??? Justizminister Reform d. Abstammungs- Familienrechts

Justizminister plant grundlegende Reform des Abstammungs- und Familienrechts

Jetzt klären wir erstmal Abstammung und rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

 

 

Die soziale Wirklichkeit hat sich geändert, das Familienrecht muss folgen. So sieht es der Bundesjustizminister in Anbetracht der Gerichtsfälle um Reproduktionsmedizin und vielfältigere Familienkonstellationen. Nun liegen die von ihm in Auftrag gegebenen Reformgrundsätze vor und planen u.a. Mit-Mütter und eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung an Stelle der Abstammung.

Ein interdisziplinärer Arbeitskreis zur Planung eines neuen Abstammungs- und Familienrechts wurde 2015 eingesetzt. Nun legten die Sachverständigen der Bereiche Familienrecht, Verfassungsrecht, Ethik und Medizin bzw. Psychologie am 04.07.2017 Heiko Maas ihren Planungsbericht für die Gesetzgebung vor.

Reform des Abstammungsrechts: Vorschläge des Expertenkreis

Im Zentrum der Neuorientierung steht die sich immer differenzierter darstellende Mutterschaft, deren Rolle und Rechte immer wieder die Gerichte beschäftigt.

( -> Leihmuttervertrag ist sittenwidrig ,

Kein Umgangsrecht für die leibliche Mutter)

Gebärende Mutter soll weiter rechtliche Mutter bleiben

Folgende Kernthesen wurden von der Expertenrunde aufgestellt:

  • Als rechtliche Mutter soll weiterhin die gebärende Frau gelten.
  • Als zweiter Elternteil soll sowohl ein Mann („Vater“) als auch eine Frau („Mit-Mutter“) in Betracht kommen.
  • Mit der neu eingeführten „Mit-Mutterschaft“ soll es lesbischen, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. künftig verheirateten, Frauen ermöglicht werden, dass diese automatisch bei der Geburt des Kindes rechtlich die gemeinsamen Mütter werden.
  • Bei der ärztlich assistierten Fortpflanzung mit Spendersamen soll nach einem Einwilligungskonzept die Person die zweite Elternstelle besetzen, welche in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat (bei Verzicht des Samenspenders auf die Elternschaft).
  • Das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete und neu geregelte  Recht jedes Menschen auf Kenntnis der Abstammung durch einen Anspruch auf „statusunabhängige“ gerichtliche Klärung der genetischen Abstammung soll gestärkt werden.

Kind soll auch zukünftig nicht mehr als zwei Elternteile haben

Darüber hinaus empfiehlt der Arbeitskreis

  • anstelle des Begriffs der Abstammung der Begriff „rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung“ zu verwenden.
  • Zwar sei die genetische Abstammung der wichtigste, jedoch auch nach bereits geltendem Recht nicht der einzige Anknüpfungspunkt für die rechtliche Zuordnung der Elternschaft.
  • Zudem haben sich die Experten dafür ausgesprochen, dass ein Kind auch weiterhin nicht mehr als zwei Elternteile haben soll.

Keine Regelungen zur verbotenen Eizellenspende und Leihmutterschaft

Des Weiteren soll die Position des genetischen Vaters, der von Beginn an die Elternverantwortung für das Kind übernehmen will, gestärkt werden.
Zum Arbeitsauftrag der Experten gehörten jedoch nicht die Leihmutterschaft und die Eizellenspende, da diese in Deutschland verboten sind.

Dennoch ist bei der Eizellenspende die Geburtsmutter, also die Empfängerin der Spende, auf Grundlage des geltenden Rechts (§ 1591 BGB) als rechtliche Mutter zuzuordnen. Eine Anfechtung der Mutterschaft soll, anders als die rechtliche Vaterschaft, weiterhin nicht möglich sein, beispielsweise in den Fällen, in welchen der Mutter nicht die eigenen, sondern irrtümlich die befruchtete Eizelle einer anderen Frau übertragen wird.

Hinsichtlich einer im Ausland nach dem dortigen Recht legal durchgeführten Leihmutterschaft und einem genetischen Elternteil, vertrat der Arbeitskreis mehrheitlich die Auffassung, dass dem Kind der ihm nach ausländischem Recht zugeordnete Elternteil erhalten bleiben soll.

