Kritik „Eheverbot für Homosexuelle“ von ehem. VfGH Höchst-Richter

Select another language!  PC users see right above the logo  „Translate“)
       english    (Google Translation)        Italia – (traduzione di Google)
          France (traduction Google)           ПЕРЕВЕСТИ на Английский

Ö / Ehe: Ehemaliger Höchstrichter kritisiert Ehe-Erkenntnis des VfGH


Ö / Ehe: Ehemaliger Höchstrichter kritisiert Ehe-Erkenntnis des VfGH

Hans Georg Ruppe, bis 2012 Mitglied des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), kritisierte bei einem Symposium zum Gedenken an den früheren VfGH-Präsidenten Karl Korinek die Entscheidung gegen das Eheverbot für Homosexuelle.

Der VfGH habe „zu viel und zu wenig aufgehoben, das alles schlecht hergeleitet und mangelhaft begründet“, sagte Ruppe  laut der Tageszeitung Die Presse.

„Entscheidung ebnet Homosexuellen nicht sicher den Weg“

Der österreichische VfGH hatte in einem Erkenntnis im Dezember 2017 die Wortfolge in § 44 ABGB aufgehoben, nach der nur Personen verschiedenen Geschlechts heiraten dürfen. Allerdings wurde an dem bekundeten Willen, Kinder zu zeugen, festgehalten. Wie bereits im Gastkommentar von Dr. Stephanie Merckens, Referentin für Biopolitik am Institut für Ehe und Familie (IEF), in der Tageszeitung Die Presse ausgeführt, begründete der Verfassungsgerichtshof diese Hebung durch die Gefahr vor Diskriminierung aufgrund des automatischen Outings einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft durch Eingehen einer Eingetragenen Partnerschaft (EP). Da bisher die EP nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen gestanden war, wäre die Angabe einer solchen gleichzeitig eine Offenlegung einer Beziehung, die immer noch in der Öffentlichkeit Diskriminierungen nach sich ziehen könnte, argumentierte der VfGH. Die Entscheidung ebne Homosexuellen trotzdem nicht sicher den Weg, meint Ruppe, denn nach wie vor setze die Ehe nach § 44 voraus, dass zwei Personen ihren Willen erklären, Kinder zu zeugen. Für Ruppe sei es deshalb nicht ausgeschlossen, dass eine Personenstandsbehörde einem gleichgeschlechtlichen Paar auch nach dem 31.12.2018 die Ehe mit dem Argument verweigern wird, die Zeugung von Kindern sei in dieser Partnerschaft ausgeschlossen. Würden die Heiratswilligen in letzter Instanz den VfGH anrufen, so müsste dieser dann doch Stellung dazu beziehen, warum das bisher tragende Argument für die Ungleichbehandlung zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren, nämlich Kinder zu zeugen, nicht mehr zähle, so Ruppe.

Diskriminierungsargument „überraschend“

Das Argument des VfGH, durch das Eingehen einer EP  bestehe die Gefahr der Diskriminierung, bezeichnete Ruppe laut Bericht der Presse als „überraschend“. Die Angleichung von EP und Ehe in den letzten Jahren hätte laut Ruppe eher den  Eindruck erweckt, dass die EP bereits größtenteils akzeptiert sei und eine Diskriminierung nicht mehr bestehe. Dass schon die Gefahr einer Diskriminierung und nicht die tatsächliche unsachliche und diskriminierende Differenzierung eine Gleichheitswidrigkeit darstelle, deute für Ruppe auf einen „neuen Prüfungsmaßstab für Gesetze“ hin.

Vom „negativen“ zum „positiven Gesetzgeber“

Der VfGH habe außerdem die EP für verschiedengeschlechtliche Paare geöffnet, was mit dem ursprünglichen Gesetzesprüfungsverfahren gar nichts zu tun gehabt hätte, kritisierte Ruppe weiter. Laut Ruppe entferne sich der VfGH dadurch deutlich von seiner legitimen Rolle als „negativer Gesetzgeber“, der Verfassungswidrigkeiten aufhebt, und schlüpfe in die Rolle des „positiven Gesetzgebers“.

