Rechtsextreme in Italien wollen Scheidung erschweren und den Unterhalt abschaffen

Ich denke die meisten Anhänger der jetzigen rechten Regierung, sind weder extrem, noch Nazis, auch keine schlechte Menschen, sondern Realisten mit Hausverstand.

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Es ist gut so, dass der Sozialmissbrauch, Kindesmissbrauch durch Eltern-Kind-Entfremdung, Feminismus, Bevorzungung durch Frauenquoto, frühere Alterspension bei Frauen und andere Ungerechtigkeiten, welche in den letzten Jahren duch die alte „Regierung der Sozialisten“ begünstigt wurden, jetzt abgeschafft werden!

Sorry, aber der Feminismus in Italien, Österreich, … in den letzten 50 Jahren insbesondere im Familienrecht hat genug Schaden bei Trennungskinder und Scheidungskinder angerichtet. Das Mobbing, gegen Väter muss ein Ende haben, viele Väter wurden nur zu reinen Geldautomaten diffamiert, ohne ihre Kinder sehen zu können. Feministische Richterinnen in die Familiengerichten, akzeptieren heute noch die Entfremdung zwischen Väter und ihren Kindern, weil der Gesetzgeber in den letzten Jahrzehnten NICHTS gemacht hat.

Psychische Gewalt wie Eltern-Kind-Entfremdung ist Kindesmissbrauch!
Zig tausende entfremdete Elternteile sehen keine Aussicht mehr, haben starke Depressionen durch diese „staatliche angeordnete“ Eltern-Kind-Entfremdung. Die letzte Stufe bei parental alienation ist der Suizid. Dieser MISSBRAUCH im Familienrecht muss behoben werden!

Es ist höchste Zeit. Kinder brauchen Vater und Mutter auch nach Trennung oder Scheidung. Nur weil Eltern gestritten haben, gibt das dem Gesetzgeber noch lange nicht das Recht, dass ein Elternteil sein Kind weniger oder gar nicht sehen darf laut Gesetz!

Danke an die italienische Regierung mit Matteo Salvini, dass sie sich auch für die Gleichberechtigung der Väter einsetzt!!!

siehe auch –> Trennungskind spricht über PAS am 20-1-2018.pdf

Admin Familie u. Familienrecht, am 14-4-2019

Artikel:

Pillon-Gesetz  

Hunderttausende Menschen gehen in Italien auf die Straße, weil sie Teil einer „modernen Gesellschaft bleiben wollen“. Denn der rechte Lega-Senator Simone Pillon will mit einem Gesetz Scheidungen erschweren und den Unterhalt für Kinder geschiedener Mütter abschaffen. Vor allem Frauen fürchten um ihre Rechte.

„Ich fange an Silvio Berlusconi nachzutrauern, nicht einmal er hätte ein solches Gesetz erlassen“, sagt die italienische Schriftstellerin Michaela Murgia. Mittlerweile seien selbst die Kirche und der Papst moderner als das Frauenbild der rechten Regierung in Italien, sagen einige der hundertausend Protestierenden gegen die geplante Änderung des Familien- und Unterhaltsrechts in Italien.

Gesetz Pillon: Scheidungen erschweren, Frauen entrechten

Es geht um das Gesetz-Pillon. Simone Pillon ist Senator der rechtsextremen Lega und will, dass italienische Frauen wieder mehr Kinder auf die Welt bringen. Die moderne Frau ist ihm ein Dorn im Auge. Gemeinsam mit der religiösen Rechten aus aller Welt hat er Ende März beim 3. Weltkongress der Familien in Verona – vor allem mit Männern – darüber beraten, wie man Scheidungen verhindern und Frauen zum Kinderkriegen bringen kann. Das hat in ganz Italien hunderttausende auf die Straßen getrieben, die das Familienrecht nicht um 70 Jahre zurückdrehen wollen.

Pillons Gesetzesentwurf sieht vor, dass Scheidungen nur dann möglich sein sollen, wenn sich Paare zuvor einer verpflichtenden Beratung oder Mediation unterziehen. Pillon selbst ist Rechtsanwalt, spezialisiert auf Familienmediation. Auf der Homepage seiner Kanzlei bewirbt er genau jene Beratung bei familiären Streitigkeiten, die bald verpflichtend werden soll. Eine solche Anwalts-Beratung muss privat gezahlt werden – für viele Frauen mit kleinen oder gar keinem Einkommen schwer zu bezahlen.

Geteiltes Sorgerecht auch in Fällen von häuslicher Gewalt

Außerdem sollen Unterhaltszahlungen für Kinder abgeschafft werden. Denn beide Eltern sollen auch nach der Scheidung das geteilte Sorgerecht erhalten – selbst in Fällen häuslicher Gewalt, solange die Kinder nicht betroffen sind.

Familienrechtsexperten fürchten daher, dass die Scheidung gerade in Fällen häuslicher Gewalt für Frauen und Kinder gefährlicher werden könnte. Die UNO-Referentin gegen Gewalt gegen Frauen hat einen offenen Brief an die italienische Regierung geschrieben: Das Gesetz könnte „einen schweren Rückschritt bewirken, der die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern fördert“ und „Überlebende von häuslicher Gewalt wichtiger Schutzmaßnahmen beraubt“.

Geschiedener Salvini erklärte Gesetz zur Priorität

Lega-Chef und Innenminister Matteo Salvini hat diese Reform des Sorge- und Familienrechts im November noch zu seinen Prioritäten erklärt. Denn italienische Frauen sollen wieder mehr Kinder zur Welt zu bringen und die traditionelle Familie gestärkt werden. Salvini selbst nahm das Recht auf Scheidung freie Partnerwahl schon in Anspruch: Er ist geschieden und hat zwei Kinder von zwei verschiedenen Frauen.

Weltfremde Egoisten in der Regierung schaden Kindeswohl – Europarat u. Justiz wird ignoriert!

Am besten diese egoistischen Parteien, CDU,CSU, Linke, Grüne, nicht mehr wählen!!!

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Auch die SPD hat sich in den letzten Jahren gegen Doppelresidenz, als Regelfall, mehrfach ausgesprochen.

Diese weltfremden Parteien fördern lediglich die Eineltern-Familie und Entfremdung des zweiten Elternteils, welche sehr oft nur Kindesunterhalt zahlen soll, ohne jegliche Gegenleistung oder gleichberechtigten Umgang. Defacto führt diese Eltern-Kind-Entfremdung beim entfremdeten Elternteil sehr oft zum Suizid.

Im Grunde genommen, sind solche Diskussionen völlig sinnlos, Kinder brauchen Vater und Mutter auch nach Trennung oder Scheidung!

Im Okt. 2015 wurde im Europarat EINSTIMMIG die Resolution 2079 beschlossen, welche die Doppelresidenz (Wechselmodell) als REGELFALL vorsieht. Einzige Ausnahme sind nachgewiesene häusliche Gewalt.

Auch die Justiz, der BGH, hat bereits 2017 rechtskräftig entschieden, dass die Betreuung im Wechselmodell von Trennungskinder auch gegen den Willen des Ex-Partner erfolgen kann – Im Vordergrund steht nur das Wohle des Kindes.

Wozu braucht man dann eigentlich solche Funktionen in der europäischen Union, wie der Europarat, wenn die Entscheidungen dann von der Regierung in Deutschland ignoriert wird?


