Kindesunterhalt: Müssen Eltern das Studium finanzieren?

Kindesunterhalt: Müssen Eltern das Studium finanzieren?

Select another language! (PC users see above the logo „Translate“)

 english (Google Translation)  Italia – (traduzione di Google)

 France (traduction Google)  ПЕРЕВЕСТИ на Английски

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei finanziellen Streitigkeiten zu beachten sind
Ein Großteil der Studierenden geht neben dem Studium einem Ferialjob oder einer geringfügigen Teilzeitarbeit nach. Allerdings sind nicht alle Studenten dazu bereit, sich ihr Studium selbst zu finanzieren. Wenn die Studien- und Familienbeihilfe nicht ausreicht und die Eltern keinen Beitrag leisten (wollen), kommt es oft zu Streitigkeiten wegen des Unterhalts.

Gibt es eine Altersgrenze für den Unterhaltsanspruch?
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung endet die Unterhaltspflicht nicht mit der Volljährigkeit des Kindes oder einem bestimmten Alter, sondern erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit: Das Kind muss in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Dies ist grundsätzlich erst bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung der Fall. Das Kind darf die Selbsterhaltungsfähigkeit aber nicht schuldhaft hinauszögern, sonst verliert es seinen Unterhaltsanspruch.

Müssen die Eltern den Kindern ein Studium finanzieren?
Nach der (AHS-)Matura müssen die Eltern ein Studium finanzieren, und zwar unabhängig von ihrem eigenen Bildungsgrad oder den bisherigen schulischen Leistungen des Kindes. Das Studium muss aber ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Einen Studienabschluss in Mindestzeit können die Eltern allerdings nicht verlangen. Als Richtlinie gilt: In jedem Semester muss die Hälfte der sogenannten ECTS-Punkte erreicht werden, die durchschnittliche Studiendauer darf insgesamt nicht überschritten werden (außer aus gerechtfertigten Gründen wie etwa Schwangerschaft oder Krankheit). Auch ein einmaliger Studienwechsel in den ersten beiden Semestern wird von der Rechtsprechung toleriert. Bei einem späteren Wechsel verkürzt sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs für das neue Studium entsprechend.

Unterhaltsanspruch auch während Masterstudium oder Doktorat?

Sofern die durchschnittliche Studiendauer nicht schon beim Bachelorstudium deutlich überschritten wurde, besteht auch für ein anschließendes Masterstudium ein Unterhaltsanspruch. Für das Doktorat, Post-Graduate-Lehrgänge oder ein Zweitstudium gelten hingegen strengere Maßstäbe. Die Rechtsprechung verlangt hier einerseits eine besondere Begabung (zum Beispiel einen überdurchschnittlichen Studienerfolg im bisherigen Studium), zum anderen müssen sich auch die Berufsaussichten beziehungsweise Verdienstmöglichkeiten deutlich verbessern. Außerdem muss den Eltern die finanzielle Belastung zumutbar sein.

Können Kinder die Finanzierung eines Auslandsstudiums oder einer Privatuni verlangen?

Wenn ein Auslandssemester Voraussetzung für den Studienabschluss ist oder die Berufsaussichten deutlich verbessert, müssen die Mehrkosten von den Eltern grundsätzlich übernommen werden. Bei einem Studium im Ausland oder an einer Privatuni kommt es einerseits darauf an, ob die gewählte Studienrichtung auch im Inland beziehungsweise an einer öffentlichen Universität angeboten wird. Andererseits sind auch die Einkommensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Einkommensschwachen Eltern wird in der Regel nicht zugemutet, dass sie ihren Kindern ein Auslandsstudium oder eine Privatuni finanzieren. Bei gut verdienenden Eltern sieht die Sache schon anders aus, vor allem wenn das Kind über eine besondere Begabung oder Neigung verfügt.

Wie hoch ist der Unterhalt, und welcher Elternteil muss die Alimente bezahlen?

Solange das Kind mit beiden Eltern in einem Haushalt lebt, hat es grundsätzlich nur einen Anspruch auf Naturalunterhalt. Dieser umfasst aber neben Wohnung, Kleidung, Essen et cetera auch ein angemessenes Taschengeld. Sind die Eltern getrennt, muss der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, Geldunterhalt zahlen. Der Unterhalt beträgt bei Studierenden im Regelfall 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens. Hat der Unterhaltspflichtige weitere Sorgepflichten, reduziert sich dieser Prozentsatz. Der Unterhalt ist aber mit der sogenannten Luxusgrenze gedeckelt. Diese beträgt bei volljährigen Kindern derzeit knapp 1.500 Euro. Wenn das Kind in einem eigenen Haushalt lebt, hat es gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Geldunterhalt, der von den Eltern anteilig im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu bezahlen ist. Bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen steht ein Unterhalt in Höhe des doppelten Regelbedarfs (derzeit also 1.160 Euro) zu.

