Kindesentführung – Italien – Österreich

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Child Abduction – Italy Firenze Toscana – Austria Bruck an der Leitha

Die Mutter Daniela W.  ist aus Italien mit ihren 4 Buben vom Vater (ein englischer Journalist) geflohen, trotz gemeinsamen Sorgerechts laut italienischen Beschluss des Gerichts in Grosseto.

1. Artikel:

Star-Anwältin kämpft für vierfache Mutter

Familien-Drama -© Fotomontage: oe24; Quelle: Artner; privat

Star-Anwältin kämpft für vierfache Mutter

„Meine Kinder wollen nur eines. Gemeinsam in Österreich leben. Sie sind dort geboren, haben die österreichische Staatsbürgerschaft, ihre Freunde, Schule und Sportvereine dort“, so Mutter Daniela W. (37).

Wie berichtet, ist die 37-Jährige aus Bruck/Leitha verzweifelt. Durch Unwissenheit und falsche Beratung eines italienischen Anwalts geriet sie in einen Kindesentziehungskonflikt.

Rückblick

Daniela W. hatte mit dem Vater von zwei ihrer vier Buben (2, 3, 6 und 8 Jahre) in Italien gelebt. Nach Streitereien mit ihm hatte sie das Land jedoch verlassen und kehrte nach Niederösterreich zurück. Allerdings war es ihr aufgrund von rund zwei Jahren Aufenthalt in Italien rechtlich untersagt, das Land mit den Kindern ohne richterliche Zustimmung zu verlassen.

Rückkehr

Obwohl die Familie monatelang keine ordentliche Unterkunft hatte, auf Campingplätzen und bei sieben verschiedenen Freunden wohnte. Als W. das Geld ausging, wurde ihr vom italienischen Jugendamt und von einem italienischen Juristen versichert, dass eine Rückkehr nach Österreich keine rechtlichen Folgen hätte.

Gericht

Am 19. Oktober entschied das Gericht Korneuburg jedoch, dass die beiden Älteren nach dem HKÜ – dem Haager Kindesentführungsübereinkommen – innerhalb von 14 Tagen nach Italien zurückgeführt werden müssen. Was die 37-Jährige auch tat.

Mangelhaft

Nun kämpft Star-Anwältin Astrid Wagner für die vierfache Mutter. „Das Verfahren war mangelhaft. Es hätte ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werden müssen“, so Wagner: „Die Kinder könnten traumatisiert werden. Ich bin zwar positiv, doch es wird ein schwieriger Fall.“

(kuc), 07. November 2018 23:18
https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/niederoesterreich/Star-Anwaeltin-kaempft-fuer-vierfache-Mutter/355151602


2. Artikel:

Obsorge-Drama: Oma weint um ihre Enkel

Zwischenstaatliche Trennung eskalierte © zvg

Obsorge-Drama: Oma weint um ihre Enkel

NÖ/Italien. „Es tut so verdammt weh die Kinder weinen und sagen zu hören: ‚Oma Susi, sei nicht traurig, wir kommen wieder‘“, postete die Großmutter der vier Buben (2, 3, 6 und 8 Jahre) auf der Plattform GoFundMe.

Rückkehr. Wie berichtet, geriet ihre Tochter Daniela W. (37) mit ihren Kindern in ­einen Obsorgestreit. Die 37-Jährige, die mit den Buben rund zwei Jahre in der Toskana wohnte, hatte sich nach Streitereien vom Vater der beiden Älteren getrennt und war – nach Rücksprache mit einem italienischen Juristen (der sie schlecht beriet) und dem dortigen ­Jugendamt, das ihr fälschlicherweise versicherte, dass eine Rückkehr nach ­Österreich keine rechtlichen Folgen hätte – nach Bruck an der Leitha zurückgekehrt.

Mutter musste die Buben nach Italien zurückbringen

Was folgte, war für die vierfache Mutter ein Schlag ins Gesicht. Am 19. Oktober flatterte ein Bescheid des Gerichts in Korneuburg ins Haus. Daniela W. musste den 6- und den 8-Jährigen innerhalb von 14 Tagen wieder nach Italien zurückbringen. Der Kindsvater, ein Engländer und viel reisender Journalist, hatte die Mühlen der Justiz angeworfen. „Obwohl wir in Italien niemanden haben und nicht wissen, wo wir schlafen sollen“, so die 37-Jährige. Zusammenwohnen will der Mann mit der Ex und den Kindern jedoch nicht …

Albtraum. Auch die Oma der Buben ist verzweifelt: „Hoffentlich ist der Albtraum bald vorbei und die Kinder kommen zur Ruhe.“ Denn ihre geliebten Enkeln wollen nur ­eines: gemeinsam nach ­Hause und in Österreich leben.

Not. Mittlerweile ist der vierfachen Mutter das Geld  ausgegangen, um ordentliche ­Unterkünfte bezahlen zu können. In ihrer Not schlief die ­Familie schon auf Camping­plätzen und vorübergehend bei Freunden. Falls Daniela W. das Land mit ihren Kindern ohne richterliche Zustimmung verlassen würde, könnte der Gerichtsvollzieher auftauchen und die Buben mitnehmen.

(kuc), 10. November 2018 21:58

https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/niederoesterreich/Obsorge-Drama-Oma-weint-um-ihre-Enkel/355522216


3. Artikel:

Niederösterreich – Bruck an der Leitha – Brucker Familie in Not

Wo die vier Buben dieses Jahr Weihnachten verbringen werden wissen sie nicht. Sie möchten wieder nach Bruck, wo sie zu Hause sind.
  • Wo die vier Buben dieses Jahr Weihnachten verbringen werden wissen sie nicht. Sie möchten wieder nach Bruck, wo sie zu Hause sind. Foto: Werner

BRUCK A.D. LEITHA/SÜDTIROL (mec). Eine Mutter und ihre vier Söhne (2, 3, 6, 8) aus Bruck an der Leitha sitzen derzeit im Ausland fest. Durch falsche Beratung eines italienischen Juristen geriet Daniela Werner in einen Kindesentziehungskonflikt, da sich zwei der Buben auf richterliche Anordnung in Italien aufhalten müssen.

Vom Anwalt schlecht beraten

Im Gespräch mit den Bezirksblättern erzählt Daniela Werner, wie es dazu kam. Die Familie lebte zwei Jahre lang in Italien. Nach einem Streit mit dem Vater zog die Frau mit ihren Kindern zurück nach Österreich. Alle vier sind österreichische Staatsbürger und in Österreich geboren. Obwohl häusliche Gewalt und der Rauswurf vom Kindesvater dazu geführt hatten, dass die Familie monatelang ohne ordentliche Unterkunft auf Campingplätzen oder bei Freunden leben mussten, hätte sie Italien nicht verlassen dürfen. Daniela Werner wusste das damals nicht. Der italienische Anwalt offensichtlich ebenfalls nicht.

Leben mit der Unsicherheit

Der Vater stellte daraufhin einen Antrag auf Rückführung, dem im September stattgegeben wurde. Die Mutter hielt sich an die Anordnung und reiste mit allen vier Kindern wieder nach Italien. Dort lebte die Familie wieder in wechselnden Unterkünften.

Ein erneuter Rückschlag

Derzeit hält sich Daniela Werner mit ihren Kindern in Südtirol auf. Finanziell kann sie sich kaum über Wasser halten. Die psychische Belastung ist nicht nur für die Kinder enorm. Kurz vor dem Telefonat mit den Bezirksblättern hatte Daniela Werner erfahren, dass einem Antrag auf Aufschiebung nicht stattgegeben worden war. Die Familie muss weiterhin bangen, ob sie wieder zurück nach Hause in die gewohnte Umgebung dürfen und Schule und Sportvereine fortsetzen können. Die Kinder möchten wieder in ihre Schule gehen, in ihrem Verein Fußball spielen und in ihrem Bett schlafen. Bis aber über einen neuerlichen Antrag entschieden wird, werden wieder zwischen drei Wochen und drei Monaten vergehen.
Unterstützen kann man die Familie mit einer Spende an Daniela Werner: IBAN: AT041200000776094385 BIC: BKAUATWW oder der Seite www.gofundme.com/mother-of-four-boys-needs-help

Tags: Familienrecht Familie HKÜ Haager Kindesentführungsübereinkommen – Vater – Väter – Italien – gemeinsames Sorgerecht – Gleichberechtigung Gleichstellung – AT-IT Austria / Italia – Entfremdung – Gehirnwäsche – Vaterlose Gesellschaft Väter – Vaterschaft – PA parental alienation – Eltern Entfremdung Selbstjustiz – corte Grosseto – Bezirksgericht Korneuburg –

Kindesentführung – Haben Mütter in Österreich immer Recht ?

Kindesentführung – Fall Sofia Povse

Vaterverbot.at

EGMR Urteil 4097/13
Der italienische Vater Mauro A. wird entschädigt.
Darf das Kind in Österreich bleiben bei der Mutter Doris Pose, oder gibt es eine Rückführung nach der Kindesentführung jetzt zum Vater ?

Tags:
AT-IT Austria / Italia, Österreich, EGMR Urteil Gerichtshof Rechtsprechung, Italien, Kindesentführung, Menschenrechte EGMR, Menschenrechtsverletzung, Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge,

Italenischer Vater bekommt 25.000 Euro – Österreichische Justiz verschleppte Rückführung – Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

 

 

Erster Abschnitt

 

BEI MA v. ÖSTERREICH

 

(Anmeldung Nr. 4097/13 )

URTEIL

STRASSBURG

 15. Januar 2015

 

FINAL        

15.04.2015

 

Dieses Urteil hat sich nach Artikel 44 § 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

 

 

Im Fall der MA v. Österreich,

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) als Kammer zusammengesetzt aus:

              Isabelle Berro-Lefèvre, Präsident,
              Elisabeth Steiner,
              Khanlar Hajiyev,
              Mirjana Lazarova Trajkovska,
              Julia Laffranque,
              Linos-Alexandre Sicilianos,
              Erik Mose, Richter,
und Søren Nielsen , Section Registrar ,

Nachdem am 16. Dezember 2015 in öffentlicher Beratung

Das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

VERFAHREN

1 .   Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 4097/13 ) gegen die Republik Österreich von einem italienischen National nach Artikel 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei Gericht eingereicht worden, Herr MA („Antragsteller“), am 14.  Januar 2013. Der Präsident des § beigetreten Antrag des Klägers nicht auf seinen Namen offenbart (Artikel 47 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).

2 .   Die Klägerin wurde von Frau A. Mascia, Rechtsanwalt in Straßburg vertreten. Die österreichische Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Botschafter H. Tichy, Leiter der internationalen Rechtsabteilung im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vertreten.

3 .   Die Klägerin behauptet, dass die österreichischen Behörden es versäumt habe, die Rückkehr seiner Tochter nach Italien sicherzustellen, und damit gegen sein Recht auf Achtung seines Familienlebens.

4 .   Am 18. Juni 2013 wurde der Antrag an die Regierung übermittelt.

5 .   Die italienische Regierung machte von ihrem Recht gemäß Artikel 36 eingreifen, § 1 der Konvention. Sie wurden von ihren Agenten, Frau vertreten  E. Spatafora.

DIE FAKTEN

I.   DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

6 .   Der Antragsteller wurde 1968 geboren und lebt in Vittorio Veneto.

7 .   Der Antragsteller in eine Beziehung mit DP, ein österreichischer Staatsangehöriger eingegeben, und lebte zusammen mit ihrem in Vittorio Veneto. Ihre Tochter, die ein italienischer und österreichischer Staatsangehöriger ist, wurde im Dezember 2006 Nach italienischem Recht geboren den Antragsteller und DP hatten gemeinsame Sorgerecht für sie.

8 .   Die Beziehung zwischen der Klägerin und DP verschlechtert und dieser verließ das Haus der Familie am 31. Januar 2008, die ihre Tochter mit ihr.

9 .   Die Klägerin trägt die Venedig Youth Court (angewendet Tribunale per i Minorenni di Venezia ) für eine Auszeichnung der alleinige Sorgerecht für das Kind und bat das Gericht, ein Reiseverbot sie von der Ausfahrt aus Italien ohne seine Zustimmung zum Verbot erlassen.

10 .   Am 8. Februar 2008 gab die Venedig Youth Court ein Reiseverbot hinsichtlich der Tochter des Klägers. Am selben Tag wurde der Antragsteller erfahren, dass DP hatte Italien mit dem Kind verlassen hatte und nach Österreich, wo sie bestimmt ihren Wohnsitz zu nehmen reiste.

11 .   Am 23. Mai 2008 hob das Venedig Youth Court das Reiseverbot in Bezug auf die Tochter der Klägerin, vorläufige gemeinsame Sorgerecht für das Kind beiden Eltern gewährt, und ermächtigt sie, mit ihrer Mutter in Österreich aufhalten, aufgrund ihres jungen Alters und enge Beziehung zu ihrer Mutter. Er ernannte auch einen Experten, der mit der Aufgabe, das Sammeln der notwendigen Informationen für eine endgültige Entscheidung über das Sorgerecht übertragen wurde. Darüber hinaus hat das Gericht die Klägerin Zugriffsrechte zweimal im Monat an einem neutralen Ort, unter Hinweis darauf, dass die Treffen sollte zwischen Italien und Österreich und die Termine und Vereinbarungen sollten mit dem Sachverständigen zu vereinbaren abwechseln.

12 .   Nach Ansicht der Klägerin, brachte ihre Tochter DP nach Italien nur einmal. Besuche fanden in Österreich, obwohl DP nicht ihre Organisation zu erleichtern. Zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr Besuche, angeblich wegen DPs obstruktive Verhalten. In einem Bericht vom 15. Mai 2009 stellte der Experte, dass sie in der Lage, die Fähigkeit des Antragstellers, um für seine Tochter nehmen zu bewerten war.

13 .   Nach Auffassung der Regierung der Antragsteller erfüllt seine Tochter fünfzehn Mal in Österreich, wo überwachte Besuche fand zwischen Oktober 2008 und Juni 2009. Anschließend weigerte er sich nach Österreich ohne Angabe von Gründen zu reisen.

A.   Verfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung („das Haager Übereinkommen“) und Verfahren in Österreich über das Sorgerecht für die Tochter der Klägerin

14 .   Hilfe Der Antragsteller angewandt, um Rückkehr seiner Tochter nach dem Haager Übereinkommen zu sichern. Sein Antrag wurde über die jeweiligen zentralen Behörden in Italien und Österreich auf den Leoben District Court (weitergeleitet Bezirksgericht ), in denen das Verfahren begann am 19. Juni 2008. Anschließend bestellt das Gericht einen Sachverständigen.

15 .   Am 3. Juli 2008 wies das Bezirksgericht Leoben den Antrag der Klägerin für die Rückführung des Kindes nach dem Haager Übereinkommen. Unter Bezugnahme auf die Gutachten des Sachverständigen und unter Hinweis auf die sehr jungen Alter des Kindes, das Gericht festgestellt, dass ihre Rückkehr würde eine schwerwiegende Gefahr für sie im Sinne von Artikel 13 (b) des Haager Übereinkommens bilden.

16 .   Am 1. September 2008, dem Landesgericht Leoben ( Landes gericht ) beiseite, dass die Entscheidung, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß in dem Verfahren gehört.

17 .   Am 21. November 2008 hat das Landgericht Leoben, nachdem die Klägerin gehört, wieder entlassen sein Antrag auf Rückgabe seiner Tochter, die sich auf die Entscheidung vom 23. Venice Jugendgerichts Mai 2008.

18 .   Am 7. Januar 2009 hat das Leoben Landgericht wies die Beschwerde der Klägerin, der Suche nach, dass die Rückgabe des Kindes zu ihm und ihrer Trennung von ihrer Mutter eine ernste Gefahr der psychologischen Schaden im Sinne des Artikel 13 (b) des Haager Übereinkommens zur Folge haben.

19 .   Unterdessen März 2009 DP Klage beim Bezirksgericht Judenburg, suche eine Auszeichnung der alleinige Sorgerecht für das Kind.

20 .   Am 26. Mai 2009 hat das Landgericht Judenburg entschieden, dass seine Zuständigkeit in Bezug auf das Sorgerecht, den Zugang und Wartung Fragen in Bezug auf das Kind aufgrund des Artikels 15 (5) der EU-Verordnung 2201/2003 des Rates vom 27.  November 2003 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (die „Brüssel-IIa-Verordnung“).

21 .   Am 25. August 2009 hat das gleiche Gericht nahm eine vorläufige Vergabe alleinige Sorgerecht zu DP, die sich auf enge Verbindung des Kindes mit Österreich und dem Risiko für die Gefährdung der Wohlergehen ihrer auf eine mögliche Rückkehr nach Italien.