Admin Familie & Familienrecht Österreich Deutschland, am 13-2-2019

1. Artikel:

Expertenanhörung  Verbände gegen Wechselmodell bei Scheidungskindern

Beschreibung:Ein Mädchen steht am 21.01.2014 in Heilbronn (Baden-Württemberg) mit einem Teddybär an einer Haltestelle und spiegelt sich in einer Scheibe. (picture alliance/dpa/Sebastian Kahnert)

Über die Betreuung gemeinsamer Kinder wird nach einer Scheidung oft gestritten. (picture alliance/dpa/Sebastian Kahnert)

Mehrere Verbände haben sich dagegen ausgesprochen, das sogenannte Wechselmodell zum Regelfall für Scheidungskinder zu machen.

Anlass ist eine Expertenanhörung heute im Bundestag. Das Wechselmodell sieht vor, dass Kinder nach der Trennung abwechselnd zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen leben. Die FDP hatte sich dafür ausgesprochen, dies zum gesetzlichen Regelfall zu machen. Alle anderen Parteien sind dagegen.

Auch der Verband alleinerziehender Väter und Mütter lehnt den Vorschlag ab. Wenn der Gesetzgeber das Wechselmodell als Regelfall vorgebe, verhindere er damit die jeweils beste Lösung für das Kindeswohl im individuellen Einzelfall, erklärte der Verband. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen erklärte, die Dominanz eines Modells könne es aus Kinderperspektive nicht geben. Auch der Deutsche Juristinnenbund und Die Diakonie positionierten sich gegen eine Festschreibung des Modells als Regelfall.

Anders äußerte sich der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht. Der Vorstoß sei ein Impuls für ein notwendiges Update des Familienrechts. Dadurch werde die Bedeutung beider Elternteile für die Identitätsfindung der Kinder hervorgehoben.

https://www.deutschlandfunk.de/expertenanhoerung-verbaende-gegen-wechselmodell-bei.1939.de.html?drn:news_id=976526

2. Artikel:

Winkelmeier-Becker/Müller: Wechselmodell nicht gesetzlich verordnen, sondern im Alltag stärken

Berlin (ots) – Gesetzliches Leitbild würde individuelle Lebenswirklichkeit der Familien ignorieren. Maßstab muss das Kindeswohl bleibenZu der am heutigen Mittwoch stattfindenden öffentlichen Anhörung zum familienrechtlichen Wechselmodell im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für das Familienrecht, Axel Müller:

Elisabeth Winkelmeier-Becker: „Das Wechselmodell ist eine gute Lösung, wenn Eltern das gemeinsam tragen. Wenn sie sich nicht einig sind, führt eine Anordnung durch das Gericht oft zu Streit, der dann erst recht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen wird.

Entscheidender Maßstab muss das Kindeswohl bleiben. Das darf auch mit Blick auf Interessen miteinander streitender Elternteile nicht in den Hintergrund geraten. Die Einführung eines gesetzlichen Leitbilds oder gar eines Regelmodells wäre erkennbar der falsche Weg.“

Axel Müller: „Die quantitative Komponente, die dem Wechselmodell zugrunde gelegt ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, sie darf aber auch nicht in den Mittelpunkt gerückt werden, denn im Mittelpunkt steht ausschließlich das Kindeswohl. Dem kann durch das Residenzmodell genauso gut entsprochen werden. Die stets geforderte Absprachefähigkeit der Eltern kann nicht gesetzlich verordnet werden.

Angesichts der bereits heute gelebten Praxis haben wir uns im Koalitionsvertrag vorgenommen, den Wunsch vieler Elternteile, auch nach ihrer Trennung intensiv in die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder eingebunden zu bleiben, bei Regelungen zu Umgang und Unterhalt stärker zu berücksichtigen.“

OTS: CDU/CSU – Bundestagsfraktion newsroom: http://www.presseportal.de/nr/7846 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_7846.rss2

Pressekontakt: CDU/CSU – Bundestagsfraktion Pressestelle Telefon: (030) 227-52360 Fax: (030) 227-56660 Internet: http://www.cducsu.de Email: pressestelle@cducsu.de

Quelle, 13.02.2019 15:13:42

https://www.finanzen.at/nachrichten/aktien/winkelmeier-becker-mueller-wechselmodell-nicht-gesetzlich-verordnen-sondern-im-alltag-staerken-1027949698

 

 

Kritik „Eheverbot für Homosexuelle“ von ehem. VfGH Höchst-Richter

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Ö / Ehe: Ehemaliger Höchstrichter kritisiert Ehe-Erkenntnis des VfGH


Ö / Ehe: Ehemaliger Höchstrichter kritisiert Ehe-Erkenntnis des VfGH

Hans Georg Ruppe, bis 2012 Mitglied des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), kritisierte bei einem Symposium zum Gedenken an den früheren VfGH-Präsidenten Karl Korinek die Entscheidung gegen das Eheverbot für Homosexuelle.

Der VfGH habe „zu viel und zu wenig aufgehoben, das alles schlecht hergeleitet und mangelhaft begründet“, sagte Ruppe  laut der Tageszeitung Die Presse.

„Entscheidung ebnet Homosexuellen nicht sicher den Weg“

Der österreichische VfGH hatte in einem Erkenntnis im Dezember 2017 die Wortfolge in § 44 ABGB aufgehoben, nach der nur Personen verschiedenen Geschlechts heiraten dürfen. Allerdings wurde an dem bekundeten Willen, Kinder zu zeugen, festgehalten. Wie bereits im Gastkommentar von Dr. Stephanie Merckens, Referentin für Biopolitik am Institut für Ehe und Familie (IEF), in der Tageszeitung Die Presse ausgeführt, begründete der Verfassungsgerichtshof diese Hebung durch die Gefahr vor Diskriminierung aufgrund des automatischen Outings einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft durch Eingehen einer Eingetragenen Partnerschaft (EP). Da bisher die EP nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen gestanden war, wäre die Angabe einer solchen gleichzeitig eine Offenlegung einer Beziehung, die immer noch in der Öffentlichkeit Diskriminierungen nach sich ziehen könnte, argumentierte der VfGH. Die Entscheidung ebne Homosexuellen trotzdem nicht sicher den Weg, meint Ruppe, denn nach wie vor setze die Ehe nach § 44 voraus, dass zwei Personen ihren Willen erklären, Kinder zu zeugen. Für Ruppe sei es deshalb nicht ausgeschlossen, dass eine Personenstandsbehörde einem gleichgeschlechtlichen Paar auch nach dem 31.12.2018 die Ehe mit dem Argument verweigern wird, die Zeugung von Kindern sei in dieser Partnerschaft ausgeschlossen. Würden die Heiratswilligen in letzter Instanz den VfGH anrufen, so müsste dieser dann doch Stellung dazu beziehen, warum das bisher tragende Argument für die Ungleichbehandlung zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren, nämlich Kinder zu zeugen, nicht mehr zähle, so Ruppe.