Besetzung der Expertenkommission

Zu den elf Sachverständigen gehörten neben der ehemaligen Vorsitzenden Richterin des für das Familienrecht zuständigen BGH-Senats Dr. Meo-Micaela Hahne weitere acht Fachjuristen aus den Bereichen Verfassungs- und Familienrecht sowie die ehemalige Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Prof. Dr. Christiane Woopen und der Diplom-Psychologe am Deutschen Jugendinstitut e.V..

News zum Thema:

Ehe für alle

Stiefkinderadoption bleibt verheirateten bzw. verpartnerten Personen vorbehalten

Elternrecht im Wandel – 2 Mütter für ein Kind

Die begrenzten Rechte biologischer Väter

Hintergrund

  • Leibliche oder biologischer Vater: Wer ein Kind zeugt, ist der leibliche Vater. Die biologische Vaterschaft ist aber nicht notwendig, um als rechtlicher Vater zu gelten.
  • Rechtlicher Vater: Nach dem BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • Stiefvater oder sozialer Vater: Ein neuer Partner der Mutter übernimmt für deren Kind u.U. eine soziale Vaterrolle, bleibt aber ohne rechtliche Beziehung zum Nachwuchs. Diese erreicht er ggfs. durch eine Stiefkindadoption.
  • Adoptivvater: Er ist juristisch dem rechtlichen Vater gleichgestellt, das Kind hat in der Adoptivfamilie die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind. Die rechtlichen Verbindungen zwischen Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern werden dagegen vollständig gekappt.
  • Pflegevater: Sie sind «Väter auf Zeit». Ein Pflegekind bleibt immer ein Mitglied seiner Herkunftsfamilie und behält deren Namen. Der Gesetzgeber versteht die Pflegschaft als vorübergehende Maßnahme, um das Kind zu versorgen und womöglich wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückzubringen.
  • Scheinvater: Ihm wird in einer Ehe oder Partnerschaft ein Kind untergeschoben, etwa wenn er mangels Verdacht oder wider besseres Wissen die Vaterschaft anerkennt oder nicht anficht, aber nicht der biologische Vater ist.

 

14.07.2017 | Familienmodell mit Mit-Mutter

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/grundlegende-reform-des-abstammungs-und-familienrechts_220_418820.html

Schlagworte zum Thema:  Adoption, Umgangsrecht, Familienrecht, Eltern, Künstliche Befruchtung, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Menschenrecht, Stiefkind – Homoadoption – Kinderhandel – Homosexuelle – Kinderrechte – Kinderschutz – Menschenhandel – Spenderkinder – Transgender Kinder

 

 

 

 

Schwule Paare können von Geburt des Kindes an Eltern sein

Homosexuelles Paar als Eltern ?

Schwule Paare können Eltern eines Kindes sein
Bild: Haufe Online Redaktion

Legale Leihmutterschaft durch die Hintertür?

In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH die Eintragung eines homosexuellen Paares als Eltern eines Kindes in das Geburtenregister angeordnet. Die Elternstellung gilt von Geburt an, die Leihmutter hat keine Elternstellung.

Die beiden homosexuellen, eingetragene Lebenspartner – beide deutsche Staatsangehörige – lebten in Kalifornien und schlossen dort mit einer von ihnen ausgewählten Frau einen Leihmuttervertrag. Einer der Lebenspartner spendete darauf seinen Samen, mit dessen Hilfe eine gespendete Eizelle befruchtet wurde. Die Leihmutter trug daraufhin das Kind aus.

Standesamt verweigert die Eintragung ins Geburtenregister

Der kalifornische Superior Court erließ auf Antrag der Lebenspartner ein Urteil, wonach diese die Eltern des von der Leihmutter zu gebärenden Kindes sind und der Leihmutter selbst keine Elternstellung zukommt. Nach der Geburt des Kindes im Mai 2011 kehrten die Lebenspartner mit dem Kind nach Berlin zurück. Dort beantragten sie ihre Eintragung als Eltern im Geburtenregister. Das Standesamt lehnte den Antrag ab.

