Gesetzgebung hinkt Lebenswirklichkeit hinterher bei Trennung u. Scheidung

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Probleme beim sogenannten Wechselmodell
Wo ist der Wohnsitz des Kindes nach der Trennung?

 

Wenn sich Eltern mit Kindern trennen, bleiben sie Eltern. Ein Modell des Umgangs ist das sogenannte Wechselmodell. Da pendeln das Kind oder die Kinder zwischen Mutter und Vater und haben zwei Zuhause. Das kann inzwischen per Gericht auf Kindeswunsch angeordnet werden. Dass der Staat es den Menschen schwer macht, gleichberechtigt auch nach einer Trennung zu erziehen, beklagt unser Hörer Andrè Haye. „Kann man da etwas machen?“, fragt er.

Figuren von einem Vater mit Kind und einer Familie mit Kindern

Trennen sich Eltern, so bleiben sie dennoch Eltern.Bildrechte: dpa

Wenn Kinder zwischen den Wohnungen ihrer Eltern pendeln, gilt auch für sie das Bundesmeldegesetz. „Und da steht drin, dass es leider nur einen Hauptwohnsitz geben kann“, sagt Jens Belter, Rechtsanwalt in Leipzig. Wenn man also 25 Wohnungen habe, müsse einer davon der Hauptwohnsitz sein. Die anderen seien alle Nebenwohnsitze. „Man macht das deswegen, damit Behörden auf diesen Wohnsitz zugreifen können, zum Beispiel bei der Auszahlung des Kindergeldes.“

Aus Wohnsitzentscheidung erwachsen Probleme

Belter weiß, dass da die Probleme beginnen. Auch wenn Kinder regelmäßig bei Mutter und Vater leben, muss nach geltendem Recht ein Lebensschwerpunkt festgelegt werden. Einigen sich die Eltern nicht, werden oft genug vor Gericht die Stunden gezählt, die Kinder bei den Eltern verbracht haben, wo sie im Krankheitsfall gepflegt werden oder am häufigsten ihre Hausaufgaben machen.

Wer sich die Betreuung der Kinder teilen und auch nach einer Trennung am Alltag der Kinder teilhaben will, kann nicht auf die Unterstützung des Staates hoffen. Denn auch das staatliche Kindergeld wird unteilbar nur an ein Elternteil ausgezahlt.  Und die Unterhaltspflicht ist nicht an die Betreuungszeit gekoppelt.

Belter: Gesetzgebung hinkt Lebenswirklichkeit hinterher

Die Gesetzgebung hinke immer etwas der Lebenswirklichkeit hinterher, sagt Belter. Die Rechtssprechung zum Wechselmodell gebe es nur als Rechtssprechung vom Bundesgerichtshof, vom Bundesverwaltungsgericht. „Es fehlt ein griffiges Gesetz. Hier ist der Gesetzgeber gefordert“, sagt der Jurist.

Andere Länder, andere Sitten

Belter verweist auf Frankreich und das Ursprungsland des Wechselmodells, die USA oder auf Belgien und Tschechien, wo es Regeln dafür gibt. Aber warum tut sich der Bundestag so schwer, dass Familienrecht anzupassen und zum Beispiel das Melderecht im Sinne von Trennungskindern zu ändern?

Sitta: „Das kann man ändern“

„Das geht natürlich. Das kann man ändern“, sagt Frank Sitta aus Halle, er sitzt für die FDP im Bundestag. Sein Name steht unter einer entsprechenden Gesetzesinitiative vom März 2018. „Das wären – bei unserem Gesetzesentwurf – eine Folge-Geschichten, die man lösen muss. Wie zum Beispiel beim Meldegesetz, weil nichts dagegen spricht, für ein Kind einen zweifachen Hauptwohnsitz zu haben.  Das würde gehen, aber diese Debatte wird – glaube ich – noch eine Zeitlang dauern.“

Gesetzeslage schürt Konflikte

Die bisherige Gesetzeslage orientiert sich am traditionellen Modell: Einer betreut – meist die Mutter-, der andere zahlt, meist der Vater. Die Möglichkeit trotz Trennung gemeinsam zu erziehen, werde oft genug von der Frage überlagert, wer der bessere Elternteil für das Kind sei, bedauert die renommierte Familienrechterinn Hildegund Sünderhauf-Kravets im MDR. Dabei bräuchten Kinder eine Mutter und einen Vater.

