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Willkommen bei doppelresidenz.org Aktuelle Informationen rund um die Doppelresidenz,vor gut einem Jahr haben wir die gemeinsame Erklärung zur Doppelresidenz veröffentlicht – mittlerweile ist daraus eine Petition mit schon jetzt rund 12.000 Mitzeichnenden geworden, welche am 29.11.2018 beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht wurde.
Das ist jetzt nicht das Ende, sondern erst der richtige Anfang der Petition, die dann in Kürze auch online mitzeichenbar sein wird. Hierüber werden wir über unsere verschiedenen Medien (Newsletter, Twitter, Facebook, Instagram rechtzeitig informieren) und auch ganz klassisch per Unterschriftenliste kann noch weiter gesammelt werden.Gesammelt haben wir auch – und zwar reichlich Informationen auf der 4. Internationalen Konferenz zur Doppelresidenz des ICSP in Strasbourg.
die Doppelresidenz funktioniert in den Ländern, in denen sie gesetzlich präferiert wird
es fehlten alle der in Deutschland bekannten KritikerInnen der Doppelresidenz sowie die Ministerien
Gerade der letzte Punkt ist verwunderlich, stehen doch entsprechende Gesetzesänderungen rund um die Doppelresidenz an. Da oft beklagt wird, es gäbe zu wenig wissenschaftliche Erkenntnisse wäre es doch sinnvoll gewesen, sich bei der weltweit größten Konferenz zu diesem Thema „direkt vor der Haustür“ zu informieren und eigene Standpunkte in die Diskussion einzubringen. Wir dürfen also gespannt sein, ob solche Erkenntnisse in die Anhörung im Bundestag im Februar 2019 einfließen werden. Zum Thema Kindeswohl gab es auf der Konferenz in Strasbourg zumindest eine Menge Informationen.
Rechtlich gibt es einige neue Entwicklungen. So ist in einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt die Doppelresidenz trotz des erklärten Willens der Kinder abgelehnt worden – hier soll eine Beeinflussung des Kindeswillens vorgelegen haben, wobei dem Beschluss (liegt uns vor) nur sehr vage Anhaltspunkte zu entnehmen sind.
Spannend ist der Fall vor allem deshalb, weil die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen und sowohl im Sorge- als auch im Umgangsrecht eingelegt wurde. Hier geht es um die Frage, ob im Umgangs- oder Sorgerecht zu entscheiden sei und ob eine frühere Sorgerechtsregelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht maßgeblich für die Bewertung einer späteren Umgangsregelung im Sinne einer Abänderung sein kann.
Aus unserer Sicht zeigt sich hierin vor allem eines: die in anderen Ländern unbekannte Aufteilung von Sorgerecht und Umgangsrecht stößt bei der (paritätischen) Doppelresidenz an ihre Grenzen, hier wäre der (rechtliche) Begriff der elterlichen Verantwortung vermutlich passender. Dies zu regeln wird aber nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofes sein. Er kann nur im Rahmen der geltenden Gesetze aus dem letzten Jahrhundert entscheiden, die beim heutigen Familienleben häufig an ihre Grenzen stoßen. Ein zeitgemäßes Familienrecht gibt es in Deutschland noch nicht.
In unserem Medienspiegel haben wir wieder zahlreiche Artikel und Veröffentlichungen aufgenommen, welche Ihnen weitere aktuelle Informationen vermitteln. Viel Spaß beim lesen.
Zahlreiche weitere aktuelle Informationen findet ihr auch auf unserer Homepage oder unserer Facebook-Seite.
Eure Unterstütztung ist gefragt
Wir stehen aktuell bei rund 12.000 Mitzeichnungen. Macht weiter mit und werbt auch in eurem Freundes- und Bekanntenkreis für unsere Petition oder organisiert in eurer Stadt einen eigenen Informations-Stand. Aktuelle Informationen und Mitzeichnungs-Listen findet Ihr auf der Petitions-Seite auf unserer Homepage. Die Online-Zeichnung auf dem Petitionsportal des Bundestages wird voraussichtlich im Laufe des Dezembers möglich sein. Sobald wir hier genaue Informationen haben werden wir umgehend informieren.
P.S.: Gerne könnt Ihr diesen Newsletter auch an weitere Interessierte weiterleiten. Neuanmeldungen zum Newsletter können über unser Kontaktformular vorgenommen werden.
Es grüßt Euer Team von
Nachfolgend die aktuellsten Beiträge aus unserem Blog und unserem Medienspiegel
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in einem Grundsatzurteil (Az. VI ZR 233/17) am 15.5.2018 in Karlsruhe:
„Das Interesse an der Aufklärung sei höher zu bewerten als das Recht der Unfallgegner auf Schutz seiner persönlichen Daten“.
