Reduzierung des Kindesunterhalt – Alimente

Besuchsrecht – Besuchskontakte

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Besuchskontakt Vater Sohn, gemeinsame Obsorge 

Auch erhöhte Kontaktrechtskosten können zu einer Anrechnung beim Kindesunterhalt führen:
Ein die übliche Dauer (das ist in der Regel 1 Tag pro Woche oder 4 Tage pro Monat, also etwa ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht) überschreitendes Kontaktrecht führt pro weiterem wöchentlichen Kontakttag (also insgesamt ab 2 Tagen pro Woche = 8 Tage pro Monat) zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruch um 10 % [seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG), BGBl I 2013/15, heißt das Besuchsrecht => Kontaktrecht; vgl 10 Ob 11/04x = EF-Z 2006/11 (Gitschthaler); 7 Ob 178/06m].

Tags: gemeinsame Obsorge – Familienrecht – Gesetze Österreich – Rechtssprechung 

Kindesunterhalt: Müssen Eltern das Studium finanzieren?

Kindesunterhalt: Müssen Eltern das Studium finanzieren?

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Welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei finanziellen Streitigkeiten zu beachten sind
Ein Großteil der Studierenden geht neben dem Studium einem Ferialjob oder einer geringfügigen Teilzeitarbeit nach. Allerdings sind nicht alle Studenten dazu bereit, sich ihr Studium selbst zu finanzieren. Wenn die Studien- und Familienbeihilfe nicht ausreicht und die Eltern keinen Beitrag leisten (wollen), kommt es oft zu Streitigkeiten wegen des Unterhalts.

Gibt es eine Altersgrenze für den Unterhaltsanspruch?
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung endet die Unterhaltspflicht nicht mit der Volljährigkeit des Kindes oder einem bestimmten Alter, sondern erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit: Das Kind muss in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Dies ist grundsätzlich erst bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung der Fall. Das Kind darf die Selbsterhaltungsfähigkeit aber nicht schuldhaft hinauszögern, sonst verliert es seinen Unterhaltsanspruch.

Müssen die Eltern den Kindern ein Studium finanzieren?
Nach der (AHS-)Matura müssen die Eltern ein Studium finanzieren, und zwar unabhängig von ihrem eigenen Bildungsgrad oder den bisherigen schulischen Leistungen des Kindes. Das Studium muss aber ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Einen Studienabschluss in Mindestzeit können die Eltern allerdings nicht verlangen. Als Richtlinie gilt: In jedem Semester muss die Hälfte der sogenannten ECTS-Punkte erreicht werden, die durchschnittliche Studiendauer darf insgesamt nicht überschritten werden (außer aus gerechtfertigten Gründen wie etwa Schwangerschaft oder Krankheit). Auch ein einmaliger Studienwechsel in den ersten beiden Semestern wird von der Rechtsprechung toleriert. Bei einem späteren Wechsel verkürzt sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs für das neue Studium entsprechend.

Unterhaltsanspruch auch während Masterstudium oder Doktorat?

Sofern die durchschnittliche Studiendauer nicht schon beim Bachelorstudium deutlich überschritten wurde, besteht auch für ein anschließendes Masterstudium ein Unterhaltsanspruch. Für das Doktorat, Post-Graduate-Lehrgänge oder ein Zweitstudium gelten hingegen strengere Maßstäbe. Die Rechtsprechung verlangt hier einerseits eine besondere Begabung (zum Beispiel einen überdurchschnittlichen Studienerfolg im bisherigen Studium), zum anderen müssen sich auch die Berufsaussichten beziehungsweise Verdienstmöglichkeiten deutlich verbessern. Außerdem muss den Eltern die finanzielle Belastung zumutbar sein.

Können Kinder die Finanzierung eines Auslandsstudiums oder einer Privatuni verlangen?

Wenn ein Auslandssemester Voraussetzung für den Studienabschluss ist oder die Berufsaussichten deutlich verbessert, müssen die Mehrkosten von den Eltern grundsätzlich übernommen werden. Bei einem Studium im Ausland oder an einer Privatuni kommt es einerseits darauf an, ob die gewählte Studienrichtung auch im Inland beziehungsweise an einer öffentlichen Universität angeboten wird. Andererseits sind auch die Einkommensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Einkommensschwachen Eltern wird in der Regel nicht zugemutet, dass sie ihren Kindern ein Auslandsstudium oder eine Privatuni finanzieren. Bei gut verdienenden Eltern sieht die Sache schon anders aus, vor allem wenn das Kind über eine besondere Begabung oder Neigung verfügt.

Wie hoch ist der Unterhalt, und welcher Elternteil muss die Alimente bezahlen?

Solange das Kind mit beiden Eltern in einem Haushalt lebt, hat es grundsätzlich nur einen Anspruch auf Naturalunterhalt. Dieser umfasst aber neben Wohnung, Kleidung, Essen et cetera auch ein angemessenes Taschengeld. Sind die Eltern getrennt, muss der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, Geldunterhalt zahlen. Der Unterhalt beträgt bei Studierenden im Regelfall 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens. Hat der Unterhaltspflichtige weitere Sorgepflichten, reduziert sich dieser Prozentsatz. Der Unterhalt ist aber mit der sogenannten Luxusgrenze gedeckelt. Diese beträgt bei volljährigen Kindern derzeit knapp 1.500 Euro. Wenn das Kind in einem eigenen Haushalt lebt, hat es gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Geldunterhalt, der von den Eltern anteilig im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu bezahlen ist. Bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen steht ein Unterhalt in Höhe des doppelten Regelbedarfs (derzeit also 1.160 Euro) zu.

Können Eltern verlangen, dass ihre Kinder neben dem Studium arbeiten?

Eigene Einkünfte reduzieren den Bedarf und damit auch den Unterhaltsanspruch. Die Studienbeihilfe, Leistungsstipendien und kurzfristige Einkünfte aus einem Ferialjob werden allerdings nicht berücksichtigt. Auch wenn das Kind nur deshalb einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, ist das Einkommen nicht auf den Unterhalt anzurechnen. Nach der Rechtsprechung sind Studierende grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, neben dem Studium arbeiten zu gehen. Nur bei einer weiterführenden Ausbildung (zum Beispiel bei einem Zweitstudium) können die Eltern unter Umständen verlangen, dass das Kind einer zumutbaren Nebenbeschäftigung nachgeht und selbst einen finanziellen Beitrag leistet. Wer als Student nebenbei arbeiten geht, entlastet also seine Eltern, hat aber selbst finanziell nicht unbedingt etwas davon. Für viele Studenten besteht daher kein besonderer Anreiz, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Dass während des Studiums auch dann ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn die Eltern wenig verdienen, ist sehr zu befürworten. Es darf nicht von den finanziellen Verhältnissen oder dem Status der Eltern abhängen, ob die Kinder studieren können. Und die Investition in Bildung zahlt sich jedenfalls aus. Allerdings kann man gerade in einkommensschwächeren Familien von den Kindern durchaus verlangen, dass sie neben dem Studium einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. In den meisten Studienrichtungen ist das zeitlich problemlos möglich, und es erhöht in der Regel auch die Berufsaussichten. Das sollte auch in der Rechtsprechung berücksichtigt werden. (Carmen Thornton, 22.1.2019) Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

Weiterlesen zum Thema Familienrecht:

#Bruce-Willy oder Sweety als Vornamen: Wenn Kinder zur Lachnummer werden

#Warum Österreich beim Gewaltschutz noch Nachholbedarf hat

#Albtraum statt Idylle: Warum die „g’sunde Watschn“ verboten ist

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#Schlagabtausch vor Gericht: Was tun, damit die Kinder unter der Trennung nicht so leiden?

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#Wie Pensionssplitting Frauen vor Altersarmut schützen kann

#Patchworkfamilie: Welche Rechte haben Stiefeltern?

#Alimente: Warum Eltern die Rechte ihrer Kinder respektieren sollten

#Die Mär vom Ehegattenunterhalt

#Was für und gegen eine gemeinsame Obsorge spricht

#Was für und gegen Heiraten und Verpartnern spricht

KOLUMNE CARMEN THORNTON 22. Jänner 2019, 13:40 237 POSTINGS

https://derstandard.at/2000096815102/Kindesunterhalt-Muessen-Eltern-das-Studium-finanzieren

Alleiniges Sorgerecht für Mutter aufgehoben

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Vorarlberg: Alleiniges Sorgerecht für Mutter aufgehoben

Eine Mutter geht mit ihren Kindern spazieren. ©Symbolbild: APA

Die Richter am Obresten Gerichtshof (OGH) kassierten eine Entscheidung über die alleinige Obsorge einer Mutter über ihre Kinder und ordneten eine neue Verhandlung in Vorarlberg an.

Die Ehe wurde 2014 einvernehmlich geschieden. Vereinbart wurde dabei die gemeinsame Obsorge für die beiden Kinder. Die Frau ist inzwischen mit den Kindern vom Osten Österreichs nach Vorarlberg übersiedelt. Deswegen beantragte sie vor Gericht das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder. Diesem Antrag wurde am zuständigen Vorarlberger Bezirksgericht stattgegeben. Am Landesgericht Feldkirch wurde danach der erstinstanzliche Beschluss bestätigt. Die Vorarlberger Pflegschaftsrichter begründeten ihre Beschlüsse mit der räumlichen Distanz und der mangelnden Gesprächsbasis der Eltern.

Am Obersten Gerichtshof (OGH) wurden nun die Entscheidungen der Vorarlberger Richter aufgehoben. Die Wiener Höchstrichter ordneten eine Verfahrensergänzung und danach eine neue Entscheidung am Vorarl­berger Bezirksgericht an.

Damit wurde dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Folge gegeben.

Denn nach Ansicht der OGH-Richter haben die Vorarlberger Richter den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Sosei etwa nicht geprüft worden, ob sich die Gesprächsbasis der Eltern mit fachlicher Anleitung nicht doch verbessern lasse. Zudem gebe es ein Mindestmaß an Kommunikation, die über SMS und E-Mails erfolge. Es bestehe kein Grundsatz, wonach eine Kommunikation der Eltern per SMS und E-Mail für eine sinnvolle Ausübung einer beiderseitigen Obsorge nicht genüge.

Beste Lösung

Die Höchstrichter deuteten in ihrer schriftlichen Entscheidung an, dass aus ihrer Sicht trotz der bestehenden Probleme mit der räumlichen Entfernung und der konfliktbeladenen Kommunikation der Eltern das Beibeihalten der beiderseitigen Obsorge für das Wohlergehen der Kinder weiterhin die beste Lösung wäre. Mit dem Vorliegen eines gewichtigen Grundes für die Änderung der bisherigen Obsorge-Regelung hätten sich die Vorinstanzen nicht inhaltlich auseinandergesetzt, bemängelten die OGH-Richter. Ein gewichtiger Grund sei Voraussetzung für eine Änderung beim Sorgerecht, das prinzipiell beiden Elternteilen zustehe.