Ruppe ist das zweite ehemalige Mitglied des VfGH, dass seine Meinung zum VfGH Erkenntnis zur „Eheöffnung“ kundtut. Der ehemalige VfGH-Präsident Gerhart Holzinger stellte in einem Interview mit Armin Wolf im ORF klar, dass es mehrere Möglichkeiten des Gesetzgebers gebe, auf dieses Erkenntnis zu reagieren. Unter anderem könne auch an der Ehe als Verbindung von Mann und Frau festgehalten werden und nur die EP für alle Paarkonstellationen aufgemacht bzw. offen gelassen werden.

IEF, 20.3.2018

https://www.ief.at/oe-ehe-ehemaliger-hoechstrichter-kritisiert-ehe-erkenntnis-des-vfgh/

Familienrecht – ÖVP FPÖ Regierungsprogramm

Select  another  Language ! (PC-User see right above the logo „Translate ..)
         english  language  (Google Translation)
          Italia – lingua italiana (traduzione di Google)
            France – français (traduction Google)
       ПЕРЕВЕСТИ на Английский

Verbesserungen in der Gemeinsamen Obsorge und Einführung der Doppelresidenz, welche bereits im Okt. 2015 einstimmig mit der Europarat Resolution 2079 beschlossen wurde!

Danke, an die FPÖ und ÖVP und das Team welche sich für diese beiden extrem wichtigen Punkte eingesetzt hat!
Auch nach Trennung oder Scheidung sollte es Fairness und Gleichberechtigung (Halbe/Halbe) geben.
Jeder entsorgte Elternteil, und auch dadurch tausende PAS-Suizidopfer, egal ob Vater(3/4)  oder Mutter(1/4) ist ein Suizidopfer zu viel.
Nach mehreren Wochen u. Monaten Umgangsboykott sieht ein Elternteil oft keinen anderen Ausweg mehr als Suizid.
Bei einigen entsorgten Elternteilen wird diese Depression, welche durch diese Ohnmacht und sturen Entscheidungen der schlechten Gesetzesvorlage im Familienrecht entsteht nach Jahren immer stärker bis es zum Freitod kommt.

Jede Woche, welche es früher im Familiengericht zu einer „fairen und gleichberechtigten“ Obsorgerechtsentscheidung kommt, kann möglicherweise ein Suizid verhindern werden! Eine Verfahrensverkürzung und ein 50/50 Kontaktrecht zum eigenen Kind durch einen Familienrichter sind extrem wichtig für das Kindeswohl.  Mehrere weltweite Studien bestätigen, dass eine regelmässige und gute Beziehung zwischen Vater-Kind sehr wichtig sind und Parental Alienation (Eltern Entfremdung) bei Kindern verhindert. Weiters bestätigen alle Terrorexperten weltweit, dass diese Entfremdung bei Jugendlichen von einem Elternteil eine Radikalisierung bei Jugendlichen sehr begünstigt.
Gemeinsame Obsorge und 50/50 Umgangsrecht nach Trennung oder Scheidung können daher unmittelbar als ein Teil der Terrorprävention und einer gut funktionieren Gesellschaft gesehen werden.

m.f.g.
Admin Familie & Familienrecht, am 17-12-2017
Artikel des ÖVP FPÖ Regierungsprogramm im Familienrecht:

Familienrecht ÖVP SPÖ Analyse Regierungsprogram
Familienrecht ÖVP FPÖ Analyse Regierungsprogramm