„Diese Frage:  Wer ist besser, wer geht als Gewinner aus diesem Streit hervor, die ist extrem konfliktschürend.“ Das Wechselmodell als Leitbild würde bei Trennung und Scheidung die Frage stellen, wie können wir erreichen, dass Mutter und Vater beide im Boot bleiben, dass beide eng am Kind sind, dass das Kind viel Zeit mit ihnen verbringen könne.

Sitta für Vielfalt

Einig sind sich die Experten, dass das Wechselmodell mit ständigem Pendeln nicht für jedes Kind geeignet ist.  Auch müssen die Eltern vieles gemeinsam regeln, sich eng absprechen. Und es ist teuer, wenn Vater und Mutter zum Beispiel eine entsprechend große Wohnung brauchen. Frank Sitta will, dass die Gesetzgebung Vielfalt generell möglich macht. „Was im Übrigen eine familienrechtlich sinnvolle Entscheidung wäre, wenn sich Kinder noch für zwei Elternteile verantwortlich fühlen.“

Die zuständige Bundesjustizministerin Katarina Barley räumt Änderungsbedarf ein. Eine Arbeitsgruppe soll bis Mitte 2019 Details vorlegen. Wie das Unterhalts-und Sorgerecht reformiert werden kann, damit will sich auch der Deutsche Juristentag befassen. Er findet im September in Leipzig statt.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL RADIO | 27. August 2018 | 07:21 Uhr, von Angela Tesch, MDR AKTUELL

Zuletzt aktualisiert: 27. August 2018, 07:43 Uhr
https://www.mdr.de/nachrichten/vermischtes/reform-des-kindesumgangs-nach-trennung-gefordert100.html
Tags: Doppelresidenz – Aufenthaltbestimmungsrecht ABR – Gleichberechtigung Gleichstellung – Vaterlose Gesellschaft

Ministerin will Adoptionsgesetz prüfen nach dem Fall von Polen

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Adoptionsfall in Dänemark (Foto: Pixabay)

Die Kinder- und Sozialministerin Mai Mercado, will die Adoptionsgesetzgebung Dänemarks im Auge behalten, nachdem ein dänisches Ehepaar 750 Euro für einen neugeborenen polnischen Jungen gezahlt hatte.

Mercado sagte, sie werde sich mit dem Justizminister Søren Pape Poulsen in Verbindung setzen, um zu sehen, was getan werden könnte, um möglicherweise Änderungen am Gesetz vorzunehmen.

4. Dezember 2017
http://cphpost.dk/news/minister-wants-to-look-into-adoption-rules-following-poland-case.html
Tags: Familienrecht – Kinderhandel – europäischen Familienrecht – Menschenhandel

??? Justizminister Reform d. Abstammungs- Familienrechts

Justizminister plant grundlegende Reform des Abstammungs- und Familienrechts

Jetzt klären wir erstmal Abstammung und rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

 

 

Die soziale Wirklichkeit hat sich geändert, das Familienrecht muss folgen. So sieht es der Bundesjustizminister in Anbetracht der Gerichtsfälle um Reproduktionsmedizin und vielfältigere Familienkonstellationen. Nun liegen die von ihm in Auftrag gegebenen Reformgrundsätze vor und planen u.a. Mit-Mütter und eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung an Stelle der Abstammung.

