Väterkarenz laut Familienbund kein Orchideenthema


Artikel:

Väterkarenz laut Familienbund kein Orchideenthema mehr

Karmasin sieht Österreich am Weg zum familienfreundlichsten Land Europas

 Väterkarenz ist kein Orchideenthema mehr, das erklärt Familienbund-Präsident Bernhard Baier mit Blick auf eine Studie zur Väterbeteiligung. Ministerin Sophie Karmasin (ÖVP) sieht Österreich auf dem Weg zum familienfreundlichsten Land Europas und verwies in einem Hintergrundgespräch darauf, dass es für die neue „Familienzeit“ bereits über 2.000 Anträge gibt.

Der Familienbund zog für die Untersuchung über 1.700 Fragebögen von Männern ab 18 Jahren heran. Durchgeführt wurde die Befragung von Oktober 2016 bis März dieses Jahres, um ein Stimmungsbild zu bekommen, so Baier. Wenn sich Väter an der Betreuung ihrer Kinder beteiligen, sei dies positiv für die Entwicklung des Kindes sowie für die Gesamtsituation in der Familie, stellte er fest.

83 Prozent der Befragten gaben demnach an, dass es wichtig sei, sich Zeit für sein Kind zu nehmen. Für insgesamt rund 70 Prozent ist es sehr bzw. eher wichtig, den Beruf in der Zeit nach der Geburt des Kindes zurückzustellen. Etwa jeder zweite Befragte gab auch an, einen Vater zu kennen, der in Karenz war. 53 Prozent sagten weiters, dass es in ihren Unternehmen Modelle gibt, die Väterkarenz unterstützen („Trifft zu“ und „Trifft eher zu“).

„Die Väterbeteiligung schreitet klar voran. Immer mehr Männer sind dafür bereit, auch berufliche Einschränkungen in Kauf zu nehmen“, erklärte Baier. Dies treffe umso mehr zu, je jünger die Befragten sind. „Väterbeteiligung ist kein Orchideenthema mehr, sondern ist gesellschaftliche Realität geworden.“ Auch in den Unternehmen steige die Akzeptanz für Väterbeteiligung, das zeige sich an der steigenden Unterstützung in den Firmen. Jetzt müsse der Weg konsequent fortgesetzt werden, so der Präsident des Familienbundes: „Das wird die Aufgabe in der nächsten Legislaturperiode sein.“

Väterbeteiligung sei deshalb ein so zentrales Thema, da es ein wichtiger Baustein auf dem Weg zum familienfreundlichsten Land Europas sei, erklärte Karmasin. Aktuell liege der Väteranteil beim Kindergeldbezug bei 19 Prozent: „Das ist schon eine Steigerung, aber nicht so, wie wir uns das vorstellen.“ Väterbeteiligung stärke die Partnerschaftlichkeit in der Familie, Frauen hätten dadurch auch die Möglichkeit, früher in den Beruf wieder einzusteigen. Bereits umgesetzt sei das neue Kindergeldkonto mit der „Familienzeit“ – dies ist der Papa-Monat – und dem Partnerschaftsbonus. „Die Familienzeit läuft wirklich gut“, zeigte sich die Ministerin erfreut. Hierfür gebe es bereits über 2.000 Anträge

Donnerstag, 7. September 2017 von APA

https://www.news.at/a/vaeterkarenz-laut-familienbund-kein-orchideenthema-mehr-8295502
Tags: Vater – Väter – Familienministerin Sophie Karmasin – Familienrecht – Karenz – Erziehung – Gesetze Österreich – Vaterschaft

Kindergeld für im Ausland lebende Kinder – Unterbergers Tagebuch

Wie ist das mit dem Kindergeld für Ausländer?

Die Sendung mit dem Großvater Folge 116

Maximilian Hamburger befragt seinen Großvater Dr. Andreas Unterberger zu spannenden Themen aus Politik, Wirtschaft, Geschichte, Kultur und Gesellschaft.