Leihmutterschaft und Eizellspende verboten

Auch vor Gericht fanden die Lebenspartner zunächst kein Verständnis. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wurden ihre Anträge auf Anordnung der Eintragung ins Geburtenregister abgelehnt. Beide Instanzgerichte wiesen darauf hin, dass in Deutschland sowohl die Leihmutterschaft als auch die Eizellenspende verboten seien. Die Entscheidung des kalifornischen Superior Court verstoße damit gegen tragende Grundsätze des deutschen Rechts. Nach § 1591 BGB gelte die Frau, die das Kind geboren hat, als Mutter des Kindes. Von dieser für das deutsche Recht grundlegenden Bestimmung weiche die Entscheidung des kalifornischen Gerichts ab, so dass eine Eintragung in das Geburtenregister nicht möglich sei.

Hinkendes Verwandtschaftsverhältnis zum Nachteil des Kindes

Dies sah der BGH nun anders. Der BGH rügte, dass die Vordergerichte bei ihrer Entscheidung nicht den Fokus auf das Wohl des Kindes gelegt hätten. Bei der Entscheidung über eine solche Eintragung könne das Kindeswohl nicht außen vor bleiben. Nach der UN-Kinderrechtskonvention sei das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Die Vordergerichte hätten nicht ausreichend gewürdigt, dass im vorliegenden Fall die Leihmutter keinerlei Interesse an der Mutterschaft oder einer sonstigen Übernahme von Verantwortung für das Kind habe. Die Entscheidungen der Vordergerichte führten zu einem so genannten hinkenden Verwandtschaftsverhältnis zum Nachteil des Kindes. Diesem würde die Leihmutter als rechtliche Mutter zugeordnet, obwohl diese Mutterschaft nur auf dem Papier stünde. Die Mutter lebe in Amerika und sei an dem Kind in keiner Weise interessiert.

Radikale Parteinahme für das Kindeswohl

Die UN-Kinderrechtskonvention beabsichtige aber gerade, solche, dem Kindeswohl eklatant zuwiderlaufende Ergebnisse zu vermeiden. Die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung sei Teil der Identität des Kindes. Dies sei auch einer der inneren Gründe für die Regelung des §108 Abs. 1 FamFG, wonach im Regelfall ausländische Entscheidungen grundsätzlich anerkannt würden. Von diesem Grundsatz sei dann eine Ausnahme zu machen, wenn gemäß § 109 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei (Ordre-public-Vorbehalt). Hier widerspreche die Entscheidung des kalifornischen Gerichts den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des deutschen Rechts jedenfalls nicht in einem solchen Maße, dass eine Anerkennung der Entscheidung im Ergebnis untragbar sei. Stehe das Kindeswohl im Mittelpunkt der Betrachtung, so sei festzuhalten, „dass das Kind auf die Umstände seiner Entstehung keinen Einfluss hat und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann“. Die Richter rückten somit das Kindeswohl radikal ins Zentrum der zu treffenden Entscheidung.

Leihmutterschaft durch die Hintertür?

Der Entscheidung des BGH kommt eine hohe Brisanz zu. Trotz Verbots der Leihmutterschaft in Deutschland wäre es hiernach denkbar, dass schwule oder lesbische Paare zum Zwecke der Anerkennung eines durch eine Eizellenspende und im Wege der Leihmutterschaft gezeugten Kindes ins Ausland reisen und hiernach die dort anerkannte Elternschaft auch in Deutschland anerkannt werden muss. Ob die Entscheidung in größerem Umfang zu diesen Folgen führt, muss abgewartet werden. Das deutsche Verbot der Leihmutterschaft könnte hierdurch zur Makulatur werden. Anzumerken ist, dass das Gericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn kein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt oder aber die Leihmutter auch die genetische Mutter des Kindes ist. Im konkreten Fall muss das Standesamt Berlin das schwule Männerpaar als Eltern des Kindes von Geburt an ins Geburtenregister eintragen.

(BGH, Beschluss v. 10.12.2014, XII ZB 463/13)

06_01_2015

http://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/schwule-paare-koennen-eltern-eines-kindes-sein_220_287400.html

Tags: Justiz – OGH – eingetragene Partnerschaft – Kinderhandel – Familie – Familienrecht

 

„Todesstrafe“ für alle Geschwister in Österreich – ÖVP SPÖ macht es möglich !