22 .   Am 8. März 2010 wird das Bezirksgericht Judenburg verliehen DP alleinige Sorgerecht für das Kind.

B.   Das Verfahren nach der Brüssel-IIa-Verordnung über die Vollstreckung des Urteils von 10 der Venedig Jugendgerichts Juli 2009

23 .   In der Zwischenzeit, am 9. April 2009 hat die Klägerin einen Antrag bei der Venedig Youth Court für die Rückkehr seiner Tochter nach Artikel 11 (8), der Brüssel-IIa-Verordnung.

24 .   Mit Urteil vom 10. Juli 2009 in Venedig Youth Court, nachdem eine Anhörung, befahl die Rückkehr des Kindes nach Italien. Das Kind mit ihrer Mutter leben, sollten letztere entscheiden, nach Italien mit ihr zurück. In diesem Fall wurde die Vittorio Veneto Sozialamt benötigt, um sie mit Unterkunft bieten. Darüber hinaus würde ein Programm für die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers müssen festgelegt werden. Wenn die Mutter des Kindes wollte nicht nach Italien zurückkehren, war das Kind mit dem Antragsteller zu wohnen.

25 .   Die Venice Youth Court festgestellt, dass es blieb zuständig für den Fall zu behandeln, wie die Judenburg Amtsgericht habe zu Unrecht festgestellt seine Zuständigkeit gemäß Artikel 15 (5) der Brüssel-IIa-Verordnung. Es stellte fest, dass ihre frühere Entscheidung vom 23. Mai 2008 hatte als vorübergehende Maßnahme, um wieder Kontakt zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter durch Zugriffsrechte und zu erhalten, die Grundlage für ein Gutachten für die Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind entwickelt . Doch die Mutter des Kindes habe es versäumt, kooperieren mit dem bestellten Sachverständigen und hatte ein Programm von Zugriffsrechten für den Antragsteller von dem Sachverständigen vorbereitet abgelehnt. Letztere in ihrer vorläufigen Auffassung, dass sie in der Lage, sämtliche Fragen, welche die Interessen des Kindes in zufriedenstellender Weise zu beantworten war nicht angegeben hatte.

26 .   Am 21. Juli 2009 hat das Venice Youth Court eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit gemäß Artikel 42 der Brüssel-IIa-Verordnung.

27 .   Am 22. September 2009 hat die Klägerin die Vollstreckung des Urteils von 10 der Venedig Jugendgerichts Juli 2009 wurde er durch einen Anwalt in diesen und allen weiteren Verfahren vertreten.

28 .   Am 12. November 2009 den Antrag der Klägerin für die Durchsetzung der Ordnung der Venedig Jugendgerichts, das Kind zurück wies das Bezirksgericht Leoben. Es stellte fest, dass die Mutter des Kindes bereit, nach Italien mit ihr zurück war. Allerdings wäre die Rückgabe des Kindes, ohne ihre Mutter eine ernste Gefahr für sie im Sinne von Artikel 13 (b) des Haager Übereinkommens bilden.

29 .   Am 20. Januar 2010 hob das Landgericht Leoben diese Entscheidung und der Antrag der Klägerin auf Vollstreckung gewährt.

30 .   Die Leoben Landgericht stellte fest, dass nach Artikel 11 (8) der Brüssel-IIa-Verordnung eine Entscheidung über die Ablehnung Rückkehr nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens war irrelevant, wenn das Gericht die zuständigen gemäß der Brüssel-IIa-Verordnung war die Rückkehr des Kindes in befohlen eine spätere Entscheidung. Bestätigt, dass die Venedig Youth Court hatte zuständigen, das Urteil vom 10. Juli 2009 erlassen worden, da DP war unrechtmäßig, das Kind aus Italien und der Antragsteller unverzüglich ihre Rückkehr angefordert. Darüber hinaus ist die Klägerin eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit gemäß Artikel 42 der Brüssel-IIa-Verordnung im Hinblick auf das Urteil in Frage gestellt. Die österreichischen Gerichte mussten daher die Anerkennung des Urteils und deren Vollstreckung. Sie waren nicht festzustellen, ob von neuem die Rückgabe des Kindes wäre gegen ihre Interessen. Auf jeden Fall gab es keine Anzeichen, dass die Umstände hatten sich seit der Venedig Youth Court hatte sein Urteil gegeben. Es war für das Gericht erster Instanz, geeignete Maßnahmen der Vollstreckung bestellen.

31 .   DP Beschwerde ein auf Rechtsfragen mit der Supreme Court ( Oberster Gerichtshof ) am 16. Februar 2010.

32 .   Am 20. April 2010 hat der Oberste Gerichtshof beantragt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die Vorlage eine Reihe von Fragen über die Anwendung der Brüssel-IIa-Verordnung.

33 .   Am 1. Juli 2010 hat der EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (C-211/10 PPU) bestätigt die Zuständigkeit der italienischen Gerichte für den Fall und die Durchsetzbarkeit Urteil vom 10. der Venedig Jugendgerichts Juli 2009. Es wurde festgestellt, insbesondere , dass:

(1) eine vorläufige Maßnahme [wie die, von der Venedig-Youth Court in 2008 veröffentlicht] hat eine „Sorgerechtsentscheidung, die der nicht die Rückgabe des Kindes“ im Sinne von Artikel 10 (b) Unterabsatz darstellen  (iv ) der Brüssel-IIa-Verordnung und kann nicht die Grundlage für eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich entfernt worden sein;

(2) Artikel 11 (8), der mit der Rechtsprechung der die Rückgabe des Kindes, auch wenn sie nicht durch ein rechtskräftiges Urteil dieses Gerichts in Bezug auf das Sorgerecht für das Kind voraus, um ein Urteil des Gericht angewandt Verordnung;

(3) Artikel 47 (2) Absatz (2) der Verordnung hatte zu verstehen, dass eine Beurteilung nachgeliefert von einem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, die eine vorläufige Vergabe des Sorge worden, konnte nicht die Vollstreckung einer zertifizierten Urteil entgegenstehen die zuvor von dem zuständigen Gericht im Ursprungsmitgliedstaat hat und die Rückgabe des Kindes angeordnet hatte ausgeliefert; und

(4) die Vollstreckung einer zertifizierten Urteil [Besteller die Rückgabe des Kindes] konnte nicht von der Vollstreckungsmitgliedstaat, weil als Folge einer nachträglichen Änderung von Umständen abgelehnt werden, könnte es erhebliche Nachteile für die besten Interesse des Kindes sein. Eine solche Änderung musste vor dem zuständigen Gericht in dem Herkunftsmitgliedstaat, die sich auch vor, einen Antrag, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen hören hatte geltend gemacht werden.

34 .   Am 13. Juli 2010 der Oberste Gerichtshof wies DP Berufung auf Rechtsfragen. Es stellte fest, dass nach der EuGH-Urteil einzige Aufgabe die österreichischen Gerichte ‚war, die notwendigen Schritte für die Vollstreckung der Rück Bestellung aufzunehmen, ohne fortfahren, jede Überprüfung der Begründetheit der Entscheidung durchzuführen. Wenn DP geltend gemacht, dass die Umstände hatten sich seit der Venedig Youth Court hatte sein Urteil gegeben, musste sie in diesem Gericht, die auch befugt, einen solchen Antrag aufschiebende Wirkung zu gewähren wäre anzuwenden.

35 .   Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass es nun für die erstinstanzliche Gericht auf das Urteil des Gerichtshofes Youth Venice durchzusetzen. Dabei musste sie der Tatsache Rechnung, dass die Venedig Youth Court hatte in erster Linie in Betracht gezogen, dass das Kind mit ihrer Mutter nach ihrer Rückkehr nach Italien aufhalten zu nehmen und die Vittorio Veneto Sozialamt Unterkunft zur Verfügung zu stellen bestellt hatte Sie. Das erstinstanzliche Gericht hätte daher auf den Antragsteller auf, den entsprechenden Nachweis vorlegen, insbesondere Bestätigung des Venice Youth Court oder Vittorio Veneto Gemeinderat, dass die Unterkunft war in der Tat zur Verfügung. Das erstinstanzliche Gericht hätte dann die Mutter mit dem Kind innerhalb von zwei Wochen zu bestellen. Sollte sie nicht innerhalb dieser Frist zu erfüllen, das erstinstanzliche Gericht würde auf Antrag des Antragstellers, müssen Zwangsmaßnahmen für die Rückgabe des Kindes zu bestellen, während noch geben die Mutter die Möglichkeit, solche drastischen Maßnahmen zu vermeiden, durch die freiwillige Rückkehr nach Italien mit dem Kind.

36 .   Am 31. August 2010 lehnte das Venice Youth Court, um eine Anwendung von DP für die Durchsetzung des Urteils vom 10. Juli 2009 zu gewähren, um ausgesetzt werden. Mit Bezug auf diese Entscheidung hat die Klägerin bat den Leoben Amtsgericht um die Rückkehr seiner Tochter nach Italien zu bestellen.

37 .   Die Klägerin behauptet, dass er angeboten hatte, Unterkunft (anscheinend eine flache, die zu ihm) zur Verfügung, um DP und seiner Tochter zu machen, aber dass das Bezirksgericht Leoben hatte festgestellt, dass dies nicht die vom Venice Youth Court in festgelegten Bedingungen erfüllen, ihre Urteil vom 10. Juli 2009.

38 .   Am 17. Februar 2011 bat der Leoben Landgericht den Antragsteller nachzuweisen, dass angemessene Unterkunft wäre vorhanden, um seine Tochter und ihre Mutter von der Vittorio Veneto Sozialamt vorgenommen werden, da mit Urteil vom 10. der Venedig Jugendgerichts Juli 2009 erforderlich vorzulegen.

39 .   Mit Schreiben vom 22. März 2011 hat das Bundesministerium der Justiz, als Zentrale Behörde teilte seinen italienischen Amtskollegen entsprechend und auch darauf hingewiesen, dass bis heute die Bedingung nicht eingehalten worden. Ein ähnliches Schreiben wurde am 27. Mai an die Italienische Zentrale Behörde gesandt 2011. Drei weitere Briefe mit ähnlichem Inhalt wurden in der italienischen Zentrale Behörde vor dem November 2011 gesendet.

C.   Das Verfahren nach der Brüssel-IIa-Verordnung über die Vollstreckung des Urteils von 23 der Venedig Jugendgerichts  November 2011

40 .   Mit Urteil vom 23. November 2011 hat die Venedig Youth Court zog DPs Sorgerecht und mit dem Antragsteller alleinige Sorgerecht für das Kind. Es ordnete ferner die Rückgabe des Kindes nach Italien, um mit dem Antragsteller in Vittorio Veneto befinden. Das Gericht ordnete die Vittorio Veneto Sozialamt – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Neuropsychiatrie Abteilung der örtlichen Gesundheitsbehörde – an, dass der Kontakt zwischen dem Kind und ihre Mutter zu gewährleisten wurde beibehalten und das Kind sprachliche und pädagogische Unterstützung, um zu geben um ihre Integration in ihre neue Familie und soziales Umfeld zu unterstützen.

41 .   Die Venice Youth Court verwies auf seine Entscheidung vom 23. Mai 2008, die auf die Erhaltung des Kindes Beziehung zu ihrer Mutter, während die Wiederherstellung Kontakt mit dem Antragsteller ausgerichtet worden war und bemerkte, dass solche Versuche waren aufgrund mangelnder Kooperation gescheitert von der Mutter. Es war daher bestellt Rückgabe des Kindes nach Italien in seinem Urteil vom 10. Juli 2009 Er stellte ferner fest, dass DP war unrechtmäßig, das Kind nach Österreich und war anschließend von ihrem Kontakt mit der Klägerin zu Unrecht entzogen. Sie hatte so habe dadurch gegen das Wohl des Kindes. Es daher festgestellt, dass das alleinige Sorgerecht war, an die Klägerin vergeben. Da bisher alle Versuche, den Kontakt herzustellen Schritt für Schritt habe es versäumt, seine Tochter mit ihm sofort befinden. Das Gericht stellte fest, dass dies ein schwieriger Übergang für sie mit sich bringen, aber die Auffassung, dass der Schaden durch Aufwachsen ohne Vater wäre noch schwerer wiegen verursacht. Das Gericht berücksichtigt, dass das Sozialamt hätte dem Kind Bildung und Sprache unterstützen, ihre settle in ihrer neuen Familie und soziales Umfeld zu helfen und um den Kontakt mit ihrer Mutter zu halten, um zu geben. Schließlich hat das Gericht die Auffassung, dass die Rückgabe des Kindes jede schwerwiegende Gefahr einer psychischen oder physischen Schaden nicht zur Folge hätte im Sinne von Artikel 11 der Brüssel-IIa-Verordnung, die ihrerseits auf Artikel 13 des Haager Übereinkommens bezeichnet.

42 .   DP nicht gegen dieses Urteil einzulegen.

43 .   Am 19. März 2012 wird der Antragsteller benachrichtigt den Leoben Amtsgericht Urteil vom 23. der Venedig Jugendgerichts November 2011. Er legte auch eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit gemäß Artikel 42 der Brüssel-IIa-Verordnung.

44 .   Am 3. Mai 2012 den Antrag der Klägerin für die Durchsetzung der Ordnung der Venedig Youth Hofes für die Rückgabe des Kindes wies das Bezirksgericht Leoben. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 13. Juli 2010 der Oberste Gerichtshof die Auffassung, dass er es versäumt hatte, Beweis dafür, dass eine angemessene Unterkunft zur Verfügung wäre für das Kind und die Mutter bei ihrer Rückkehr zogen werden kann.

45 .   Der Kläger Berufung eingelegt. Er machte insbesondere geltend, dass das Urteil vom 23. November 2011 hat die Venedig Jugendgerichts hatte ihm das alleinige Sorgerecht des Kindes gewährt und ihre Rückkehr nach Italien, wo sie war, mit ihm zu wohnen bestellt hatte.

46 .   Am 15. Juni 2012 gab das Landgericht Leoben Beschwerde der Klägerin und befahl DP, das Kind über dem Antragsteller innerhalb von vierzehn Tagen die Hand, unter Hinweis darauf, dass Zwangsmaßnahmen würde im Falle des Scheiterns zu den Akten genommen.

47 .   Das Landgericht festgestellt, dass die Bedingung, dass eine angemessene Unterkunft für das Kind zur Verfügung gestellt werden, und die Mutter war nicht mehr gültig ist: in seinem Urteil vom 23. November 2011 in Venedig Jugendgericht hatte das alleinige Sorgerecht des Kindes an den Antragsteller vergeben und bestellt hatte dass sie zurück, mit ihm zu leben. Die Klägerin hatte dieses Urteil zusammen mit einer Bescheinigung der Vollstreckbarkeit gemäß Artikel 42 der Brüssel-IIa-Verordnung vorgelegt. Pflicht der Mutter, das Kind an den Antragsteller zurück somit direkt von Urteil vom 23. November 2011 schließlich die Venedig Youth Hofes ergab, das Leoben Landgericht festgestellt, dass die Vergabe des Sorgerechts durch die Judenburg District Court am 8. März 2010 machte konnte nicht verhindern, dass die Vollstreckung des Urteils des Gerichtshofs Youth Venice. Dieser hatte seine Kompetenz beibehalten werden, um über das Sorgerecht Fragen zu regieren, als DP war unrechtmäßig, das Kind nach Österreich und der Antragsteller eine rechtzeitige Antrag auf ihre Rückkehr nach Artikel 10 der Brüssel-IIa-Verordnung gemacht hatte.

48 .   DP nicht mit der Rückkehr, um zu entsprechen. Sie legte außerordentliche Rechtsmittel auf Rechtsfragen mit den Obersten Gerichtshof.

49 .   Am 13. September 2012 wies der Oberste Gerichtshof DP außerordentliche Rechtsmittel auf Rechtsfragen, wie der Fall nicht eine wichtige Rechtsfrage aufwerfen. Er stellte fest, dass die Rückkehr um rechtskräftig geworden und war vollstreckbar. Das erstinstanzliche Gericht hatte nun keine andere Aufgabe, als zu definieren, die Schritte zu unternehmen, um die Rückkehr, um zu erzwingen. Der EuGH hatte klargestellt, dass, wo es eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit nach Artikel 42 (1) der Brüssel-IIa-Verordnung hatte das ersuchte Gericht mit der Durchsetzung des Haupt des Verfahrens entscheidet. Alle Fragen bezüglich der Begründetheit der Rückführungsentscheidung, insbesondere die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr der Bestellung erfüllt waren, musste vor den Gerichten des ersuchenden Staates in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Staates erhöht werden. Deshalb wäre eine Änderung der Umstände sich auf die Frage, ob eine Rückkehr wäre gefährdet, vor dem zuständigen Gericht des ersuchenden Staates erhöht werden das Kind das Wohlbefinden haben. DP Argument, dass die Rückgabe des Kindes würde schweren Schaden für sie führen und bringen einen Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention war daher nicht in dem Verfahren vor den österreichischen Gerichten relevant, sondern musste vor den zuständigen italienischen Gerichten erhoben werden.