Familienrecht: Türkis-Blau erleichtert gemeinsame Obsorge Analyse

Das von der ÖVP bevorzugte Modell für Trennungen soll stärker zum Zug kommen Seit Jahren drängt die ÖVP auf die in anderen Staaten weitaus üblichere gemeinsame Obsorge für minderjährige Kinder nach einer Trennung der Eltern. Diese ist in Österreich schon seit Jahren möglich, die SPÖ aber hat immer darauf gepocht, dass ein Kind nur einen Hauptwohnsitz haben kann – meistens den der Mutter. Der Verfassungsgerichtshof hat in Einzelfallentscheidungen sehr wohl eine Doppelresidenz ermöglicht, das entsprechende Gesetz wurde aber bisher nicht angepasst. Das soll nun geschehen. Im Justizkapitel des Regierungsprogramms ist unter der Überschrift „Reformen im Zivil- und Familienrecht“ von der „Einführung eines Doppelresidenzmodells“ die Rede. Bei einem doppelten Wohnsitz entfällt die Verpflichtung des anderen Elternteils zu Unterhaltszahlungen – was Väterorganisationen schon lange fordern, aber Mütter benachteiligen kann. Dem entspricht wohl auch die Absicht, beim Rückersatz von Unterhaltsvorschüssen Doppelresidenz und doppelte Haushaltsführung stärker zu berücksichtigen. Die bestehenden Regelungen von Unterhaltsvorschüssen und –exekutionen unter das Existenzminimum sollen evaluiert werden – auch das könnte die Belastung von Vätern verringern, aber Zahlungen an Mütter reduzieren. Weiters soll die „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung mit dem Ziel der gemeinsamen Obsorge“ modifiziert werden – wahrscheinlich in Richtung rascherer Teilung der Obsorge. In Obsorgeverfahren sollen strikte Fristen eingeführt werden – 14 Tage für die erste mündliche Tagsatzung, maximal acht Wochen für die Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers. Beim Kinderschutz, also der Zuständigkeit der Jugendämter, heißt es nur allgemein „Straffung der Kompetenzen und Zuständigkeiten, Förderung des Kindeswohls“.
(Eric Frey, 16.12.2017)
Hier klicken: Das Regierungsprogramm im Überblick – derstandard.at/2000070507869/regierungsprogramm-oevp-fpoe-kurz-strache-familienrecht
Tags: Familie – Familienrecht – Terror – Radikalisierung Entfremdung – Sorgerecht – Trennung – Scheidung Kinder – Suizid Freitod- Selbstmord – Heinz Christian Strache FPÖ – Sebastian Kurz ÖVP – Justizopfer – Europarat Resolution 2079

Verfassungsgerichtshof bestätigt Antragslegitimation des biologischen Vaters auf Kontaktrecht

Gastbeitrag:

Verfassungsgerichtshof klärt Antragslegitimation des biologischen Vaters auf Kontaktrecht

Britta Schönhart-Loinig ©Schönhart

Wien. In seinem Erkenntnis vom 13.12.2016 G 494/2015 stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass nach § 188 Abs 2 ABGB auch der biologische Vater berechtigt ist, ein Kontaktrecht zu seinem leiblichen Kind zu beantragen. Die Wiener Anwältin und Familienrechtsspezialistin Britta Schönhart-Loinig schildert in ihrem Gastbeitrag die Konsequenzen.

Vor Jahren hatte der biologische Vater eines Kindes, dessen Mutter verheiratet war oder einen anderen Mann als Vater angegeben hatte, weder die rechtliche Möglichkeit seine Vaterschaft festzustellen oder gerichtlich ein Kontaktrecht zu seinem Kind zu erwirken.

Einen Antrag auf Feststellung, dass ein Kind nicht vom Ehemann, sondern von einem anderen Mann abstammt, kann nur das Kind selbst gegen den Ehemann oder vom Ehemann selbst gegen das Kind gestellt werden. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sieht keine Antragslegitimation für den biologischen Vater vor.

Für jene Männer, die zwar wussten, der biologische Vater eines Kindes zu sein, gab es keine Möglichkeit gegen den Willen der verheirateten Mutter, eine Beziehung oder Kontakt zu dem Kind aufzubauen. Der Gesetzgeber berief sich dabei auf den Schutz der sozialen Familie zum Wohle des Kindes.

Diese Problematik änderte sich zu Gunsten der biologischen Väter durch das Urteil des EGMR Anayo gegen Deutschland vom 21.12.2010 (Beschwerde-Nr. 20578/07).

Nach zwei Jahren Zwillinge

Ein Nigerianer lebte zwei Jahre lang mit der deutschen Mutter zusammen, die dann Zwillinge gebar. Die Mutter war jedoch verheiratet und gab den Ehemann als Vater an. Die deutschen Gerichte weigerten sich, dem biologischen Vater ein Kontaktrecht zu seinen Kindern einzuräumen.

Der EGMR sah eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn nicht geprüft werden kann, ob ein Kontakt zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater dem Kindeswohl entspricht.

