Großeltern wird die Pflegschaft des 7. jährigen David übertragen lt. Gerichtsbeschluss

„Die Pflegschaft wird dem Jugendamt entzogen und auf die Großeltern des Kindes übertragen.“
Lt. Beschluss des Amtsgerichts Flensburg in Deutschland vom 5. Dezember 2018.
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Artikel:

Kinderheim

Kampf um David – Kind darf endlich zu seinen Großeltern

Monika und Rüdiger Koop durften vor wenigen Tagen ihren Enkel wieder in die Arme schließen.

Foto: Andreas Laible

Monika und Rüdiger K. gewinnen vor Gericht den Kampf um ihren Enkelsohn.
Richter übt Kritik an Heim bei Flensburg.

Hamburg.  David ist wieder zu Hause. Der Kampf um den siebenjährigen Jungen, der vom Jugendamt Hamburg-Mitte am 27. Juli 2017 in einem Heim in Flensburg untergebracht wurde, ist nach 16 Monaten beendet. In einem Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 5. Dezember heißt es: „Die Pflegschaft wird dem Jugendamt entzogen und auf die Großeltern des Kindes übertragen.“

Eine Woche vor Weihnachten haben die Großeltern ihren Enkelsohn in die Arme geschlossen.
„Wir durften ihn aber nicht in seinem Heim abholen, sondern mussten zur Polizeiwache in Flensburg fahren und dort auf ihn warten“, beschreibt Rüdiger K. die unwürdige Übergabe. David hätte auch nichts bei sich gehabt. Keinen Koffer, keine Klamotten, keine Spielsachen, kein U-Heft, keine Zahnbürste. „Gar nichts.“ Das Nötigste musste dann erst noch geholt werden – und wurde den Großeltern an einem weiteren neutralen Ort übergeben.

„Kampf um David“

Im August hat das Abendblatt erstmals über den „Kampf um David“ berichtet. Davids Mutter Jasmin Koch (alle Namen geändert) hatte sich vor Jahren selbst an das Jugendamt gewandt, weil sie Probleme in der Erziehung mit dem Jungen hatte. Als sich das Amt und die Mutter über die weitere Vorgehensweise nicht einigen konnten, begann eine jahrelange juristische Auseinandersetzung. Das Jugendamt Hamburg-Mitte erhielt vom Familiengericht im März 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und entzog der Mutter einen Teil der elterlichen Sorge. Vier Monate später wurde der damals Fünfjährige in das Heim in die Nähe von Flensburg gebracht.

Für den Jungen, das wird auch im Gerichtsbeschluss deutlich, ist es der Beginn eines Martyriums.

Erstmals Suizidgedanken

Bereits vier Wochen nach der Fremdunterbringung äußert David im Heim erstmals Suizidgedanken. Er sagt, er wolle „tot sein“. Er habe Pläne, wie er sich töten könne. Etwa, indem er „ein kleines Spielzeugflugzeug verschlucken und dann ersticken würde“. Insgesamt dreimal wird David in den folgenden anderthalb Jahren in die Kinder- und Jugendpsychiatrie im Helios Klinikum in Schleswig eingeliefert. Beim zweiten Mal, im Februar, bleibt er dort 43 Tage.

Das Heim verhängt eine Kontaktsperre gegen Mutter und Großeltern. „Offenbar wird dem Kind durch die Trennung von der Mutter und möglicherweise durch die Bedingungen in der Heimunterbringung so viel seelisches Leid zugefügt, dass es zu einer drastischen Verschlimmerung der Verhaltensauffälligkeiten gekommen ist“, hatte Christiane Knack-Wichmann, die Anwältin der Mutter, im Sommer gesagt.

Richter besuchte Heim

Sechs Monate später wird sie durch das Gericht bestätigt. Der zuständige Richter im Amtsgericht Flensburg hatte sich selbst ein Bild von den Zuständen im Heim gemacht, zusammen mit der Verfahrensbeiständin des Kindes. Das Urteil lässt erahnen, warum David mit seinem Verhalten alles getan hat, um zurück zu seiner Familie zu kommen.