Können Eltern verlangen, dass ihre Kinder neben dem Studium arbeiten?

Eigene Einkünfte reduzieren den Bedarf und damit auch den Unterhaltsanspruch. Die Studienbeihilfe, Leistungsstipendien und kurzfristige Einkünfte aus einem Ferialjob werden allerdings nicht berücksichtigt. Auch wenn das Kind nur deshalb einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, ist das Einkommen nicht auf den Unterhalt anzurechnen. Nach der Rechtsprechung sind Studierende grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, neben dem Studium arbeiten zu gehen. Nur bei einer weiterführenden Ausbildung (zum Beispiel bei einem Zweitstudium) können die Eltern unter Umständen verlangen, dass das Kind einer zumutbaren Nebenbeschäftigung nachgeht und selbst einen finanziellen Beitrag leistet. Wer als Student nebenbei arbeiten geht, entlastet also seine Eltern, hat aber selbst finanziell nicht unbedingt etwas davon. Für viele Studenten besteht daher kein besonderer Anreiz, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Dass während des Studiums auch dann ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn die Eltern wenig verdienen, ist sehr zu befürworten. Es darf nicht von den finanziellen Verhältnissen oder dem Status der Eltern abhängen, ob die Kinder studieren können. Und die Investition in Bildung zahlt sich jedenfalls aus. Allerdings kann man gerade in einkommensschwächeren Familien von den Kindern durchaus verlangen, dass sie neben dem Studium einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. In den meisten Studienrichtungen ist das zeitlich problemlos möglich, und es erhöht in der Regel auch die Berufsaussichten. Das sollte auch in der Rechtsprechung berücksichtigt werden. (Carmen Thornton, 22.1.2019) Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

Weiterlesen zum Thema Familienrecht:

#Bruce-Willy oder Sweety als Vornamen: Wenn Kinder zur Lachnummer werden

#Warum Österreich beim Gewaltschutz noch Nachholbedarf hat

#Albtraum statt Idylle: Warum die „g’sunde Watschn“ verboten ist

#Ehevertrag: Wie man nach der Scheidung nicht der große Verlierer wird

#Nach Trennungen: Darf man mit Kindern Urlaub im Ausland machen?

#Schlagabtausch vor Gericht: Was tun, damit die Kinder unter der Trennung nicht so leiden?

#Warum der Wechsel von eingetragener Partnerschaft zur Ehe kaum möglich ist

#Gewalt in der Familie: Wann das Kontaktrecht entzogen wird

#Wie Pensionssplitting Frauen vor Altersarmut schützen kann

#Patchworkfamilie: Welche Rechte haben Stiefeltern?

#Alimente: Warum Eltern die Rechte ihrer Kinder respektieren sollten

#Die Mär vom Ehegattenunterhalt

#Was für und gegen eine gemeinsame Obsorge spricht

#Was für und gegen Heiraten und Verpartnern spricht

KOLUMNE CARMEN THORNTON 22. Jänner 2019, 13:40 237 POSTINGS

https://derstandard.at/2000096815102/Kindesunterhalt-Muessen-Eltern-das-Studium-finanzieren

+ + + Familienbonus erhöht Kindesunterhalt + + +

Select  another  Language ! (PC-User see right above the logo „Translate ..)
         english  language  (Google Translation)
          Italia – lingua italiana (traduzione di Google)
            France – français (traduction Google)
       ПЕРЕВЕСТИ на Английский

Kinderbonus erhöht Unterhaltspflicht

Alimente. Unterhaltsexperte Günter Tews rechnet mit einer Flut an Gerichtsverfahren über eine Erhöhung des Kindesunterhalts als Folge der neuen Steuerbegünstigung.

Günter Tews. – (c) Stanislav Jenis

Wien. Die Freude mancher Elternteile über den von der türkis-blauen Regierung geplanten Familienbonus wird wohl nur kurz anhalten. Wer nämlich von seinen Kindern getrennt lebt und deshalb Geldunterhalt zahlt, muss möglicherweise den neuen Steuervorteil in voller Höhe an den betreuenden Elternteil weiterreichen.

Die Steuerentlastung von bis zu 1500 Euro pro Kind und Jahr – sie setzt eine Steuerpflicht mindestens in dieser Höhe voraus – erhöht das Nettoeinkommen und damit die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt. Nach Berechnungen des Rechtsanwalts und Unterhaltsexperten Günter Tews steigt beispielsweise bei einem Bruttoeinkommen von 1950 Euro 14-mal jährlich der monatliche Unterhalt für ein achtjähriges Kind um mindestens 15 Euro.

