geben. Aufgrund des laufenden Verfahrens könne man keine Informationen geben, teilte eine Sprecherin mit. Polnische Behörden gelten insgesamt als äußerst auskunftsunwillig. Karzeleks Anwalt war am Freitag für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. Seine Kanzlei bestätigte die Entführung nicht, dementierte sie aber auch nicht. Auch Karzeleks Partnerin schwieg am Telefon.

„Auf offener Straße“ attackiert

Dagegen hat im sozialen Netzwerk Facebook eine Bekannte von Laras Mutter einen Suchaufruf gestartet. Darin ist das Aussehen der Neunjährigen beschrieben, zudem wird um Hinweise an die Polizei gebeten. Im Netz sowie auf Anfrage berichtet die Frau auch, was sie von Laras Mutter über den Vorfall am Mittwochabend erfahren haben will. Demnach soll Lara geschrien haben, als Karzelek mit zwei Männern – darunter sein Sohn im Teenageralter – erst die Mutter mit Pfefferspray „auf offener Straße“ attackiert und dann das Mädchen „entrissen“ haben soll. Wo Vater und Tochter nun sind, ist unklar. Karzelek lebt mittlerweile auf deutscher Seite an der polnischen Grenze. Laut Kenntnis der Polizei hat er zuletzt im Landkreis Vorpommern-Greifswald gewohnt, nachdem er aus Ditzingen weggezogen war.

Der Auslöser für die Tat könnte, so vermuten es Bekannte von Joanna S., der Umstand sein, wonach die Mutter vor Kurzem das Sorgerecht für Lara zugesprochen bekommen haben soll. Das zuständige Regionalgericht in Stettin war am Freitag für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. In Polen hat das deutsche Jugendamt das schlechte Image einer Behörde, die in deutsch-polnischen Streitfällen geneigt ist, der deutschen Seite recht zu geben.

Hoffnung auf Kind auf legalem Weg

Dabei hat Thomas Karzelek eigentlich Hoffnung haben können, seine 2014 in Ditzingen von der Mutter entführte Tochter auf legalem Weg zurückzubekommen: Das Ludwigsburger Amtsgericht muss klären, ob Lara in Zukunft beim Vater oder bei der Mutter leben soll. Das hat das Stuttgarter Oberlandesgericht vorige Woche angeordnet – und damit den Beschluss eines Ludwigsburger Familienrichters vom Dezember aufgehoben: Dieser hatte entschieden, den Fall nach Polen abzugeben – das Land, in das die damals fünfjährige Lara von ihrer polnischen Mutter entführt worden ist.

Das juristische Tauziehen um Lara hat 2011 begonnen, kurz nach der Trennung von Karzelek und Laras Mutter, einer Rechtsanwältin. Nach einigen erfolglosen Entführungsversuchen durch Joanna S. bekam der Vater das alleinige Sorgerecht für die Tochter zugesprochen. Die nächste Entführung jedoch gelang: Unter Einsatz von Pfefferspray und mit einem Komplizen verschleppte S. ihre Tochter am 2. Oktober 2014 nach Polen. Sie kam dafür ins Gefängnis, beauftragte aber eine Verwandte, mit Lara unterzutauchen. Erst im April 2017 wurde das Kind in Niederschlesien entdeckt, doch statt an den Vater übergaben die Behörden Lara wieder an die Mutter.

2.Video:
Vater in Deutschland hatte das Sorgerecht

Seit 2012 wird die achtjährige Lara in einem erbitterten Sorgerechtsstreit hin- und hergezerrt: Eigentlich hatte Vater Thomas Karzelek das Sorgerecht. Doch dann entführte die Mutter das Mädchen, nahm es mit nach Polen.
Lara im Haus der Großeltern entdeckt

Drei Jahre später wurde Lara nach langen Fahndungsmaßnahmen der Polizei entdeckt: im Haus der Großmutter in Polen. Der Fall wurde erneut vor Gericht in Polen verhandelt. Lara habe Angst vor ihrem Vater, so das Urteil, sie dürfe weiter bei ihrer Mutter leben. Die meldete sich jetzt das erste Mal bei RTL zu Wort.

„Der Gerichtsbeschluss ist das beste Weihnachtsgeschenk“, sagte sie im Interview. Für den Vater ein Schlag ins Gesicht. Wie er reagierte, was die Mutter sagte und die ganze Geschichte sehen Sie oben im Video.
Hält der Täter lange genug durch, ist die Tat rechtens?

Das Urteil des polnischen Gerichts hat einen faden Beigeschmack. Lässt man sich nur lange genug nicht erwischen und baut das Kind eine Beziehung zu seinem Entführer auf, ist die Tat rechtens? Zumal sich nun auch deutsche Richter dem Entschluss des Gerichts in Ludwigsburg angeschlossen haben. Was Rechtsexperte Klaus Wille dazu sagt, sehen Sie im Video.
Akt Entfuehrt Lara
Weihnachten ohne Tochter Lara

Jetzt sollen polnische Richter möglicherweise endgültig über Laras Schicksal entscheiden. Für Thomas Karzelek aber ist klar: Weihnachten wird er auch in diesem Jahr ohne seine geliebte Tochter verbringen müssen.

28-12-2017
Familienrecht Familie Kindesentführung HKÜ Haager Kindesentführungsübereinkommen – Lara Karzelek- DE-PL Deutschland / Polen

+ + + EILMELDUNG + + + Väter -> 19h30 Ulm – Rechtsanwältin Simone Eberle

+ + + Eintritt frei + + +

„Wenn Zwei sich streiten leidet der Dritte: Der Streit ums Sorge- und Umgangsrecht – Schafft das Wechselmodell Abhilfe?“

Donnerstag, den 13. Juli 2017, 19:30 Uhr
EinsteinHaus, Ulm
Weitere Infos auf der Homepage

Beschreibung

Eltern bleiben – trotz Trennung und Scheidung. Hilft das Wechselmodell?

Zum Vortrag „Wenn Zwei sich streiten leidet der Dritte: Der Streit ums Sorge- und Umgangsrecht – Schafft das Wechselmodell Abhilfe?“ lädt der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) am

Donnerstag, 13. Juli, um 19.30 Uhr in die

vh Ulm, Kornhausplatz 5,

89073 Ulm ein.

Es referiert Rechtsanwältin Simone Eberle.

Der Eintritt ist frei.

Vater und Mutter sind für Kinder wichtig, gerade nach Trennung und Scheidung. Gemeinsame Elternschaft ist jedoch gerade dann nicht einfach. Zu regeln sind elterliche Sorge, Umgang und Kindesunterhalt. Rechtsanwältin Simone Eberle wird in ihrem Vortrag aufzeigen, was juristisch bei elterlicher Sorge und Umgangsregelungen beachtet werden muss. Des Weiteren wird sie das Wechselmodell als eine Form praktischer gelebter gemeinsamer Elternschaft nach Trennung und Scheidung vorstellen.

Veranstalter: vh

http://events.swp.de/ulm/veranstaltungen/veranstaltungen/evt5224,1345775
Tags: Doppelresidenz – Väter – Familienrecht – Termine – Veranstaltungen – Kindeswohl – Deutschland – Vaterlose Gesellschaft

 

Familienrecht – Wenn sich Paare trennen

Die 20 häufigsten Fehler und wie man sie vermeidet.

Foto: AndreyPopov – Thinkstock.com

„Oft leiden Leute jahrelang unter wirklich sehr unangenehmen Eigenschaften ihres Partners – da gibt’s Streitsüchtige, krankhaft Eifersüchtige, solche, die ihren Partner ständig niedermachen oder die fremdgehen. Und irgendwann reicht es ihnen dann. Aber anstatt die Scheidung einzureichen, gehen sie selbst fremd. Und erst dann denken sie an Scheidung“, schildert Rechtsanwältin Karin Wessely, wie man’s nicht tun sollte.
Denn: Dann steht Eheverfehlung gegen Eheverfehlung, und der Ex-Partner kann auf deutlich höhere Unterhaltsansprüche hoffen, als hätte man davor schon die Scheidung eingereicht.

„Zuerst stellt sich die Frage: Ist man der Aktive, der sich trennen möchte? Oder ist man der Passive, der getrennt wird? – Je nachdem empfiehlt sich natürlich eine gegenläufige Taktik“, gibt Rechtsanwalt Alexander Scheer zu bedenken. Die zweite Unterscheidung ist jene in verheiratet und unverheiratet, denn daran knüpfen sich häufig unterschiedliche Rechtsfolgen. Die Dritte: „Haben Sie Kinder, auf deren seelisches Wohl Sie an erster Stelle achten sollten, oder können Sie sich nach Herzenslust wegen einzelner CDs oder der Lieblingskaffeetasse befetzen“, so Scheer. – Womit wir gleich loslegen können.