„Der Junge erfährt dort entgegen zunächst anderen Angaben der Einrichtung keine Therapie“, heißt es in dem Beschluss des Gerichts. „Die Einrichtungsleitung hat, hiervon hat sich das Gericht selbst ein Bild machen können, eine negative Haltung zu möglichen Fortschritten und Therapiemaßnahmen in Bezug auf die Erkrankung – Bindungsstörung – des Kindes.“ David werde im Heim „gleichsam als hoffnungsloser Fall, Systemsprenger und als jemand bezeichnet, der – so offenbar ein Blick in die Zukunft – von Einrichtung zu Einrichtung gegeben werden muss, weil eine Therapierbarkeit nicht zu erwarten sei“. Nach dem Eindruck des Gerichts werde David „gleichsam nur verwahrt“. Im Heim finde außerdem eine „unzureichende Gesundheitsfürsorge“ statt.

Die Verfahrensbeiständin, die David­ im Heim besucht hat, schreibt, sein Zimmer sei in einem schlechten Zustand. „Es gab keinen Stuhl.“ Mülltüten lagen auf dem Fußboden, die Möbel seien schmutzig und standen kreuz und quer im Raum. Die Heimleiterin hätte ihr gegenüber geäußert, bei David seien sowieso „Hopfen und Malz verloren“, eine Besserung sei nicht in Sicht. Als die Verfahrensbeiständin eine Erzieherin fragte, ob David wegen einer Schwellung unter dem rechten Auge beim Augenarzt gewesen sei, bejahte diese die Frage zunächst– konnte dann aber keinen Bericht finden. Am nächsten Tag hätte die Heimleiterin angerufen und gesagt, sie seien noch nicht beim Arzt gewesen, würden jetzt aber umgehend einen Termin ausmachen.

Dass bis heute keine Therapie für David organisiert wurde, sei ein „schweres und nicht begründbares Versäumnis“. Auch Davids Zustand sei besorgniserregend. Das Gericht stellte „nervöse Ticks des Kindes fest, Kopfzucken, Augenzucken sowie eine verwaschene Sprache“. Dem Jugendamt sei diese Situation bekannt, eine Überprüfung der Zustände in der Einrichtung habe „viel zu spät“ begonnen.

Dabei standen von Anfang an die Großeltern bereit, ihren Enkel bei sich aufzunehmen. Monika und Rüdiger K. hatten sich beim Jugendamt vorgestellt, doch dann kam es zu Unstimmigkeiten. Für das Gericht ist das nachrangig. Das Jugendamt habe die Großeltern „ignoriert“, dies sei „verfahrensfehlerhaft erfolgt“. Es sei Aufgabe des Staates, bei einer Fremdunterbringung „vom ersten Moment an Rückführungsoptionen in die Familie zu prüfen, diesen positiv gegenüberzustehen und diese zu fördern“. Sie bilden nämlich „das wesentlich mildere Mittel vor dem Hintergrund einer verfassungsrechtlichen Betrachtung in Bezug auf eine Fremdunterbringung“.

Das Jugendamt wird den Gerichtsbeschluss akzeptieren

Auch Davids Bezugstherapeut in der Kinderpsychiatrie befürwortet eine Rückführung zu Oma und Opa. Bindungsgestörte Kinder wie David seien in familiären Strukturen am besten aufgehoben, „vorausgesetzt, die Familie erhält und akzeptiert therapeutische Hilfe“. Darum geht es nun. „Denn David hat sich erheblich verändert“, sagen die Großeltern. Er fühle sich einsam, weine viel, habe Albträume und frage ständig: „Ihr bringt mich doch nicht wieder in die Einrichtung?“ Das Heimleiterehepaar, so die Anwältin, habe alles unternommen, um einen persönlichen Kontakt zur Mutter und den Großeltern zu verhindern. „In der Folge wurde das Kind gezwungen, ein Leben in völliger gesellschaftlicher Isolation zu führen.“

