Doppelresidenz (Wechselmodell) – Anhörung Bundestag am 13. Februar 2019, 15.00 Uhr

Die Vaterlose Gesellschaft geht in Deutschland weiter . . .
Hinweis zu Doppelresidenz bzw. Wechselmodell:   In USA, Australien spricht man von „shared parenting“.
Admin Familie Familienrecht Family law austria germany, 17-2-2019

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Artikel  Bundestag:     Dokumente:

Kindern zwei Zuhause geben – Newsletter zur Doppelresidenz

https://www.doppelresidenz.org
Willkommen bei doppelresidenz.org
Aktuelle Informationen rund um die Doppelresidenz,vor gut einem Jahr haben wir die gemeinsame Erklärung zur Doppelresidenz veröffentlicht – mittlerweile ist daraus eine Petition mit schon jetzt rund 12.000 Mitzeichnenden geworden, welche am 29.11.2018 beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht wurde.

Das ist jetzt nicht das Ende, sondern erst der richtige Anfang der Petition, die dann in Kürze auch online mitzeichenbar sein wird. Hierüber werden wir über unsere verschiedenen Medien (Newsletter, Twitter, Facebook, Instagram rechtzeitig informieren) und auch ganz klassisch per Unterschriftenliste kann noch weiter gesammelt werden.Gesammelt haben wir auch – und zwar reichlich Informationen auf der 4. Internationalen Konferenz zur Doppelresidenz des ICSP in Strasbourg.

Einen Bericht über die ersten Eindrücke haben wir auf unserer Homepage veröffentlicht. Auffällig waren vor allem zwei Dinge:

  1. die Doppelresidenz funktioniert in den Ländern, in denen sie gesetzlich präferiert wird
  2. es fehlten alle der in Deutschland bekannten KritikerInnen der Doppelresidenz sowie die Ministerien

Gerade der letzte Punkt ist verwunderlich, stehen doch entsprechende Gesetzesänderungen rund um die Doppelresidenz an. Da oft beklagt wird, es gäbe zu wenig wissenschaftliche Erkenntnisse wäre es doch sinnvoll gewesen, sich bei der weltweit größten Konferenz zu diesem Thema „direkt vor der Haustür“ zu informieren und eigene Standpunkte in die Diskussion einzubringen. Wir dürfen also gespannt sein, ob solche Erkenntnisse in die Anhörung im Bundestag im Februar 2019 einfließen werden. Zum Thema Kindeswohl gab es auf der Konferenz in Strasbourg zumindest eine Menge Informationen.

Rechtlich gibt es einige neue Entwicklungen. So ist in einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt die Doppelresidenz trotz des erklärten Willens der Kinder abgelehnt worden – hier soll eine Beeinflussung des Kindeswillens vorgelegen haben, wobei dem Beschluss (liegt uns vor) nur sehr vage Anhaltspunkte zu entnehmen sind.

Spannend ist der Fall vor allem deshalb, weil die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen und sowohl im Sorge- als auch im Umgangsrecht eingelegt wurde. Hier geht es um die Frage, ob im Umgangs- oder Sorgerecht zu entscheiden sei und ob eine frühere Sorgerechtsregelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht maßgeblich für die Bewertung einer späteren Umgangsregelung im Sinne einer Abänderung sein kann.

Aus unserer Sicht zeigt sich hierin vor allem eines: die in anderen Ländern unbekannte Aufteilung von Sorgerecht und Umgangsrecht stößt bei der (paritätischen) Doppelresidenz an ihre Grenzen, hier wäre der (rechtliche) Begriff der elterlichen Verantwortung vermutlich passender. Dies zu regeln wird aber nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofes sein. Er kann nur im Rahmen der geltenden Gesetze aus dem letzten Jahrhundert entscheiden, die beim heutigen Familienleben häufig an ihre Grenzen stoßen. Ein zeitgemäßes Familienrecht gibt es in Deutschland noch nicht.

In unserem Medienspiegel haben wir wieder zahlreiche Artikel und Veröffentlichungen aufgenommen, welche Ihnen weitere aktuelle Informationen vermitteln. Viel Spaß beim lesen.

Zahlreiche weitere aktuelle Informationen findet ihr auch auf unserer Homepage oder unserer Facebook-Seite.

Eure Unterstütztung ist gefragt

Wir stehen aktuell bei rund 12.000 MitzeichnungenMacht weiter mit und werbt auch in eurem Freundes- und Bekanntenkreis für unsere Petition oder organisiert in eurer Stadt einen eigenen Informations-Stand. Aktuelle Informationen und Mitzeichnungs-Listen findet Ihr auf der Petitions-Seite auf unserer Homepage. Die Online-Zeichnung auf dem Petitionsportal des Bundestages wird voraussichtlich im Laufe des Dezembers möglich sein. Sobald wir hier genaue Informationen haben werden wir umgehend informieren.

P.S.: Gerne könnt Ihr diesen Newsletter auch an weitere Interessierte weiterleiten. Neuanmeldungen zum Newsletter können über unser Kontaktformular vorgenommen werden.

