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Verfassungsgerichtshof prüft die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des derzeitigen Familiengesetzes!
Nun sollte die Doppelresidenz auch gesetzlich verankert werden!
Anlass dazu war ein Fall, den die internationale Familienrechtsexpertin Mag.Britta Schönhart betreut. Obwohl der von RA.Schönhart vertretene Vater seinen Sohn seit über 7 Jahre im wochenweisen Wechsel hälftig betreut, wurde dennoch vom Erstgericht bei gemeinsame Obsorge und gleichteiliger Betreuung die Kindesmutter als hauptsächlich betreuender Elternteil festgelegt.
Das Erstgericht erkannte zwar, dass diese gleichteilige Betreuung des Buben am besten dem Kindeswohl entspricht, argumentierte aber, dass es aufgrund der aktuellen Gesetzeslage gezwungen ist, einen Elternteil als hauptsächlich betreuend festzulegen, da eine Doppelresidenz gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Gegen diese Entscheidung erhob die Kanzlei Schönhart ein Rechtsmittel an das Landesgericht für ZRS.
Das Landesgericht für ZRS Wien hat daraufhin einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die aktuellen Gesetzesbestimmungen wonach bei gemeinsamer Obsorge ein hauptsächlich betreuender Elternteil festgelegt werden muss, als verfassungswidrig aufzuheben.
„Obwohl die faktische Doppelresidenz am besten dem Kindeswohl entspricht und auch gelebt wird, muss das Gericht aufgrund der aktuellen Gesetzeslage einen Elternteil als hauptsächlich betreuend festlegen. Dieser Elternteil hat automatisch mehr Rechte, obwohl das Kind vom anderen Elternteil im völlig gleichen Ausmaß betreut wird. Diese „zwangsweise Privilegierung“ des Elternteiles, der das Kind hauptsächlich betreut stellt nach Ansicht des Landesgerichtes eine Verletzung des Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens), Diskriminierungsverbotes, Gleichbehandlungsgebotes sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern dar,“ so Britta Schönhart.
Das Landesgericht stellt sogar eine Kindeswohlgefährdung in den Raum, da die konkreten Bedürfnisse und Interessen eines Kindes und der Eltern, also der ganzen Familie vom Gesetzgeber nicht beachtet werden. Indem der Gesetzgeber am „Heim erster Ordnung“ festhält und andere im Einzelfall für das Kind bessere Lösungen zwingend ausschließt wird gegen das Menschenrecht der Achtung des Familienlebens verstoßen.
„Wiewohl sich die Eltern über eine gemeinsame Obsorge und auch ein Kontaktrecht einigen können, wird aber darüber hinaus auch deshalb über die hauptsächliche Betreuung gestritten, weil damit ebenso die weitreichende Rechtsfolge der Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Kindes (nach dem Gesetz sogar im Ausland) verknüpft ist. Es wäre daher dringend notwendig, dass sich der Verfassungsgerichtshof der Rechtsansicht des LG für ZRS anschließt und die Doppelresidenz auch endlich gesetzlich verankert wird. Damit würde mehr Gleichgewicht hergestellt werden und das Konfliktpotential vielen Eltern sinken.“, so Schönhart, die die Entscheidung des LG für ZRS sehr begrüßt.
ENTSCHEIDUNG am Verfassungsgerichtshof in Wien – öffentliche Verhandlung
Mittwoch, 23. September, 10.00 Uhr
(Verhandlungssaal #VfGH,
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Freyung 8, Eingang Ecke
Renngasse, 1010 Wien). #Doppelresidenz – In diesem Verfahren findet eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
verstößt das Verbot der Doppelresidenz in Österreich gegen das Recht auf Privat- und Familienleben und die Kinderrechtskonvention ?
Dass die Eltern auch im Fall der gemeinsamen Obsorge sich darauf einigen müssen, in welchem Haushalt Scheidungskinder hauptsächlich betreut werden, erachtet das Landesgericht für Zivilrechtssachen für verfassungswidrig.
Es gebe aber Fälle, in denen eine Doppelresidenz das Beste für das Kind wäre, argumentiert das Landesgericht in seinem Antrag. Das Verbot verstoße unter anderem gegen das Recht auf Privat- und Familienleben und die Kinderrechtskonvention. Der VfGH hält dazu eine öffentliche Verhandlung ab, am 23. September ab 10 Uhr.
Bei der Regelung der Gemeinsamen Obsorge im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch hat die SPÖ – unter Hinweis auf Expertenmeinungen – auf ein solches Verbot der Doppelresidenz bestanden.