Fehler 1: Fremdgehen – und das auch noch mit Spuren

Leider ein Klassiker: Ein Ehepartner geht fremd. Egal, ob er sich scheiden lassen möchte oder nicht, ist ihm taktisch zu empfehlen: „Leugnen, leugnen und sich natürlich nicht erwischen lassen“, kann Scheer nur raten. Denn hierzulande gilt das Verschuldensprinzip: Wer zur Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend beigetragen hat, dem droht üblicherweise, dass er erhöhten Unterhalt leisten muss (es sei denn, der Partner verdient selbst besser).

Aus Sicht des Betrogenen stellt sich’s natürlich genau umgekehrt dar: „Möglichst gut dokumentieren ist das Ziel“, so Scheer. Wichtig dabei: „Ein mündliches Geständnis reicht nicht, man braucht Beweise.“ Denn so ein Geständnis in einem schwachen Moment könnte vor Gericht schnell bestritten werden.
Schriftliche Beweise – siehe E-Mail, SMS, facebook, whatsApp und Co. sind immer gut. „Da passiert es nicht selten, dass auf facebook der Endvierziger mit seiner um 20 Jahre jüngeren neuen Flamme eng umschlungen posiert. So etwas bekommt man nicht mehr weg“, so Scheer. „Wenn es mal irgendwo im Netz ist – es spricht sich mit Sicherheit herum“, kann er nur warnen.

Bei dezenteren Ehebrechern, die alles leugnen, empfiehlt sich für die Gegenseite das Engagieren eines Detektivs. Und der wird in der Praxis öfter engagiert, als der Laie glauben würde – und ist, auch dank der einen oder anderen technischen Möglichkeit, sehr oft erfolgreich. „Wird er fündig, lässt sich ein Kostenersatz dafür übrigens nicht nur im Zuge der Scheidung vom betrügenden Ehepartner fordern, sondern mit dreijähriger Verjährungsfrist auch vom ehebrecherischen Dritten“, erklärt Scheer. Bloß, wenn dieser darlegen könne, dass er nichts von einer Ehe seines Gespielen wusste oder er überzeugt wurde, dass die Ehe bereits getrennt sei, kann dieser von der Forderung verschont werden. – Ein wenig süße Rache ist also auch ihm gegenüber juristisch drin.

Übrigens: der sogenannte „Ehestörer“ und der ehebrecherische Gatte haften für diese Kosten solidarisch, „wird einer von ihnen belangt, darf er sich die Hälfte der Kosten beim anderen zurückholen“, schildert Rechtsanwalt Clemens Gärner, Partner von Gärner-Perl Rechtsanwälte.

Fehler 2: Hals über Kopf ausziehen

„Nie ausziehen“, warnt Scheer. Oder wenn, „dann nur, wenn man zuvor die schriftliche Bestätigung des anderen eingeholt hat, dass er damit einverstanden ist.“ Das muss kein Stück Papier sein, sondern kann auch per SMS oder E-Mail gespeichert werden.
Denn ansonsten begeht man eine Eheverfehlung, die einen im Zuge der Scheidung teuer zu stehen kommen kann.

Wer Kinder hat, an denen ihm liegt, sollte weiters bedenken: „Ein absolutes ‚Don’t ist es, ohne Kinder auszuziehen. So gibt man die überwiegende Betreuung der Kinder gleich von sich aus auf“, warnt Scheer.
Freilich – unter „ausziehen“ versteht man nur, dass jemand mit Sack und Pack die Ehewohnung verlässt. Ein kurzfristiges Übernachten im Hotel oder beim besten Freund – etwa nach einem abendlichen Streit – ist dagegen schon „drin“. Es sollte bloß klar sein, dass man seinen Lebensmittelpunkt nicht gleich verlegen möchte, allenfalls ist ein Zurückziehen, sobald sich die Wogen etwas geglättet haben, ratsam.
Übrigens gilt aber auch für die Gegenseite: „Einfach das Schloss auszutauschen ist nicht erlaubt“, stellt Scheer klar. Auch das ist eine schwerwiegende Eheverfehlung und zudem zivilrechtlich eine Besitzstörung.

Fehler 3: Nicht wissen, was der Ehepartner verdient

„Vor allem bei Frauen kommt es mir ers­taunlich oft unter, dass sie nicht wissen, wie viel ihr Ehemann verdient“, schildert Rechtsanwältin Susanna Perl-Böck, Partnerin von Gärner-Perl Rechtsanwälte. Solange laufend stets genügend Geld zum Leben da ist, fragen viele offenbar nie nach. Das ist schlecht: Nicht nur die Höhe des Unterhalts, der während der Trennungsphase, aber auch eventuell nach der Scheidung gefordert werden kann, bleibt damit unklar.

„Weiß man aber nicht annähernd, wie viel der andere verdient, kann es sein, dass er monatlich nennenswerte Beträge weg­spart, die an sich als eheliche Ersparnisse aufzuteilen wären. Weiß aber keiner, welches Vermögen wo deponiert ist, wird das Aufteilungsverfahren schwierig“, schildert Scheer. „Scharfe“ Instrumente, wie sie dem Fiskus und den Strafgerichten mit dem Kontenregister zur Verfügung stehen, stehen hier nicht offen. Bleibt die Vorsorge: „Beizeiten nachfragen, was der Partner denn verdient“, rät Perl-Böck – und zwar idealerweise noch bevor man von Scheidung zu sprechen beginnt.

Übrigens: „Es besteht eine Verpflichtung in der Ehe, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse klarzustellen. Wer sich weigert, begeht eine Eheverfehlung“, so Gärner. Meist sei es in einer Ehe vorab auch kein großes Problem herauszubekommen, welche Depots, Spareinlagen etc. existieren.

Fehler 4: Ehepartner kennt jedes Passwort

Sei es der Flirt mit der neuen Freundin oder bloß der Mailwechsel mit dem frisch engagierten Scheidungsanwalt. In der heutigen Zeit haben jene einen Wissensvorsprung, die die Passwörter der Smartphones, Mailkonten und Social-Media-Auftritte ihres Partners kennen. „Vielleicht sollte man das nicht so ausplaudern. Aber es kommt nicht gerade selten vor, dass die Frau ihren Mann, um die Einrichtung der Cloud auf ihrem Handy bittet und eine Weile später der Haussegen schiefhängt. Wenn er dann  mit dem ihm bekannten Passwort in ihre Korrespondenz einsteigt und dort Belastendes erfährt, ist das nicht weiter verwerflich. Das ist bereits ausjudiziert“, warnt Gärner.

Anders wäre es, wenn man Codes knackt oder geschlossene Briefe des Ex aufreißt, um Informationen zu ergattern, die einen eigentlich nichts angehen. Dies wäre eine Verletzung des Briefgeheimnisses bzw. der Privatsphäre und als solches wieder eine Eheverfehlung. Tipp daher: Wer etwas zu verbergen hat, sollte sein Handy nicht ungeschützt liegen lassen und Passwörter beizeiten wechseln.

Fehler 5: Erst anzahlen, in Ehe auszahlen

Angenommen, die Traumeigentumswohnung kostet 500.000 Euro. 200.000 Euro davon kann man aus eigenen Ersparnissen plus Omas Erbe aufbringen, für den Rest nimmt man einen Kredit auf. Bald darauf wird geheiratet, während der Ehe werden dann die restlichen 300.000 Euro abbezahlt.

Aufgepasst: „Werden mehr als 50 Prozent in aufrechter Ehe abbezahlt, gilt dies als überwiegende Wertschöpfung in der Ehe und unterliegt nach Billigkeit dem Aufteilungsverfahren. „Nach Billigkeit“ heißt freilich, dass hier wie üblich bestimmte Leistungen der Ehegatten gegengerechnet werden – finanzielle, aber auch ideelle Mitarbeit, etwa bei der Kindererziehung, im Haushalt etc. Häufig lautet die Aufteilung am Ende dennoch 50:50.