Erlaubt:
Das Filmen mit Dashcam und die Verwendung der Aufnahmen bei Unfällen vor Gericht und Versicherungen.
Weiterhin verboten:
Aufnahmen der Dashcam und anschließend ins Internet stellen, weil das Recht am Bild von Personen erhalten bleiben muss.
Admin Familie & Familienrecht, am 16.5.2018
😉
Eine Polizistin bei der Vorstellung der ersten Dashcams (Windschutzscheibenkameras) der Autobahnpolizei in Nordrhein-Westfalen am 18.04.2018. Quelle: www.globallookpress.com
1.Artikel:
Mini-Kameras im Auto
Aufklärung siegt im Zweifel über Datenschutz
Etwa acht Prozent der deutschen Autofahrer haben inzwischen eine sogenannte Dashcam hinter der Windschutzschreibe. FOTO: dpa / Wolfgang Kumm
Karlsruhe/Magdeburg. Der BGH hat entschieden: Die Aufnahmen von Minikameras im Auto sind als Beweismittel zulässig. Doch Dauerfilmen bleibt verboten.
(dpa) Frontalzusammenstöße, Raubüberfälle und prügelnde Autofahrer: Dramatische Szenen auf Russlands Straßen gehören zu den am meisten angeklickten Videos auf der Internetplattform Youtube. Zu verdanken haben die Nutzer die Bilder dem Trend zu Dashcams (auf Deutsch: Amaturenbrettkameras). Millionen Russen installieren diese Unfall-Kameras inzwischen in ihre Autos – zum Schutz vor Verkehrsrüpeln, aber auch vor Betrügern, die mit provozierten Unfällen Kasse machen wollen.
Inzwischen entdecken auch immer mehr deutsche Autofahrer die Mini-Kameras hinter der Windschutzscheibe oder am Innenraum-Rückspiegel. Doch dürfen die Aufnahmen der kleinen Videokamera am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe als Beweis verwertet werden, wenn es wirklich mal gekracht hat? Sie dürfen, entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen: VI ZR 233/17).
Die Richter formulierten allerdings ein großes Aber: Das permanente Filmen des Verkehrs bleibt verboten – das verstoße gegen den Datenschutz. Doch die Aufklärung eines Unfalls könne wichtiger sein, zumal der Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zur Person, zum Führerschein und zur Versicherung machen müsse. Die Nutzung der Aufnahmen müsse je nach Fall abgewogen werden, so der BGH. Verkehrsexperten, Juristen, Versicherer und Polizisten begrüßten zumeist die Entscheidung. Doch manche haben sich mehr erwartet. Sie forderten auch nach dem Urteil eine gesetzliche Regelung.
Konkret ging es vor dem BGH um einen Fall aus Sachsen-Anhalt. Ein Mann pochte nach einem Unfall auf vollen Schadenersatz. Nach seiner Darstellung ist ein Auto beim Linksabbiegen auf der daneben verlaufenden Spur auf seine Fahrbahn gekommen und gegen seinen Wagen gefahren. Das sollen Aufnahmen seiner Dashcam belegen. Doch weder das Amts- noch das Landgericht Magdeburg berücksichtigten die Aufnahmen: Weil sie unzulässig entstanden sind, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden. Die Richter begründeten die nun vom BGH gekippten Entscheidungen jeweils damit, dass permanentes Filmen anderer ohne deren Einverständnis gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild verstößt.
Diesen Standpunkt vertritt auch der Deutsche Anwaltverein (DAV). Das „nicht-anlassbezogene Betreiben einer Dashcam im öffentlichen Raum ist in Deutschland nicht legal“, sagte Daniela Mielchen von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Doch gleichzeitig sind Dashcams nicht verboten. „Auf meinem privaten Grundstück kann ich filmen, so viel ich will“, sagt Paetrick Sakowski von der Wirtschaftsrecht-Kanzlei CMS. Auch Kameras, die nur kurz und anlassbezogen einen Unfall aufnehmen, dürften unproblematisch sein – in seinem Urteil wies der BGH auf diese Aufzeichnungsmöglichkeit hin. Wer jedoch andauernd Dritte filmt, das speichert und es womöglich ins Netz stellt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt selbst dann, wenn das Video hilft, einen schweren Verkehrsverstoß aufzuklären.
Denn als Beweismittel sind Dashcam-Aufnahmen grundsätzlich eine große Hilfe: Oft ist die Rekonstruktion eines Unfalls schwierig, etwa weil Zeugen sich widersprechen. Auch Kfz-Versicherer könnten mit Videoaufnahmen einfacher feststellen, wer wie viel Schuld an einem Unfall trägt und so schneller Schäden regulieren. „Wenn Beweise da sind, muss man sie auch verwenden dürfen“, sagt Kläger-Anwalt Volkert Vorwerk.