50 .   Am 1. Oktober 2012 hat der Bezirksgericht Leoben, es sei nicht befugt, die Zwangsvollstreckung durchführen und überführt den Fall an das Bezirksgericht Wiener Neustadt, anscheinend aufgrund einer Änderung des Wohnsitzes von DP und das Kind.

51 .   Am 4. Oktober 2012 veröffentlichte der Wiener Neustadt Bezirksgericht eine Entscheidung über die nächsten Schritte, die in den Vollstreckungsverfahren getroffen werden. Der Richter festgestellt, insbesondere, dass eine Fortsetzung der von beiden Elternteilen, nämlich die Verwendung des Kindes in den Konflikt zwischen ihnen eingeschlagene Weg wäre, um das Kind traumatisiert führen, vor allem wenn die Eltern unbeugsame Haltung führte schließlich zu einer Durchsetzung der Rück um durch Zwangsmaßnahmen als letztes Mittel. Er wies darauf hin, dass das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Eltern auf einen tragfähigen Kompromiss zu erreichen. Der Richter schlug daher vor, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beiden Eltern, um eine konstruktive Lösung zu suchen statt. Dementsprechend fragte er beide Elternteile in zwei Wochen angeben, ob sie bereit sind, sich an der geplanten Anhörung zu nehmen waren. Der Richter weiter darauf hingewiesen, dass, wenn die Eltern nicht bereit waren, an der Anhörung zu nehmen, die erzwungene Rückgabe des Kindes angeordnet sein würde. In diesem Zusammenhang erklärte der Richter, dass jede Trauma durch das Kind wegen einer solchen Durchsetzung erlitten müsste dann an der Tür der Eltern festgelegt werden. Darüber hinaus würde der Antragsteller verpflichtet, einen Weg, um mit dem Trauma des Kindes verursacht umzugehen ist.

52 .   Am 16. Oktober 2012 hat die Klägerin dem Wiener Neustadt District Court, dass er nicht bereit, an einer Anhörung mit der Mutter des Kindes zu nehmen, aber wollte die Rückgabe des Kindes mit der geringsten traumatischen Auswirkungen möglich zu gestalten. Er schlug daher vor, dass er nach Österreich kommen, um mit seinen Eltern das Kind abzuholen, oder alternativ, dass DP Reise nach Italien mit dem Kind, sie zu übergeben. Daher bat er DP um entweder einen Abholtermin in Österreich oder ihn von einem Datum zu informieren, wenn sie würde das Kind nach Italien zu bringen.

53 .   Am 23. Oktober 2012 teilte der DP District Court, dass sie bereit ist, sich an der geplanten Anhörung stattfinden sollte. Sie teilte dem Gericht, dass sie gegen die Entscheidung, die den Fall von der Bezirksgericht Leoben zu dem Wiener Neustadt Amtsgericht übertragen hatte Berufung eingelegt hatte. Folglich hatte der Beschluss über die Zuständigkeit der letzteren Gericht nicht rechtskräftig. Sie deshalb bat das Gericht, die Entscheidung über ihre Beschwerde vor den weiteren Schritten zu warten.

54 .   Im Stand der Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von der Mutter des Kindes gebracht ( Povse v. Österreich (Dezember), Nr. 3890/11 , 18.  Juni 2013), einen Antrag auf einstweilige Anordnung am gab das Gericht 4  Dezember 2012. Er forderte die Regierung auf, die Rückgabe des Kindes nach Italien zu bleiben. Mit erhaltenen Informationen von der österreichischen und der italienischen Regierung sowie von den Antragstellern der Gerichtshof hob die einstweilige Anordnung am 18. Februar 2013.

55 .   Am 4. April 2013 Anwalt des Beschwerdeführers beantragte, dass die Vollstreckungsverfahren fortgesetzt werden.

56 .   Am 25. April 2013 beschloss der Wiener Neustadt District Court, die Vollstreckungsverfahren fortgesetzt und am 30. April 2013 beantragt, dass die beteiligten Unternehmen ihren Standpunkt innerhalb von zwei Wochen, um eine umfassende Lösung zum Wohle des Kindes zu erreichen. Nach Auffassung der Regierung, die Klägerin sich geweigert, zu diesem Prozess beizutragen.

57 .   In einer Entscheidung vom 20. Mai 2013 wird das Wiener Neustadt Amtsgericht bestellt DP, das Kind der Klägerin von 7. Juli 2013 übergeben und festgestellt, dass im Falle des Scheiterns, um Zwangsmaßnahmen einhalten würde angewendet werden. Das Landgericht stellte fest, dass es für DP zu wählen, ob sie ihre Tochter nach Italien begleiten würde, oder ob sie ein Datum innerhalb dieses Zeitrahmens festgelegt würde für die Klägerin in Österreich das Kind abzuholen. Darüber hinaus hat das Landgericht, die sich auf Urteil vom 13. September 2012 des Obersten Gerichtshofs, wiederholt, dass es für die italienischen Gerichte, alle Fragen in Bezug auf das Wohlbefinden des Kindes zu untersuchen. Er stellte fest, schließlich, dass die Frist für die Übergabe des Kindes war in einer Weise, um ihr zu erlauben, das Schuljahr in Österreich fertig eingestellt.

58 .   Als DP nicht mit dem, um das Kind zu übergeben zu erfüllen, ein Versuch, sie mit Hilfe von Zwangsmaßnahmen durchzusetzen, wurde in den frühen Morgenstunden des 24. Juli 2013 ohne vorherige Ankündigung vorgenommen. Der Versuch, in dem der Richter, Gerichtsvollzieher und geschulte Polizeibeamte teilnahmen, war nicht erfolgreich, da DP und das Kind nicht an ihrem Wohnort anwesend waren. Der Beschwerdeführer habe der geplanten Durchsetzung informiert worden und vorhanden war.

59 .   Am 9. August 2013 bat die DP Venice Youth Court, um die Durchsetzung des Urteils vom 23. November 2011 zu bleiben Außerdem suchte sie eine Auszeichnung der alleinige Sorgerecht zu ihren Gunsten. Sie behauptete, dass sie nicht ausreichend im Ausgangsverfahren gehört hatte. Außerdem behauptet sie, dass es eine Änderung der Umstände gewesen, dass ihre Tochter wurde vollständig in ihr Lebensumfeld in Österreich integriert und hatte Anleihen mit DP Familie gebildet, bestehend aus Mutter, deren Partner und ihre jüngere Halbbruder. Es hatte keinen Kontakt zwischen Vater und Kind für längere Zeit gewesen und das Kind keine Kenntnisse der italienischen Sprache hatte. DP ein Gutachten vorgelegt, wonach die Rückgabe des Kindes zu ihrem Vater durch die Anwendung von Zwangsmaßnahmen würde zu schweren Schädigungen des Kindes führen.

60 .   Am 14. August 2013 das Wiener Neustadt District Court wies Anwendung DP für eine Aussetzung der Vollstreckung, aber beschlossen, vorläufig verzichten Rückgabe des Kindes, bis das Venice Youth Court hat eine Entscheidung über die DP-Aktion, bevor es.

61 .   In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 wird der Antragsteller behauptete, dass er noch nicht ordnungsgemäß aus den frischen Verfahren vor dem Gerichtshof mitgeteilt Youth Venice. Die Regierung, in ihren Stellungnahmen vom 18. November 2013 festgestellt, dass das Verfahren vor den italienischen Gerichten und dass die Parteien über die Termine für Anhörungen zuge anhängig. Darüber hinaus hat die Regierung, dass die Klägerin nicht in Anspruch genommen zahlreiche Möglichkeiten zur Wiederherstellung der Kommunikation zwischen sich und seine Tochter.

62 .   Nach den Angaben der Klägerin in einem Schreiben vom 17  November 2014 hielt der Venedig Youth Court Anhörungen im Januar und April 2014 in Anwesenheit der Eltern und fixiert eine Reihe von Treffen zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter. Eine Reihe von Sitzungen fanden zwischen Februar und Mai im Abstand von 3 Wochen in Österreich und dann im Juni in Italien. Die Mutter des Kindes war in den Sitzungen und bei einigen Gelegenheiten auch ihr Partner vorhanden. Die Klägerin macht geltend, dass bei zwei Gelegenheiten der Mutter Partner bedrohten ihn und zerstört die Sitzungen. Nach Ansicht der klage Sitzungen, die für Juli und August 2014 hatte nicht stattgefunden, wie die Mutter weigerte sich, das Kind nach Italien zu bringen. Das Venice Youth Court hielt eine weitere mündliche Verhandlung vom 29. September 2014 und geplante weitere Treffen in Italien zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter für Dezember 2014 und Januar 2015 Das Verfahren vor den italienischen Gerichten noch anhängig.

II.   Das einschlägige innerstaatliche Recht und Praxis

63 .   Die Durchsetzung der Sorge Entscheidungen beruht auf § 110 des Außerstreitgesetz (basierend Außerstreitgesetz ). Diese Regelung gilt auch für die Vollstreckung von Entscheidungen im Rahmen der Haager Konvention und nach der Oberste Gerichtshof die Rechtsprechung, auf die Vollstreckung von Rück Aufträge gemäß Artikel 11 (8), der Brüssel-IIa-Verordnung.

64 .   § 110 (1), in Verbindung mit § 79 (2) aufgenommen, die Verhängung der folgenden Sanktionen: Geldbußen Aktionen, die nicht persönlich genommen werden müssen, Haft für Missachtung des Gerichts für die Dauer von bis zu erzwingen einem Jahr auf Aktionen, die in Person, Anwesenheitspflicht, Beschlagnahme von Unterlagen durchgeführt werden, sind durchzusetzen, und schließlich Bestellung eines Kurators Ad-litem . Wie mildere Maßnahmen, kann das Gericht auch zu rügen eine Party oder drohen Zwangsmaßnahmen ergreifen.

65 .   § 110 (2) ermöglicht die Verwendung von angemessenen direkten Zwang. Direkter Zwang darf nur von Gerichtsorganen angewendet werden und ist in der Praxis speziell ausgebildete Gerichtsvollzieher beauftragt. Nach der Oberste Gerichtshof die Rechtsprechung, die Verwendung von direkten Zwang, also die physische Wegnahme des Kindes, ist als letztes Mittel für die Umsetzung einer Rück Bestellung möglich. Da jedoch die Verwendung von direkten Zwang stellt einen massiven Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Kindes eine besonders sorgfältige Ansatz sollte beim Entfernen eines kleineren von seinem bisherigen Wohnumgebung übernommen werden (Urteil vom 17. Februar 2010, 2 Ob 8/10 f) .

66 .   § 110 (3) sieht vor, dass das Gericht aus fort mit Vollstreckungsverfahren, wenn und solange sie eine Gefahr für das Wohl des Minderjährigen zu werten ist zu unterlassen.

Die Regierung argumentiert, dass in Übereinstimmung mit dem EuGH Urteil vom 1.  Juli 2010, die Gerichte waren nicht berechtigt, sich auf § 110 setzen (3) des Außerstreitgesetz, um eine Rückkehr, um in der Sache prüfen oder zu prüfen, ob es Gründe für die Gewährung einer Aussetzung der Vollstreckung, auch wenn es wurde behauptet, dass es eine Änderung der Umstände gewesen, denn es war in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats über einen Antrag für einen Aufenthalt von einer unter den gegebenen Rück um zu herrschen Artikel 11 (8), der Brüssel-IIa-Verordnung. Im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Rück um gemäß der genannten Verordnung, der Anwendungsbereich des § 110 (3) des Außerstreitgesetz wurde auf Fälle, in denen der Akt der Durchsetzung an sich gefährdet Wohl des Minderjährigen, weil beschränkt einer akuten Gefahr für das Kind während der Entfernung (etwa aufgrund des starken Widerstands von oder akute Gesundheitsprobleme der betroffenen minor) entstehen.

III.   dem einschlägigen Völkerrecht und EU-  RECHT

1.   Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980

67 .   Die einschlägigen Bestimmungen des Haager Übereinkommens wie folgt lauten:

Artikel 1

„Die Aufgaben der vorliegenden Übereinkommens sind:

(A)   , um die sofortige Rückgabe von Kindern zu Unrecht entfernt oder in einem Vertragsstaat beibehalten zu sichern; und

(B)   um sicherzustellen, dass das Sorgerecht und den Zugang nach dem Recht eines Vertragsstaats wirksam in den anderen Vertragsstaaten eingehalten werden. „

Artikel 3

„Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wo werden:

(A)   ist es unter Verstoß gegen das Sorgerecht einer Person, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle, allein oder gemeinsam zugeschrieben, die nach dem Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; und

(B)   zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens Rechte tatsächlich ausgeübt, allein oder gemeinsam oder würde dort ausgeübt worden sind, aber für die Verbringen oder Zurückhalten.

Die Sorgerecht in Unterabsatz genannten (a) oben kann insbesondere kraft Gesetzes oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates ergeben. „

Artikel 4

Das Abkommen gilt für jedes Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat ansässige unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts oder Zugriffsrechte war anzuwenden. Das Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn das Kind das Alter von 16 Jahren. „

Artikel 11

„Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten zügig in Verfahren für die Rückführung der Kinder zu handeln.

Wenn das betreffende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde keine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der Antragsteller oder der Zentralen Behörde des ersuchten Staates, auf eigene Initiative oder erreicht, wenn von der Zentralbehörde des ersuchenden Staates gefragt , hat das Recht, eine Erklärung der Gründe für die Verzögerung verlangen. … „

Artikel 12

„Werden einem Kind widerrechtlich verbracht entfernt oder in Bezug auf Artikel 3 festgehalten und am Tag des Beginns des Verfahrens vor dem Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem das Kind ist, über einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abgelaufen ist ab dem Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten, so wird die betreffende Behörde die Rückgabe des Kindes unverzüglich bestellen.

Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde, auch wenn dieses Verfahren nach dem Ablauf der Frist von einem Jahr, um in der vorstehenden Randnummer genannten begonnen worden, so auch die Rückgabe des Kindes, es sei denn, es wird gezeigt, dass das Kind ist jetzt in ständiger seinen neue Umgebung.

Wo der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, dass das Kind in einen anderen Staat übernommen wurde, kann es das Verfahren auszusetzen oder die Klage für die Rückgabe des Kindes. „

Artikel 13

„Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels wird der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die seine Rückkehr widersetzt, nachweist, dass:

(B)   besteht die große Gefahr, dass ihre Rückführung würde das Kind zu körperlichen oder seelischen Schadens aussetzen oder anderweitig zu platzieren, das Kind in eine unzumutbare Lage.

Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn sie feststellt, dass das Kind sich seiner Rückgabe und hat ein Alter und Reifegrad, an dem es angebracht ist, wegen seiner Ansichten zu nehmen erreicht.

In Anbetracht der Umstände, in diesem Artikel, werden die Justiz- und Verwaltungsbehörden Berücksichtigung der Informationen in Bezug auf die soziale Lage des Kindes durch die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erteilt. „

2.   Die Verordnung (EG) Nr 2201/2003 vom 27. November 2003

68 .   Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 vom 27. November 2003 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung („Brüssel-IIa-Verordnung“) [und zur Aufhebung der Verordnung ( EG) No. 1347/2000,] wie folgt lauten:

Präambel

„(17) Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes sollte die Rückgabe des Kindes unverzüglich erwirkt werden, und zu diesem Zweck das Haager Übereinkommen vom 25.  Oktober 1980 weiter gelten, wie durch die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzt, insbesondere auf Artikel 11 Die Gerichte des Mitgliedstaats oder in dem das Kind widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden sollte in der Lage, ihre Rückführung in spezifischen, ordnungsgemäß begründeten Fällen widersetzen. Allerdings könnte eine solche Entscheidung durch eine spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten ersetzt werden. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes, sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass für die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils im Mitgliedstaat oder in dem das Kind wurde entfernt oder beibehalten hierfür eines besonderen Verfahrens gewährleistet sein muss.

(21) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in einem Mitgliedstaat ergangenen sollte auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt werden.

(23) Der Europäische Rat von Tampere in seinen Schlussfolgerungen (Punkt 34), dass Entscheidungen in der familienrechtlichen sollte „automatisch in der gesamten Union ohne Zwischenverfahren oder Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung anerkannt“ werden berücksichtigt. Deshalb Entscheidungen über das Umgangsrecht und Urteile über Rendite, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zertifiziert worden sind, sollten in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden, ohne dass es eines weiteren Verfahrens erforderlich. Vorkehrungen für die Vollstreckung dieser Entscheidungen unterliegen weiterhin dem nationalen Recht. „

Artikel 1

„1. Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen in Bezug auf:

(A)   Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung einer Ehe;

(B)   die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder Entziehung der elterlichen Verantwortung.