Der EGMR stellte klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein beabsichtigtes Familienleben, also der Wunsch, ein Familienleben aufzubauen, von Art 8 EMRK geschützt sein kann. Daraus ergibt sich, dass auch ein Mann, der bislang noch keinen Kontakt zu seinem Kind haben konnte, in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu seinem Kind stehen kann. So hat der EGMR weiteres ausgeführt, dass dem biologischen Vater die Möglichkeit gegeben sein muss, ein Kontaktrecht zum Kind gerichtlich zu beantragen.

Sofern ein Kontakt zwischen dem Kind und dem biologischen Vater dem Kindeswohl entspricht, ist dieses auch einzuräumen.

Österreich reagiert

Aufgrund dieses Urteiles des EGMR sah der Gesetzgeber im KindRÄG 2013 mit der Einführung des § 188 Abs 2 ABGB vor, dass auch Dritte, die in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind stehen, antragslegitimiert sind.

Damit hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, der Stellung des leiblichen Vaters im Kontaktrechtsverfahren durch die Einräumung eines Kontaktrechtes Rechnung zu tragen.

Sohin kann ein biologischer Vater, der nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist, ein Kontaktrecht zu seinem Kind beantragen.

Dabei hat der VfGH deutlich gemacht, dass auch jener biologische Vater, dessen Vaterschaft noch gar nicht feststeht, antragslegimitiert ist. Die Geltendmachung des Kontaktrechts hängt nicht von einer bereits festgestellten Vaterschaft ab. Ansonsten entstünde eine Situation, die der EGMR jedenfalls als konventionswidrig eingestuft hat, da ja für einen biologischen Vater keine Möglichkeit besteht ein Abstammungsverfahren einzuleiten.

Im Kontaktrechtsverfahren selbst ist zunächst zu klären, ob der Kontakt zum leiblichen Vater dem Kindeswohl entspricht und in einem weiteren Schritt, ob der behauptete auch tatsächliche der biologische Vater ist.

Damit wird klargestellt, dass die bloße Vermutung einer Vaterschaft einem Mann bereits ein Antragsrecht einräumt; es sollte aber auch sichergestellt werden, dass keinem biologisch-fremden Mann, der in keinerlei sonstigen Verhältnis zum Kind steht, ein Kontaktrecht eingeräumt wird.

Diese Vaterschaftsfeststellung im Rahmen des Kontaktrechtsverfahren unterscheidet sich von der förmlichen Vaterschaftsfeststellung aber dadurch, dass diese keine „erga-omnes“ Wirkung hat und nichts an der Stellung des rechtlichen Vaters ändert.

Der mutmaßliche leibliche Vater hat jedoch weiterhin – ohne Mitwirkung des Kindes oder der Mutter – keine Möglichkeit seine Vaterschaft auch rechtlich feststellen zu lassen.

So hat sich grundsätzlich erneut der österreichische Gesetzgeber und die österreichische Judikatur an der Judikatur des EGMR orientiert.

Viele offene Fragen

In der Praxis können in der Umsetzung diese Bestimmungen allerdings Probleme auftreten:

  • Wie kann ein Kontakt des biologischen Vaters dem Kindeswohl entsprechen, wenn ihm bislang der Kontakt zum Kind verwehrt wurde? In diesem Falle, würde sein Antrag unter Berufung auf den Schutz der sozialen Familie abgewiesen werden und gibt es auch keine weitere Möglichkeit seine Vaterschaft festzustellen.
  • Was, wenn es keine soziale Bindung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind gibt? Wie lässt sich in diesem Fall, der Eingriff in die Rechte des biologischen Vaters rechtfertigen?
  • Wie ist ein Antrag zu behandeln, wenn sich im Kontaktrechtsverfahren herausstellen sollte, dass das Kontaktrecht zwar dem Kindeswohl entspricht, aber der antragstellende Mann nicht der leibliche Vater ist? Es müsste dann der Antrag zurückgewiesen werden. Wie ist in diesem Fall in weiterer Folge das „Kindeswohl“ zu behandeln.

