EGMR Urteil: Entzug des Sorgerechtes Sekte „Zwölf Stämme“ zulässig

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Entzug des Sorgerechtes für Eltern der Sekte „Zwölf Stämme“

Entzug des Sorgerechtes für Eltern der Sekte „Zwölf Stämme“

Straßburg (jur). Deutschland durfte Eltern der urchristlichen Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ wegen Kindesmisshandlung das elterliche Sorgerecht teilweise entziehen und die Kinder in Kinderheimen und Pflegefamilien unterbringen. Wegen der Gefährdung des Kindeswohls Einen war dies kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, urteilte am Donnerstag, 22. März 2018, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (Az.: 11308/16, 11344/16, 68125/14 und 72204/14).

Hintergrund des Verfahrens waren Presseberichte, dass Mitglieder der urchristlichen Glaubensgemeinschaft, die in einem früheren Kloster im bayerischen Deiningen lebten, ihre Kinder mit Rutenschlägen züchtigten. 

Kinder wurden mit Weidenruten geschlagen

Der RTL-Journalist Wolfram Kuhnigk hatte in der Sekte verdeckte Recherchen durchgeführt. Er hielt sich zwölf Tage als „Gast“ in dem Kloster auf und filmte heimlich die Zustände in dem Kloster.

Dabei konnte der Reporter filmen, wie Sektenmitglieder mehrere Kinder in fensterlosen Räumen regelmäßig, teilweise mit Weidenruten, auf den nackten Po schlugen. Anlass für die Schläge waren Nichtigkeiten wie Spielen oder Reden beim Essen. Die Personen waren in dem Beitrag unkenntlich gemacht. Als die Reportage am 9. September 2013 ausgestrahlt wurde, reagierten die Behörde.

Eltern sehen körperliche Züchtigungen als Methode der Erziehung

Den beschwerdeführenden Eltern wurde das Sorgerecht ihrer insgesamt acht Kinder teilweise entzogen. Sie durften nicht mehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die elterliche Sorge um die Gesundheit und in Schulangelegenheiten ausüben. Die Kinder kamen teilweise ins Kinderheim oder wurden in Pflegefamilien untergebracht. 

Die Familiengerichte stellten nach Einholung eines psychologischen Gutachtens fest, dass den Kindern fortwährend Misshandlungen drohen, wenn sie bei ihren Eltern bleiben. Selbst während des familiengerichtlichen Verfahrens seien die Eltern überzeugt gewesen, dass körperliche Züchtigungen eine legitime Methode der Kindererziehung seien.

Das Bundesverfassungsgericht billigte diese Entscheidungen. In einem weiteren Beschluss vom 9. September 2013 entschieden die Verfassungsrichter, dass RTL seinen Bericht über die Kindesmisshandlungen auch ausstrahlen durfte und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Sektenmitglieder nicht unzulässig verletzt wurde (Az.: 1 BvR 2519/13; JurAgentur-Meldung vom 29. Oktober 2013).

Eltern: Recht auf Achtung des Familienlebens wurde verletzt

Vor dem EGMR machten die Eltern nun geltend, dass der teilweise Entzug der elterlichen Sorge und die Inobhutnahme der Kinder ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt habe. Die Familien seien damit auseinander gerissen worden. Zwei Eltern rügten, dass das Verfahren vor dem Familiengericht unangemessen lang gedauert habe.

Der EGMR urteilte nun, der teilweise Entzug des Sorgerechts und die Inobhutnahme seien nicht zu beanstanden. Die deutschen Gerichte hätten sich an einem effektiven Schutz der Kinder orientiert. Zwar sei die Trennung der Kinder von ihren Eltern „ein sehr schwerer Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens“. Doch es habe das Risiko einer fortwährenden Kindesmisshandlung und damit das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestanden. Diese Behandlung sei nach der Europäischen Menschenrechtskonvention aber verboten, betonte der EGMR.

Gerichte haben sich prozessfördernd verhalten

Die Gerichte hätten zudem ausführlich begründet, warum sie keine anderen Möglichkeiten zum Schutz der Kinder sahen.

Bezüglich der gerügten Verfahrensdauer konnte der EGMR in zwei Fällen keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention erkennen. Das ein Jahr und elf Monate dauernde Gerichtsverfahren sei nicht zu lang gewesen. Die Gerichte hätten sich sogar „prozessfördernd“ verhalten, indem sie ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben, Zeugen angehört und eine gütliche Einigung angestrebt haben.

In den zwei anderen Fällen hatte Deutschland einseitig eingeräumt, dass die Verfahren zu lang gewesen seien und den Eltern eine Entschädigung angeboten. Der EGMR entschied, dass diese mit 9.000 Euro beziehungsweise 8.000 Euro zu bemessen sei.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage, 

Symbolgrafik:© Gerhard Seybert – Fotolia.com, 

23.03.2018, 09:20 | Familie & Erben | Jetzt kommentieren

https://www.juraforum.de/familienrecht-erbrecht/entzug-des-sorgerechtes-fuer-eltern-der-sekte-zwoelf-staemme-619698

Den vollständigen Text der Pressemitteilung des EGMR lesen Sie hier.

Das Urteil liegt derzeit nur auf Englisch vor.

Entscheidung der Vorinstanz (LS m. Anm. d. Red.): 

EGMR – CASE OF LEITNER v. AUSTRIA

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FIFTH SECTION

 

CASE OF LEITNER v. AUSTRIA

 

(Application no. 55740/10)

 

JUDGMENT

STRASBOURG

8 June 2017

This judgment is final but it may be subject to editorial revision.

 

In the case of Leitner v. Austria,

The European Court of Human Rights (Fifth Section), sitting as a Committee composed of:

Erik Møse, President,
         Yonko Grozev,
         Gabriele Kucsko-Stadlmayer, judges,

and Milan Blaško, Deputy Section Registrar,

Having deliberated in private on 16 May 2017,

Delivers the following judgment, which was adopted on that date:

PROCEDURE

  1. 1.  The case originated in an application (no. 55740/10) against the Republic of Austria lodged with the Court under Article 34 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (“the Convention”) by an Austrian national, Mr Hermann Leitner (“the applicant”), on 21 September 2010.
  2. 2.  The applicant was represented by Mr F. Rifaat, a lawyer practising in Vienna. The Austrian Government (“the Government”) were represented by their Agent, Mr H. Tichy, Head of the International Law Department at the Federal Ministry for Europe, Integration and Foreign Affairs.
  3. 3.  The applicant alleged, in particular, under Article 8 read in conjunction with Article 14 of the Convention that he was discriminated against, compared to the mother, regarding the granting of custody for their children.
  4. 4.  On 17 April 2014 the complaint under Article 8 read in conjunction with Article 14 of the Convention was communicated to the Government and the remainder of the application was declared inadmissible pursuant to Rule 54 § 3 of the Rules of Court.

THE FACTS

  1. THE CIRCUMSTANCES OF THE CASE
  2. 5.  The applicant was born in 1961 and lives in Blumau.
  3. 6.  The applicant and his former partner, S.O., have two children, born out of wedlock in 2002 and 2004 respectively. S.O. always had sole custody of the children as the parents never agreed to have joint custody. The applicant and S.O. never cohabited on a permanent basis. The children lived with their mother during the week. At weekends, the whole family usually stayed at the applicant’s house.
  4. 7.  In April 2008 S.O. and the applicant separated and the children remained with their mother.
  5. 8.  On 27 June 2008 the applicant lodged an application with the Vienna Inner City District Court (Bezirksgericht Innere Stadt; hereinafter, “the District Court”) to transfer sole custody to him, or to grant him joint custody together with S.O. Furthermore he applied for an interim measure concerning his visiting rights, as he had not seen his children since 20 April 2008.
  6. 9.  On 8 October 2008 the parents agreed that the applicant would be able to see his children every second Monday from 2.30 pm or 3 pm until 6 pm and every second Saturday from 10 am until 6 pm.
  7. 10.  On the same day the applicant applied for an extension of his visiting rights to the whole weekend.
  8. 11.  After five visits from the applicant in October and November 2008, S.O. unilaterally stopped further visits, claiming that these had a negative influence on the children. Between November 2008 and Easter 2009, on his own initiative, the applicant secretly went to see his children at their school and kindergarten a few times.
  9. 12.  The Vienna Juvenile Court Assistance Office (Jugendgerichtshilfe) submitted its statement on 10 March 2009 and recommended maintaining sole custody for the mother and visiting rights for the applicant according to the agreement the parents had concluded on 8 October 2008.
  10. 13.  On 6 April 2009 the District Court decided to grant the applicant visiting rights on every second Saturday from 8 am until 7 pm. It dismissed the applicant’s application for sole custody.
  11. 14.  In its reasoning the court held that the children were well cared for by their mother. According to Article 176 of the Civil Code (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) as in force at the relevant time, a transfer of custody was only possible if the children’s best interest was at risk. In the present case the court found no such risk and the applicant actually had not claimed such a risk. The court further held that the visiting rights were decided in accordance with the parents’ mutual agreement.
  12. 15.  The applicant appealed on 14 April 2009 and argued in essence that he was discriminated against, compared to the mother. Also, he complained that the court had not decided on the question of whether the parents could be awarded joint custody.
  13. 16.  According to the applicant’s submissions, his visiting rights were resumed on 24 April 2009 in the amount determined by the District Court (see paragraph 13 above).
  14. 17.  On 28 July 2009 the Vienna Regional Court (Landesgericht) dismissed the applicant’s appeal as unfounded. It confirmed the reasoning of the District Court and held that there was no indication of a risk to the children’s best interest if the mother maintained sole custody. It further held that there was no provision in law ordering a preference for granting one of the parents sole custody. The court also found that the parents had not mutually agreed on joint custody, therefore no further issues arose in this connection.
  15. 18.  The applicant lodged an extraordinary appeal with the Supreme Court (Oberster Gerichtshof) on 10 November 2009, again claiming that he was discriminated against compared to the mother and that the decision of the lower instances violated his rights under Article 8 of the Convention.
  16. 19.  On 1 September 2010 the Supreme Court rejected the applicant’s extraordinary appeal for lack of an important issue of law.
  17. 20.  After the amendment of the Civil Code (see paragraph 22 below), the applicant on 5 February 2013 again applied for joint custody, or sole custody in the alternative. Shortly after, S.O. moved with the children to the south of Austria, about 400 kilometers from Vienna. The applicant’s requests for sole or shared custody were finally dismissed by the Supreme Court on 7 May 2014.
  18. RELEVANT DOMESTIC LAW AND PRACTICE
  19. 21.  The relevant provisions of the Civil Code in the version in force at the material time have been summarized in the case of Sporer v. Austria (no. 35637/03, §§ 37-38, 3 February 2011).
  20. 22.  On 28 June 2012 the Constitutional Court (case no. G114/11) repealed the sentence “The mother shall have sole custody of an illegitimate child” of Article 166 Civil Code as unconstitutional. As a consequence, on 1 February 2013 an amendment of the relevant provisions of the Austrian Civil Code came into force. According to the amended Article 177 of the Civil Code, the mother still has sole custody of her child born out of wedlock. However, parents can be granted joint custody of a child born out of wedlock if it is in the best interest of the child and one parent has applied for transfer of custody or participation in custody. It is no longer necessary for the mother to agree on joint custody.

THE LAW

  1. ALLEGED VIOLATION OF ARTICLE 14 OF THE CONVENTION TAKEN IN CONJUNCTION WITH ARTICLE 8
  2. 23.  The applicant complained under Article 8 alone and read in conjunction with Article 14 of the Convention that he was discriminated against compared to the mother regarding the grant of custody of their children and that there had been a violation of his right to respect for his private and family life.

Article 8, in so far as relevant, provides:

“1.  Everyone has the right to respect for his private and family life …

  1. There shall be no interference by a public authority with the exercise of this right except such as is in accordance with the law and is necessary in a democratic society in the interests of national security, public safety or the economic well-being of the country, for the prevention of disorder or crime, for the protection of health or morals, or for the protection of the rights and freedoms of others.”

Article 14 reads as follows:

“The enjoyment of the rights and freedoms set forth in [the] Convention shall be secured without discrimination on any ground such as sex, race, colour, language, religion, political or other opinion, national or social origin, association with a national minority, property, birth or other status.”

  1. The parties’ submissions
  2. 24.  The applicant submitted that, as a father, he did not have the opportunity under Austrian law, as in force at the relevant time, to participate in the decision-making concerning his children’s education or upbringing. He complained that mothers were favoured by the law when it came to custody of illegitimate children.
  3. 25.  The applicant pointed out that as a consequence of this discrimination against him as a father, he did not see his children between Easter 2008 and 8 October 2008, and again between 13 November 2008 and 25 April 2009, as S.O. prevented him from seeing them during these periods.
  4. 26.  The Government submitted that they did not dispute that the relationship between the applicant and his children fell within the scope of Article 8 of the Convention, even though he has never lived with them in a common household. The Government therefore considered Article 14 of the Convention to be applicable.
  5. 27.  The Government argued that when it came to the applicant’s request for sole custody, the applicable legal provisions as in force at the relevant time did not differentiate in a discriminatory manner between parents because of their gender. It was as difficult for mothers without custody rights to obtain sole custody as it was for fathers. Irrespective of the gender of the parent applying for a transfer of custody, custody could only be withdrawn from the other parent.
  6. 28.  The Government conceded, however, that the legal situation in force until 31 January 2013 constituted a disadvantage for the applicant with regard to his application for joint custody. Since the mother refused to agree on joint custody, the domestic courts could not examine whether joint custody might have been in the best interest of the children. After the amended Article 177 of the Civil Code entered into force, the applicant could apply for joint custody even without the mother’s consent.
  7. The Court’s assessment
  8. 29.  In view of the alleged discrimination against the applicant in his capacity as the father of a child born out of wedlock, the Court considers it appropriate to examine the case first under Article 14 taken in conjunction with Article 8 of the Convention (see Zaunegger v. Germany, no. 22028/04, § 34, 3 December 2009, and Sporer, cited above, 66).
  9. Applicability
  10. 30.  The Court reiterates that Article 14 complements the other substantive provisions of the Convention and the Protocols. It has no independent existence since it has effect solely in relation to “the enjoyment of the rights and freedoms” safeguarded by those provisions. It is necessary but it is also sufficient for the facts of the case to fall “within the ambit” of one or more of the Convention Articles (see, among other authorities, Burden v. the United Kingdom [GC], no. 13378/05, § 58, ECHR 2008).
  11. 31.  The Court must therefore determine whether the facts of the case fall within the ambit of Article 8 of the Convention.
  12. 32.  In the instant case, the applicant and his children never permanently cohabited, but regularly spent the weekends together. The Court considers that in such circumstances the applicant’s relationship with his children constituted “family life”, a fact which is furthermore not in dispute between the parties. The Court therefore finds that the facts of the instant case fall within the ambit of Article 8 of the Convention and that accordingly, Article 14 is applicable.
  13. 33.  Lastly, the Court notes that this complaint is not manifestly ill‑founded within the meaning of Article 35 § 3 (a) of the Convention. It further notes that it is not inadmissible on any other grounds. It must therefore be declared admissible.
  14. Compliance

(a)  General principles

  1. 34.  The relevant general principles relating to Article 14 of the Convention have been summarized in Zaunegger (cited above, §§ 49-51) and Sporer (cited above, §§ 67-75).

(b)  Application to the present case

  1. 35.  The applicant, as the father of two children born out of wedlock, complained of different treatment in comparison with the mother in that, firstly, she had been granted sole custody by virtue of the law and, secondly, that he had had no opportunity to obtain joint custody without the mother’s consent.
  2. 36.  Regarding the first part of the complaint, the Court observes that it has already found in the comparable cases of Zaunegger (cited above, §§ 54‑55) and Sporer (cited above, § 85), that in view of the different life situations into which children whose parents are not married are born, and in the absence of an agreement on joint custody, it was justified to attribute parental authority over the child initially to the mother in order to ensure that there was a person at birth who would act for the child in a legally binding way. The Court sees no reason to come to a different conclusion in the present case.
  3. 37.  When it comes to the applicant’s complaint regarding the refusal of joint custody, the Court reiterates that in the two above-quoted cases Zaunegger and Sporer, which both raised very similar issues to the instant case, it has found violations of Article 14 taken in conjunction with Article 8 of the Convention. In Sporer, the Court found that there was a difference in treatment under Austrian law as regards the attribution of custody to the father of a child born out of wedlock, in comparison with the mother (Sporer, cited above, § 83).
  4. 38.  The Court observed that Austrian law provided for a full judicial review of the attribution of parental authority and resolution of conflicts between separated parents in cases in which the father once held parental authority, either because the parents were married or, if they were unmarried, had concluded an agreement to exercise joint custody. In such cases the parents retained joint custody unless the court, upon request, awarded sole custody to one parent in accordance with the child’s best interests. In contrast, parental authority over a child born out of wedlock was attributed to the mother, unless both parents consented to make a request for joint custody. In the absence of the mother’s consent, Austrian law at the relevant time did not provide for a judicial examination as to whether the attribution of joint custody would serve the best interest of the child, nor did it allow for an examination, in the event that joint custody was against the child’s interests, of whether the child’s interests were better served by awarding sole custody to the mother or to the father. Thus, a father’s only possibility to obtain custody of the child would be a request for sole custody, but custody could only be awarded to him if the mother endangered the child’s well-being (Sporer, cited above, §§ 77-78). The Court concluded in that case that there were no sufficient reasons to justify a different treatment for fathers of children born out of wedlock who had never obtained joint custody, and found a violation of Article 14 taken in conjunction with Article 8 of the Convention (Sporer, cited above, §§ 88‑89).
  5. 39.  The Court observes that the applicant in the instant case was in a comparable situation to the applicant in Sporer, and that the very same legal framework was applicable to his requests for custody of his children. The applicant’s children were born out of wedlock, so he had no possibility to obtain shared custody at all, as this was not foreseen by the law, and he also had no possibility to obtain sole custody, as the national courts considered that the mother of his children did not endanger their well-being.
  6. 40.  The Court therefore cannot but conclude that in the instant case there has been a violation of Article 14 taken in conjunction with Article 8 of the Convention.
  7. 41.  Having regard to this conclusion, the Court does not consider it necessary to determine whether there has also been a breach of Article 8 of the Convention taken alone (Sporer, cited above, § 91).
  8. OTHER ALLEGED VIOLATIONS OF THE CONVENTION
  9. 42.  In his observations of 15 October 2014, the applicant submitted new complaints under Articles 6 and 13 of the Convention, which he had not initially raised in his application to the Court. The Court observes that these complaints have been submitted outside the six-month time-limit laid down in Article 35 § 1 of the Convention and must therefore be declared inadmissible.

III.  APPLICATION OF ARTICLE 41 OF THE CONVENTION

  1. 43.  Article 41 of the Convention provides:

“If the Court finds that there has been a violation of the Convention or the Protocols thereto, and if the internal law of the High Contracting Party concerned allows only partial reparation to be made, the Court shall, if necessary, afford just satisfaction to the injured party.”

  1. Damage
  2. 44.  The applicant claimed 17,500 euros (EUR) in respect of non‑pecuniary damage. In support of his claim, the applicant submitted a psychologist’s report.
  3. 45.  The Government contested this claim and pointed out that the finding of a violation would constitute sufficient just satisfaction for any non-pecuniary damage suffered (see Zaunegger, cited above, § 69, and Sporer, cited above, § 96).
  4. 46.  The Court observes that in contrast to the cases of Zaunegger and Sporer quoted by the Government, the applicant was separated from his children between Easter 2008 and 25 April 2009 (compare Elsholz v. Germany [GC], no. 25735/94, § 70-71, ECHR 2000‑VIII), with the exception of a few visits in October and November 2008. In the Court’s view, it cannot be ruled out that this separation would not have occurred, or would have occurred to a lesser extent, if the applicant had had the possibility under the applicable law to request shared custody.
  5. 47.  The Court thus concludes that the applicant suffered some non‑pecuniary damage which is not sufficiently compensated by the finding of a violation of the Convention. Making an assessment on an equitable basis, the Court awards the applicant EUR 5,000, plus any tax that may be chargeable on that amount.
  6. Costs and expenses
  7. 48.  The applicant also claimed EUR 2,000 for the costs and expenses incurred before the Court.
  8. 49.  The Government submitted that the applicant has not specified the costs of his legal representation and therefore contested this claim.
  9. 50.  According to the Court’s case-law, an applicant is entitled to the reimbursement of costs and expenses only in so far as it has been shown that these have been actually and necessarily incurred and are reasonable as to quantum. In the present case, regard being had to the documents in its possession and the above criteria, in particular the fact that the applicant has failed to submit proof of the costs allegedly incurred, the Court rejects the claim for costs and expenses in the proceedings before it.

FOR THESE REASONS, THE COURT, UNANIMOUSLY,

  1. Declares the complaints under Article 8 taken alone and in conjunction with Article 14 of the Convention admissible, and the remainder of the application inadmissible;

 

  1. Holds that there has been a violation of Article 14 taken in conjunction with Article 8 of the Convention;

 

  1. Holds that there is no need to examine the complaint under Article 8 of the Convention taken alone;

 

  1. Holds that the respondent State is to pay the applicant, within three months from the date on which the judgment becomes final in accordance with Article 44 § 2 of the Convention, EUR 5,000 (five thousand euros), plus any tax that may be chargeable, in respect of non‑pecuniary damage, and that from the expiry of the above-mentioned three months until settlement simple interest shall be payable on the above amounts at a rate equal to the marginal lending rate of the European Central Bank during the default period plus three percentage points;

 

  1. Dismisses the remainder of the applicant’s claim for just satisfaction.

Done in English, and notified in writing on 8 June 2017, pursuant to Rule 77 §§ 2 and 3 of the Rules of Court.

            Milan Blaško  Erik Møse
Deputy Registrar       

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-174112

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Verfassungsgerichtshof bestätigt Antragslegitimation des biologischen Vaters auf Kontaktrecht

Gastbeitrag:

Verfassungsgerichtshof klärt Antragslegitimation des biologischen Vaters auf Kontaktrecht

Britta Schönhart-Loinig ©Schönhart

Wien. In seinem Erkenntnis vom 13.12.2016 G 494/2015 stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass nach § 188 Abs 2 ABGB auch der biologische Vater berechtigt ist, ein Kontaktrecht zu seinem leiblichen Kind zu beantragen. Die Wiener Anwältin und Familienrechtsspezialistin Britta Schönhart-Loinig schildert in ihrem Gastbeitrag die Konsequenzen.

Vor Jahren hatte der biologische Vater eines Kindes, dessen Mutter verheiratet war oder einen anderen Mann als Vater angegeben hatte, weder die rechtliche Möglichkeit seine Vaterschaft festzustellen oder gerichtlich ein Kontaktrecht zu seinem Kind zu erwirken.

Einen Antrag auf Feststellung, dass ein Kind nicht vom Ehemann, sondern von einem anderen Mann abstammt, kann nur das Kind selbst gegen den Ehemann oder vom Ehemann selbst gegen das Kind gestellt werden. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sieht keine Antragslegitimation für den biologischen Vater vor.

Für jene Männer, die zwar wussten, der biologische Vater eines Kindes zu sein, gab es keine Möglichkeit gegen den Willen der verheirateten Mutter, eine Beziehung oder Kontakt zu dem Kind aufzubauen. Der Gesetzgeber berief sich dabei auf den Schutz der sozialen Familie zum Wohle des Kindes.

Diese Problematik änderte sich zu Gunsten der biologischen Väter durch das Urteil des EGMR Anayo gegen Deutschland vom 21.12.2010 (Beschwerde-Nr. 20578/07).

Nach zwei Jahren Zwillinge

Ein Nigerianer lebte zwei Jahre lang mit der deutschen Mutter zusammen, die dann Zwillinge gebar. Die Mutter war jedoch verheiratet und gab den Ehemann als Vater an. Die deutschen Gerichte weigerten sich, dem biologischen Vater ein Kontaktrecht zu seinen Kindern einzuräumen.

Der EGMR sah eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn nicht geprüft werden kann, ob ein Kontakt zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater dem Kindeswohl entspricht.

Der EGMR stellte klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein beabsichtigtes Familienleben, also der Wunsch, ein Familienleben aufzubauen, von Art 8 EMRK geschützt sein kann. Daraus ergibt sich, dass auch ein Mann, der bislang noch keinen Kontakt zu seinem Kind haben konnte, in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu seinem Kind stehen kann. So hat der EGMR weiteres ausgeführt, dass dem biologischen Vater die Möglichkeit gegeben sein muss, ein Kontaktrecht zum Kind gerichtlich zu beantragen.

Sofern ein Kontakt zwischen dem Kind und dem biologischen Vater dem Kindeswohl entspricht, ist dieses auch einzuräumen.

Österreich reagiert

Aufgrund dieses Urteiles des EGMR sah der Gesetzgeber im KindRÄG 2013 mit der Einführung des § 188 Abs 2 ABGB vor, dass auch Dritte, die in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind stehen, antragslegitimiert sind.

Damit hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, der Stellung des leiblichen Vaters im Kontaktrechtsverfahren durch die Einräumung eines Kontaktrechtes Rechnung zu tragen.

Sohin kann ein biologischer Vater, der nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist, ein Kontaktrecht zu seinem Kind beantragen.

Dabei hat der VfGH deutlich gemacht, dass auch jener biologische Vater, dessen Vaterschaft noch gar nicht feststeht, antragslegimitiert ist. Die Geltendmachung des Kontaktrechts hängt nicht von einer bereits festgestellten Vaterschaft ab. Ansonsten entstünde eine Situation, die der EGMR jedenfalls als konventionswidrig eingestuft hat, da ja für einen biologischen Vater keine Möglichkeit besteht ein Abstammungsverfahren einzuleiten.

Im Kontaktrechtsverfahren selbst ist zunächst zu klären, ob der Kontakt zum leiblichen Vater dem Kindeswohl entspricht und in einem weiteren Schritt, ob der behauptete auch tatsächliche der biologische Vater ist.

Damit wird klargestellt, dass die bloße Vermutung einer Vaterschaft einem Mann bereits ein Antragsrecht einräumt; es sollte aber auch sichergestellt werden, dass keinem biologisch-fremden Mann, der in keinerlei sonstigen Verhältnis zum Kind steht, ein Kontaktrecht eingeräumt wird.

Diese Vaterschaftsfeststellung im Rahmen des Kontaktrechtsverfahren unterscheidet sich von der förmlichen Vaterschaftsfeststellung aber dadurch, dass diese keine „erga-omnes“ Wirkung hat und nichts an der Stellung des rechtlichen Vaters ändert.

Der mutmaßliche leibliche Vater hat jedoch weiterhin – ohne Mitwirkung des Kindes oder der Mutter – keine Möglichkeit seine Vaterschaft auch rechtlich feststellen zu lassen.

So hat sich grundsätzlich erneut der österreichische Gesetzgeber und die österreichische Judikatur an der Judikatur des EGMR orientiert.

Viele offene Fragen

In der Praxis können in der Umsetzung diese Bestimmungen allerdings Probleme auftreten:

  • Wie kann ein Kontakt des biologischen Vaters dem Kindeswohl entsprechen, wenn ihm bislang der Kontakt zum Kind verwehrt wurde? In diesem Falle, würde sein Antrag unter Berufung auf den Schutz der sozialen Familie abgewiesen werden und gibt es auch keine weitere Möglichkeit seine Vaterschaft festzustellen.
  • Was, wenn es keine soziale Bindung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind gibt? Wie lässt sich in diesem Fall, der Eingriff in die Rechte des biologischen Vaters rechtfertigen?
  • Wie ist ein Antrag zu behandeln, wenn sich im Kontaktrechtsverfahren herausstellen sollte, dass das Kontaktrecht zwar dem Kindeswohl entspricht, aber der antragstellende Mann nicht der leibliche Vater ist? Es müsste dann der Antrag zurückgewiesen werden. Wie ist in diesem Fall in weiterer Folge das „Kindeswohl“ zu behandeln.

Es zeigt sich also, dass die Umsetzung des Antragsrechtes der biologischen Väter in der Praxis durchaus spannenden Rechtsfragen mit sich bringen wird. Eine anhand von Verfahren entwickelte Judikatur, wird dann die nun offenen Fragen hoffentlich ausreichend klären können.

Autorin Mag. Britta Schönhart-Loinig ist Rechtsanwältin und Spezialstin für Familienrecht in Wien.
Link: Kanzlei Schönhart

13. Mrz 2017 Recht

https://extrajournal.net/2017/03/13/gastbeitrag-verfassungsgerichtshof-klaert-antragslegitimation-des-biologischen-vaters-auf-kontaktrecht/
Tags: Besuchsrecht – Besuchskontakt – biologischer Vater – VfGH – Rechtsprechung

* Vater Sporer gegen Österreich – EGMR Urteil 2011 des Sorgerecht

Vater Sporer gegen Österreich – EGMR Urteil 2011 des Sorgerecht

Video http://smotri.com/video/view/?id=v3078801639b

Der ledige Vater Gerald Sporer (34) aus Schalchen hat neun Jahre lang gerichtlich um das Sorgerecht für seinen heute zehnjährigen Sohn gekämpft.
Das Kind kam unehelich zur Welt, das Sorgerecht erhielt, wie es der Gesetzeslage entspricht, automatisch die Mutter.
Zähe Prozesse und drei Gutachten haben daran nichts geändert. Dabei führte der Innviertler mit der Frau seines Sohnes überhaupt keinen „Rosenkrieg“. Die beiden Eltern haben wieder ein gutes Einvernehme

Artikel:
Ledige Väter diskriminiert: EGMR-Urteil gegen Österreich

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen unverheiratete Väter das Recht haben, prüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Obsorge oder Zuweisung an den Vater besser für das Kind ist.

Strassburg/Wien/Uw/Apa.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) will die Rechte lediger Vater stärken – der Trend erreicht wenig überraschend auch Österreich: Wie schon 2009 im Fall „Zaunegger gegen Deutschland“ stellte das Gericht jetzt bei „Sporer gegen Österreich“ fest, dass unverheiratete Väter diskriminiert werden. Sie haben – wurde vorab keine gemeinsame Obsorge beantragt – nach der Trennung keine Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Obsorge besser für das Kindeswohl wäre oder, wenn das nicht der Fall ist, eine Zuweisung an den Vater.

Der Fall:
Der Vater, Gerald Sporer, war zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes im Mai 2000 bereits von der Mutter getrennt, doch man wohnte im gleichen Haus und kümmerte sich abwechselnd um das Kind. Als die Mutter 2002 auszog, beantragte Sporer das alleinige Sorgerecht, da die Mutter nicht in der Lage sei, sich zu kümmern. Mehrere Gutachten folgten. Schließlich urteilte das Gericht, dass das alleinige Sorgerecht nach der Rechtslage automatisch der Mutter zufalle, es sei denn, das Kindeswohl würde dadurch gefährdet. 2003 wurde der Fall beim EGMR anhängig, die aktuelle (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung, die eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und der Achtung des Familienlebens konstatiert, wurde einstimmig gefällt.

Österreich muss also seine Gesetzeslage ändern. Im Justizministerium kommt der Rüffel aus Straßburg gar nicht ungelegen, zumindest will Justizministerin Bandion-Ortner das Urteil als Bestätigung für ihre Pläne interpretieren, die Verantwortung beider Eltern mehr zu betonen. Der Spruch des EGMR, sagt Michael Stormann, Familienrechtsexperte im Ministerium, werde in das geplante neue Gesetz einfließen. Wann ein Entwurf vorgelegt wird, ist offen. Seitens des EGMR gibt es keine Frist.

Recht auf Prüfung

Auch inhaltlich ist nichts fix. Was die ledigen Väter betreffe, so sei das „Miminalprogramm“, meint Stormann, dass man ihnen das Recht auf eine Prüfung des Kindeswohls einräumt. Derzeit gilt: Wenn die Mutter nicht will, hat sie die Obsorge, außer dem Kind droht dadurch Gefahr. Eine Prüfung könnte auch zu dem Ergebnis kommen, dass eine gemeinsame Obsorge – trotz Widerstands der Mutter – dem Kindeswohl mehr dient als ein alleiniges Sorgerecht der Mutter. Das wäre neu. Derzeit ist für gemeinsame Obsorge Konsens nötig, außer die Paare leben in Ehe oder haben vorab gemeinsame Obsorge beantragt. Letzteres, so Stormann, täten aber nur wenige. Der Grund: der Gang zu Gericht. Insofern sei denkbar, dass man die Erklärung künftig am Standesamt mit der Vaterschaftsanerkennung abgebe.

Was man aus dem Urteil nicht herauslesen kann, ist jedoch eine automatische gemeinsame Obsorge für uneheliche Kinder. Allerdings würde eine Änderung der Gesetzeslage bei ledigen auch eine bei geschiedenen Vätern nach sich ziehen. Wenn bei Ersteren eine gemeinsame Obsorge gegen den Willen der Mutter geprüft werden müsse, dann natürlich auch bei Zweiteren, sagt Juristin Astrid Deixler-Hübner von der Uni Linz.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 04.02.2011)
http://diepresse.com/home/bildung/erziehung/631067/Ledige-Vaeter-diskriminiert_EGMRUrteil-gegen-Osterreich

weitere links:
Beschwerdesache Sporer gegen Österreich, Urteil vom 3.2.2011, Bsw. 35637/03. …

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Original Urteil in englisch:

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Tags: Gleichberechtigung – Väter – EGMR Urteil Gerichtshof – Menschenrechte – Österreich – Video Familie Familienrecht Art. 8 EMRK, Österreich, Bezirksgericht, EGMR Urteil Gerichtshof Rechtsprechung, Erziehung, Gericht, Gesetze Österreich, Obsorge – Gleichberechtigung Gleichstellung, Justizministerium, Justizopfer, Kinderrechte, Kindeswohl, Kindheit, Menschenrechte EGMR, Richter, Scheidung – Trennung, Vater, Väter Artikel, Väter Videos Astrid Deixler-Hübner, Österreich, Bandion-Ortner, Papa – diskriminiert, Diskriminierungsverbots, EGMR, EGMR-Urteil, Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Familienleben, gegen Österreich, gegen Deutschland, gemeinsame Obsorge, Gerald Sporer – Justizministerium, Kindeswohl, ledige, ledige Vater, Michael Stormann, Rosenkrieg, Straßburg, unverheiratete Väter, Video, Zaunegger – ledige Väter – Video123

EGMR Urteil – Vater Kuppinger gegen Deutschland – STRASSBURG 15. Januar 2015

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR

Kuppinger gegen Deutschland

Im Fall Kuppinger gegen Deutschland wurde in zwei Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Stärkung des Umgangsrechts des Vaters und Instrumente gegen überlange Verfahrensdauer in Deutschland durchgesetzt.[1]Bernd Kuppinger, geboren 1953, war der Vater eines Sohns, der 2003 geboren wurde. Kurz nach der Geburt verhinderte die Mutter, mit der Kuppinger nicht verheiratet gewesen war, den Umgang zwischen Vater und Sohn. Zu Beginn des Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, war das Kind anderthalb Jahre alt. Das Verfahren bei der Frankfurter Justiz zwischen den Jahren 2005 und 2010 dauerte insgesamt 4 Jahre und 10 Monate. Der EGMR sah einen Verstoß gegen Artikel 6 EMRK, also das Recht auf ein faires Verfahren (EGMR, Urteil vom 21. April 2011, Beschwerdenummer 41599/09). Der EGMR stellte fest, dass eine überlange Verfahrensdauer zu einer fortschreitenden Entfremdung der Kinder gegenüber seinen Bezugspersonen führe. Er sprach dem Vater eine Entschädigung in Höhe von 5.200 EUR zu.[2]

Danach boykottierte die Mutter sechs Termine des Umgangs. Kuppinger beantragte ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 €. An den deutschen Gerichten wurde der Mutter jedoch nur ein Ordnungsgeld von 300 Euro auferlegt, obwohl das theoretische Ordnungsgeld sogar bis zu 25.000 € reicht. Das EGMR entschied, dass das zu niedrige Ordnungsgeld eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstelle, da zu bezweifeln sei, dass diese Summe einen erzwingenden Effekt gegen die Mutter hätte haben können, die den Kontakt zuvor andauernd verhindert hatte (Individualbeschwerde Nr. 62198/11, Urteil vom 15. Januar 2015). Das EGMR rügte auch die Dauer der zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsanspruchs von zehn Monaten ab Antragstellung des Klägers bis zur Zahlung des Ordnungsgeldes. Der EGMR kritisierte die Bundesrepublik Deutschland dafür, dass keine Untätigkeitsbeschwerde zur Verfügung gestanden habe, um gegen die überlangen Verfahrensdauern vorzugehen. Damit habe dem Kläger kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, sodass eine Verletzung von Artikel 13 EMRK, dem Recht auf wirksame Beschwerde, vorliege. Dem Vater wurde eine Entschädigung in Höhe von 15.000 EUR sowie den Ersatz der angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von knapp 6.436 EUR zugesprochen.[3]

Im Folgenden aber bestätigte das Bundesverfassungsgericht wiederum einen Umgangsausschluss des Vaters bis Oktober 2015 (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. April 2015, Az. 1 BvR 3326/14): „Gestützt auf die Feststellungen der Sachverständigen haben diese nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kindeswille trotz dessen Fremdbeeinflussung durch die Mutter nicht übergangen werden könne, weil das Kind den ihm nur aus wenigen begleiteten Umgängen bekannten Vater als Bedrohung erlebe und es aufgrund des anhaltenden Konflikts seiner Eltern und der damit einhergehenden Verfahren seine Beziehung und Bindung zur Mutter als Hauptbezugsperson durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet sehe. (…) Aufgrund der verfestigten Situation und seines mittlerweile vorangeschrittenen Alters ist im vorliegenden Fall nämlich entscheidend, dass das Kind entsprechend den von den Fachgerichten in Bezug genommenen Ausführungen der Sachverständigen jeglichen Druck auf die Mutter in erheblichem Maße auch selbst wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen ihr gegenüber zum Zwecke der Durchführung von Umgangskontakten als Bedrohung seines etablierten Familiensystems sehen würde. Nach den Feststellungen der Sachverständigen würde dies einerseits die Loyalität des Kindes gegenüber der Mutter erhöhen und andererseits seine negative Wahrnehmung des Vaters als der Person, von der die Bedrängungssituation ausginge, verstärken, so dass ein auf die Mutter ausgeübter Zwang nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ziel führen würde.“ [4]

Die Bundesrepublik Deutschland führte mit Artikel 2 des „Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes“ vom 11. Oktober 2016 die Beschleunigungsrüge und die Beschleunigungsbeschwerde ein.[5][6]

Einzelnachweise

 

Download Egmr-de-20010421_kuppinger.pdf

Download EGMR Case-of-kuppinger-v-germany-federal-ministry-of-justice-and-consumer.pdf

 

Download_Verfassungsbeschwerde-Kuppinger-Bundesverfassungsgericht-BvR332614_Beschluss25-04-2015.pdf

 

14-1-2016 Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kuppinger_gegen_Deutschland


weitere links – von Bernd Kuppinger – Väteraufbruch für Kinder

www.archeviva.com
www.vafk.de


Tags:  Artikel 8 EMRK – Umgangsrecht – Familienrecht – Justizopfer – Menschenrechtsverletzung – Vaterlose Gesellschaft

Der blaue Weihnachtsmann ist Justizopfer . . .

 . . . und war schon viele Male beim EGMR.

 

Der blaue Weihnachtsmann im Video:  Gekreuzigte Väter . . .

Artikel des blauen Weihnachtsmann:

Kindesraub und Menschenrechtsverbrechen
„In der deutschen Familienjustiz werden durch den willkürgesteuerten und geradezu paradox praktizierten Missbrauch des (nicht definierten) Begriffs ‚Kindswohl‘ Kinderseelen zerstört.
Dieses Verbrechen geschieht durch Entfremdung des Kindes von einem Elternteil – in der Regel von seinem Vater. Ca. 10% Mütter sind betroffen. Dabei ist das Grundmuster dieses
Menschenrechtsverbrechens immer das Gleiche von Flensburg bis Berchtesgaden und im deutschsprachigen Ausland.

Um diesen kriminellen Kindesraub herum hat sich ein Milliardenmarkt breit gemacht aus pseudowissenschaftlichen GutachterInnen mit monopolartiger Stellung, psychologisch schlecht bzw. gar nicht ausgebildeten JuristInnen in der Funktion als RichterInnen, VerfahrenspflegerInnen, UmgangsbegleiterInnen, JugendämtlerInnen und und und.
Prozessmittel auf dem Weg zur Entfremdung sind Verfahrensverschlepperei über Jahre hinweg, Kriminalisierung von Eltern und Großeltern, willkürliche Umgangsausschlüsse, zwangsbegleitete Umgänge mit Aufzeichnungsverbot (gegen Bezahlung) und anschließender Protokollmanipulation, Zwangsbegutachtungen ohne erkennbare Indikation, Drohungen, Verleumdungen, falsche Anschuldigungen usw.

Kollateralziele in diesem Entfremdungsprozess sind neben dem Kindesraub die physische, psychische und sozial-finanzielle Vernichtung des Elternteils, um den Profiteuren dieses Systems das Einkommen zu sichern.
Dabei werden Grund- und Menschenrechte sowohl des Kindes als auch die des Entsorgten Elternteils massivst verletzt z.B. das Recht auf Familienleben.
Bis dies höchstrichterlich in einem letztinstanzlichen Urteil durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte endlich festgestellt wird, dauert es ca. 10 Jahre und ist finanziell ein ruinöses Unterfangen.
Bis dahin sind Kind, Eltern und Großeltern kaputt gemacht.
AmtsrichterInnen im deutschen Familiengerichtssaal setzen sich rechtsbeugend über EGMR-Urteile aus Straßburg in ‚richterlicher Unabhängigkeit‘ sanktionslos hinweg.“

Bernd Kuppinger, pap-a-ttack
2 mal erfolgreich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Deutschland wegen Grund- und Menschenrechtsverletzungen in der deutschen Familienrechtspraxis.

Dieser Film entstand in Kooperation mit Volker Hoffmann von Video- und Audiotechnik in Rastatt und der Leiterin der ARCHE, Heiderose Manthey, Pädagogin, Freie Journalistin, Vernetzerin der weltweiten Organisationen zur Überwindung von kid – eke – pas und Herausgeberin von ARCHE VIVA Youtube und dem Online-Magazin http://www.archeviva.com.

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Vater Sporer gegen Österreich – EGMR Urteil 2011 des Sorgerecht

Der ledige Vater Gerald Sporer (34) aus Schalchen hat neun Jahre lang gerichtlich um das Sorgerecht für seinen heute zehnjährigen Sohn gekämpft.
Das Kind kam unehelich zur Welt, das Sorgerecht erhielt, wie es der Gesetzeslage entspricht, automatisch die Mutter.
Zähe Prozesse und drei Gutachten haben daran nichts geändert. Dabei führte der Innviertler mit der Frau seines Sohnes überhaupt keinen „Rosenkrieg“. Die beiden Eltern haben wieder ein gutes Einvernehme

Artikel:

Ledige Väter diskriminiert: EGMR-Urteil gegen Österreich

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen unverheiratete Väter das Recht haben, prüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Obsorge oder Zuweisung an den Vater besser für das Kind ist.

Strassburg/Wien/Uw/Apa.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) will die Rechte lediger Vater stärken – der Trend erreicht wenig überraschend auch Österreich: Wie schon 2009 im Fall „Zaunegger gegen Deutschland“ stellte das Gericht jetzt bei „Sporer gegen Österreich“ fest, dass unverheiratete Väter diskriminiert werden. Sie haben – wurde vorab keine gemeinsame Obsorge beantragt – nach der Trennung keine Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Obsorge besser für das Kindeswohl wäre oder, wenn das nicht der Fall ist, eine Zuweisung an den Vater.

Der Fall:
Der Vater, Gerald Sporer, war zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes im Mai 2000 bereits von der Mutter getrennt, doch man wohnte im gleichen Haus und kümmerte sich abwechselnd um das Kind. Als die Mutter 2002 auszog, beantragte Sporer das alleinige Sorgerecht, da die Mutter nicht in der Lage sei, sich zu kümmern. Mehrere Gutachten folgten. Schließlich urteilte das Gericht, dass das alleinige Sorgerecht nach der Rechtslage automatisch der Mutter zufalle, es sei denn, das Kindeswohl würde dadurch gefährdet. 2003 wurde der Fall beim EGMR anhängig, die aktuelle (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung, die eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und der Achtung des Familienlebens konstatiert, wurde einstimmig gefällt.

Österreich muss also seine Gesetzeslage ändern. Im Justizministerium kommt der Rüffel aus Straßburg gar nicht ungelegen, zumindest will Justizministerin Bandion-Ortner das Urteil als Bestätigung für ihre Pläne interpretieren, die Verantwortung beider Eltern mehr zu betonen. Der Spruch des EGMR, sagt Michael Stormann, Familienrechtsexperte im Ministerium, werde in das geplante neue Gesetz einfließen. Wann ein Entwurf vorgelegt wird, ist offen. Seitens des EGMR gibt es keine Frist.

 

Recht auf Prüfung

Auch inhaltlich ist nichts fix. Was die ledigen Väter betreffe, so sei das „Miminalprogramm“, meint Stormann, dass man ihnen das Recht auf eine Prüfung des Kindeswohls einräumt. Derzeit gilt: Wenn die Mutter nicht will, hat sie die Obsorge, außer dem Kind droht dadurch Gefahr. Eine Prüfung könnte auch zu dem Ergebnis kommen, dass eine gemeinsame Obsorge – trotz Widerstands der Mutter – dem Kindeswohl mehr dient als ein alleiniges Sorgerecht der Mutter. Das wäre neu. Derzeit ist für gemeinsame Obsorge Konsens nötig, außer die Paare leben in Ehe oder haben vorab gemeinsame Obsorge beantragt. Letzteres, so Stormann, täten aber nur wenige. Der Grund: der Gang zu Gericht. Insofern sei denkbar, dass man die Erklärung künftig am Standesamt mit der Vaterschaftsanerkennung abgebe.

Was man aus dem Urteil nicht herauslesen kann, ist jedoch eine automatische gemeinsame Obsorge für uneheliche Kinder. Allerdings würde eine Änderung der Gesetzeslage bei ledigen auch eine bei geschiedenen Vätern nach sich ziehen. Wenn bei Ersteren eine gemeinsame Obsorge gegen den Willen der Mutter geprüft werden müsse, dann natürlich auch bei Zweiteren, sagt Juristin Astrid Deixler-Hübner von der Uni Linz.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 04.02.2011)
http://diepresse.com/home/bildung/erziehung/631067/Ledige-Vaeter-diskriminiert_EGMRUrteil-gegen-Osterreich

 

 

weitere links:


Beschwerdesache Sporer gegen Österreich, Urteil vom 3.2.2011, Bsw. 35637/03. …
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20110203_AUSL000_000BSW35637_0300000_000/JJT_20110203_AUSL000_000BSW35637_0300000_000.pdf

http://www.klagsverband.at/dev/wp-content/uploads/2008/06/chamber-judgment-sporer-v-austria-german-version-030211.pdf

Original Urteil in englisch:
http://www.menschenrechte.ac.at/orig/11_1/Sporer.pdf

 
Tags: Gleichberechtigung - Väter - EGMR Urteil Gerichtshof - Menschenrechte - Österreich - Video

Paritätische Doppelresidenz – alternierende Obhut – Wechselmodell und diverse Auswirkungen

Alternierende Obhut
AJP/PJA 6/2013
1 Vgl. statt vieler: EGMR, Urteil i.S. S.H. u.a. gg. Österreich vom 3.11.2011 (57813/00), § 94. 2 Vgl. Art. 301 ff. ZGB; Peter Metzger, Schweizerisches juristisches Wörterbuch, Basel/Genf/München 2005, 253. 3 BGer, Urteil 5P.140/2001 vom 10.7.2001 E. 2a; BGE 128 III 9 E. 4a; BGE 136 III 353 E. 3.2. Martin Widrig, MLaw, Assistent am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Freiburg. Alternierende Obhut Leitprinzip des Unterhaltsrechts aus grundrechtlicher Sicht

Martin Widrig

Die jüngere Rechtsprechung des EGMR hat beachtliche Auswirkungen auf das schweizerische Unterhaltsrecht: Die Obhut ist grundrechtlich geschützt. Folglich ist im Trennungs- oder Scheidungsfall von einer alternierenden Obhut auszugehen. Grundrechtseinschränkungen sind zu rechtfertigen. Der Beitrag analysiert, welchen Anforderungen eine rechtmässige Einschränkung der Obhut zu genügen hat und prüft, ob das geltende Unterhaltsrecht sowie der Vorentwurf zur laufenden Revision des ZGB diesen Anforderungen gerecht werden.

Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Begriffe und Grundlagen A. Sorgerecht, Obhut und alternierende Obhut B. Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens C. Sorgerecht als Teilgehalt des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens III. Obhut als Teilgehalt des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens A. Formeller Ansatz B. Materiell-rechtlicher Ansatz C. Teleologischer Ansatz D. Folgerung: Grundrechtlicher Schutz der Obhut IV. Rechtfertigung einer Obhutseinschränkung A. Allgemeine Anforderungen B. Rechtliche Ausgangslage C. Abhängigkeit der alternierenden Obhut vom Einverständnis beider Eltern D. Anforderungen an den Obhutsentzug als Regelfall V. Weiterführende Betrachtungen A. Massgeblichkeit für das schweizerische Recht B. Neudefinition der Obhut im Rahmen der Sorgerechtsrevision C. Revision des Unterhaltsrechts 1. Auftrag und Vorentwurf 2. Starre alternierende Obhut und liberales Residenzmodell? 3. Grundrechte und Kindeswohl 4. Soziale Steuerungsfunktion des Rechts VI. Schlusswort

I. Einleitung

Der EGMR zeigte sich in seiner Rechtsprechung zum Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bisher sehr zurückhaltend. Er belässt den Vertragsstaaten grundsätzlich einen grossen Ermessenspielraum und greift nur ein, wenn grundrechtliche Minimalstandards verletzt werden1 . Dennoch hat er in seiner jüngeren Rechtsprechung diesen Anspruch weiterentwickelt und an modernere gesellschaftliche Verhältnisse angepasst. Die sich daraus ergebenden grundrechtlichen Schranken haben beachtliche Auswirkungen auf das schweizerische Unterhalts- und Betreuungsrecht de lege lata und de lege ferenda.

II. Begriffe und Grundlagen

A. Sorgerecht, Obhut und alternierende Obhut
Das Sorgerecht umfasst das Recht und die Pflicht, die für das Kind notwendigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen sowie rechtlich in seinem Namen und Interesse zu vertreten

2 . Die Obhut – gesprochen wird oft auch vom Obhutsrecht – umfasst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Recht zu bestimmen, wo das Kind wohnt und wie bzw. durch wen es betreut wird. Die Obhut ist ein Bestandteil des Sorgerechts

3 . Die alternierende Obhut ist ein Betreuungsmodell, bei welchem die Kinder alternierend zu etwa gleichen Teilen von beiden Eltern betreut werden. In Deutschland sind für die alternierende Obhut die Begriffe Wechselmodell oder paritätische Doppelresidenz gebräuchlich. Lebt dasKind nur bei einem Elternteil, wird vom Residenzmodell gesprochen.

B. Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens
Der grund- und menschenrechtliche Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist in Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankert

4 . Aus ihm fliessen Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe und Schutzansprü- che gegenüber dem Staat

5 . Er garantiert insbesondere ein «Recht auf das Zusammenleben und auf persönliche Kontakte unter Familienmitgliedern»

6 . Damit ein Familienleben auch tatsächlich gelebt werden kann, ist räumliche Nähe vorausgesetzt. Darum lässt sich z.B. im Ausländerrecht aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Aufenthalt oder ein Schutz vor Ausweisung ableiten

7 .Vgl. statt vieler: EGMR, Urteil i.S. S.H. u.a. gg. Österreich vom 3.11.2011 (57813/00), § 94. 2 Vgl. Art. 301 ff. ZGB; Peter Metzger, Schweizerisches juristisches Wörterbuch, Basel/Genf/München 2005, 253. 3 BGer, Urteil 5P.140/2001 vom 10.7.2001 E. 2a; BGE 128 III 9 E. 4a; BGE 136 III 353 E. 3.2.

……………….
AJP/PJA 6/2013, weiterlesen >>
Widrig_ Alternierende-Obhut_2013-06

http://www.martinwidrig.ch/dl8.

 

Gerichtsurteil gegen Gehirnwäsche und Entfremdung (Parental Alienation Syndrome)

Richterin  schickt drei Geschwister im Alter von 14, 10 und 9 in die Jugendstrafanstalt, weil sie mit ihrem Vater nicht zu Mittag essen wollten.

  • Richterin Lisa Gorcyca führte den Vorsitz in einer Anhörung zu überwachter Elternzeit im Fall der Familie Tsimhoni am Zivil-Gericht in Oakland County, Michigan, im letzten Monat.
  • Sie rügte Liam (14), Roee (10) und Natalie Tsimhoni (9) dafür, ihren Vater Omer zu meiden und ordnete an, das Mittagessen gemeinsam mit ihm in der Cafeteria einzunehmen.
  • Als die Kinder sich weigerten, wurde jedes von ihnen, wegen Missachtung des Gerichts festgenommen.
  • Jetzt schickte sie die Kinder in das „Children’s Village“ – eine Jugendstrafanstalt.
  • Das Trio wird den Sommer dort verbringen – und könnte dort auch bleiben, wenn die Schule beginnt.
  • Hr. Tsimhoni behauptet, seine Ex-Frau Maya Tsimhoni habe eine „Gehirnwäsche“ bei den Kindern gemacht.
  • Sie bestreitet das; sagt, die Kinder würden zu Unrecht für die schmutzige Scheidung bestraft.

 

  Richterin Lisa Gorcyca hat Liam Tsimhoni (Mitte), 14, und seine Geschwister Roee (links), 10, und Natalie (rechts) in Haft genommen.

Oakland County Judge Lisa Gorcyca on Friday released three siblings who have spent two weeks in juvenile detention for refusing to meet with their estranged fatherJudge Gorcyca is pictured in a Facebook photo
Die Richterin Gorcyca (Bild, links, in ihren Roben und, rechts, in einer Facebook-Foto) hatte im vergangenen Monat den Vorsitz im Familiengericht Oakland County über die Verhandlung der beaufsichtigten Elternzeit der Familie Tsimhonis. 
Order: She held a hearing Friday, three days after a TV station reported her June 24 decision to put the kids — ages 15, 10 and 9 — at Children's Village

Separated: While at Children's Village (pictured), the three children were kept away from juveniles who are locked up there for committing crimes
Sommerhaus: Das Trio weigerte sich, in den Hof der Cafeteria zu kommen, sie rügte die drei  Kinder, wegen in Missachtung des Zivilgericht.
Dann schickte die Kinder zur „Childrens Village“ (oben), eine Jugendstrafanstalt in Oakland County.

The judge blamed the mother for alienating the two boys and their younger sister from their father Omer Tsimhoni (pictured)The case stems from a divorce that began in 2009.

‚Vergiftete Gehirne‘: Vater Omer Tsimhoni (links), sagte in einem Interview mit The Observer, dass seine Ex-Frau die Gehirne seiner Kinder ‚vergiftet‘  – und dass „nichts“ gemacht wurde, um ein gutes Verhältnis zwischen ihm und dem Trio (rechts) zu ermöglichen.
 Parent: The children's mother, 
Nicht glücklich: Im Gespräch mit Fox Detroit, Ms Tsimhoni (im Bild).  Geißelung durch die Richterin im Urteil am 4. Juni.
„Ich denke, egal wie schlecht die Scheidung ist, sollte das Gericht die Kinder dafür nicht bestrafen“, sagte die Mutter von drei Kindern.
 

http://www.dailymail.co.uk/news/article-3155295/Michigan-judge-sends-three-siblings-ages-14-10-9-juvenile-detention-center-refusing-LUNCH-father.html#ixzz3fwjQUSXB
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Bis zum Ende der Sommerferien sollen die drei dort bleiben, sofern sie nicht bereit seien, ein neues vertrauensvolles Verhältnis zu ihrem Vater aufzubauen.

Ihre Mutter werden die Geschwister in der Zeit nicht sehen, denn die bekam ein Besuchsverbot.

PS: Deutschland wurde von EGMR im Jänner 2015 in der gleichen Sache verurteilt.
Der EGMR führte in seiner Begründung aus, Die Strafen bei Missachtung des Gerichts seinen viel zu gering,  die Geldstrafen können bis zu 25.000,- Euro pro Missachtung einer richterlichen Anordnung betragen“. (Urt. v. 15.01.2015, Beschwerdenummer 62198/11).

https://familiefamilienrecht.wordpress.com/2015/01/21/egmr-urteil-verfahrensdauer-beugestrafe-umgangsrecht-beschwerdenummer-6219811/

Tags: Beugestrafe Geldstrafe Beugemaßnahme – Vaterlose Gesellschaft – Umgangsverweigerung – Besuchsrecht – Beugehaft