Mehr zu diesen und anderen spannenden Themen lesen Sie auf Andreas Unterbergers nicht ganz unpolitischem Tagebuch unter http://www.andreas-unterberger.at

Kategorie Nachrichten & Politik

Unterbergers Tagebuch

Tags: Kindergeld – Familienbeihilfe – Sozialleistung – Steuergelder – Sozialmissbrauch – Österreich – 

 

Kindergeld auch für Kinder im Ausland

Kindergeld für Ausländer

Kindergeldanspruch ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Kindergeld - Familienbeihilfe
Kindergeld – Familienbeihilfe

Auch in Deutschland lebende Ausländer haben einen Anspruch auf das deutsche Kindergeld, sofern sie über die entsprechende Niederlassungserlaubnis oder anderweitige Aufenthaltstitel verfügen, die zum Kindergeldbezug berechtigen. Staatsangehörige der EU-Staaten sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (und gleichgestellter Staaten) steht Kindergeld auch ohne Niederlassungserlaubnis oder anderer Aufenthaltstitel zu, da diese aufgrund der Freizügigkeit von EU-Bürgern den deutschen Bürgern gleichgestellt sind.

Wer in Deutschland seinen

  • a. Wohnsitz oder
  • b. gewöhnlichen Aufenthalt

hat, erhält für seine leiblichen Kinder Kindergeld (§ 62 I EStG). Auch in Deutschland wohnende Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzen.

Das Gesetz stellt auf das „Territorialprinzip“ ab. Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit, Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit der Eltern an. Ausländer können in Deutschland nur dann einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten. Dazu müssen Sie im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sein.

Wo ist der Aufenthalt?

Nachweis des Wohnsitzes

Der Wohnsitz ist dort, wo der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt hat. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Allein die Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, ist nicht relevant. Die An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist unerheblich, kann aber als Indiz gewertet werden, ob und wo der Wohnsitz besteht. Wer sich lediglich zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken an einem Ort in Deutschland aufhält, begründet keinen Wohnsitz (BFH Urteil vom 20.11.2008 –III R 53/0). Der Antrag auf Kindergeld ist bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse einzureichen.

Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes

Alternativ genügt der gewöhnliche Aufenthalt. Das ist der Ort, wo der Antragsteller nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO). Entscheidend ist die körperliche Anwesenheit, die mehr als sechs Monate dauern muss. Kurzfristige Abwesenheit schadet nicht (Urlaub, Kur). Zuständig ist für diese Fälle die Familienkasse in Nürnberg. Kein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn sich eine Person zwar länger als sechs Monate in Deutschland aufhält, der Aufenthalt aber nur zu Besuch oder zu anderen vorübergehenden Gründen erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Solange jedoch ein Wohnsitz besteht, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt nicht an.

Spätaussiedler und Vertriebene sind Deutsche

Spätaussiedler und Vertriebene sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz. Sie brauchen kei besonderes Aufenthaltsrecht, um einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Zum Nachweis genügt der Bundespersonalausweis oder für Vertriebene der Vertriebenenausweis oder für Spätaussiedler eine Bescheinigung des Vertriebenen-/Ausgleichsamtes.

Staatsangehörige aus der Europäischen Union (EU) und EWR-Staaten

Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates benötigen keine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis. Für sie gilt das Recht der Freizügigkeit. Sie haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld wie Deutsche.

Zu den EWR-Mitgliedstaaten gehören:

Alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Deutschland ist in der Tabelle unten nicht genannt),

belgien-flagge Belgien bulgarien-flagge Bulgarien daenemark-flagge Dänemark
estland-flagge Estland finnland-flagge Finnland frankreich-flagge Frankreich
griechenland-flagge Griechenland irland-flagge Irland italien-flagge Italien
kroatien-flagge Kroatien lettland-flagge Lettland litauen-flagge Litauen
luxemburg-flagge Luxemburg malta-flagge Malta niederlande-flagge Niederlande
oesterreich-flagge Österreich polen-flagge Polen portugal-flagge Portugal
rumaenien-flagge Rumänien schweden-flagge Schweden slowakei-flagge Slowakei
slowenien-flagge Slowenien spanien-flagge Spanien tschechien-flagge Tschechische Republik
ungarn-flagge Ungarn vereinigtes-koenigreich-flagge Vereinigtes Königreich zypern-flagge Zypern

Neben den EU-Staaten auch noch:

  • die dem EWR-Abkommen beigetretenen Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • Staatsangehörige der Schweiz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG/Schweiz.