Es zeigt sich also, dass die Umsetzung des Antragsrechtes der biologischen Väter in der Praxis durchaus spannenden Rechtsfragen mit sich bringen wird. Eine anhand von Verfahren entwickelte Judikatur, wird dann die nun offenen Fragen hoffentlich ausreichend klären können.

Autorin Mag. Britta Schönhart-Loinig ist Rechtsanwältin und Spezialstin für Familienrecht in Wien.
Link: Kanzlei Schönhart

13. Mrz 2017 Recht

https://extrajournal.net/2017/03/13/gastbeitrag-verfassungsgerichtshof-klaert-antragslegitimation-des-biologischen-vaters-auf-kontaktrecht/
Tags: Besuchsrecht – Besuchskontakt – biologischer Vater – VfGH – Rechtsprechung

tlw. Doppelresidenz möglich lt. Verfassungsgericht

Teilweise ist die Doppelresidenz in Österreich laut Verfassungssgerichtshof möglich, jedoch kann nur der hauptbetreuende Elternteil das ABR haben.
Richtige Doppelresidenz ist nur dann gegeben, wenn das Kind bei beiden  Eltenrn als Hauptwohnsitz gemeldet ist und es auch eine gesetzliche max. Entfernungsangabe gibt. Bei Überschreitung der max. Entfernungsangabe (abhänig zum Schulort) wird die gemeinsame Elterliche Sorge entzogen.

 

29.01.2016

Tags: Wechselmodell – Scheidung – Trennung – Obsorge – Sorgerecht – VfGh – Beschluss – Hauptwohnsitz – Familienrecht – Familienrichter – Walter Stach – Doppelresidenz – Wechselmodell – Erziehung – Richter – Kinderrechte – leaks – Vaterlose Gesellschaft – Väter – Plattform Doppelresidenz – Verfassungsgerichtshof VfGH –

Presseinformation – Das Gesetz lässt „Doppelresidenz“ zu, wenn für das Kindeswohl am besten ist

2

Gesetz lässt „Doppelresidenz“ zu, wenn für das Kindeswohl am besten

Gerichte müssen Bestimmung verfassungskonform interpretieren

Der Verfassungsgerichtshof hat sein Verfahren um die Frage der „Doppelresidenz“ bei gemeinsamer Obsorge abgeschlossen und folgende Entscheidung getroffen:

In Hinblick auf den Schutz des Familienlebens (Artikel 8 EMRK) ist das Gesetz von den Gerichten

dahingehend auszulegen, dass eine „Doppelresidenz“ (zeitlich gleichteilige Betreuung) möglich ist,

wenn es aus Sicht des Gerichts für das Kindeswohl am besten ist.

Die vom antragstellenden Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorgebrachten Argumente, dass das Gesetz die „Doppelresidenz“ ausschließt und daher verfassungswidrig ist, treffen bei einer solchen Lesart, wie sie der Verfassungsgerichtshof nun verpflichtend vorgibt, nicht zu.
Der Antrag, die Bestimmung aufzuheben, wurde daher abgewiesen.
Presseinformation vom 23. 10. 2015
Doppelresidenz_Presseinfo.pdf
Zahl der Entscheidung: G 152/2015
Doppelresidenz_Entscheidung_g_152-2015.pdf


https://www.vfgh.gv.at/
Tags: Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge – Familienrecht

Vfgh – enscheidet die Doppelresidenz (Wechselmodell) ist rechtens!!!

Doppelresidenz - Verfassungsgerichtshof
Doppelresidenz – Verfassungsgerichtshof

Artikel >>>

Audio:

VfGH: Doppelresidenz rechtens

Kinder von getrennten und geschiedenen Paaren dürfen abwechselnd und je zur Hälfte bei Mutter und Vater leben. Diese Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof heute bekannt gegeben. Er hat eine gesetzliche Regelung, die diese „Doppelresidenz“ eines Kindes verhindern sollte, zwar nicht aufgehoben. Aber der Verfassungsgerichtshof sagt: Wenn es für das Kindeswohl am besten ist, dann ist es schon mit der bestehenden Gesetzeslage möglich, dass das Kind abwechselnd bei Mutter und Vater lebt.