Es grüßt Euer Team von


Nachfolgend die aktuellsten Beiträge aus unserem Blog und unserem Medienspiegel

Anmeldung Newsletter
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Tags: Doppelresidenz – Wechselmodell – alternierenden Obhut – Shared parenting – europäischen Familienrecht – Vaterlose Gesellschaft – Väter

Doppelresidenz als Gleichberechtigung für Trennungskinder u. Trennungseltern

Trennungseltern fordern das Wechselmodell als geseztliches Leitbild


Köln (ots)

Infostand: 
25.08.2018 Domplatte (Köln, Roncalliplatz) 
02.09.2018 Ehrenamtstag in Köln 
09.09.2018 Ehrenwerttag in Aachen 
23.09.2018 Weltkindertag in Köln

An den kommenden Wochenenden werden der Kreisverein Köln des Väteraufbruch für Kinder, die Projektgruppe Doppelresidenz und Papa Mama auch e.V. über die paritätische Doppelresidenz (Wechselmodell) informieren. Dabei werden auch Unterschriften für eine Petition an den Bundestag gesammelt, welche die Einführung der paritätischen Doppelresidenz als gesetzliches Leitbild nach einer Trennung mit Kind fordert, also, dass nach einer Trennung beide Eltern Aufgaben und Zeiten der Betreuung gemeinsamer Kinder annähernd hälftig übernehmen.

Dem seit Jahrzehnten gültigen gesetzlichen Leitbild des Residenzmodells liegt ein Rollenverständnis der 50er Jahre zugrunde. Dabei wird ein Elternteil alleinerziehend und den anderen „besuchen“ die Kinder jedes zweite Wochenende. Die Politik hat erkannt, dass dieses Modell den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird. Daher wird im Bundestag derzeit über eine Gesetzesreform debattiert. Der Bundesgerichtshof hat 2017 entschieden, dass ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden kann (01.02.2017 – XII ZB 601/15).

Im gleichen Jahr hat das Allensbach-Institut eine im Auftrag des Bundesfamilienministeriums durchgeführte Befragung von Trennungseltern veröffentlicht. Danach zählt ein Viertel aller Mütter und Väter mit minderjährigen Kindern zu den Trennungseltern. Diese Gruppe ist in den zurückliegenden Jahrzehnten erkennbar gewachsen. 77% der Befragten sind für eine gemeinsame Elternschaft nach Trennung und 15% leben bereits heute ein Wechselmodell. Das ist mehr als erwartet, aber weniger als in denjenigen Ländern, in denen das Wechselmodell bereits gesetzlich geregelt ist. In Belgien sind es etwa 50%.

Der Idealfall bleibt, dass Eltern untereinander aushandeln, wie die Kinder betreut werden sollen. Auch kann bei häuslicher Gewalt oder „Hochstrittigkeit“ ein Wechselmodell dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Dem steht aber nicht entgegen, dass in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle vernünftiger Trennungen, die Idealvorstellung einer gemeinsamen Elternschaft gefördert werden sollte. Dabei ist die paritätische Doppelresidenz kein Modell zum Unterhalt sparen. Bei beiden Eltern fallen Kosten an, die sonst nur bei einem anfallen würden und ein besser verdienender Elternteil wird nicht seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber Kind und Ex-Partner entbunden.

Weitere Informationen findet man bei www.doppelresidenz.org, www.daddy-too.com, http://ots.de/nRTyjb, im umfangreichen Standardbuch: Sünderhauf (2013): Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis. Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung. Wiesbaden: Springer. Gut zusammengefasst in: Sünderhauf H Vorurteile gegen das Wechselmodell. Was stimmt, was nicht? Teil I FamRB 2013 9 290-7 & Teil II FamRB 2013 10 327-7.

Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Unsere Arbeit kostet Geld, weshalb Spenden sehr willkommen sind, an: VafK Köln e.V., Sparkasse KölnBonn, IBAN DE95 3705 0198 1931 8812 60, BIC COLSDE33XXX

Original-Content von: Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V., übermittelt durch news aktuell

https://www.presseportal.de/pm/127703/4042033

Tags: Kinder Politik Bundestag Petition Eltern Gesetze Wechselmodell Doppelresidenz Köln

+++ Dashcam-Aufnahmen sind jetzt vor Gericht zulässig! +++

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Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in einem Grundsatzurteil (Az. VI ZR 233/17) am 15.5.2018 in Karlsruhe:

„Das Interesse an der Aufklärung sei höher zu bewerten als das Recht der Unfallgegner auf Schutz seiner persönlichen Daten“.

Erlaubt: 
Das Filmen mit Dashcam und die Verwendung der Aufnahmen bei Unfällen vor Gericht und Versicherungen.

Weiterhin verboten:

Aufnahmen der Dashcam und anschließend ins Internet stellen, weil das Recht am Bild von Personen erhalten bleiben muss.

Admin Familie & Familienrecht, am 16.5.2018
😉

Eine Polizistin bei der Vorstellung der ersten Dashcams (Windschutzscheibenkameras) der Autobahnpolizei in Nordrhein-Westfalen am 18.04.2018. Quelle: www.globallookpress.com

1.Artikel:

Mini-Kameras im Auto

Aufklärung siegt im Zweifel über Datenschutz

Etwa acht Prozent der deutschen Autofahrer haben inzwischen eine sogenannte Dashcam hinter der Windschutzschreibe.

