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Entzug des Sorgerechtes für Eltern der Sekte „Zwölf Stämme“
Straßburg (jur). Deutschland durfte Eltern der urchristlichen Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ wegen Kindesmisshandlung das elterliche Sorgerecht teilweise entziehen und die Kinder in Kinderheimen und Pflegefamilien unterbringen. Wegen der Gefährdung des Kindeswohls Einen war dies kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, urteilte am Donnerstag, 22. März 2018, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (Az.: 11308/16, 11344/16, 68125/14 und 72204/14). Hintergrund des Verfahrens waren Presseberichte, dass Mitglieder der urchristlichen Glaubensgemeinschaft, die in einem früheren Kloster im bayerischen Deiningen lebten, ihre Kinder mit Rutenschlägen züchtigten. Kinder wurden mit Weidenruten geschlagen Der RTL-Journalist Wolfram Kuhnigk hatte in der Sekte verdeckte Recherchen durchgeführt. Er hielt sich zwölf Tage als „Gast“ in dem Kloster auf und filmte heimlich die Zustände in dem Kloster. Dabei konnte der Reporter filmen, wie Sektenmitglieder mehrere Kinder in fensterlosen Räumen regelmäßig, teilweise mit Weidenruten, auf den nackten Po schlugen. Anlass für die Schläge waren Nichtigkeiten wie Spielen oder Reden beim Essen. Die Personen waren in dem Beitrag unkenntlich gemacht. Als die Reportage am 9. September 2013 ausgestrahlt wurde, reagierten die Behörde. Eltern sehen körperliche Züchtigungen als Methode der Erziehung Den beschwerdeführenden Eltern wurde das Sorgerecht ihrer insgesamt acht Kinder teilweise entzogen. Sie durften nicht mehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die elterliche Sorge um die Gesundheit und in Schulangelegenheiten ausüben. Die Kinder kamen teilweise ins Kinderheim oder wurden in Pflegefamilien untergebracht. Die Familiengerichte stellten nach Einholung eines psychologischen Gutachtens fest, dass den Kindern fortwährend Misshandlungen drohen, wenn sie bei ihren Eltern bleiben. Selbst während des familiengerichtlichen Verfahrens seien die Eltern überzeugt gewesen, dass körperliche Züchtigungen eine legitime Methode der Kindererziehung seien. Das Bundesverfassungsgericht billigte diese Entscheidungen. In einem weiteren Beschluss vom 9. September 2013 entschieden die Verfassungsrichter, dass RTL seinen Bericht über die Kindesmisshandlungen auch ausstrahlen durfte und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Sektenmitglieder nicht unzulässig verletzt wurde (Az.: 1 BvR 2519/13; JurAgentur-Meldung vom 29. Oktober 2013). Eltern: Recht auf Achtung des Familienlebens wurde verletzt Vor dem EGMR machten die Eltern nun geltend, dass der teilweise Entzug der elterlichen Sorge und die Inobhutnahme der Kinder ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt habe. Die Familien seien damit auseinander gerissen worden. Zwei Eltern rügten, dass das Verfahren vor dem Familiengericht unangemessen lang gedauert habe. Der EGMR urteilte nun, der teilweise Entzug des Sorgerechts und die Inobhutnahme seien nicht zu beanstanden. Die deutschen Gerichte hätten sich an einem effektiven Schutz der Kinder orientiert. Zwar sei die Trennung der Kinder von ihren Eltern „ein sehr schwerer Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens“. Doch es habe das Risiko einer fortwährenden Kindesmisshandlung und damit das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestanden. Diese Behandlung sei nach der Europäischen Menschenrechtskonvention aber verboten, betonte der EGMR. Gerichte haben sich prozessfördernd verhalten Die Gerichte hätten zudem ausführlich begründet, warum sie keine anderen Möglichkeiten zum Schutz der Kinder sahen. Bezüglich der gerügten Verfahrensdauer konnte der EGMR in zwei Fällen keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention erkennen. Das ein Jahr und elf Monate dauernde Gerichtsverfahren sei nicht zu lang gewesen. Die Gerichte hätten sich sogar „prozessfördernd“ verhalten, indem sie ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben, Zeugen angehört und eine gütliche Einigung angestrebt haben. In den zwei anderen Fällen hatte Deutschland einseitig eingeräumt, dass die Verfahren zu lang gewesen seien und den Eltern eine Entschädigung angeboten. Der EGMR entschied, dass diese mit 9.000 Euro beziehungsweise 8.000 Euro zu bemessen sei. Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage,
Symbolgrafik:© Gerhard Seybert – Fotolia.com,
23.03.2018, 09:20 | Familie & Erben | Jetzt kommentieren
Den vollständigen Text der Pressemitteilung des EGMR lesen Sie hier.
Das Urteil liegt derzeit nur auf Englisch vor.
Entscheidung der Vorinstanz (LS m. Anm. d. Red.): FamRZ 2015, 1908