2.   Die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten (b) können, insbesondere, befassen sich mit:

(A)   das Sorgerecht und das Umgangsrecht;

(B)   die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Einrichtungen;

(C)   die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person und Vermögen des Kindes, vertritt oder ihm beisteht, das Kind;

(D)   die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim,

(E)   Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung bzw. die Veräußerung von Vermögen des Kindes.

… „

Artikel 10

„Im Falle der widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und:

(A)   jede Person, Behörde oder sonstige Stelle, die das Sorgerecht hat dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt;

oder

(B)   das Kind sich in diesem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach der Person, Behörde oder sonstige Stelle das Sorgerecht residierte kannte oder Kenntnis der Aufenthaltsort des Kindes gehabt zu haben, und das Kind wird beigelegt in seiner neuen Umgebung und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(I)   innerhalb eines Jahres nach dem Inhaber des Sorgerecht kannte oder Kenntnis der Aufenthaltsort des Kindes gehabt, kein Antrag auf Rückgabe ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eingereicht worden ist, wo das Kind wurde entfernt oder ist erhalten bleibt.

(Ii)   einen Antrag auf Rückgabe von dem Inhaber des Sorgerechts eingereicht wurde zurückgezogen, und kein neuer Antrag wurde innerhalb der Frist gemäß Absatz (i) gesetzt eingereicht worden ist;

(Iii)   ein Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten hat gemäß Artikel 11 geschlossen worden war (7);

(Iv)   eine Sorgerechtsentscheidung, die der nicht die Rückgabe des Kindes wurde von den Gerichten des Mitgliedstaats erteilt wurde, wo das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. „

Artikel 11

„1.   Ist eine Person, Behörde oder sonstige Stelle, die das Sorgerecht gilt für den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: das Haager Übereinkommen von 1980 „), um die Rückgabe des Kindes, die zu Unrecht entfernt worden ist, oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat gehalten, wo das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte Absätze 2 bis 8 zu erhalten, Anwendung.

2.   Bei der Anwendung von Artikel 12 und 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ist sicherzustellen, dass das Kind die Möglichkeit, während des Verfahrens gehört werden, es sei denn, dies unangebracht erscheint unter Hinweis auf sein Alter oder Reifegrad angegeben werden.

3.   Das Gericht, bei dem ein Antrag auf Rückgabe eines Kindes nach Absatz 1 wird rasch in einem Rechtsstreit über die Anwendung handeln erwähnt, mit den meisten beschleunigte Verfahren des nationalen Rechts.

Unbeschadet Unterabsatz, das Gericht, sofern außergewöhnliche Umstände machen es unmöglich, sein Urteil abzugeben, spätestens sechs Wochen nach der Antragstellung.

4.   Ein Gericht kann sich nicht weigern, ein Kind auf der Grundlage von Artikel 13b des Haager Übereinkommens von 1980 zurück, wenn feststeht, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten.

5.   Ein Gericht kann sich nicht weigern, ein Kind zurück, wenn die Person, die die Rückgabe des Kindes beantragt hat, nicht die Gelegenheit, gehört zu werden.

6.   Wenn ein Gericht hat den Auftrag, die Rückgabe gemäß Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980, das Gericht muss sofort entweder direkt oder über ihre zentrale Behörde, zu übermitteln eine Kopie des Gerichtsbeschlusses, die Rückgabe und der entsprechenden Unterlagen, insbesondere eine Niederschrift der Anhörungen vor Gericht, an das zuständige Gericht oder die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten, als nach dem einzelstaatlichen Recht. Das Gericht hat alle genannten Unterlagen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Rückschlag Bestellung.

7.   Sofern die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten nicht bereits von einer der Parteien, das Gericht oder die Zentrale Behörde, die die in Absatz genannten Informationen erhält beschlagnahmt worden war, 6 muss es an die zu benachrichtigen Parteien und fordert sie auf Vorlage an den Hof zu machen, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht, binnen drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung, dass das Gericht die Frage des Sorgerechts für das Kind zu untersuchen.

Unbeschadet der Vorschriften über die Zuständigkeit in dieser Verordnung, so wird das Gericht den Fall zu schließen, wenn keine Anträge bei dem Gericht innerhalb der Frist eingegangen ist.

8.   Ungeachtet eines Urteils des Rückschlag nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980, eine spätere Entscheidung, die die Rückgabe des Kindes von einem zuständigen Gericht nach dieser Verordnung erlassen wird, in Übereinstimmung mit Abschnitt 4 des Kapitels III unten durchsetzbar , um die Rückgabe des Kindes zu sichern. „

69 .   Gemäß Artikel 40 (1) (b) der Verordnung gilt § 4 der Verordnung auf „die Rückgabe eines Kindes durch ein Urteil nach Artikel gegeben brachte  11  (8). „Artikel 42, die ebenfalls Teil von Abschnitt 4 der Verordnung sieht vor:

Artikel 42

„1.   Die Rückgabe des Kindes im Sinne von Artikel 40 (1) (b) durch eine vollstreckbare Entscheidung in einem Mitgliedstaat ergangenen zur Folge soll in einem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung und ohne die Möglichkeit anerkannt und vollstreckt werden, die Anerkennung angefochten, wenn das Urteil im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Absatz 2 zertifiziert.

Auch wenn das nationale Recht sieht keine Vollstreckbarkeit von Rechts wegen, ungeachtet der Einlegung eines Urteils die Rückkehr der in Artikel 11 genannten Kindes erfordern (b) (8) das Ursprungsgericht kann die Entscheidung für vollstreckbar erklären.

2.   Der Richter des Ursprungsmitgliedstaats die Entscheidung nach Artikel 40 (1) bezeichnet geliefert (b) wird die Bescheinigung nach Absatz 1 nur dann, wenn:

(A)   das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, sofern eine Anhörung wurde unpassend unter Hinweis auf sein Alter oder ihrer Reife berücksichtigt;

(B)   die Parteien die Gelegenheit hatten, gehört zu werden; und

(C)   das Gericht beim Erlass seiner Entscheidung die Gründe und Beweismittel, die der nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung zugrunde liegen berücksichtigt.

In dem Fall, dass das Gericht oder eine andere Behörde Maßnahmen, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen, so wird das Zertifikat Details solcher Maßnahmen enthalten.

Der Richter des Ursprungs wird von seiner eigenen Bewegung Problem, dass Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV (Bescheinigung über die Rückgabe von Kind (er)).

Die Bescheinigung ist in der Sprache der die Entscheidung abgefasst ist. „

Artikel 47

„1.   Die Vollstreckungsverfahren ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats geregelt.

2.   Jeder von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats mit Artikel 41 (1) oder Artikel 42 geliefert und erklärt gemäß § 2 vollstreckbar oder entsprechend zertifiziert (1) wird im Vollstreckungsmitgliedstaat in der gleichen durchgesetzt werden Bedingungen, als wäre sie in diesem Mitgliedstaat ausgeliefert worden.

Insbesondere ist ein Gericht, das nach Artikel 41 (1) oder Artikel 42 zertifiziert wurde (1) nicht durchgesetzt werden, wenn sie unvereinbar mit einer später ergangenen vollstreckbaren Entscheidung ist. „

Artikel 60

„In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten hat diese Verordnung Vorrang vor den nachstehenden Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die Verordnung geregelt sind:

 

(E) Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. „

DAS GESETZ

I.   BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION

70 .   Der Beschwerdeführer rügte, dass die österreichischen Gerichte sein Recht auf Achtung seines Familienlebens, dass sie nicht auf die Urteile des Gerichtshofs Youth Venice Bestellung Rückkehr seiner Tochter nach Italien durchzusetzen respektieren verletzt. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, soweit relevant, die liest, wie folgt:

„1.   Jeder hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, …

2.   Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit es in Übereinstimmung mit dem Gesetz und ist in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohlergehen der Land, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. „

71 .   Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.

A.   Zulässigkeit

1.   Die Stellungnahmen der Parteien

72 .   Die Regierung hob eine Reihe von Einwänden gegen die Zulässigkeit des Falles.

73 .   Erstens behauptet sie, dass das Urteil des Venice Youth Gerichtshofes vom 10.  Juli 2009, die Rückgabe des Kindes nach Italien befohlen hatte, wo sie mit ihrer Mutter wohnen würde, wenn dieser Wunsch, mit ihr zu verlagern oder alternativ mit dem Antragsteller hatte mit Urteil vom 23. der Venedig Jugendgerichts November 2011. In diesem Urteil ersetzt hatte das Gericht das alleinige Sorgerecht an die Klägerin vergeben und befohlen hatte, dass seine Tochter zurück, um mit ihm zu wohnen. Die Regierung argumentiert, dass das erste Urteil war damit obsolet geworden und es gab keine Notwendigkeit für den Gerichtshof die Rüge der Klägerin, soweit es um die Nichtvollstreckung des ersten Urteils im Zusammenhang zu untersuchen. Im Anschluss an ihren Ansatz in der Povse Fall (oben zitiert § 69), dass der Gerichtshof seine Prüfung auf die Durchsetzung des zweiten Urteils zu beschränken.

74 .   Hilfsweise brachte die Regierung vor, dass die Klägerin nicht mit der Sechsmonatsregel in Artikel 35 festgelegt sind § 1 des Übereinkommens, soweit seine Beschwerde betraf die Nichtvollstreckung des Urteils des Venice Youth Gerichtshofs 10. Juli 2009 Als der genannten Gerichtsurteil vom 23. November 2011 Mit seinem ersten Urteil ersetzt, sollte der Antragsteller seinen Antrag über die Nicht Vollstreckung dieser Entscheidung innerhalb von sechs Monaten, nachdem das neue Urteil ausgestellt worden gestellt haben. Folglich seinen Antrag am 14. Januar 2013 eingereicht hatten, um als verspätet betrachtet werden.

75 .   Darüber hinaus behauptet die Regierung, dass der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg zu erschöpfen, da er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag nach § 91 des Gerichtsgesetzes (einlegen Gerichts-Organisationsgesetz ) in Bezug auf die Durchsetzung der beiden Urteilen der Venedig Youth Court.

76 .   Die Klägerin bestritten Auffassung der Regierung. Er wies darauf hin, dass beide Urteile des Venice Jugendgericht hatte im Laufe des dem gleichen Satz von Verfahren gegeben. Das Vollstreckungsverfahren in Österreich hatte am 22. September 2009 begann, als er die Vollstreckung des Urteils vom 10. Juli 2009 der Venedig Jugendgerichts beantragt hatten und noch aus. Folglich hatte seine Bewerbung eingereicht am 14. Januar 2013 rechtzeitig eingeführt. Die Klägerin nicht auf Vorbringen der Regierung betreffend Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zu kommentieren.

77 .   Die italienische Regierung hat noch keinen Stellungnahmen zu diesen Themen.

2.   Würdigung durch den Gerichtshof

(A)   Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

78 .   Das Gericht wird zunächst der Einwand der Regierung zu prüfen, dass die Klägerin nicht die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen.

79 .   Der Gerichtshof erinnert daran, dass nach Artikel 35 § 1 des Übereinkommens kann es nur mit einer Sache zu befassen, nachdem alle inländischen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Ein Antragsteller muss den innerstaatlichen Gerichten die Möglichkeit, die grundsätzlich dazu bestimmt ist, Vertragsstaaten, nämlich die Möglichkeit, zu verhindern oder zu setzen rechts die ihnen zur Last gelegten Verstöße gewährt werden zur Verfügung gestellt haben. Diese Regel basiert auf der Annahme, die in Artikel 13 der Konvention reflektiert wird, dass es eine wirksame Beschwerde in Bezug auf die angebliche Verletzung im Inlandssystem. Das einzige Mittel, die Artikel 35 des Übereinkommens erfordert ausgeschöpft sind diejenigen, die auf die angebliche und die Verstöße beziehen, zur gleichen Zeit, sind vorhanden und ausreichend. Die Existenz solcher Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein, widrigenfalls sie die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit fehlen; es fällt auf den betroffenen Staat, um festzustellen, dass diese verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unter vielen anderen Behörden, Mifsud v France. (dec) [GC], Nr.. 57220/00 , § 15, EGMR  2002 VIII).

80 .   Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, ein Antrag gemäß § 91 des Gerichtsgesetzes ist ein wirksames Mittel im Hinblick auf Beschwerden nach Artikel 6 des Übereinkommens in Bezug auf die Länge der Verfahren (siehe zum Beispiel Holzinger v. Österreich ( . nein 1) ., keine 23459/94 , § 25, EGMR 2001 I). Doch das Gericht hat sich noch nicht ausgeprägt auf die Frage, ob § 91 des Gerichtsgesetzes können auch als ein wirksames Mittel im Hinblick auf Beschwerden gemäß Artikel 8 zufolge eine Untätigkeit oder das Verfahren zügig durchzuführen betrachtet werden, das Recht des Antragstellers zu beeinträchtigen Respekt für seine oder ihre Familie.

81 .   Der Gerichtshof erinnert daran, dass es einen Unterschied in der Art der Interessen von Artikel 6 geschützt § 1 und 8. Somit Artikel 6 § 1 ergibt eine Verfahrensgarantie, einschließlich des Rechts auf eine Bestimmung des eigenen „Zivil Rechte und Pflichten“ haben innerhalb einer „angemessenen Frist“, während Artikel 8, einschließlich der Verfahrensvorschriften in ihm steckt, zielt auf die breiteren Zweck der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Achtung des Familienlebens (siehe mutatis mutandis , McMichael v. das Vereinigte Königreich , 24. Februar 1995, § 91 , Serie A, Nr.  307 B). Angesichts der unterschiedlichen Art und Ziele der beiden Bestimmungen, die Feststellung, dass ein Heilmittel ist wirksam für eine Beschwerde über die Länge der Verfahren nach Artikel 6 § 1 ist nicht entscheidend für die Frage, ob dies auch der Fall für eine Beschwerde gemäß Artikel 8.

82 .   Der Gerichtshof stellt fest, dass die Frage wurde auch von der Regierung in einem Fall, der sowohl eine Beschwerde gemäß Artikel 6 beteiligten angehoben § 1 über die Länge der Sorgerechtsverfahren in dem Fall, und eine Beschwerde gemäß Artikel 8, dass die innerstaatlichen Gerichts Inaktivität aktiviert war Ehemann der Klägerin, ihren Sohn in die Türkei, bevor eine inhaltliche Entscheidung über das Sorgerecht gegeben wurde nehmen ( Kaplan v. Österreich (Dezember), Nr. 45983/99 , den 14. Februar 2006). Der Hof, während der Suche nach, dass die Nicht Nutzung der Anwendung des § 91 des Gerichtsgesetzes machen führte zu Nichterschöpfung in Bezug auf die Länge Beschwerde gemäß Artikel 6 § 1, nicht über die Frage zu entscheiden, ob § 91 der Beitrittsakte vielleicht auch eine wirksame Beschwerde in Bezug auf die Beschwerde nach Artikel 8. Stattdessen bemerkt er, dass die Klägerin ihren Wunsch bekräftigt, musste mehrmals gewährt Sorgerecht und hatte darüber hinaus zweimal suchte eine einstweilige Verfügung, um ihren Mann vor der Einnahme zu verhindern ihr Sohn in die Türkei. Als solche Anfragen ihrer Natur nach auf eine baldige Entscheidung genannt, zufrieden war der Gerichtshof, dass der Antragsteller ausreichende Verwendung von Heilmittel für ihre Beschwerde nach Artikel 8 der Konvention gemacht hatte.

83 .   Im vorliegenden Fall hat die Klägerin beschwert, dass die österreichischen Behörden habe es versäumt, einen Auftrag für die Rückkehr seiner Tochter nach Italien durchzusetzen. Er hatte ihre Rückkehr nach den einschlägigen Bestimmungen der Brüssel-IIa-Verordnung, die, soweit die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten Kindes betrifft, baut auf das Haager Übereinkommen angefordert. Die Klägerin beantragt, dass die österreichischen Gerichte durchzusetzen, die damit seiner Tochter Gegenzug Einreichung Urteile des Venice Youth Gerichtshofes vom 10. Juli 2009 und der 23. November 2011 jeweils die jeweils durch eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit gemäß Artikel 42 der Brüssel-IIa-Verordnung beigefügt. In beiden Verfahren wandte er sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Leoben Verweigerung der Rückgabe des Kindes. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin Verwendung des geeigneten Mechanismus, der sehr darauf ausgerichtet ist, um über die baldige Rückkehr eines widerrechtlich verbrachten Kindes zumindest inhaltlich zu bringen, und damit, behauptete sein Recht auf Achtung seines Familienlebens vor respektieren die österreichischen Gerichte (siehe mutatis mutandis , Raw und andere gegen. Frankreich , Nr. 10131/11 , § 62, 7. März 2013).