Ein interdisziplinärer Arbeitskreis zur Planung eines neuen Abstammungs- und Familienrechts wurde 2015 eingesetzt. Nun legten die Sachverständigen der Bereiche Familienrecht, Verfassungsrecht, Ethik und Medizin bzw. Psychologie am 04.07.2017 Heiko Maas ihren Planungsbericht für die Gesetzgebung vor.

Reform des Abstammungsrechts: Vorschläge des Expertenkreis

Im Zentrum der Neuorientierung steht die sich immer differenzierter darstellende Mutterschaft, deren Rolle und Rechte immer wieder die Gerichte beschäftigt.

( -> Leihmuttervertrag ist sittenwidrig ,

Kein Umgangsrecht für die leibliche Mutter)

Gebärende Mutter soll weiter rechtliche Mutter bleiben

Folgende Kernthesen wurden von der Expertenrunde aufgestellt:

  • Als rechtliche Mutter soll weiterhin die gebärende Frau gelten.
  • Als zweiter Elternteil soll sowohl ein Mann („Vater“) als auch eine Frau („Mit-Mutter“) in Betracht kommen.
  • Mit der neu eingeführten „Mit-Mutterschaft“ soll es lesbischen, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. künftig verheirateten, Frauen ermöglicht werden, dass diese automatisch bei der Geburt des Kindes rechtlich die gemeinsamen Mütter werden.
  • Bei der ärztlich assistierten Fortpflanzung mit Spendersamen soll nach einem Einwilligungskonzept die Person die zweite Elternstelle besetzen, welche in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat (bei Verzicht des Samenspenders auf die Elternschaft).
  • Das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete und neu geregelte  Recht jedes Menschen auf Kenntnis der Abstammung durch einen Anspruch auf „statusunabhängige“ gerichtliche Klärung der genetischen Abstammung soll gestärkt werden.

Kind soll auch zukünftig nicht mehr als zwei Elternteile haben

Darüber hinaus empfiehlt der Arbeitskreis

  • anstelle des Begriffs der Abstammung der Begriff „rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung“ zu verwenden.
  • Zwar sei die genetische Abstammung der wichtigste, jedoch auch nach bereits geltendem Recht nicht der einzige Anknüpfungspunkt für die rechtliche Zuordnung der Elternschaft.
  • Zudem haben sich die Experten dafür ausgesprochen, dass ein Kind auch weiterhin nicht mehr als zwei Elternteile haben soll.

Keine Regelungen zur verbotenen Eizellenspende und Leihmutterschaft

Des Weiteren soll die Position des genetischen Vaters, der von Beginn an die Elternverantwortung für das Kind übernehmen will, gestärkt werden.
Zum Arbeitsauftrag der Experten gehörten jedoch nicht die Leihmutterschaft und die Eizellenspende, da diese in Deutschland verboten sind.

Dennoch ist bei der Eizellenspende die Geburtsmutter, also die Empfängerin der Spende, auf Grundlage des geltenden Rechts (§ 1591 BGB) als rechtliche Mutter zuzuordnen. Eine Anfechtung der Mutterschaft soll, anders als die rechtliche Vaterschaft, weiterhin nicht möglich sein, beispielsweise in den Fällen, in welchen der Mutter nicht die eigenen, sondern irrtümlich die befruchtete Eizelle einer anderen Frau übertragen wird.

Hinsichtlich einer im Ausland nach dem dortigen Recht legal durchgeführten Leihmutterschaft und einem genetischen Elternteil, vertrat der Arbeitskreis mehrheitlich die Auffassung, dass dem Kind der ihm nach ausländischem Recht zugeordnete Elternteil erhalten bleiben soll.

Besetzung der Expertenkommission

Zu den elf Sachverständigen gehörten neben der ehemaligen Vorsitzenden Richterin des für das Familienrecht zuständigen BGH-Senats Dr. Meo-Micaela Hahne weitere acht Fachjuristen aus den Bereichen Verfassungs- und Familienrecht sowie die ehemalige Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Prof. Dr. Christiane Woopen und der Diplom-Psychologe am Deutschen Jugendinstitut e.V..