Außerdem rügten die Höchstrichter Teile der Argumentation der Bezirksrichterin. Dabei ging es etwa um das Thema der fehlenden direkten Besprechungen zwischen den Eltern. Dabei wurde am Bezirksgericht festgestellt, dass die Mutter Telefonanrufe des Vaters der Kinder blockiere. Dazu wird in der OGH-Entscheidung festgehalten: „Das Verweigern ihrer Mitwirkung kann nicht zugunsten der alleinigen Obsorge der Mutter ins Treffen geführt werden.“

Von NEUE/Seff Dünser 31.03.2018 14:47 (Akt. 31.03.2018 15:15)

http://www.vol.at/vorarlberg-alleiniges-sorgerecht-fuer-mutter-aufgehoben/5730562
Tags: Alleinerziehende – Familienrecht –
Gericht – Gesetze Österreich

01.04.2018, 20:06 Zur Entscheidung des OGH fällt mir nur ein Wort ein – BRAVO!

Als Lebensgefährtin eines geschiedenen Vaters hätte ich mir so eine Entscheidung nur wünschen können. Regelmäßig nahm die Mutter „zum Wohle ihrer Kinder“ ihre Handys in Verwahrung, sodass eine Kommunikation nicht mehr möglich war – über Monate.
Jede vom Gericht beschlossene Besuchsregelung boykotierte sie nach ganzen Kräften. Der Kommentar der Richterin und vor allem des Jugendamtes lautete stets, dass wir Verständnis für die Mutter haben sollen – sie sei verzweifelt. Keiner fragte, wie verzweifelt die Kinder waren.
Jetzt sind sie erwachsen und meiden den Kontakt zur Mutter. Späte Gerechtigkeit?

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01.04.2018, 16:18 Man(n) glaubt es nicht was im Österreichischen Familienrecht abgeht. Hier meine Erfahrungen:
Trennung, war nicht verheiratet, deshalb keine gemeinsame Obsorge.
Ex. Frau die im Schichtdienst arbeitet, will gemeinsam mit einer Tagesmutter (wo das Kind 10 Nächte schlafen muss), mein Kind erziehen. Ich als Vater, dürfte mich ja jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag um das Kind kümmern.
Ich habe mir erlaubt, die Beratungsstelle beim Bezirksgericht Feldkirch, aufzusuchen.
Ich habe der diensthabenden Richterin erklärt, dass ich mich mehr um mein Kind kümmern will und auch kann. Die letzten 8 Jahre habe ich mich deutlich mehr um das Kind gekümmert (Nachweisbar) Mein Vorschlag war, dass ich, statt der Tagesmutter mein Kind erziehe. Die Aussage der Richterin war: Wenn die Kindesmutter das so will (mit der Tagesmutter), dann wäre das so. Auf diese Aussage hin habe ich beschlossen um mein Kind zu kämpfen. Aber es ist als Mann fast nicht möglich, diesen Kampf zu gewinnen. 😦

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01.04.2018, 15:13 Was werden hier #metoo Frauen und kinderlose „Alice Schwarze’s“ wieder aufschreien.
Gratulation an den Vater der diese Diskriminierung nicht einfach so hingenommen hat und langen Atem und Durchhaltevermögen bewiesen hat.
Zu der Mutter möchte ich gar nicht erst etwas sagen. Zuerst die Kinder entwurzeln und dann auch noch das alleinige Sorgerecht fordern. Schade dass man so jemanden nicht verwarnen kann. Und Kindeswohls scheint es ihr ja nicht wirklich zu gehen.
Die Bezirksrichterin dürfte mit der einfachen Rüge noch milde davon gekommen zu sein. Für mich klingt das eher nach grob fahrlässig und so jemand sollte so ein Amt nicht weiter ausüben dürfen. Wahrscheinlich handelt es sich hier auch um jemanden, der persönlich komprimiert zu sein scheint oder von Männern kaum eines Blickes gewürdigt wird, bei jeder Möglichkeit aber #metoo schreit.
Hoffentlich erst der Anfang zur wirklichen Gleichberechtigung.

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01.04.2018, 14:30 Halt wie immer! Unstimmigkeiten der Geschiedenen werden zu Lasten der Kinder ausgetragen. Wirklich tragisch!!! Liebe Erwachsene stellt ,,euch‘‘ nicht immer so in den Mittelpunkt und handelt zum Wohl eurer gemeinsamen Kinder!!!

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01.04.2018, 12:16 Ich habe hier geschrieben (wieder einmal, wieder vergeblich),

dass es langsam an der Zeit wäre,
die Ausbildung zum Richteramt und die Bestellpraxis für dieses Amt zu überdenken und zu ändern.
Vielleicht hätten wir dann in Zukunft wieder eine Justiz, deren Vertreter auch die Realität kennen.

Leider verschwinden solche Gedankenäußerungen bei vol.at meist im Orkus der Zensur.

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01.04.2018, 12:16 Vorarlberger Gerichte halt………….machen was sie wollen, teilweise ohne Sinn u. Verstand.

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01.04.2018, 12:15 Der im Artikel beschriebene Fall mit „fehlenden direkten Besprechungen zwischen den Eltern“ ist eine Taktik, die evtl. von der Präsidentin der Vbg. RA-Kammer stammt. Das Wohl von Kindern wird dadurch massiv geschädigt! Auch RA und Richter, die das nicht erkennen (wollen) oder viel zu spät agieren sowie den betroffenen Vätern es sehr schwer machen, sich für die Kinder und deren Wohl einzusetzen, gehören in die Verantwortung genommen! Leider schieben Richter oft die Verantwortung ab und geben die heisse Kartoffel an das Jugendamt, wodurch die Kinder noch mehr traumatisiert werden. Zudem erzwingt man durch dieses Verhalten unseres Rechtssystems eine Erziehungsform für Kinder, die ganz und gar nicht dem Wohle der Kinder dient. Viele andere Taktiken und fiese Tricks von Anwälten wie beispielsweise Dr. Birgitte Breinbauer werden von Vereinen wie dem Männerservice aufgedeckt! Danke dafür, denn Anwälten, die ihre Position und Wissen missbrauchen, gehört die Lizenz entzogen.

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01.04.2018, 10:50 Tja Vorarlberg-Richter nichts zu gebrauchen!!! Falsche und voreilige Entscheidungen!!

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01.04.2018, 10:48 … typisch vorarlberg …

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01.04.2018, 10:20 Ehrlich.. wen interessiert der schass? Ist es echt wert zum so Sto?… Und wenn in Schweden an Russ an Furz Lot steht es morn DIN…

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01.04.2018, 09:49 Tja… das Privileg der Frauen

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01.04.2018, 10:22 Ja wir tragen das Kind auch aus.. und genähten es.. stehen in da Nacht auf.. und machen gar alles 24h am Tag während der Vater als zwei Wochen Mal fainifaini macht… Lächerlich.. Männer sollten gar keine rechte mehr haben … Word

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Heute, 08:07 Gute Frau.. Es mag schon sein das es Väter gibt denen es am A…. Vorbei geht was mit ihren Kindern Nach der Trennung passiert. Aber es gibt auch sehr viele Väter die sehr gerne viel mehr um Ihre Kinder kümmern würden wenn man ihnen die Gelegenheit dazu geben würde. Leider gibt es viele Frauen, und dafür schäme ich mich oft eine Frau zu sein, die eine Trennung nur zu ihren Gunsten ausnutzen. Sie ruinieren den Vater finanziell und vom Seelenleben dessen und der Kinder wollen wir gar nicht reden. Ich finde das einfach nur schlimm. Sie sollten sich mal echt über ihre Denkensweise Gedankenmachen. Ist ja echt übel was in Ihrem Kopf abgeht. Jeder Vater der sich ordentlich um seine Kinder kümmern möchte sollte das Recht auch dazu bekommen gemeinsam mit der Mutter.

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Heute, 07:48 Narzistische, arrogante und chronisch unzufriedene Frauen sind wirklich das Letzte, was Kinder in der Erziehung brauchen.

Aber ich kenne zu viele Fälle, bei denen die Kinder dann bereits ab der Pubertät rebellieren und immer mehr mit dem Vater unternehmen wollen. Je nach Alter des Kindes bei der Trennung zieht es die Kinder stark zum Vater – vorallem, wenn sie dann 18 sind!

Und die eigennützige Mutter bleibt allein auf der Strecke. Das Kind hat starken Kontakt mit dem Vater und erfährt dann mit ausreichenden Gerichtsbelegen/Schriftverkehr etc., dass die Mutter massiv den Kontakt zum Vater blockierte.

Das Kind wendet sich mehr von der Mutter ab und holt Zeit mit dem Vater nach.

Die Mutter vereinsamt zunehmend, denn auch kein dauerhafter Partner ist an so einer Bestie interessiert. Die Frau postet dämliche Bilder in scheinbar „glücklichen Posen“ in sozialen Medien und wird verzweifelter, weil niemand sich mit ihr abgeben will.

Zu oft schon gesehen – Männer, kämpft um eure Kinder!

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01.04.2018, 22:23 Wenn du das so siehst, solltest du das finanzielle auch allein stemmen!!! Dann hast du das Recht so zu urteilen! Zumeist werden Männer nur auf das finanzielle reduziert! LG von einer alleinerzieherin!

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01.04.2018, 18:13 OK, wenn Du das so meinst, gehört DIR auch jedes Recht verweigert Alimente zu fordern.Dann kannst Du von mir aus auch 48h am Tag feini feini machen.

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01.04.2018, 12:50 Ruhig blut verbitterte frau…
Sie sind ein paradebeispiel für die emanzipation…
Die frauen wollen gleich gestellt werden wie männer, (arbeit, bundesheer, sport,…)
Aber wenn es sich um das sorgerecht für kinder handelt dann wollt ihr nichts mehr von gleichberechtigung wissen…

Ps.: ihr emanzen seid nur heuchler auf einer viel zu grossen plattform die euch geboten wird.
Komisch wie ich finde!

Das war das wort zum sonntag 🙂

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01.04.2018, 12:13 @ cheffrau

Du bist der widerliche Prototyp einer gekränkten, mäßig intelligenten, zudem herzlosen Frau.

Alle Männer / Väter in einen Topf zu werfen hat wohl mit Deinen persönlichen Erfahrungen zu tun?