Diskriminierungsargument „überraschend“

Das Argument des VfGH, durch das Eingehen einer EP  bestehe die Gefahr der Diskriminierung, bezeichnete Ruppe laut Bericht der Presse als „überraschend“. Die Angleichung von EP und Ehe in den letzten Jahren hätte laut Ruppe eher den  Eindruck erweckt, dass die EP bereits größtenteils akzeptiert sei und eine Diskriminierung nicht mehr bestehe. Dass schon die Gefahr einer Diskriminierung und nicht die tatsächliche unsachliche und diskriminierende Differenzierung eine Gleichheitswidrigkeit darstelle, deute für Ruppe auf einen „neuen Prüfungsmaßstab für Gesetze“ hin.

Vom „negativen“ zum „positiven Gesetzgeber“

Der VfGH habe außerdem die EP für verschiedengeschlechtliche Paare geöffnet, was mit dem ursprünglichen Gesetzesprüfungsverfahren gar nichts zu tun gehabt hätte, kritisierte Ruppe weiter. Laut Ruppe entferne sich der VfGH dadurch deutlich von seiner legitimen Rolle als „negativer Gesetzgeber“, der Verfassungswidrigkeiten aufhebt, und schlüpfe in die Rolle des „positiven Gesetzgebers“.

Ruppe ist das zweite ehemalige Mitglied des VfGH, dass seine Meinung zum VfGH Erkenntnis zur „Eheöffnung“ kundtut. Der ehemalige VfGH-Präsident Gerhart Holzinger stellte in einem Interview mit Armin Wolf im ORF klar, dass es mehrere Möglichkeiten des Gesetzgebers gebe, auf dieses Erkenntnis zu reagieren. Unter anderem könne auch an der Ehe als Verbindung von Mann und Frau festgehalten werden und nur die EP für alle Paarkonstellationen aufgemacht bzw. offen gelassen werden.

IEF, 20.3.2018

https://www.ief.at/oe-ehe-ehemaliger-hoechstrichter-kritisiert-ehe-erkenntnis-des-vfgh/

Ist Kinderarbeit wirklich verboten? Nein . . .

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Dürfen, müssen, sollen: Ist Kinderarbeit wirklich verboten?

Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet den Nachwuchs zur Mithilfe im Haushalt

Solange er dem

Solange er dem „elterlichen Haushalt angehört“, ist dieser junge Mann „verpflichtet, in einer seinen Kräften entsprechenden Weise“ zu helfen, so heißt es im Gesetz. Zwingen wird ihn jedoch kein Richter.© Denizo71/shutterstock.com

Die Spülmaschine ausräumen oder den Müll aus dem Haus tragen – keine Aufgaben, die bei Kindern und Jugendlichen hoch im Kurs stehen. Schließlich sind Fernseher oder Computer doch viel wichtiger, wenn Mutter oder Vater an der Zimmertüre klopfen und um Hilfe im Haushalt bitten.

Dabei könnten genervte Eltern ihrem Kind das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, unter die Nase halten, wenn sie ein genervtes „Ja, gleich“ zu hören bekommen.

Denn rechtlich gesehen, so erklärt Brigitte Schuberth, Nürnberger Fachanwältin für Familienrecht, verpflichtet Paragraf 1619 Kinder dazu, im Haushalt mitzuhelfen.

Was das heißt? Hilft es, dem Sohn oder der Tochter mit dem Paragrafen zu kommen? Räum bitte dein Zimmer auf – sonst verklagen wir dich nach Paragraf 1619. Leere endlich die Spülmaschine, und schau doch mal, was in Paragraf 1619 steht…

Brigitte Schuberth: „Art und Umfang dieser familienrechtlichen Pflicht ist – ganz nach Alter und Fähigkeit der Kinder – unterschiedlich.“ Sie verdeutlicht mit Beispielen: Grundschüler könnten etwa verpflichtet werden, zu helfen, den Tisch abzuräumen. Ältere Kinder könnten Einkäufe erledigen oder die Spülmaschine ein- und ausräumen. Die Gerichte, so die Fachanwältin, haben dreieinhalb bis sieben Wochenstunden bei einem Zwölfjährigen für zumutbar erachtet – bis zu sieben Wochenstunden sind es ab Vollendung des 14. Lebensjahres. In einer Notlage, oder weil beide Elternteile berufstätig sind, kann sich auch eine höhere Wochenstundenzahl ergeben.

„Theoretisch kann man seine Kinder verklagen. Aber wer macht das? Zwangsmittel wäre in solchen Fällen beispielsweise eine Geldstrafe.“ Geldstrafen wegen nicht eingeräumter Spülmaschine? So weit kann es dann doch nicht kommen. „Selbst wenn man einen richterlichen Beschluss erwirken würde, wird das Urteil nicht vollstreckt — von dem häuslichen Frieden ganz zu schweigen“, wendet Brigitte Schuberth ein. Schließlich verbietet die Zivilprozessordnung („Nicht vertretbare Handlung“) das Urteil zu vollstrecken.

„Es wäre ja auch total sinnlos, wenn man sein eigenes Kind verklagen würde, weil es nicht mithilft. Dann hat man es sich wohl vollkommen verscherzt“, sagt Schuberth, die einen solchen Fall in all ihren Jahren als Anwältin noch nicht erlebt hat.

Das Gesetz legt ohnehin bereits Grenzen der Mitwirkungspflicht fest, beispielsweise wenn das Kind in Ausbildung ist. Pflicht zur Rücksichtnahme lautet die Definition. „Steht beispielsweise am nächsten Tag ein wichtiger Mathe-Test für die Schule an, muss das natürlich bedacht werden„, ergänzt die Juristin: „Im Regelfall besteht aber trotzdem noch Zeit, um der Mitwirkungspflicht im Haushalt nachzukommen.“

Ohrfeigen sind verboten

Völlig tabu ist in jedem Fall Gewalt – seit dem Jahr 2000 hält Paragraf 1631 BGB fest: „Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Im Klartext: Schläge, Ohrfeigen oder das Schütteln des Kindes ist verboten – aber angemessene Erziehungsmittel wie Hausarrest, Kürzungen des Taschengeldes oder Fernseh- oder Computerverbot sind denkbar, so Anwältin Schuberth. Ihr Tipp: Ganz unabhängig von Paragrafen sollten Eltern bedenken, dass Provokationen von Jugendlichen das Testen von Grenzen signalisieren kann – der Hinweis auf das BGB kann so auch den Eltern als „frecher Spruch“ dienen.

Micha Schneider und Ulrike Löw, 11.01.2018 08:00 Uhr
http://www.nordbayern.de/wirtschaft/durfen-mussen-sollen-ist-kinderarbeit-wirklich-verboten-1.7091098
Tags: Kinderarbeit nicht verboten – Fernsehverbot – Erziehung – Kindererziehung – familienrechtlichen Pflicht- Gewalt – Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge – Mutter – Vater – Jugendliche 

Vaterlose Kleinfamilie – Trennungs-Väter werden benachteiligt!

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Sorgerecht – Gesetze im Familienrecht sind veraltet – Ungerechter Unterhalt – BGH Urteil zu Doppelresidenz (Shared parenting).

Europarat - Council of Europe
Europarat – Council of Europe

Der Europarat hat im Oktober 2015 die Europarat Resolution 2079 einstimmig beschlossen.
– Väteraufbruch für Kinder Markus Witt  Vater Klaus Figel, Bundesgerichtshof Rechtsanwalt Thomas Koflar  –
Die Umsetzung beim Gesetzgeber fehlt noch.

Derzeit werden in 95% der Sorgerechtsentscheidungen das Kind der Mutter zugesprochen.