Bei derWohnung „wird der Verkehrswert angesetzt, also inklusive einer allfälligen Wertsteigerung. Davon sind die eingebrachten 200.000 Euro abzuziehen“, erklärt Perl-Böck. Geht man von einem zum Zeitpunkt der Vermögensaufteilung aktuellen Verkehrswert von (dank Wertsteigerung) 600.000 Euro aus, kann es passieren, dass der andere Ehegatte so 200.000 Euro zugesprochen bekommt (600.000 minus eingebrachte 200.000 = 400.000 x 50%).

Rechtlich besser wäre es, so Perl-Böck, die Abzahlung des Kredits noch vor der Ehe bewerkstelligt zu haben. Oder per Ehevertrag vorab festzulegen, dass die Wohnung, für die nur einer zahlt, diesem verbleiben soll.

Fehler 6: Kein Ehevertrag bei Verheirateten

Das leitet gleich zu einem verbreiteten Fehler über – eben dem fehlenden Ehevertrag. Ganz vieles, was Vermögensaufteilung beim Scheitern einer Ehe betrifft, regelt glücklicherweise ohnehin das Gesetz. (Ganz im Gegensatz zu Lebensgefährten, wo es für gemeinsam angeschaffte Dinge gar keine speziellen Regeln gibt).

Allerdings kann es schon Gründe geben, etwas speziell zu regeln. Beispiel: Er zieht zu ihr ins Haus, das sie von ihren Eltern geerbt hat. Sie heiraten, er investiert viel Geld und Zeit in die Renovierung ihres Hauses. Es kommt zur Scheidung – was folgt, ist ein langer Streit, was ihm zusteht.

Noch dramatischer kann es auch bei Verheirateten aussehen, wenn einer der Partner ein Unternehmen hat. „Man muss wissen, dass Unternehmensvermögen nicht aufgeteilt wird. Nicht einmal dann, wenn laufend eheliche Ersparnisse ins Unternehmen eingeflossen sind“, warnt Scheer. Hier sollte man zugunsten des Nicht-Unternehmers unbedingt vorab einen finanziellen Ausgleich regeln. „Nicht unbedingt im klassischen Ehevertrag, aber eventuell als Gesellschaftsvertrag. Beispielsweise sofern, dass der Ehepartner stiller Gesellschafter im Unternehmen des Ehepartners wird“, so Scheer.

Noch ein ganz wichtiger Anwendungsbereich für Eheverträge: Wenn die Ehepartner Staatsbürger anderer Nationen oder zwar Österreicher sind, aber es absehbar ist, dass sie auch mal im Ausland leben werden. „Im Ehevertrag kann man eine Rechtswahl treffen, welches Gericht und welches Recht  anwendbar sein soll“, rät Scheer. Ansonsten kann schon das strittig sein, und die Rechtsnormen der verschiedenen Staaten, etwa was Vermögensaufteilung betrifft, sind extrem verschieden – auch innerhalb der EU.
Lesetipp: Einen guten Überblick dazu liefert www.coupleseurope.eu.

Fehler 7: Schenkung an den Falschen

Die Schwiegereltern sind mit dem neuen Prachtehemann der Tochter so glücklich, dass sie ihm gleich eine ihrer Immobilien schenken. Zwei Jahre später stellt sich heraus, dass der Schwiegersohn ein Doppelleben führt und doch nicht so ein toller Fang war. Die Scheidung geht durch – was passiert mit der geschenkten Immobilie?
„Hätten die Eltern an ihre Tochter geschenkt und diese an ihren Ehemann, könnte bei einer Verschuldensscheidung die Rückgabe des Geschenks gefordert werden, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage“, schildert Perl-Böck. Leider schenkten die Schwiegereltern hier direkt – ein schwerer Fehler.

Hätten sie seinerzeit gemeinsam mit der Schenkung im Schenkungsvertrag schriftlich – am besten mithilfe ihres Rechtsanwalts oder Notars – festgehalten, dass die Schenkung „abhängig vom Grund der Auflösung der Ehe“ erfolgt, mit näherer Konkretisierung, wäre dies ebenfalls eine gute Lösung gewesen.
So bleibt ihnen nur die Hoffnung, dass ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks durchgeht, was aber – er war ja nicht gegenüber den Schwiegereltern untreu – selten von Erfolg gekrönt sein wird.

Fehler 8: Ein Scheidungsvergleich ist immer gut

„Der Leitgedanke sollte keinesfalls sein‚ ja nur schnell geschieden sein“, warnt Perl. An sich kann so ein Vergleich auch von beiden Noch-Gatten selbst verfasst werden und vor der Scheidung ist nicht verpflichtend eine Rechtsberatung vorgesehen – man kann auf sie auch verzichten. „In der Praxis ist das so: Bemerkt der Richter, dass einer der beiden keine Ahnung hat, was er da unterzeichnet hat, weist er ihn üblicherweise schon an, sich beraten zu lassen und dann erst wiederzukommen“, schildert Perl-Böck. Aber ein wirklich dichtes Schutznetz vor Übervorteilung ist das nicht.

Wichtig daher: Jeder sollte sich vorab alleine von einem Rechtsanwalt oder zumindest am Gerichtstag informieren, und nicht gleich das unterschreiben, was ihm der künftige Ex-Gatte vorlegt. Zu schnell kann es passieren, dass man darin auf einen lebenslangen Unterhalt, auf Teile des – im Detail vielleicht gar nicht bekannten – gemeinsamen Vermögens verzichtet, und vieles mehr. All das ist hinterher kaum noch zu korrigieren.

Im Fall einer streitigen Scheidung – wenn der andere nicht einwilligt – entscheidet dagegen das Gericht über Vermögensaufteilung, Unterhalt etc.

Fehler 9: Unterhaltspflicht unterschätzt

Umgekehrt gilt für potenziell Unterhaltspflichtige: „Ein Besserverdiener verspricht mitunter schnell großzügig einen Fixunterhalt. Und bedenkt nicht, dass er vielleicht in ein paar Jahren seinen Job verliert und diesen vom Arbeitslosengeld nicht mehr bezahlen wird können“, warnt Gärner. Ist die Unterhaltsregelung zu starr formuliert, kann es ihm so passieren, dass der Exekutor vor der Tür steht.

Fehler 10: Unterhalt „Daumen mal Pi“ gezahlt

„Meist passiert das, wenn die Scheidung noch nicht durch ist“, schickt Wessely voraus. Da käme es oft vor, dass der eine dem anderen plus den Kindern einen Pauschalbetrag als Unterhalt überweist. „Das hat großes Potenzial für Streitereien“, warnt Wessely. So könne schnell behauptet werden, dass das eine Kind zu wenig Unterhalt erhalte, es sei unklar, ob der bezahlte Skiurlaub anzurechnen ist, was ein Geschenk war, was nicht etc. Wessely: „Eine klare Regelung und getrennte Überweisungen für jede Person sind da ganz wichtig.“ Auch sei es besser, keine Zuzahlungen oder Naturalunterhalt extra dazu zu leisten. „Denn Monate oder Jahre später streiten, ob Anschaffungen, Mietzahlungen etc. auf den Unterhalt anzurechnen sind oder freiwillige Zuzahlungen darstellen, macht nur Schwierigkeiten und bietet in der Trennungsphase unnötiges Konfliktpotenzial“, warnt Wessely.

Fehler 11: Gemeinsame Obsorge als Pfand

Früher war es oft so, berichten Scheidungsanwälte: Damit der Ehemann mehr Geld herausrückt, wurde die Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Obsorge gerne als Druckmittel verwendet. „Früher haben sich Ex-Partner die gemeinsame Obsorge teils richtig abkaufen lassen“, erinnert sich Scheer.

Mit der neuen Gesetzeslage seit dem Jahr 2013 ist das weitgehend vorbei – man sollte sich also nicht mehr erpressen lassen! Nun müssen schon triftige Gründe vorliegen, weshalb einem Geschiedenen nicht weiterhin die Obsorge (mit-)zukommt, sofern er dazu bereit ist. – Dies gilt mittlerweile übrigens auch für unverheiratete Eltern. Können sich Eltern nicht auf gemeinsame oder alleinige Obsorge einigen, legt das neue Gesetz eine sogenannte „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“ (auch „Abkühlphase“ genannt) fest, die grundsätzlich sechs Monate dauert. In dieser Zeit bleibt die bisher geltende Obsorgeregelung aufrecht – bei Verheirateten bedeutet das gemeinsame Obsorge. Einem Elternteil wird dabei die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt aufgetragen, dem anderen wird ein ausreichendes Kontaktrecht eingeräumt, sodass er die Pflege und Erziehung des Kindes weiterhin wahren kann. Dazu ordnet das Gericht häufig Elternberatung an, beispielsweise zehn Stunden.