Etwa acht Prozent der deutschen Autofahrer haben inzwischen eine sogenannte Dashcam hinter der Windschutzschreibe. FOTO: dpa / Wolfgang Kumm
Karlsruhe/Magdeburg. Der BGH hat entschieden: Die Aufnahmen von Minikameras im Auto sind als Beweismittel zulässig. Doch Dauerfilmen bleibt verboten.

(dpa) Frontalzusammenstöße, Raubüberfälle und prügelnde Autofahrer: Dramatische Szenen auf Russlands Straßen gehören zu den am meisten angeklickten Videos auf der Internetplattform Youtube. Zu verdanken haben die Nutzer die Bilder dem Trend zu Dashcams (auf Deutsch: Amaturenbrettkameras). Millionen Russen installieren diese Unfall-Kameras inzwischen in ihre Autos – zum Schutz vor Verkehrsrüpeln, aber auch vor Betrügern, die mit provozierten Unfällen Kasse machen wollen.

Inzwischen entdecken auch immer mehr deutsche Autofahrer die Mini-Kameras hinter der Windschutzscheibe oder am Innenraum-Rückspiegel. Doch dürfen die Aufnahmen der kleinen Videokamera am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe als Beweis verwertet werden, wenn es wirklich mal gekracht hat? Sie dürfen, entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen: VI ZR 233/17).

Die Richter formulierten allerdings ein großes Aber: Das permanente Filmen des Verkehrs bleibt verboten – das verstoße gegen den Datenschutz. Doch die Aufklärung eines Unfalls könne wichtiger sein, zumal der Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zur Person, zum Führerschein und zur Versicherung machen müsse. Die Nutzung der Aufnahmen müsse je nach Fall abgewogen werden, so der BGH. Verkehrsexperten, Juristen, Versicherer und Polizisten begrüßten zumeist die Entscheidung. Doch manche haben sich mehr erwartet. Sie forderten auch nach dem Urteil eine gesetzliche Regelung.

Konkret ging es vor dem BGH um einen Fall aus Sachsen-Anhalt. Ein Mann pochte nach einem Unfall auf vollen Schadenersatz. Nach seiner Darstellung ist ein Auto beim Linksabbiegen auf der daneben verlaufenden Spur auf seine Fahrbahn gekommen und gegen seinen Wagen gefahren. Das sollen Aufnahmen seiner Dashcam belegen. Doch weder das Amts- noch das Landgericht Magdeburg berücksichtigten die Aufnahmen: Weil sie unzulässig entstanden sind, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden. Die Richter begründeten die nun vom BGH gekippten Entscheidungen jeweils damit, dass permanentes Filmen anderer ohne deren Einverständnis gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild verstößt.

Diesen Standpunkt vertritt auch der Deutsche Anwaltverein (DAV). Das „nicht-anlassbezogene Betreiben einer Dashcam im öffentlichen Raum ist in Deutschland nicht legal“, sagte Daniela Mielchen von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Doch gleichzeitig sind Dashcams nicht verboten. „Auf meinem privaten Grundstück kann ich filmen, so viel ich will“, sagt Paetrick Sakowski von der Wirtschaftsrecht-Kanzlei CMS. Auch Kameras, die nur kurz und anlassbezogen einen Unfall aufnehmen, dürften unproblematisch sein – in seinem Urteil wies der BGH auf diese Aufzeichnungsmöglichkeit hin. Wer jedoch andauernd Dritte filmt, das speichert und es womöglich ins Netz stellt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt selbst dann, wenn das Video hilft, einen schweren Verkehrsverstoß aufzuklären.

Denn als Beweismittel sind Dash­cam-Aufnahmen grundsätzlich eine große Hilfe: Oft ist die Rekonstruktion eines Unfalls schwierig, etwa weil Zeugen sich widersprechen. Auch Kfz-Versicherer könnten mit Videoaufnahmen einfacher feststellen, wer wie viel Schuld an einem Unfall trägt und so schneller Schäden regulieren. „Wenn Beweise da sind, muss man sie auch verwenden dürfen“, sagt Kläger-Anwalt Volkert Vorwerk.

DAV-Experte Andreas Krämer sieht das etwas anders: Problematisch sei, dass jemand, der mit verbotenen Aufnahmen gegen die Rechtsordnung verstoße, am Ende „belohnt“ werde. Er ist enttäuscht vom BGH-Urteil: Das Persönlichkeitsrecht wiege nun weniger als die „Aufklärung von Blechschäden“.

Die deutsche Versicherungswirtschaft fordert vom Gesetzgeber nun einen verbindlichen datenschutzrechtlichen Rahmen für den Einsatz von Dashcams. Auch der Deutsche Verkehrsgerichtstag plädiert seit langem für eine klare gesetzliche Regelung und empfiehlt auf Basis des europäischen Datenschutzrechtes einen „Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht“. Videos sollten „anlassbezogen“ zulässig sein, etwa bei schweren Verstößen oder einem drohenden Unfall, und ansonsten überschrieben werden.

 | 20:54 Uhr
https://www.mz-web.de/mitteldeutschland/dashcam-aufnahmen-so-erkaempfte-ein-magdeburger-die-nutzung-vor-gericht-30409122

2.Artikel:

Versicherer – Auch wir werden wohl künftig Dashcam-Aufnahmen nutzen

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Minikameras im Auto werden vermutlich nun auch die Versicherungen auf die Technik zurückgreifen.