News zum Thema:

Ehe für alle

Stiefkinderadoption bleibt verheirateten bzw. verpartnerten Personen vorbehalten

Elternrecht im Wandel – 2 Mütter für ein Kind

Die begrenzten Rechte biologischer Väter

Hintergrund

  • Leibliche oder biologischer Vater: Wer ein Kind zeugt, ist der leibliche Vater. Die biologische Vaterschaft ist aber nicht notwendig, um als rechtlicher Vater zu gelten.
  • Rechtlicher Vater: Nach dem BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • Stiefvater oder sozialer Vater: Ein neuer Partner der Mutter übernimmt für deren Kind u.U. eine soziale Vaterrolle, bleibt aber ohne rechtliche Beziehung zum Nachwuchs. Diese erreicht er ggfs. durch eine Stiefkindadoption.
  • Adoptivvater: Er ist juristisch dem rechtlichen Vater gleichgestellt, das Kind hat in der Adoptivfamilie die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind. Die rechtlichen Verbindungen zwischen Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern werden dagegen vollständig gekappt.
  • Pflegevater: Sie sind «Väter auf Zeit». Ein Pflegekind bleibt immer ein Mitglied seiner Herkunftsfamilie und behält deren Namen. Der Gesetzgeber versteht die Pflegschaft als vorübergehende Maßnahme, um das Kind zu versorgen und womöglich wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückzubringen.
  • Scheinvater: Ihm wird in einer Ehe oder Partnerschaft ein Kind untergeschoben, etwa wenn er mangels Verdacht oder wider besseres Wissen die Vaterschaft anerkennt oder nicht anficht, aber nicht der biologische Vater ist.

 

14.07.2017 | Familienmodell mit Mit-Mutter

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/grundlegende-reform-des-abstammungs-und-familienrechts_220_418820.html

Schlagworte zum Thema:  Adoption, Umgangsrecht, Familienrecht, Eltern, Künstliche Befruchtung, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Menschenrecht, Stiefkind – Homoadoption – Kinderhandel – Homosexuelle – Kinderrechte – Kinderschutz – Menschenhandel – Spenderkinder – Transgender Kinder

 

 

 

 

Königin Silvia zu Konferenz in Wien eingetroffen

Foto: APA/HERBERT NEUBAUER   Königin Silvia von Schweden mit Familienministerin Sophie Karmasin

Die internationale Konferenz gegen Gewalt an Kindern befasst sich mit entsprechenden Schutzmaßnahmen.

Im Wiener Schloss Wilhelminenberg ist am Mittwoch eine internationale Konferenz gegen Gewalt an Kindern eröffnet worden. Auf Einladung von Familienministerin Sophie Karmasin (ÖVP) nahmen rund 200 Regierungsvertreter von 70 Nationen, unter ihnen die schwedische Königin Silvia, die Staatspräsidentin von Malta sowie rund 30 Minister und Staatssekretäre, an der zweitägigen Tagung teil.
„Ich glaube, wir alle wünschen uns, dass wir heute nicht hier sein müssten, dass es keine Gewalt gegen Kinder gäbe. Aber das ist nicht der Fall“, sagte Königin Silvia von Schweden, die 1999 die World Childhood Foundation zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch gegründet hat, in der Eröffnungsrede. „Ich habe große Hoffnungen, dass uns diese Konferenz dem Ziel, diese Gewalt zu beenden, einige Schritte näherbringt.“

 In diesem Jahr jährt sich die Präsentation des UNO-Berichts zu „Gewalt am Kind“ in der UNO-Generalversammlung zum zehnten Mal. Damals gab es nur in 16 UNO-Mitgliedsstaaten klare gesetzliche Regelungen, die Gewalt an Kindern untersagten. Heute sind es 48 Nationen. Dennoch fehlen noch rund 150 Staaten, die die Kinderrechtskonvention bisher nicht in nationales Recht aufgenommen haben.