Steuervorteil weitergeben

Wenn die Gerichte von den Unterhaltspflichtigen aber verlangen, den Steuervorteil zur Gänze den Kindern zukommen zu lassen – und dazu neigt die Rechtsprechung –, dann können die Alimente um bis zu 125 Euro monatlich (= 1500 durch zwölf ) steigen. Kleiner wäre der Aufschlag nur dann, wenn der Unterhaltszahler weni- ger als 1500 Euro pro Kind an Steuern zahlt, denn dann fällt auch der Bonus kleiner aus.

Teilen sich die Eltern den Familienbonus, sind es immer noch 62,50 Euro. Das setzt aber voraus, dass beide entsprechend steuerpflichtig sind. „Mich wundert es nicht, wenn sich die Unterhaltspflichtigen von der Politik an der Nase herumgeführt fühlen“, sagt Tews zur „Presse“. Er rechnet mit einer Flut an Gerichtsverfahren zur Erhöhung des Unterhalts. Allein im Vorjahr gab es bei den Gerichten knapp 90.000 Anträge auf Unterhaltsfestsetzung (davon betrafen rund 50.000 Unterhaltsvorschuss von staatlicher Seite).

Tews räumt ein, dass der Kinderbonus den Zweck hat, zu- mindest teilweise auch den Kindern zugutezukommen. Während der Bonus aber dem Geldunterhaltspflichtigen de facto mit Zwang abgenommen wird, bleibt es dem betreuenden Elternteil letztlich selbst überlassen, wofür er das Geld ausgibt. „Das Ganze als eine große Entlastung der Unterhaltspflichtigen zu verkaufen stört mich schon sehr“, sagt Tews. Ehrlicher wäre es schon, das Geld direkt den Kindern zukommen zu lassen.

Verzicht ginge ins Geld

Könnte ein Unterhaltspflichtiger, der seine Exfrau ärgern will, einfach darauf verzichten, den Familienbonus geltend zu machen? Das wäre keine gute Idee. Im Unterhaltsrecht gilt der Anspannungsgrundsatz. Demnach muss der Verpflichtete alles ihm realistisch Mögliche tun, um Geld zu verdienen. Tut er es nicht, werden die Alimente dennoch nach den höheren Verdienstmöglichkeiten berechnet.

„Der Vater würde mit Sicherheit auf die Inanspruchnahme des Kinderbonus angespannt werden“, sagt Tews. Es gebe bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach ein Unterhaltspflichtiger gezwungen war, eine Arbeitnehmerveranlagung zur Rückvergütung von Lohnsteuer zu beantragen (7 Ob 97/08b).

Die Presse, VON BENEDIKT KOMMENDA
https://www.pressreader.com/austria/die-presse/20180113/281621010737582

 Artikel als pdf

Kindergeld verwirrt junge Eltern

Das neue Kindergeld verwirrt junge Eltern

Jungfamilien, die sich über das neue Kindergeld zu ungenau informieren, fallen um Geld um. Oft geht es sogar um Tausende Euro.

Total flexibel – so präsentiert sich das neue Kinderbetreuungsgeld. Es gilt für ab 1. März 2017 geborene Kinder. Die Bundesregierung wollte frischgebackenen Eltern mehr bieten als die früheren vier  Bezugsmodelle. Die neue Flexibilität sieht so aus: Mütter und Väter können auf den Tag genau bestimmen, wie lange sie Kindergeld beziehen wollen. Die Höhe variiert entsprechend der Bezugsdauer. Je weniger Tage man beantragt, desto höher ist das Taggeld. Bleibt man länger beim Baby zuhause, sinkt das Taggeld entsprechend. Die Mindestbezugsdauer beträgt 365 Tage (Tagsatz 33,88 Euro). Nimmt der zweite Elternteil zusätzlich mindestens 91 Tage Kinderbetreuungszeit, erhalten die Eltern 15.449 Euro. Die selbe Summe zahlt die Gebietskrankenkasse auch Paaren, die maximal 1063 Tage Kindergeld (Tagsatz 14,53 Euro) beziehen. Dabei muss der Vater mindestens 20 Prozent der Kinderzeit übernehmen.

39:61 Prozent – klappt nicht

Der Rahmen ist relativ klar, doch dazwischen ist für Jungfamilien manches schwer zu durchblicken. Es gilt viele Feinheiten und Fristen zu beachten. „Entscheidet man sich für die falsche Variante, drohen spürbare finanzielle Einbußen“, schildert Gerda Klingenbrunner, Leiterin des Sozialversicherungsreferates der AK Salzburg. Besonders genau müsse man aufpassen, wenn Mutter und Vater die Kinderzeit teilen. Den sogenannten Partnerschaftsbonus kann in Anspruch nehmen, wer die Kinderzeit partnerschaftlich aufteilt. Das heißt  zwischen 40:60 und 50:50 Prozent. „Wer nur auf 39:61 Prozent Aufteilung kommt, verliert die 1000 Euro Partnerschaftsbonus“, so Klingenbrunner über Fälle, die sie und ihr Team bearbeiten.