Diesen Zustand hat das Gericht jetzt beendet. Es habe, so heißt es im Beschluss, „keinen Zweifel daran, dass es dem Jungen vor dem Hintergrund seiner Erkrankung im familiären Kreis seiner Großeltern um ein Vielfaches besser geht als in der jetzigen Einrichtung sowie in einer andersartigen Fremdplatzierung.“

Das Jugendamt Mitte wird den Gerichtsbeschluss akzeptieren. Außerdem wird die Zuständigkeit nach Bergedorf wechseln. Dann werden auch die künftigen Unterstützungsmaßnahmen für David besprochen. Unbeantwortet ließ das Jugendamt die Frage, ob es ein Fehler gewesen sei, den Fünfjährigen in dieses Heim zu bringen. Zumal es einen positiven Bericht über fünf Treffen von David mit seinen Großeltern gegeben hatte – bevor er ins Heim kam. „Bei den Terminen war David stets gut gelaunt und fröhlich und hat sich über die Zeit mit seinen Großeltern gefreut“, schreibt die Psychologin. Ihr Fazit: „Aus fachlicher Sicht haben die Großeltern eine liebevolle Beziehung zu David aufgebaut.“ Warum aber hat das Jugendamt den Großeltern diese positive Einschätzung vorenthalten? Auch diese Frage bleibt unbeantwortet.

Jan Haarmeyer, Hamburger Abendblatt 2018 – Alle Rechte vorbehalten.,

https://www.abendblatt.de/hamburg/article216110711/Ein-Kind-darf-endlich-zu-seinen-Grosseltern.html?fbclid=IwAR3Gb_DP2pryL3OprQwJdOh-oKbWLcDKHIAYp8iwASF37edNYKwH31EwxZo
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??? Justizminister Reform d. Abstammungs- Familienrechts

Justizminister plant grundlegende Reform des Abstammungs- und Familienrechts

Jetzt klären wir erstmal Abstammung und rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

 

 

Die soziale Wirklichkeit hat sich geändert, das Familienrecht muss folgen. So sieht es der Bundesjustizminister in Anbetracht der Gerichtsfälle um Reproduktionsmedizin und vielfältigere Familienkonstellationen. Nun liegen die von ihm in Auftrag gegebenen Reformgrundsätze vor und planen u.a. Mit-Mütter und eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung an Stelle der Abstammung.

Ein interdisziplinärer Arbeitskreis zur Planung eines neuen Abstammungs- und Familienrechts wurde 2015 eingesetzt. Nun legten die Sachverständigen der Bereiche Familienrecht, Verfassungsrecht, Ethik und Medizin bzw. Psychologie am 04.07.2017 Heiko Maas ihren Planungsbericht für die Gesetzgebung vor.

Reform des Abstammungsrechts: Vorschläge des Expertenkreis

Im Zentrum der Neuorientierung steht die sich immer differenzierter darstellende Mutterschaft, deren Rolle und Rechte immer wieder die Gerichte beschäftigt.

( -> Leihmuttervertrag ist sittenwidrig ,

Kein Umgangsrecht für die leibliche Mutter)

Gebärende Mutter soll weiter rechtliche Mutter bleiben

Folgende Kernthesen wurden von der Expertenrunde aufgestellt:

  • Als rechtliche Mutter soll weiterhin die gebärende Frau gelten.
  • Als zweiter Elternteil soll sowohl ein Mann („Vater“) als auch eine Frau („Mit-Mutter“) in Betracht kommen.
  • Mit der neu eingeführten „Mit-Mutterschaft“ soll es lesbischen, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. künftig verheirateten, Frauen ermöglicht werden, dass diese automatisch bei der Geburt des Kindes rechtlich die gemeinsamen Mütter werden.
  • Bei der ärztlich assistierten Fortpflanzung mit Spendersamen soll nach einem Einwilligungskonzept die Person die zweite Elternstelle besetzen, welche in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat (bei Verzicht des Samenspenders auf die Elternschaft).
  • Das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete und neu geregelte  Recht jedes Menschen auf Kenntnis der Abstammung durch einen Anspruch auf „statusunabhängige“ gerichtliche Klärung der genetischen Abstammung soll gestärkt werden.