EU nur beim Thema Schulen eins

Innerhalb der EU haben laut Michael O’Flaherty, Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zwar alle 28 Mitgliedstaaten ein Verbot körperlicher Gewalt in Schulen gesetzlich verankert, aber nur 20 Staaten in allen Bereichen, auch in der Familie. „Das ist nicht genug“, betonte er.

Karmasin: "2,2 Milliarden gute Gründe für das EintFoto: Aigner/BMFJ  Innenminister Sobotka, Königin Silvia, Familienministerin Karmasin und Justizminister Brandstetter

„Gewalt darf niemals Teil der Erziehung sein und ist kategorisch abzulehnen“, betonte auch Karmasin. Dennoch sei sie nach wie vor in unserer Gesellschaft präsent. In den vergangenen Jahren sei zwar gesetzlich viel geschehen, um Kinder zu beschützen, aber man sei noch nicht am Ende des Wegs, meinte auch Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP). Die Gesetzgebung sei zwar entscheidend, es zähle aber auch zur Verantwortung eines Staats, Eltern mit der Erziehung nicht alleine zu lassen. „Gewalt gegen Kinder, vor allem sexueller Missbrauch, ist wahrscheinlich eine der größten strafrechtlichen und sozialen Herausforderungen unserer Zeit“, so Brandstetter.

Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) betonte, dass Prävention der wichtigste Schlüssel gegen Gewalt in der Familie sei: Deshalb seien etwa auch 300 Polizisten gemeinsam mit Pädagogen in Österreichs Schulen und Kindergärten unterwegs, um Anzeichen von Gewalt früh zu erkennen.

1 Milliarde Kinder betroffen

„Eine Milliarde Kinder, also die Hälfte der Kinder dieser Welt, leiden unter einer Art von Gewalt, sei es körperliche, sexuelle oder psychische Gewalt“, sagte Marta Santos Pais, UN-Sonderbeauftragte zu Gewalt gegen Kinder. Nur zehn Prozent der Heranwachsenden weltweit lebten in Staaten, in denen jede Form körperlicher Züchtigung gesetzlich verboten sei. „Unser Ziel ist Null Toleranz gegenüber Gewalt gegen Kinder.“

Im Rahmen der Konferenz, die vor zwei Jahren erstmals in Stockholm stattfand und unter dem Titel „Am Weg in Richtung einer Kindheit frei von körperlichen Strafen“ steht, soll eine Resolution beschlossen werden, die alle Staaten dieser Welt aufruft, die gewaltfreie Erziehung von Kindern gesetzlich zu verankern.

Tags: Familienrecht

Parental Alienation ist ein nationales Problem wie häusliche Gewalt

Elterliche Entfremdung ist ein verheerendes Problem und beeinflußt  Millionen Familien auf der ganzen Welt.
Mehrere Jahrzehnte wurde die häusliche Gewalt auch so angegangen.
Behandeln wir die elterliche Entfremdung als nationale Angelegenheit
und nicht als ein Problem , dass sich nur auf Gemeinden, Schulsysteme, Polizei und Gerichtssysteme, psychische Gesundheit und den
Finanzinstituten und Gesetzgebungsorgane auswirkt.