„Mein Einkommen ist eh zu niedrig“

Richtig ins Geld geht es beim weiter bestehenden einkommensabhängigen Kindergeld. „Viele Frauen mit niedrigeren  Einkommen glauben irrtümlich, dass sich dieses Modell für sie nicht auszahlt“, so Klingenbrunner. Tut es aber, und zwar schon ab 1300 Euro Nettoeinkommen.
Verdient der Vater mehr als die Mutter und entscheidet auch er sich für den Kindergeldbezug, kann diese Variante um bis zu 10.000 Euro (!) mehr bringen.

Gutverdiener beziehen bis zu 28.116 Euro

Gutverdiener können bis zu 2000 Euro Kindergeld im Monat bekommen. Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes ergibt das maximal 28.116 Euro. Klingenbrunner: „Wir nehmen in der Beratung wahr, dass auch besser verdienende Menschen jetzt mehr zum zweiten Kind tendieren, da sie keine Angst mehr vor hohen Einkommenseinbußen während der Kinderbetreuungszeit haben müssen.“
Die Väter beteiligen sich stückchenweise immer mehr an der Kinderbetreuung. Bei den AK-Beratungsgesprächen, die sich im letzten Jahr mehr als verdoppelt haben und auf Wochen ausgebucht sind, kommen in acht von zehn Fällen die Väter mit. In Karenz geht aber erst ein Fünftel der jungen Papas.

0  Von Sabine Tschalyj

http://www.salzburger-fenster.at/2017/12/04/es-geht-um-tausende-euro/

Unterhalt – Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen bleibt gewahrt!

In Österreich werden Unterhaltspflichtige 25% unterhalb des Existenzminimum exekutiert! Die veraltete österreichische Rechtssprechung in der Justiz vollzieht noch immer eine Anspannung auf einen fiktiven Gehalt, obwohl die Wirtschaftslage in Österreich sehr schlecht ist und diese theoretischen Gehälter schon viele Jahre nicht mehr bezahlt werden und diese Arbeitsplätze heute nicht mehr vorhanden sind.

Artikel:
Ratgeber für Unterhalt – Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle: Tabelle für Unterhalt

Aktuell: 02. Februar 2016

Trennen sich Ehepartner, streiten sie sich am häufigsten um den Kindesunterhalt. Der Unterhalt prägt das nacheheliche Leben beider Partner und der gemeinsamen Kinder, meist über Jahre hinaus. Ein Urteil oder ein Vergleich befrieden die Streitigkeiten oft nur für eine gewisse Zeit. Ändern sich die Verhältnisse, muss der Unterhalt neu berechnet werden. In vielen Fällen streiten die Parteien bis auf die Stellen hinter dem Komma.

Dabei darf nicht vergessen werden, worum es eigentlich geht: Die in der Vielzahl der Fälle knappen finanziellen Mittel sollen auf die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen möglichst angemessen verteilt werden.

Zugleich soll das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleiben.

Nur wenn er seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, bleibt er motiviert, mit seiner Arbeit auch den Unterhalt für Kinder und den bedürftigen Ehepartner zu verdienen. Die Aufgabe des Unterhaltsrechts besteht darin, dieses Ziel zu erreichen. Problematisch dabei ist, dass das Unterhaltsrecht eine außerordentlich komplexe und komplizierte Materie darstellt. Sie ist nur in Grundzügen gesetzlich geregelt und wird im Detail durch Richterrecht gestaltet. Ein Werkzeug, um Unterhaltsansprüche für Kinder zu berechnen, ist die Düsseldorfer Tabelle. Die Unterhaltsberechnung für Ehepartner folgt anderen Regeln.

Das Wichtigste über die Tabelle für Unterhalt für Sie:

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Scheidungsinfo-Paket anfordern Die Düsseldorfer Tabelle soll die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen und nachvollziehbar gestalten. Jeder Familienrichter braucht eine Grundlage, um im Einzelfall den Unterhaltsanspruch zu berechnen. Dabei müssen die Gerichte einheitlich entscheiden. Andernfalls erschiene jedes Urteil willkürlich.

Aus diesem Grund hatte ursprünglich das Landgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz für Urteile der Amtsgerichte im Jahre 1962 Richtwerte zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen festgelegt. Da seit 1977 die Oberlandesgerichte für Berufungen in Familiensachen zuständig sind, wird seitdem die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Unterhaltstabelle beruht auf der Abstimmung zwischen allen 24 deutschen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

Die Unterhaltstabelle wird regelmäßig, im Regelfall alle zwei Jahre, zuletzt zum 1.1.2016 und erneut zum 1.1.2017, aktualisiert. Sie ist nur eine Richtlinie zur Unterhaltsberechnung. Sie ist kein Gesetz. Da sie die Berechnung von Unterhalt wesentlich erleichtert, wird sie von den Familiengerichten einheitlich angewandt. Zugleich bietet sie unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen eine Orientierungshilfe zur Berechnung der Unterhaltshöhe.