Es sei davon auszugehen, dass die Autoversicherer künftig Dashcam-Aufnahmen nutzen werden, um die Aufklärung von Unfällen zu erleichtern, sagte Tibor Pataki, Leiter der Abteilung Kraftfahrtversicherung beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der Deutschen Presse-Agentur.

Eine denkbare positive Folge könne zum Beispiel sein, dass Kunden ihren Rabatt bei der Versicherung trotz eines Unfalls möglicherweise behalten dürfen: „Wenn Sie durch die Dashcam nachweisen können, dass Sie überhaupt keine Schuld an einem Unfallgeschehen haben, dann rettet das Ihren Schadensfreiheitsrabatt.

Auch beim Kampf gegen Versicherungsbetrug sieht der GDV nach dem Urteil neue Möglichkeiten. Dashcam-Aufnahmen könnten zeigen, ob ein Unfall mit Absicht herbeigeführt wurde, „ob jemand beispielsweise ganz vorsätzlich plötzlich abgebremst hat und es deswegen zum Unfall kam“.

Der Bundesgerichtshof hatte am Dienstag entschieden, dass Aufnahmen von Auto-Minikameras bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden dürfen. Zuvor hatten Gerichte die Frage unterschiedlich bewertet.

Mittwoch, 16.05.2018, 06:13
https://www.focus.de/finanzen/boerse/wirtschaftsticker/versicherer-auch-wir-werden-wohl-kuenftig-dashcam-aufnahmen-nutzen_id_8936863.html

3. Video EURONEWS :


Tags: Gesetze – Gericht – Justiz – Autokamera – Autocam – Schadenersatzklagen

Vaterlose Kleinfamilie – Trennungs-Väter werden benachteiligt!

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Sorgerecht – Gesetze im Familienrecht sind veraltet – Ungerechter Unterhalt – BGH Urteil zu Doppelresidenz (Shared parenting).

Europarat - Council of Europe
Europarat – Council of Europe

Der Europarat hat im Oktober 2015 die Europarat Resolution 2079 einstimmig beschlossen.
– Väteraufbruch für Kinder Markus Witt  Vater Klaus Figel, Bundesgerichtshof Rechtsanwalt Thomas Koflar  –
Die Umsetzung beim Gesetzgeber fehlt noch.

Derzeit werden in 95% der Sorgerechtsentscheidungen das Kind der Mutter zugesprochen.

Expertin Familienrecht, Doppelresidenz Prof. Dr. jur. Hildegund Sünderhauf-Kravets
Expertin Familienrecht, Doppelresidenz Prof. Dr. jur. Hildegund Sünderhauf-Kravets

Für ein glückliches Aufwachsen von Kindern sind beide Elternteile gleichermaßen notwendig. Experten sind sich da einig. Deutsche Gerichte scheint das wenig zu interessieren.

zum Video:

13 12 2017

Tags: Väter – Unterhalt – BGH Urteil – Europarat Resolution 2079 – Familie – Wechselmodell – Europarat – Council of Europe – Doppelresidenz – veraltete Gesetze im Familienrecht – VAFK – europäischen Familienrecht – Gleichberechtigung Gleichstellung – Justizopfer – Kindeswohl – Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge – PAS Eltern-Kind-Entfremdung – PA parental alienation – Eltern Entfremdung – Scheidung – Trennung – Vaterlose Gesellschaft

Korrektur – Artikel Doppelresidenz – Unrichtig u. fachlich falsch!

 Der Artikel von der Presse Süd West ist leider komplett unrichtig und fachlich ebenso falsch.
Ich möchte jedoch nicht von „Fake NEWS Doppelresidenz“ bzw. im Familienrecht oder des gesamten Artikel sprechen, da ja viele Personen viele Meinungen haben dürfen.

 .
Fakt ist jedoch:
Im Doppelresidenzmodell oder auch weltweit verbreitet in sehr vielen Bundesstaaten von den USA als „shared parenting“ bekannt,
gibt es die Bedingung nicht, dass Eltern sich freiwillig einigen, dann würde man ja kein Gesetz benötigen. Wenn ein  „Familienplan“ dem Gericht vorgelegt wird ist dies jedoch vom Vorteil.
In der Europarat Resolution 2079 wurde die Doppelresidenz im Okt. 2015, als REGELFALL nach Trennung oder Scheidung, einstimmig von allen Ländern beschlossen!!!

Eine rechtskräftig nachgewiesenen häusliche Gewalt ist die einzige Ausnahme!!!

In den meisten Ländern inkl. diversen Vereinigten Bundesstaaten in Amerika haben  sich als Bedienung die 80 Meilenzone etabliert. Zieht ein Elternteil nach Trennung oder Scheidung außerhalb dieser Zone, verliert er „shared parenting“ und der andere Elternteil bekommt die alleinige Sorge!!! Ausnahme der andere Elternteil gibt seine schriftliche Zustimmung.

Weiters wird hier im Artikel von sogenannten „Experten“ gesprochen, welche meist lediglich  Lobbyisten verschiedener Parteien sind, sonst nichts.

Im europäischen Familienrecht, insbesondere Deutschland und Österreich kenne ich nur eine einzige international gefragte Fachexpertin von Doppelresidenz, sie berät das Bundesministerium und den Europarat:


Sie ist seit 2000 Professorin für Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht an der Evangelischen Hochschule Nürnberg, Autorin der einzigen umfassenden Metastudie über das Modell der Doppelresidenz: „Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis“ (Springer VS, 2013).