84 .   In beiden Verfahren, das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Venedig Youth Court Rückkehr um war, durchgesetzt werden. Darüber hinaus ist die EuGH-Urteil vom 1. Juli 2010 deutlich gemacht, dass die österreichischen Gerichte verpflichtet gewesen seien, um die Rückkehr, um im Rahmen der Brüssel-IIa-Verordnung (Ziffer 33) geltend zu machen. Die Gerichte wurden daher aufgefordert, mit der Vollstreckung von Entscheidungen der Venedig Jugendgerichts fortfahren. Es war für die Behörden, zu handeln, nicht für den Antragsteller ( Raw ua , aa O., § 62, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung habe keine bestimmten Beispiel vorgelegt, die die Anwendung des § 91 des Gerichtsgesetzes im besonderen Rahmen des Verfahrens betreffend die Vollstreckung einer Rück bestellen. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall die Klägerin nicht verpflichtet war, den Einsatz dieses Mittels zu machen.

85 .   Der Gerichtshof weist daher Einrede der Nichterschöpfung der Regierung.

(B)   Die weiteren Einwänden der Regierung erhobene

86 .   Das Gericht wendet sich nun an die beiden anderen Punkte von der Regierung erhoben, nämlich, dass es seine Prüfung auf die Durchsetzung der zweite Urteil des Venice Youth Gerichtshofes zu begrenzen, dh die eine auf 23 gegeben  November 2011, das erste Urteil des letztgenannten Gerichts veraltet oder, hilfsweise, die Klägerin nicht mit der Sechsmonatsregel, soweit seine Beschwerde zunächst das Urteil des Venice Jugendgerichts, nämlich zum einen am 10. Juli 2009 gegebenen Zusammenhang zu erfüllen.

87 .   Der Gerichtshof stellt fest, dass die Klägerin nicht in erster Linie zu beschweren, dass die österreichischen Gerichte versäumt, das eine oder andere der Urteile des Venice Jugendgerichts durchzusetzen, aber behauptet, dass sie einen Mangel an Respekt für sein Familienleben während des gesamten Verfahrens, die, in seine Behauptung, müssen als Ganzes betrachtet werden.

88 .   Darüber hinaus ist festzustellen, dass in der Povse Fall (zitiert in § 69) Fall, auf die sich die Regierung bezeichnet, sie hatte darauf hingewiesen, dass sie ihre Prüfung über die Durchsetzung des zweiten Urteils des Gerichtshofs Youth Venice konzentrieren. Allerdings konnte er sich nicht erklären, die Klage unzulässig, soweit es um die Durchsetzung der erste Urteil des Venice Youth Gerichtshofs stehen. Das Hauptproblem mit dem Fall erhöht, von der Mutter der Tochter der Klägerin im eigenen Namen und im Namen des Kindes brachte, war, ob die Verpflichtung der österreichischen Gerichte nach der Brüssel-IIa-Verordnung, um zur Vollstreckung von Entscheidungen der Venedig Youth Hofes gehen ohne weitere Prüfung der Begründetheit verletzt ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens zu achten. Folglich ergab sich die gleiche Frage in Bezug auf die Durchsetzung der beiden Urteile des Venice Youth Court und der Gerichtshof seine Prüfung auf die Durchsetzung des zweiten Urteil, das noch nicht abgeschlossen wurde, zu konzentrieren.

89 .   Die Rüge der Klägerin im vorliegenden Fall ist von einer anderen Natur. Er beschwert sich im Wesentlichen, dass die Art, wie die österreichischen Gerichte durchgeführt, das Verfahren in ihrer Gesamtheit verletzt seine Rechte aus Artikel  8. Der Gerichtshof stellt fest, dass bis zum heutigen Tag hat die Klägerin nicht in der Lage, Rückkehr seiner Tochter nach Italien zu erhalten. Nach Ansicht des Hofes wäre es künstlich, das Verfahren für die Vollstreckung von Urteilen vom 10. Juli 2009 und 23. November 2011 als separate und unverbunden, bei der Prüfung, ob die österreichischen Behörden haben es versäumt, die Achtung der Klägerin zeigen der Venedig Youth Court betrachten Familienleben.

90 .   Folglich weist das Gericht die Einwände der Regierung den obigen Ausführungen.

(C)   Fazit

91 .   Der Gerichtshof stellt fest, dass die Anwendung nicht im Sinne von Artikel 35 § offensichtlich unbegründet  3 (a) des Übereinkommens. Er stellt ferner fest, dass es nicht unzulässig aus anderen Gründen. Es ist daher für zulässig zu erklären.

B.   Erfolge

1.   Die Stellungnahmen der Parteien

92 .   Die Klägerin behauptet, dass während des gesamten Verfahrens die österreichischen Gerichte es versäumt habe, rasch zu handeln und ausreichende Maßnahmen, um die Durchsetzung der Rückkehr seiner Tochter nach Italien zu gewährleisten.

93 .   Im Hinblick auf die Durchsetzung des Urteils vom 10. Juli 2009 der Venedig Jugendgerichts, behauptete der Antragsteller insbesondere, dass nach dem Urteil vom 13. Juli 2010 der Oberste Gerichtshof die zuständige Bezirksgericht beschränkte sich auf Anfordern Beweis dafür, dass eine angemessene Unterkunft wäre für DP verfügbar und seine Tochter ohne Angabe Hinweis darauf, wie er dieser Pflicht könnte.

94 .   Im Hinblick auf die Durchsetzung des Urteils vom 23. November 2011 hat die Venedig Jugendgerichts hat die Klägerin geltend gemacht, dass ein Verfahren hatte drei Instanzen in Österreich vor dem Richter in der Wiener Neustadt Amtsgericht untersucht worden waren, die ersten Schritte zur Durchsetzung genommen das Urteil. Sie hatten durch die einstweilige Anordnung des Gerichts in der angelegten unterbrochen Povse Fall (oben zitiert) und hatte nur auf seinen Antrag in April 2013. Der Versuch der 24. Juli 2013, um das Kind zu ihm durch Zwangsmaßnahmen geben müssen wieder aufgenommen worden waren wurde fehlerhaft: erhob er den Vorwurf, dass die Abwesenheit von seiner Tochter von ihrem Wohnsitz muss durch Informationen zugespielt worden sind, und behauptet, dass er nicht die notwendige Unterstützung von Richter erhalten. Außerdem behauptete er, dass die nachfolgende Entscheidung vom 14. August 2013 bis zum von der Erbringung weiterer Durchsetzungsmaßnahmen, während die von DP vor dem Venice Youth Court Klage anhängig waren keine Rechtsgrundlage hatte und so war willkürlich unterlassen.

95 .   In der Summe führte er an, dass die österreichischen Gerichte, anstatt wirksame Maßnahmen, um die Rückkehr seiner Tochter durchzusetzen, hatte passive geblieben oder habe willkürlich gehandelt und damit gegen sein Recht auf Achtung seines Familienlebens.

96 .   Für ihren Teil hat die Regierung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes-Gesetz in Fällen von Kindesentführung, beobachtet, dass Staaten waren die positive Verpflichtung, alle Maßnahmen, die vernünftigerweise von ihnen erwartet hätte, um eine Entscheidung zur Anordnung eines Kindes Rück geltend zu nehmen. Die Verpflichtung war jedoch nicht absolut, sondern den Staat erforderlich, um die Interessen aller Betroffenen zu nehmen, insbesondere auf das Wohlbefinden und die Rechte des Kindes, berücksichtigt. Sie beobachteten, dass der Gerichtshof häufig darauf hingewiesen, dass das Wohl des Kindes waren von größter Bedeutung.

97 .   Darüber hinaus wies die Regierung darauf hin, dass in den Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, die Brüssel-IIa-Verordnung Vorrang vor dem Haager Übereinkommen. Gemäß Artikel 47 der Brüssel-IIa-Verordnung das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaat war für die Vollstreckungsverfahren relevant, wie es auch von der EuGH-Urteil im vorliegenden Fall bestätigt. Vollstreckungsrecht musste im Einklang mit Artikel 8 der Konvention sein. In diesem Zusammenhang wies die Regierung darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes-law hatte inländischen Behörden ihr Möglichstes zu tun, um die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Parteien, die einen wichtigen Bestandteil blieb zu erleichtern, wie jede Verpflichtung zur Nötigung gegen ein Kind gelten musste begrenzt.

98 .   Die Regierung räumte ein, dass, obwohl die Klägerin nicht von seinem Recht, seine Tochter seit Mitte 2009 zu besuchen machte, war die Nichtvollstreckung der Rückkehr Aufträge sein Recht auf Achtung seines Familienlebens betroffen.

99 .   Die Regierung gab dann einen detaillierten Überblick über die Schritte, die von den österreichischen Behörden in dem Verfahren genommen. Im Hinblick auf die Durchsetzung des Urteils von 10 der Venedig Jugendgerichts Juli 2009, die die Klägerin für die am 22. September 2009 anzuwenden, wiesen sie darauf hin, dass der Rechtsstreit strittigen Fragen des EU-Rechts und musste auf die EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Erhalt, dass die regierende Oberste Gerichtshof ordnete die Rückkehr des Kindes in ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2010 hat das Landgericht nahm dann die notwendigen Schritte und rief immer wieder an die Klägerin unmittelbar und über die österreichischen und italienischen Zentralbehörden, den Nachweis der Erfüllung der zu erbringen Zustand von der Venedig-Youth Court auferlegt, nämlich die Unterkunft für die Tochter der Klägerin und ihre Mutter von der Vittorio Veneto Sozialamt zur Verfügung gestellt werden. Kein solcher Nachweis war bevorstehenden zwischen Februar und November 2011. Die Tatsache, dass eine Voraussetzung für die Rückgabe des Kindes von der Venedig-Youth Court benötigt nicht erfüllt seien nicht auf den österreichischen Gerichten angelastet werden.

100 .   Im Hinblick auf die Durchsetzung des Urteils vom 23. November 2011 hat die Venedig Jugendgerichts, die der Kläger für auf 19. März 2012 angewendet wiesen sie darauf hin, insbesondere, dass, sobald der Oberste Gerichtshof hatte am 13. September 2012 bestätigt, dass das Urteil hatte durchgesetzt werden , hatte die zuständige Amtsgericht versucht, über die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Mutter des Kindes, um die Übergabe zu erleichtern bringen und die Auswirkungen auf das Kind zu begrenzen. Anschließend hatte das Landgericht nicht daran, alle Schritte vom 4. Dezember 2012 bis 18. Februar 2013 in der Zeit, in der eine vorläufige Maßnahme hatte der Gerichtshof in den verbundenen angewendet wurde verhindert worden Povse Fall (aa O.). Nachdem das Landgericht hatte die Aufhebung des vorläufigen Maßnahme informiert worden, es das Verfahren im April 2013 und am 20. fortgesetzt hatte  Mai 2013 bestellt hatte, dass das Kind von 7. Juli übergeben werden. Ein Versuch am 24. Juli 2013 gemacht, das Kind von ihrem Wohnsitz durch die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu entfernen war aufgrund ihrer Abwesenheit nicht erfolgreich. Die Regierung wies darauf hin, dass eine sorgfältige Vorbereitung war für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen, wie sie nur von speziell geschulten Gerichtsvollzieher durchgeführt werden mussten. Die Regierung bestreitet die Behauptung der Klägerin, dass es ein Leck haben in Bezug auf das Datum der Vollstreckung, der Feststellung, dass dieser Vorwurf unbegründet war und sei durch nichts bewiesen. Schließlich könnte das Landgericht nicht zur Last von der Erbringung weiterer Durchsetzungsmaßnahmen, wenn DP hatte Anwendungen bei der zuständigen italienischen Gericht suche einen Aufenthalt der Vollstreckung des Urteils vom 23. November 2011 und eine neue Entscheidung über das Sorgerecht eingereicht verzichtet verantwortlich gemacht werden.

101 .   In der Summe behauptet die Regierung, dass die österreichischen Gerichte waren alle angemessenen Vorkehrungen im Hinblick auf die Durchsetzung der Rückauftrag übernommen. Bei der Wahl der Maßnahmen getroffen, hatte die zuständige Bezirksgericht einen angemessenen Ausgleich zwischen der Umsetzung Rechte der Klägerin und unter Hinweis auf die besten Interessen eines kleinen Kindes, die Priorität in seinen Beratungen gegeben hatte geschlagen.

102 .   Die italienische Regierung hat beobachtet, dass der Fall betraf eine empfindliche Gleichgewicht der Interessen zwischen den Grundrechten beteiligt und vertrat die Ansicht, dass die nationalen Behörden über die besten Voraussetzungen, um eine Lösung, die gebührend berücksichtigt die Interessen des Kindes zu finden.

2.   Würdigung durch den Gerichtshof

(A)   Grundsätze, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung fest

103 .   Das Gericht stellt zum einen, dass die Bande zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter beläuft sich auf das Familienleben im Sinne von Artikel 8 der Konvention. Das Kind wurde im Dezember 2006 von der Bande zwischen dem Antragsteller und DP geboren und lebte im Haushalt der Klägerin bis zum Alter von einem Jahr und zwei Monaten. Nachdem ihre Mutter nach Österreich mit ihrem im Februar 2008 besuchte sie die Klägerin regelmäßig ab Oktober 2008 bis Mitte 2009. Seitdem hatten sie keinen Kontakt mehr, bis Februar 2014 (siehe Absatz 62 oben). Während die Parteien streiten über den Grund für den mangelnden Kontakt zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter, die Existenz von Familienleben zwischen ihnen ist unstreitig.

104 .   Unter diesen Umständen ist es zu prüfen, ob gab es ein Versäumnis, das Familienleben des Beschwerdeführers zu respektieren. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der wesentliche Gegenstand von Artikel 8 ist es, den Einzelnen vor Willkür der Behörden zu schützen. Es können darüber hinaus positive verbundenen Verpflichtungen in einer effektiven „Respekt“ für das Familienleben ist. Allerdings sind die Grenzen zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen des Staates im Rahmen dieser Bestimmung sich nicht für präzise Definition zu verleihen. Die geltenden Grundsätze sind jedoch ähnlich. In beiden Kontexten müssen hinsichtlich des fairen Ausgleich, die zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzes getroffen werden muss, zu berücksichtigen; und in beiden Kontexten der Staat genießt einen gewissen Ermessensspielraum (siehe unter anderem Behörden, Raw ua , aa O., § 78; Maire v Portugal. , Nr. 48206/99 , § 69, EGMR 2003 VII; Sylvester v . Österreich , . nos 36812/97 und 40104/98 , § 55, 24  April 2003, und Ignaccolo-Zenide v Rumänien. , Nr. 31679/96 , § 94, EGMR 2000 I).

105 .   In Bezug auf die positiven Verpflichtungen des Staates der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass Artikel 8 schließt das Recht der Eltern, Maßnahmen im Hinblick auf die mit seinem Kind und eine Verpflichtung der nationalen Behörden, die Maßnahmen ergreifen, wieder vereint genommen haben ( Raw und Andere , aa O., §  79; Maire , aa O., § 70; Sylvester , aa O., § 58, und Ignaccolo-Zenide , aa O., § 94).

106 .   Es ist jedoch Pflicht der nationalen Behörden, solche Maßnahmen zu ergreifen, nicht absolut, da die Zusammenführung der Eltern mit einem Kind, das seit einiger Zeit mit dem anderen Elternteil möglicherweise nicht sofort stattfinden werden gelebt hat und können vorbereitende Maßnahmen zu verlangen, entnommen werden. Art und Umfang solcher Vorbereitung wird von den Umständen des Einzelfalls ab, sondern das Verständnis und die Zusammenarbeit aller Zutaten sind immer wichtig. Während die nationalen Behörden müssen alles tun, um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, muss jede Verpflichtung zur Nötigung in diesem Bereich gelten, da die Interessen und die Rechte und Freiheiten aller Beteiligten beschränkt sein muss berücksichtigt werden, und insbesondere das Wohl des Kindes und seine Rechte aus Artikel 8 der Konvention. In einer Situation, wo der Kontakt zwischen Eltern und Kind könnte eine solche Interessen gefährden oder verletzen diese Rechte sind die nationalen Behörden verpflichtet, sicherzustellen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihnen getroffen (siehe Raw ua , § 80; Maire , aa O., § 71; Sylvester , aa O., § 58, und Ignaccolo-Zenide , aa O., § 94).