Leider kann ich Dich trösten, Väter haben, Alimente zu bezahlen ausgenommen, keine Rechte. Aufgrund einer völlig veralteten, menschenverachtenden Gesetzeslage, können gekränkte Mütter, vollkommen legal, den Vätern ihre Kinder entziehen, den Kindern ihre Väter entziehen.

Ich spreche aus Erfahrung, nur um mir weh zu tun, konnte ich meine Kinder für lange Zeit nur alle 14 Tage sehen, das war das schlimmste, was mir je im Leben passiert ist.

Der Schmerz, die Tage zu zählen, nicht zu sehen wie es ihnen geht, war unerträglich. Zudem noch die Wut, dies alles nur zur Genugtuung der Mutter ertragen zu müssen.

Also: es muss dringend sofort unterbunden werden, das liebende Väter, die sich um ihre Kinder kümmern WOLLEN, dies auf Wunsch der Mutter nicht DÜRFEN.

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01.04.2018, 11:19 Puppen wurden mal genäht, ist aber schon lange her 🙂

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01.04.2018, 11:17 Genau… Erkennt den Kerlen alle Rechte ab.. zu lange hatten die was zu melden

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01.04.2018, 23:50 Und wird auch so bleiben, Püppi.

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01.04.2018, 11:06 Einfach nur dumm….

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01.04.2018, 11:23 I dont give a shit … Männer braucht kein schwein… Und i dont Care what U say ha..ha..und ha…

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01.04.2018, 14:41 @ Dünnschiss: Wieso, sind sie etwa ein Schwein?

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01.04.2018, 09:40 Schon spannend: sehr viele User regen sich über die mangelnde Rechtschreibfähigkeiten der Autoren, die fehlerhaften sachlichen inhaltlichen und sprachlichen Punkte raus und sind trotzdem immer wieder in vol.at anzutreffen. Zu
Zum Richter Beschluss: ich finde es traurig dass hier eine Richterin! Den Sachverhalt nicht richtig prüft und deinem Vater so ihre Kinder wegnimmt. Meiner Meinung nach sollte diese Frau suspendiert werden, dass sie nachweislich geschlechterspezifisch urteilt.

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01.04.2018, 12:17 Volle Zustimmung! Solche Ricter/-innen gehören des Amtes enthoben.

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01.04.2018, 11:22 Zum allgemeinen Glück könnte sie das Glück haben und wegrationalisiert werden.
Win-win, gespart und Sicherheit gewonnen …

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01.04.2018, 09:37 Ist ein privater Sorgerechtsstreit eine Meldung für vol.at?

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01.04.2018, 13:44 Besser ein paar hirnlose Youtube Bikini Girls in vol.at bringen, was? Das wäre eher was für Sie.

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01.04.2018, 11:33 @DaSeppl: ….“eh klar“, ein „privater“ Sorgerechtsstreit, wen interessiert das?? Es ist „ja nur“ das „private“ Leben von Kindern, über deren Köpfe hinweg – meist unterstützt von so schön „objektiven??“ GutachterInnen, unterstützt von (auch) aggressiver Anwalts“kultur“, entschieden von RichterInnen, die sich sehr gerne an „Gut“achterInnen zum Thema KINDESWOHL anlehnen, da Richterinnen JuristInnen sind und das „kindeswohlorientierte??“ Gutachten entscheidet über „Wohl und Wehe = Leid“ von Kindern!
Doch – Kindesleid und Kindesnot – hat UNS zu interessieren und doch – es ist nicht unerheblich wer hier
„via“ Gutachterin Einfluss auf ein Kinderleben nimmt und es ist nicht unerheblich WIE es den Kindern geht!
Nur ist bei mir der Eindruck „geblieben“ und hier entstanden, dass der Begriff KINDESWOHL der am meisten
„zynisch“ missinterpretierte Begriff überhaupt ist und, dass es hierzulande ZULETZT um das KINDESWOHL geht… Kinder haben KEINE Stimme – das ist FIX und TRAURIG!!

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01.04.2018, 10:32 @DaSeppl: Du musst es ja nicht lesen, Dolm.

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01.04.2018, 11:18 Du bist hohl

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01.04.2018, 10:06 Ich gebe dir Recht, jedoch der Focus liegt ja an dem Fehlverhalten zweier Provinz-Gerichtsinstanzen.

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01.04.2018, 09:18 Alleine schon ein derartiger Schritt dieser Mutter zur Erkämpfung des Alleinsorgerechtes würde mich veranlassen, für sie einen Sorger zu bestimmen.

Aber es hört mit unserer „Ländle-Justiz“ nicht auf. Selbst in derartigen Fällen entscheiden Richter auf Bezirks-und Landesgerichtsebene daß laut OGH:
1. Feststellung, dass der Sachverhalt nur mangelnd ermittel wurde;
2.Teile der Argumentation der Bezirksrichterin zu rügen sind;
3. bemängelt wurde auch , dass sich beide Gerichte nicht inhaltlich auseinandersetzten.
All dies geht so langsam an einer wohl bekannten „Seilschaftsjustiz“ (bekannt von Ratz udglm.) schon weit vorbei und bringt großes Unbehagen, vor derartigen Richtern einmal ein „gerechtes Urteil“ zu erwarten zu müssen.
Das Glück einen fähigen, der Seilschaft nicht zutragenden Anwalt zu haben,ist eher selten.
Welcher Anwalt darf sich über derartigen Verdienst loben? Anscheinend keiner der hiesigen Armenverdeitiger, welche sich sonst mit ihren Namen in vielfacher Form prüden.

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01.04.2018, 10:24 Dämlich ohne Ende… Es interessiert koa Sau ob da Sepp mit da Hilde Streit hat.. geleck

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01.04.2018, 11:25 Genau… Faaaaad

Tolle Nochrichta.. gut das machen es EZ wissen….

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01.04.2018, 08:57 Jemand hatte das Sorgerecht FÜR die Mutter? 😉

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01.04.2018, 08:15 „Das Verweigern ihrer Mitwirkung kann nicht zugunsten der alleinigen Obsorge der Mutter ins Treffen geführt werden.“ Sehr gut, aber dazu braucht es den OGH und der Vater muß die ganzen Provinzinstanzen durchgehen.
Die Mutter unterbindet Telefonate zwischen den Kindern und dem Vater, der natürlich trotzdem weiter zahlen darf. Gehts eigentlich noch? Ich würde der guten Frau die Alimente etc. einstellen lassen bis sie wieder zum Wohle der Kinder zur Vernunft kommt.
Da sieht man mal wieder was für haarsträubende Urteile, noch dazu natürlich meistens zum Nachteil der Männer, in der Provinz gefällt werden. Möchte die
Richterin in Feldkirch sich am Zerreißen einer Familie aktiv mit ihrem Urteil beteiligen?

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01.04.2018, 08:00 Nun – gegen Dummheit, Erdbeben und recht exotisch anmutende Sätze der deutschen Sprache – kann man sich derzeit leider noch nicht impfen lassen.

Prospekt, prospekt – das imprägniert mir !

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01.04.2018, 11:31 Du Heino.. Go gi gaggla maha

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01.04.2018, 04:33 So ist mir mir ergangen. Wenn das letzte Kind 2 Jahre alt war und in die Hose gemacht hat, wurde mir vor Gericht wieder die Besuchszeit gekürzt. am Schluss waren es 6 Stunden alle 3 Wochen. Alle 2 Kinder 2 (eines davon leicht behindert) Meine damalige Frau zog nach Zürich. (Ich wusste nicht wohin) Ich habe das gefragt wie die Adresse war, Ich bekam die Antwort- Das ist Amtsgeheimnis. Den beiden wurde von der Mutter verboten Kontakt mit mir zu halten. Das Mädchen damals 3 Jahre alt durfte mich nicht anrufen oder eine Zeichnung mir zu schicken. So verging die Zeit und ich habe mich daran gewöhnt. Jetzt ist die Tochter Fabienne 24 Jahre alt und hat ein Baby bekommen (das hat mir ein Bekannter gesagt) ich weiß nicht einmal wie die Enkelin heißt. VIELEN DANK AN FRAU RATZ.

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01.04.2018, 18:33 wird schon einen Grund haben, wenn du das Kind nicht sehen durftest. und warum sucht dich deine 24jöhrige Tochter nicht

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01.04.2018, 01:14 Die Ehe wurde 2014 einvernehmlich geschieden. Vereinbart wurde dabei die gemeinsame Obsorge für die beiden Kinder. Die Frau ist inzwischen mit den Kindern vom Osten Österreichs nach Vorarlberg übersiedelt. Deswegen beantragte sie vor Gericht das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder………………………….

Das ist doch kein Grund einem Vater das gemeinsame Sorgerecht zu nehmen. Er würde die Kinder vermutlich in den Ferien haben wollen, was auch für die Kinder gut wäre. Man kann doch nicht einfach hunderte Kilometer weg ziehen und verlangen, dass der Vater plötzlich seine Kinder abschreibt. Ich wäre froh gewesen, wenn sich der Vater meiner Kinder um diese gekümmert hätte, was leider nicht der Fall war. Wenn eine Scheidung einvernehmlich ist, dann sollten sich die Eltern doch einigen können. Oder?

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01.04.2018, 08:38 Ja, eigentlich schon. Ich habe auch den Kontakt zu meinen Kindern nach der Scheidung aufrechterhalten können, auch gegen den Willen meiner Ex. Aber nur weil diese zu diesem Zeitpunkt schon älter wären (12 und 10). Wenn diese kleiner gewesen wären hätte ich wahrscheinlich keine Chance gehabt, aber natürlich brav zahlen dürfen. Also kann ich mich in den Mann aus dem Bericht gut einleben. Dass eine Richterin in Feldkirch so ein kinderfeindliches, juristisch nicht mal tragfähiges, Urteil spricht sagt so einiges über die Ländlejustiz aus.

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01.04.2018, 08:02 Sehr guter Beitrag, den ich unterschreibe, macht alles Sinn was du hier ausführst. Natürlich könnte er seine Kinder auch hier sehen, zB im Urlaub, bei dem er sich ja hier ein Zimmer nehmen könnte, oder eine Ferienwohnung, um eben mit ihnen Zeit zu verbringen. Oder sie eben auch mal im gemeinsamen Urlaub irgendwo zu geniessen und mit ihnen Zeit verbringen. Hier wird den Müttern manchmal schon mehr Vorteile zugeschoben, als den Vätern, was sicher nicht immer gerecht ist, die Richter entscheiden hier blind, ohne die Eleternteile vorher jemals Live erlebt zu haben, wie sehr sie an den Kindern hängen und zwar BEIDE Seiten denke ich. Schon sehr traurig, was sich da manchmal für persönliche Tragödien abspielen, gerade wenns dann um die eigenen Kinder geht.