Admin Familie & Familienrecht, am 17-11-2017

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Wechselmodell: Wenn Scheidungskinder zwei Zuhause haben

Die Abkehr von alten Rollenbildern führt auch zu neuen Lebensmodellen im Scheidungsfall. Manche Eltern teilen sich die Kinderbetreuung gleichmäßig auf.

  • Wenn Paare sich trennen, sind Kinder oft die Leidtragenden. Doch manche leben bei Vater und Mutter.  Wenn Paare sich trennen, sind Kinder oft die Leidtragenden. Doch manche leben bei Vater und Mutter. Foto: © lakov Filimonov/Shutterstock.com
  • Weniger Scheidungen als früher
    Weniger Scheidungen als früher Foto: SWP GRAFIK

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Wenn Leonie bei ihrem Vater lebt, ihre Lieblingsjeans aber bei der Mutter sind, kann es schon mal Stunk geben. „Warum habt ihr euch überhaupt getrennt?“, fragt sie dann. Knapp zehn Minuten Fußweg liegen zwischen den zwei Wohnungen ihrer Elternteile in einer baden-württembergischen Kleinstadt. Mal ist sie  mit ihrem Bruder zwei Tage pro Woche beim Vater, mal drei oder vier.

Was Anna (48) und Jens (52) mit ihrer Tochter Leonie (13) und ihrem Sohn Ben (9) seit rund drei Jahren praktizieren, nennt sich Wechselmodell. Es bedeutet, dass Kinder getrennt lebender oder geschiedener Eltern zwei Lebensmittelpunkte haben, Mutter und Vater also in etwa gleichermaßen die Betreuung übernehmen. „Ohne Kommunikation und Kooperation funktioniert das nicht“, sagt Anna (alle Namen wurden von der Redaktion geändert). Sie und ihr Ex-Mann – beide sind berufstätig – müssen sich im Alltag ständig abstimmen, egal ob es um ihre Arbeitszeiten, die Hausaufgaben oder das Fußballtraining geht.  Sie tun das über WhatsApp oder telefonisch, sehen sich aber auch. Jens, der Vater, muss Schichtdienste leisten, die oft erst kurzfristig feststehen. „Das macht es sehr schwierig“, sagt er.

Lange Zeit war das Residenzmodell üblich und wurde im Streitfall auch von Familiengerichten favorisiert. Die Kinder wohnten bei der Mutter, den Vater „besuchten“ sie an Wochenenden.  Doch mit dem Abschied von der traditionellen Rollenverteilung gerät diese Regelung zunehmend ins Wanken. Nach einer Allensbach-Umfrage wünschen sich 51 Prozent der Trennungseltern eine in etwa hälftige Aufteilung der Betreuung ihrer Kinder. 15 Prozent gaben an, dies bereits umzusetzen. Anna und Jens haben sich gar nicht bewusst für das Wechselmodell entschieden. „Für uns war das  einfach klar“, sagt die Mutter. Der Vater betont: „Ich möchte meine Kinder nicht nur am Wochenende sehen.“

Doch was, wenn sich die Eltern nicht einig sind? In der politischen Diskussion ist das Wechselmodell ein Minenfeld. Die Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, was am ehesten dem Kindeswohl dient und ob der Gesetzgeber aktiv werden muss. Es geht in einzelnen Streitfällen aber auch um einen Kampf von Männern um Gleichberechtigung und ein Recht am Kind – und um Frauen, die sich als bessere Eltern begreifen. Und es geht ums Geld.

Auf der einen Seite stehen Lobbygruppen wie der Verein Väteraufbruch für Kinder. „Allen Kindern beide Eltern“, ist seine Devise, ab Geburt und bei Scheidungen. Sprich: Das Wechselmodell – der Verein bevorzugt den Begriff  „Doppelresidenz“ – soll gesetzlich geregelt und das Unterhaltsrecht daran angepasst werden. Zuletzt bekamen die Väter Unterstützung von 60 Experten, die das „gemeinsame Getrennterziehen“ ebenfalls zum Leitbild machen wollen, darunter Familienrechtler und Psychologen.

Auf der gegnerischen Seite warnen etwa der Deutsche Kinderschutzbund und der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) vor einem staatlich erzwungenen Paradigmenwechsel. „Wir lehnen das Wechselmodell nicht grundsätzlich ab“, sagt VAMV-Chefin Erika Biehn der SÜDWEST PRESSE. Ob es funktioniere, hänge aber vom Einzelfall ab. Ein Gesetz könnte dazu führen, dass  Richter mehr zum Wechselmodell tendieren, ohne alle Facetten des jeweiligen Falls zu überblicken,  so die Warnung.

Die Rechtsprechung wandelt sich aber auch so schon. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Februar 2017, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils das Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils anordnen kann. Entscheidender Maßstab sei dabei immer das Kindeswohl, so die Richter. Bestärkt fühlen sich die Väter zudem durch eine Europarats-Resolution von 2015, die dazu aufruft, die Doppelresidenz in nationale Gesetze zu gießen.