107 .   Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass Zwangsmaßnahmen gegen Kinder sind nicht erwünscht, in diesem sensiblen Bereich ( Maire , aa O., § 76, und Ignaccolo-Zenide , aa O., § 106) oder sogar von der besten ausgeschlossen werden Wohl des Kindes ( Raw ua , aa O., § 80).

108 .   Der Gerichtshof erinnert daran, dass das Übereinkommen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts mit denen im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz der Menschenrechte angewendet werden, insbesondere. Nach Auffassung des Gerichts, im Bereich der internationalen Kindesentführung, die positiven Verpflichtungen, die Artikel 8 der Konvention legt auf dem Vertragsstaat im Licht des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung interpretiert werden (siehe unter anderem Ignaccolo-Zenide , aa O., § 95) und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.  November 1989 (siehe zB Maire , aa O., § 72), die herausragender Bedeutung, um im besten Interesse der befestigen das Kind (siehe Raw ua , aaO § 82 und Neulinger und Shuruk v.  Schweiz [GC], Nr. 41615/07 , § § 49 bis 56 und 137, ECHR 2010 und X. v. Lettland , [GK] , Nr.  27853/09 , §§ 93 und 96, EGMR 2013).

109 .   Schließlich bekräftigt der Gerichtshof, dass in solchen Fällen die Angemessenheit der Maßnahme ist es, durch die Schnelligkeit ihrer Umsetzung bewertet werden. Verfahren im Zusammenhang mit einer Auszeichnung die elterliche Verantwortung, einschließlich der Durchsetzung der endgültigen Entscheidung, bedürfen einer sofortigen Behandlung, wie der Lauf der Zeit können unheilbare Folgen für die Beziehungen zwischen dem Kind und der gebietsfremden Mutter haben. Das Haager Übereinkommen erkennt diese Tatsache, weil es für eine ganze Reihe von Maßnahmen, um die sofortige Rückgabe von Kindern entfernt oder zu Unrecht in einem Vertragsstaat beibehalten zu gewährleisten. Artikel 11 des Haager Übereinkommens erfordert die betroffenen zügig in Verfahren für die Rückkehr der Kinder und Nichteinhaltung für mehr als sechs Wochen kann zu einem Antrag auf Erklärung der Gründe für die Verzögerung geben, handeln handeln Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (Raw und Andere , aa O., § 83; Maire , aa O., § 74, und Ignaccolo-Zenide , aa O., § 102).

(B)   Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

110 .   Der vorliegende Fall betrifft die Beschwerde der Klägerin über einen Mangel an Respekt für seine Familie, dass die österreichischen Gerichte nicht zu Urteilen des Gerichtshofs Youth Venice Bestellung Rückkehr seiner Tochter nach Italien durchzusetzen.

111 .   Der wichtigste Punkt, um zu beurteilen, ob die österreichischen Behörden alle Maßnahmen, die sie zumutbar wäre, um die Rückkehr der Tochter der Klägerin zu gewährleisten (siehe unter anderem authorites nehmen wird, haben muss, Raw ua , aa O., § 84; Maire , aa O., 73, und Ignaccolo-Zenide , aaO, §§ 96 und 101).

112 .   Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall um die Rückgabe eines Kindes von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen. In den Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten die Vorschriften zur Kindesentführung enthalten in der Brüssel-IIa-Verordnung ergänzen die bereits in der Haager Konvention festgelegt. Beide Instrumente sind auf der Philosophie, dass bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, ihre besten Interessen im Vordergrund stehen muss basierend (siehe X. v. Lettland , aa O., §§ 96-97).

113 .   Das Haager Übereinkommen und der Brüssel-IIa-Verordnung, die im Bereich der Kindesentführung baut darauf assoziieren dieses Interesse mit der Wiederherstellung des Status quo durch eine Entscheidung über sofortige Rückgabe des Kindes zu seinem Land des gewöhnlichen Aufenthalts in Falle rechtswidriger Entführung, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rückschlag manchmal beweisen objektive Faktoren gerechtfertigt, die dem Wohl des Kindes entspricht, was erklärt, die Existenz von Ausnahmen, insbesondere im Falle einer schwerwiegenden Gefahr, dass seine Rückkehr würde das Kind zu körperlichen oder seelischen Schadens aussetzen oder anderweitig zu platzieren, das Kind in eine unzumutbare Lage (Artikel 13 Absatz (b) des Haager Übereinkommens – siehe X. v Lettland. , aaO, § 97).

114 .   Unter der Brüssel-IIa-Verordnung, die auf der Haager Konvention baut und basiert auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den EU-Mitgliedstaaten, die Kompetenz zu beurteilen, ob Rückschlag wäre im besten Interesse des Kindes sein wird wie folgt verteilt: den Staat in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde können Rückkehr in begründeten Fällen zu widersetzen. Nach Artikel 11 (8), der Brüssel-IIa-Verordnung der Staat, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte eine Entscheidung über die Verweigerung Rückkehr nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens zu überschreiben. Wenn eine solche Entscheidung durch eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit gemäß Artikel 42 der Verordnung begleitet, hat der ersuchte Staat, um es zu erzwingen. Gemäß Artikel 47 der Verordnung das Recht des Vollstreckungsstaat gilt für alle Vollstreckungsverfahren.

115 .   ist Aufgabe des Gerichtshofs im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die österreichischen Gerichte nahmen zügige, angemessene Maßnahmen, um die Rückkehr der Tochter des Klägers zu sichern. Die entscheidende Frage ist, ob die nationalen Gerichte, bei der Auswahl und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen schlug einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen auf dem Spiel – die des Kindes, der zwei Eltern und der öffentlichen Ordnung – unter Berücksichtigung, jedoch, dass die Wohl des Kindes muss der vorrangig zu berücksichtigen ist und dass die Ziele der Prävention und sofortige Rückgabe entsprechen einer bestimmten Vorstellung von „den besten Interessen des Kindes“ (siehe mutatis mutandis , X. v. Lettland , aa O., § 95 ).

116 .   Das Gericht hält es die in der vorliegenden Fall um einen Überblick über den Ablauf des Verfahrens vor dem Eintritt in die detaillierte Bewertung der Behandlung des Falls der österreichischen Behörden zu geben.

 

(I)   Der Ablauf des Verfahrens

117 . Es ist unbestritten, dass DP hatte widerrechtlich das Kind nach Österreich im Februar 2008. Allerdings hatte die Venedig Youth Court zunächst mit Urteil vom 23. Mai 2008 (siehe Ziffer 11), genehmigt sie und das Kind in Österreich bleiben und hatte gewährten Zugriffsrechte an den Antragsteller. Besuche fand zwischen Oktober 2008 und Mitte 2009. Anschließend wird der Antragsteller keinen weiteren Kontakt mit seiner Tochter hatte erst im Februar 2014.  Während die Parteien streiten, ob dies durch Ausfall der Klägerin, von seinem Recht Gebrauch machen, um seine Tochter oder Behinderung durch die Mutter des Kindes zu besuchen war die Tatsache, dass es kein Kontakt zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter von Mitte 2009 bis zum Februar 2014 ist unstreitig.

118 .   In Bezug auf den ersten Verfahren stellt der Gerichtshof wie folgt vor: Am 22. September 2009 hat die Klägerin die Vollstreckung des Urteils von 10 der Venedig Jugendgerichts Juli 2009 gemäß Artikel 11 gegeben gesucht (8) von der Brüssel-IIa-Verordnung. Er legte auch eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit gemäß Artikel 42 der Verordnung. Dieses Urteil die Rückkehr der Tochter des Klägers nach Italien verlassen zwei Möglichkeiten, die Mutter des Kindes bestellt hatte: ob sie mit dem Kind zurück wollte, benötigte das Urteil des Vittorio Veneto Sozialamt, um sie mit Unterkunft bieten. Für den Fall, sie war nicht bereit, zurückzukehren, war das Kind mit dem Antragsteller zu wohnen.

119 .   Mit Entscheidung vom 12. November 2009 das Bezirksgericht Leoben abgelehnt Durchsetzung. Seine Entscheidung wurde abgesehen vom Landesgericht Leoben am 20. Januar 2010 mit der Begründung, dass es im Widerspruch zu den Bestimmungen der Brüssel-IIa-Verordnung war festgelegt. DP Berufung auf Rechtsfragen des 16. Februar 2010 hob eine Reihe von recht komplexen Fragen der Anwendung und Auslegung der Brüssel-IIa-Verordnung, die den Supreme Court April 2010 führte zu den EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt am 20. anfordern Der EuGH ein Urteil am 1. Juli 2010 Am 13. Juli 2010 der Oberste Gerichtshof wies DP Berufung auf Rechtsfragen der Bestätigung, dass die österreichischen Gerichte hatten auf das Urteil des Venice Jugendgerichts ohne Prüfung der Begründetheit der Klage durchzusetzen, während es für DP, jede Vorbringen erhöhen zu einer Änderung der relevanten Umstände vor dem zuständigen italienischen Gericht. DP machte von dieser Möglichkeit Gebrauch, aber die Venedig Jugendgericht wies ihren Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Urteils auf 31. August 2010.

120 .   Gemäß der Datei wurde keine Aktion, bis 17. Februar 2011 aufgenommen, wenn der Leoben District Court den Antragsteller nachzuweisen, dass angemessene Unterkunft zur Verfügung gestellt werden würde (siehe Ziffer stellen angefordert 38 oben). Mehr als einen Monat später, am 22. März 2011 teilte die österreichische Zentrale Behörde ihre italienischen Amtskollegen, die die Bedingung der Bereitstellung von Unterkunft nicht eingehalten worden. Weitere Briefe mit ähnlichen Inhalt wurde auf der italienischen Zentrale Behörde zwischen Mai und November 2011 schickte Es scheint, dass keine Antwort der italienischen Behörden eingegangen.

121 .   In Bezug auf die zweite Verfahren stellt der Gerichtshof wie folgt: Während die Verfahren zur Durchsetzung des Urteils vom 10. Juli 2009 der Venedig Jugendgerichts hatte zum Stillstand gekommen ist, hatte die Klägerin einen neuen Urteil des Venice Youth Court on erhalten 23.  November 2011. Es über alleinige Sorgerecht für seine Tochter zu ihm und ordnete an, dass sie nach Italien zurück, um mit ihm zu leben.

122 .   Am 19. März 2012 ist die Klägerin die Vollstreckung dieses Urteils wieder Vorlage einer Bescheinigung der Vollstreckbarkeit gemäß Artikel 42 der Brüssel-IIa-Verordnung. Das Bezirksgericht Leoben, mit Entscheidung vom 3.  Juli 2012, wieder lehnte den Antrag für die Rückkehr der Tochter des Klägers. Am 15. Juni 2012 erteilte die Leoben Landgericht die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung, dass die Bedingung, dass die Unterkunft zur Verfügung zu stellen war nicht mehr anwendbar und befahl DP, das Kind innerhalb von vierzehn Tagen zu übergeben, mit Zwangsmaßnahmen für den Fall des Scheiterns genommen werden zu erfüllen. DP nicht der bestellten entspricht aber nutzten die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels auf Rechtsfragen mit dem Supreme Court, der von diesem Gericht am 13. abgelehnt  September 2012 als Rechtsfragen bereits im ersten Verfahren geklärt .

123 .   Anschließend wird am 1. Oktober 2012, die Zuständigkeit für die mit dem vorliegenden Fall befassen wurde vom Bezirksgericht Leoben mit dem Wiener Neustadt Amtsgericht übertragen, wie DP und Tochter der Klägerin hatte ihren Wohnsitz gewechselt. Das Wiener Neustadt Amtsgericht versucht, die Zusammenarbeit beider Elternteile zu erhalten, während droht, Anwendung von Zwangsmaßnahmen machen sollte keine Verhandlungslösung gefunden werden. Der erste Versuch wurde am 4. Oktober 2012 gemacht, als die Wiener Neustadt Amtsgericht bestellte beide Eltern innerhalb von zwei Wochen an, ob sie bereit sind, an einer Anhörung mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung für die Rückgabe des Kindes zu nehmen waren. Der Antragsteller erklärte, dass er nicht bereit war, sich an der Anhörung. Es scheint, dass keine Schritte wurden im November 2012 aufgenommen Das Verfahren wurde zwischen Anfang Dezember 2012 bis Mitte Februar 2013 (siehe Absatz 54 oben) unterbrochen. Anschließend wurden zwei Monate vergangen, bis April 2013, als das Landgericht das Verfahren wieder aufgenommen und machte einen zweiten Versuch, über beide Eltern Zusammenarbeit zu bringen.

124 .   Nach dem zweiten erfolglosen Versuch, über beide Eltern Zusammenarbeit zu bringen, hat das Bezirksgericht eine Bestellung am 20. Mai 2013 die Einstellung 7. Juli 2013 als Termin für das Kind Übergabe an den Antragsteller als nächsten Schritt wieder droht die Anwendung von Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung. Als DP nicht der bestellten entspricht, machte das Gericht einen Versuch, um den Auftrag durch die Anwendung von Zwangsmaßnahmen am 24. Durchsetzung  Juli 2013. Dieser Versuch blieb erfolglos.

125 .   Am 9. August 2013 DP suchte einen Aufenthalt an der Durchsetzung der Rückgabe des Kindes aus dem Venice Youth Court und bat sie, eine neue Entscheidung über das Sorgerecht übernehmen, suche eine Auszeichnung der alleinige Sorgerecht für das Kind. Sie ging eine Reihe von Argumenten geltend, dass sich die Umstände geändert hatten und dass die Rückkehr des Kindes nach Italien würde ihr Wohlergehen gefährden (siehe Absatz 59 oben). Daraufhin am 14. August 2013 wird die Wiener Neustadt District Court entschieden, von der weiteren Kontrollmaßnahmen zu unterlassen, bis zur Entscheidung des Venice Youth Court. Gemäß der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen werden die Verfahren vor dem Jugendgericht Venedig noch aus.

(Ii)   ob die österreichischen Behörden nahmen zügige, angemessene Maßnahmen

126 .   Das Gericht wird nun prüfen, ob die österreichischen Gerichte nahmen zügige, angemessene Maßnahmen, um das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens zu schützen.

127 .   Das Gericht stellt zum einen, dass die Entscheidungen in der ersten Reihe von Verfahren in angemessenen Zeitabständen verfolgt. Der Fall ist, die ein neues Problem in Bezug auf die Anwendung der Brüssel-IIa-Verordnung kam vor drei Instanzen. Darüber hinaus wurde es dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof erinnert daran, dass bringt den Fall vor den EuGH war ein notwendiger Schritt, um den Kontrollmechanismus für in EU-Recht ins Spiel zu bringen vorgesehen (siehe Povse , aa O., §§  81-83). Bis zum 31. August 2010, als das Venedig Youth Court Anfrage DPs entlassen für einen Aufenthalt der Durchsetzung seiner Rückkehr Bestellung, hat der Gerichtshof sehe keinen Ausfall der österreichischen Gerichte, den Fall rasch zu behandeln.

128 .   Die nachfolgende Phase, jedoch wurde von einem Zeitraum der Inaktivität gekennzeichnet. Obwohl fast einem Jahr war von da der Antrag der Klägerin für seine Tochter Rückkehr gegangen, blieb das Leoben-Bezirksgericht für fünfeinhalb Monate inaktiv, bis Mitte Februar 2011, als sie kontaktiert den Antragsteller und die italienische Zentralbehörde, um ob zu etablieren Unterkunft für die Tochter der Klägerin und ihre Mutter würde zur Verfügung gestellt werden. Da das Urteil des Venice Jugendgerichts hatte Alternativen für die Rückkehr des Kindes entweder mit oder ohne ihre Mutter vorgesehen ist, kann der Gerichtshof akzeptieren, dass die österreichischen Gerichte den Vorzug gab die erste Alternative, die eine weniger drastische Eingriffe in das Familienleben zwischen Tochter und der Klägerin beteiligt ihre Mutter. Es wurde jedoch keine Erklärung für das Scheitern des Amtsgerichts, Maßnahmen für einen längeren Zeitraum zu nehmen zur Verfügung gestellt. Der Gerichtshof stellt fest, dass im Gegenzug Verfahren weit kürzere Verzögerungen geben Anlass zu Besorgnis. Im Rahmen des Haager Übereinkommens jede Untätigkeit, die länger als sechs Wochen kann zu einem Antrag auf Erklärung der Gründe für die Verzögerung zu geben (siehe, zum Beispiel, Ignaccolo-Zenide , aa O., § 102). Die Verzögerung hier in Rede wiegt umso schwerer, da die Kontakte zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter schon ab Mitte 2009 unterbrochen, muss das Landgericht bewusst gewesen, dass jede weitere Verzögerung könnte unheilbaren Folgen für die Beziehung zwischen ihnen haben.