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31.03.2018, 23:04 Eine Entscheidung kassieren? Wow 😉

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01.04.2018, 09:13 Eine gerichtliche Entscheidung „kassieren“ ist Juristendeutsch bzw. der Fachausdruck und bedeutet soviel wie eine Entscheidung der Vorinstanz „aufheben“.

Darum heißen in manchen Ländern (z. B. Italien) die Revisions- (Berufungs-) Gerichte auch „Kassationsgerichte“.

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01.04.2018, 09:54 Eddie 2 danke für die Aufklärung, habe wieder etwas gelernt.

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01.04.2018, 08:19 Du und die anderen Kommentarschreiber weiter unten habt wohl keine größeren Sorgen, dass ihr euch über die Rechtschreibung im Artikel echauffieren müsst. Der Inhalt des Berichtes ist euch wahrscheinlich egal. Provinzler, werft nur weiter den ersten Stein.

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31.03.2018, 22:54 Ich fordere verpflichtende Deutschkurse für vol.at – Mitarbeiter!!

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31.03.2018, 21:03 Obresten Gerichtshof ???

Wieder mal eine glanzVOLle Meisterleistung schon im ersten Satz,
Reschpeckt!!

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31.03.2018, 20:37 wo ist überhaupt die Evil-Harry Laus abgeblieben

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01.04.2018, 10:11 Wo ? die ist Eier suchen und das ist gut so !

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01.04.2018, 09:52 Mei,mei, bist Du wieder mal freundlich drauf, D U O B E R L A U S ( E R )

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01.04.2018, 19:15 Schau schau, unser feini feini Macher Marczyinski, du bist so blöd
in einer Person, dass du heute wohl gleich mit deinen beiden Nicks
auf dem Weg bist, selten blöder Hund!!!

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31.03.2018, 20:21 Kassierten eine Entscheidung! Was soll das wohl heissen? Deutsche Sprache, schwere Sprache, da ist wohl jemand am Werk der nicht richtig Deutsch kann!

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31.03.2018, 20:14 Den üblichen Rechtschreibfehler kann ich noch verzeihen…

Aber kann mir jemand bitte erklären was „Die Richter am Obresten Gerichtshof (OGH) kassierten eine Entscheidung über die alleinige Obsorge einer Mutter über ihre Kinder und ordneten eine neue Verhandlung in Vorarlberg an.“ bedeutet?

Was bitte ist eine „…kassierten einen Entscheidung…“ ???
Was ist die Bedeutung dieser Worte???

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01.04.2018, 08:46 Bei einer kassatorischen Entscheidung prüft eine instanziell übergeordnete Stelle, typischerweise Behörde oder Gericht, die Entscheidung einer Ausgangsstelle, nur mit der Befugnis, die Ausgangsentscheidung zu bestätigen oder aufzuheben, zu kassieren (von frz. casser ‚kaputt machen, zerstören‘).  „aus Wikipedia“

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31.03.2018, 23:56 Sollte wohl heissen:

„Die Richter am Obresten Gerichtshof (OGH) kassierten für eine Entscheidung ab….

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31.03.2018, 23:05 Wahrscheinlich hat man das „ein“ vergessen und auch den Stil für Nachrichten ;)))

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01.04.2018, 11:00 NO BRAIN.

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31.03.2018, 21:04 kassieren
schwaches Verb – 1. seines Amtes entheben, unehrenvoll aus …2. (ein Gerichtsurteil) aufheben

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31.03.2018, 20:29 Die Kassation einer Entscheidung ist die Aufhebung einer Entscheidung- hier weil der wesentliche Sachverhalt nicht ermittelt wurde. Wäre der Sachverhalt von den vorherigen Gerichten (1. und 2. Instanz, BG und LG) ermittelt worden, hätte der OGH meritorisch entscheiden können – also selbst in der Sache. Da der OGH nicht selbst den Sachverhalt erhebt, konnte er hier die Entscheidung nur kassieren (von Kassation).

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31.03.2018, 20:28 diese Frage kann dir nur vol.at beantworten, ich mutmaße, daß der Schreiberling einen Versuch gestartet hat, einen Artikel selbst zu verfassen und dabei ist er kläglich gescheiter. Vielleicht wollte er schreiben, die Mutter kassierte durch die Richter des OGH eine Abfuhr für das alleinige Sorgerecht. Ist aber nur eine Mußtmaßung meinerseits.

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31.03.2018, 21:36 kassieren
schwaches Verb – 1. seines Amtes entheben, unehrenvoll aus …2. (ein Gerichtsurteil) aufheben

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31.03.2018, 20:14 Traurige Kinder zwischen uneinigen,so genannten Eltern und das Gesetz spielt seine Spielchen zum kotzen

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31.03.2018, 19:38 Bravo! Wird auch höchste Zeit, dass auch die Männer mehr Rechte nach Scheidungen bekommen. Ich (und ich bin selber eine Frau) finde es erschreckend, wie viele Frauen die Kinder für ihre eigenen Rachegelüste gegenüber dem Ex missbrauchen. Da geht es leider sehr oft gar nicht mehr um das Wohl der eigenen Kinder, sondern nur darum, den anderen zu verletzen, zu demütigen, schlecht zu reden und finanziell auszunehmen. Der Vater scheint ja auch echtes Interesse an der Fürsorge seiner Kinder zu haben. Nachdem sie sogar seine Telefonanrufe blockiert stellt sich mir die Frage, ob nicht sogar ER das alleinige Sorgerecht beanspruchen sollte.

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31.03.2018, 19:16 Die Richter am Obresten Gerichtshof (OGH) kassierten eine Entscheidung über die alleinige Obsorge einer Mutter über ihre Kinder und ordneten eine neue Verhandlung in Vorarlberg an. Ein Deutsch wie im Bilderbuch …
Eine gemeinsame Obsorge über SMS und Mail. Habe noch nie gehört dass über diese Medien Kindern der Hintern gewischt wurde…

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31.03.2018, 23:05 Was soll denn das bitte heissen? -> “ .. über SMS und MAIL der Hintern gewischt wurde?“

Sie kennen den Umfang einer gemeinsamen Obsorge wohl kaum und vertauschen die Obsorge mit dem Betreuungsrecht – welches ja eine Mutter automatisch bekommt und ein Vater erst beantragen muss – soviel zur Geschlechtergleichberechtigung. Ein Vater darf in 94.7 %, egal ob er das möchte oder nicht, seine Betreuung nur monetarisch einbringen.
Wer hat der Mutter gesagt, dass sie eine derartige Distanz zum Kindesvater schaffen soll und damit für die Kinder verunmöglicht eine gesunde Beziehung zum anderen Elternteil erhalten zu können ? Den Hintern auswischen, das würde auch sicherlich ein Vater tun. Es sind nicht alle Väter, so wie ihr Frauen Euch das gerne wünscht: Zahlender, dafür ihr theadralisch: „Ich bin eine arme Alleinerzieherin“ schreien dürft -während ihr aber mitansehen DÜRFT, wie Eure Kinder aufwachsen. Diese Art von faschistoidem Feminismus ist echt mies. Mies vor allem Euren Kindern g.über.

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01.04.2018, 10:59 So ist es.

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31.03.2018, 19:38 @Brelo

Was kann ein Vater dafür wenn die Exfrau mit den Kindern in ein anderes Bundesland zieht? Reichlich wenig wahrscheinlich …. soviel zu deinem Hintern wischen!

Warum soll eine Mutter das alleinige Sorgerecht bekommen „nur“ weil sie weiter weg zieht vom Vater deren Kinder???

Kinder brauchen auch ihren Vater,sie soll froh sein das es ihn gibt …. und das nicht nur zum Hintern putzen u. Alimente zahlen!!

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31.03.2018, 18:51 Na endlich mal ein Richter der zu Mann und Kind hält, und nicht die ganze Macht an die Frau übergibt.!

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01.04.2018, 11:15 Wenn Sorgerecht was mit Macht zu tun haben soll, dann gute Nacht für das Kind…

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31.03.2018, 18:35 halt vlbg richter ein Urteil nachdem anderem aufgehoben, wehn wundert das

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31.03.2018, 18:26 Bravo!
Und was in diesem Artikel vielleicht zu kurz gekommen ist: Wie kann es in Österreich noch immer möglich sein, dass (egal bei gemeinsamer oder alleiniger Obsorge) sich der ABR (Aufenthaltsbestimmungsberechtigte) Elternteil derart vom anderen Elternteil entfernen darf, dass eine bestehende Kontaktrechtsregelung nun vom verbleibenden Elternteil nicht mehr gelebt werden und er somit von den Kindern entfremdet werden kann.
Die Tatsache, dass die Kindesmutter die Telefonkontakte vom Kindesvater blockiert, lässt nicht nur Rückschlüsse auf ihre Verantwortungslosigkeit und ihr Verständnis für die Interessen ihrer Kinder zu, sondern ist ein klarer Beweis für ihre Bindungsintoleranz. Diese wiederum, angeführt im öst. Familienrecht als Kindeswohlgefährdung, sollte die Richter in eventu sogar eine Verlagerung des ABRs zum Kindesvater in Überlegung bringen, anstatt ihm die Obsorge zu nehmen.
Klar und deutlich legen die Richter des BG hier Zeugnis Ihrer Mütterlastigkeit ab.

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31.03.2018, 18:00 Gut so. Alleiniges Sorgerecht ohne schwerwiegende Ferfehlung gehört nicht gestattet. Manche Mütter verhalten sich mehr als abartig leider.

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31.03.2018, 17:59 Ih kenn ou so ah S u.
Hot zwoa liabe Moadla! Widr säg ih nix meh, hot koan Wert.

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31.03.2018, 17:32 Die Vorarlberger Gerichte entscheiden immer gegen den Vater.
Der ist nur eine Kontonummer, ohne jegliches Recht.
Räumt endlich mal auf, in dem Sauladen!

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01.04.2018, 10:06 Soo stimmt Deine Einschätzung auch nicht, aus meiner eigenen Erfahrung. Damals, also schon lange,lange her, da habe ICH als Mann vor Gericht und Jugendamt, ein bisschen habe ich sehr wohl von denen gewisse Unterstützung erhalten, das Sorgerecht für meine beiden Kleinen erstritten. Wenn MANN unbedingt was will und sich ganz ernsthaft, aus Sicht des Jugendamtes gesehen, dafür einsetzt daß die Kinder es beim Mann besser haben, dann wird oft auch im Sinne,zum Wohl der Kinder, auch der Mann, also ich, zum Alleinerzieher bestimmt. Möglicherweise ist das selten, aber doch möglich. Jedenfalls war das bei mir so.