Im Normalfall erhalten am Ende der Phase beide Eltern das Obsorgerecht zugesprochen. Abgesehen von „handfesten“ Fällen wie Gewalt oder schwerer Alkoholsucht kann es heute in erster Linie bloß noch bei besonders schlecht klappender Kommunikation zwischen den Eltern passieren, dass das Gericht dem Kind zuliebe (es geht um das „Kindeswohl“) doch nur einen Obsorgeberechtigten festsetzt. Doch selbst dann steht dem anderen Elternteil ein näher festzulegendes Kontaktrecht zu.

Tipp: Sich um gute Kommunikation in den ersten Monaten kümmern und auch mal dem Ex-Partner gegenüber nachgeben, selbst wenn das schwer fällt. Es ist auch zum Wohl des Kindes!

Fehler 12: Pension vergessen

„Handelt es sich um eine junge, selbständige Frau, sollte man das Thema nicht überbewerten“, so Perl-Böck. Bei einer langjährigen Hausfrauenehe, „wo die Frau womöglich erst mit über 50 Jahren wieder zum Arbeiten anfängt und am Ende über viel zu wenig Pensionsjahre für eine eigene nennenswerte Pension verfügen wird“, so Perl-Böck, muss das Thema Pension aber unbedingt bedacht werden.

Das Gesetz sieht nämlich – traditionell für die früher klassische „Hausfrauenehe“ gedacht – eine Sonderregelung für Eheleute vor, wo der andere eine schwere Eheverfehlung gesetzt hat. Also beispielsweise ausgezogen und zur neuen Freundin gezogen ist (Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs. 3 EheG).

Wichtig: Hier sollte der verlassene Ehepartner keinesfalls selbst die Scheidungsklage einreichen, sondern die Klage des anderen abwarten. Bis dahin steht ihm ohnehin der gleiche Unterhalt wie bei noch funktionierender Ehe zu. Und sobald der „Verschulder“ dann Scheidungsklage einreicht, winkt dem anderen als „Durchhalteprämie“ eine Witwenpension in voller Höhe – als wäre man noch verheiratet. Vorausgesetzt natürlich, der andere verstirbt früher als man selbst, und vorausgesetzt, dass es im Zuge der Scheidung zu einem Verschuldensausspruch kommt.

Fehler 13: Erst gegen Scheidung, dann zu spät für Scheidung

Traditionell wurde aus dem eben geschilderten Grund gerade älteren Frauen geraten, sich nicht von sich aus scheiden zu lassen. Es gibt aber auch Gegenargumente: „Erstens ist das etwas makaber, mit dem Tod zu spekulieren, zweitens gebührt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Pension in der Höhe, in der man vor dessen Tod Unterhalt vom Ex bezogen hat“, relativiert Wessely diese Praktik.

Es gäbe außerdem gerade bei Älteren Fälle, wo eine frühere Scheidung doch besser gewesen wäre, wie sie erklärt. „Da hat beispielsweise der Mann die Frau verlassen, sie bleibt in der ehelichen Wohnung, die in seinem Eigentum steht. Die Frau wird älter, schafft vielleicht die vielen Stufen zur Wohnung nicht mehr und möchte ausziehen.“ Tut sie es ohne Scheidung, kommt sie an die ihr im Zuge einer Scheidung zustehende Ausgleichszahlung für die  Wohnung nicht heran und hat die Mittel nicht, woanders hinzuziehen.

Nun kommt aber das Problem: Will sie nun doch die Scheidung, reicht sie ein und möchte sich auf das seinerzeitige Verschulden ihres Ehemanns stützen um guten Unterhalt auch nach der Scheidung zu bekommen, hat sie Pech, wenn der Scheidungsgrund schon über zehn Jahre her ist. „Zehn Jahre nach Eintritt des Scheidungsgrunds ist die Verschuldensklage jedenfalls verfristet“, warnt Wessely. Das sei vielen nicht bekannt.

Fehler 14: Auf dem Rücken der Kinder

Auch wenn es verständlich ist, dass Schmerz und Kränkung ihre Spuren hinterlassen – es sollte nie die Kinder treffen, die ohnehin schon unter der Trennung der Eltern leiden: „Man muss sich immer vor Augen führen, das Kind braucht beide Elternteile“, plädiert Rechtsanwältin Perl-Böck an die Vernunft. „Es ist das Schlimmste, was man seinem Kind antun kann, den Kontakt mit dem andern Elternteil zu unterbinden. Auch das Schlechtmachen des anderen Elternteils vor dem Kind verursacht nachhaltige Schäden, das ist wie ein Trauma“, ergänzt Gärner.

Resümee: Auch wenn es sich sicherlich um eine ganz schwierige Übung handelt, zahlt es sich den Kindern zuliebe aus, seine eigenen Befindlichkeiten hintanzustellen.
Noch ein Beispiel aus der Praxis: „Haben mein Ex und ich gemeinsame Obsorge und ich will nicht, dass der andere das Kind von der Schule holt, gibt es keine Möglichkeit, das zu verhindern. Die Polizei ist für so etwas nicht zuständig, die Schule kann es nicht verbieten“, so Perl-Böck. Das Einzige, das hilft: „Miteinander reden, sich einigen. So erspart man seinem Kind viel Kummer – und eine eingeschaltete Familiengerichtshilfe, Jugendwohlfahrt, Termine beim Psychologen und vieles Unangenehmes mehr.“

Ebenfalls leider immer wieder ein Thema bei gemeinsamer Obsorge: „Zwei sich widerstreitende Kindergarten- oder Schulanmeldungen. Beide gelten an sich, wenn keiner zurückzieht, muss das Gericht entscheiden, was für das Kind das Beste ist“, so Perl-Böck. Das dauert, kostet und traumatisiert weiter: „Es ist immer gut, wenn in Kindersachen kein Gericht involviert ist“, schließt Perl-Böck ihre Warnung ab.

Fehler 15: Ich Essenseinkäufe, du Auto

Einer zahlt stets die Wocheneinkäufe, lädt auf den Sommerurlaub ein, der andere kauft das Auto oder das Desig­nermöbel. Was bleibt, wenn sich die Lebensgefährten trennen? „Die Zahlungen für Einkäufe und Urlaub verpuffen“, so Rechtsanwalt Gärner, so etwas gilt als geschenkt. Dagegen: Wer auf der Rechnung des Designersessels steht oder Zulassungsbesitzer des Autos ist, der bleibt weiterhin der Eigentümer.

Scheer sieht zwar einen langsamen Wandel in der Judikatur in Richtung Rückforderbarkeit, beispielsweise wenn der eine in der Wohnung des anderen einen neuen Boden bezahlt und eingebaut hat – „aber es bleibt eine massive Unsicherheit“, so Scheer.

Der Tipp der Rechtsexperten, unisono: Rechtzeitiges Verfassen eines Lebensgemeinschaftsvertrags, auch Partnerschaftsvertrag genannt. Er kann auch von den beiden selbst verfasst werden (besser schriftlich aus Beweisgründen), darin wird klar vereinbart, was im Trennungsfall wem gehören soll und wer welche Ausgleichszahlung leisten soll. „Als Notariatsakt errichtet wäre das Ganze sogar unmittelbar vollstreckbar“, so Gärner. Dafür werden allerdings Gebühren fällig.

Fehler 16: Nicht im Mietvertrag stehen

Zwei ziehen zusammen in die Mietwohnung des einen, sie zerstreiten sich. Wer gehen muss, ist hier klar: derjenige, der nicht im Mietvertrag steht. Andererseits: „Angenommen beide stehen im Mietvertrag und keiner will nach der Trennung raus. Das kann ein langer, zermürbender Zivilstreit werden“, warnt Gärner. Auch ein Vermieter kann hier nichts ausrichten, beide sind seine Vertragspartner. Besser wäre auch hier: Schon vorab sich einigen, wer von den beiden im Fall des Falles auszieht.

Fehler 17: Gemeinsames Eigentum ohne Regelung

Auch nicht besser: Die Lebensgefährten wohnen in der gemeinsamen Eigentumswohnung, nach der Trennung will keiner der beiden raus. Oder einer will, der andere müsste ihn aber auszahlen. Außerdem wäre es natürlich nur gerecht, wenn er in Zukunft die Kreditraten alleine zahlen müsste. Was er finanziell vielleicht aber nicht schafft.