Expertin Familienrecht, Doppelresidenz Prof. Dr. jur. Hildegund Sünderhauf-Kravets
Expertin Familienrecht, Doppelresidenz Prof. Dr. jur. Hildegund Sünderhauf-Kravets

Für ein glückliches Aufwachsen von Kindern sind beide Elternteile gleichermaßen notwendig. Experten sind sich da einig. Deutsche Gerichte scheint das wenig zu interessieren.

zum Video:

13 12 2017

Tags: Väter – Unterhalt – BGH Urteil – Europarat Resolution 2079 – Familie – Wechselmodell – Europarat – Council of Europe – Doppelresidenz – veraltete Gesetze im Familienrecht – VAFK – europäischen Familienrecht – Gleichberechtigung Gleichstellung – Justizopfer – Kindeswohl – Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge – PAS Eltern-Kind-Entfremdung – PA parental alienation – Eltern Entfremdung – Scheidung – Trennung – Vaterlose Gesellschaft

FPÖ schlägt Doppelresidenz für Trennungskinder vor

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Justiz – Parlamentarische Materialien – Stichworte: Nationalrat/Anträge – Vorlagen: Justiz

Antrag der Opposition zu den Themen Trennungskinder:

FPÖ schlägt „Doppelresidenz“ (Shared parenting) für Trennungskinder vor

Bedenken gegen die derzeitige Regelung des Aufenthaltsorts von Trennungskindern melden die Freiheitlichen an. Wie Abgeordneter Norbert Hofer erinnert, schreibt das Gesetz zwingend die Festlegung eines „hauptsächlichen Aufenthaltsorts“ des Kindes vor, was dazu führt, dass derjenige Elternteil – in der Praxis meist die Mutter – , dem dieser Aufenthaltsort zugesprochen wird, alleine über den Wohnort des Kindes entscheiden kann und gegenüber dem anderen Elternteil unterhaltsbezugsberechtigt ist. Dies fördere alte Rollenbilder und verhindere die Erwerbstätigkeit und finanzielle Selbstständigkeit der Frau, warnt Hofer. Männern wiederum werde dadurch weder Anreiz noch die Möglichkeit gegeben, die Versorgung der Kinder zu gleichen Teilen zu übernehmen. Der FPÖ-Abgeordnete fordert nun in einem Entschließungsantrag (835/A(E)) die Einführung einer Doppelresidenz für Trennungskinder, die auf dem Grundsatz der annähernd gleichteiligen Betreuung durch beide Elternteile aufbaut. Vorstellbar ist für Hofer dabei u.a. auch die Aufteilung der Familienbeihilfe, des Familien- und Unterhaltsabsetzbetrags sowie aller mit dem Aufenthaltsort zusammenhängenden Sozialleistungen und Beihilfen auf beide Elternteile.

Parlamentskorrespondenz Nr. 1231 vom 17.12.2014

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK1231/

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG.pdf
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert,
dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des
KindNamRAEG2013 hinsichtlich der Einführung der Doppelresidenz für
Trennungskinder und damit folgende Punkte beinhaltet:


• Die Festlegung einer annähernd gleichteiligen Betreuung, der Doppelresidenz
als erstes Ziel im Scheidungs- und Obsorgeverfahren.

• Die Bestimmung eines Betreuungsanteils als Schlüsselzahl für das Ausmaß
der Doppelresidenz. Der Betreuungsanteil ist das Ausmaß in Prozent, welches
ein Elternteil an Naturalunterhalt leistet. Der Betreuungsanteil kann gerichtlich
oder durch Einigung der Eltern festgelegt und verändert werden.

• Die automatische Anwendung der Gemeinsamen Obsorge bei jedem
Beschluss einer Doppelresidenz.

• Die gesetzliche Schaffung zweier Wohnadressen des Kindes im Falle der
Doppelresidenz.

• Die ausschließlich einvernehmliche Veränderung jedes der beiden Wohnorte,
falls ein Elternteil eine Veränderung des Wohnortes, an dem das Kind bei
Ausübung seines Betreuungsanteiles lebt, anstrebt, und diese Veränderung
die Ausübung der Doppelresidenz beim anderen Elternteil behindert oder den
Bedürfnissen des Kindes, insbesondere des stabilen Besuchs der gleichen
Schule, im Wege steht. Bei der Auswahl des Schulstandortes ist die
Erreichbarkeit von beiden Elternteilen zu berücksichtigen.

• Die Unterstützung von Eltern bei der Einführung und Aufrechterhaltung der
Doppelresidenz. Zu diesem Zweck hat ein entsprechender richterlicher Auftrag
an die Familiengerichtshilfen im Rahmen der Verhängung der Doppelresidenz
zu ergehen, Eltern bei einvernehmlicher Entscheidungsfindung zu
unterstützen und diese dazu anzuhalten, die Pflegeleistung und Erziehung
auch des anderen Elternteils zu akzeptieren und zu unterstützen.

• Die Änderung des Natural- und Geldunterhalts § 231. (2): „Der Elternteil, der
den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.“
Ist eine Doppelresidenz festgelegt, so gilt der festgelegte Betreuungsanteil
jedes Elternteils als anrechenbar auf den Geldunterhalt. Bei annähernd
gleichteiliger Betreuung entfällt die Unterhaltsverpflichtung zu Gänze. Die
Judikatur spricht bei 1/3 bereits von einer gleichteiligen Betreuung. die
Rechnung mit 50% stimmt insofern nicht, als bereits ab geringer
Betreuungsquote Kosten für Zimmer, Bett, Spielsachen anfallen. Unabhängig
davon ob dies 1 oder 7 Tage pro Woche genutzt wird.)“

• Die Aufteilung von Familienbeihilfe, Familien- und Unterhaltsabsetzbetrag
sowie aller, mit dem Aufenthaltsort zusammenhängender Sozialleistungen und
Beihilfen.


2 von 3 835/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version)
http://www.parlament.gv.at
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

• Die Aufnahme der Pflicht beider Eltern, gleichteilige Betreuung im Sinne der
Doppelresidenz nach Kräften zu unterstützen, in das Wohlverhaltensgebot (§
159) Das Wohlverhaltensgebot muss endlich durchsetzbar sein und bei
Verstößen strafrechtliche Konsequenzen haben!

• Beschlüsse zur Doppelresidenz sind tatsächlich durchsetzbar, als Verstoß
gegen das Wohlverhaltensgebot, zu gestalten. Die Durchsetzung ist
konsequent mittels Androhung von Ordnungsstrafen und nötigenfalls
Umsetzung derselben zu gestalten (siehe Cochemer Praxis).“


In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.

Tags: Familienpolitik – Familienrecht – Familie – Gesellschaftspolitik – Trennung – Eltern – Eltern-Kind-Entfremdung – Väter – Obsorge – KindNamRÄG 2013 – Kindeswohl – Gesetzgeber – Gleichberechtigung Gleichstellung – Vaterlose Gesellschaft –  Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 – Zivilrecht (Bürgerliches Recht, Handels-, Wettbewerbs- und Urheberrecht) – Familienpolitik

VfGH beugt sich dem Gendermainstream !

 Ein Schwarzer Tag für unsere Kinder, welche Vater und Mutter brauchen!
Der Verfassungsgerichtshof hat versagt.