Kind soll auch zukünftig nicht mehr als zwei Elternteile haben

Darüber hinaus empfiehlt der Arbeitskreis

  • anstelle des Begriffs der Abstammung der Begriff „rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung“ zu verwenden.
  • Zwar sei die genetische Abstammung der wichtigste, jedoch auch nach bereits geltendem Recht nicht der einzige Anknüpfungspunkt für die rechtliche Zuordnung der Elternschaft.
  • Zudem haben sich die Experten dafür ausgesprochen, dass ein Kind auch weiterhin nicht mehr als zwei Elternteile haben soll.

Keine Regelungen zur verbotenen Eizellenspende und Leihmutterschaft

Des Weiteren soll die Position des genetischen Vaters, der von Beginn an die Elternverantwortung für das Kind übernehmen will, gestärkt werden.
Zum Arbeitsauftrag der Experten gehörten jedoch nicht die Leihmutterschaft und die Eizellenspende, da diese in Deutschland verboten sind.

Dennoch ist bei der Eizellenspende die Geburtsmutter, also die Empfängerin der Spende, auf Grundlage des geltenden Rechts (§ 1591 BGB) als rechtliche Mutter zuzuordnen. Eine Anfechtung der Mutterschaft soll, anders als die rechtliche Vaterschaft, weiterhin nicht möglich sein, beispielsweise in den Fällen, in welchen der Mutter nicht die eigenen, sondern irrtümlich die befruchtete Eizelle einer anderen Frau übertragen wird.

Hinsichtlich einer im Ausland nach dem dortigen Recht legal durchgeführten Leihmutterschaft und einem genetischen Elternteil, vertrat der Arbeitskreis mehrheitlich die Auffassung, dass dem Kind der ihm nach ausländischem Recht zugeordnete Elternteil erhalten bleiben soll.

Besetzung der Expertenkommission

Zu den elf Sachverständigen gehörten neben der ehemaligen Vorsitzenden Richterin des für das Familienrecht zuständigen BGH-Senats Dr. Meo-Micaela Hahne weitere acht Fachjuristen aus den Bereichen Verfassungs- und Familienrecht sowie die ehemalige Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Prof. Dr. Christiane Woopen und der Diplom-Psychologe am Deutschen Jugendinstitut e.V..

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Hintergrund

  • Leibliche oder biologischer Vater: Wer ein Kind zeugt, ist der leibliche Vater. Die biologische Vaterschaft ist aber nicht notwendig, um als rechtlicher Vater zu gelten.
  • Rechtlicher Vater: Nach dem BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • Stiefvater oder sozialer Vater: Ein neuer Partner der Mutter übernimmt für deren Kind u.U. eine soziale Vaterrolle, bleibt aber ohne rechtliche Beziehung zum Nachwuchs. Diese erreicht er ggfs. durch eine Stiefkindadoption.
  • Adoptivvater: Er ist juristisch dem rechtlichen Vater gleichgestellt, das Kind hat in der Adoptivfamilie die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind. Die rechtlichen Verbindungen zwischen Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern werden dagegen vollständig gekappt.
  • Pflegevater: Sie sind «Väter auf Zeit». Ein Pflegekind bleibt immer ein Mitglied seiner Herkunftsfamilie und behält deren Namen. Der Gesetzgeber versteht die Pflegschaft als vorübergehende Maßnahme, um das Kind zu versorgen und womöglich wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückzubringen.
  • Scheinvater: Ihm wird in einer Ehe oder Partnerschaft ein Kind untergeschoben, etwa wenn er mangels Verdacht oder wider besseres Wissen die Vaterschaft anerkennt oder nicht anficht, aber nicht der biologische Vater ist.

 

14.07.2017 | Familienmodell mit Mit-Mutter

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/grundlegende-reform-des-abstammungs-und-familienrechts_220_418820.html

Schlagworte zum Thema:  Adoption, Umgangsrecht, Familienrecht, Eltern, Künstliche Befruchtung, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Menschenrecht, Stiefkind – Homoadoption – Kinderhandel – Homosexuelle – Kinderrechte – Kinderschutz – Menschenhandel – Spenderkinder – Transgender Kinder