Unter den Parteien will die FDP das Wechselmodell zum Regelfall machen. Bei den Jamaika-Sondierungen stieß sie damit aber auf Granit. Auf  fachlicher Ebene prüft das Bundesjustizministerium nach Auskunft eines Sprechers allerdings schon länger, ob es gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sorgerecht gibt. Auch das Familienministerium ist tätig. Es lässt in einer aufwändigen Studie den Zusammenhang von Kindeswohl und Umgangsrecht prüfen. Dafür befragen Forscher Eltern und Kinder, erste Ergebnisse werden Anfang 2018 veröffentlicht, teilte ein Ministeriumssprecher mit. Doch ob zwei Zuhause für ein Kind nun gut oder schlecht sind, hängt letztlich immer von den individuellen Verhältnissen ab.

Experten sind sich wenigstens über die Mindestvoraussetzungen des Wechselmodells einig:  die Wohnortnähe und dass die Ex-Partner miteinander reden können. Bei Anna und Jens funktioniert das, obwohl der Alltag anstrengend ist und auch die Kinder „immer mal wieder nervt“, wie sie einräumen. Aus ihrer Sicht steht und fällt ihre Lösung aber damit, dass sie „die Kinder im Fokus haben“, nicht eigene Interessen. Und es ist auch eine Geldfrage, denn zwei kindgerechte Haushalte kosten nun mal mehr. „Darüber redet niemand“, sagt Anna. Jens findet die deutsche Familienpolitik insgesamt „zum Kotzen, vor allem den Kindern gegenüber“. Familien bräuchten mehr Unterstützung, unabhängig vom Lebensmodell.

Tanja Wolter | weiterlesen

Wechselmodell für Trennungskinder: Familiengerichtstag warnt vor Zwang

Tags: Familien – Familienrecht-Experten – Fake NEWS Familienrecht – Umgangsrecht Kontaktrecht Besuchsrecht

Ende der Zahl- und Besuchsväter – Wechselmodell?

Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) gilt den Kämpfern für die paritätische Kinderbetreuung als Schutzheilige der Alleinerziehenden
Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) gilt den Kämpfern für die paritätische Kinderbetreuung als Schutzheilige der Alleinerziehenden

Quelle: dpa

Das Wechselmodell zur Betreuung von Scheidungskindern ist bislang die Ausnahme. Doch seine Befürworter haben nach einem Gerichtsurteil Rückenwind. Ministerin Schwesig gerät dabei zwischen die Fronten.

Für Scheidungsfamilien war dieses Urteil des Bundesgerichtshofs ein Paukenschlag: Getrennt lebende Elternteile können in Zukunft gerichtlich durchsetzen, ihr Kind auch gegen den Willen des Ex-Partners zur Hälfte betreuen zu dürfen.

Familiengerichte können demnach dieses sogenannte „Wechselmodell“ nach geltender Gesetzeslage sogar streitenden Eltern verordnen – vorausgesetzt, dass das Pendeln zwischen Mutter und Vater ihrer Überzeugung nach das Beste für das Kind ist und die Ex-Partner einigermaßen „kommunikations- und kooperationsfähig“ sind. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil entschieden.

Seitdem tobt eine hitzige Debatte darüber, wie das Urteil zu interpretieren ist. Ist es tatsächlich „wegweisend“, wie es in der SPD-Fraktion heißt? Ist es ein überfälliges, aber nicht ausreichendes Signal, wie einige Familienverbände urteilen? Oder wird sich an der bisherigen Praxis, Kindern hoch zerstrittener Eltern keine Pendelei zwischen den Fronten zu verordnen, sowieso nichts ändern?

Zu welchem Ergebnis man kommt, hängt im Zweifel vom ideologischen Standpunkt ab – und von der eigenen leidvollen Erfahrung. Vor allem Vätergruppen beklagen seit Jahren, nicht mehr länger nur Zahl- oder Besuchsväter sein zu wollen. Sie fordern zunehmend erfolgreich eine aktivere Rolle ein – parallel zu dem sich wandelnden Gesellschaftsbild, das auf gleichberechtigte Elternschaft setzt.

Mehr Zeit mit den Kindern - dafür kämpfen viele Väter, die geschieden sind
Mehr Zeit mit den Kindern – dafür kämpfen viele Väter, die geschieden sind

Quelle: Simon Ritzmann/Getty Images

Doch noch lebt der Großteil der Trennungskinder nach dem sogenannten „Residenzmodell“ überwiegend bei einem Elternteil, meist der Mutter – mit mehr oder weniger umfangreichen Umgangsrechten für den Vater. Ein Zustand, den viele Männer nicht länger hinnehmen wollen.

Als Kristallisationsobjekt der Wut fungiert dabei vor allem Familienministerin Manuela Schwesig (SPD). Sie gilt männlichen Aktivisten als Schutzheilige der Alleinerziehenden, die zwar permanent für Partnerschaftlichkeit in der Beziehung werbe, für getrennte Väter aber keinen Sinn habe.

Wer sich einen Eindruck verschaffen will, welch ein rotes Tuch Manuela Schwesig für viele dieser Männer ist, muss nur die Facebook-Seite „Schwesig muss weg“ besuchen. „Ich bin eine große Gefahr! Ich produziere kaputte und ausgegrenzte Väter ohne Rechte am Kind. Deshalb wählen Sie mich ab!“, heißt es dort unter dem lächelnden Konterfei der Ministerin. Die Seite, betrieben von einem Catering-Unternehmer aus Schwäbisch-Hall, gießt kübelweise Häme aus über alles, was nach weiblicher Hegemonie aussieht.