VfGH beugt sich dem Gendermainstream – Ehe für Alle

Artikel:

VfGH öffnet Ehe für gleichgeschlechtliche Paare

Der Verfassungsgerichtshof gibt den Weg für die „Ehe für alle“ frei. Auch gleichgeschlechtliche Paare können damit künftig in Österreich heiraten. Mit einem Erkenntnis vom 4. Dezember hat das Höchstgericht die gesetzlichen Regelungen aufgehoben, die Homopaaren bisher den Zugang zur Ehe verwehrt hat. Der Gerichtshof begründete den Schritt mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes.

© APA (dpa/Symbolbild)

Die alte Regelung wird mit 31. Dezember 2018 aufgehoben. Die Öffnung tritt damit mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig steht dann die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen, sollte der Gesetzgeber bis dahin nicht anderes beschließen.

Der Verfassungsgerichtshof unterzog die Bestimmungen über Ehe und eingetragene Partnerschaft von Amts wegen einer Prüfung. Anlass des Verfahrens war die Beschwerde von zwei Frauen, die in eingetragener Partnerschaft leben und die Zulassung zur Begründung einer Ehe beantragt haben. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien und in der Folge vom Verwaltungsgericht Wien abgelehnt.

Helmut Graupner, Anwalt der beiden Frauen, sprach in einer ersten Reaktion von einem historischen Tag. „Wir haben auf voller Linie gesiegt. Der VfGH (das erste und älteste Verfassungsgericht der Welt) ist damit das erste Gericht Europas, das das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben hat. Und Österreich das erste Land Europas, das die Ehegleichheit als Menschenrecht anerkennt und verwirklicht. In den anderen europäischen Ländern erfolgte die Eheöffnung (lediglich) auf politischem Weg“, schrieb Graupner auf Facebook.

Die ÖVP will der Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare keine Steine in den Weg legen. „Höchstgerichtliche Urteile sind stets zu akzeptieren und nehmen wir zur Kenntnis“, erklärte ein ÖVP-Sprecher. Die weitere Vorgangsweise werde man erst besprechen.

Beim den Freiheitlichen beurteilte man die Entscheidung der Verfassungsrichter auch kritisch. „Jetzt ist genau das eingetreten, wovor wir bereits 2009 bei Beschluss der eingetragenen Partnerschaft gewarnt haben: Dieses Instrument wird der Türöffner in Richtung einer Entwicklung sein, an deren Ende mit der sogenannten Ehe für alle, vulgo ‚Homo-Ehe‘, Ungleiches gleich behandelt wird. Jetzt ist es soweit“, meinte FPÖ-Generalsekretär Herbert Kickl. Die politische Verantwortung dafür liege – neben der SPÖ – auch bei der ÖVP. Natürlich seien Urteile des VfGH anzuerkennen, was aber nicht bedeute, dass man nicht kritisch nachfragen dürfe, so Kickl.

Deutliche Kritik an der VfGH-Entscheidung kam vom Wiener Kardinal Christoph Schönborn. „Es ist beunruhigend, dass sogar die Verfassungsrichter den Blick verloren haben für die besondere Natur der Ehe als Verbindung von Mann und Frau“, erklärte der Vorsitzende der österreichischen Bischofskonferenz gegenüber Kathpress.

Die Ehe sei „wie keine andere Beziehung geeignet, Kinder hervorzubringen, zu hüten und aufzuziehen und damit die Generationenfolge zu sichern. Wenn der VfGH die Einzigartigkeit und damit die juristische Sonderstellung der Ehe verneint, die auf der Unterschiedlichkeit der Geschlechter aufbaut, verneint er die Wirklichkeit“, sagte der Kardinal und hielt in Richtung Höchstgericht fest: „Er tut damit der Gesellschaft keinen Dienst und schadet letzten Endes allen – auch denen, die er schützen möchte und die es auch zu schützen gilt.“

Breit bejubelt wurde die Entscheidung indes in der SPÖ. Parteivorsitzender Christian Kern sprach via Facebook von einem Zeichen der Gleichberechtigung und des Respekts. „Spätestens ab 1. Jänner 2019 ist es egal, wer wen liebt in unserem Land. Ich persönlich bin sehr froh über diese Entscheidung. Immer wieder haben wir versucht, die Ehe für alle politisch durchzusetzen und sind dabei an ÖVP und FPÖ gescheitert. Wir werden wachsam bleiben und dafür sorgen, dass alle Menschen in unserem Land das Recht bekommen, zu heiraten wen sie lieben“, erklärte Kern.

Große Freude herrschte auch bei den NEOS. „Heute ist ein großer Tag für Österreich, die Freiheit und den Rechtsstaat. Was der Bevölkerung schon lange klar war und nur ÖVP und FPÖ nicht verstanden haben, hat nun der VfGH in seinem Erkenntnis festgestellt: die Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt das Diskriminierungsverbot“, meinte der stellvertretende Klubobmann Niki Scherak. Besser wäre es freilich gewesen, wenn gleich das Parlament diese Diskriminierung abgeschafft hätte.

Zufrieden zeigte sich auch Liste Pilz-Klubobmann Peter Kolba: „Das freut uns. Das ist zu begrüßen.“ Erfreut reagierten auch die aus dem Parlament gefallenen Grünen, die sich die „Ehe für alle“ über viele Jahre auf ihre Fahnen geheftet hatten. „Wieder einmal sorgt ein Höchstgericht dafür, dass Österreich endlich im 21. Jahrhundert ankommt“, meinte der Grüne Bundessprecher Werner Kogler.

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) wurde 2009 beschlossen und trat 2010 in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgte damals das Ziel, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen, blieb aber vor dem Hintergrund eines „bestimmten traditionellen Verständnisses“ bei zwei verschiedenen Rechtsinstituten, eben der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft.

Seither ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe immer weiter angenähert worden. Die beiden Rechtsinstitute entsprechen einander heute sowohl von der Ausgestaltung als auch von den Rechtsfolgen her trotz „vereinzelt bestehender Unterschiede“ weitgehend. Die jüngere Rechtsentwicklung ermöglicht insbesondere eine gemeinsame Elternschaft auch gleichgeschlechtlicher Paare: Gleichgeschlechtliche Paare dürfen Kinder (gemeinsam) adoptieren und die zulässigen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung gleichberechtigt nutzen.

Zu einer völligen Gleichstellung kam es aber aus politischen Gründen nie. Zuletzt kochte die Debatte darüber wieder im Wahlkampf für die Nationalratswahl hoch. Während SPÖ, NEOS, Liste Pilz und Grüne für eine Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule plädierten, blieben ÖVP und FPÖ bei ihrem Nein zur Homo-Ehe.

Die Unterscheidung in Ehe und eingetragene Partnerschaft lässt sich heute aber nicht aufrechterhalten, ohne gleichgeschlechtliche Paare zu diskriminieren, stellte der Verfassungsgerichtshof nun klar und nahm damit einmal mehr der Politik eine Entscheidung ab. Denn die Trennung in zwei Rechtsinstitute bringe zum Ausdruck, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind, so die Verfassungsrichter.

15.21 Uhr, 05. Dezember 2017
http://www.kleinezeitung.at/service/newsticker/5333252/VfGH-oeffnet-Ehe-fuer-gleichgeschlechtliche-Paare
Tags: Genderwahn – Familie – Familienrecht

Korrektur – Artikel Doppelresidenz – Unrichtig u. fachlich falsch!