DAV-Experte Andreas Krämer sieht das etwas anders: Problematisch sei, dass jemand, der mit verbotenen Aufnahmen gegen die Rechtsordnung verstoße, am Ende „belohnt“ werde. Er ist enttäuscht vom BGH-Urteil: Das Persönlichkeitsrecht wiege nun weniger als die „Aufklärung von Blechschäden“.
Die deutsche Versicherungswirtschaft fordert vom Gesetzgeber nun einen verbindlichen datenschutzrechtlichen Rahmen für den Einsatz von Dashcams. Auch der Deutsche Verkehrsgerichtstag plädiert seit langem für eine klare gesetzliche Regelung und empfiehlt auf Basis des europäischen Datenschutzrechtes einen „Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht“. Videos sollten „anlassbezogen“ zulässig sein, etwa bei schweren Verstößen oder einem drohenden Unfall, und ansonsten überschrieben werden.
Versicherer – Auch wir werden wohl künftig Dashcam-Aufnahmen nutzen
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Minikameras im Auto werden vermutlich nun auch die Versicherungen auf die Technik zurückgreifen.
Es sei davon auszugehen, dass die Autoversicherer künftig Dashcam-Aufnahmen nutzen werden, um die Aufklärung von Unfällen zu erleichtern, sagte Tibor Pataki, Leiter der Abteilung Kraftfahrtversicherung beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der Deutschen Presse-Agentur.
Eine denkbare positive Folge könne zum Beispiel sein, dass Kunden ihren Rabatt bei der Versicherung trotz eines Unfalls möglicherweise behalten dürfen: „Wenn Sie durch die Dashcam nachweisen können, dass Sie überhaupt keine Schuld an einem Unfallgeschehen haben, dann rettet das IhrenSchadensfreiheitsrabatt.“
Auch beim Kampf gegen Versicherungsbetrug sieht der GDV nach dem Urteil neue Möglichkeiten. Dashcam-Aufnahmen könnten zeigen, ob ein Unfall mit Absicht herbeigeführt wurde, „ob jemand beispielsweise ganz vorsätzlich plötzlich abgebremst hat und es deswegen zum Unfall kam“.
Der Bundesgerichtshof hatte am Dienstag entschieden, dass Aufnahmen von Auto-Minikameras bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden dürfen. Zuvor hatten Gerichte die Frage unterschiedlich bewertet.
Der Artikel von der Presse Süd West ist leider komplett unrichtig und fachlich ebenso falsch. Ich möchte jedoch nicht von „Fake NEWS Doppelresidenz“ bzw. im Familienrecht oder des gesamten Artikel sprechen, da ja viele Personen viele Meinungen haben dürfen.
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Fakt ist jedoch: Im Doppelresidenzmodell oder auch weltweit verbreitet in sehr vielen Bundesstaaten von den USA als „shared parenting“ bekannt,
gibt es die Bedingung nicht, dass Eltern sich freiwillig einigen, dann würde man ja kein Gesetz benötigen.Wenn ein „Familienplan“ dem Gericht vorgelegt wird ist dies jedoch vom Vorteil.
In der Europarat Resolution 2079 wurde die Doppelresidenz im Okt. 2015, als REGELFALL nach Trennung oder Scheidung, einstimmig von allen Ländern beschlossen!!!
Eine rechtskräftig nachgewiesenen häusliche Gewalt ist die einzige Ausnahme!!!
In den meisten Ländern inkl. diversen Vereinigten Bundesstaaten in Amerika haben sich als Bedienung die 80 Meilenzone etabliert. Zieht ein Elternteil nach Trennung oder Scheidung außerhalb dieser Zone, verliert er „shared parenting“ und der andere Elternteil bekommt die alleinige Sorge!!! Ausnahme der andere Elternteil gibt seine schriftliche Zustimmung.
Weiters wird hier im Artikel von sogenannten „Experten“ gesprochen, welche meist lediglich Lobbyisten verschiedener Parteien sind, sonst nichts.
Im europäischen Familienrecht, insbesondere Deutschland und Österreich kenne ich nur eine einzige international gefragte Fachexpertin von Doppelresidenz, sie berät das Bundesministerium und den Europarat:
Sie ist seit 2000 Professorin für Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht an der Evangelischen Hochschule Nürnberg, Autorin der einzigen umfassenden Metastudie über das Modell der Doppelresidenz: „Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis“ (Springer VS, 2013).
Wechselmodell: Wenn Scheidungskinder zwei Zuhause haben
Die Abkehr von alten Rollenbildern führt auch zu neuen Lebensmodellen im Scheidungsfall. Manche Eltern teilen sich die Kinderbetreuung gleichmäßig auf.