Beginn des Kindergeldanspruchs

Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab dem Monat, ab dem der Antragsteller und seine Kinder in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Der Antragsteller benötigt weder eine Niederlassungs- noch eine Aufenthaltserlaubnis. Leben die Kinder in einem anderen EU- /EWR-Mitgliedstaat, besteht der Kindergeldanspruch unmittelbar nach deutschem Recht (Antragsteller hat hier Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder kann eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nachweisen).

Staatsangehörige anderer Staaten aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen

Ebenfalls keine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis benötigen Staatsangehörige aus

  • Türkei, die Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 (ARB 3/80) bzw. Familienangehörige oder Hinterbliebene solcher Arbeitnehmer sind;
  • Algerien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Marokko, Tunesien auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens gelten

Voraussetzung ist

  • ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder
  • der Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld wegen medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation,
  • die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren oder
  • der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Urteil zu in der Türkei lebenden Kindern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil Az. III R 55/10 vom 27.09.2012 entschieden, dass deutsche Staatsangehörige (in diesem Fall mit türkischer Abstammung) keinen Anspruch auf Kindergeld für ihre mit der Mutter in der Türkei lebenden Kinder haben.

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Wer kein freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist, kann Kindergeld erhalten wenn er:

  • eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzt (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt);
  • oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Sie ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt. In Fällen des Familiennachzugs muss eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (wegen Krieg im Heimatland oder aus humanitären Gründen), sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält und in Deutschland berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht (Arbeitslosengeld, berufliche Weiterbildungskosten, Berufsausbildungsbeihilfe) oder Elternzeit beansprucht.

Erwerbstätigkeit ist die nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis sowie jede selbstständige Tätigkeit. Dazu gehören auch Auszubildendenverhältnisse sowie geringfügige Beschäftigungen (450-Euro-Jobs/ Minijobs).

Anspruch entsteht erst mit der Erteilung des Aufenthaltstitels

Der Kindergeldanspruch entsteht erst dann, wenn dieser Ausländer einen dieser Aufenthaltstitel in Händen hat. Maßgebend ist das Datum der Erteilung. Für Monate davor besteht kein Anspruch auf Kindergeld, auch wenn der Aufenthaltstitel ausländerrechtlich rückwirkend den Aufenthalt für rechtmäßig erklärt.

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Als Asylberechtigte anerkannte Ausländer (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG) und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), erhalten Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihres Aufenthaltstitels.

Der Kindergeldanspruch entsteht unabhängig von der Erteilung des Aufenthaltstitels, wenn sie seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet wohnen (Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit).

Ausländer ohne Kindergeldanspruch

Einen Kindergeldantrag können Ausländer nicht stellen, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, die nur

  • zum Zwecke der Ausbildung
  • zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder
  • mit Befristung (zum, Beispiel Saisonarbeiter oder Au-Pair Kräfte)
  • als Asylbewerber

Staatsangehörige aus dem Nicht-EU-Raum

Mit eine Reihe weiterer Staaten existieren zwischenstaatliche Abkommen, die ebenfalls zu einem Kindergeldanspruch führen, wenn die jeweiligen Staatsbürger in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die arbeitslosenversicherungspflichtig ist oder Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld in Deutschland beziehen. Dies betrifft die Staatsbürger der folgenden Länder: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro, Tunesien und der Türkei.

Für alle anderen Ausländer ist der Aufenthaltstitel entscheidend für den Anspruch auf Kindergeld. Entscheidend für den Anspruch ist hierbei der § 1 Abs. 3 BKGG. Demnach werden nur diejenigen Ausländer berücksichtigt, bei denen aufgrund des Aufenthaltstitel und der erlaubten Erwerbstätigkeit absehbar ist, dass sie sich längere Zeit in Deutschland aufhalten werden.