Auch hier wäre es besser gewesen, wenn man sich schon im Zuge des Wohnungskaufs auf eine Lösung im Fall des Scheiterns der Beziehung geeinigt hätte. Kann man sich nun im Zuge der Trennung nicht einigen – beispielsweise, man zahlt den Ex über eine bestimmte Anzahl von Jahren in Raten aus, moderat verzinst – bleibt nur die Anrufung des Gerichts über. Und das dauert und kostet.

Fehler 18: Nur einer gibt den Job auf

Eine moderne Zweierbeziehung unter Unverheirateten ist selten das Problem. Viele leben aber auch den „Klassiker“ ohne Trauschein. Heißt: Sie bekommt Kinder und bleibt zu Hause, er macht Karriere. Was, wenn die Beziehung scheitert? „Erst kürzlich hatten wir einen Fall, beide waren an sich gut ausgebildet, sie gab aber den Job wegen der Kinder auf, eines Tages war er weg, bei der neuen Freundin. Sie stand ohne Job und mit einer viel zu teuren Wohnung da“, schildert Gärner.

„Dass sie für ihre Kinder zahlen müssen, ist den meisten Männern klar, aber für die Ex zahlen, kostet meist Überwindung“, ergänzt Perl-Böck. Rein rechtlich haben Ex-Lebensgefährten aber keinen Anspruch auf Unterhalt, selbst wenn sie sich dem anderen zuliebe um die Kindererziehung kümmern.

Wichtiger Rat daher: Beizeiten einen Vertrag aufsetzen, der beispielsweise regelt, dass im Trennungsfall der Partner, der für die Kinder zu Hause bleibt, bis zum Tag X (beispielsweise bis zum Kindergartenantritt des jüngs­ten Kindes) einen befristeten Unterhalt in bestimmter Höhe kriegen wird.

Fehler 19: Den Anwalt belügen

Den Ex-Partner belügen, ist moralisch verwerflich. Dem eigenen Anwalt aber nicht die Wahrheit aufzutischen, ist ein schwerer taktischer Fehler, der sich häufig zum finanziellen Desaster auswächst. Denn im heimischen Scheidungsrecht ist die Verschuldensfrage beim Unterhalt ganz wichtig, teils fließt sie auch bei der Vermögensaufteilung ein. Weiß der Anwalt dagegen beizeiten, was tatsächlich los war, kann er sich taktisch passend für den Klienten positionieren.

In der Praxis sind allerdings viele beim eigenen Anwalt zugeknöpfter als in ihrem Privatleben: „So mancher Klient kommt und erkundigt sich, wie das beim Seitensprung ihres besten Freundes denn rechtlich so aussieht“, schildert eine Scheidungsanwältin. Der Profi wird in diesem Fall natürlich näher nachhaken . . .

Fehler 20: Den Anwalt nicht nach den Kosten fragen

„Ich kriege das mit, wenn Leute zu mir kommen, die mit ihrem bisherigen Anwalt nicht zufrieden sind“, schildert Rechtsanwältin Karin Wessely. Die Abrechnungsmechanismen seien sehr unterschiedlich, und oft trauten sich die Mandanten selbst nicht, im Detail vorab über das Honorar zu reden. Oder der Anwalt sage bloß, es werde „nach Anwaltstarif berechnet“. „Der Anwalts­tarif kann aber potenziell wahnsinnig hohe Kosten verursachen“, warnt Wessely: „In Aufteilungssachen werden Aktiva mit den vorhandenen Passiva zu einem oft sehr hohen Streitwert summiert“, warnt sie. Bedeutet, dass tatsächlich auch Schulden den Streitwert und damit das Honorar erhöhen. Oft werde so gearbeitet: „Die Klienten sollen 1.000 Euro a conto zahlen, doch nach drei, vier Monaten kommt dann die nächste Rechnung über 15.000 Euro oder mehr.“

Ihr Tipp: „Entweder auf einen niedrigeren Streitwert einigen oder – noch transparenter – auf einen konkreten Stundensatz.“ Auch solle geklärt werden, wie viel ein Telefonat kostet. Denn auch die sind für viele überraschend teuer. Wesselys Rat: „Wer psychologische Betreuung braucht, sollte sich besser an Freunde oder tatsächlich einen Psychotherapeuten wenden“, so Wessely, selbst Letztere seien meist güns­tiger als ein Anwalt, der in der ersten Verzweiflung  ausgiebig angerufen wird.

„In den ersten Wochen passiert ja schon viel, da sollte man rasch eine Zwischenabrechnung verlangen“, rät Wessely. Sie selbst präsentiert ihr Preismodell transparent auf der Homepage.

 

03.05.2017
http://www.gewinn.com/recht-steuer/familienrecht/artikel/wenn-sich-paare-trennen/

Verfassungsgerichtshof bestätigt Antragslegitimation des biologischen Vaters auf Kontaktrecht

Gastbeitrag:

Verfassungsgerichtshof klärt Antragslegitimation des biologischen Vaters auf Kontaktrecht

Britta Schönhart-Loinig ©Schönhart

Wien. In seinem Erkenntnis vom 13.12.2016 G 494/2015 stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass nach § 188 Abs 2 ABGB auch der biologische Vater berechtigt ist, ein Kontaktrecht zu seinem leiblichen Kind zu beantragen. Die Wiener Anwältin und Familienrechtsspezialistin Britta Schönhart-Loinig schildert in ihrem Gastbeitrag die Konsequenzen.

Vor Jahren hatte der biologische Vater eines Kindes, dessen Mutter verheiratet war oder einen anderen Mann als Vater angegeben hatte, weder die rechtliche Möglichkeit seine Vaterschaft festzustellen oder gerichtlich ein Kontaktrecht zu seinem Kind zu erwirken.

Einen Antrag auf Feststellung, dass ein Kind nicht vom Ehemann, sondern von einem anderen Mann abstammt, kann nur das Kind selbst gegen den Ehemann oder vom Ehemann selbst gegen das Kind gestellt werden. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sieht keine Antragslegitimation für den biologischen Vater vor.

Für jene Männer, die zwar wussten, der biologische Vater eines Kindes zu sein, gab es keine Möglichkeit gegen den Willen der verheirateten Mutter, eine Beziehung oder Kontakt zu dem Kind aufzubauen. Der Gesetzgeber berief sich dabei auf den Schutz der sozialen Familie zum Wohle des Kindes.

Diese Problematik änderte sich zu Gunsten der biologischen Väter durch das Urteil des EGMR Anayo gegen Deutschland vom 21.12.2010 (Beschwerde-Nr. 20578/07).

Nach zwei Jahren Zwillinge

Ein Nigerianer lebte zwei Jahre lang mit der deutschen Mutter zusammen, die dann Zwillinge gebar. Die Mutter war jedoch verheiratet und gab den Ehemann als Vater an. Die deutschen Gerichte weigerten sich, dem biologischen Vater ein Kontaktrecht zu seinen Kindern einzuräumen.

Der EGMR sah eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn nicht geprüft werden kann, ob ein Kontakt zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater dem Kindeswohl entspricht.

Der EGMR stellte klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein beabsichtigtes Familienleben, also der Wunsch, ein Familienleben aufzubauen, von Art 8 EMRK geschützt sein kann. Daraus ergibt sich, dass auch ein Mann, der bislang noch keinen Kontakt zu seinem Kind haben konnte, in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu seinem Kind stehen kann. So hat der EGMR weiteres ausgeführt, dass dem biologischen Vater die Möglichkeit gegeben sein muss, ein Kontaktrecht zum Kind gerichtlich zu beantragen.

Sofern ein Kontakt zwischen dem Kind und dem biologischen Vater dem Kindeswohl entspricht, ist dieses auch einzuräumen.

Österreich reagiert

Aufgrund dieses Urteiles des EGMR sah der Gesetzgeber im KindRÄG 2013 mit der Einführung des § 188 Abs 2 ABGB vor, dass auch Dritte, die in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind stehen, antragslegitimiert sind.

Damit hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, der Stellung des leiblichen Vaters im Kontaktrechtsverfahren durch die Einräumung eines Kontaktrechtes Rechnung zu tragen.

Sohin kann ein biologischer Vater, der nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist, ein Kontaktrecht zu seinem Kind beantragen.

Dabei hat der VfGH deutlich gemacht, dass auch jener biologische Vater, dessen Vaterschaft noch gar nicht feststeht, antragslegimitiert ist. Die Geltendmachung des Kontaktrechts hängt nicht von einer bereits festgestellten Vaterschaft ab. Ansonsten entstünde eine Situation, die der EGMR jedenfalls als konventionswidrig eingestuft hat, da ja für einen biologischen Vater keine Möglichkeit besteht ein Abstammungsverfahren einzuleiten.