Wenn Leonie bei ihrem Vater lebt, ihre Lieblingsjeans aber bei der Mutter sind, kann es schon mal Stunk geben. „Warum habt ihr euch überhaupt getrennt?“, fragt sie dann. Knapp zehn Minuten Fußweg liegen zwischen den zwei Wohnungen ihrer Elternteile in einer baden-württembergischen Kleinstadt. Mal ist sie mit ihrem Bruder zwei Tage pro Woche beim Vater, mal drei oder vier.
Was Anna (48) und Jens (52) mit ihrer Tochter Leonie (13) und ihrem Sohn Ben (9) seit rund drei Jahren praktizieren, nennt sich Wechselmodell. Es bedeutet, dass Kinder getrennt lebender oder geschiedener Eltern zwei Lebensmittelpunkte haben, Mutter und Vater also in etwa gleichermaßen die Betreuung übernehmen. „Ohne Kommunikation und Kooperation funktioniert das nicht“, sagt Anna (alle Namen wurden von der Redaktion geändert). Sie und ihr Ex-Mann – beide sind berufstätig – müssen sich im Alltag ständig abstimmen, egal ob es um ihre Arbeitszeiten, die Hausaufgaben oder das Fußballtraining geht. Sie tun das über WhatsApp oder telefonisch, sehen sich aber auch. Jens, der Vater, muss Schichtdienste leisten, die oft erst kurzfristig feststehen. „Das macht es sehr schwierig“, sagt er.
Lange Zeit war das Residenzmodell üblich und wurde im Streitfall auch von Familiengerichten favorisiert. Die Kinder wohnten bei der Mutter, den Vater „besuchten“ sie an Wochenenden. Doch mit dem Abschied von der traditionellen Rollenverteilung gerät diese Regelung zunehmend ins Wanken. Nach einer Allensbach-Umfrage wünschen sich 51 Prozent der Trennungseltern eine in etwa hälftige Aufteilung der Betreuung ihrer Kinder. 15 Prozent gaben an, dies bereits umzusetzen. Anna und Jens haben sich gar nicht bewusst für das Wechselmodell entschieden. „Für uns war das einfach klar“, sagt die Mutter. Der Vater betont: „Ich möchte meine Kinder nicht nur am Wochenende sehen.“
Doch was, wenn sich die Eltern nicht einig sind? In der politischen Diskussion ist das Wechselmodell ein Minenfeld. Die Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, was am ehesten dem Kindeswohl dient und ob der Gesetzgeber aktiv werden muss. Es geht in einzelnen Streitfällen aber auch um einen Kampf von Männern um Gleichberechtigung und ein Recht am Kind – und um Frauen, die sich als bessere Eltern begreifen. Und es geht ums Geld.
Auf der einen Seite stehen Lobbygruppen wie der Verein Väteraufbruch für Kinder. „Allen Kindern beide Eltern“, ist seine Devise, ab Geburt und bei Scheidungen. Sprich: Das Wechselmodell – der Verein bevorzugt den Begriff „Doppelresidenz“ – soll gesetzlich geregelt und das Unterhaltsrecht daran angepasst werden. Zuletzt bekamen die Väter Unterstützung von 60 Experten, die das „gemeinsame Getrennterziehen“ ebenfalls zum Leitbild machen wollen, darunter Familienrechtler und Psychologen.
Auf der gegnerischen Seite warnen etwa der Deutsche Kinderschutzbund und der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) vor einem staatlich erzwungenen Paradigmenwechsel. „Wir lehnen das Wechselmodell nicht grundsätzlich ab“, sagt VAMV-Chefin Erika Biehn der SÜDWEST PRESSE. Ob es funktioniere, hänge aber vom Einzelfall ab. Ein Gesetz könnte dazu führen, dass Richter mehr zum Wechselmodell tendieren, ohne alle Facetten des jeweiligen Falls zu überblicken, so die Warnung.
Die Rechtsprechung wandelt sich aber auch so schon. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Februar 2017, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils das Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils anordnen kann. Entscheidender Maßstab sei dabei immer das Kindeswohl, so die Richter. Bestärkt fühlen sich die Väter zudem durch eine Europarats-Resolution von 2015, die dazu aufruft, die Doppelresidenz in nationale Gesetze zu gießen.
Unter den Parteien will die FDP das Wechselmodell zum Regelfall machen. Bei den Jamaika-Sondierungen stieß sie damit aber auf Granit. Auf fachlicher Ebene prüft das Bundesjustizministerium nach Auskunft eines Sprechers allerdings schon länger, ob es gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sorgerecht gibt. Auch das Familienministerium ist tätig. Es lässt in einer aufwändigen Studie den Zusammenhang von Kindeswohl und Umgangsrecht prüfen. Dafür befragen Forscher Eltern und Kinder, erste Ergebnisse werden Anfang 2018 veröffentlicht, teilte ein Ministeriumssprecher mit. Doch ob zwei Zuhause für ein Kind nun gut oder schlecht sind, hängt letztlich immer von den individuellen Verhältnissen ab.