Abwechselnd eine Woche bei der Mama, dann eine Woche beim Papa. Wenige aber immer mehr getrennt lebende Eltern einigen sich – auch auf Wunsch ihrer Kinder auf diese sogenannte Doppelresidenz. Die Gerichtsenate aber waren gespaltener Meinung, ob das auch erlaubt ist bzw. gerichtlich festgelegt werden kann. Nun sagt Verfassungsgerichtshofpräsident Gerhart Holzinger: dort wo das Kindeswohl das gebietet, könne eine derartige zeitlich gleichteilige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile erfolgen. Die Gerichte können das auch in obsorgerechtlichen Verfahren dahingehend entscheiden.

Der Verfassungsgerichtshof beruft sich mit dieser Interpretation der Gesetzeslage auf die Kinderrechte und auf die Menschenrechtskonvention. Insbesondere aber auf einen Artikel des Justiz-Sektionschefs Georg Kathrein in einer Juristenzeitschrift. Dort hat Kathrein argumentiert: Wenn es im Sinne des Kindeswohl ist, müsse die Doppelresidenz möglich sein – trotz gegenteiliger Gesetzeslage. Und in zumindest einem Fall haben ein Bezirksgericht und das Landesgericht Wien eine Doppelresidenz bereits ermöglicht.

Verfassungsgerichtshofs-Präsident Gerhart Holzinger spricht nun allerdings von einer Einschränkung – was die Eltern betrifft. Einzige Ausnahme: die Eltern müssen sich auf einen Hauptwohnsitz des Kindes einigen.

Nicht klar vom Verfassungsgerichtshof geregelt bleibt, ob die Eltern auch je zur Hälfte die Familienbeihilfe beziehen sollen und ob Unterhaltszahlungen wegfallen, wenn die Eltern halbe-halbe machen bei der Kinderbetreuung.

Was die grundsätzliche Möglichkeit der Doppelresidenz betrifft aber schreibt der Verfassungsgerichtshof in eine Aussendung, dass es sich bei dieser Gesetzesinterpretation um eine verpflichtende Vorgabe handle.

Eine erste Reaktion gibt es von SPÖ-Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek. Sie spricht sich seit Jahren gegen die Möglichkeit einer gerichtlich festgesetzten Doppelresidenz aus und zeigt sich nun zufrieden, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass es wichtig sei dass jedes Kind einen Hauptwohnsitz hat.

Mittagsjournal, 23.10.2015, Bernt Koschuh

http://oe1.orf.at/artikel/421159

2. Artikel >>

Österreich | Politik

Scheidungskinder können zwei Wohnsitze haben

Ein Verbot, offiziell bei beiden Elternteilen zu wohnen, existiert nach Ansicht des Höchstgerichts nicht.

Scheidungskinder können zwei Wohnsitze haben

Gerhart Holzinger vom Verfassungsgerichtshof.

Bild: SN/APA/HERBERT NEUBAUER

Die „Doppelresidenz“ von Trennungskindern bei beiden Eltern ist auf Basis der bestehenden Gesetzeslage erlaubt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun entschieden. Ein Verbot, offiziell bei beiden Elternteilen zu wohnen, existiert nach Ansicht des Höchstgerichts nicht. Einen Hauptwohnsitz muss das Kind dennoch haben, und auch unterhaltsrechtlich ändert sich durch die Entscheidung nichts.In Hinblick auf den Schutz des Familienlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) sei das Gesetz – konkret die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – von den Gerichten dahin gehend auszulegen, dass eine „Doppelresidenz“ (zeitlich gleichteilige Betreuung) bei gemeinsamer Obsorge möglich sei, wenn es aus Sicht des Gerichts für das Kindeswohl am besten ist, gab VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Freitag in einer Pressekonferenz bekannt.

Eine gegenteilige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof gebe es nicht, und auch in der Literatur werde eine solche Interpretation als zutreffend bezeichnet, argumentierte Holzinger. Die Gerichte hätten dies bisher unterschiedlich interpretiert.

Die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorgebrachten Argumente, dass das Gesetz die „Doppelresidenz“ ausschließt und daher verfassungswidrig ist, treffen bei der Lesart, wie sie der VfGH nun verpflichtend vorgibt, nicht zu. Der Antrag, die Bestimmung aufzuheben, wurde daher abgewiesen.