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01.04.2018, 19:20 1943????

feini feini, Dornbirngay, aber wer machte dir die 2 Kinder?

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01.04.2018, 10:55 In krassen Fällen mag es ja so sein, dass der Mann das alleinige Sorgerecht bekommt, streitet ja niemand ab. Aber im Normalfall ist der Vater immer der Lackierte und Zahlmeister ohne Rechte. Da muss ich Brenner recht geben. Auch eigene Erfahrung und Erfahrung eines befreundeten Rechtsanwaltes als Rechtsbeistand.

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31.03.2018, 16:51 Gute Entscheidung des OGH!

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31.03.2018, 15:59 Gott sei Dank hat man der Supermami und der Vorarlberger Gerichtbarke ihre Grenzen aufgezeigt

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31.03.2018, 15:54 Da werden die Gender-Emanzen wieder aufheulen!

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31.03.2018, 15:12 Ja meine Damen und Herren Richter an den Vorarlberger Gerichten: Die Emanzipation gilt auch für Ex-Ehe-Männer. Man hat ohnehin jahrelang die Männer in Scheidungsverfahren „richterlich“ abgezockt und ins abseits gestellt, aber hohe Unterhaltsforderungen „aufgebrummt“. Es ist schon richtig, wenn Euch der Oberste Gerichtshof in Wien deutlich zeigt, wohin der Rechtsweg zu gehen hat!

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31.03.2018, 15:06 die vorarlberger pflegschaftsrichter sind bekannt für schlechte leistungen.

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31.03.2018, 15:04 Es wird höchste Zeit für echte Gleichberechtigung, also gleiche Rechte für Väter und Mütter. Der Vater ist nur zum Zahlen da!

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01.04.2018, 09:42 Naja, das liegt halt meistens an der Rollenverteilung. Vater arbeitet, Mutter kümmert sich zu Hause um die Kinder. Echte Gleichberechtigung würde dann auch bedeuten, dass der Vater sich zur Hälfte um die Kinder kümmert.

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01.04.2018, 11:45 Väter haben ebenfalls die Wahl sich mehr der Kindererziehung zu widmen. Allerdings wird das noch zu wenig gelebt. Meist aus finanzieller Sicht darf/soll die Frau dies übernehmen. Sehr langsam kommt bei der jüngeren Generation ein Umdenken. Wird aber nach wie vor zuwenig von der Politik, der Wirtschaft und der Gesellschaft unterstützt. Kinder brauchen beide Eltern.

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01.04.2018, 19:13 In diesem Forum geht es eigentlich primär um den ungerechtfertigten Sorgerechtentzug an den Vätern. Aber wenn die Frauen auch etwas zur finanziellen Erhaltung der Familie betragen möchten, könnten sich die Väter natürlich in dieser Zeit auch um die Kinder kümmern. Streitet ja niemand ab.

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31.03.2018, 14:54 Richtig so
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OGH Urteil: Abtreibung war ebenso Eheverfehlung

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OGH Urteil - Abtreibung war Eheverfehlung
OGH Urteil – Abtreibung war Eheverfehlung mit Präsident des OGH Dr. Eckart Ratz

Artikel:

Kind abtreiben Verfehlung

Eherecht. Obwohl der Mann sich das zweite Kind wünschte, ließ seine Frau es abtreiben. Das sei eine Eheverfehlung, sagt das Höchstgericht.

Wien. Während die erste Instanz einer Frau keine Schuld am Scheitern der Beziehung gab, kommt der Oberste Gerichtshof (OGH) zu einem anderen Schluss. Im Mittelpunkt des Falls war die Frage gestanden, ob eine Frau gegen das Eherecht verstößt, wenn sie im Alleingang ein Kind abtreiben lässt.

Die aus Russland stammende Frau heiratete nach Österreich und sollte hier auf der Landwirtschaft des Mannes arbeiten, was ihr mangels Erfahrung schwer fiel. Als die Frau das erste Kind erwartete, warf ihr die auch am Hof lebende Schwiegermutter sogar vor, nur schwanger geworden zu sein, um nicht mehr mitarbeiten zu müssen.

Die Frau wurde Mutter einer Tochter. Als sie später erneut schwanger wurde, freute sich ihr Mann darüber. Die Frau sagte aber, dass sie für zwei Kinder mehr Geld benötige. Was ihr Mann mit dem Satz „du bekommst eh die Kinderbeihilfe“quittierte. Die Frau ließ das Kind im Alleingang abtreiben.

Später meinte sie zu ihrem Mann, dass die nun größere Toch- ter ein eigenes Bett im Schlafzimmer benötige. Der Mann sagte darauf, dass das Zimmer dafür zu eng sei und zog selbst in ein Nebenzimmer um. Seither schlief man getrennt. Die Stimmung in der Ehe wurde immer schlechter, die Beziehung ging in die Brüche.

Das Erstgericht befand, dass der Mann überwiegend schuld am Ende der Ehe sei. Er habe sich im Konflikt zwischen Eltern und Ehefrau auf die Seite seiner Eltern geschlagen. Er sei aus dem Schlafzimmer ausgezogen und habe nicht mehr gemeinsam mit der Frau gegessen. Dass die Frau nicht genug im bäuerlichen Haushalt mithalf und ohne Zustimmung des Mannes die Abtreibung vornahm, trete gegenüber den Verfehlungen des Mannes in den Hintergrund.

Die zweite Instanz, das Landesgericht Krems an der Donau, widersprach: Die Abtreibung sei eine schwere Eheverfehlung gewesen. Beide Partner seien in etwa gleich schuld am Scheitern der Ehe.

Die Frau argumentierte damit, dass die nachträglichen Ereignisse gezeigt hätten, dass die Abtreibung richtig gewesen sei. Der OGH hielt dem entgegen, dass spätere Vorfälle seitens des Mannes (wie sein Auszug aus dem Schlafzimmer) möglicherweise gar nicht erst passiert wären, wenn die Frau nicht abgetrieben hätte. Und auch wenn der Mann sich schon zuvor mit dem Satz „du bekommst eh die Kinderbeihilfe“nicht empathisch verhalten habe, rechtfertige das allein noch keine Abtreibung.

Kein Alleingang in der Ehe

„Die Frage, ob das heute allgemein anerkannte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung die Wertung der Ablehnung von Nachkommenschaft als scheidungsrelevante Eheverfehlung ausschließt, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung“, erklärte der OGH. Denn jedenfalls habe die Frau mit der Entscheidung, das Kind abzutreiben, ohne den Mann in ihre Entscheidung einzubinden, das „sich auf alle Bereiche der Lebensgemeinschaft erstreckende Einvernehmlichkeitsgebot“gebrochen.

Im Ergebnis bestätigte das Höchstgericht (5 Ob 166/17y) das Urteil, demzufolge beide Partner Schuld am Ende der Ehe tragen.

https://www.pressreader.com/austria/die-presse/20171127/281818579143889

Dokumentinformation zu OGH 5 Ob 166/17y

Typ RIS – Entscheidung – Volltext
Datum/Gültigkeitszeitraum 23.10.2017
Publiziert von Bundeskanzleramt Österreich
Entscheidung OGH 5 Ob 166/17y

Dokumentkopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei Robert Johann S*****, vertreten durch Krammer & Frank, Rechtsanwälte in Horn, gegen die beklagte Partei Anastasia K*****, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 12. Juli 2017, GZ 2 R 1/17k-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann – abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0119414; RS0057325 [T5]). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irrevisible Fragen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0119414 [T2]). Um ein im Fall der Scheidung nach § 55 EheG von § 61 EheG gefordertes alleiniges oder überwiegendes Verschulden aussprechen zu können, müsste ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens der Ehegatten gegeben sein; es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (RIS-Justiz RS0057057). Überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057251).

Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das unter Anwendung dieser Grundsätze schon aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts aus rechtlicher Sicht den Ausspruch eines überwiegenden oder alleinigen Verschuldens des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe für nicht geboten erachtete, liegt nicht vor.

2.1. Dass ein grundlos und nicht einverständlich vorgenommener Schwangerschaftsabbruch eine schwere Eheverfehlung bilden kann, entspricht der Judikatur (RIS-Justiz RS0056572). Zwar können triftige Gründe – wie etwa gesundheitliche Risken für Mutter oder Kind – einen entsprechenden Scheidungsgrund ausschließen ( Hopf/Kathrein, Eherecht 3 § 49 EheG Rz 10/1). Solche Gründe könnten aber im Gegensatz zu den Revisionsausführungen naturgemäß nur in Umständen bestehen, die vor dem Entschluss der Beklagten zum eigenmächtigen Schwangerschaftsabbruch im Jahr 2002 lagen. Der Auszug des Klägers aus dem Schlafzimmer, aber auch die schlechter werdende Beziehung zwischen der Beklagten und ihren Schwiegereltern, gepaart mit mangelnder Unterstützung durch den Kläger, lagen nach den erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchs der Beklagten und konnten daher schon deshalb kein Grund dafür sein. Dass das Berufungsgericht in der von der Beklagten geplanten Russlandreise 2003 zwecks Erneuerung ihrer Aufenthaltsdokumente ebensowenig einen triftigen Grund für einen Schwangerschaftsabbruch sah wie in der – sicherlich nicht gerade empathischen – Äußerung des Klägers, „Du bekommst eh die Kinderbeihilfe“ als Antwort auf die Bemerkung der Beklagten, sie werde für zwei Kinder mehr Geld brauchen, ist vertretbar und bedarf somit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

2.2. Dem Argument, die Vorfälle ab September 2004 hätten nachträglich gezeigt, dass sich die Entscheidung der Beklagten zur Abtreibung als richtig herausgestellt habe, ist entgegenzuhalten, dass die Abtreibung dieses zweiten, vom Kläger gewünschten Kindes ohne ihn in diese Entscheidung einzubeziehen, jedenfalls wesentlicher Grund für die 2004 eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen war; hätte die Beklagte sich entschieden, ihr Kind zu behalten, wäre es zu den in der Revision genannten Vorfällen nach September 2004 möglicherweise gar nicht mehr gekommen.

