Gerichtshof der Europäischen Union
Pressemitteilung Nr. 71/10
Luxemburg, 1. Juli 2010
Presse und Information
Urteil in der Rechtssache C-211/10 PPU
Doris Povse v Mauro Alpago
Der Gerichtshof stellt klar, bestimmte Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteile über die Rückgabe eines Kindes, das zu Unrecht entfernt wurde
Die Vollstreckung einer Bescheinigung versehenen Entscheidung, die die Rückkehr des Kindes erfordert darf nicht verweigert werden
entweder aufgrund eines Urteils anschließend von einem Gericht des Mitgliedstaats, der gelieferten
Vollstreckung oder aufgrund einer Änderung der Umstände nach der Auslieferung
Die Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
sieht vor, dass im Falle der widerrechtlichen Verbringen eines Kindes, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte unmittelbar vor dem Verbringen sind, zuständig. Jedoch kann dieser Gerichtsstand übertragen, um einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, in bestimmten Fällen, insbesondere wenn das Kind hat in diesem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr wohnte, wird in seiner neuen beigelegt Umwelt und eine Entscheidung über das Sorgerecht, die es zu keiner seiner Rückkehr wurde ausgestellt von
Das Gericht, das ursprünglich zuständig war.
Gemäß der Verordnung erfordert eine Entscheidung, die die Rückgabe des Kindes, die durch eine ausgegeben wird zuständigen Gericht durchsetzbar ist. Die Verordnung legt ein Verfahren für die
Zertifizierung solcher Urteile.
Doris Povse und Mauro Alpago, eine unverheiratete Paar, lebten zusammen bis Ende Januar 2008
mit ihrer Tochter Sofia, die in Italien im Dezember 2006 geboren wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass, durch eine einstweilige Entscheidung als dringend vom 8. Februar 2008 über die Anwendung der
Vater, das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia (Venedig Court für die Belange der Kinder und Jugendlichen, Italien) untersagte die Mutter (die seit der gemeinsamen Wohnung links) das Land zu verlassen mit dem Kind, Ms Povse und ihre Tochter ging nach Österreich im Februar 2008, wo sie seither lebt.
Am 23. Mai 2008 hat das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia ein, um vorläufig die Vergabe
Sorgerecht für beide Eltern, sondern besagt, dass das Kind könnte in Österreich mit ihrer Mutter wohnen anhängig Lieferung der das Gericht die endgültige Entscheidung. Aus dem gleichen einstweilige ordnete das italienische Gericht, dass die Vater erforderlich war, um des Kindes Lebenshaltungskosten beitragen, sind die Regeln für den Zugriff durch den Vaterund ordnete an, dass ein Gutachten von einem Sozialarbeiter erhalten werden, um das zu beurteilen Beziehung zwischen dem kleinen Mädchen und die beiden Eltern.
Ungeachtet dieser Reihenfolge, die soziale Arbeiter erklärte in einem Bericht, dass die Aufgabe konnte nicht abgeschlossen werden oder durchgeführt, das Interesse des Kindes weil die Mutter hatte der Vater nur minimal und unzureichenden Zugang erlaubt.
Im November 2008 wies das Bezirksgericht Leoben (District Court, Leoben, Österreich) ein
Antrag von Herrn Alpago im April 2008 eingereicht für Sofia nach Italien zurückgeschickt werden, auf dem Boden der Italienisch Entscheidung des Gerichts, dass sie sich vorläufig mit ihrer Mutter bleiben.
Nach Ms Povse die Anwendung des 26. Mai 2009 das Sorgerecht für das Kind, das Bezirksgericht
Judenburg (District Court, Judenberg, Österreich), in deren Zuständigkeit sie mit ihrem Leben
Tochter, die Zuständigkeit anerkannt und fragte das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia zu sinken seine eigene Gerichtsbarkeit.
1
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S.. 1).
Allerdings hatte Herr Alpago bereits dem italienischen Gericht am 9. April 2009 angewendet wird, im Zusammenhang mit der anhängigen Sorgerechtsverfahren, für einen Auftrag zu verlangen, dass das Kind nach Italien zurückgeschickt werden.
Bei einer Anhörung angeordnet von diesem Gericht am 19. Mai 2009 erklärte Frau Povse, dass sie in der Lage war, um zu haften den Zeitplan für die Vater-Tochter-Sitzungen von der Sozialarbeiterin gezogen. Sie tat es nicht, während diese Hören, offenbaren die die Wirkung sie beim Bezirksgericht Judenburg genommen hatte.
Bei einer Anhörung angeordnet von diesem Gericht am 19. Mai 2009 erklärte Frau Povse, dass sie in der Lage war, um zu haften den Zeitplan für die Vater-Tochter-Sitzungen von der Sozialarbeiterin gezogen. Sie tat es nicht, während diese Hören, offenbaren die die Wirkung sie beim Bezirksgericht Judenburg genommen hatte.
Am 10. Juli 2009 behauptet das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia seine eigene Zuständigkeit, da in seiner, die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit kommen nicht erfüllt waren, und erklärte, dass die soziale Arbeitnehmers Bericht, dass es in Auftrag gegeben hatte war es nicht gelungen, abgeschlossen werden, weil die Mutter hatte nicht auf den Zugang Zeitplan von der Sozialarbeiterin gezogen eingehalten. Darüber hinaus ordnete sie die sofortige Rückgabe des Kindes nach Italien, um den Kontakt wiederherzustellen zwischen Sofia und ihr Vater, die war infolge der Einstellung der Mutter gestört. Dieses Urteil wurde in zertifiziertÜbereinstimmung mit der Verordnung.
Am 25. August 2009 hat das Bezirksgericht Judenburg eine einstweilige Anordnung vorläufig Vergabe
Verwahrung von Sofia nach Ms Povse.
Am 22. September 2009 beantragte Herr Alpago bei den österreichischen Gerichten für die Vollstreckung des Urteils erfordern Sofia nach Italien zurückgeschickt werden. Der Fall kam vor den Obersten Gerichtshof (Austrian Supreme Court), die mit bestimmten Zweifel über die Auslegung der Verordnung, bezeichnet einReihe von Fragen an den Gerichtshof.
Einleitend stellt der Gerichtshof fest, dass das Ausgangsverfahren dem widerrechtlichen Verbringen von betreffen ein Kind, und dass nach der Verordnung, das zuständige Gericht, zumindest zum Zeitpunkt derKindes Entführung, war das Tribunale per i dei Minorenni di Venezia, das Gericht des Ortes, an dem Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte vor ihrem widerrechtlichen Verbringen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass das System durch die Verordnung über die zentrale Rolle basiert
gegeben, um dem Gericht, das zuständig ist, und dass die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gegeben in einem Mitgliedstaat muss auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nicht- Anerkennung gehalten auf das erforderliche Minimum. Weiterhin heißt es, dass die Verordnung zur Abschreckung sucht Kindesentführungen zwischen Mitgliedstaaten und in Fällen von Entführung, zu erhalten, die Rückgabe des Kindes
unverzüglich. Daraus folgt, dass die rechtswidrige Entführung eines Kindes nicht sollte, in der Regel ein Ergebnis in Übertragung der Zuständigkeit von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte unmittelbar vor seiner Abberufung, zu den Gerichten des Mitgliedstaats, in den das Kind hat entnommen sind.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass nur ein rechtskräftiges Urteil auf der Grundlage einer vollständigen Prüfung gemacht aller relevanten Informationen und durch die das zuständige Gericht Regeln des Kindes das Sorgerecht Regelungen, die nicht Gegenstand weiterer Verwaltungs-oder Gerichtsentscheidungen kann in der Folge Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht.
Wenn eine vorläufige Urteil waren in dem Verlust führen Zuständigkeit in der Frage des Sorgerechts für das Kind, das zuständige Gericht in dem Mitgliedstaat früherer gewöhnlichen Aufenthalt könnte von Emission eines solchen vorläufigen Urteil abgeschreckt werden ungeachtet der Tatsache, dass die Interessen des Kindes es verlangt wird.
Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Entscheidung des Tribunale per i dei Minorenni di Venezia vom 23. Mai 2008 vorläufig das Sorgerecht auf beide Eltern nicht in irgendeiner Weise als endgültige Entscheidung über das Sorgerecht.
Weiter stellt das Gericht fest, dass eine Entscheidung des zuständigen Gerichts, die ist zertifiziert Übereinstimmung mit der Verordnung und dem erfordert die Rückgabe des Kindes vollstreckbar ist, auch wenn es nicht durch ein endgültiges Urteil über das Sorgerecht des Kindes voraus. Das Gericht stellt fest, dass damit nicht die Rückkehr eines Kindes, das zu Unrecht entfernt wurde verzögern, wie ein Urteil prozeduralen Autonomie genießt.
Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Prüfung der Situation in diesem Fall zeigt auch, dass die Annäherung an sein richtige.
Das Urteil des italienischen Gerichts über die Rückgabe des Kindes wird durch die untermauert
Überlegung, dass das Kind die Beziehung zu ihrem Vater wurde gestört. Folglich ist es in des Kindes für diese Beziehung wieder hergestellt werden und auch, wenn möglich, für ihre Mutter Präsenz in Italien sichergestellt werden, so dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen, und ihre
elterlichen Fähigkeiten und ihre Persönlichkeit kann in der Tiefe durch die zuständigen italienischen untersucht werden Dienstleistungen vor der endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht und die elterliche Verantwortung gegeben ist.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Durchsetzung eines zertifizierten Urteil, das erfordert die Rückkehr des Kindes kann nicht aufgrund eines Urteils anschließend von einem Gericht abgelehnt werden geliefert des Mitgliedstaats, der Vollstreckung.
Darüber hinaus kann diese Durchsetzung auch nicht verweigert werden
mit der Begründung, dass es eine ernste Gefahr für den besten Interessen des Kindes darstellen würde auf aufgrund einer Veränderung der Umstände nach seiner Auslieferung.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung legt eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten des Mitgliedstaats, der Herkunft und des Mitgliedstaats, der Vollstreckung, um die rasche Rückgabe des Kindes. Das Gericht vor dem die Vollstreckung erwirkt bestimmen nur die Vollstreckbarkeit des Urteils.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung legt eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten des Mitgliedstaats, der Herkunft und des Mitgliedstaats, der Vollstreckung, um die rasche Rückgabe des Kindes. Das Gericht vor dem die Vollstreckung erwirkt bestimmen nur die Vollstreckbarkeit des Urteils.
Fragen zum Stoff des Urteils und jede Änderung der Umstände auch sein mögen
hob nur vor dem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, der Herkunft.
HINWEIS: Eine Referenz für eine Vorabentscheidung ermöglicht die Gerichte der Mitgliedstaaten, in Streitigkeiten welche vor ihnen gebracht worden, Fragen an den Gerichtshof über die Auslegung von
Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Rechtsprechung des entsorgen Entscheidung, die ähnlich verbindlich andere nationale Gerichte, vor denen ein ähnlichen Problem befasst ist.
Dieses Dokument ist Gebrauch, nicht bindend für den Gerichtshof.
Der Volltext des Urteils wird auf der Curia-Website auf dem Tag der Lieferung veröffentlicht.
Pressekontakt: Hartmut Ost