Hier kommen „entsorgte Väter“ zu Wort, die gegen mütterliche Allmachtsfantasien, geldgierige Exfrauen und parteiische Richter polemisieren. Und als „internationales Zeichen für Ehe“ wird ein Piktogramm gezeigt, in dem ein Mann unterwürfig vor der Frau auf dem Boden kniet und einen Geldschein in die Lüfte streckt.

Der Geschlechterkrieg, er tobt, und die Frauenministerin muss als Zielscheibe des Hasses herhalten. Sogar ihr Kampf für die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für Kinder Alleinerziehender, die vom Vater keinen Unterhalt erhalten, gereicht ihr in diesem Zusammenhang zum Nachteil. Schwesig, so der Vorwurf, sorge dafür, dass Vätern jetzt nicht nur bis zum 12., sondern sogar bis zum 18. Lebensjahr ihres Kindes der Unterhalt gepfändet werden kann. „Liebe Mütter, ich bin eure Manuela Schwesig“, steht es hämisch darunter.

Doch auch die organisierten Mütter sind nicht untätig. „Wir erleben seit Jahren, wie Mütter in Deutschland systematisch regelrecht geknechtet werden. Hintergrund ist wohl die durch eine starke und teilweise aggressive Väterlobby seit 25 Jahren vorgetragene Ideologie über die unersetzliche Wichtigkeit von Vätern für Kinder, maskiert als Anspruch auf Gleichberechtigung und begründet mit dem Kindeswohl“, heißt es in einem Offenen Brief der „Mütterlobby“ an Schwesig. Einem bestimmen Typ Vater gehe es aber nur um seinen Macht- und Kontrollanspruch – „nicht selten in Verbindung mit Geld, das er nicht zahlen will.“

Geht es dem Ex am Ende nur ums Sparen?

Schuld an dem Streit ums Geld ist nicht zuletzt das in die Jahre gekommene Unterhaltsrecht, das keine Rücksicht darauf nimmt, ob ein Vater sich umfangreich um sein Kind kümmert oder gar nicht. Nur wenn sich Eltern die Betreuung genau hälftig teilen, so ein weiteres BGH-Urteil aus dem Jahr 2014, müssen sie auch gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. Viele Mütter argwöhnen deshalb, dass es ihrem Ex bei ihrem Wunsch nach mehr Zeit mit dem Kind nur ums Sparen geht.

Kein Wunder, dass es in dieser aufgeheizten Stimmung schwer fällt, einen klaren Kompass zu wahren. Denn Tausende und Abendtausende Trennungsfamilien, die Umgang und Unterhalt einvernehmlich lösen, die friedlich und kooperativ Kompromisse zum Wohle ihrer Kinder schmieden und sich absprechen, ohne Gerichte dafür bemühen zu müssen, sie drohen in dem Kampf um die Deutungshoheit unterzugehen.

Das Bündnis „Doppelresidenz“, das für die Möglichkeit wirbt, Kindern zwei Zuhause zu geben, hofft auf die deeskalierende Wirkung des BGH-Urteils. Konfliktverschärfendes Verhalten von Eltern mit dem Ziel, das Wechselmodell zu verhindern, werde jetzt ein Ende finden, hofft Markus Witt, Sprecher des Aktionsbündnisses. Künftig werde der kooperative, den Streit deeskalierende Elternteil Vorteile haben – „dies kommt direkt den Kindern zugute.“ Ein Punkt, den auch der Verein Gemeinsam erziehende Mütter und Väter hervorhebt: „Neu in Deutschland ist hiermit, dass ein Elternteil nicht mehr wie bisher mit seinem egoistisch motivierten Veto eine gleichwertige Bindung der Kinder zum anderen Elternteil boykottieren kann.“

SPD-Fraktion verlangt nach Urteil Klarstellung im Gesetz

Beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) ist man skeptischer. „Wir hoffen auf salomonische Urteile, die dem Wohl des Kindes gerecht werden“, sagt Erika Biehn, Vizevorsitzende des Verbands. Es dürfe nicht darum gehen, das Kind gerecht zwischen den Eltern aufzuteilen, sondern es mit seinen Bedürfnissen und Bindungen in den Mittelpunkt zu stellen. „Für das Kind ist es nicht so sehr entscheidend, gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen zu verbringen, sondern gute Zeiten mit beiden Eltern zu haben.“ Einer gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells steht ihr Verband deshalb kritisch gegenüber. Als Regelfall tauge es nicht.

In der SPD-Fraktion wird das Urteil des Bundesgerichtshofs hingegen bereits als „logische Konsequenz unserer Familien- und Gleichstellungspolitik“ gefeiert. „Der Beschluss stärkt all jenen getrennten Elternteilen den Rücken, die ihr Kind zu gleichen Teilen betreuen wollen, wenn es nachweislich für das Kind am besten ist“, sagen Johannes Fechner und Sönke Rix, die rechts- und familienpolitischen Sprecher der Fraktion. „Immer mehr Väter und Mütter steuern auf eine gerechte Erwerbs- und Familienarbeit hin. Das muss sich naturgemäß auch nach der Trennung von Eltern niederschlagen.“

Die SPD-Fraktion sehe sich durch den Gerichtsbeschluss bestätigt, jetzt auch an einer gesetzlichen Klarstellung zu arbeiten. Konkret dringt Rix darauf, dass „im BGB ausdrücklich für Familiengerichte die Möglichkeit verankert wird, das Wechselmodell anordnen zu können, wenn dies dem Kindeswohl entspricht“.