2.3. Die Frage, ob das heute allgemein anerkannte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung die Wertung der Ablehnung von Nachkommenschaft als scheidungsrelevante Eheverfehlung ausschließt (so Koch in KBB 4 § 49 EheG Rz 6; gegenteilig Hopf/Kathrein, Eherecht 3 § 49 Rz 10/1) bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Mit der Entscheidung, das vom Kläger gewünschte Kind abzutreiben, ohne ihn in ihre Entscheidung auch nur einzubinden, verletzte die Beklagte jedenfalls das sich auf alle Bereiche der Lebensgemeinschaft erstreckende Einvernehmlichkeitsgebot in Bezug auf einen dem Kläger nach den Feststellungen wesentlichen Aspekt (vgl 4 Ob 534/91 = SZ 64/121 – künstliche Befruchtung ohne Einbeziehung des Ehemannes). Das in § 91 ABGB normierte Partnerschaftsprinzip verpflichtet die Ehegatten nämlich, sich um ein Einverständnis zu bemühen; wer es nicht sucht oder am Gestaltungsvorgang und Entscheidungsvorgang nicht oder nur unzureichend mitwirkt, verletzt diese Pflicht und setzt damit ein ehewidriges Verhalten, das einen Scheidungsgrund bilden kann (RIS-Justiz RS0009469).

2.4. Wenn das Berufungsgericht in der ohne Kenntnis des Klägers veranlassten Abtreibung des von ihm gewünschten Kindes eine Verletzung des Partnerschaftsprinzips durch die Beklagte sah, die (auch) ein wesentlicher Grund für die unheilbare Zerrüttung der Ehe war und es daher ausschließt, das alleinige oder überwiegende Verschulden des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe auszusprechen, begründet dies jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die im Einzelfall aufzugreifen wäre.

3. Da die außerordentliche Revision der Beklagten somit keine Rechtsfrage vor der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO anspricht, ist sie zurückzuweisen.

https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIdiepresse20174805
Tags: Familienrecht – Justiz –

Vorsitzende Richterin Mag. Täubel-Weinreich gegen Beugestrafen, trotz OGH-Entscheidung

Traurig, wenn die „Vorsitzende Richterin der Richtervereinigung im Zivilrecht“ glaubt keine Sanktionen, wie Beugestrafen zum Schutz des Kindeswohls und auch gegen Entfremdung des Kindes, sowie gegen Entfremdung des Vaters durchführen zu müssen.
WOZU gibt es dann diese bestehenden Gesetze in Österreich, der Beugemaßnahmen und Geldstrafen als Sanktion gegen Entfremdung, wenn eine Richterin des Justizministerium diese eh  nicht verwendet und ablehnt?
Leider ist es nichts Neues, dieser Feminismus schadet den entsorgten Vätern in dieser Sache schon seit Jahrzehnten und fördert PAS, Elternentfremdung und Suizid.
Admin Familie & Familienrecht, am 6.August 2017
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Artikel:

Kampf ums Kind bis zur Beugehaft

Karin Petersdorfer mit Klienten…
Foto: KURIER/Gerhard Deutsch In der Beratung werden Kinderwünsche abgefragt

OGH-Urteil: Elternteil kann bei Gericht Strafe für Ex-Partner beantragen, wenn der das Besuchsrecht vereitelt.

„Wie oft“, fragt der Wiener Rechtsanwalt Johann Etienne Korab in einem Antrag an das Bezirksgericht, „muss sich ein Elternteil den Entzug eines Kontaktrechts gefallen lassen, damit dem rechtsbrechenden Elternteil vom Gericht die Grenzen aufgezeigt werden?“Die Antwort bekam er jetzt vom Obersten Gerichtshof – und sie betrifft nicht nur ihn: Elternteile, denen bei der Ausübung der vereinbarten Besuchsregelung vom Ex-Partner Steine in den Weg gelegt werden, haben das Recht, die Verhängung von Beugestrafen zu beantragen. grafik… Foto: /Grafik Hinter diesem Grundsatzurteil des Höchstgerichts stecken Tragödien. Immer öfter, nämlich 12.309-mal im Jahr 2016, können sich Eltern nicht darüber einigen, wann sich das gemeinsame Kind wie lange bei wem aufhalten soll und kämpfen darum vor Gericht. So wie Vater und Mutter von Stefan (Name geändert). Der Dreijährige lebt seit der Scheidung der Eltern bei der Mutter, dem Vater wurde vom Gericht das Recht eingeräumt, Stefan zwei Mal in der Woche mittags vom Kindergarten abzuholen und bis zum Abend zu sich nach Hause zu nehmen.Allerdings kann der Vater mit dieser Verfügung gar nichts anfangen. Die Mutter weigert sich nämlich beharrlich, ihm den Namen des Kindergartens zu nennen. Der Vater kann Stefan also gar nicht von dort abholen und sein Kontaktrecht daher auch nicht ausüben.Seit einem halben Jahr hält die Mutter ihren Ex-Ehemann mit Ausreden – wie er das empfindet – hin: Ein Mal ist angeblich der Sohn krank, ein anderes Mal sie selbst.Neuester vorgeschobener Grund – aus der Sicht des Vaters – für die Aussetzung des Besuchsrechts: Er hatte im Zuge des Scheidungsverfahrens auf ihre Ansprüche mit der Gegenforderung nach Schmerzensgeld reagiert, weil ihm der Entzug seines Sohnes seelisches Leid zufügen würde. Sie konstruierte daraus umgehend eine krankhafte psychische Störung des Vaters, die zur Sorge Anlass gäbe, er könne Stefan während des Besuchs nicht ordentlich betreuen.Schließlich reichte es dem Mann, und er stellte den Antrag, über seine Ex-Frau Beugehaft oder zumindest eine Beugestrafe von 5000 Euro zu verhängen.Das ist nicht aus der Luft gegriffen. In Kärnten wurde eine Mutter zu 50 Euro Beugestrafe für jeden der 44 Tage verdonnert, an denen sie verhindert hatte, dass ihre Tochter über Skype mit ihrem in einer anderen Stadt lebenden Vater telefonieren konnte. Die Richterin wollte mit den 2200 Euro Gesamtstrafe ein „deutlich spürbares“ Zeichen setzen.

Antrag zurückgewiesen

Zurück zum Wiener Fall und zum dreijährigen Stefan: Die Richterin wies den Antrag des Vaters, die Mutter abzustrafen, zurück. Wünschen könne er sich viel, aber Beugestrafen seien höchstens von Amts wegen auszusprechen – oder eben nicht.

 … Foto: KURIER/Franz Gruber

Der auf solche Fälle spezialisierte Anwalt Johann Etienne Korab focht das für den Vater bis zur letzten Instanz durch. Mit dem Ergebnis: Es gibt sehr wohl einen Rechtsanspruch auf solche Anträge, die behandelt und denen entweder stattgegeben werden muss oder die, mit entsprechender Begründung, abgewiesen werden müssen. Der OGH sagt: Wenn einem Elternteil vom Gesetz das Recht eingeräumt wird, eine gerichtliche Besuchsregelung zu beantragen, muss er auch das Antragsrecht auf Anordnung von Maßnahmen haben, die der Realisierung dieses Kontraktrechts dienen.

„Sonst muss die Kindesmutter ja das Gefühl haben, dass sie ihre Vereitelungsmaßnahmen sanktionslos weiterhin setzen kann“, sagt Anwalt Korab mit dem Urteil in der Tasche. „Ob der Vater deswegen das Kind jetzt sieht, ist allerdings fraglich“, wirft die Obfrau der Fachgruppe Familienrichter in der Standesvertretung, Doris Täubel-Weinreich, ein.

Was aber wirkt dann, wenn nicht Beugestrafen? „Man muss versuchen, beim Partner eine andere Sichtweise zu bewirken“, sagt die Richterin und verweist auf die Eltern- und Erziehungsberatung. Das Gericht kann das anordnen. Die Eltern sollten gemeinsam hingehen, damit sich nicht ein Partner allein besser darstellen kann, sondern die Interessen und Sorgen beider angesprochen werden.

Die Kosten (70 bis 120 Euro pro Stunde) müssen sich die Eltern teilen, und damit ist der nächste Streitpunkt vorprogrammiert.

Täubel-Weinreich fordert seit Jahren, dass die Elternberatung gefördert wird: „Es ist ein Skandal, der Staat fördert so viel anderes, und hier wird das Kind geschädigt.“ Sie selbst ordnet die Beratung nur an, „wenn die Eltern das auch bezahlen können.“

Beratung

Seit 1. April gibt es eine vom Familienministerium nach durchgeführten Hearings auf Grund  von festgelegten Qualitätsstandards erstellte Liste geeigneter Eltern- und Erziehungsberater (www.trennungundscheidung.at). Eine von ihnen ist Ursula Novak: „Die Androhung einer Beugestrafe in der Tasche zu haben, kann schon Sinn machen, wenn einem der Kontakt verwehrt wird“, sagt sie im Gespräch mit dem KURIER: „Das ist nicht angenehm, wenn zum Beispiel der Vater immer zittern muss: Wird das etwas mit dem Besuch oder nicht?“

Allerdings ändere die Beugestrafe allein noch nichts an der gesamten Stresssituation: „Bei der Beratung muss man auf Vater und Mutter einwirken, auf eine Elternebene zu kommen, auch wenn man als Paar getrennt ist“, sagt Novak: „In der Praxis höre ich oft von einem: ,Aber mit der oder mit dem kann man ja nicht reden.’ Man muss sich nicht gegenseitig nach dem Mund reden, aber man muss eine gemeinsame Lösung für das Kind finden.“

Mit dem Streit helfe man dem Kind nicht, ganz im Gegenteil, man belaste es zusätzlich. Die Beraterin bespricht in vielen Fällen nicht nur die Vorstellungen der Eltern, sondern fragt auch die Wünsche der Kinder ab. „Und die wollen weiterhin beide lieb haben, Papa und Mama“, sagt Ursula Novak.

Zu lange studiert: Vater klagte Tochter

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Vater klagte Tochter: Ist auch ihr Kind ein Bummelstudent?

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OGH Unterhalt - zu lange studiert
OGH Unterhalt – zu lange studiert
Studenten im Hörsaal

Studenten im Hörsaal (Foto: Fotolia)

Finanzielle Unterstützung von den Eltern bis zum Uni-Abschluss – das kann sich eine Architekturstudentin aufzeichnen. Denn da sie länger als geplant braucht, wurde sie von ihrem Vater verklagt – auf 32.000 Euro.

Weil sie nach Ansicht ihres Vaters nicht rasch genug vorangekommen war, klagte er die Alimente zurück. Nachdem der Mann einst beim Bezirksgericht Wien-Leopoldstadt abgeblitzt war, ging er sämtliche Instanzen durch und bekam nun vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) laut „Presse“ recht.