Die Rechtsnorm sei nun auf formale Konsequenzen reduziert, etwa dass es mit dem Hauptwohnsitz einen formalen Zuordnungspunkt des Kindes brauche. Nichts zu tun habe die Entscheidung mit den unterhaltsrechtlichen Regelungen, betonte der VfGH-Präsident. Bei der „Doppelresidenz“ gehe es um Ausnahmefälle, in denen sich die Eltern auch vor der Trennung schon die Kinderbetreuung geteilt hätten. Wenn dies so sei, „dann sollte es das Gesetz nicht verhindern“, sagte Holzinger.

Von Apa | 23.10.2015 – 15:25

http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/politik/sn/artikel/scheidungskinder-koennen-zwei-wohnsitze-haben-170764/


Tags: Doppelresidenz – Wechselmodell – alternierenden Obhut – Verfassungsgerichtshof VfGH – Gesetze Österreich – Gleichberechtigung Gleichstellung – Justiz – Kindeswohl – Scheidung – Trennung – Umgangsrecht Kontaktrecht Besuchsrecht – Väter – Gericht – Familienrecht

Bericht zu VfGH öffentlich mündliche Verhandlung 23.Sept 2015, 10h – Familienrecht (ABR – Doppelresidenz)

Link zu Bericht – Vorbereitung zum Fall – VfGH.pdf

VfGH

 

Tags: Art. 8 EMRK, Aufenthaltbestimmungsrecht ABR, Österreich, Doppelresidenz – Wechselmodell – alternierenden Obhut, Familienrecht, Gesetze Österreich, Gleichberechtigung Gleichstellung, Justizministerium, Kinder, Kindeswohl, KindNamRÄG 2013 – Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz, Landesgericht, Menschenrechte EGMR, Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge, Scheidung – Trennung, Vater, Vaterlose Gesellschaft, Väter Artikel, Verfassungsgerichtshof VfGH, Verfassungsgesetz B-VG Österreich

Die größte Diskriminierung des Pensionsalter der Männer hat Österreich . . .

1

Die größte Diskriminierung des Pensionsalter der Männer hat Österreich, Italien, Polen,  Rumänien,  Griechenland und (Großbritannien). 

Der Vergleich der 27 Länder in Europa zeigt:

21 Länder haben keinen oder nur geringfügigen Unterschied (1-3 Jahre) des Pensionsantrittsalter zwischen Männer und Frauen.

6 Länder haben einen erheblichen Unterschied im Pensionsalter. Männer müssen hier 4 – 5 Jahre  länger arbeiten, obwohl die Lebenserwartung deutlich geringer ist.

Wobei Großbritannien 2011 die  Anpassung für 2020 auf 66 Jahre für Frauen und Männer beschlossen hat.

Legende

eff. – durchschnittliches Lebensalter in Jahren bei tatsächlichem Eintritt in die Pension (Renten- oder Pensionseintrittsalter; Stand 2008; «−» – keine Angabe)

♂/♀ ges. – gesetzliches Regelalter Männer/Frauen 2009 in Jahren

♂-♀ – Differenz der Geschlechter – Jahre, die Frauen früher in Pension gehen (gesetzliches Regelalter)

e.−Øg. – Differenz zwischen Durchschnittseintrittsalter und Regelalter (einfacher Durchschnitt über Männer und Frauen) in Jahren (plus bedeutet, es wird länger gearbeitet als gesetzlich vorgesehen ist)

gepl. – geplant ab 2020 (Frauen und Männer einheitlich); Österreich 2033
Quelle:APA/EU-Kommission/SN[2]

Quelle Schweiz, eff. Rentenalter:[3]

http://de.wikipedia.org/wiki/Rentenalter

Tags: Feminismus – Frauenpolitik – Pension – Pensionsalter – Pensionsantrittsalter – Diskriminierung – Männer – Frauen – Pensionshöhe – Lohnschere – Arbeitswelt – Beruf – soziale Gerechtigkeit – OEZD – discrimination – Austria –  Verfassung – Gleichberechtigung – Gleichstellung – Frauenarmut – Lebenserwartung –   Wirtschaft – Chancengleichheit – Pensionszeiten – Anrechnungszeiten – Frauenrechtlerin – Steuergelder 

Eltern getrennt: Gericht will gleiche Rechte für Vater und Mutter

Gleiche Rechte für beide Eltern

Bild: (c) Bilderbox

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen bekämpft das Verbot der Doppelresidenz beim Verfassungsgerichtshof.