129 .   Anschließend werden die österreichischen Behörden wurden mit dem Fehlen einer Antwort der italienischen Behörden zwischen März und November 2011. konfrontiert Als das Verfahren war eine Sackgasse erreicht, ist es verständlich, dass die Klägerin ein neues Urteil vom Venice Jugendgericht, das er am 23. November 2011 erhält er jedoch nur ihre Durchsetzung am 19. März 2012 beantragt Der Antrag wurde von dem Bezirksgericht Leoben abgelehnt. Zwar ist es ein normaler Vorgang für eine gerichtliche Entscheidung zur Seite im Rechtsmittelverfahren festgelegt werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des Amtsgerichts löste eine neue Runde der Berufungsverfahren vor dem Leoben Landgericht, die zugunsten des Antragstellers entschieden und schließlich die Möglichkeit eröffnet DP für ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof zu erheben, auch wenn die relevanten Rechtsfragen bereits im ersten Verfahren gelöst.

130 .   Zu der Zeit der Wiener Neustadt District Court wurde befugt, mit dem Fall im Oktober 2012 umzugehen, war ein Zeitraum von drei Jahren von da die Klägerin die Durchsetzung der ersten Urteil des Gerichtshofs Youth Venice Bestellung seiner Tochter Rückkehr angefordert worden. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, war diese Situation zum Teil auf das Fehlen von Expedition in die österreichischen Gerichte eigene Bearbeitung des Falles. Darüber hinaus habe es keine Kontakte zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter in diesem Zeitraum. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass es nicht den Anschein, dass das anwendbare Recht, sofern die Gerichte mit angemessenen Mittel zur Wiederherstellung solcher Kontakt während die Verfahren noch anhängig.

131 .   Angesichts der schwierigen Situation nach Ansicht des Gerichts, dass der District Court hat geeignete Maßnahmen, zu versuchen, die Parteien die Zusammenarbeit um Zwangsmaßnahmen im Interesse des Kindes zu vermeiden, zu sichern. Auch wenn der Gerichtshof erkennt einige Verzögerungen im November 2012 und von Februar bis April 2013, ist es nicht betrachten sie entscheidend in sich. Letztlich mit dem unbeugsamen Haltung der Eltern gegenüber, ging das Landgericht auf die Durchführung von Zwangsmaßnahmen. Während der Versuch der Durchsetzung der 24. Juli 2013 nicht erfolgreich war, sieht das Gericht keinen Hinweis in der Datei, die das Scheitern des Versuchs konnte das Verhalten der österreichischen Behörden zugeschrieben werden, wie von der Klägerin behaupteten.

(Iii)   Gesamtbewertung

132 .   Auch wenn der Gerichtshof legt großes Gewicht auf die Verzögerung durch die Leoben District Court in der ersten Verfahren verursacht, ist es nicht eine Reihe von Faktoren, die auf die Schwierigkeit im Umgang mit dem Fall trugen übersehen. Zunächst gab es das Fehlen einer Antwort der italienischen Behörden im ersten Verfahren. Wahl des Antragstellers, wenn auch verständlich, einen Antrag auf Vollstreckung der zweiten Urteils des Gerichtshofs Youth Venice zu machen, bedeutete, dass die ganze Reihe von Abhilfemaßnahmen war erneut zur Verfügung, um den Parteien. Schließlich ist die Tatsache, dass der Kontakt zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter hatte seit Mitte 2009 unterbrochen worden Aufgabe der Behörden umso schwieriger. Die unbiegsam Position beider Eltern zugegeben, um die Schwierigkeit des Falles. Dies wurde in der zweiten Gruppe von Verfahren, die durch die Versuche des Amtsgerichts markiert wurden, um über die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu bringen, mit dem Ziel der Vermeidung von Zwangsmaßnahmen gegen die Tochter der Klägerin besonders deutlich. Jedoch bekräftigt der Gerichtshof, dass, dass die mangelnde Zusammenarbeit zwischen getrennten Eltern ist nicht ein Umstand, der von selbst befreien die Behörden bilden ihre positiven Verpflichtungen aus Artikel 8 (siehe Diamante und Pelliccioni v. San Marino , Nr. 32250/08 , § 176, 27 September 2011).

133 .   Das Gericht hätte die folgenden Überlegungen hinzufügen. Es kann nicht, aber beachten Sie, dass trotz der Tatsache, dass die Klägerin eine endgültige und vollstreckbare Rück um den österreichischen Gerichten im September 2009 haben die österreichischen Behörden nicht in der Lage, um eine Durchsetzung dieser oder der anschließenden Rückkehr Bestellung bis heute zu bringen. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig zu beachten, dass bisher keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, zu schließen wäre, dass Rückkehr würde gegen das Wohl des Kindes sein. Die Frage, ob die Umstände so weit verändert, dass eine Vollstreckung des Urteils des Venice Youth Gerichtshofs nicht mehr gerechtfertigt ist derzeit vor dem Venice Jugendgericht hängig.

134 .   Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, effektive Achtung des Familienlebens erfordert, dass die künftigen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern werden nicht durch die bloße Zeitablauf (siehe unter anderem bestimmt H. v. das Vereinigte Königreich , den 8. Juli 1987 § 90, Serie A 120;. Raw ua , aa O., § 83). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch immer wieder darauf hingewiesen, dass im Laufe der Zeit können unheilbare Folgen für die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Elternteil, der nicht mit ihr leben hat (siehe zum Beispiel haben Keegan v. Irland , 26. Mai 1994, § 55, Serie A, Nr 290;. Ignaccolo-Zenide , aa O., § 102; Maire , aa O., § 74). Damit stellt sich die Frage, ob die Verfahrensrahmen anstelle erlaubt den Antragsteller, seine Rechte wirksam zu verfolgen.

135 .   In dem besonderen Kontext der Rückkehrverfahrens, hat der Gerichtshof entschieden, dass es für jeden Vertragsstaat, sich mit angemessene und wirksame Mittel, um die Einhaltung ihrer positiven Verpflichtungen aus Artikel 8 der Konvention (siehe sicherzustellen ausstatten, zum Beispiel Ignaccolo- Zenide , aa O., § 108; Sylvester , aa O., § 68). Darüber hinaus wird in einem aktuellen Fall in einem Verfahren nach dem Haager Übereinkommen untersuchte der Hof, ob die Verfahrensvorschriften des Staates, sofern angemessene, mit der dem Ziel und Zweck des Übereinkommens zu geben (vgl war López Guio v.  Slowakei , Nr. 10280 / 12 , §§ 106-111, 3  Juni 2014). Nach Ansicht des Gerichts, gelten ähnliche Überlegungen im vorliegenden Fall.

136 .   sei es nach dem Haager Übereinkommen oder unter der Brüssel-IIa-Verordnung – – für die Durchsetzung der Rück Bestellungen können besondere schlanke Verfahren erforderlich sein für eine Reihe von Gründen. Ohne Blick auf, dass die Vollstreckungsverfahren haben, um die Rechte aller Beteiligten, mit den Interessen des Kindes ist von größter Bedeutung, zu schützen, stellt der Gerichtshof fest, dass es in der Natur eines solchen Verfahrens, dass der Ablauf der Zeit Risiken die Position des Kompromiss die gebietsfremden Mutter unwiederbringlich (siehe L ó pes Gui ó, aa O., § 109). Außerdem ist, wie lange die Rückführungsentscheidung in Kraft bleibt die Vermutung steht, dass Rückkehr ist auch im Interesse des Kindes (siehe X. v. Lettland , aa O., §§ 96-97). Die der Klägerin im vorliegenden Fall Verfahren ist ordnungsgemäß Muster von Vollstreckungsverfahren. Sie keine spezifischen Regeln oder Mechanismen enthalten, um insbesondere Schnelligkeit zu gewährleisten. Es scheint nicht, entweder, dass die Behörden angemessene Mittel zur Verfügung, um, dass der Kontakt zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter, die ab Mitte 2009 ausgebrochen war zu gewährleisten, wurde wieder aufgebaut und gehalten wird, während das Verfahren anhängig.

137 .   Schließlich ist das Gericht, dass die österreichischen Behörden nicht schnell vor allem im ersten Verfahren handeln. Darüber hinaus hat der verfügbaren Verfahrensrahmen nicht erleichtern die zügige und effiziente Durchführung der Rückgabeverfahren. In Summe hat die Klägerin nicht erhalten einen wirksamen Schutz der sein Recht auf Achtung seines Familienlebens.

138 .   Folglich ist ein Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention.

II.   ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

139 .   Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Verletzung der Konvention oder den Protokollen dazu, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung vorgenommen werden, der Gerichtshof, falls notwendig, eine gerechte, um die Geschädigten. „

A.   Damage

140 .   Der Antragsteller behauptete, 25.000 € (EUR) in Bezug auf den immateriellen Schaden, mit dem Argument, dass die österreichischen Gerichte Nicht Rückkehr seiner Tochter nach Italien durchzusetzen, hat ihn der Kontakt mit seiner Tochter über einen längeren Zeitraum entzogen.

141 .   Die Regierung bestreitet die Behauptung der Klägerin. Sie behaupteten, dass die Klägerin selbst nicht jeden Versuch, in Kontakt mit seiner Tochter zu machen und dass in jedem Fall beansprucht die Menge schien übermäßig angesichts der Preise durch den Gerichtshof in vergleichbaren Fällen gemacht.

142 .   Der Gerichtshof erkennt, dass der Antragsteller Not als Folge der Untätigkeit der österreichischen Hofes, um die Rückkehr seiner Tochter nach Italien, die nicht ausreichend durch die Feststellung einer Verletzung der Konvention durchzusetzen kompensiert erlitten haben. Gestützt auf die Beträge in vergleichbaren Fällen ausgezeichnet und macht eine Beurteilung nach Billigkeit und spricht der Gerichtshof die Klägerin EUR 20.000 in Bezug auf den immateriellen Schaden.

B.   Kosten und Auslagen

143 .   Die Klägerin behauptet EUR 39,283.85 unter dem Kopf der Kosten und Kosten und Aufwendungen. Diese Summe wird von EUR 24,393.65 in dem Verfahren vor dem Gericht entstandenen Youth Venice und EUR 14,890.20 in dem Verfahren vor dem Gericht entstandenen zusammengesetzt ist. Diese Beträge enthalten Mehrwertsteuer.

144 .   Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer habe keine Hinweise für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Kosten für das Verfahren vor dem Venice Youth Court und die angebliche Verletzung geben. In Bezug auf die Kosten in Bezug auf die Verfahren vor dem Gericht behauptet, argumentiert die Regierung, dass sie übermäßiger erschien.

145 .   Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes-Gesetz ist ein Antragsteller, um die Erstattung der Kosten und Aufwendungen nur insoweit berechtigt, wie sich gezeigt hat, dass diese tatsächlich war und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen. Im vorliegenden Fall, wobei in Bezug auf die Dokumente in ihrem Besitz befinden und die den oben genannten Kriterien hatte das Gericht lehnt den Anspruch für Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem Venice Youth Court und hält es für angemessen, den Betrag von EUR 5.000 und für das Verfahren vor dem Gericht, zuzüglich zu berechnender Steuern, ihn auf diesen Betrag sein kann.

C.   Verzugszinsen

146 .   Das Gericht hält es für angemessen, dass der Verzugszinssatz sollte für die Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank, auf die zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu.

Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,

1.   erklärt, die Klage für zulässig;

 

2.   Hält , dass eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention;

 

3. Hält

(A)   Der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer von dem Tag, an dem das Urteil endgültig gemäß Artikel zu bezahlen, innerhalb von drei Monaten  44  §  2 der Konvention, der folgenden Beträge:

(I)   EUR 20.000 zuzüglich zu berechnender Steuern zu können, in Bezug auf den immateriellen Schaden;

(Ii)   5.000 Euro, zuzüglich Steuern, die zu Lasten des Antragstellers sein können, in Bezug auf Kosten und Ausgaben;

(B)   dass nach Ablauf der oben genannten drei Monaten bis zur Auszahlung einfache Zinsen sind auf den oben genannten Mengen mit einer Rate gleich der Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten;

 

4.   Die Klage der Rest der Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich auf 15. Januar 2015 mitgeteilt, nach Artikel 77 §§ 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

              Soren Nielsen               Isabelle Berro-Lefèvre
              Kanzler               Präsident

Original
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-150704#{%22itemid%22:[%22001-150704%22]}

Tags: Sofia Povse – Doris Povse – Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – Mauro A. – EGMR  – HKÜ – Haager Kindesentführung – Österreich Menschenrechte –