Im Kontaktrechtsverfahren selbst ist zunächst zu klären, ob der Kontakt zum leiblichen Vater dem Kindeswohl entspricht und in einem weiteren Schritt, ob der behauptete auch tatsächliche der biologische Vater ist.

Damit wird klargestellt, dass die bloße Vermutung einer Vaterschaft einem Mann bereits ein Antragsrecht einräumt; es sollte aber auch sichergestellt werden, dass keinem biologisch-fremden Mann, der in keinerlei sonstigen Verhältnis zum Kind steht, ein Kontaktrecht eingeräumt wird.

Diese Vaterschaftsfeststellung im Rahmen des Kontaktrechtsverfahren unterscheidet sich von der förmlichen Vaterschaftsfeststellung aber dadurch, dass diese keine „erga-omnes“ Wirkung hat und nichts an der Stellung des rechtlichen Vaters ändert.

Der mutmaßliche leibliche Vater hat jedoch weiterhin – ohne Mitwirkung des Kindes oder der Mutter – keine Möglichkeit seine Vaterschaft auch rechtlich feststellen zu lassen.

So hat sich grundsätzlich erneut der österreichische Gesetzgeber und die österreichische Judikatur an der Judikatur des EGMR orientiert.

Viele offene Fragen

In der Praxis können in der Umsetzung diese Bestimmungen allerdings Probleme auftreten:

  • Wie kann ein Kontakt des biologischen Vaters dem Kindeswohl entsprechen, wenn ihm bislang der Kontakt zum Kind verwehrt wurde? In diesem Falle, würde sein Antrag unter Berufung auf den Schutz der sozialen Familie abgewiesen werden und gibt es auch keine weitere Möglichkeit seine Vaterschaft festzustellen.
  • Was, wenn es keine soziale Bindung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind gibt? Wie lässt sich in diesem Fall, der Eingriff in die Rechte des biologischen Vaters rechtfertigen?
  • Wie ist ein Antrag zu behandeln, wenn sich im Kontaktrechtsverfahren herausstellen sollte, dass das Kontaktrecht zwar dem Kindeswohl entspricht, aber der antragstellende Mann nicht der leibliche Vater ist? Es müsste dann der Antrag zurückgewiesen werden. Wie ist in diesem Fall in weiterer Folge das „Kindeswohl“ zu behandeln.

Es zeigt sich also, dass die Umsetzung des Antragsrechtes der biologischen Väter in der Praxis durchaus spannenden Rechtsfragen mit sich bringen wird. Eine anhand von Verfahren entwickelte Judikatur, wird dann die nun offenen Fragen hoffentlich ausreichend klären können.

Autorin Mag. Britta Schönhart-Loinig ist Rechtsanwältin und Spezialstin für Familienrecht in Wien.
Link: Kanzlei Schönhart

13. Mrz 2017 Recht

https://extrajournal.net/2017/03/13/gastbeitrag-verfassungsgerichtshof-klaert-antragslegitimation-des-biologischen-vaters-auf-kontaktrecht/
Tags: Besuchsrecht – Besuchskontakt – biologischer Vater – VfGH – Rechtsprechung

Verdienen Frauen wirklich weniger?

CHRISTINE BAUER-JELINEK berichtet über die Einkommensscheere – Equal Pay Day – gleicher Lohn für gleiche Arbeit – Gehaltscheere – Frauenpolitik – Gleichstellung – Gleichbehandlung – Politik – Mythos – Väter . . .

…zu Gast bei Rechtsanwältin Katharina Braun zuständig für Scheidungen.
Eine Veranstaltung anlässlich der Kanzleieröffnung in der Plankengasse 7, 1010 Wien. Dir. Catherine Sica (Kunsthaus Rust) präsentierte Werke von Claudia Jäger…

Nov 30, 2012
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Gutachterin muss SCHMERZENSGELD für Jugendamtsopfer bezahlen

Das Jugendamt hat Eltern aus Mutterstadt in der Pfalz ihre Kinder weggenommen, wegen angeblicher Kindesmisshandlung – zu Unrecht. Nun klagt das Paar auf Schmerzensgeld.

Stand: 28.4.2015, 21.14 Uhr
http://www.swr.de/landesschau-aktuell/rp/mutterstadt-prozess-wegen-kindesentzug/-/id=1682/did=15451334/nid=1682/1nj2t36/index.html

 

Falscher Verdacht auf Misshandlung? Vorwürfe gegen Rechtsmedizinerin

1 Foto: picture-alliance

Die Mainzer Rechtsmedizinerin Dr. Bianca Navarro-Crummenauer

hat einen bundesweiten Ruf als Vorkämpferin gegen häusliche Gewalt.

weiterlesen –>

http://www.rhein-zeitung.de/region_artikel,-Falscher-Verdacht-auf-Misshandlung-Vorwuerfe-gegen-Rechtsmedizinerin-_arid,1145290.html#.VmxORo-cHIU

 

 

Eltern klagen an

Pflegefamilie hat unseren Sohn misshandelt

Wegen eines furchtbaren Irrtums wurde den Eltern der kleine Leon (2) weggenommen

Mutterstadt (Rheinland-Pfalz) – Hat diese Familie nicht schon genug gelitten?

Durch eine Fehlentscheidung des Jugendamtes wurden dem Ehepaar Stefanie (25) und Kevin Diemer (26) 2013 beide Kinder weggenommen.

Jugendamt-Irrtum

Falsches Urteil: Jugendamt nahm uns für 6 Monate die Kinder weg

Fürsorge Drama – Jugendamt nahm uns für 6 Monate die Kinder weg

Eine Gutachterin fällte für das Jugendamt per Ferndiagnose ein falsches Urteil. Lesen Sie alles über diesen folgenschweren Irrtum!

Eine Gutachterin hatte per Ferndiagnose Verletzungen von Sohn Leon (2) und Bruder John (1) als Misshandlungsspuren gedeutet. Die Kinder kamen in Pflegefamilien.

6 Monate später das befreiende Urteil: Keine Misshandlung! Die Geschwister dürfen nach Hause.

Doch seit der Trennung ist Leon völlig traumatisiert. Jetzt hegen die Eltern einen schlimmen Verdacht:

WURDE LEON ETWA BEI DER PFLEGEFAMILIE MISSHANDELT?

Vater Kevin Diemer: „Bei Besuchen in der Pflegefamilie entdeckten wir bei Leon böse Hämatome an seinem Oberschenkel und dem rechten Ohr. Er ist seither auch völlig verängstigt.“

Die Eltern dokumentieren mit Fotos die Verletzungen, lassen sie bei der Heidelberger Gewaltambulanz prüfen.

 Familie Diemer
Endlich wiedervereint: Familie Diemer beim Spazierengehen
Foto: Sven Moschitz

Das erschreckende Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens: „Hinweise auf Misshandlungen des Kindes im Sinne stumpfer Gewalteinwirkung.“

Die Verletzungen deuten auf „Schläge und Ohrfeigen“ hin.

Der Anwalt von Familie Diemer, Steffen Lindberg, zu BILD: „Die Indizien sprechen für eine Kindesmisshandlung. Daher wurde Strafanzeige gegen die Pflegefamilie erstattet, die Ermittlungen laufen derzeit noch.“

 Die Brüder kamen mit der Erbkrankheit Hydrozephalus zur Welt
Die Brüder kamen mit der Erbkrankheit Hydrozephalus zur Welt – sie bekommen schnell Blutungen im Hirn

Mutter Stefanie bitter: „Leon war immer so ein fröhliches Kind, jetzt ist er wie ausgewechselt. Mein kleiner Engel lacht kaum noch, das bricht uns das Herz!“

19.05.2014 – 00:01 Uhr, von JANINE WOLLBRETT

Fahrlässiges Gutachten an Uniklinik Mainz Schmerzensgeld wegen Kindesentzug

Das fehlerhafte Gutachten einer Ärztin der Mainzer Uniklinik führte dazu, dass die Behörden einem Paar aus dem pfälzischen Fußgönheim seine Kinder wegnahmen. Jetzt hat das Landgericht entschieden: Die Eltern haben Anspruch auf Entschädigung.