Am einfachsten ist diese Voraussetzung bei einer Niederlassungserlaubnis zu bejahen, hier ist der Kindergeldanspruch unter Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen gegeben. Anders sieht es aus, wenn der Ausländer „nur“ eine Aufenthaltserlaubnis nachweisen kann. Hier sind die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nur dann gegeben, wenn der Ausländer berechtigt ist, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder in Deutschland bereits (erlaubt) gearbeitet hat. Kann beides nicht nachgewiesen werden, ist kein Kindergeldanspruch vorhanden.

Hält sich jemand mit einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen in Deutschland auf (die zum Beispiel zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung einer Abschiebung oder bei Bestehen von Hinderungsgründen für die Ausreise ausgestellt wird), besteht ein Anspruch auf das Kindergeld erst dann, wenn sich der Ausländer rechtmäßig 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Rechtmäßig in diesem Zusammenhang bedeutet, dass eine entsprechende Genehmigung für den Aufenthalt vorhanden ist. Weiterhin muss in diesem Fall ein bestehendes arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder der laufende Bezug von ALG I vorhanden sein. Auch die Inanspruchnahme von Elternzeit kann hier zum Anspruch führen.

Nicht anspruchsberechtigte Ausländer

Keinen Kindergeldantrag können Ausländer stellen, die eine Aufenthaltserlaubnis nur

  • zum Zwecke der Ausbildung
  • zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder
  • mit Befristung (zum, Beispiel Saisonarbeiter oder Au-Pair Kräfte)
  • als Asylbewerber

besitzen. Grund für den Nichtanspruch ist der voraussichtlich nur vorübergehende Aufenthalt in Deutschland. Daran ändert sich auch nichts, wenn Ausländer aus dieser Gruppe erwerbstätig sind und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen.

Wann besteht sonst noch kein Anspruch auf Kindergeld?

Kein Kindergeldanspruch besteht, wenn der Ausländer für seine Kinder bereits im Ausland Leistungen erhält, die dem Kindergeld vergleichbar sind (§ 65 I S. 2 EStG). Um Missbrauch zu verhindern, plant die Bundesregierung befristete Einreisesperren gegen Ausländer, die Sozialleistungen durch falsche Angaben oder falsche Dokumente erschlichen haben. Ferner sollen Antragsteller die Steueridentifikationsnummer ihres Heimatlandes vorlegen. Die Bundesländer wollen die Auszahlung von Kindergeld zudem an den regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts knüpfen.

Hier finden Sie alle erforderlichen Vordrucke für Ihren Antrag, auch in verschiedenen Sprachen:Kindergeld Formulare

Auch interessant: Kindergeld für Deutsche im Ausland

 

http://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-auslaender.html

Kinderhandel – Sozialmissbrauch

Kein Kindergeld für EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht


EuGH Urteil:

Kein Kindergeld für EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht

EU-Staaten müssen EU-Ausländern ohne Aufenthaltsrecht kein Kindergeld zahlen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem heute in Luxemburg verkündeten Urteil und wies damit die Klage der EU-Kommission gegen Großbritannien ab.

Der Entscheidung zufolge werden arbeitslose EU-Ausländer durch die Regelung zwar mittelbar diskriminiert. EU-Staaten dürften aber ihre Finanzen „schützen“, hieß es zur Begründung.

EU-Bürger dürfen generell für drei Monate in ein anderes Mitgliedsland ziehen, um dort Arbeit zu suchen.

Finden sie keine Arbeit, haben sie auch keinen Anspruch auf Aufenthalt.
Die EU-Kommission erhob Klagen, nachdem sich arbeitslose EU-Ausländer in Großbritannien darüber beschwert hatten, dass ihnen mit der Begründung, sie hätten kein Aufenthaltsrecht, soziale Leistungen verwehrt wurden.

Nationale Systeme bleiben bestehen

Der EuGH wies nun darauf hin, dass die EU-Verordnung „kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit“ schaffe, sondern unterschiedliche nationale Systeme bestehen lasse. Deshalb spreche auch nichts dagegen, wenn Sozialleistungen an arbeitslose EU-Ausländer von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmeland abhängig gemacht würden.

Diese Ungleichbehandlung gegenüber den Staatsangehörigen sei zulässig, um die Finanzen des Aufnahmemitgliedsstaats zu schützen, hieß es im Urteil.