 Der Artikel von der Presse Süd West ist leider komplett unrichtig und fachlich ebenso falsch.
Ich möchte jedoch nicht von „Fake NEWS Doppelresidenz“ bzw. im Familienrecht oder des gesamten Artikel sprechen, da ja viele Personen viele Meinungen haben dürfen.

 .
Fakt ist jedoch:
Im Doppelresidenzmodell oder auch weltweit verbreitet in sehr vielen Bundesstaaten von den USA als „shared parenting“ bekannt,
gibt es die Bedingung nicht, dass Eltern sich freiwillig einigen, dann würde man ja kein Gesetz benötigen. Wenn ein  „Familienplan“ dem Gericht vorgelegt wird ist dies jedoch vom Vorteil.
In der Europarat Resolution 2079 wurde die Doppelresidenz im Okt. 2015, als REGELFALL nach Trennung oder Scheidung, einstimmig von allen Ländern beschlossen!!!

Eine rechtskräftig nachgewiesenen häusliche Gewalt ist die einzige Ausnahme!!!

In den meisten Ländern inkl. diversen Vereinigten Bundesstaaten in Amerika haben  sich als Bedienung die 80 Meilenzone etabliert. Zieht ein Elternteil nach Trennung oder Scheidung außerhalb dieser Zone, verliert er „shared parenting“ und der andere Elternteil bekommt die alleinige Sorge!!! Ausnahme der andere Elternteil gibt seine schriftliche Zustimmung.

Weiters wird hier im Artikel von sogenannten „Experten“ gesprochen, welche meist lediglich  Lobbyisten verschiedener Parteien sind, sonst nichts.

Im europäischen Familienrecht, insbesondere Deutschland und Österreich kenne ich nur eine einzige international gefragte Fachexpertin von Doppelresidenz, sie berät das Bundesministerium und den Europarat:


Sie ist seit 2000 Professorin für Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht an der Evangelischen Hochschule Nürnberg, Autorin der einzigen umfassenden Metastudie über das Modell der Doppelresidenz: „Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis“ (Springer VS, 2013).

Admin Familie & Familienrecht, am 17-11-2017

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Wechselmodell: Wenn Scheidungskinder zwei Zuhause haben

Die Abkehr von alten Rollenbildern führt auch zu neuen Lebensmodellen im Scheidungsfall. Manche Eltern teilen sich die Kinderbetreuung gleichmäßig auf.

  • Wenn Paare sich trennen, sind Kinder oft die Leidtragenden. Doch manche leben bei Vater und Mutter.  Wenn Paare sich trennen, sind Kinder oft die Leidtragenden. Doch manche leben bei Vater und Mutter. Foto: © lakov Filimonov/Shutterstock.com
  • Weniger Scheidungen als früher
    Weniger Scheidungen als früher Foto: SWP GRAFIK

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Wenn Leonie bei ihrem Vater lebt, ihre Lieblingsjeans aber bei der Mutter sind, kann es schon mal Stunk geben. „Warum habt ihr euch überhaupt getrennt?“, fragt sie dann. Knapp zehn Minuten Fußweg liegen zwischen den zwei Wohnungen ihrer Elternteile in einer baden-württembergischen Kleinstadt. Mal ist sie  mit ihrem Bruder zwei Tage pro Woche beim Vater, mal drei oder vier.

Was Anna (48) und Jens (52) mit ihrer Tochter Leonie (13) und ihrem Sohn Ben (9) seit rund drei Jahren praktizieren, nennt sich Wechselmodell. Es bedeutet, dass Kinder getrennt lebender oder geschiedener Eltern zwei Lebensmittelpunkte haben, Mutter und Vater also in etwa gleichermaßen die Betreuung übernehmen. „Ohne Kommunikation und Kooperation funktioniert das nicht“, sagt Anna (alle Namen wurden von der Redaktion geändert). Sie und ihr Ex-Mann – beide sind berufstätig – müssen sich im Alltag ständig abstimmen, egal ob es um ihre Arbeitszeiten, die Hausaufgaben oder das Fußballtraining geht.  Sie tun das über WhatsApp oder telefonisch, sehen sich aber auch. Jens, der Vater, muss Schichtdienste leisten, die oft erst kurzfristig feststehen. „Das macht es sehr schwierig“, sagt er.

Lange Zeit war das Residenzmodell üblich und wurde im Streitfall auch von Familiengerichten favorisiert. Die Kinder wohnten bei der Mutter, den Vater „besuchten“ sie an Wochenenden.  Doch mit dem Abschied von der traditionellen Rollenverteilung gerät diese Regelung zunehmend ins Wanken. Nach einer Allensbach-Umfrage wünschen sich 51 Prozent der Trennungseltern eine in etwa hälftige Aufteilung der Betreuung ihrer Kinder. 15 Prozent gaben an, dies bereits umzusetzen. Anna und Jens haben sich gar nicht bewusst für das Wechselmodell entschieden. „Für uns war das  einfach klar“, sagt die Mutter. Der Vater betont: „Ich möchte meine Kinder nicht nur am Wochenende sehen.“

Doch was, wenn sich die Eltern nicht einig sind? In der politischen Diskussion ist das Wechselmodell ein Minenfeld. Die Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, was am ehesten dem Kindeswohl dient und ob der Gesetzgeber aktiv werden muss. Es geht in einzelnen Streitfällen aber auch um einen Kampf von Männern um Gleichberechtigung und ein Recht am Kind – und um Frauen, die sich als bessere Eltern begreifen. Und es geht ums Geld.

Auf der einen Seite stehen Lobbygruppen wie der Verein Väteraufbruch für Kinder. „Allen Kindern beide Eltern“, ist seine Devise, ab Geburt und bei Scheidungen. Sprich: Das Wechselmodell – der Verein bevorzugt den Begriff  „Doppelresidenz“ – soll gesetzlich geregelt und das Unterhaltsrecht daran angepasst werden. Zuletzt bekamen die Väter Unterstützung von 60 Experten, die das „gemeinsame Getrennterziehen“ ebenfalls zum Leitbild machen wollen, darunter Familienrechtler und Psychologen.

Auf der gegnerischen Seite warnen etwa der Deutsche Kinderschutzbund und der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) vor einem staatlich erzwungenen Paradigmenwechsel. „Wir lehnen das Wechselmodell nicht grundsätzlich ab“, sagt VAMV-Chefin Erika Biehn der SÜDWEST PRESSE. Ob es funktioniere, hänge aber vom Einzelfall ab. Ein Gesetz könnte dazu führen, dass  Richter mehr zum Wechselmodell tendieren, ohne alle Facetten des jeweiligen Falls zu überblicken,  so die Warnung.

Die Rechtsprechung wandelt sich aber auch so schon. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Februar 2017, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils das Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils anordnen kann. Entscheidender Maßstab sei dabei immer das Kindeswohl, so die Richter. Bestärkt fühlen sich die Väter zudem durch eine Europarats-Resolution von 2015, die dazu aufruft, die Doppelresidenz in nationale Gesetze zu gießen.