2:20 min | 30.6. | 19.30 Uhr | SWR Fernsehen in Rheinland-Pfalz

Eltern erhalten Schadensersatz für Kindesentzug

Kevin Diemer schnaufte sichtbar durch, seine Frau Stefanie begann nach einigen Sekunden erleichtert zu lächeln. Das Paar hatte in diesem Moment im Saal 323 des Mainzer Landgerichts die Entscheidung des Gerichts vernommen: Das Gutachten, das im Jahr 2013 zum Entzug ihrer beiden Kinder geführt hatte, war fehlerhaft. Die Rechtsmedizinerin, die das Papier erstellt hatte, muss Schmerzensgeld zahlen. Darauf werden die beiden 27-Jährigen allerdings noch warten müssen.

Erbkrankheit statt Schütteltrauma

Die Vorgeschichte: Ärzte hatten bei dem älteren, heute drei Jahre alten Sohn des Paares Auffälligkeiten am Gehirn festgestellt. Es entstand der Verdacht auf Kindesmisshandlung. Die Rechtsmedizin an der Mainzer Uniklinik sollte im Auftrag des Jugendamtes klären, ob eine Kindesmisshandlung vorliegt. Eine Ärztin wurde als Gutachterin beauftragt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass eine Misshandlung „äußerst wahrscheinlich“ sei, und ein oder mehrere Schütteltraumata die Ursache für die Symptome seien. Mehr als ein halbes Jahr waren deshalb beide Söhne – damals 6 und 18 Monate alt -bei Pflegefamilien untergebracht. Spätere Gutachten stellten aber fest, dass es sich bei den Auffälligkeiten um eine Erbkrankheit handelt. Die Kinder leiden demnach unter einem sogenannten Wasserkopf. Die Folge: Schon bei geringsten Erschütterungen können Blutgerinnsel entstehen.

Richter: „Als habe das Ergebnis bereits festgestanden“

Richter Rüdiger Orf erklärte, dass nicht die Uniklinik, sondern die Verfasserin des Gutachtens persönlich für die Folgen ihrer Fehlentscheidung haftbar gemacht werden könne. „Das Gutachten ist aus unserer Sicht objektiv unrichtig“, sagte er. Zudem stellte er fest, dass die Medizinerin „grob fahrlässig“ gearbeitet habe und das Gutachten nicht den wissenschaftlichen Standards genüge. „Es las sich so, als habe das Ergebnis bereits festgestanden.“ Eine alternative Diagnose zum Schütteltrauma sei ausgeschlossen worden.

Die beklagte Sachverständige war nicht vor Gericht erschienen. Der Fall hatte Wellen geschlagen: Mehr als 20 Medienvertreter und Besucher waren in dem kleinen Gerichtssaal erschienen.

Schmerzensgeld-Höhe noch unklar

Über die Höhe des Schmerzensgelds entschied das Gericht allerdings noch nicht. Dafür seien weitere Gutachten nötig, führte Richter Orf aus. So müsse ermessen werden, welcher Schaden der Familie und dem Kind zugefügt worden sei. Nach Angaben von Vater Kevin Diemer sind beide Söhne in psychologischer Behandlung. Auch kann die Medizinerin noch in Berufung gehen. „Bevor dies nicht feststeht, macht es keinen Sinn über Beträge zu verhandeln“, so der Richter. Die Eltern hatten mindestens 80.000 Euro gefordert.

In seiner gut 40 Minuten langen Urteilsbegründung nahm Orf die Arbeit der Jugendämter in Schutz. „Es ist ihre Aufgabe, darüber zu wachen, dass Kindern nichts passiert“, sagte er und deutete an, dass die Behörden bei einem solchen Gutachten entsprechend vorgehen mussten.

Familie Diemer

Familie Diemer

Eltern: „Buch ein bisschen zumachen können“

Nach der Verhandlung zeigten sich die Eltern vor dem Gerichtssaal zufrieden, auch Genugtuung war ihnen anzumerken. „Wir gehen mit dem Gefühl nach Hause, dass wir einen Schritt nach vorne gemacht haben. Und dass wir das Buch ein bisschen zumachen können“, sagte Vater Kevin Diemer. „Wir sind einfach nur froh, dass dieses Urteil in der Welt ist.“

So schnell wird das Paar das Geschehene aber nicht vergessen können, wie Mutter Stefanie Diemer sagte: „Diese Frau hat mir das Wichtigste in meinem Leben genommen, meine Kinder.

(AZ: 2 O 223/14)

Stand: 30.6.2015, 14.31 Uhr, von  Oliver Nieder
http://www.swr.de/landesschau-aktuell/rp/fahrlaessiges-gutachten-an-uniklinik-mainz-schmerzensgeld-wegen-kindesentzug/-/id=1682/did=15728178/nid=1682/rljmdc/


Skandal- Gutachterin muss Schmerzensgeld zahlen

Zeitungsartikel von der Bildzeitung Mainz / Wiesbaden vom 01.07.2015

 


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Wir haben es geschaft !! und ich Zitiere die Gutachterin der Rechtsmedizin Mainz Frau Dr. Bianca N.. ( Auf das Ergebnis kommt es an !!! ) Und das Ergebnis ist das Gutachten ist falsch und wurde grob fahrlässig geschrieben !!!!

Wir wollen uns auch ganz Herzlich bei unseren Rechtsanwälte bedanken !! Rechtsanwältin Ariane Paulus wo uns wegen dem Schadenersatz gegen Dr. Bianca N. vertritt. Und Frau Rechtsanwältin Anja Hrabowsky wo uns vor dem Familiengericht vertreten hat. Und bei unserem Rechtsanwalt Strafverteidiger Steffen Lindberg, MM wo uns im Strafrecht gegen Frau Dr. Bianca N. vertritt.

Noch mal 10000000000 Dank das sie auch immer ein offenes Ohr für uns haben.

Tags: Deutschland, Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – Verleumdung, Familie, Familienrecht, Gericht, Gewalt, Gutachten – Sachverständige – Gutachter, Inobhutnahmen – DE, Jugendamt Artikel, Jugendamt Videos, Justiz, Justizopfer, Körperverletzung, Kinder, Kinderhandel, Kinderrechte, Kinderschutz, Kindesabnahme Gefährdungsmeldung, Kindesmissbrauch, Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Menschenrechtsverletzung, Missbrauch mit dem Missbrauch, Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge, Pflegeeltern, Pflegekind, Rückführung, Richter, Staatsanwaltschaft, Strafverfahren

Tags: Die  Mainzer Rechtsmedizinerin Gutachterin Dr. Bianca Navarro-Crummenauer hat einen bundesweiten Ruf als Vorkämpferin gegen häusliche Gewalt.

Opfersolidarität – Wir schauen hin! – Kongress Kinderrechte Kinderschutz 2012

Opfersolidarität

Archiv 2012

        Besondere Aktivitäten der Selbsthilfegruppe Opfersolidarität 2012

    Freitag 02.03.2012 bis Sonntag 04.03.2012
Kongress Kinderrechte-Kinderschutz 2012

Kongress Kinderrechte-Kinderschutz

Kongress Kinderrechte Kinderschutz 2012
Kongress Kinderrechte Kinderschutz 2012

Die Online-Stellung der Vorträge vom Kongress Kinderrechte Kinderschutz:

02.03.2012 – Freitag:

  • Oberst Gerald TATZGERN, B.A.:

Phänomene des Kinder-/Menschenhandels – ist Österreich betroffen?