Neues Fortpflanzungsmedizingesetz Eizellspende Samenspende in Österreich PID ist eine Tötung von menschlichen Leben im Reagenzglas, dies ist die schwerste Diskriminierung von der ganzen Welt ! Kinderrechte sind in den UN Konventionen Artikel 1 und in unserer Verfassung niedergeschrieben,
welche im neue Gesetz nicht berücksichtigt wurden.
(Zitat: Sozialdemokratie Sozialdemokrat Julius Tandler . . . .) Eizellenspende mit Todesfälle – Reproduktionstourismus – Frauenrechtlerinnen
Der Entschließungsantrag von Team Stronach zur neuen Definition eines Menschen, wenn Eizelle und Samenspende als Embryo bereits verschmolzen sind wurde leider von der Mehrheit im Parlament abgelehnt.
Die kompletten Parteien von FPÖ und Team Stronach waren dagegen.
Kinderrechte, religiöse Werte, Kinder brauchen einen Vater und eine Mutter, moralische Werte standen bei der FPÖ und dem Team Stronach im Vordergund.
Das Husch Pfusch Gesetz wurde jedoch mit Mehrheit von ÖVP, SPÖ, DieGrünen und Neos ohne größere Abänderungen beschlossen.
TS Nationalratssitzung 3
Marcus Franz Team Stronach 2015_01_21
Tags: Spenderkinder – Reproduktionstourismus – Frauenrechtlerinnen – SPÖ – ÖVP – Die Grünen – Tötung von menschlichen Leben – Gesetze in Österreich
8 Artikel von der UN-Konvention der Kinderrechte wurde 2011 in das österreichische Gesetz der Bundesverfassung aufgenommen. –> http://wp.me/p4RGV9-uq
Unterzeichnet von Bundespräsident Heinz Fischer und Bundeskanzler Werner Faymann SPÖ
UN Kinderrechtskonvention KRK
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention (englischConvention on the Rights of the Child, CRC), wurde am 20. November1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland, in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention.
Der Kinderrechtskonvention sind mehr Staaten beigetreten als allen anderen UN-Konventionen, nämlich alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Somalia, dem Südsudan und den USA. Einige der 193 Staaten (jüngstes MitgliedMontenegro per 23. Oktober 2006 als Nachfolgestaat Jugoslawiens) erklärten allerdings Vorbehalte (darunter zunächst auch Deutschland, Österreich und Schweiz).[1]
Reservierungen: “1. Artikel 13 und Artikel 15 des Übereinkommens werden angewendet, sofern sie keine Auswirkungen auf rechtliche Beschränkungen im Einklang mit Artikel 10 und Artikel 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 werden.
“2 . Artikel 17 wird in dem Maße, dass es mit den grundlegenden Rechte anderer kompatibler, insbesondere die Grundrechte der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit angewendet werden. “
Erklärungen: “1. Österreich wird jede Anwendung von der Möglichkeit gemäß Artikel 38 Absatz 2 vorgesehenen nicht zu machen, um eine Altersgrenze von 15 Jahren für die Teilnahme an Feindseligkeiten wie diese Regel zu bestimmen, ist mit Artikel 3, Absatz 1, der feststellt, dass die unvereinbar Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
2 “. Österreich erklärt, im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu Artikel 38 Absatz 3, vorausgesetzt, dass nur männliche österreichische Staatsbürger unterliegen Wehrpflicht gelten. “
Die Geltung der Kinderrechtekonvention in Österreich
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde von Österreich am ersten 26. Jänner 1990 unterzeichnet, am 26. Juni 1992 vom österreichischen Nationalrat genehmigt und am 6. August 1992 durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen ratifiziert (BGBl. 1993/7). Am 5. September 1992 ist die Kinderrechtekonvention in Österreich formal in Kraft getreten. Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
Der Nationalrat hat am 20. Jänner 2011 das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, womit zentrale Bestimmungen des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes in Verfassungsrang gehoben wurden, mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und BZÖ beschlossen.
Am 16. Februar 2011 trat das BVG Kinderrechte in Kraft.
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Artikel 1
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
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Artikel 2
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
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(2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.
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Artikel 3
Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
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Artikel 4
Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.
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Artikel 5
(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
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Artikel 6
Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
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Artikel 7
Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
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Artikel 8
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern – in erster Linie zu erwähnen ist das dort verankerte „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips“ (Art. 1) – ist ein verbindlicher Orientierungsmaßstab für die Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie auch für die Leistungen staatlicher und privater Einrichtungen.