Ich werde darüber sprechen, wie unsere soziale und kulturelle Systeme sanktionieren und auch die elterliche Entfremdung auf Kosten derzeit unserer Kinder fördern, und was kann dagegen getan werden kann.
Dr. Jennifer Harman ist Associate Professor für Psychologie an der Colorado State University und ist der Programm – Koordinator für die angewandte Sozial & Health Psychology Programm

Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz 2015 am 09.-11. Dezember 2015

Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz 2015 (Wechselmodell)
Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz 2015
(Wechselmodell)

Internationale Konferenz zur

„Shared Parenting“  2015
09.-11. Dezember 2015

Zweite Ankündigung / Vorläufiges Programm

Die Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz 2015 findet am 09.-11. Dezember 2015 in Bonn, Deutschland, statt. An die erste internationale Konferenz im Juli 2014 anknüpfend, kommen Fachleute aus verschiedensten Ländern der Welt aus der Wissenschaft und den an der Lösung von Familienkonflikten beteiligten Fachprofessionen sowie von einschlägigen NGOs im Gustav-Stresemann-Institut (GSI) in Bonn zusammen, um ihre Forschungsaktivitäten zu präsentieren und über Lösungen für die rechtliche und psycho-soziale Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz (Wechselmodell) im Interesse von Kindern getrennt lebender Eltern zu diskutieren.

Die Konferenzsprache ist Englisch, eine Simultanübersetzung in Englisch, Französisch und Deutsch wird für alle Plenarsitzungen und einen Teil der Workshop-Vorträge angeboten.

Die Veranstaltung wird gemeinsam vom Präsidenten des Internationalen Rates für die Paritätische Doppelresidenz e. V. (International Council on Shared Parenting / ICSP), Prof. Edward Kruk, MSW, PhD, University of British Columbia, Kanada, und der Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates des ICSP, Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf, Evangelische Hochschule Nürnberg, geleitet.

Der Internationale Rat für die Paritätische Doppelresidenz e. V. ist eine internationale Vereinigung, die Vertreterinnen und Vertreter aus den Sektoren Wissenschaft, familiale Professionen und Zivilgesellschaft zusammenführt. Zweck des Vereins ist erstens die Verbreitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Bedürfnisse und Rechte („Kindeswohl“) von Kindern getrennt lebender Eltern und zweitens die Formulierung von Empfehlungen zur Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Der Anmeldebeginn ist für spätestens Mitte September 2015 geplant.

Das vorläufige Programm können Sie hier ansehen
oder hier herunterladen

Kontaktieren Sie uns
eMail: conference at twohomes.org
Tel: +49 (0) 170 800 46 15 (Generalsekretärin Angela Hoffmeyer)

Erste Ankündigung und Call for Papers

Status: 2015-08-08

Die Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz 2015 wird am 09.-11. Dezember 2015 Teilnehmer(innen) aus verschiedensten Ländern der Welt im Gustav-Stresemann-Institut (GSI) in Bonn zusammenbringen, um über bewährte Lösungen für die rechtliche und psycho-soziale Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz (Wechselmodell) im Interesse von Kindern getrennt lebender Eltern zu diskutieren. Dies beinhaltet die folgenden Themenschwerpunkte:

  • Rechtliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz unter verschiedenen rechtlichen und kulturellen Rahmenbedingungen
  • Ausarbeitung von Modell-Elternvereinbarungen zur Paritätischen Doppelresidenz
  • Ausbildungsprogramme zur Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz
  • Begleitung der Eltern bei der Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz
  • Die Rolle der Familienmediation bei der Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz
  • Bewährte Lösungen zur Reduzierung von Hochstrittigkeit und familiärer Gewalt

Der Internationale Rat für die Paritätische Doppelresidenz e. V. ist eine internationale Vereinigung, die Vertreterinnen und Vertreter aus den Sektoren Wissenschaft, familiale Professionen und Zivilgesellschaft zusammenführt. Zweck des Vereins ist erstens die Verbreitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Bedürfnisse und Rechte („Kindeswohl“) von Kindern getrennt lebender Eltern und zweitens die Formulierung von Empfehlungen zur Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Die erste Internationale Konferenz des ICSP zur Paritätischen Doppelresidenz fand am 9.-11. Juli 2014 in Bonn statt. Die Konferenzergebnisse sind auf der Konferenzwebsite verfügbar.