Die junge Frau, die an der Technischen Universität studiert und nicht mit dem Vater unter einem Dach lebte, muss ihm 24.000 Euro und die Gerichtskosten von 8.000 Euro retournieren. Sie hatte über Jahre monatlich 600 Euro von ihm erhalten.

Da das Architektur-Studium im Schnitt 8,8 Semester dauert, sie aber 13 Semester bis zum Bachelor brauchte, entschied sich der Kläger, vor Gericht zu gehen. Er wollte ab dem 10. Semester die monatlichen Alimente retour.

08:11, 14.03.2017
http://www.heute.at/news/oesterreich/wien/chronik/Vater-klagte-Tochter-Ist-auch-ihr-Kind-ein-Bummelstudent;art85950,1407954
Tags: Kindesunterhalt – Studiumzeit – Mindestzeit für Studium – Magister – Studienzeiten

Sohn sah Vater sterben: 20.000 Euro Schmerzensgeld

Sohn sah Vater sterben: 20.000 Euro Schmerzensgeld

Symbolfoto / Bild: Clemens Fabry 

Dem Verstorbenen war zuvor die stationäre Aufnahme verweigert worden. Zu Hause erlag er im Beisein des Sohnes einem Herzinfarkt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält ein Trauerschmerzengeld von 20.000 Euro für einen minderjährigen Sohn für ausreichend, der daheim das Sterben seines Vaters miterleben musste, weil diesem von einem oberösterreichischen Spital die stationäre Aufnahme verweigert wurde. Der Mann erlitt darauf zu Hause einen tödlichen Herzinfarkt.

Der Spitalsbetreiber hatte dem Sohn für die eingetretenen seelischen Beeinträchtigungen – er war zum Todeszeitpunkt des Vater 13,5 Jahre alt – vorprozessual 15.000 Euro überwiesen. Die Rechtsvertreter des Schülers klagten weitere 25.000 Euro ein, bekamen vom Erstgericht jedoch nur zusätzliche 5.000 Euro zugesprochen. Dieses Entscheidung wurde vom Linzer Oberlandesgericht (OLG) in zweiter Instanz bestätigt.

Belastungsstörung als Folge

Die dagegen eingebrachte Revision wies der OGH vor zwei Wochen in nichtöffentlicher Sitzung zurück, „weil eine Verletzung des bei der Schmerzengeldbemessung bestehenden Beurteilungsspielraums nicht vorliegt“, wie der vor kurzem im RIS (Rechtsinformationssystem) veröffentlichten Entscheidung (GZ 1 Ob 22/162) zu entnehmen ist. Der OGH betont darin, dass bei der Schmerzengeldbemessung neben den Umständen des Einzelfalls auch ein“objektiver Maßstab“ zu beachten ist.

Den gerichtlichen Feststellungen zufolge war bei dem knapp 14-Jährigen unmittelbar nach dem Ableben des Vaters eine akute, mit starken Schmerzen gleichgestellte Belastungsstörung aufgetreten. Danach schloss sich eine posttraumatische Belastungsstörung in der Dauer von mehreren Monaten an. Nach einem halben Jahr war diese Störung – so der OGH – „einigermaßen gut beherrschbar“. Darüber hinausreichende Spät- oder Dauerfolgen sind nach Ansicht der Höchstrichter „nicht zu erwarten“.

Im Hinblick darauf erscheint dem OGH ein Trauerschmerzengeld in Höhe von 20.000 Euro „nicht unvertretbar niedrig“, auch wenn in einem vergleichbaren Fall die Eltern eines bei einem Verkehrsunfall unverschuldet getöteten 18-Jährigen im Vorjahr 25.000 bzw. 30.000 Euro zugebilligt bekommen hatten. Die Höchstrichter verweisen darauf, dass der Sohn des ums Leben gekommenen Vaters offenbar keiner Psychotherapie bedurfte, weshalb sie es für gerechtfertigt halten, diesem dieselbe Summe zuzuerkennen wie einer Frau, die 2002 ein Trauerschmerzengeld von 20.000 Euro erhalten hat. Diese sei immerhin „in Depressionen verfallen“ und habe sich einer Psychotherapie mit 33 Gesprächsterminen unterziehen müssen.

 

11.03.2016 | 10:06 |   (APA)

Österreichische Justiz verletzt Grundsatz – Hohe Gebühren bei Scheidungen, Exekutionen, Verlassenschaften

Die Gerichtskosten sind nirgends so hoch wie in Österreich

Grundsatz der Justiz wird verletzt: „Der Zugang zum Recht darf kein Geschäft sein “
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Doch die Gerichtsgebühren bei Scheidungen – Verlassenschaften – Vormunschaften – Exekutionen – Fremdwährungskredit – Besuchsrechtverfahren – Schadenersatz- zeigen etwas Anderes – Österreich hat eine teure Justiz
Durch die hohen Gerichtsgebühren nehmen viele Leute oft das Unrecht in Kauf – Rechtsanwälte sind meist auch sehr teuer.

Ist der Rechtsstaat für arme Personen in Gefahr ?
Justizminister Dr. Wolfgang Brandstetter ÖVP und ehem. OGH Präsidentin Dr. Irmgrad Griss im Interview . . .

 

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2015 05 21

Tags:  -leaks  – Familienrecht – family law – austria court fees divorce

Disziplinaranzeige gegen unfähige Richter fordert unser neuer OGH Präsident Dr. Eckart Ratz

Der OGH entscheidet nach den österreichischen Gesetzen und nicht nach der Willkür mancher Bezirksrichter!!!

 

Gebutrstagswünsche an meine Tochter Leonie Novalee Fuchs.

8-3-2015
Tags: Tags: vaterlose‬ Gesellschaft – PAS‬Entfremdung‬ – entsorgter Vater‬ Österreich – Korruption – Justizopfer –  Dr. Eckart Ratz 

OGH-Präsident Eckart Ratz – Disziplinaranzeigen für unfähige Richter – Feb.2012

Neuer OGH-Präsident: Disziplinaranzeigen für unfähige Richter

INTERVIEW | MARIA STERKL
 8. Februar 2012, 14:21
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  • foto: derstandard.at

    „Ich weiß noch, wie mich als Richteramtsanwärter die weinenden jungen Mütter beeinflusst haben“: Eckart Ratz

Es seien „immer dieselben wenigen Richter, die ständig negativ auffallen“, meint Eckart Ratz – Reduktion von Bezirksgerichten schade dem Vertrauen in die Justiz

Eckart Ratz ist seit Jahresbeginn neuer Präsident des Obersten Gerichtshofs (OGH). Im Gespräch mit derStandard.at erklärt er, wie er sein Amt anlegen will.

derStandard.at: Sie orten in der Justiz „eine Handvoll Richter, die Sorgen bereiten“. Können Sie Beispiele nennen?

Eckart Ratz: Als OGH-Richter sehe ich, dass von den vielen Richtern in der ersten Instanz immer dieselben wenigen Richter ständig negativ auffallen. Weil sie es handwerklich nicht auf die Reihe kriegen. Sie nehmen einfach ihre Akten und tun irgendetwas, haben keine Struktur, schreiben Sätze, die nicht zum Punkt kommen. Solche Menschen gibt es natürlich in jeder Berufsgruppe – bei den Richtern sind es sogar auffällig wenige, die die Anforderungen nicht erfüllen.

derStandard.at: Aber Richter sind unabhängig und unversetzbar. Wie gehen Sie als Vorgesetzter damit um, wenn jemand schlechte Leistung erbringt?

Ratz: Man darf nichts tun, was auch nur den Anschein einer Weisung hat. Aber im Gerichtsorganisationsgesetz steht, der OGH hat die Möglichkeit, Mängel, die er bei seinen Entscheidungen wahrnimmt, mitzuteilen. Diese Norm muss man ausnützen. Man kann dem Richter eine Fortbildung ans Herz legen. Wenn er es nicht macht, ist das ein Verstoß gegen die Standesvorschrift – dann muss der Präsident eine Disziplinaranzeige erstatten.

derStandard.at: Welche Verfahren haben Sie als unstrukturiert wahrgenommen – denken Sie da zum Beispiel an den Tierschützerprozess?

Ratz: Die Richterin hatte den Tierschützerprozess anscheinend wirklich nicht im Griff. Ich spreche nicht von der Endentscheidung, sondern vom Verfahren, das war schlicht unwürdig. Dass man in der Verhandlung isst und trinkt, wie am Jahrmarkt. Dass da eine Stunde lang ein Befangenheitsantrag vorgelesen wird: Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, war das eine einstündige Herabwürdigung – und die Richterin hört sich das an. Das habe ich als Richter doch abzustellen. Dass das Verfassen des Urteils neun Monate gedauert hat, ist nicht normal und auch verboten. Ich kann mir das mit rechtskonformem Verhalten nicht erklären. Im Gesetz ist von einer Ein-Monats-Frist die Rede.

derStandard.at: Die Justizministerin ortet ein schwindendes Vertrauen in die Justiz. Viele Menschen sind der Meinung, dass Angeklagte mit ausreichend Geld und Einfluss es „sich richten“ könnten. Stimmt das?

Ratz: Wenn man eine Klage formulieren will, dann ist dafür zweifellos Fachwissen erforderlich, und insofern gilt: je besser der Anwalt, desto größer die Chancen. Das Prozessrecht muss also einen möglichst guten sozialen Ausgleich schaffen, und bei uns funktioniert das im Vergleich zum angelsächsischen Raum sehr gut. Die völlige Gleichheit mag schwer erreichbar sein. Aber ist es wirklich so, dass ein mutmaßlicher Täter mit einem teuren Anwalt ein wesentlich anderes Ergebnis erzielen wird als ein mutmaßlicher Täter mit einem schlechten Anwalt? Das würde ich in Abrede stellen. Vielleicht dauert das Verfahren unterschiedlich lange. Aber bei einem guten Richter ist das Ergebnis dasselbe.

derStandard.at: Wodurch lassen Sie sich als Richter beeinflussen?

Ratz: Ich bin natürlich durch hunderte Dinge beeinflussbar, aber ich bin geschult. Ich habe vor 30 Jahren einen Richter gekannt, der gesagt hat: „Wenn ein Angeklagter frech ist, kriegt er eine höhere Strafe.“ Das finde ich unmöglich. Ich weiß noch, wie mich als Richteramtsanwärter am Bezirksgericht die weinenden jungen Mütter beeinflusst haben. Und dann kam der Vater, und irgendwie war es dann doch wieder anders. Das muss man erst lernen – dass es wirklich wichtig ist, die andere Seite zu hören. Aber natürlich kann es auch sein, dass man dann in die Gegenrichtung geht und sagt, die jungen Frauen dürfen mich möglichst wenig beeinflussen, und dann bin ich vielleicht strenger. Auch das darf nicht passieren.

derStandard.at: StaatsanwältInnen sind weisungsgebunden, ihre Beeinflussbarkeit ist systemimmanent. Wie nehmen Sie das wahr?