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES – Leiter Zentralstelle zur Bekämpfung der Schlepperkriminalität und des Menschenhandels
Video – Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:


  • Dr. H. Christine Arwanitakis:

Zusammenhänge und Auswirkungen im Geschehen sexuellen Missbrauchs und Gewalt an Kindern

Psychotherapeutin in freier Praxis, Klinische- & Gesundheitspsychologin, Aktive Einsatzkraft des AKUTteams NÖ, Leiterin des Psy-Beirats von IPS-WIEN – www.ips-wien.at


  • Mag.(FH) Marlies Tegel:

Wegbegleitung – Was muss professionelle Beratung leisten, um Betroffene aus einer Krisensituation heraus zu begleiten? Fallbeispiele aus der Praxis

Sozialarbeiterin KlientInnenbetreuung –www.happykids.at


Video – Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:


 

  • Margit Medwenitsch:

Schutz durch Prävention – Wo und wie beginnt Prävention von Gewalt und Missbrauch?
Vorstellung eines Arbeitskonzepts mit Fallbeispielen aus der Praxis

Koordination, Prävention, KlientInnenbetreuung – www.baerenstark.at


Video – Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:


  • Peter Rieck:

Ein Betroffener zieht Bilanz

Initiative: Wir Heimkinder – www.wir-heimkinder.eu

Video – Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:


  • Dipl. Sozpäd. Olaf Kapella:

Prävalenzstudie zum Thema Gewalt in der Kindheit – Ergebnisse

Österreichisches Institut für Familienforschung (ÖIF) an der Universität Wien –www.oif.ac.at



Video – Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:

 


  • Mag. Dr. Vera Weld:

Opferrechte, Verjährung, Schadenersatz – Häufig gestellte Fragen.
Plädoyer für die Einrichtung eines unabhängigen Dokumentationsarchives

Rechtsanwältin – www.vera-weld.com


  • Kurt Ackermann:

Eine menschenwürdige Neuregelung des Familienrechts

teampago https://teampago.wordpress.com/


  • Herbert Szlezak:

Das pädokriminelle Netzwerk in Österreich und die Methoden seiner Vertuschung

Vorstand Verein Opferoffensive – www.opferoffensive.at



Video – Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:


03.03.2012 – Samstag:

  • Mag. Dr. Rainer König-Hollerwöger:

Gesellschaftliche Masken der an Kindern angewandten sexuellen Gewalt – Entdeckung und Bearbeitung

Historiker, Sozial- Sexualforscher, Autor, Kunstschaffender, Präsident von IPS-WIEN – www.ips-wien.at


Video –  Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:


  • Angela Kreilinger:

Selbsthilfegruppe als Weg

Betroffene, Leiterin SHG-OS – www.shg-os.com


  • Dr. Wolfgang Lederbauer:

Die UN-Kinderrechtskonvention und die Problematik der Durchsetzung von internationalen Verträgen Vortrag Teil 1 und 2:

Präsident der Gesellschaft für mehr Menschlichkeit und Bürgerrechte. – www.so-for-humanity.com2000.at


Eine kritische Analyse der Diskussionen im Parlament anlässlich der Aufnahme von Bestimmungen über Kinderrechte in die Verfassung.

Fragen und Kommentare aus dem Publikum:


  • Walter Plutsch:

Kindesmissbrauch in der Form von Mobbing in Kindergarten und Schule

Leiter Selbsthilfegruppe Mobbing – www.antimobbinggesetz-buergerinitiative.at

Video – Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:


  • Sepp Rothwangel:

Kirche und Missbrauch

Betroffener, Obmann Verein Plattform betroffen.at – www.betroffen.at

Video – Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:


  • Dr. Robert Holzer:

PAS – Die Formen des Eltern-Kind-Entfremdungs-Syndroms

Kinderarzt – www.kindundarzt.at


Video – Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:


  • Mag. Guido Löhlein:

Die Trennungsindustrie – Verschwörung oder Realität?

Vorstand Verein Väter ohne Rechte – www.vaeter-ohne-rechte.at

Video – Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:


  • Mag. Dr. Vera Weld:

Rollenspiel – Vorbereitung auf Musterprozesse von Heimkindern für Entschädigungsklagen

Rechtsanwältin – www.vera-weld.com


  • Martin Stiglmayr:

Die österreichische Familienpolitik – nicht einmal menschenrechtskonform?

stv.Landesparteiobmann BZÖ Niederösterreich


Mag. Michaela Krankl:

 „Die Stimme des Kindes“

Rechtsanwältin

Katharina E. (fast 14 Jahre) – Ein betroffenes Mädchen, dessen Stimme sonst nicht gehört wird, findet hier ein Sprachohr.
Video – Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:



  • Amer Albayati:

Kinderrechte zwischen Immigration und Integration am Beispiel der Muslime in Österreich

Islamexperte, Mitbegründer d. Initiative Liberaler Muslime Österreich- ILMÖ u. der beim Kultusamt beantragten Islamischen-Europäischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IEGÖ) – www.initiativeliberalermuslime.org

Video – Fragen und Antworten sowie Kommentare vom Publikum:
http://www.youtube.com/watch?v=fsZCo397GtM


  • Freia F.C. Weixelbaum:

Aspekte der Wahrnehmung, Sensibilität öffentlicher Stellen, und mehr Vital- und Sexualpädagogik, Körper-, Energie- und Klangheilarbeit

www.back-to-paradise.at


Tags: Kinderhandel- Kinderheim – 

DISZIPLINARANZEIGE gegen Dr. Helene Klaar bei der Rechtsanwaltskammer

DISZIPLINARANZEIGE gegen Dr. Helene Klaar
bei der Rechtsanwaltskammer

Von: Sven Gründel (sven.gruendel@live.at)
Gesendet: Dienstag, 19. Mai 2015 22:14:59

An: kanzlei@rakwien.at (kanzlei@rakwien.at)

Sven Gründel
Adresse XXX
XXXX Wien
sven.gruendel@live.at
Wien, am 19.05.2015

Rechtsanwaltskammer Wien
Rotenturmstraße 13
1010 Wien
kanzlei@rakwien.at

Betreff: Disziplinaranzeige gegen RA Dr. Helene Klaar

Sehr geehrte Damen und Herren!

Nachfolgende Verhaltensweise von RA Dr. Helene Klaar ist meines Erachtens mit dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes unvereinbar und erzeugt in der Öffentlichkeit ein negatives Bild des Berufsstandes der Rechtsanwälte:

Am 1. Mai 2015 hat der Verein „Väter ohne Rechte“ eine angemeldete Kundgebung beim Burgtheater während des Mai-Aufmarsches der SPÖ abgehalten, bei der auch ich anwesend gewesen bin. Für den Verein „Väter ohne Rechte“ waren ungefähr 40 Personen bei der Kundgebung anwesend.

Einer der anwesenden Mitglieder des Vereins, Herr Martin Morauf, wollte der Rechtsanwältin Dr. Helene Klaar und ihrem Begleiter (mit roter Nelke am Revers) wie vielen anderen auch, einen Folder zur Doppelresidenz überreichen, worauf sie vor versammeltem Publikum meinte: „Schleicht`s eich, es Faschisten!“ Über Nachfrage, ob diese Behauptung ernst gemeint sei, erwiderte Dr. Klaar in unsere Richtung: „Es seids jo alle Faschisten!“ Auch der Begleiter von Dr. Klaar beschimpfte die Vereinsmitglieder und Sympathisanten des Vereins als Faschisten.
Hinweisen möchte ich darauf, dass RA Dr. Helene Klaar schon einmal im Zuge einer öffentlichen Veranstaltung behauptete, dass es sich „bei Väterrechtlern um einen präfaschistoiden Mob mit ein paar Geisteskranken handle“. Ebenso gibt es zahlreiche väterverachtende Aussagen in mehreren Interviews für diverse Medien.

Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung zeichnet
mit freundlichen Grüßen

Sven Gründel
https://www.facebook.com/photo.php?fbid=893275850740422&set=a.181745055226842.45389.100001740473846&type=1&theater

21. Mai 2015 – Infostand – Väter ohne Rechte in Wien –>

Infostand RA Dr. Helene Klaar

Die 2004 mit dem Frauenpreis der Stadt Wien ausgezeichnete Rechtsanwältin und SPÖ-Protagonistin Dr. Helene Klaar wird von Medien gerne als die gefürchtetste Scheidungsanwältin Wiens bezeichnet. Die bekennende Feministin und Autorin eines Scheidungsratgebers für Frauen ist auch bereits seit Jahren vom Frauenministerium gefördert literarisch tätig und verfasst bereits in der 7. Auflage einen Ratgeber: ScheidungsratgeberIn für Frauen.

Väter ohne Rechte

Weiterlesen –>
http://www.vaeter-ohne-rechte.at/events/event/infostand-ra-dr-helene-klaar/

SPÖ Beschimpfungen am 1.Mai als Nazi und Faschisten ?

Jetzt reicht es mir!

AUSTRITT AUS DER GEWERKSCHAFT!
Das Verhalten einiger SPÖ FRAUEN und die Mehrheit einer SPÖ in der Gewerkschaftsbewegung, die Beschimpfung als Nazi und Faschist am 1.Mai sind ein NO GO.
Als ehemaliger FSG Betriebsrat bin ich nur mehr enttäuscht.
 

Werner G. 2 Std. ·

Austritt Gewerkschaft FSG
Austritt Gewerkschaft FSG – entsorgter Zahlvater


Austritt eines SPÖ Gewerkschaftsvertreter aus der Gewerkschaft – Kündigung

https://www.facebook.com/photo.php?fbid=1125558167471400&set=a.215706988456527.67876.100000516814447&type=1&theater

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