Unter den Parteien will die FDP das Wechselmodell zum Regelfall machen. Bei den Jamaika-Sondierungen stieß sie damit aber auf Granit. Auf  fachlicher Ebene prüft das Bundesjustizministerium nach Auskunft eines Sprechers allerdings schon länger, ob es gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sorgerecht gibt. Auch das Familienministerium ist tätig. Es lässt in einer aufwändigen Studie den Zusammenhang von Kindeswohl und Umgangsrecht prüfen. Dafür befragen Forscher Eltern und Kinder, erste Ergebnisse werden Anfang 2018 veröffentlicht, teilte ein Ministeriumssprecher mit. Doch ob zwei Zuhause für ein Kind nun gut oder schlecht sind, hängt letztlich immer von den individuellen Verhältnissen ab.

Experten sind sich wenigstens über die Mindestvoraussetzungen des Wechselmodells einig:  die Wohnortnähe und dass die Ex-Partner miteinander reden können. Bei Anna und Jens funktioniert das, obwohl der Alltag anstrengend ist und auch die Kinder „immer mal wieder nervt“, wie sie einräumen. Aus ihrer Sicht steht und fällt ihre Lösung aber damit, dass sie „die Kinder im Fokus haben“, nicht eigene Interessen. Und es ist auch eine Geldfrage, denn zwei kindgerechte Haushalte kosten nun mal mehr. „Darüber redet niemand“, sagt Anna. Jens findet die deutsche Familienpolitik insgesamt „zum Kotzen, vor allem den Kindern gegenüber“. Familien bräuchten mehr Unterstützung, unabhängig vom Lebensmodell.

Tanja Wolter | weiterlesen

Wechselmodell für Trennungskinder: Familiengerichtstag warnt vor Zwang

Tags: Familien – Familienrecht-Experten – Fake NEWS Familienrecht – Umgangsrecht Kontaktrecht Besuchsrecht

FDP will Trennungskindern den Umgang mit beiden Elternteilen erleichtern

Politik

„Mutter und Vater sind gleichwertig“

 
Von Ralf Roletschek (talk) – Fahrradtechnik auf fahrradmonteur.de – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=15597320
 
FDP will Trennungskindern den Umgang mit beiden Elternteilen erleichtern
 Katja Suding ist auf dem Parteitag der Liberalen am Wochenende zur stellvertretenden Bundesvorsitzen wiedergewählt worden. Die Hamburger FDP-Frontfrau setzt sich für eine Neuregelung bei der Betreuung von Scheidungskindern ein.

Die Welt:

Frau Suding, als erste Partei fordert die FDP, dass Scheidungskinder nach der Trennung zu gleichen Teilen von Mutter und Vater betreut werden sollen, im sogenannten Wechselmodell. Was hat Sie dazu bewogen, dafür zu kämpfen?

Katja Suding:

Es ist anders: Wir fordern nicht, dass künftig alle Trennungskinder im Wechselmodell betreut werden. Es geht nur um die Fälle, die vor Gericht landen. Alle Eltern, die sich gütlich untereinander auf ein Betreuungsmodell einigen, sollen das auch weiter tun. Da würden wir uns niemals einmischen. Aber es gibt auch die Fälle, in denen Vater und Mutter sich nicht einigen können. Hier möchten wir, dass das Gericht in Zukunft als Regelfall die Doppelresidenz annimmt. Davon kann und muss es natürlich auch Ausnahmen geben – die Doppelresidenz funktioniert ja nicht in allen Fällen. Wenn Eltern zu weit auseinander wohnen, wenn Missbrauch oder Drogen im Spiel sind, wird ein solches Modell nicht infrage kommen. Der Unterschied zu der bisherigen Rechtslage ist aber, dass man künftig begründen muss, warum man von diesem Regelfall abweicht – und nicht anders herum. Es ist die logische Fortsetzung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts, dass Kinder nach einer Trennung auch bei beiden Eltern leben.

 

Halten Sie das klassische Residenzmodell – die Mutter betreut, der Vater zahlt Unterhalt – für überholt? Die Mehrheit der Trennungsfamilien lebt dieses Modell ja nach wie vor …

 Nein, auf keinen Fall. Es ist für viele Familien ein gutes Modell. Aber leider können sich Eltern manchmal nicht über den Aufenthaltsort ihrer Kinder einigen oder wollen dem anderen den Umgang mit dem Kind verwehren. Für diese Fälle möchten wir, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Kinder ein Recht auf Betreuung durch beide Elternteile haben. Damit werten wir die anderen Modelle nicht ab. Wir wollen aber auch nicht, dass der Staat im Streitfall die Rollen in der Familie so festlegt, dass ein Elternteil, in der Regel die Mutter, die hauptsächlich Erziehende ist und der Vater die Rolle des zahlenden Ernährers erhält, der allenfalls noch eine Nebenrolle im Leben der Kinder spielt. Das wollen wir aufbrechen. Wir sagen: Mutter und Vater sind gleichwertig.

Das Wechselmodell hat viele Gegner. Viele sagen, es sei ein reines Unterhaltssparmodell für Väter.

Ich finde es zynisch, einem liebenden Elternteil zu unterstellen, dass er die Kinder nur bei sich haben will, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Ich unterstelle einer Mutter ja schließlich auch nicht, dass sie in Wahrheit nur auf das Geld aus ist und die Kinder deshalb bei sich haben will.

Muss das Unterhaltsrecht verändert werden, wenn Vater und Mutter beide viel Zeit mit den Kindern verbringen?

Klar, das müssen wir dann auch lösen. Einer betreut, der andere zahlt, das kann dann nicht mehr gelten.

Können Kinder nicht auch darunter leiden, wenn sie keinen klaren Lebensmittelpunkt haben?

Internationale Studien belegen, dass das Wechselmodell förderlich ist für das Wohlbefinden von Trennungskindern. In Skandinavien und in Belgien ist das Modell gang und gäbe. Eine intensive Bindung zu beiden Elternteilen ist für Kinder gut.

Wie viel Widerstand schlägt Ihnen entgegen?

Das Thema wird in allen Parteien diskutiert, stets kontrovers. Es geht um einen gesellschaftlichen Paradigmenwechsel, und es wird vermutlich auch eine Weile dauern, bis er sich durchsetzt. Die Vorstellung, dass die Kinder nach einer Scheidung automatisch bei der Mutter leben, ist althergebracht. Wir setzen auf eine moderne Familienpolitik.

2017 ist für die FDP entscheidend. Wird die Partei den Wiedereinzug in den Bundestag schaffen?

Ja, davon gehen wir fest aus. Und dafür tun wir auch alles Notwendige. Unser Wahlprogramm belegt, dass wir die letzten vier Jahre dazu genutzt haben, uns auf das zu besinnen, was die Freien Demokraten ausmacht. Mit den Schwerpunkten auf Bildung und Digitalisierung wollen wir unser Land fit für die Zukunft machen.

Dem Wähler fällt es aber schwer einzuschätzen, ob Sie wirklich Verantwortung übernehmen wollen, wenn Sie Koalitionsoptionen im Voraus ausschließen.

Wir haben für den Bund keine Koalitionsoption ausgeschlossen – außer mit AfD und Linkspartei. Alles andere ist denkbar. Wir werden uns aber nicht an Farbenspielen beteiligen, wenn man noch nicht einmal weiß, welche Programme hinter den Parteien stehen, wie etwa bei der SPD. Vor der Wahl werden wir Projekte definieren, von denen die Wähler erwarten können, dass wir sie in einer Koalition auch umsetzen. Wenn das nicht gelingt, dann gehen wir in die Opposition und kämpfen von dort aus für unsere Positionen.