Ministerin wartet auf Studie, die 2017 kommen soll

So weit ist man im Familienministerium noch lange nicht. Hier will man erst die Ergebnisse der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ abwarten, die Anfang nächsten Jahres vorliegen sollen. Mit dieser Untersuchung will Schwesig herausfinden lassen, welches Betreuungsmodell für Trennungskinder das Beste ist.

Die Ministerin selbst stehe dem Wechselmodell offen gegenüber, sagt ihre Sprecherin. „Ob und inwieweit eine Änderung der rechtlichen Regelungen erforderlich sind, werden wir uns in aller Ruhe unter Beachtung der Ergebnisse der Studie anschauen.“ Wichtig sei, dass Kinder nicht zum Spielball im Streit ihrer Eltern werden.

Doch ob die Studie wirklich belastbare Ergebnisse liefert, ist umstritten. Nach Protesten von verschiedenen Seiten wurde das Studiendesign nachträglich korrigiert. Zur Befragung von betroffenen Kindern ist jetzt das Einverständnis beider Elternteile vonnöten. Ausgerechnet Kinder aus stark zerstrittenen Familien können deshalb nicht gehört werden. Und noch eine Sorge treibt den Wissenschaftlichen Beirat um: dass sich für die Studie letztlich doch wieder nur Väter und Mütter melden, die gut vernetzt und organisiert sind. Die Lauten aber, sie bestimmen ohnehin schon den politischen Diskurs.

Die ersten Proteste gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs sind jedenfalls bereits im Gange. Auf der Plattform Change.org hat die Mütterinitiative „Mamas wehren sich“ eine Petition gestartet. „Die Einteilung des Lebens eines Kindes in zwei Hälften zur Befriedigung der Eigentumsinteressen der Eltern an der Lebenszeit des Kindes hat für den Alltag und die Gesundheit des Kindes weitreichende Folgen“, heißt es dort. Bei streitenden Eltern überstiegen die Belastungen, die ein „als Faustpfand zwischen den Konflikt der Eltern geschobenes Kind aushalten muss, bei weitem die Vorteile, die ein solches Modell auch mit sich bringen kann.“

 

Von Sabine Menkens | Stand: 05.03.2017 | Lesedauer: 7 Minuten

https://www.welt.de/politik/deutschland/article162602234/Wuetende-Vaeter-schoepfen-neue-Hoffnung.html
Tags: Familienrecht – Gleichberechtigung Gleichstellung 

Samenspende Kinder dürfen Vaters Namen erfahren – Neues URTEIL

Samenspende: Auskunft über Vaterschaft ist ein Kinderrecht 
Künstliche Befruchtung im Reagenzglas | Bildquelle: dpa

Auskunftspflicht bei Samenspende Kinder dürfen Vaters Namen erfahren

Stand: 28.01.2015 16:11 Uhr

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft gilt schon seit mehr als 25 Jahren. Kliniken müssen inzwischen auch die Namen von Samenspendern bekannt geben. Jetzt hat der BGH entschieden:

Auch Kinder haben ein Recht, zu erfahren, von wem sie abstammen.

Kinder haben grundsätzlich ein Recht darauf, frühzeitig den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. „Ein Mindestalter ist nicht erforderlich“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Schon bei der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter, Hans Joachim Dose, darauf hingewiesen, dass das Recht der Kinder ein erhebliches Gewicht habe.

Im vorliegenden Fall hatten zwei heute 12 und 17 Jahre alte Schwestern aus der Nähe von Hannover Auskunft von einer Reproduktionsklinik verlangt. Das Amtsgericht im niedersächsischen Hameln hatte ihrer Klage im Juni 2013 stattgegeben, das Landgericht Hannover jedoch wenige Monate später in zweiter Instanz nicht. Dort entschieden die Richter, die Klägerinnen könnten ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen.

Frank  Bräutigam, SWR, zum Urteil des BGH
tagesschau24 16:30 Uhr, 28.01.2015

Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1989 hat jeder das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft. Strittig war, ob das auch schon für Kinder gilt. 2013 billigte das Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen) erstmals in einem konkreten Fall, dass durch künstliche Befruchtung gezeugte Kinder Anspruch auf den Namen ihres Vaters haben. Das könne für die Persönlichkeitsentwicklung wichtig sein, aber auch Unterhalts- oder Erbschaftsansprüche begründen.

Samenbanken und Reproduktionskliniken sicherten Spendern in Deutschland jahrzehntelang vertraglich Anonymität zu. Seit 2007 gibt es neue gesetzliche Regelungen, nach denen Samenspender über die Möglichkeit aufgeklärt werden, dass von ihnen gezeugte Kinder später Kontakt zu ihnen suchen. Zudem müssen Unterlagen 30 Jahre lang aufbewahrt werden, zuvor war dieser Zeitraum deutlich kürzer. Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland etwa 100 000 mit Samenspende gezeugte Kinder.

28.01.2015
http://www.tagesschau.de/inland/bgh-107.html