Sophie Karmasin: Ist Feminismus etwas schlechtes?

Sophie Karmasin

Europäisches Familienrecht - Kinder brauchen Vater und Mutter Europäisches Familienrecht – Kinder brauchen Vater und Mutter

VORSICHT bei Ema Watson die Dame redet von #Gleichberechtigung von Frauen und hat schon einige #feministische Aussagen getätigt,

Sophie Karmasin Sophie Karmasin   Ist Feminismus etwas schlechtes?

Familie & Familienrecht - family law germany austria youth office Familie & Familienrecht – family law germany austria youth office
Ihre Frage Frau Sophie Karmasin ist sehr einfach zu beantworten – Es gibt nur eine Gruppe die sich an einer fairen Ausgestaltung des #Familienrechts stört:

#Feminismus
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Alleine die #SPÖ-Blockierung der #Feministin Heinisch-#Hosek ihres sehr guten neuen Kindergeld-Gesetzes zeigt, dass bis zum heutigen Tag keine Gleichberechtigung zwischen Väter und Mütter bei der Wahl der #Karenzzeit möglich ist.
Das #SCHEINARGUMENT „Kündigungsschutz für 1 #Papamonat“ ist völliger NONSENS dann wird man halt 1 Monat später gekündigt wenn der Arbeitgeber es nicht will, also völlig sinnlos defacto.
Der SPÖ #Staatsfeminismus hat es seit 2 Jahren NICHT zusammen gebracht, dass sich #Väter und #Mütter frei und selbsständig entscheiden können, wie lange Sie in Karenz gehen. Ein Karenzmodell mit Zeitwahl Vater und Mutter mit Halbe-halbe 60/40 70/30 ist bist zum heutigen Tag NICHT möglich!!!
„Wir brauchen Männer mit Eier“ Zitat Familienexpertin Birgit Kelle.  Bundeskanzler Werner Faymann oder der ehemalige Gewerkschaftschef Rudolf Hundstorfer sind hier leider auch nicht geeignet, für Väter ohne Rechte haben die noch NIE in ihrem Leben etwas verbessert.

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Admin Familie & Familienrecht , am 17.03.2016

Tag: Karenzgeld – Partnerschaftsbonus – Gesetze Österreich – Frauenpolitik – Genderwahn – Gleichberechtigung Gleichstellung – Vaterlose Gesellschaft

Designerbaby – um 150.000.- Kinderhandel

Blaue Augen auf Bestellung – USA

Für ihren Kinderwunsch legen Eltern in den USA bis zu 150.000 US-Dollar hin. 

Über eine US-Firma suchen sie sich im Netz eine Eispenderin aus, deren Eizellen dann von einer Leihmutter ausgetragen werden. Der Kunde ist König.

06.12.2015
Familienrecht Familie – Reproduktion – Kinderhandel – Adoption – Designerbaby -Transgender Kinder – Störung Geschlechtsidentität – GIS – Kinderwunsch – Wunschkind

 

Väterdiskriminierung – Karenzzeit ohne Karenzgeld !


Die Diskriminierung der Väter in Österreich geht weiter – 1 Monat Karenzzeit durch das Papamonat aber ohne Karenzgeld.

Welcher frisch gebackene Vater kann 1 Monat in Karenz gehen ohne einen enzigen Euro zu bekommen, während die Mutter lediglch  Kindergeld bekommt und auch keinen Verdienst hat ?

Diskriminierung - Vaterlose Gesellschaft

Artikel
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 Öffentlicher Dienst: Jeder siebente Vater nutzt Babymonat

1.426 Bundesbedienstete haben den Papamonat bisher genutzt. Offen ist, ob das Modell auf die Privatwirtschaft ausgeweitet wird

Wien – Der Papamonat feiert in wenigen Tagen seinen fünften Geburtstag. Seit 1. Jänner 2011 haben öffentlich Bedienstete nach der Geburt ihres Kindes einen Rechtsanspruch auf eine vierwöchige Auszeit – eben ein Papamonat.