Ratz: Ich kenne viele Staatsanwälte, und ich muss sagen, aus meiner Erfahrung agieren sie völlig unabhängig. Die oberste Weisungsspitze macht seit 30 Jahren von ihrem Recht, Einfluss zu nehmen, keinen Gebrauch.

derStandard.at: Man hört, als Staatsanwalt weiß man oftmals auch ohne Weisung, was erwünscht und unerwünscht ist.

Ratz: Kann sein, dass Sie das hören, aber ich verstünde es nicht. Kein Staatsanwalt wird in seiner Karriere dadurch behindert, dass er eine sachliche Entscheidung getroffen hat. Behindert wird man, wenn man faul ist, sich nicht fortbildet, keine eigene Meinung vertritt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendein höherer Staatsanwalt Interesse an Lemmingen hat.

derStandard.at: In Österreich gibt es 83 Bezirke, aber 141 Bezirksgerichte. Sind die wirklich alle notwendig?

Ratz: Für mich war das ein Kulturschock, als ich nach Wien gekommen bin und ständig Rufe nach mehr Zentralisierung gehört habe – weil die kleinen Verwaltungseinheiten in Vorarlberg so erstklassig laufen. Das sind kleine Strukturen, da redet man miteinander. Alles, was überzentralisiert ist, vernichtet die Entwicklung im Kleinen. Die Leute sind dann demotiviert, sie können ja nichts mehr einbringen. Wenn ich aus einem Landstrich die Intellektualität abziehe, dann …

derStandard.at: Sind Bezirksgerichte der Hort der Intellektualität?

Ratz: Nein, aber das sind genau gleich gescheite Leute wie bei den anderen Gerichten. Glauben Sie wirklich, dass der Gerichtsvorsteher am Bezirksgericht Bezau weniger gescheit ist als ein Richter an einem übergeordneten Gericht?

derStandard.at: Braucht es sieben Bezirksgerichte in Vorarlberg? Ist es nicht zumutbar, für eine Familienrechtssache eine Dreiviertelstunde zu fahren?

Ratz: Es geht um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit. Wenn ich nie einen Richter in Fleisch und Blut gesehen habe, dann bin ich angewiesen auf Zeitungen, die mir das schnell, schnell berichten. Und dann passiert irgendwo in Österreich ein Skandal, dann gibt es einen Richter, der Kinderpornografie aus dem Internet herunterlädt, und schon sind für unkritische Leser alle Richter so.

derStandard.at: Amtsträger als Vertrauensstifter in den Regionen – reicht das als Legitimation einer teuren Struktur?

Ratz: Wenn ich das Gymnasium in Egg im Bregenzerwald abreiße und nach Bregenz verlege, dann werden die Lehrer nach Bregenz ziehen, und dann gibt es in Egg niemanden mehr, mit dem man über Physik und Mathematik reden kann. Unterschätzen Sie das nicht. Man kann natürlich alles ausdünnen – aber irgendwann ist es zu spät und der Prozess ist nicht umkehrbar. Die Richtervereinigung sagt, ungefähr drei Richter sollte ein vernünftiges Bezirksgericht schon haben, das würde ich auch befürworten. Im Einzelfall können es auch zwei sein, das kommt darauf an, wie disloziert das Gericht ist. In Wien, wo ein paar Straßen weiter gleich das nächste Gericht ist, brauche ich sicher nicht drei Richter.

derStandard.at: Soll die Staatsanwaltschaft mehr über die Medien kommunizieren?

Ratz: Es ist Aufgabe der Medien, den Public Watchdog zu spielen. Es wäre gut, diesen Wachhund etwas schärfer zu machen. Schärfer kann er aber nur sein, wenn er mit seriöser Information gefüttert wird und alle Seiten hört, nicht nur die des Opfers oder des Beschuldigten.

derStandard.at: In der Causa Karl-Heinz Grassers hat man nicht gerade den Eindruck, dass die Öffentlichkeit der Argumentation des Grasser-Anwalts folgen würde. Allein schon die im Raum stehende Anklage prägt die öffentliche Meinung.

Ratz: Ich will nicht auf das Grasser-Verfahren eingehen. Aber in vielen Fällen ist es so, dass ein Angeklagter oder ein Opfer ganz laut schreit, und die Staatsanwaltschaft kann bestimmte Dinge nicht ins rechte Licht rücken. Derzeit steht ja im Gesetz, Staatsanwälte sind strikt zur Geheimhaltung verpflichtet.

derStandard.at: Wie weit soll die Freiheit der Staatsanwälte gehen? Sollen sie die Medien über bevorstehende Hausdurchsuchungen informieren können?

Ratz: Man muss ja nicht sagen: „Heute wird eine Hausdurchsuchung stattfinden.“ Aber man könnte zum Beispiel sagen: „Gestern hat es eine gegeben.“ Wie weit die Information gehen soll, ist eine Sache politischer Meinungsbildung. Das sollte der Gesetzgeber möglichst genau vorgeben.

derStandard.at: Sie werden im OGH einen eigenen Fachsenat für Korruption gründen. Was werden die Aufgaben sein?

Ratz: Der Fachsenat soll versuchen, das dogmatisch noch zu wenig beackerte Feld der Amtsdelikte in ein System zu bringen. Er soll für den Amtsträger leichter vorhersehbar machen, was sicher verboten und was sicher erlaubt ist. Vieles ist da ungeklärt.

derStandard.at: Korruption „passiert“ den Beteiligten also, ohne dass sie es merken?

Ratz: Jeder sollte aufgrund der Gesetze so handeln können, dass es später zu keinem Prozess kommt – das ist der Sinn von Gesetzen. Und Fakt ist, dass es Amtsträger gibt, die nicht wissen, was Sache ist. Was ist ein Geschenk, wo beginnt der Missbrauch der Amtsgewalt?

derStandard.at: Sie haben im Justizausschuss als Experte der ÖVP keine grundrechtlichen Bedenken gegen die Vorratsdatenspeicherung geäußert. Warum?

Ratz: Ich habe ja nur über den Bereich der Strafprozessordnung gesprochen. Zum Rest habe ich – da ich in diesem Bereich kein Experte bin – nichts gesagt. Und in dem Bereich, über den ich mich geäußert habe, gibt es keine Bedenken. Die Experten des Justizausschusses werden zwar jeweils von einer Partei nominiert, aber dann von allen Parteien einstimmig beschlossen. Ich war also nicht Experte der ÖVP, sondern des Justizausschusses.

derStandard.at: Unterm Strich bleibt die Information: „Eckart Ratz hat als ÖVP-Experte keine grundrechtlichen Bedenken geäußert.“ Stört Sie das nicht?

Ratz: Ich habe gesagt, was ich gesagt habe – und wenn die Medien das anders berichten, dann kann ich das nicht beeinflussen. Wir haben Gott sei Dank Medienfreiheit. Wenn ich nicht hingegangen wäre, dann wäre womöglich irgendjemand gekommen, der viele Dinge nicht sieht. Denn so furchtbar viele wirkliche Fachleute gibt es nicht. Es gibt nämlich zwei Arten von Grundrechtszugängen: Der eine Zugang ist der Schutz vor dem Staat, und der andere Zugang ist die Gewährleistungspflicht des Staates – der Staat hat nämlich zu gewährleisten, dass sich im Internet nicht nur Kriminelle tummeln. Dass nicht jeder seine Kinderpornografie herunterladen darf. Und dass der Persönlichkeitsschutz nicht über allem steht.

derStandard.at: Eingriffe in Grundrechte müssen durch ein dringendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Durch welches Interesse ist die Vorratsdatenspeicherung zu rechtfertigen? Das deutsche Max-Planck-Institut kommt zu dem Schluss, dass sie die Verbrechensaufklärung nicht verbessert. Wozu also dann?

Ratz: Meinen Sie wirklich, dass man das methodisch einwandfrei sagen kann? Ich würde der Aussage jedenfalls nicht blind vertrauen. Man sollte sich methodisch genau anschauen, wie sie zu dieser Aussage kommen.

derStandard.at: Sie glauben also, dass die Vorratsdatenspeicherung etwas bringt?

Ratz: Ich glaube das nicht, sondern ich höre das aus vielen Gesprächen mit Leuten, von denen ich annehme, dass sie anständige Leute sind. Außerdem gibt es ja verschiedene Grundrechtseingriffe. Wenn Sie die konkret anschauen, ist das oft viel entspannter zu sehen. Dass es unter den Beamten Verbrecher geben könnte, die ein Gesetz missbräuchlich anwenden, davon will ich ja nicht ausgehen.

derStandard.at: Kritisiert wird aber nicht, dass das Gesetz missbraucht werden könnte – sondern dass es so weit gefasst ist, dass schwere Grundrechtseingriffe vom Gesetz gedeckt sind.

Ratz: Dafür sind dann die Gerichte da. Man kann ein Gesetz sehr eng formulieren, dann gibt man dem potenziellen Verbrecher den Vorsprung. Oder man formuliert es weit, geht mit einem gewissen Vertrauen in staatliche Organe heran und sagt: Schauen wir uns das an. Wenn es zu weit geht, dann wird es auch Gerichte geben, die sagen, dass das zu weit geht.

derStandard.at: Im Tierschützerprozess hat dieses „Schauen, wie weit es geht“ Millionen an Verfahrenskosten verschlungen. Ist das sinnvoll?

Ratz: Sie sprechen das Problem von Vorfelddelikten an, also die Frage, ob man sozial adäquates Verhalten bereits strafrechtlich fassen soll, wenn es die Gefahr in sich birgt, sich später als besonders sozial schädlich herauszustellen. Das ist eine sehr komplexe Frage. (Maria Sterkl, derStandard.at, 8.2.2012)

ECKART RATZ (58) ist seit Jahresbeginn Präsident des Obersten Gerichtshofs (OGH). Er ist seit 1997 Richter am OGH, vor einem Jahr wurde er zu dessen Vizepräsident bestellt. Ratz ist zudem (Co-)Herausgeber zahlreicher Gesetzeskommentare im Bereich Strafrecht und Honorarprofessor für Strafrecht an der Uni Wien.

 

8. Februar 2012, 14:21
 http://derstandard.at/1328507138029/Justiz-Neuer-OGH-Praesident-Disziplinaranzeigen-fuer-unfaehige-Richter#