Von Sabine Menkens | Stand: 01:20 Uhr | Lesedauer: 4 Minuten

Verfassungsgerichtshof bestätigt Antragslegitimation des biologischen Vaters auf Kontaktrecht

Gastbeitrag:

Verfassungsgerichtshof klärt Antragslegitimation des biologischen Vaters auf Kontaktrecht

Britta Schönhart-Loinig ©Schönhart

Wien. In seinem Erkenntnis vom 13.12.2016 G 494/2015 stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass nach § 188 Abs 2 ABGB auch der biologische Vater berechtigt ist, ein Kontaktrecht zu seinem leiblichen Kind zu beantragen. Die Wiener Anwältin und Familienrechtsspezialistin Britta Schönhart-Loinig schildert in ihrem Gastbeitrag die Konsequenzen.

Vor Jahren hatte der biologische Vater eines Kindes, dessen Mutter verheiratet war oder einen anderen Mann als Vater angegeben hatte, weder die rechtliche Möglichkeit seine Vaterschaft festzustellen oder gerichtlich ein Kontaktrecht zu seinem Kind zu erwirken.

Einen Antrag auf Feststellung, dass ein Kind nicht vom Ehemann, sondern von einem anderen Mann abstammt, kann nur das Kind selbst gegen den Ehemann oder vom Ehemann selbst gegen das Kind gestellt werden. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sieht keine Antragslegitimation für den biologischen Vater vor.

Für jene Männer, die zwar wussten, der biologische Vater eines Kindes zu sein, gab es keine Möglichkeit gegen den Willen der verheirateten Mutter, eine Beziehung oder Kontakt zu dem Kind aufzubauen. Der Gesetzgeber berief sich dabei auf den Schutz der sozialen Familie zum Wohle des Kindes.

Diese Problematik änderte sich zu Gunsten der biologischen Väter durch das Urteil des EGMR Anayo gegen Deutschland vom 21.12.2010 (Beschwerde-Nr. 20578/07).

Nach zwei Jahren Zwillinge

Ein Nigerianer lebte zwei Jahre lang mit der deutschen Mutter zusammen, die dann Zwillinge gebar. Die Mutter war jedoch verheiratet und gab den Ehemann als Vater an. Die deutschen Gerichte weigerten sich, dem biologischen Vater ein Kontaktrecht zu seinen Kindern einzuräumen.

Der EGMR sah eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn nicht geprüft werden kann, ob ein Kontakt zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater dem Kindeswohl entspricht.

Der EGMR stellte klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein beabsichtigtes Familienleben, also der Wunsch, ein Familienleben aufzubauen, von Art 8 EMRK geschützt sein kann. Daraus ergibt sich, dass auch ein Mann, der bislang noch keinen Kontakt zu seinem Kind haben konnte, in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu seinem Kind stehen kann. So hat der EGMR weiteres ausgeführt, dass dem biologischen Vater die Möglichkeit gegeben sein muss, ein Kontaktrecht zum Kind gerichtlich zu beantragen.

Sofern ein Kontakt zwischen dem Kind und dem biologischen Vater dem Kindeswohl entspricht, ist dieses auch einzuräumen.

Österreich reagiert

Aufgrund dieses Urteiles des EGMR sah der Gesetzgeber im KindRÄG 2013 mit der Einführung des § 188 Abs 2 ABGB vor, dass auch Dritte, die in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind stehen, antragslegitimiert sind.

Damit hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, der Stellung des leiblichen Vaters im Kontaktrechtsverfahren durch die Einräumung eines Kontaktrechtes Rechnung zu tragen.

Sohin kann ein biologischer Vater, der nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist, ein Kontaktrecht zu seinem Kind beantragen.

Dabei hat der VfGH deutlich gemacht, dass auch jener biologische Vater, dessen Vaterschaft noch gar nicht feststeht, antragslegimitiert ist. Die Geltendmachung des Kontaktrechts hängt nicht von einer bereits festgestellten Vaterschaft ab. Ansonsten entstünde eine Situation, die der EGMR jedenfalls als konventionswidrig eingestuft hat, da ja für einen biologischen Vater keine Möglichkeit besteht ein Abstammungsverfahren einzuleiten.

Im Kontaktrechtsverfahren selbst ist zunächst zu klären, ob der Kontakt zum leiblichen Vater dem Kindeswohl entspricht und in einem weiteren Schritt, ob der behauptete auch tatsächliche der biologische Vater ist.

Damit wird klargestellt, dass die bloße Vermutung einer Vaterschaft einem Mann bereits ein Antragsrecht einräumt; es sollte aber auch sichergestellt werden, dass keinem biologisch-fremden Mann, der in keinerlei sonstigen Verhältnis zum Kind steht, ein Kontaktrecht eingeräumt wird.

Diese Vaterschaftsfeststellung im Rahmen des Kontaktrechtsverfahren unterscheidet sich von der förmlichen Vaterschaftsfeststellung aber dadurch, dass diese keine „erga-omnes“ Wirkung hat und nichts an der Stellung des rechtlichen Vaters ändert.

Der mutmaßliche leibliche Vater hat jedoch weiterhin – ohne Mitwirkung des Kindes oder der Mutter – keine Möglichkeit seine Vaterschaft auch rechtlich feststellen zu lassen.

So hat sich grundsätzlich erneut der österreichische Gesetzgeber und die österreichische Judikatur an der Judikatur des EGMR orientiert.

Viele offene Fragen

In der Praxis können in der Umsetzung diese Bestimmungen allerdings Probleme auftreten:

  • Wie kann ein Kontakt des biologischen Vaters dem Kindeswohl entsprechen, wenn ihm bislang der Kontakt zum Kind verwehrt wurde? In diesem Falle, würde sein Antrag unter Berufung auf den Schutz der sozialen Familie abgewiesen werden und gibt es auch keine weitere Möglichkeit seine Vaterschaft festzustellen.
  • Was, wenn es keine soziale Bindung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind gibt? Wie lässt sich in diesem Fall, der Eingriff in die Rechte des biologischen Vaters rechtfertigen?
  • Wie ist ein Antrag zu behandeln, wenn sich im Kontaktrechtsverfahren herausstellen sollte, dass das Kontaktrecht zwar dem Kindeswohl entspricht, aber der antragstellende Mann nicht der leibliche Vater ist? Es müsste dann der Antrag zurückgewiesen werden. Wie ist in diesem Fall in weiterer Folge das „Kindeswohl“ zu behandeln.

Es zeigt sich also, dass die Umsetzung des Antragsrechtes der biologischen Väter in der Praxis durchaus spannenden Rechtsfragen mit sich bringen wird. Eine anhand von Verfahren entwickelte Judikatur, wird dann die nun offenen Fragen hoffentlich ausreichend klären können.

Autorin Mag. Britta Schönhart-Loinig ist Rechtsanwältin und Spezialstin für Familienrecht in Wien.
Link: Kanzlei Schönhart

13. Mrz 2017 Recht

https://extrajournal.net/2017/03/13/gastbeitrag-verfassungsgerichtshof-klaert-antragslegitimation-des-biologischen-vaters-auf-kontaktrecht/
Tags: Besuchsrecht – Besuchskontakt – biologischer Vater – VfGH – Rechtsprechung