Fall Sofia Povse – EuGH Urteil

EuGH Curia Justice

Fall Sofia Povse – Gerichtshof der Europäischen Union

Gerichtshof der Europäischen Union
Pressemitteilung Nr. 71/10
Luxemburg, 1. Juli 2010
Presse und Information
Urteil in der Rechtssache C-211/10 PPU
Doris Povse v Mauro Alpago
Der Gerichtshof stellt klar, bestimmte Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteile über die Rückgabe eines Kindes, das zu Unrecht entfernt wurde
Die Vollstreckung einer Bescheinigung versehenen Entscheidung, die die Rückkehr des Kindes erfordert darf nicht verweigert werden
entweder aufgrund eines Urteils anschließend von einem Gericht des Mitgliedstaats, der gelieferten
Vollstreckung oder aufgrund einer Änderung der Umstände nach der Auslieferung
Die Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
sieht vor, dass im Falle der widerrechtlichen Verbringen eines Kindes, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte unmittelbar vor dem Verbringen sind, zuständig. Jedoch kann dieser Gerichtsstand übertragen, um einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, in bestimmten Fällen, insbesondere wenn das Kind hat in diesem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr wohnte, wird in seiner neuen beigelegt Umwelt und eine Entscheidung über das Sorgerecht, die es zu keiner seiner Rückkehr wurde ausgestellt von
Das Gericht, das ursprünglich zuständig war.
Gemäß der Verordnung erfordert eine Entscheidung, die die Rückgabe des Kindes, die durch eine ausgegeben wird zuständigen Gericht durchsetzbar ist. Die Verordnung legt ein Verfahren für die
Zertifizierung solcher Urteile.
Doris Povse und Mauro Alpago, eine unverheiratete Paar, lebten zusammen bis Ende Januar 2008
mit ihrer Tochter Sofia, die in Italien im Dezember 2006 geboren wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass, durch eine einstweilige Entscheidung als dringend vom 8. Februar 2008 über die Anwendung der
Vater, das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia (Venedig Court für die Belange der Kinder und Jugendlichen, Italien) untersagte die Mutter (die seit der gemeinsamen Wohnung links) das Land zu verlassen mit dem Kind, Ms Povse und ihre Tochter ging nach Österreich im Februar 2008, wo sie seither lebt.
Am 23. Mai 2008 hat das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia ein, um vorläufig die Vergabe
Sorgerecht für beide Eltern, sondern besagt, dass das Kind könnte in Österreich mit ihrer Mutter wohnen anhängig Lieferung der das Gericht die endgültige Entscheidung. Aus dem gleichen einstweilige ordnete das italienische Gericht, dass die Vater erforderlich war, um des Kindes Lebenshaltungskosten beitragen, sind die Regeln für den Zugriff durch den Vaterund ordnete an, dass ein Gutachten von einem Sozialarbeiter erhalten werden, um das zu beurteilen Beziehung zwischen dem kleinen Mädchen und die beiden Eltern.
Ungeachtet dieser Reihenfolge, die soziale Arbeiter erklärte in einem Bericht, dass die Aufgabe konnte nicht abgeschlossen werden oder durchgeführt, das Interesse des Kindes weil die Mutter hatte der Vater nur minimal und unzureichenden Zugang erlaubt.
Im November 2008 wies das Bezirksgericht Leoben (District Court, Leoben, Österreich) ein
Antrag von Herrn Alpago im April 2008 eingereicht für Sofia nach Italien zurückgeschickt werden, auf dem Boden der Italienisch Entscheidung des Gerichts, dass sie sich vorläufig mit ihrer Mutter bleiben.
Nach Ms Povse die Anwendung des 26. Mai 2009 das Sorgerecht für das Kind, das Bezirksgericht
Judenburg (District Court, Judenberg, Österreich), in deren Zuständigkeit sie mit ihrem Leben
Tochter, die Zuständigkeit anerkannt und fragte das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia zu sinken seine eigene Gerichtsbarkeit.
1
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S.. 1).
Allerdings hatte Herr Alpago bereits dem italienischen Gericht am 9. April 2009 angewendet wird, im Zusammenhang mit der anhängigen Sorgerechtsverfahren, für einen Auftrag zu verlangen, dass das Kind nach Italien zurückgeschickt werden.
Bei einer Anhörung angeordnet von diesem Gericht am 19. Mai 2009 erklärte Frau Povse, dass sie in der Lage war, um zu haften den Zeitplan für die Vater-Tochter-Sitzungen von der Sozialarbeiterin gezogen. Sie tat es nicht, während diese Hören, offenbaren die die Wirkung sie beim Bezirksgericht Judenburg genommen hatte.
Am 10. Juli 2009 behauptet das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia seine eigene Zuständigkeit, da in seiner, die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit kommen nicht erfüllt waren, und erklärte, dass die soziale Arbeitnehmers Bericht, dass es in Auftrag gegeben hatte war es nicht gelungen, abgeschlossen werden, weil die Mutter hatte nicht auf den Zugang Zeitplan von der Sozialarbeiterin gezogen eingehalten. Darüber hinaus ordnete sie die sofortige Rückgabe des Kindes nach Italien, um den Kontakt wiederherzustellen zwischen Sofia und ihr Vater, die war infolge der Einstellung der Mutter gestört. Dieses Urteil wurde in zertifiziertÜbereinstimmung mit der Verordnung.
Am 25. August 2009 hat das Bezirksgericht Judenburg eine einstweilige Anordnung vorläufig Vergabe
Verwahrung von Sofia nach Ms Povse.
Am 22. September 2009 beantragte Herr Alpago bei den österreichischen Gerichten für die Vollstreckung des Urteils erfordern Sofia nach Italien zurückgeschickt werden. Der Fall kam vor den Obersten Gerichtshof (Austrian Supreme Court), die mit bestimmten Zweifel über die Auslegung der Verordnung, bezeichnet einReihe von Fragen an den Gerichtshof.
Einleitend stellt der Gerichtshof fest, dass das Ausgangsverfahren dem widerrechtlichen Verbringen von betreffen ein Kind, und dass nach der Verordnung, das zuständige Gericht, zumindest zum Zeitpunkt derKindes Entführung, war das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia, das Gericht des Ortes, an dem Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte vor ihrem widerrechtlichen Verbringen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass das System durch die Verordnung über die zentrale Rolle basiert
gegeben, um dem Gericht, das zuständig ist, und dass die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gegeben in einem Mitgliedstaat muss auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nicht- Anerkennung gehalten auf das erforderliche Minimum. Weiterhin heißt es, dass die Verordnung zur Abschreckung sucht Kindesentführungen zwischen Mitgliedstaaten und in Fällen von Entführung, zu erhalten, die Rückgabe des Kindes
unverzüglich. Daraus folgt, dass die rechtswidrige Entführung eines Kindes nicht sollte, in der Regel ein Ergebnis in Übertragung der Zuständigkeit von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte unmittelbar vor seiner Abberufung, zu den Gerichten des Mitgliedstaats, in den das Kind hat entnommen sind.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass nur ein rechtskräftiges Urteil auf der Grundlage einer vollständigen Prüfung gemacht aller relevanten Informationen und durch die das zuständige Gericht Regeln des Kindes das Sorgerecht Regelungen, die nicht Gegenstand weiterer Verwaltungs-oder Gerichtsentscheidungen kann in der Folge Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht.
Wenn eine vorläufige Urteil waren in dem Verlust führen Zuständigkeit in der Frage des Sorgerechts für das Kind, das zuständige Gericht in dem Mitgliedstaat früherer gewöhnlichen Aufenthalt könnte von Emission eines solchen vorläufigen Urteil abgeschreckt werden ungeachtet der Tatsache, dass die Interessen des Kindes es verlangt wird.
Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Entscheidung des Tribunale per i dei Minorenni di Venezia vom 23. Mai 2008 vorläufig das Sorgerecht auf beide Eltern nicht in irgendeiner Weise als endgültige Entscheidung über das Sorgerecht.
Weiter stellt das Gericht fest, dass eine Entscheidung des zuständigen Gerichts, die ist zertifiziert Übereinstimmung mit der Verordnung und dem erfordert die Rückgabe des Kindes vollstreckbar ist, auch wenn es nicht durch ein endgültiges Urteil über das Sorgerecht des Kindes voraus. Das Gericht stellt fest, dass damit nicht die Rückkehr eines Kindes, das zu Unrecht entfernt wurde verzögern, wie ein Urteil prozeduralen Autonomie genießt.
Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Prüfung der Situation in diesem Fall zeigt auch, dass die Annäherung an sein richtige.
Das Urteil des italienischen Gerichts über die Rückgabe des Kindes wird durch die untermauert
Überlegung, dass das Kind die Beziehung zu ihrem Vater wurde gestört. Folglich ist es in des Kindes für diese Beziehung wieder hergestellt werden und auch, wenn möglich, für ihre Mutter Präsenz in Italien sichergestellt werden, so dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen, und ihre
elterlichen Fähigkeiten und ihre Persönlichkeit kann in der Tiefe durch die zuständigen italienischen untersucht werden Dienstleistungen vor der endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht und die elterliche Verantwortung gegeben ist.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Durchsetzung eines zertifizierten Urteil, das erfordert die Rückkehr des Kindes kann nicht aufgrund eines Urteils anschließend von einem Gericht abgelehnt werden geliefert des Mitgliedstaats, der Vollstreckung.
Darüber hinaus kann diese Durchsetzung auch nicht verweigert werden
mit der Begründung, dass es eine ernste Gefahr für den besten Interessen des Kindes darstellen würde auf aufgrund einer Veränderung der Umstände nach seiner Auslieferung.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung legt eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten des Mitgliedstaats, der Herkunft und des Mitgliedstaats, der Vollstreckung, um die rasche Rückgabe des Kindes. Das Gericht vor dem die Vollstreckung erwirkt bestimmen nur die Vollstreckbarkeit des Urteils.
Fragen zum Stoff des Urteils und jede Änderung der Umstände auch sein mögen
hob nur vor dem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, der Herkunft.
HINWEIS: Eine Referenz für eine Vorabentscheidung ermöglicht die Gerichte der Mitgliedstaaten, in Streitigkeiten welche vor ihnen gebracht worden, Fragen an den Gerichtshof über die Auslegung von
Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Rechtsprechung des entsorgen Entscheidung, die ähnlich verbindlich andere nationale Gerichte, vor denen ein ähnlichen Problem befasst ist.
Dieses Dokument ist Gebrauch, nicht bindend für den Gerichtshof.
Der Volltext des Urteils wird auf der Curia-Website auf dem Tag der Lieferung veröffentlicht.
Pressekontakt: Hartmut Ost

Doris Povse – verurteilt – wegen Kindesentführung – 15 Monate Haft oder 40.000 Euro – lt. Conegliano, Provinz Treviso, Italien

Mutter Doris Povse – 15 Monate Haft oder 40.000 Euro – lt. Conegliano, Provinz Treviso, Italien

Die Frau nahm das Kind vor 2 Jahren nach Österreich haben zu einem Jahr und 3 Monate dienen oder alternativ geben 40.000 € zu Papa Vittorio Veneto.

Sie wurde zu einem Jahr und 3 Monaten ist die Mutter, die Tochter von zwei Jahren im Ausland gebracht hatte, gegen den Willen seines Vaters verurteilt.
Der Richter entschied, dass das Urteil ausgesetzt wird, wenn die Frau es mit 40.000 €  kompensiert.

Es ist eine juristische Schlacht, die seit Jahren gedauert hat, eine, die von einem Offset vierzig Jahre MA vittoriese gegen seinen ehemaligen Partner Doris Povse, 37 Jahre sieht. Der Fall war über den Europäischen Gerichtshof. Gestern kam das erstinstanzliche Urteil im Gericht von Conegliano, wo die Mutter von Kindesentführung verurteilt wurde.

Während es von Ladungen Diebstahl (von einer Rolex-Uhr, alte Münzen und

ein goldenes Armband, für die Verzögerung bei der Einreichung der

Klage) und Nichtbeachtung einer gerichtlichen Anordnung wurde

freigesprochen. Die Kombination der beiden führte zur Geburt eines Babys im Dezember 2006. Wenig hatte auch in der Pfarrei St. Peter und Paul getauft worden und hatte das Ehepaar zusammen bis Januar 2008 lebte. Anschließend wird die Trennung. Auf Kosten war die Tochter, die noch nicht 2 Jahre hatte. Die Mutter nach der Trennung kehrte sie nach Österreich mit dem Kind, ungeachtet des Verbots, das Land zu verlassen.

Von dort begann eine juristische Schlacht, die Gerichte Italiener beteiligt, Österreicher mit einem Konflikt Gerichtsstand für das Sorgerecht für ihre Tochter.
Der Fall wurde im Jahr 2010 auch der Europäische Gerichtshof beendet. MA hatte den ehemaligen Partner sowie Kindesentführung verurteilt, für den Diebstahl von einigen seiner Objekte.

In diesen Jahren setzte das Kind mit ihrer Mutter zu leben, bringt seinen Nachnamen, während sein Vater die Chance, ihr ein paar Mal in einem Zentrum österreichischen Familie zu sehen gegeben wurde, aber nur bis 2009.

Inzwischen hatte das Jugendgericht von Venedig alleinige Sorgerecht auf den Vater und dann die Rückkehr des Kindes in Italien gegründet, gemeinsame Entscheidung der österreichischen Gerichte.

Gestern endete das Strafverfahren in der Verurteilung der Mutter auf das Kind entführt.

20.Juni 2013, Diego Bortolotto

http://tribunatreviso.gelocal.it/cronaca/2013/06/20/news/rapi-la-figlioletta-mamma-condannata-1.7294965

Doris Povse – Why not respected Austria and the Austrian Justice of the EU Regulation 2201/2003

Kindesentführung  – Fall Sofia Povse

Doris Povse

 

Why not respected Austria and the Austrian Justice of the EU Regulation 2201/2003, which states IMMEDIATE repatriation in the case of the child „Sofia Povse“ to the father Mauro Alpago to Italy ?
.
The judgment of the ECJ Reg (EC) No 2201/2003 in Case C-211/10 PPU was on 1 Pronounced in July 2010, it was published today (OJ C 234, 28 August 2010)
http://www.incadat.com/index.cfm?act=search.detail&cid=1328&lng=1&sl=4
.
Fall Sofia Povse –
Mutter Doris Povse dzt. in Österreich
Vater Mauro Alpago in Italien
Kind muss zum Vater nach Italien !
http://youtu.be/pYWfMXdlnBs
 .
weitere Links:
.
Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH Urteil – Luxemburg, 1. Juli 2010
http://wp.me/p4RGV9-19t
 .
 .

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR 18.Juni 2013 – Doris Povse gegen Österreich
EGMR verloren Doris Povse – 18.06.2013.pdf
.

15 Monate Haft oder 40.000 Euro – lt. Conegliano, Provinz Treviso,
Italien – 20.Juni 2013:
http://wp.me/p4RGV9-19n

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Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR 15. Jänner 2015 – 
Italienischer Vater Mauro A.  gegen Österreich –
Österreichische Justiz hat Rückfführung verschleppt – Vater bekommt 25.000,- Euro
Link:
Italienischer Vater Mauro A. EGMR 4097/13


Update: 29.06.2015

Tags: Kindesentführung – Justiz –

Sottrazione di minore, padre italiano senza i figli

‎Roberto Nocciolini
‎Roberto Nocciolini – 2014
Das Jugendamt behauptete ausdrücklich, dass seine Kinder vor ihm Angst hatten, sonderbar ?
Un sintetico resoconto delle complesse vicende concernenti il mio assistito Roberto Nocciolini, padre deiminori Nocciolini Elena e Daniele, vittima di una sottrazione di questi ultimi da parte della ex compagna Andrea Fischer, cittadina austriaca.

Già nel 2001, anno in cui finì la convivenza more uxorio, la sig.ra Fischer aveva sottratto i bambini portandoli in Austria senza il consenso del padre e, più in generale, essa ha da subito iniziato a creare problemi rilevanti al Nocciolini ed ai figli, mantenendo un atteggiamento bellicoso e vessatorio nei confronti dell’ex convivente e mostrandosi inadeguata al ruolo di genitore.
Il Tribunale per i minorenni di Firenze ha stabilito in un primo momento l’affidamento condiviso di Elena e Daniele con collocamento presso la madre (decreto del 7.04.-6.05.11), imponendo significativamente a quest’ultima di garantire ai minori l’attuale ambiente di vita, ma con provvedimento del 28.02.13 ha stabilito che i minori debbano essere collocati presso il padre.
Fino a luglio 2012 il padre ha frequentato i figli e ne ha seguito la crescita con attenzione, sviluppando con essi un ottimo rapporto.
Tuttavia, nonostante i minori crescessero sereni e ben inseriti nel contesto abituale di vita e avessero rapporti affettivi molto forti con il padre in particolare, nonostante gli stessi si opponessero fermamente ad un ipotetico spostamento verso l’Austria e nonostante il Tribunale per i minorenni avesse imposto la
permanenza dei bambini in Italia, la sig.ra Fischer, nell’agosto 2012, ha condotto e trattenuto, con l’inganno e senza il consenso del padre nè dell’Autorità Giudiziaria, Elena e Daniele in Austria con il pretesto di una vacanza (mentre invece, come emergerà in seguito, ella aveva organizzato un trasferimento vero e proprio).
Dall’agosto 2012, quindi, Elena e Daniele sono trattenuti illecitamente nella patria materna e ai medesimi sono stati arbitrariamente proibiti di fatto dalla madre i contatti con il genitore italiano (e con tutti i parenti italiani oltre che con gli amici, i quali telefonano spesso al padre in cerca di notizie).
Nonostante il comportamento della madre fosse considerato dal Tribunale per i minorenni di Firenze estremamente pregiudizievole per i minori (così il provvedimento del 16-26.10.12) e nonostante le numerose richieste di rimpatrio munite di certificato secondo la normativa comunitaria (ex reg. CE n. 2201/03), l’Austria ha ripetutamente negato il rimpatrio stesso ed il riconoscimento dei provvedimenti provenienti dall’unica Autorità Giudiziaria competente, ovvero il Tribunale per i minorenni di Firenze, arrogandosi una competenza
che non ha base alcuna e ponendosi in contrasto con la normativa comunitaria.
Peraltro, in due dei quattro gradi di giudizio svoltisi in Austria, è stato ordinato il rimpatrio dei minori Elena e Daniele nel territorio statale della repubblica italiana, con decisioni in seguito riformate.
Elena e Daniele risultano, inoltre, avere inspiegabilmente assunto il cognome della madre, senza che il sig.
Nocciolini neppure fosse stato richiesto del consenso.
I bambini vengono tenuti in uno stato di evidente e preoccupante pressione psicologica che, assieme alla disattivazione delle utenze conosciute al padre, impedisce loro di mantenere il legame, che era molto forte e intenso, con il genitore italiano.
Purtroppo,ogni giorno che passa è un giorno che allontana Elena e Daniele dal padre, essendo questi sottoposti ad un pressante condizionamento, come si evince dal fatto, altrimenti inspiegabile, che i bambini, affezionatissimi al padre finchè sono stati in Italia, adesso – secondo pareri austriaci mai documentati – lo rifiuterebbero.
In tempi recenti, il sig. Nocciolini ha presentato ricorso alla Corte Europea dei diritti dell’uomo, denunciando la violazione da parte dell’Austria dei diritti fondamentali suoi e dei suoi figli, ed in particolare il diritto a un equo processo (art. 6 Convenzione), il diritto al rispetto della vita privata e familiare (art. 8 Convenzione), il diritto a non subire discriminazioni (art. 14 Convenzione), e del reg. n. 2201/2003. Il menzionato ricorso è stato rigettato senza motivazioni dalla Corte.
Inoltre, è stato contattato l’Ufficio del Mediator for Parental Child Abduction al fine di tentare una mediazione, tentativo vanificato dall’opposizione immotivata della madre.
Il Tribunale per i minorenni di Firenze con provvedimento n. 2024/2014 del 15.04.2014 (munito di certificato ai sensi dell’art. 39) ha disposto l’affidamento esclusivo dei minori al padre pronunciandosi su ricorso ai sensi degli artt. 317 bis e 330 ss. c.c., e con provvedimento n. 2025/2014 del 15.04.2014 (munito di certificato ai sensi dell’art. 42, par. 1) ha prescritto il ritorno dei minori in Italia pronunciandosi su ricorso ai sensi dell’art.
11 commi VII e VIII del reg. CE n. 2201/2003.
A questo punto, dunque, abbiamo un provvedimento immediatamente efficace ed esecutivo che ordina il rimpatrio dei bambini e contro il quale l’Austria non può opporsi.


Avv. Irene Margherita Gonnelli
Studio Legale
Loc. Salceto, 85
53036 Poggibonsi (SI)
tel. 0577.992224 fax 0577.934155

cell. 3333625346

Quelle: Roberto Nocciolini

 

Tags: Kindesentführung