Wien. Die derzeitige Regelung über Rechte und Pflichten geschiedener Eltern könnte verfassungswidrig sein. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen will erreichen, dass der Verfassungsgerichtshof sie teilweise aufhebt. Es geht um das Verbot der Doppelresidenz: Dieses verhindert eine Gleichberechtigung beider Elternteile, was die Unterbringung und den Aufenthalt ihrer Kinder betrifft.

Vorrang eines Teils ist Pflicht

Vor zwei Jahren wurde zwar die gemeinsame Obsorge von Geschiedenen zur Regel gemacht. Das bedeutet, dass beide Teile weitgehend die gleichen Rechte haben, um sich um die Kinder zu kümmern und sie etwa in der Schule anzumelden. Grundbedingung ist aber, dass sich die Eltern darauf einigen, in wessen Haushalt die Kinder überwiegend betreut werden. Dieser Elternteil allein kann dann aber bestimmen, wo das Kind wohnt – und im Extremfall sogar mit ihm ins Ausland ziehen. Ein Elternteil hat also Vorrang, selbst wenn, wie im konkret behandelten Fall, beide seit Jahren jeweils zur Hälfte das Kind betreuen.

Nach Meinung des Landesgerichts kann es dem Wohl des Kindes widersprechen, dass ein „Heim erster Ordnung“ festgelegt werden muss. Damit könnten das Recht auf Achtung des Familienlebens und das Verbot der Diskriminierung verletzt sein. Für Anwältin Britta Schönhart wäre es „dringend notwendig, dass sich der Verfassungsgerichtshof der Rechtsansicht des Landesgerichts anschließt und die Doppelresidenz auch endlich gesetzlich verankert wird“. In einer früheren Entscheidung hat das Landesgericht bereits Neuland beschritten, indem es eine funktionierende Doppelresidenz einfach zugelassen hat.

(kom), („Die Presse“, Print-Ausgabe, 27.03.2015)

26.03.2015 | 18:00 | (Die Presse)
http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/4694886/Eltern-getrennt_Gericht-will-gleiche-Rechte?_vl_backlink=%2Fhome%2Fpolitik%2Finnenpolitik%2Findex.do

Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern

Kinderrechte in Österreich

Verfassung Österreich Kinderrechte B-VG BGBl. Rechte von kindern
Verfassung Österreich Kinderrechte B-VG BGBl. Rechte von kindern

Österreichische Verfassung Kinderrechte BGBLA_2011_I_4. – BVG.pdf

Die Geltung der Kinderrechtekonvention in Österreich

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde von Österreich am ersten 26. Jänner 1990 unterzeichnet, am 26. Juni 1992 vom österreichischen Nationalrat genehmigt und am 6. August 1992 durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen ratifiziert (BGBl. 1993/7). Am 5. September 1992 ist die Kinderrechtekonvention in Österreich formal in Kraft getreten.
Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern

Der Nationalrat hat am 20. Jänner 2011 das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, womit zentrale Bestimmungen des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes in Verfassungsrang gehoben wurden, mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und BZÖ beschlossen.

Am 16. Februar 2011  trat das BVG Kinderrechte in Kraft.

.

Artikel 1

 Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

.

Artikel 2

 (1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

.
(2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

.

Artikel 3

 Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

.

Artikel 4

 Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

.

Artikel 5

 (1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

.

Artikel 6

 Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

.

Artikel 7

 Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

.

Artikel 8

 Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern – in erster Linie zu erwähnen ist das dort verankerte „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips“ (Art. 1) – ist ein verbindlicher Orientierungsmaßstab für die  Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie auch für die Leistungen staatlicher und privater Einrichtungen.

siehe auch
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20007136/Rechte%20von%20Kindern%2c%20Fassung%20vom%2019.01.2015.pdf

http://www.kinderrechte.gv.at/kinderrechte-in-osterreich

Tags: Sophie Karmasin – Fortpflanzungsmedizingesetz – Eizellspende – Samenspende – Gesetze Österreich