Die Tabelle gilt in ganz Deutschland in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts des Bezirks, in dem der Unterhaltsrechtsstreit ausgetragen wird. Diese Leitlinien stellen ebenfalls keine Rechtsnormen dar, sondern spiegeln nur die ständige Praxis des jeweiligen Oberlandesgerichts wieder, um die Rechtsprechung in dessen Bezirk kalkulierbar zu machen.

Expertentipp:

Zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist stets die aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle zu verwenden. Nur die aktuelle Düsseldorfer Tabelle enthält die geltenden Unterhaltsbeträge.

Für welche Personen ist die Düsseldorfer Tabelle anwendbar?

Das Gesetz geht von folgenden Prämissen aus:

  1. § 1601 BGB bestimmt: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Elternteile sind also ihren Kindern unterhaltspflichtig).
  2. Zugleich bestimmt § 1602 I BGB: „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“ (Konsequenz: Minderjährige Kinder sind somit stets unterhaltsbedürftig).
  3. In § 1603 BGB heißt es: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt. Seine Unterhaltspflicht setzt seine Leistungsfähigkeit voraus).

Aus diesen gesetzlichen Vorgaben zimmert das Gesetz den Unterhaltsanspruch. Unterhaltsberechtigt sind danach insbesondere:

  • Minderjährige schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres,
  • Volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Diese Kinder sind als „volljährige privilegierte Kinder“ minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
  • Ältere Kinder über 21 Jahre bleiben unterhaltsberechtigt, solange sie bedürftig sind, insbesondere sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden. Ansonsten bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 1601 ff BGB. Maßgebend ist, dass sie für ihren Lebensunterhalt grundsätzlich eigenverantwortlich sind und Eltern nur unterhaltspflichtig sind, wenn echte und nicht verschuldete Bedürftigkeit besteht.

Es gibt bei der Unterhaltsberechnung keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Auch adoptierte Kinder sind gleichberechtigt.

Wer leistet welche Art von Unterhalt?

Getrennt lebende Eltern sind beide unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet Betreuungsunterhalt, stellt also Kost und Logis. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt in Geld.

Expertentipp:

Der Barunterhalt kann nicht gekürzt werden, wenn der andere Elternteil Absprachen missachtet (z.B. Umgangsrecht verweigert) oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus betreut. Beim Kindesunterhalt geht es um das Wohl des Kindes.

Wie bestimmt das Gesetz die Unterhaltshöhe in der Düsseldorfer Tabelle?

§ 1612a BGB bestimmt als Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil den doppelten „sächlichen Kinderfreibetrag“ des Einkommensteuergesetzes. Dieser ergibt zusammen mit dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 2.640 € den steuerlichen Kinderfreibetrag von 7.248 € (Stand 2016). Im Jahr 2015 lag der Betrag noch bei 7.152 €.

Der sächliche Kinderfreibetrag beträgt für 2016: 4.608 € (2 x 2.304 €), somit monatlich 384 €. Dieser Betrag ist die Bezugsgröße für den Mindestunterhalt für Kinder der zweiten Altersstufe im Alter von 6 bis 11 Jahren. Daraus ergeben sich folgende Monatsbeträge:

  • In der ersten Altersstufe beträgt der Mindestunterhalt 335 € = 87 % dieser Bezugsgröße.
  • In der zweiten Altersstufe 384 € = 100 %.
  • In der dritten Altersstufe 450 € = 117 %.

Auf dieser Vorgabe baut die Düsseldorfer Tabelle auf.

Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2016)

Nettoeinkommen des Barunter­haltspflichtigen Altersstufen in Jahren % Bedarfs­kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
1. bis 1.500 335 384 450 516 100 880/1080
2. 1.501 – 1.900 352 404 473 542 105 1.180
3. 1.901 – 2.300 369 423 495 568 110 1.280
4. 2.301 – 2.700 386 442 518 594 115 1.380
5. 2.701 – 3.100 402 461 540 620 120 1.480
6. 3.101 – 3.500 429 492 576 661 128 1.580
7. 3.501 – 3.900 456 523 612 702 136 1.680
8. 3.901 – 4.300 483 553 648 744 114 1.780
9. 4.301 – 4.700 510 584 684 785 152 1.880
10. 4.701 – 5.100 536 615 720 826 160 1.980

Ab Einkommen von 5.101 EUR netto wird der Unterhaltsanspruch in Abhängigkeit vom Einzelfall ermittelt.

Der Mindestunterhalt soll zum 1.1.2017 erneut angehoben werden. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) beträgt dann 342 EUR, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 393 EUR und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 460 EUR.

Expertentipp:

Um die Unterhaltshöhe auszurechnen, empfiehlt sich ein Unterhaltsrechner. Da aber auch ein solcher Rechner Kenntnisse des Unterhaltsrechts voraussetzt, bleibt im Zweifel nur der Gang zum Rechtsanwalt. Nur der unterhaltserfahrene Anwalt kann aufzeigen, welche Ansprüche bestehen und wo Ansatzpunkte bestehen, weitergehende Ansprüche geltend zu machen.

Wie lässt sich der Unterhaltsanspruch aus der Düsseldorfer Tabelle ableiten?

Die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge sind nicht immer identisch mit dem Betrag, den das unterhaltsberechtigte Kind als Unterhalt verlangen kann. Die Berechnung vollzieht sich in mehreren Stufen.

1. Schritt: Bereinigtes Nettoeinkommen feststellen

Kostenvoranschlag anfordern Ausgangspunkt zur Unterhaltsberechnung ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Es ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers.
Selbstständige müssen die Steuererklärungen oder Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorlegen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen der letzten drei Jahre.

  • Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ist nicht mit dem Gehalt oder Einkommen des Unterhaltsberechtigten identisch. Maßgebend ist vielmehr das bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ergibt sich daraus, dass der Unterhaltspflichtige berufsbedingte Aufwendungen abziehen darf und teilweise auch ehebedingte Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Auf der Grundlage des sich ergebenden bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Einstufung des Unterhaltspflichtigen in eine der Einkommensstufen 1 bis 10.
  • Berufsbedingte Aufwendungen sind von privaten Lebenshaltungskosten abzugrenzen. Zum Ansatz kommen 5% des Nettoeinkommens, mindestens 50 € und höchstens 150 €/Monat. Die Pauschale deckt Arbeitsaufwendungen und Fahrtkosten ab. Erwerbslosen oder Rentnern steht die Pauschale nicht zu. Höhere Aufwendungen sind konkret nachzuweisen.
  • Wichtig ist zu wissen, dass die Tabelle für zwei unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist (also z.B. 2 minderjährige Kinder oder ein gemeinsames Kind und der geschiedene Ehegatte). Gibt es mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte, wird der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe eingestuft. Ist nur ein Kind vorhanden, wird der Unterhaltspflichtige in die nächsthöhere Einkommensstufe eingeordnet. Sind drei Kinder vorhanden, erfolgt die Einstufung eine Einkommensstufe niedriger.
  • Die Einkommensstufen enden bei 5.100 €. Höhere Einkommen erfordern eine Einzelfallprüfung.

Expertentipp:

Der Kindesunterhalt wird mit steigendem Einkommen nicht immer weiter erhöht. Es gibt keinen Anspruch des Kindes auf Beteiligung am Luxus, sondern nur auf Finanzierung eines am früheren Lebensstil angepassten Lebensbedarfs. Diesem Lebensstil wird mit dem höchsten Tabellenbetrag ausreichend Rechnung getragen. Die Tabellenbeträge decken die Kosten für Ernährung, Kleidung und Wohnung, Ferien, kulturelle und sportliche Betätigungen, Schulausbildung und Unterrichtsmaterialien sowie ein Taschengeld ab. Ein darüber hinausgehender besonderer Unterhaltsbedarf bedarf einer detaillierten Begründung (BGH FamRZ 2000, 358; OLG Brandenburg Beschl.v.24.11.2011, 9 UF 70/11: Sehhilfe wegen Fehlsichtigkeit ist im Tabellenunterhalt nicht berücksichtig).

2. Schritt: Bestimmung der Altersstufe

Scheidung einleiten Die Tabelle bestimmt drei Altersstufen (hier besteht der Unterhaltsanspruch immer) und eine Bedarfsgruppe für Volljährige (Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen):

  • Erste Altersstufe: 0. bis vollendetes 5. Lebensjahr
  • Zweite Altersstufe: 6. bis vollendetes 11. Lebensjahr
  • Dritter Altersstufe 12. bis vollendetes 17. Lebensjahr
  • Personen ab 18 Jahren

Der Unterhalt nach der nächsten Altersstufe ist jeweils ab dem Anfang des Monats zu zahlen, in dem das Kind das 6., 12. oder 18. Lebensjahr vollendet (§ 1612a III BGB). Je nach der Einstufung in eine Einkommensstufe und dem Alter der unterhaltsberechtigten Person ergibt sich der betreffende Unterhaltsbetrag in Euro.

Praxisbeispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen: 2.000 €
Alter des Kindes: 14 Jahre
Barunterhaltsanspruch laut Tabelle: 495 € (siehe noch Anrechnung Kindergeld)

Sonderfall: Volljährige Kinder

Der Unterhalt eines volljährigen Studenten, der nicht bei einem Elternteil wohnt, beträgt 735 €. Der Betrag enthält 300 € für die Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung. Soweit der Student nicht familienkrankenversichert ist, sind Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren gesondert zu zahlen.

Sonderfall: Auszubildende

Befindet sich ein unterhaltsberechtigtes Kind in der Berufsausbildung und wohnt bei einem Elternteil, wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbetrag angerechnet. Vorab ist die Ausbildungsvergütung um 90 € zu kürzen.

3. Schritt: Kindergeld einbeziehen

Bei Trennung der Eltern ist nur der betreuende Elternteil kindergeldberechtigt. Das Kindergeld wird daher zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag angerechnet und vermindert den Barbedarf des Kindes (§ 1612b BGB). Bei volljährigen Kindern kommt der gesamte Kindergeldbetrag zur Anrechnung. Das Kindergeld beträgt (Stand 1. Januar 2016):

  • 190 € für das erste und zweite Kind
  • 196 € für das dritte Kind
  • 221 € ab dem vierten Kind

Praxisbeispiel:

Beträgt der Unterhaltsbetrag 386 €, ist das Kindergeld für das erste Kind in Höhe von 190 € zur Hälfte mit 95 € anzurechnen. Es ergibt sich ein Unterhaltsbetrag von noch 291 €.

4. Schritt: Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag prüfen

Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Nur wenn seine Existenz gewährleistet ist, kann der Unterhaltsberechtigte erwarten, dass er ihn unterhält.

Der Selbstbehalt beträgt:

  • gegenüber minderjährigen ledigen Kindern,
  • gegenüber volljährigen ledigen, im Haushalt eines Elternteils lebenden und sich in der Schulausbildung befindlichen Kindern bis Vollendung des 21. Lebensjahres:
    • bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 880 €/Monat
    • bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.080 €/Monat
    • bei volljährigen Kindern: 1.300 €

Die Selbstbehalte beinhalten 380 € Unterkunftskosten (inkl. Nebenkosten und Heizung). Bei volljährigen Kindern sind es 480 €. Nachgewiesene und angemessene höhere Wohnkosten erhöhen den Selbstbehalt.

Der in der Tabelle ausgewiesene Bedarfskontrollbetrag ist nur in der Einkommensstufe 1 bis 1.500 € Einkommen mit dem Selbstbehalt identisch. Ab der Stufe 2 sind die Bedarfskontrollbeträge höher. Sinn ist es, das Einkommen ausgewogen zwischen den unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Parteien zu verteilen. Bei Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages ist die nächstniedrigere Einkommensgruppe maßgebend.

Problem: Mangelberechnung

Gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Personen, kommt es häufig vor, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung seines Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche vollumfänglich zu bedienen. In einem solchen Mangelfall werden Unterhaltsansprüche nach einer Rangfolge befriedigt (§ 1609 BGB). Gleichrangige Ansprüche sind im Verhältnis ihrer jeweiligen Tabellenbeträge gleichmäßig zu befriedigen.

Vorrangig kommen minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben (sog. volljährige privilegierte Kinder) zum Zuge. Ihre Unterhaltsansprüche sind vorrangig gegenüber denen des anderen Ehepartners zu bedienen (einfacher Mangelfall). Der im Rang nachfolgende Ehepartner erhält das, was übrig bleibt oder geht leer aus. Kann der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal den Mindestunterhalt leisten, liegt ein absoluter Mangelfall vor.

Expertentipp:

Geht der Unterhaltspflichtige eine neue Beziehung ein, aus der ein gemeinsames Kind hervorgeht, hat dieses Kind keinen Vorrang gegenüber den Kindern aus der früheren Beziehung. Der Unterhaltsbetrag, den der Unterhaltspflichtige leisten kann, wird anteilig auf alle Kinder verteilt.

Sonderfall: Sonderbedarf

Der Bedarf eines Kindes ist mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Weitergehende Unterhaltsansprüche können sich ergeben als:

  • Sonderbedarf nach § 1613 Abs. II BGB = außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht regelmäßig und meist unvorhersehbar anfallen (kieferorthopädische Behandlung).
  • Mehrbedarf nach § 1610 Abs. II BGB = regelmäßig laufende Mehraufwendungen im Interesse des Kindes (Kindergartenbeiträge)

Beispielfälle zur Unterhaltsberechnung

Variante A:

Die Eheleute Meier trennen sich. Herr Meier hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.350 €/Monat. Frau Meier betreut die 10 und 14 Jahre alten Kinder und erhält das Kindergeld. Nach der vierten Einkommensstufe der Tabelle zahlt er für das 10-jährige Kind 442 € abzüglich Hälfte Kindergeld 95 € = 347 € Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch für das 14-jährige Kind beträgt 518 € abzüglich Hälfte Kindergeld 95 € = 423 €. Herrn Meier verbleiben 1.580 €. Er liegt damit um 200 € über seinem Selbstbehalt und dem Bedarfskontrollbetrag von 1.380 €.

Variante B:

Nach der Trennung wird ein drittes Kind geboren. Herr Meier ist der Vater. Da die Unterhaltstabelle von zwei unterhaltsberechtigten Personen ausgeht und nunmehr drei unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen sind, ist Herr Meyer in die dritte Einkommensstufe (1.901 – 2300 €) herabzustufen. Der Unterhaltsbedarf berechnet sich wie folgt:

  • Kind 1: 1 Jahr: 369 € minus 95 € Kindergeld = 274 €
  • Kind 2: 10 Jahre: 423 € minus 95 € Kindergeld = 328 €
  • Kind 3: 14 Jahre: 495 € minus 98 € Kindergeld = 397 €

Herrn Meier verbleiben 1.151 €. Er liegt damit um 71 € über seinem Selbstbehalt von 1.080 € und um 129 € über dem Bedarfskontrollbetrag.

Der Bedarfskontrollbetrag soll gewährleisten, dass der unterhaltspflichte Elternteil nicht schlechter gestellt ist als der Unterhaltsberechtigte und somit die verfügbaren Gelder gleichmäßig verteilt werden. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der zu zahlenden Unterhaltsbeträge weniger als der Bedarfskontrollbetrag, wird er in die nächst niedrigere Einkommensstufe eingestuft und muss entsprechend weniger Kindesunterhalt bezahlen.

 

Sind Frauen in Österreich faul oder sind sie einfach klüger als Männer?

3

Frauen in Österreich verdienen im Durchschnitt noch immer weniger als Männer.
Dieser Unterschied kommt daher, dass Frauen im Schnitt um 23,85 Prozent weniger arbeiten als Männer.
Frauen arbeiten im Schnitt pro Jahr 62 Arbeitstage weniger als Männer, daher ist der Lohn auch im Jahresverdienst um diesen Anteil geringer.
Ermittelt wird der Wert aus dem jüngsten Rechnungshofbericht (2014) zu Einkommen auf Basis von Vollzeitgehältern. 

Rechnet man diese 62 Tage an Freizeit auf 40 Mindestversicherungsjahre auf, so arbeiten Frauen im Schnitt 2480 Arbeitstage weniger bis zum Regelpensionsalter, das sind 6,98 Jahre.
Das um 5 Jahre frühere gesetzliche Pensionsantrittsalter von Frauen gegenüber Männern ist hier noch nicht eingerechnet.
Im Durchschnitt arbeiten Frauen daher 7 Jahre weniger als Männer bedingt durch die Teilzeitregelung, und zusätzlich nochmals 5 Jahre weniger als Männer bedingt durch das niedrigere gesetzliche Pensionsantrittsalter.
Die durchschnittliche gesamte Arbeitszeit bei Frauen (Karriere) ist daher um 12 Jahre deutlich geringer als bei Männern in Österreich!

Die derzeitige Pensionsregelung benachteiligt Männer sehr stark:

Derzeit können Frauen ab 55 Jahre frühzeitig in Pension gehen, dagegen Männer erst ab 62 Jahren. Grundvoraussetzung zur Frühpension sind 40 Versicherungsjahre bei Männer und Frauen.
Für eine Pension mit 62 Jahren beträgt der Abschlag bei Männern grundsätzlich 5,1 Prozent für jedes Jahr vor dem Regelpensionsalter(65). Für eine Pension mit 55 Jahren beträgt der Abschlag bei Frauen nur 4,2 Prozent pro Jahr vor dem Regelpensionsalter(60) berechnet.
Quelle[1]:
http://www.neuespensionskonto.at/fragen-und-antworten-rechner.html#point8

Lt. Statistik Austria[2] hatten zum Stichtag 1.Juli 2013 2.063.613 Personen 2.315.430 Pensionen in Anspruch genommen. 251.443 Personen bezogen zwei oder mehr Pensionen. Davon haben 210.931 Frauen eine zweite Witwenpension im Mittel mit je 825,- Euro erhalten.

Nur 40.512 Männer kamen in diesen Genuss.

Eine Ausgleichszulage wird gewährt, wenn das monatliche Nettoeinkommen einer alleinstehenden Person weniger als 837,63 Euro oder als Ehepaar weniger als 1.255,89 Euro beträgt (Stand 2013). Insgesamt erhielten 74.988 Männer und 154.378 Frauen eine Ausgleichszulage.
Statistik Austria[2]  http://www.statistik.at/web_de/statistiken/soziales/gender-statistik/pensionen/

Artikel von Familie Familienrecht, 6. April 2015

Artikel als pdf  „drucken“

Pension - Lohnschere - Männer - Arbeit - Wirtschaft
Pension – Lohnschere – Männer – Arbeit – Wirtschaft