Experten sind sich wenigstens über die Mindestvoraussetzungen des Wechselmodells einig: die Wohnortnähe und dass die Ex-Partner miteinander reden können. Bei Anna und Jens funktioniert das, obwohl der Alltag anstrengend ist und auch die Kinder „immer mal wieder nervt“, wie sie einräumen. Aus ihrer Sicht steht und fällt ihre Lösung aber damit, dass sie „die Kinder im Fokus haben“, nicht eigene Interessen. Und es ist auch eine Geldfrage, denn zwei kindgerechte Haushalte kosten nun mal mehr. „Darüber redet niemand“, sagt Anna. Jens findet die deutsche Familienpolitik insgesamt „zum Kotzen, vor allem den Kindern gegenüber“. Familien bräuchten mehr Unterstützung, unabhängig vom Lebensmodell.
Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) gilt den Kämpfern für die paritätische Kinderbetreuung als Schutzheilige der Alleinerziehenden
Quelle: dpa
Das Wechselmodell zur Betreuung von Scheidungskindern ist bislang die Ausnahme. Doch seine Befürworter haben nach einem Gerichtsurteil Rückenwind. Ministerin Schwesig gerät dabei zwischen die Fronten.
Für Scheidungsfamilien war dieses Urteil des Bundesgerichtshofs ein Paukenschlag: Getrennt lebende Elternteile können in Zukunft gerichtlich durchsetzen, ihr Kind auch gegen den Willen des Ex-Partners zur Hälfte betreuen zu dürfen.
Familiengerichte können demnach dieses sogenannte „Wechselmodell“ nach geltender Gesetzeslage sogar streitenden Eltern verordnen – vorausgesetzt, dass das Pendeln zwischen Mutter und Vater ihrer Überzeugung nach das Beste für das Kind ist und die Ex-Partner einigermaßen „kommunikations- und kooperationsfähig“ sind. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil entschieden.
Seitdem tobt eine hitzige Debatte darüber, wie das Urteil zu interpretieren ist. Ist es tatsächlich „wegweisend“, wie es in der SPD-Fraktion heißt? Ist es ein überfälliges, aber nicht ausreichendes Signal, wie einige Familienverbände urteilen? Oder wird sich an der bisherigen Praxis, Kindern hoch zerstrittener Eltern keine Pendelei zwischen den Fronten zu verordnen, sowieso nichts ändern?
Zu welchem Ergebnis man kommt, hängt im Zweifel vom ideologischen Standpunkt ab – und von der eigenen leidvollen Erfahrung. Vor allem Vätergruppen beklagen seit Jahren, nicht mehr länger nur Zahl- oder Besuchsväter sein zu wollen. Sie fordern zunehmend erfolgreich eine aktivere Rolle ein – parallel zu dem sich wandelnden Gesellschaftsbild, das auf gleichberechtigte Elternschaft setzt.
Mehr Zeit mit den Kindern – dafür kämpfen viele Väter, die geschieden sind
Quelle: Simon Ritzmann/Getty Images
Doch noch lebt der Großteil der Trennungskinder nach dem sogenannten „Residenzmodell“ überwiegend bei einem Elternteil, meist der Mutter – mit mehr oder weniger umfangreichen Umgangsrechten für den Vater. Ein Zustand, den viele Männer nicht länger hinnehmen wollen.
Als Kristallisationsobjekt der Wut fungiert dabei vor allem Familienministerin Manuela Schwesig (SPD). Sie gilt männlichen Aktivisten als Schutzheilige der Alleinerziehenden, die zwar permanent für Partnerschaftlichkeit in der Beziehung werbe, für getrennte Väter aber keinen Sinn habe.
Wer sich einen Eindruck verschaffen will, welch ein rotes Tuch Manuela Schwesig für viele dieser Männer ist, muss nur die Facebook-Seite „Schwesig muss weg“ besuchen. „Ich bin eine große Gefahr! Ich produziere kaputte und ausgegrenzte Väter ohne Rechte am Kind. Deshalb wählen Sie mich ab!“, heißt es dort unter dem lächelnden Konterfei der Ministerin. Die Seite, betrieben von einem Catering-Unternehmer aus Schwäbisch-Hall, gießt kübelweise Häme aus über alles, was nach weiblicher Hegemonie aussieht.
Hier kommen „entsorgte Väter“ zu Wort, die gegen mütterliche Allmachtsfantasien, geldgierige Exfrauen und parteiische Richter polemisieren. Und als „internationales Zeichen für Ehe“ wird ein Piktogramm gezeigt, in dem ein Mann unterwürfig vor der Frau auf dem Boden kniet und einen Geldschein in die Lüfte streckt.