Bezahlung – wie bei der Karenz – gibt es in dieser Zeit nicht. Dennoch wird das Angebot von Jahr zu Jahr stärker von den Mitarbeitern des Staates in Anspruch genommen. Heuer haben sich in den ersten elf Monaten des Jahres 347 Bundesbedienstete ein Monat lang ihrem Nachwuchs gewidmet. Damit ist jetzt schon klar, dass ein neuer Rekordwert erreicht wird (Zahlen für Dezember liegen noch nicht vor). Im gesamten Vorjahr gab es 353 Bezieher. Somit konsumiert in etwa jeder siebente Vater den Papamonat, wie das Büro von Beamtenstaatssekretärin Sonja Steßl dem der STANDARD mitteilte.

Abgeflachter Trend

Für Steßl ist die Entwicklung ein „großer Erfolg“. Der ansteigende Trend, den es seit der Einführung gab, verflacht sich aber, wie diese Grafik zeigt:

weiterlesen –>

Günther Oswald31. Dezember 2015, 08:00

http://derstandard.at/2000028268877/Oeffentlicher-Dienst-Jeder-siebente-Vater-nutzt-Babymonat

Tags: Papamonat – Karenz – Diskriminierung – Väter – Vaterlose Gesellschaft – Familie – Gleichberechtigung – Gleichstellung

gemeinsame Obsorge - Sorgerecht - gemeinsame elterliche Sorge

EuGH – Kein Kindergeld bei Umzug ins Ausland

Straßburg/Berlin (DAV). Auch im Familienrecht kommt es immer wieder zu Fragen rund ums Kindergeld. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Mutter nach Belgien gezogen war, aber weiterhin in Deutschland arbeitete. Die Frage war, von welchem Staat sie Kindergeld verlangen konnte, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Kindergeld am Wohnort oder Beschäftigungsort?
Die europäischen Richter entschieden am 6. November 2014 auf Vorlage des Bundesfinanzhofs: Ein Arbeitnehmer, der in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem er wohnt, keinen Anspruch auf Kindergeld geltend macht, kann unter Umständen auch in seinem Beschäftigungsmitgliedsstaat keinen Anspruch auf Kindergeld haben (AZ: Rs. C-4/13).

Wohnen im Ausland – arbeiten in Deutschland
Die Frau arbeitet in Deutschland. Nachdem sie nach Belgien gezogen war, bezog sie für ihren Sohn weiterhin Kindergeld von der Familienkasse der deutschen Agentur für Arbeit. In Belgien hätte sie seit dem Umzug Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt, den sie aber nicht geltend machte. Als die deutsche Familienkasse von dem Umzug erfuhr, forderte sie die seit dem Umzug gewährten Leistungen zurück. 

Wegfall des Kindergeldanspruchs
Der EuGH entschied nun, dass ein Mitgliedsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, festlegen kann, dass der zuständige Träger (in diesem Fall die Familienkasse) den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt. Das heißt, dass dann kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies gelte auch, wenn der Betreffende im Wohnmitgliedsstaat keinen Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt habe. Der Träger habe im Falle einer solchen Festlegung keinen Ermessensspielraum in der Frage, ob er den Anspruch ruhenlasse oder nicht. Damit hätte die Familienkasse die vom deutschen Staat geschuldeten Familienleistungen ruhen lassen müssen. Die Auszahlung des Kindergeldes sei also falsch gewesen, zumindest bis zur Höhe des nach belgischem Recht vorgesehenen Kindergeldbetrags.

Die DAV-Familienrechtsanwälte raten Eltern, die in grenznahen Gebieten arbeiten und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wohnen, sich genau zu informieren und in Zweifelsfällen einen Familienrechtsanwalt zu Rate zu ziehen. 

Informationen: www.familienanwaelte-dav.de
Unterhaltsforum: www.unterhaltsforum.de

Rechtsanwalt Swen Walentowski
Stellv. Hauptgeschäftsführer
Pressesprecher Deutscher Anwaltverein
PR-Referat
Littenstraße 11
D-10179 Berlin

Tel.: 030 726152-129
Fax: 030 726152-193

E-Mail: presse@familienanwaelte-dav.de
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein