Willst du meine eingetragene Partnerin werden?

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Ehe oder eingetragene Partnerschaft?

„Willst du meine eingetragene Partnerin werden?“ – Dieser Antrag ist nun seit 1. Jänner auch zwischen Mann und Frau möglich. Gleichzeitig können homosexuelle Paare ab sofort heiraten. Doch was unterscheidet die Ehe von der eingetragenen Partnerschaft eigentlich im Detail?

(Foto: Merlas – Thinkstock.com)

Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2017 (G 258/2017 ua) hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare auf, und zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Der Verfassungsgerichtshof sah es nämlich als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, dass durch die eingetragene Partnerschaft die Homosexualität eingetragener Partner öffentlich gemacht werde. Aufgehoben wurden vom VfGH daher jene Bestimmungen, die die Ehe heterosexuellen (§ 44 ABGB) bzw. die eingetragene Partnerschaft homosexuellen Paaren vorbehielten (§ 2 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz = EPG).
Auf politischer Ebene wurde als Reaktion auf dieses VfGH-Erkenntnis von den Regierungsparteien zunächst der Versuch unternommen, ein Verfassungsgesetz zu beschließen, das die Ehe als heterosexuellen Paaren vorbehaltenes Rechtsinstitut definiert. Da die Regierungsparteien aber nicht über eine für ein Verfassungsgesetz notwendige Zweidrittelmehrheit im Nationalrat verfügen und keine Oppositionspartei bereit war, einem solchen Verfassungsgesetz zuzustimmen, traten nun mit 1. Jänner 2019 die vom Verfassungsgerichtshof angeordneten Rechtsfolgen ein.
Inhaltlich bleiben Ehe und eingetragene Partnerschaft unverändert geregelt. Neu ist ab 1. Jänner 2019 nur, dass beide Rechtsinstitute sowohl heterosexuellen als auch homosexuellen Paaren zur Verfügung stehen.

In der aktuellen Jänner-Ausgabe des GEWINN finden Sie Detailinformationen zu den neuen Bestimmungen, die seit 1. Jänner gelten – jetzt neu in Ihrer Trafik!
02.01.2019. Robert Nikolaus Czedik-Eysenberg
https://www.gewinn.com/recht-steuer/familienrecht/artikel/ehe-oder-eingetragene-partnerschaft/
Tags: family law, family translation, english – ПЕРЕВЕСТИ на Английский – Italia – lingua italiana – français , marriage , marriage for all , registered partnership , family , court , laws Austria , homosexual non-discrimination , marriage , registered partnership , wife , same-sex couples , marriages , heterosexuals , homosexuals , man , national council , opposition party , partnership , constitutional court , constitutional law 

Update zur aktuellen Diskussion um die „Ehe für alle“

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https://www.ief.at/wp-content/uploads/2018/09/Update-Ehe-f%C3%BCr-alle.jpg
IEF, 11.9.2018 – Ein Interview mit Justizminister Josef Moser in der Tageszeitung Die Presse vom 30.8.2018 löst seither vehemente Diskussionen über die Umsetzung des „Ehe für alle“-Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) aus. VfGH Erkenntnis aus Dezember 2017 Mit Erkenntnis von 4.12.2017 hob der österreichische Verfassungsgerichtshof die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare mit Ablauf des 31. Dezember 2018 auf, so dass gleichgeschlechtliche Paare ab dann heiraten können.  Der Gerichtshof begründete diesen Schritt mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes. In dem Erkenntnis heißt es dazu wörtlich: „Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes (‚verheiratet‘ versus ‚in eingetragener Partnerschaft lebend‘) Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offen legen müssen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden.“ Das diskriminierende „Zwangsouting“ solle durch die Öffnung der Eingetragenen Partnerschaft (EP) für heterosexuelle Paare sowie der Ehe für homosexuelle Paare beseitigt werden. Die Rolle der Politik VP-Justizminister Josef Moser kündigte nun im Presse-Sommerinterview  an, dem Erkenntnis des VfGH zu folgen, „das besagt: Ehe für alle und Eingetragene Partnerschaft für alle.“ Denn, „wenn man die Eingetragene Partnerschaft wegfallen ließe, würde das bedeuten, dass ich Menschen, die die Eingetragene Partnerschaft als aus ihrer Sicht modernere Variante der Partnerschaft eingegangen sind, zwinge, eine Ehe einzugehen.“, so Moser. Tags darauf am 31.8.2018 teilte der Regierungssprecher Peter Launsky-Tieffenthalallerdings mit, dass eine definitive Entscheidung über die Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses noch nicht gefallen sei. Wie Der Standard berichtet, machte Launsky-Tieffenthal deutlich, es liege „an der Bundesregierung, die diversen Möglichkeiten zu prüfen und zeitgerecht darüber zu informieren“ unterstrich aber, dass VfGH-Urteile zu respektieren seien.  Gegenüber Der Presse erklärte FP-Vizekanzler Heinz-Christian Strache mittlerweile: „Sie kennen meine grundsätzliche Position dazu: Dass die Ehe zwischen Mann und Frau etwas ganz Besonderes ist“. Über einen Vorschlag der Regierung sollte man dann auch Gespräche mit der Kirche führen, meinte Strache außerdem. VP-Bundeskanzler Sebastian Kurz betonte zuvor ebenfalls, dass es Aufgabe der Bundesregierung, aber auch des Parlaments sei, mögliche Wege zu finden, das Erkenntnis des VfGH umzusetzen. Beim ORF-Sommergespräch am 10.9.2018 verwies der Kanzler wiederum auf die Rechtsstaatlichkeit Österreichs und die damit verbundene Verpflichtung der Politik, eine rechtskonforme Umsetzung des Erkenntnisses zu gewährleisten. Bleibt die Regierung tatenlos und unterlässt eine Sanierung, wird das Erkenntnis durch die Öffnung von EP und Ehe ab 1.1.2019 in Kraft treten. Alternativen zur Öffnung von EP UND Ehe Um dem VfGH-Urteil zu entsprechen, gäbe es aber auch die Möglichkeit, die Ehe der Verbindung von Mann und Frau vorzubehalten und nur die EP als Lebensgemeinschaft für alle Paare zu öffnen, erläutert Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF). Auf diese Weise würden homosexuelle Paare nicht mehr einem „Zwangsouting“ ihrer sexuellen Orientierung unterworfen, da ja auch heterosexuelle Paare in eingetragener Partnerschaft leben könnten. Gleichzeitig wäre die Ehe nach wie vor Mann und Frau vorbehalten. Andere Varianten wären etwa die Abschaffung der (Zivil-)Ehe unter Beibehaltung einer Eingetragenen Partnerschaft (EP) oder eben die Abschaffung der EP unter Abänderung des Ehebegriffs im Zivilrecht. Für alle Varianten wäre eine Gesetzesänderung durch die Regierung nötig, so die Juristin Merckens. Da sich die Regierungsparteien ÖVP und FPÖ auch im Wahlkampf noch gegen eine „Eheöffnung“ ausgesprochen haben, geht u.a. Der Standard davon aus, dass jedenfalls die FPÖ keine die Wählerschaft enttäuschende Gesetzesänderung mittragen möchte, an deren Ende die „Ehe für alle“ stünde. In einem Kommentar in Die Presse vom 7.9.2018 verweist auch der Journalist Martin Leidenfrost auf die Meinung der Wähler von ÖVP und FPÖ zum Thema „Ehe für alle“. Laut Leidenfrost seien 66 Prozent der FPÖ-Wähler und 61 Prozent der ÖVP-Wähler gegen die „Homo-Ehe“. Leidenfrost kritisiert die „anpasslerische[n] Signale“ der letzten Monate, die den Eindruck erweckten, die Regierung denke sich: „Geh lass, dann is wenigstens a Ruah!“. Ruhe gäbe es aber nicht. Denn die Eheleute erklärten ihren Willen, Kinder zu zeugen. Damit sei Tür und Tor für Leihmutterschaft geöffnet, so Leidenfrost. In einem weiteren Presse-Kommentar vom 9.9.2018 mahnt der Jurist Andreas Kresbach: „Das Gebot der sachlichen Differenzierung, das übrigens auch dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot innewohnt, erfordert es dagegen, dass Unterschiedliches nicht mutwillig und populistisch gleich zugeordnet, sondern zumindest auch verschieden definiert werden muss.“ Auch er begründet, warum es aufgrund des  VfGH-Erkenntnisses nicht notwendig sei, die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. „Die Ehe auch auf gleichgeschlechtliche Paare zu erweitern, würde nicht nur heißen, das biologische Faktum, dass nur aus der Gemeinschaft von Mann und Frau neues menschliches Leben hervorgehen kann, nicht zu berücksichtigen. Es würde auch ihrer Ausrichtung auf das Wohl des Kindes zuwiderlaufen, dem in der Regel – von der ein Gesetz auszugehen hat – mit einer Vater-Mutter-Kind-Beziehung am besten gedient ist“, so Kresbach. Kath. Familienverband: Warnung vor Legalisierung der Leihmutterschaft als nächstem Schritt Die Sorge der Legalisierung von Leihmutterschaft als logische Konsequenz der „Ehe für alle“ teilt mit Journalist Leidenfrost auch Alfred Trendl, Präsident des Katholischen Familienverbands Österreich. Wenn zwei homosexuelle Männer eine Ehe – bisher als offen für die Weitergabe des Lebens definiert – eingehen könnten, könnte der nächste Liberalisierungsschritt sein, diesen die Möglichkeit der [partiellen] leiblichen Elternschaft einzuräumen. Dies wäre aber nur durch eine für Frauen und Kinder höchst problematische Leihmutterschaft denkbar, die zu Recht verboten sei, äußerte sich Trendl gegenüber kathpress. Wenn die Ehe Mann und Frau vorbehalten bliebe, würde dies den Widerspruch zwischen dem VfGH-Entscheid und der bisherigen Legislative in Österreich ausräumen, so Trendl. Laut dem geltenden Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist die Ehe als Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechts definiert, die u.a. ihren Willen bekunden, Kinder zu zeugen und sie zu erziehen. Diese Frage der Weitergabe des Lebens, die Schaffung eines gesetzlich geschützten Rahmens für Kinder, habe der VfGH offen gelassen. Für den Familienverband sei genau diese Frage zentral, betonte Trendl. Kritik des AKV an Moser Die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände (AKV) zeigte sich in einer Presseaussendung über die Äußerungen Mosers „überrascht und enttäuscht“. AKV-Präsident Helmut Kukacka verwies darauf, dass die Regierungsparteien im Wahlkampf ein „Nein zur Ehe für alle“ erklärt hätten und erwartet werden könne, dass dieses Wahlversprechen nicht beiseite gewischt werde, sofern das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine andere Regelung zulasse, als die vom Justizminister vorgeschlagene. Kukacka verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der die Ehe als Verbindung von Mann und Frau bestätigt und festgestellt hatte, kein Land könne dazu verpflichtet werden, die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. „Eine rechtliche Nivellierung des Begriffs der Ehe, der einem tief verwurzelten sozialen und kulturellen Verständnis entspricht, scheint daher nicht erforderlich“, so der AKV-Präsident. Es gebe schließlich die rechtliche Möglichkeit die Eingetragene Partnerschaft im Sinne der Judikatur zu öffnen und die Ehe durch gesetzliche Konkretisierung als alleinige Verbindung von Mann und Frau zu bewahren, verweist auch Kukacka auf diese Option. „Für die AKV ist es jedenfalls wichtig, dass die besondere Natur der Ehe, als Verbindung von Mann und Frau bewahrt bleibt, denn keine andere Verbindung ist besser geeignet, Kinder hervorzubringen, aufzuziehen und die Generationenfolge zu sichern“, macht Kukacka deutlich. https://www.ief.at/update-zur-aktuellen-diskussion-um-die-ehe-fuer-alle/

Kritik „Eheverbot für Homosexuelle“ von ehem. VfGH Höchst-Richter

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Ö / Ehe: Ehemaliger Höchstrichter kritisiert Ehe-Erkenntnis des VfGH


Ö / Ehe: Ehemaliger Höchstrichter kritisiert Ehe-Erkenntnis des VfGH

Hans Georg Ruppe, bis 2012 Mitglied des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), kritisierte bei einem Symposium zum Gedenken an den früheren VfGH-Präsidenten Karl Korinek die Entscheidung gegen das Eheverbot für Homosexuelle.

Der VfGH habe „zu viel und zu wenig aufgehoben, das alles schlecht hergeleitet und mangelhaft begründet“, sagte Ruppe  laut der Tageszeitung Die Presse.

„Entscheidung ebnet Homosexuellen nicht sicher den Weg“

Der österreichische VfGH hatte in einem Erkenntnis im Dezember 2017 die Wortfolge in § 44 ABGB aufgehoben, nach der nur Personen verschiedenen Geschlechts heiraten dürfen. Allerdings wurde an dem bekundeten Willen, Kinder zu zeugen, festgehalten. Wie bereits im Gastkommentar von Dr. Stephanie Merckens, Referentin für Biopolitik am Institut für Ehe und Familie (IEF), in der Tageszeitung Die Presse ausgeführt, begründete der Verfassungsgerichtshof diese Hebung durch die Gefahr vor Diskriminierung aufgrund des automatischen Outings einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft durch Eingehen einer Eingetragenen Partnerschaft (EP). Da bisher die EP nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen gestanden war, wäre die Angabe einer solchen gleichzeitig eine Offenlegung einer Beziehung, die immer noch in der Öffentlichkeit Diskriminierungen nach sich ziehen könnte, argumentierte der VfGH. Die Entscheidung ebne Homosexuellen trotzdem nicht sicher den Weg, meint Ruppe, denn nach wie vor setze die Ehe nach § 44 voraus, dass zwei Personen ihren Willen erklären, Kinder zu zeugen. Für Ruppe sei es deshalb nicht ausgeschlossen, dass eine Personenstandsbehörde einem gleichgeschlechtlichen Paar auch nach dem 31.12.2018 die Ehe mit dem Argument verweigern wird, die Zeugung von Kindern sei in dieser Partnerschaft ausgeschlossen. Würden die Heiratswilligen in letzter Instanz den VfGH anrufen, so müsste dieser dann doch Stellung dazu beziehen, warum das bisher tragende Argument für die Ungleichbehandlung zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren, nämlich Kinder zu zeugen, nicht mehr zähle, so Ruppe.

Diskriminierungsargument „überraschend“

Das Argument des VfGH, durch das Eingehen einer EP  bestehe die Gefahr der Diskriminierung, bezeichnete Ruppe laut Bericht der Presse als „überraschend“. Die Angleichung von EP und Ehe in den letzten Jahren hätte laut Ruppe eher den  Eindruck erweckt, dass die EP bereits größtenteils akzeptiert sei und eine Diskriminierung nicht mehr bestehe. Dass schon die Gefahr einer Diskriminierung und nicht die tatsächliche unsachliche und diskriminierende Differenzierung eine Gleichheitswidrigkeit darstelle, deute für Ruppe auf einen „neuen Prüfungsmaßstab für Gesetze“ hin.

Vom „negativen“ zum „positiven Gesetzgeber“

Der VfGH habe außerdem die EP für verschiedengeschlechtliche Paare geöffnet, was mit dem ursprünglichen Gesetzesprüfungsverfahren gar nichts zu tun gehabt hätte, kritisierte Ruppe weiter. Laut Ruppe entferne sich der VfGH dadurch deutlich von seiner legitimen Rolle als „negativer Gesetzgeber“, der Verfassungswidrigkeiten aufhebt, und schlüpfe in die Rolle des „positiven Gesetzgebers“.

Ruppe ist das zweite ehemalige Mitglied des VfGH, dass seine Meinung zum VfGH Erkenntnis zur „Eheöffnung“ kundtut. Der ehemalige VfGH-Präsident Gerhart Holzinger stellte in einem Interview mit Armin Wolf im ORF klar, dass es mehrere Möglichkeiten des Gesetzgebers gebe, auf dieses Erkenntnis zu reagieren. Unter anderem könne auch an der Ehe als Verbindung von Mann und Frau festgehalten werden und nur die EP für alle Paarkonstellationen aufgemacht bzw. offen gelassen werden.

IEF, 20.3.2018

https://www.ief.at/oe-ehe-ehemaliger-hoechstrichter-kritisiert-ehe-erkenntnis-des-vfgh/

VfGH beugt sich dem Gendermainstream !

 Ein Schwarzer Tag für unsere Kinder, welche Vater und Mutter brauchen!
Der Verfassungsgerichtshof hat versagt.

VfGH beugt sich dem Gendermainstream – Ehe für Alle

Artikel:

VfGH öffnet Ehe für gleichgeschlechtliche Paare

Der Verfassungsgerichtshof gibt den Weg für die „Ehe für alle“ frei. Auch gleichgeschlechtliche Paare können damit künftig in Österreich heiraten. Mit einem Erkenntnis vom 4. Dezember hat das Höchstgericht die gesetzlichen Regelungen aufgehoben, die Homopaaren bisher den Zugang zur Ehe verwehrt hat. Der Gerichtshof begründete den Schritt mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes.

© APA (dpa/Symbolbild)

Die alte Regelung wird mit 31. Dezember 2018 aufgehoben. Die Öffnung tritt damit mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig steht dann die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen, sollte der Gesetzgeber bis dahin nicht anderes beschließen.

Der Verfassungsgerichtshof unterzog die Bestimmungen über Ehe und eingetragene Partnerschaft von Amts wegen einer Prüfung. Anlass des Verfahrens war die Beschwerde von zwei Frauen, die in eingetragener Partnerschaft leben und die Zulassung zur Begründung einer Ehe beantragt haben. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien und in der Folge vom Verwaltungsgericht Wien abgelehnt.

Helmut Graupner, Anwalt der beiden Frauen, sprach in einer ersten Reaktion von einem historischen Tag. „Wir haben auf voller Linie gesiegt. Der VfGH (das erste und älteste Verfassungsgericht der Welt) ist damit das erste Gericht Europas, das das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben hat. Und Österreich das erste Land Europas, das die Ehegleichheit als Menschenrecht anerkennt und verwirklicht. In den anderen europäischen Ländern erfolgte die Eheöffnung (lediglich) auf politischem Weg“, schrieb Graupner auf Facebook.

Die ÖVP will der Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare keine Steine in den Weg legen. „Höchstgerichtliche Urteile sind stets zu akzeptieren und nehmen wir zur Kenntnis“, erklärte ein ÖVP-Sprecher. Die weitere Vorgangsweise werde man erst besprechen.

Beim den Freiheitlichen beurteilte man die Entscheidung der Verfassungsrichter auch kritisch. „Jetzt ist genau das eingetreten, wovor wir bereits 2009 bei Beschluss der eingetragenen Partnerschaft gewarnt haben: Dieses Instrument wird der Türöffner in Richtung einer Entwicklung sein, an deren Ende mit der sogenannten Ehe für alle, vulgo ‚Homo-Ehe‘, Ungleiches gleich behandelt wird. Jetzt ist es soweit“, meinte FPÖ-Generalsekretär Herbert Kickl. Die politische Verantwortung dafür liege – neben der SPÖ – auch bei der ÖVP. Natürlich seien Urteile des VfGH anzuerkennen, was aber nicht bedeute, dass man nicht kritisch nachfragen dürfe, so Kickl.

Deutliche Kritik an der VfGH-Entscheidung kam vom Wiener Kardinal Christoph Schönborn. „Es ist beunruhigend, dass sogar die Verfassungsrichter den Blick verloren haben für die besondere Natur der Ehe als Verbindung von Mann und Frau“, erklärte der Vorsitzende der österreichischen Bischofskonferenz gegenüber Kathpress.

Die Ehe sei „wie keine andere Beziehung geeignet, Kinder hervorzubringen, zu hüten und aufzuziehen und damit die Generationenfolge zu sichern. Wenn der VfGH die Einzigartigkeit und damit die juristische Sonderstellung der Ehe verneint, die auf der Unterschiedlichkeit der Geschlechter aufbaut, verneint er die Wirklichkeit“, sagte der Kardinal und hielt in Richtung Höchstgericht fest: „Er tut damit der Gesellschaft keinen Dienst und schadet letzten Endes allen – auch denen, die er schützen möchte und die es auch zu schützen gilt.“

Breit bejubelt wurde die Entscheidung indes in der SPÖ. Parteivorsitzender Christian Kern sprach via Facebook von einem Zeichen der Gleichberechtigung und des Respekts. „Spätestens ab 1. Jänner 2019 ist es egal, wer wen liebt in unserem Land. Ich persönlich bin sehr froh über diese Entscheidung. Immer wieder haben wir versucht, die Ehe für alle politisch durchzusetzen und sind dabei an ÖVP und FPÖ gescheitert. Wir werden wachsam bleiben und dafür sorgen, dass alle Menschen in unserem Land das Recht bekommen, zu heiraten wen sie lieben“, erklärte Kern.

Große Freude herrschte auch bei den NEOS. „Heute ist ein großer Tag für Österreich, die Freiheit und den Rechtsstaat. Was der Bevölkerung schon lange klar war und nur ÖVP und FPÖ nicht verstanden haben, hat nun der VfGH in seinem Erkenntnis festgestellt: die Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt das Diskriminierungsverbot“, meinte der stellvertretende Klubobmann Niki Scherak. Besser wäre es freilich gewesen, wenn gleich das Parlament diese Diskriminierung abgeschafft hätte.

Zufrieden zeigte sich auch Liste Pilz-Klubobmann Peter Kolba: „Das freut uns. Das ist zu begrüßen.“ Erfreut reagierten auch die aus dem Parlament gefallenen Grünen, die sich die „Ehe für alle“ über viele Jahre auf ihre Fahnen geheftet hatten. „Wieder einmal sorgt ein Höchstgericht dafür, dass Österreich endlich im 21. Jahrhundert ankommt“, meinte der Grüne Bundessprecher Werner Kogler.

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) wurde 2009 beschlossen und trat 2010 in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgte damals das Ziel, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen, blieb aber vor dem Hintergrund eines „bestimmten traditionellen Verständnisses“ bei zwei verschiedenen Rechtsinstituten, eben der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft.

Seither ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe immer weiter angenähert worden. Die beiden Rechtsinstitute entsprechen einander heute sowohl von der Ausgestaltung als auch von den Rechtsfolgen her trotz „vereinzelt bestehender Unterschiede“ weitgehend. Die jüngere Rechtsentwicklung ermöglicht insbesondere eine gemeinsame Elternschaft auch gleichgeschlechtlicher Paare: Gleichgeschlechtliche Paare dürfen Kinder (gemeinsam) adoptieren und die zulässigen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung gleichberechtigt nutzen.

Zu einer völligen Gleichstellung kam es aber aus politischen Gründen nie. Zuletzt kochte die Debatte darüber wieder im Wahlkampf für die Nationalratswahl hoch. Während SPÖ, NEOS, Liste Pilz und Grüne für eine Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule plädierten, blieben ÖVP und FPÖ bei ihrem Nein zur Homo-Ehe.

Die Unterscheidung in Ehe und eingetragene Partnerschaft lässt sich heute aber nicht aufrechterhalten, ohne gleichgeschlechtliche Paare zu diskriminieren, stellte der Verfassungsgerichtshof nun klar und nahm damit einmal mehr der Politik eine Entscheidung ab. Denn die Trennung in zwei Rechtsinstitute bringe zum Ausdruck, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind, so die Verfassungsrichter.

15.21 Uhr, 05. Dezember 2017
http://www.kleinezeitung.at/service/newsticker/5333252/VfGH-oeffnet-Ehe-fuer-gleichgeschlechtliche-Paare
Tags: Genderwahn – Familie – Familienrecht

Verfassungsgerichtshof bestätigt Antragslegitimation des biologischen Vaters auf Kontaktrecht

Gastbeitrag:

Verfassungsgerichtshof klärt Antragslegitimation des biologischen Vaters auf Kontaktrecht

Britta Schönhart-Loinig ©Schönhart

Wien. In seinem Erkenntnis vom 13.12.2016 G 494/2015 stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass nach § 188 Abs 2 ABGB auch der biologische Vater berechtigt ist, ein Kontaktrecht zu seinem leiblichen Kind zu beantragen. Die Wiener Anwältin und Familienrechtsspezialistin Britta Schönhart-Loinig schildert in ihrem Gastbeitrag die Konsequenzen.

Vor Jahren hatte der biologische Vater eines Kindes, dessen Mutter verheiratet war oder einen anderen Mann als Vater angegeben hatte, weder die rechtliche Möglichkeit seine Vaterschaft festzustellen oder gerichtlich ein Kontaktrecht zu seinem Kind zu erwirken.

Einen Antrag auf Feststellung, dass ein Kind nicht vom Ehemann, sondern von einem anderen Mann abstammt, kann nur das Kind selbst gegen den Ehemann oder vom Ehemann selbst gegen das Kind gestellt werden. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sieht keine Antragslegitimation für den biologischen Vater vor.

Für jene Männer, die zwar wussten, der biologische Vater eines Kindes zu sein, gab es keine Möglichkeit gegen den Willen der verheirateten Mutter, eine Beziehung oder Kontakt zu dem Kind aufzubauen. Der Gesetzgeber berief sich dabei auf den Schutz der sozialen Familie zum Wohle des Kindes.

Diese Problematik änderte sich zu Gunsten der biologischen Väter durch das Urteil des EGMR Anayo gegen Deutschland vom 21.12.2010 (Beschwerde-Nr. 20578/07).

Nach zwei Jahren Zwillinge

Ein Nigerianer lebte zwei Jahre lang mit der deutschen Mutter zusammen, die dann Zwillinge gebar. Die Mutter war jedoch verheiratet und gab den Ehemann als Vater an. Die deutschen Gerichte weigerten sich, dem biologischen Vater ein Kontaktrecht zu seinen Kindern einzuräumen.

Der EGMR sah eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn nicht geprüft werden kann, ob ein Kontakt zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater dem Kindeswohl entspricht.

Der EGMR stellte klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein beabsichtigtes Familienleben, also der Wunsch, ein Familienleben aufzubauen, von Art 8 EMRK geschützt sein kann. Daraus ergibt sich, dass auch ein Mann, der bislang noch keinen Kontakt zu seinem Kind haben konnte, in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu seinem Kind stehen kann. So hat der EGMR weiteres ausgeführt, dass dem biologischen Vater die Möglichkeit gegeben sein muss, ein Kontaktrecht zum Kind gerichtlich zu beantragen.

Sofern ein Kontakt zwischen dem Kind und dem biologischen Vater dem Kindeswohl entspricht, ist dieses auch einzuräumen.

Österreich reagiert

Aufgrund dieses Urteiles des EGMR sah der Gesetzgeber im KindRÄG 2013 mit der Einführung des § 188 Abs 2 ABGB vor, dass auch Dritte, die in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind stehen, antragslegitimiert sind.

Damit hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, der Stellung des leiblichen Vaters im Kontaktrechtsverfahren durch die Einräumung eines Kontaktrechtes Rechnung zu tragen.

Sohin kann ein biologischer Vater, der nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist, ein Kontaktrecht zu seinem Kind beantragen.

Dabei hat der VfGH deutlich gemacht, dass auch jener biologische Vater, dessen Vaterschaft noch gar nicht feststeht, antragslegimitiert ist. Die Geltendmachung des Kontaktrechts hängt nicht von einer bereits festgestellten Vaterschaft ab. Ansonsten entstünde eine Situation, die der EGMR jedenfalls als konventionswidrig eingestuft hat, da ja für einen biologischen Vater keine Möglichkeit besteht ein Abstammungsverfahren einzuleiten.

Im Kontaktrechtsverfahren selbst ist zunächst zu klären, ob der Kontakt zum leiblichen Vater dem Kindeswohl entspricht und in einem weiteren Schritt, ob der behauptete auch tatsächliche der biologische Vater ist.

Damit wird klargestellt, dass die bloße Vermutung einer Vaterschaft einem Mann bereits ein Antragsrecht einräumt; es sollte aber auch sichergestellt werden, dass keinem biologisch-fremden Mann, der in keinerlei sonstigen Verhältnis zum Kind steht, ein Kontaktrecht eingeräumt wird.

Diese Vaterschaftsfeststellung im Rahmen des Kontaktrechtsverfahren unterscheidet sich von der förmlichen Vaterschaftsfeststellung aber dadurch, dass diese keine „erga-omnes“ Wirkung hat und nichts an der Stellung des rechtlichen Vaters ändert.

Der mutmaßliche leibliche Vater hat jedoch weiterhin – ohne Mitwirkung des Kindes oder der Mutter – keine Möglichkeit seine Vaterschaft auch rechtlich feststellen zu lassen.

So hat sich grundsätzlich erneut der österreichische Gesetzgeber und die österreichische Judikatur an der Judikatur des EGMR orientiert.

Viele offene Fragen

In der Praxis können in der Umsetzung diese Bestimmungen allerdings Probleme auftreten:

  • Wie kann ein Kontakt des biologischen Vaters dem Kindeswohl entsprechen, wenn ihm bislang der Kontakt zum Kind verwehrt wurde? In diesem Falle, würde sein Antrag unter Berufung auf den Schutz der sozialen Familie abgewiesen werden und gibt es auch keine weitere Möglichkeit seine Vaterschaft festzustellen.
  • Was, wenn es keine soziale Bindung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind gibt? Wie lässt sich in diesem Fall, der Eingriff in die Rechte des biologischen Vaters rechtfertigen?
  • Wie ist ein Antrag zu behandeln, wenn sich im Kontaktrechtsverfahren herausstellen sollte, dass das Kontaktrecht zwar dem Kindeswohl entspricht, aber der antragstellende Mann nicht der leibliche Vater ist? Es müsste dann der Antrag zurückgewiesen werden. Wie ist in diesem Fall in weiterer Folge das „Kindeswohl“ zu behandeln.

Es zeigt sich also, dass die Umsetzung des Antragsrechtes der biologischen Väter in der Praxis durchaus spannenden Rechtsfragen mit sich bringen wird. Eine anhand von Verfahren entwickelte Judikatur, wird dann die nun offenen Fragen hoffentlich ausreichend klären können.

Autorin Mag. Britta Schönhart-Loinig ist Rechtsanwältin und Spezialstin für Familienrecht in Wien.
Link: Kanzlei Schönhart

13. Mrz 2017 Recht

https://extrajournal.net/2017/03/13/gastbeitrag-verfassungsgerichtshof-klaert-antragslegitimation-des-biologischen-vaters-auf-kontaktrecht/
Tags: Besuchsrecht – Besuchskontakt – biologischer Vater – VfGH – Rechtsprechung

Keine Abschiebung bei Straftäter mit Strafrahmen unter 3 Jahre

Urteil gefallen

Kriminelle Asylwerber können nun abgeschoben werden

Einbrecher

Einbrecher bei der „Arbeit“ (Symbolfoto) (Foto: Fotolia)

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 8. März festgehalten, dass bei kriminellen Asylwerbern sehr wohl zwischen Vergehen und Verbrechen (wie Raub, Vergewaltigung) differenziert werden darf.

Das hat weitreichende Folgen – betroffen sind subsidiär Schutzsuchende etwa aus Afrika oder Afghanistan. (Anm,: das sind keine anerkannten Flüchtlinge, aber ihnen droht bei Abschiebung Folter oder Todesstrafe im Herkunftsland.):

Begehen diese in Österreich ein Verbrechen (Strafrahmen: drei Jahre Haft und darüber), dürfen sie nun laut Höchstgericht abgeschoben werden.
Jurist Gottfried Forsthuber: „Diese Entscheidung bringt mehr Gerechtigkeit.“

Tags: Asylwerber – Straftäter – Justiz – Asylwerber – Flüchtling – Strafgesetz – Prozess – Verwaltungsgericht – Delikt – österreichische Gesetze – Gewalt – Staatsanwaltschaft

Presseinformation – Das Gesetz lässt „Doppelresidenz“ zu, wenn für das Kindeswohl am besten ist

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Gesetz lässt „Doppelresidenz“ zu, wenn für das Kindeswohl am besten

Gerichte müssen Bestimmung verfassungskonform interpretieren

Der Verfassungsgerichtshof hat sein Verfahren um die Frage der „Doppelresidenz“ bei gemeinsamer Obsorge abgeschlossen und folgende Entscheidung getroffen:

In Hinblick auf den Schutz des Familienlebens (Artikel 8 EMRK) ist das Gesetz von den Gerichten

dahingehend auszulegen, dass eine „Doppelresidenz“ (zeitlich gleichteilige Betreuung) möglich ist,

wenn es aus Sicht des Gerichts für das Kindeswohl am besten ist.

Die vom antragstellenden Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorgebrachten Argumente, dass das Gesetz die „Doppelresidenz“ ausschließt und daher verfassungswidrig ist, treffen bei einer solchen Lesart, wie sie der Verfassungsgerichtshof nun verpflichtend vorgibt, nicht zu.
Der Antrag, die Bestimmung aufzuheben, wurde daher abgewiesen.
Presseinformation vom 23. 10. 2015
Doppelresidenz_Presseinfo.pdf
Zahl der Entscheidung: G 152/2015
Doppelresidenz_Entscheidung_g_152-2015.pdf


https://www.vfgh.gv.at/
Tags: Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge – Familienrecht

Prozessbericht – VfGH Verhandlung vom 23.09.2015 – „Ist das Verbot der Doppelresidenz verfassungswidrig?“

23.09.2015 öffentliche Verhandlung am VfGH – Prozessbericht
„ist das Verbot der Doppelresidenz verfassungswidrig?“

Im Saal prangerte mit goldenen Lettern: DAS RECHT GEHT VOM VOLK AUS

Grundsätzliches: die Materie und die weitreichenden Konsequenzen wurden alle nur angeschnitten, können teils auch nicht vom VfGH gelöst werden und ich bin kein Jurist, die geschilderten Eindrücke sind meine persönliche Wahrnehmung. Es ist mir nur möglich einen rudimentären Einblick zu geben.

Anwesende Personen:
seitens des VfGH:
Präsident: Gerhart Holzinger
Vizepräsidentin: Brigitte Bierlein

weitere Verfassungsrichter:
Christoph Herbst
Georg Lienbacher
Michael Holoubek
Ingrid Siess-Scherz
Christoph Grabenwarter
Sieglinde Gahleitner
Rudolf Müller
Eleonora Berchtold-Ostermann
Claudia Kahr
Johannes Schnizer
Helmut Hörtenhuber
Markus Achatz

https://www.facebook.com/groups/vaeterohnerechte/permalink/940114309387211/

auf der linken Seite als Vertreter der Regierung:

Dr.Peter Barth LSTa des BMJ, Leiter der Abteilung für Familien-, Personen- und Erbrecht
Dr. Martina ?

auf der rechten Seite als Antragsteller:

für Dr. Beatrix Engelmann, Vizepräsidentin des LG
Mag, Gudrun Dürrigl
Mag. Rauhofer

KV-Vertreterin; Mag. Britta Schönhart
KM-Vertreterin: ?

Gleich vorweg, im Anlassfall haben der KV und die KM eine Regelung für sich getroffen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – somit ergab sich die spannende Situation, dass selbst die KM-Vertreterin sich für eine Doppelresidenz aussprach.

Verfassungsrichter Chrisoph Grabenwarter verliest wortgetreu sein Referat, welches vorher an die Prozessbeobachter ausgegeben wurde.Hier im Volltext nachzulesen:

https://www.facebook.com/groups/vaeterohnerechte/940097829388859/

Mag, Gudrun Dürrigl ist am Wort, sie spricht von der historischen und gesellschaftlichen Entwicklung und dem Wandel. Was vor 20 Jahren noch Gültigkeit und Sinn machte ist heute Gleichheits- und Menschenrechtswidrig, sie spricht die Bevorzugung eines Elternteils an, geht grob in das KindNamRäg 2001, später ins KindNamRäg 2013, erwähnt die damaligen verfassungsrechtlichen Entscheidungen und das Urteil des EGMR und erwähnt, das damit gute Erfahrungen gemacht wurden. Sie erwähnt kurz, dass beinahe alle angrenzenden Länder eine Möglichkeit zur Doppelresidenz haben, skandinavische Länder nennt sie auch, geht aber bei weitem nicht ins Detail – Frankreich, Belgien wo das Modell Standard ist erwähnt sie gar nicht.

Sie vergisst nicht zu erwähnen (und das mehrmals im Zuge der Verhandlung) dass eine gleichteilige Betreuung nicht in allen Fällen förderlich sei, gemeint ist damit, dass die Doppelresidenz keinesfalls ein Standardmodell werden soll.

Sie schildert von den Möglichkeiten auch jetzt schon eine Doppelresidenz zu leben, allerdings nicht rechtlich gedeckt, da eben ein Elternteil der hauptsächlich betreuende sein muss. Es werden aber Vereinbarungen zwischen den Eltern außerhalb des Gerichtes getroffen, die man eigentlich als „Scheinverträge“ bezeichnen muss, die im Grunde genommen nicht durchsetzbar sind. (dazu noch kurz später)

Sie schildert sogar einen absurden Fall, dass eine Scheidung neulich nicht durchgeführt werden konnte, bei der beide Elternteile sich einvernehmlich geeinigt hatten bis ins Detail, beide dem Elternteile wollten NICHT der hauptbetreuende Elternteil sein, sondern wollten eben eine Doppelresidenz nach dem Modell 50:50 – und die ist eben gesetzlich nicht vorgesehen.

Sie schildert ebenso einen Fall bei dem ein Elternteil vortäuscht der Elternteil mit dem hauptsächlichen Aufenthaltsort zu sein und dann das Kind entführt.

KM-Vertreterin ist am Wort:

Sie betont nachdrücklich, dass die beiden Elternteile unabhängig von der Entscheidung des VfGH eine Lösung gefunden haben, daher ist es ihr möglich ihre eigene Meinung kund zu tun. Sie tritt unbedingt für das Modell der Doppelresidenz ein, da die derzeitige Gesetzeslage viel zu Willkürlich sei und auch leicht missbräuchlich verwendet werden kann. Sie tritt dafür ein, dass eben nicht nur Besuchsväter (Spaßväter) geben soll, während KM auch die unangenehmen Sachen wie Hausaufgaben, Arztbesuche etc. Erledigen müssen. Das Kind soll eben auch den Alltag des KV und der KM erleben und umgekehrt. In Zeiten von Gleichstellung von Mann und Frau sollten eben auch Mütter und Väter gleichgestellt werden. Die derzeitige gesetzliche Bestimmung zwingt Familienrichter bei der Forderung nach einer 50:50 Doppelresidenz zu würfeln und das kanns ja wohl nicht sein. Sie führt aus, dass voraussichtlich nicht mit einer Unzahl an solchen Anträgen zu rechnen sein wird und dass es eben Väter gibt die sich nicht aus der Verantwortung stehlen, sondern tatsächlich hälftig an der Kinderbetreuung und Erziehung mitwirken wollen.

KV-Vertreterin ist am Wort:

Sie betont den gesellschaftlichen Wandel, dass sich nun auch die KV stark an der Erziehung beteiligen wollen, dass Karriere – KM auch die fürsorglichen KV braucht – insgesamt das eine Entwicklung sei, die eh von allen gewollt ist und wir das auch brauchen. Sie führt ein paar Länder auf in denen die DR möglich ist, auch osteuropäische Länder und erwähnt, dass es nicht eine Studie gibt, die sich dezidiert gegen die DR ausspricht. Sie bemängelt ebenso, dass der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil eben keinen Antrag auf 50:50 Lösung stellen kann, auch wenn das das beste für die Kinder wäre. Ebenso bemängelt sie, dass auch die SV-Gutachter nie (weil eben im Gesetz nicht vorgesehen) die Frage bewerten, ob nicht eine DR die beste Lösung im Sinne des Kindes wäre. Sie geht auch (mehrmals in der Verhandlung) auf die Unterhaltsproblematik ein und verweist dabei auf das OGH-Urteil 4 Ob 16 / 13 a das regelt, wenn die Eltern annähernd gleich das Kind betreuen (im Text heißt es 1/3 zu 2/3 Betreuung) und annähernd gleich verdienen es zu einem vollkommenen Ausschluß von Unterhaltszahlungen kommt – nur wenn signifikante Unterschiede im Einkommen sind kommt es eben zu „Ausgleichszahlungen“.

https://www.ris.bka.gv.at/…/JJT_20130319_OGH0002_0040OB0001…

Übrigens betont sie an anderer Stelle dass dies auch gerechtfertigt sei, wenn annähernd die gleiche Leistung erbracht wird auf die Frage einer Verfassungsrichterin.

Sie erwähnt mehrere Randproblematiken, wie das Auszahlen der Familienbeihilfe, welches Gericht dann zuständig sein soll, erzählt, aus einem speziellen Fall (der übrigens gar nicht so selten auftritt), dass die Person mit dem Hauptaufenthaltsort und damit der Hauptmeldung) Anspruch auf eine größere Wohnung hat, der andere eben nicht – was bei einer 50:50 Lösung auch nicht gleich gerecht sei.

Sie erzählt auch von einem versicherungstechnischen Fiasko, dass der nicht hauptsächlich betreuende Vater keine Haftpflichtversicherung für das gemeinsame Kind abschließen kann, wenn es eben nicht im selben Haushalt gemeldet ist, wenn die KM nicht damit einverstanden ist und sie eben nicht dazu gezwungen werden kann.

Besonders interessant ist es geworden als sie von den Widersprüchen des ABR redet, den das entscheidet ob ein Elternteil eben auch wegziehen kann/darf oder eben nicht – sowohl national als auch international und besonders bei internationalem Verzug ein Widerspruch zu HKÜ Artikel 3 besteht. Handelt es sich nun um Kindesentführung oder um einen legalen Wegzug. Dr. Barth führt dazu an späterer Stelle aus, dass zwar eine Informationspflicht besteht, die aber mehr oder weniger konsequenzlos ist.

Frau Schönhart erläutert auch, dass bei einem Umzug ins Ausland damit auch die Gerichtszuständigkeit sich ändert, die damit im Zielland Geltung findet. Selbstverständlich gibt es in den verschiedenen Staaten rechtliche Differenzen, daraus folgt eine massive Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.

Dr. Barth als Regierungsvertreter ist am Wort:

er spricht von einem „Heim 1. Ordnung“ und verweist gleich zu Beginn auf unser aller „Liebling“ Prof. Friedrich, der der Schöpfer dieses Unworts ist. Herr Friedrich wird ebenso zitiert, als er den 2. Wohnsitz eines Kindes mit einem Hotel vergleicht.

Dr. Barth verweist an mehreren Stellen auf die Studie von Dr. Sünderhauf. Detailiiert führt er aus, was denn wo unter Doppelresidenz verstanden wird. In Deutschland und anderen Ländern heißt das eben Wechselmodell und jedes Land gibt hierzu andere Aufteilungsschlüssel an. Von 30:70 über 45:55 über 1/3 : 2/3 usw. Friedrich wird wieder zitiert mit seiner Formel 14:1:1+3, diese Formel definiert einen Betreuungsaufteilungsschlüssel und sieht 3 Wochen Urlaub im Sommer und 1 Woche im Winter vor – daraus ergeben sich 106 Tage/ Jahre und das entspräche 34%.

Der Gesetzgeber habe eben auch, weil so viele weitere Anknüpfungspunkte an den Hauptaufenthaltsort gebunden sind sich ganz bewusst für diese Regelung entschieden. Er argumentiert, dass bereits heute eine gleichteilige oder annähernd gleichteilige Betreuung möglich ist, nur die ganz speziell und eigentlich nicht tatsächlich erreichbare 50:50 Aufteilung ist nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. Die Richter haben bereits jetzt einen Ermessensspielraum von 0:100 % Aufteilung bis hin zu 49:51% und ebenso, dass es bereits (z.B. mit der 10% Regelung) Entscheidungen gibt, bei denen dem größeren Betreuungszeiten von Vätern Rechnung getragen wird.

Herr Barth argumentiert mit 365 Tagen im Jahr die eben nicht hälftig aufgeteilt werden können, das ginge sich schon rein rechnerisch nicht aus „smile“-Emoticon Später wird er dazu natürlich berichtigt, dass eben ein wöchentlicher Wechsel die Idee und Lösung sei, da spielt es keine Rolle ob wir in inem Schaltjahr oder nicht sind.

Er berichtet auch von einer Umfrage in der iFamZ aus dem Jahr 2009 an der auch Friedrich, Figdor, Werneck und Eich mitgewirkt haben und erwähnt ebenso, dass mit einer Doppelresidenz / Wechselmodell die negativen Auswirkungen einer Scheidung minimiert werden.

Zur GO als Grundvoraussetzung gibt er an, dass ausreichend Zeit für beide Elternteile für die Erziehung eingeräumt werden muss. (Aus der Praxis kennen wir zahlreiche GO-Entscheidungen gegen den Willen der KM auch von Vätern die hunderte Kilometer entfernt wohnen und damit leider nicht besonders viel Zeit für die Erziehung des gemeinsamen Kindes aufbringen können – nach dieser Interpretation müssten alle diese Entscheidungen revidiert werden).

In weiterer Folge melden sich fast alle Verfassungsrichter mit teilweise verschachtelten Fragen und inkludierten Zusatzfragen an beide Parteien. Insgesamt ist mein Eindruck, dass bis auf eine Ausnahme nicht zwingend eine Präferenz der einzelnen Verfassungsrichter für oder gegen eine DR-Entscheidung abzulesen war.

Hier nur ein paar Details, die meinen Beurteilungs- und den Rahmen dieses Kurzberichts sprengen würden:

Mehrmals kam eben die Frage auf, ob diese „Scheinverträge“ nun Gültigkeit hätten oder nicht, wenn sich Eltern entgegen dem Gerichtsbeschluss etwas anderes ausmachen. Ganz klar konnte das keine Seite beantworten, vor allem hinsichtlich der Tatsache, was denn nun passiere wenn sich ein Elternteil nicht mehr an die außergerichtliche Vereinbarung nicht mehr gebunden fühlt, schließlich kommen vielleicht neue Lebenspartner ins Spiel, berufliche Chancen an anderen Orten etc.

Mehrmals war auch die Frage ob man auch gegen den Willen eines Elternteils die DR aussprechen können soll – hier hat aus meiner Sicht die Antragstellerin völlig versagt, denn sie wurde nicht müde zu betonen, dass diese Lösung quasi nur für diese Eltern getroffen werden soll, die beide eine 50:50 Lösung haben wollen!!!!!

Frau Schönhart führte dazu auch aus, dass bei einem Konflikt keine DR auszusprechen ja ebenso ein Blödsinn sei.

Anmerkung von mir: Im Grunde verhält es sich damit wie bei der damaligen Entscheidung vor 2013 bezüglich GO, wenn ein Elternteil eben nicht will, initiiert er ganz einfach einen Konflikt und verhindert dadurch eine DR – das kam leider überhaupt nicht aufs Tapet.

Die Frage des Kindeswohls konnte auch nicht hinreichend beantwortet werden, ob nun eine 50:50 Lösung besser oder schlechter sein soll. Für das Kindeswohl seien eben zahlreiche Faktoren ausschlaggebend, da spiele der Indikator Zeit nur 1 Rolle. Keineswegs will und kann man von Richterseite den jeweiligen Zeitaufwand bewerten und/oder gegenüberstellen (KV hat die Hausaufgaben mit dem Kind gemacht / KM mit dem Kind gegessen und gekocht, usw…), letztlich sei der Indikator Zeit aber ein tatsächlich greifbarer und messbarer von daher könne man hier sehr gut ansetzen.

Die Frage wie viele diese Lösung anstreben würden konnte natürlich nicht seriös beantwortet werden, jedenfalls war man sich einig, dass es eine kleine Zahl sein wird, die Zahl der Fälle aber steigen wird. (p. Anmerkung: das erinnert mich immer an die Angst vor der Flut an Anträgen die auch bei der GO gegen den Willen der KM die Gerichte befürchtet haben, die dann tatsächlich ausgeblieben ist.)

Lustig wahr, als Dr. Barth eine Passage des § 177 als „legistischen Fehler“ seitens des Gesetzgebers unumwunden zugab, als ihn ein Verfassungsrichter darauf ansprach.

Mag. Rauhofer erwähnte zu der Problematik der Familienbeihilfe und wer sie bekommen soll, dass es bereits mehrfach Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts gibt wo die Beihilfe abwechselnd an den einen und dann an den anderen Elternteil ausbezahlt wird und erwähnte ein weiteres Urteil in dem der Elternteil der Empfänger ist, bei dem sich das Kind am 1. des jeweiligen Monats aufhält – allerdings habe seine Zeit der Vorbereitung nicht gerreicht zu überprüfen ob diese Beschlüsse in die Instanz des Verwaltungsgerichtshofes übergeführt wurden oder nicht.

Die Vizepräsidentin des VfGH erfragte ob denn eine eventuelle Änderung im Widerspruch zu dem § 162 Abs. 1, 2 und 3 stehen würden. http://www.jusline.at/162_ABGB.html

Von einem Verfassungsrichter wurde gefragt warum der § 180 Abs. 3 nicht von der Antragstellerin als verfassungswidrig kritisiert wurde.

Der VfGH wird zu gegebener Zeit das Urteil mündlich oder schriftlich kundtun – wann auch immer das sein soll.

Die UN-Kinderrechtskonvention fand sich in keinem einzigen Wort, ebenso nicht die beiden parlamentarischen Anträge zweier Parteien auf die Einführung einer Doppelresidenz (FPÖ und NEOS), auch die parlamentarische Petition der Väterplattform wurde nicht erwähnt.

Kurz wurde auch die Idee des jährlichen Wechsels (wie im Referat angeführt) diskuttiert, aber gleich wieder verworfen. Das macht aus meiner Sicht auch null Sinn.

Es waren Vertreter von VoR, Vaterverbot, der Männerpartei und Team PAGO anwesend. Der ORF hat das T-Shirt eines anderen Väterrechtlers und meines bis hin zur Nahaufnahme ins Visier genommen, einen Beitrag habe ich bisher nicht entdeckt, der kommt dann vielleicht erst nach der Urteilsverkündung.

Wichtig zu wissen für das nächste mal ist es, dass man nach Verhandlungsbeginn nicht mehr in den Saal kommt, auch dann nicht, wenn man nur kurz den Saal verlässt – dafür gibt es aber im 5. Stock einen Raum in dem ein Livestream läuft (für alle die zu spät kommen sollten oder wenn der Andrang zu groß ist).

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persönliches Resümee:

von einem Standardmodell können wir uns wohl verabschieden, da das absolut niemand außer die Väterplattform fordert. Wesentlich wird auch sein ob diese Regelung auch gegen den Willen eines Elternteils beschlossen werden kann – hier hat die antragstellende Seite klare Präferenzen dagegen geäußert. Vollkommen hat man auch außer Acht gelassen in der Unterhaltsfrage, dass es eben zu keinen Streitereien kommen wird, da es eben bereits eine Judikatur gibt – es von daher gar nicht erst zu Konflikten kommen kann. Ebenso bei einer Standardlösung – gäbe es diese würde es zu keinen Konflikten geben. Nur wenn etwas wesentlich dagegen sprechen würde, soll man eben eine andere Entscheidung treffen.

Wir dürfen gespannt sein und dürfen nicht vergessen, dass selbst bei einem negativen Entscheid der Weg zum EGMR noch möglich ist.

Never, never, never give up!

Sven Gründels Foto.
Sven Gründels Foto.
Sven Gründels Foto.
Sven Gründels Foto.

24.09.2015 Quelle:
https://www.facebook.com/groups/vaeterohnerechte/permalink/940419896023319/
Tags: Familienrecht – Gleichberechtigung – Gleichstellung

Mi. 23.Sept.2015, 10Uhr – Verhandlung DOPPELRESIDEZ – VfGh

ENTSCHEIDUNG am Verfassungsgerichtshof in Wien –
öffentliche Verhandlung

Mittwoch, 23. September, 10.00 Uhr
(Verhandlungssaal ‪#‎VfGH‬,
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Freyung 8, Eingang Ecke
Renngasse, 1010 Wien).
‪#‎Doppelresidenz‬ – In diesem Verfahren findet eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

2

verstößt das Verbot der Doppelresidenz in Österreich gegen das Recht auf Privat- und Familienleben und die Kinderrechtskonvention ?

Dass die Eltern auch im Fall der gemeinsamen Obsorge sich darauf einigen müssen, in welchem Haushalt Scheidungskinder hauptsächlich betreut werden, erachtet das Landesgericht für Zivilrechtssachen für verfassungswidrig.

Es gebe aber Fälle, in denen eine Doppelresidenz das Beste für das Kind wäre, argumentiert das Landesgericht in seinem Antrag. Das Verbot verstoße unter anderem gegen das Recht auf Privat- und Familienleben und die Kinderrechtskonvention. Der VfGH hält dazu eine öffentliche Verhandlung ab, am 23. September ab 10 Uhr.

Bei der Regelung der Gemeinsamen Obsorge im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch hat die SPÖ – unter Hinweis auf Expertenmeinungen – auf ein solches Verbot der Doppelresidenz bestanden.

http://derstandard.at/…/Buergermeisterwahlen-in-Bludenz-und…

Facebooktermin:

https://www.facebook.com/events/1626298804287983/

Tags: Termine – Veranstaltungen – PAS – Entfremdung – Ungleichbehandlung – Gleichbehandlung – Gesetze Österreich – Gericht – Gleichberechtigung Gleichstellung –

Männerdiskriminierung – Ungleiches Pensionsalter ist EU-rechtswidrig

Themenbild: Pension

Themenbild: Pension / Bild: Imago (Westend 61) 

Eine raschere Anhebung des Pensionsantrittsalters der Frauen auf das der Männer erscheint aus faktischen und rechtlichen Gründen geboten. Das niedrigere Alter schafft Benachteiligungen – statt solche zu bekämpfen.

19.07.2015 | 18:09 |   (Die Presse)

Wien. Vorige Woche ist die Diskussion um eine vorzeitige Anhebung des Frauenpensionsantrittsalters neu entbrannt. Politisch wie rechtlich erscheint eine Verteidigung des niedrigeren Frauenpensionsantrittsalters nicht nachvollziehbar.

Bereits in G 223/88 ua hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Verfassungswidrigkeit des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters festgestellt. Der Gesetzgeber konterte mit einem Bundesverfassungsgesetz (BVG-Altersgrenzen) und entzog dadurch die vom VfGH festgestellte ungerechtfertigte Diskriminierung einer verfassungsrechtlichen Kontrolle. Laut BVG-Altersgrenzen sind unterschiedliche Altersgrenzen weiblicher und männlicher Versicherter zulässig, wie auch die Angleichung des niedrigeren Frauenpensionsantrittsalters an jenes der Männer erst ab 2024. Ziel der bloß schrittweisen Angleichung von 2024 bis 2033 war laut Gesetzesmaterialien die Aufrechterhaltung des niedrigeren Regelpensionsalters für Frauen, solange dies aufgrund der „gesellschaftlichen, familiären und ökonomischen Benachteiligung“ erforderlich sei. Auf eine tatsächliche Benachteiligung wird aber gerade nicht abgestellt.

Grundrechtecharta geht vor

Seit 1.Dezember 2009 hat die Charta der Grundrechte der EU (GRC) Primärrechtsrang und steht somit nicht nur über nationalem (Verfassungs-)Recht, sondern auch über EU-Sekundärrecht (z.B. Verordnungen, Richtlinien). Art 21 Abs 1 GRC verbietet jede Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts. Nach Art 23 GRC ist die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen sicherzustellen.

Das unterschiedliche Pensionsantrittsalter ist unstrittig eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts. Bereits 1990 hat der VfGH eindeutig festgestellt, dass eine solche Ungleichbehandlung unzulässig ist. Das unterschiedliche Pensionsantrittsalter, dessen Verfassungswidrigkeit durch ein Verfassungsgesetz saniert wurde, ist folglich aufgrund der rechtlich höherwertigen Normen der GRC mittlerweile als europarechtswidrig anzusehen.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang eine europarechtliche Norm, die unter gewissen Bedingungen ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter zulässt: Art 7 Abs 1 lit a RL 79/7. Allerdings muss seit 1. Dezember 2009 auch diese Richtlinie im Einklang mit der GRC stehen. Zudem verpflichtet ihr Art 7 Abs 2 die Mitgliedstaaten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklungen weiterhin gerechtfertigt ist, ein ungleiches Pensionsantrittsalter aufrechtzuerhalten. Österreich führt keine solchen Überprüfungen durch, sondern hat – im Gegenteil – den Angleichungszeitpunkt verfassungsrechtlich (erst!) mit Ende 2033 fixiert, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen gesellschaftlichen Entwicklungen.

Eine vorzeitige Angleichung in kleinen Schritten selbst vor 2024 verstößt nicht gegen den Vertrauensschutz: Einerseits dürfen „nur pensionsnahe Jahrgänge nicht unmittelbar betroffen sein“, andererseits fand laut VfGH mit dem BVG-Altersgrenzen eine Absicherung des ungleichen Pensionsantrittsalters sogar über die nach dem Vertrauensschutz erforderliche Periode hinaus statt.

Eine rasche Angleichung ist zudem insofern geradezu erforderlich, als mehr als 20 Jahre nach Erlass des BVG-Altersgrenzen der Gender Pay Gap in Österreich 23Prozent beträgt. EU-Durchschnitt: (nur) 16,4Prozent, allerdings unbereinigte Werte ohne Abzug objektiver Faktoren wie etwa gerade jenes des Alters. Das BVG-Altersgrenzen stellt daher kein taugliches Mittel dar, die gesellschaftlichen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen zu verringern. Der Oberste Gerichtshof hat dies bereits 1989 anerkannt: „Kindererziehung und die […] vielleicht erfolgte Beschäftigung in unteren Lohngruppen und die geringeren Aufstiegschancen können nicht durch ein früheres Frauenpensionsantrittsalter kompensiert werden; […]ein früherer Pensionsantritt verstärkt noch die Benachteiligung der Frauen, die hiedurch […] weniger anrechenbare Zeiten erlangen. (Folglich wird) die Höhe der Pension noch geringer. Von einer bestehende Benachteiligungen ausgleichenden Regelung kann […] kaum gesprochen werden.“

Nur Österreich und Rumänien

Auch die EU-Kommission hat jüngst festgehalten, dass das niedrigere Frauenpensionsalter in Verbindung mit dem faktischen früheren Pensionsantritt zu unzureichenden Pensionen und einem großen Gender Pension Gap (Wachstum in Ö: von 35Prozent im Jahr 2008 auf 42Prozent 2012) führt. Dass Österreich hier eine unrühmliche Position einnimmt, belegt auch ein Blick auf das Pensionsantrittsalter von Frauen im europäischen Vergleich: 2020 werden Österreich und Rumänien die einzigen beiden EU-Länder sein, in denen das gesetzliche Frauenpensionsalter noch niedrige 60 Jahre beträgt; und wird Österreich noch nicht einmal mit der Angleichung des Pensionsantrittsalters begonnen haben, während 21 EU-Länder die Angleichung bereits abgeschlossen haben.

Fazit ist, dass die Aufrechterhaltung unterschiedlicher Pensionsantrittsalter geradezu ungeeignet ist, die einkommenstechnisch schlechtere Stellung von Frauen auszugleichen und zudem gegen Europarecht verstößt. Eine frühere Angleichung des Frauenpensionsantrittsalters ist daher nicht nur wünschenswert, sondern sogar geboten.

Dr. Klaus Kapuy ist Referent in der Abteilung Sozialpolitik der WKÖ und Lehrbeauftragter an der Wirtschaftsuniversität Wien;
Dr. Elisabeth Kohlbacher ist Universitätsassistentin und Habilitandin an der WU Wien.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 20.07.2015)
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/4780278/Ungleiches-Pensionsalter-ist-EUrechtswidrig?xtor=CS1-15
Tags: Gleichberechtigung Gleichstellung