Der Geschlechterkrieg, er tobt, und die Frauenministerin muss als Zielscheibe des Hasses herhalten. Sogar ihr Kampf für die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für Kinder Alleinerziehender, die vom Vater keinen Unterhalt erhalten, gereicht ihr in diesem Zusammenhang zum Nachteil. Schwesig, so der Vorwurf, sorge dafür, dass Vätern jetzt nicht nur bis zum 12., sondern sogar bis zum 18. Lebensjahr ihres Kindes der Unterhalt gepfändet werden kann. „Liebe Mütter, ich bin eure Manuela Schwesig“, steht es hämisch darunter.
Doch auch die organisierten Mütter sind nicht untätig. „Wir erleben seit Jahren, wie Mütter in Deutschland systematisch regelrecht geknechtet werden. Hintergrund ist wohl die durch eine starke und teilweise aggressive Väterlobby seit 25 Jahren vorgetragene Ideologie über die unersetzliche Wichtigkeit von Vätern für Kinder, maskiert als Anspruch auf Gleichberechtigung und begründet mit dem Kindeswohl“, heißt es in einem Offenen Brief der „Mütterlobby“ an Schwesig. Einem bestimmen Typ Vater gehe es aber nur um seinen Macht- und Kontrollanspruch – „nicht selten in Verbindung mit Geld, das er nicht zahlen will.“
Geht es dem Ex am Ende nur ums Sparen?
Schuld an dem Streit ums Geld ist nicht zuletzt das in die Jahre gekommene Unterhaltsrecht, das keine Rücksicht darauf nimmt, ob ein Vater sich umfangreich um sein Kind kümmert oder gar nicht. Nur wenn sich Eltern die Betreuung genau hälftig teilen, so ein weiteres BGH-Urteil aus dem Jahr 2014, müssen sie auch gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. Viele Mütter argwöhnen deshalb, dass es ihrem Ex bei ihrem Wunsch nach mehr Zeit mit dem Kind nur ums Sparen geht.
Kein Wunder, dass es in dieser aufgeheizten Stimmung schwer fällt, einen klaren Kompass zu wahren. Denn Tausende und Abendtausende Trennungsfamilien, die Umgang und Unterhalt einvernehmlich lösen, die friedlich und kooperativ Kompromisse zum Wohle ihrer Kinder schmieden und sich absprechen, ohne Gerichte dafür bemühen zu müssen, sie drohen in dem Kampf um die Deutungshoheit unterzugehen.
Das Bündnis „Doppelresidenz“, das für die Möglichkeit wirbt, Kindern zwei Zuhause zu geben, hofft auf die deeskalierende Wirkung des BGH-Urteils. Konfliktverschärfendes Verhalten von Eltern mit dem Ziel, das Wechselmodell zu verhindern, werde jetzt ein Ende finden, hofft Markus Witt, Sprecher des Aktionsbündnisses. Künftig werde der kooperative, den Streit deeskalierende Elternteil Vorteile haben – „dies kommt direkt den Kindern zugute.“ Ein Punkt, den auch der Verein Gemeinsam erziehende Mütter und Väter hervorhebt: „Neu in Deutschland ist hiermit, dass ein Elternteil nicht mehr wie bisher mit seinem egoistisch motivierten Veto eine gleichwertige Bindung der Kinder zum anderen Elternteil boykottieren kann.“
SPD-Fraktion verlangt nach Urteil Klarstellung im Gesetz
Beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) ist man skeptischer. „Wir hoffen auf salomonische Urteile, die dem Wohl des Kindes gerecht werden“, sagt Erika Biehn, Vizevorsitzende des Verbands. Es dürfe nicht darum gehen, das Kind gerecht zwischen den Eltern aufzuteilen, sondern es mit seinen Bedürfnissen und Bindungen in den Mittelpunkt zu stellen. „Für das Kind ist es nicht so sehr entscheidend, gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen zu verbringen, sondern gute Zeiten mit beiden Eltern zu haben.“ Einer gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells steht ihr Verband deshalb kritisch gegenüber. Als Regelfall tauge es nicht.
In der SPD-Fraktion wird das Urteil des Bundesgerichtshofs hingegen bereits als „logische Konsequenz unserer Familien- und Gleichstellungspolitik“ gefeiert. „Der Beschluss stärkt all jenen getrennten Elternteilen den Rücken, die ihr Kind zu gleichen Teilen betreuen wollen, wenn es nachweislich für das Kind am besten ist“, sagen Johannes Fechner und Sönke Rix, die rechts- und familienpolitischen Sprecher der Fraktion. „Immer mehr Väter und Mütter steuern auf eine gerechte Erwerbs- und Familienarbeit hin. Das muss sich naturgemäß auch nach der Trennung von Eltern niederschlagen.“
Die SPD-Fraktion sehe sich durch den Gerichtsbeschluss bestätigt, jetzt auch an einer gesetzlichen Klarstellung zu arbeiten. Konkret dringt Rix darauf, dass „im BGB ausdrücklich für Familiengerichte die Möglichkeit verankert wird, das Wechselmodell anordnen zu können, wenn dies dem Kindeswohl entspricht“.
Ministerin wartet auf Studie, die 2017 kommen soll
So weit ist man im Familienministerium noch lange nicht. Hier will man erst die Ergebnisse der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ abwarten, die Anfang nächsten Jahres vorliegen sollen. Mit dieser Untersuchung will Schwesig herausfinden lassen, welches Betreuungsmodell für Trennungskinder das Beste ist.
Die Ministerin selbst stehe dem Wechselmodell offen gegenüber, sagt ihre Sprecherin. „Ob und inwieweit eine Änderung der rechtlichen Regelungen erforderlich sind, werden wir uns in aller Ruhe unter Beachtung der Ergebnisse der Studie anschauen.“ Wichtig sei, dass Kinder nicht zum Spielball im Streit ihrer Eltern werden.
Doch ob die Studie wirklich belastbare Ergebnisse liefert, ist umstritten. Nach Protesten von verschiedenen Seiten wurde das Studiendesign nachträglich korrigiert. Zur Befragung von betroffenen Kindern ist jetzt das Einverständnis beider Elternteile vonnöten. Ausgerechnet Kinder aus stark zerstrittenen Familien können deshalb nicht gehört werden. Und noch eine Sorge treibt den Wissenschaftlichen Beirat um: dass sich für die Studie letztlich doch wieder nur Väter und Mütter melden, die gut vernetzt und organisiert sind. Die Lauten aber, sie bestimmen ohnehin schon den politischen Diskurs.
Die ersten Proteste gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs sind jedenfalls bereits im Gange. Auf der Plattform Change.org hat die Mütterinitiative „Mamas wehren sich“ eine Petition gestartet. „Die Einteilung des Lebens eines Kindes in zwei Hälften zur Befriedigung der Eigentumsinteressen der Eltern an der Lebenszeit des Kindes hat für den Alltag und die Gesundheit des Kindes weitreichende Folgen“, heißt es dort. Bei streitenden Eltern überstiegen die Belastungen, die ein „als Faustpfand zwischen den Konflikt der Eltern geschobenes Kind aushalten muss, bei weitem die Vorteile, die ein solches Modell auch mit sich bringen kann.“
Von Sabine Menkens | Stand: 05.03.2017| Lesedauer: 7 Minuten
BGH: Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils ist möglich
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Rechtstipp vom 27.02.2017 .
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.aus dem Rechtsgebiet Familienrecht .
Immer mehr Eltern entscheiden nach einer Trennung oder Scheidung, sich die Betreuung der gemeinsamen Kinder gleichmäßig aufzuteilen („Wechselmodell“). Was aber, wenn ein Elternteil das nicht möchte?
Bislang konnte das Wechselmodell nur durchgeführt werden, wenn beide Eltern zustimmten. Im Rahmen gerichtlicher Verfahren war dies nur im Wege einer Vereinbarung möglich – die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells gab es nicht.
Von diesem Grundsatz ist der Bundesgerichtshof nun in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15) abgerückt. Im zu entscheidenden Fall ging es um den 13-jährigen Sohn eines geschiedenen Ehepaares. Der Vater, der seinen Sohn bislang alle 14 Tage sehen durfte, wollte nun eine hälftige Aufteilung der Betreuung im wöchentlichen Wechsel erreichen.
Der Bundesgerichtshof entschied: Ein sogenanntes Wechselmodell kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angeordnet werden, auch wenn dies dem Willen eines Elternteils widerspricht.
Es handelt sich hier nicht um eine Entscheidung zum Sorgerecht, sondern um eine Umgangsregelung nach § 1684 BGB. Auch bei einer gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells können die Eltern das Sorgerecht weiter gemeinsam ausüben.
Maßstab der Entscheidung bleibt allerdings das Kindeswohl. Somit ist die Anordnung des Wechselmodells weiterhin nicht möglich, wenn dies dem Wohl des Kindes widersprechen würde. Der Bundesgerichtshof betont hierbei, dass eine hälftige Aufteilung der Betreuung eine erhöhte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Bestehen zwischen den Eltern erhebliche Konflikte, so dürfte ein Antrag auf ein Wechselmodell in der Regel also auch weiter nicht erfolgversprechend sein.
In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH die Eintragung eines homosexuellen Paares als Eltern eines Kindes in das Geburtenregister angeordnet. Die Elternstellung gilt von Geburt an, die Leihmutter hat keine Elternstellung.
Die beiden homosexuellen, eingetragene Lebenspartner – beide deutsche Staatsangehörige – lebten in Kalifornien und schlossen dort mit einer von ihnen ausgewählten Frau einen Leihmuttervertrag. Einer der Lebenspartner spendete darauf seinen Samen, mit dessen Hilfe eine gespendete Eizelle befruchtet wurde. Die Leihmutter trug daraufhin das Kind aus.
Standesamt verweigert die Eintragung ins Geburtenregister
Der kalifornische Superior Court erließ auf Antrag der Lebenspartner ein Urteil, wonach diese die Eltern des von der Leihmutter zu gebärenden Kindes sind und der Leihmutter selbst keine Elternstellung zukommt. Nach der Geburt des Kindes im Mai 2011 kehrten die Lebenspartner mit dem Kind nach Berlin zurück. Dort beantragten sie ihre Eintragung als Eltern im Geburtenregister. Das Standesamt lehnte den Antrag ab.
Leihmutterschaft und Eizellspende verboten
Auch vor Gericht fanden die Lebenspartner zunächst kein Verständnis. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wurden ihre Anträge auf Anordnung der Eintragung ins Geburtenregister abgelehnt. Beide Instanzgerichte wiesen darauf hin, dass in Deutschland sowohl die Leihmutterschaft als auch die Eizellenspende verboten seien. Die Entscheidung des kalifornischen Superior Court verstoße damit gegen tragende Grundsätze des deutschen Rechts. Nach § 1591 BGB gelte die Frau, die das Kind geboren hat, als Mutter des Kindes. Von dieser für das deutsche Recht grundlegenden Bestimmung weiche die Entscheidung des kalifornischen Gerichts ab, so dass eine Eintragung in das Geburtenregister nicht möglich sei.
Hinkendes Verwandtschaftsverhältnis zum Nachteil des Kindes
Dies sah der BGH nun anders. Der BGH rügte, dass die Vordergerichte bei ihrer Entscheidung nicht den Fokus auf das Wohl des Kindes gelegt hätten. Bei der Entscheidung über eine solche Eintragung könne das Kindeswohl nicht außen vor bleiben. Nach der UN-Kinderrechtskonvention sei das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Die Vordergerichte hätten nicht ausreichend gewürdigt, dass im vorliegenden Fall die Leihmutter keinerlei Interesse an der Mutterschaft oder einer sonstigen Übernahme von Verantwortung für das Kind habe. Die Entscheidungen der Vordergerichte führten zu einem so genannten hinkenden Verwandtschaftsverhältnis zum Nachteil des Kindes. Diesem würde die Leihmutter als rechtliche Mutter zugeordnet, obwohl diese Mutterschaft nur auf dem Papier stünde. Die Mutter lebe in Amerika und sei an dem Kind in keiner Weise interessiert.
Radikale Parteinahme für das Kindeswohl
Die UN-Kinderrechtskonvention beabsichtige aber gerade, solche, dem Kindeswohl eklatant zuwiderlaufende Ergebnisse zu vermeiden. Die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung sei Teil der Identität des Kindes. Dies sei auch einer der inneren Gründe für die Regelung des §108 Abs. 1 FamFG, wonach im Regelfall ausländische Entscheidungen grundsätzlich anerkannt würden. Von diesem Grundsatz sei dann eine Ausnahme zu machen, wenn gemäß § 109 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei (Ordre-public-Vorbehalt). Hier widerspreche die Entscheidung des kalifornischen Gerichts den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des deutschen Rechts jedenfalls nicht in einem solchen Maße, dass eine Anerkennung der Entscheidung im Ergebnis untragbar sei. Stehe das Kindeswohl im Mittelpunkt der Betrachtung, so sei festzuhalten, „dass das Kind auf die Umstände seiner Entstehung keinen Einfluss hat und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann“. Die Richter rückten somit das Kindeswohl radikal ins Zentrum der zu treffenden Entscheidung.
Leihmutterschaft durch die Hintertür?
Der Entscheidung des BGH kommt eine hohe Brisanz zu. Trotz Verbots der Leihmutterschaft in Deutschland wäre es hiernach denkbar, dass schwule oder lesbische Paare zum Zwecke der Anerkennung eines durch eine Eizellenspende und im Wege der Leihmutterschaft gezeugten Kindes ins Ausland reisen und hiernach die dort anerkannte Elternschaft auch in Deutschland anerkannt werden muss. Ob die Entscheidung in größerem Umfang zu diesen Folgen führt, muss abgewartet werden. Das deutsche Verbot der Leihmutterschaft könnte hierdurch zur Makulatur werden. Anzumerken ist, dass das Gericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn kein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt oder aber die Leihmutter auch die genetische Mutter des Kindes ist. Im konkreten Fall muss das Standesamt Berlin das schwule Männerpaar als Eltern des Kindes von Geburt an ins Geburtenregister eintragen.