“Selektion, um Embryonen zu töten” PID macht es möglich!
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Bischofskonferenz kritisiert neben PID auch die In-vitro-Fertilisation.
Die Österreichische Bischofskonferenz will sich  – nicht – mit dem – absehbaren – Beschluss des neuen Fortpflanzungsmedizingesetzes, kurz FMedG, abfinden.“Jeder, der diesem Plan zustimmt, muss wissen, dass er ein übereiltes und überflüssiges Gesetz befürwortet, das viele Probleme erzeugt”, sagt Peter Schipka, Generalsekretär der Bischofskonferenz zum KURIER.

 

Die katholische Kirche lehnt das Gesetz unter anderem deshalb ab, weil es die genetische Untersuchung und Auswahl von Embryonen (Präimplantationsdiagnostik, kurz PID) erlaubt.

PK BISCHOFSKONFERENZ: KARDINAL SCHÖNBORN; PETER SC
Peter Schipka (re.) neben Kardinal Schönborn – Foto: APA/ROLAND SCHLAGER

Schipka kritisiert nicht nur, dass Abgeordnete in der christlich-konservativen ÖVP dem Gesetz zustimmen wollen. Er versteht auch nicht, warum die Fraktionen von Grünen und SPÖ dem Vorhaben ihren Sanktus geben: „Gerade diejenigen, die sich besonders für die Rechte der Frauen einsetzen, müssten doch wissen, dass mit dem neuen Gesetz eine Reihe gesellschaftlicher und ethischer Probleme entsteht.“ So würde die im Gesetz vorgesehene Eizellenspende zu bedenklichen Geschäften führen. Schipka: „Nur dort, wo für Eizellenspenden auch entsprechende Aufwandsentschädigungen bezahlt werden, finden sich ausreichend Spenderinnen. In Ländern wie Spanien führt das dazu, dass ärmere Frauen ihre Eizellen an Wohlhabende verkaufen. Wollen wir das wirklich?“

Drohender Dammbruch

Mindestens ebenso problematisch ist für Schipka die Präimplantationsdiagnostik. „Die PID dient keinem therapeutischen Zweck, sondern ausschließlich der Selektion von Embryonen, die getötet werden sollen.“ Gerade bei der PID bestehe die Gefahr eines „Dammbruchs“.

Wie argumentiert der Theologe das? „Es ist international nachweisbar, dass die PID nicht nur bei schwersten, mit dem Leben unvereinbaren Krankheiten vorgenommen wird. In Großbritannien werden mittlerweile auch nicht unheilbare Krankheiten zur Selektion herangezogen, und in Frankreich sind ,Rettungskinder‘ gesetzlich erlaubt, sprich: Embryonen werden selektiert, damit sie genetisch so ausgestattet sind, dass sie im Falle des Falles zur Rettung ihrer Geschwister herangezogen werden können.“

Aber ist es nicht zielführend, Embryonen vor einer In-vitro-Fertilisation auf die Lebensfähigkeit zu prüfen? Immerhin erspart das allen Beteiligten einiges Leid.

Schipka sieht das nicht so („Für das Leben des Embryos in seinen ersten Tagen bleibt das Ergebnis dasselbe“). Und er stellt die IVF ganz grundsätzlich in Frage: „Angesichts der medizinischen Tatsachen müssen wir hier eine Distanz wahren. Ich höre, dass die Frühgeburtenrate bei In-vitro-Fertilisationen mitunter höher ist und dass dadurch Beeinträchtigungen wahrscheinlicher sind.“

All das nehme man mitunter in Kauf, weil man davon ausgehe, dass die Technik das Heil diesseitig maximieren könne. „Dem ist aber nicht so.“

 

(KURIER) ERSTELLT AM 06.12.2014, 08:00

http://kurier.at/politik/inland/selektion-um-embryonen-zu-toeten/100.949.310

Eizellenspende in Österreich: Ist es jetzt mein leibliches Kind? Und was werden uns die Kinder einmal sagen ?

Wien  In wenigen Wochen wird es ein Gesetz zur Eizellenspende in Österreich geben. Es bleibt wenig Zeit, wesentliche Gesichtspunkte zu diskutieren. Bis dato sind in der Öffentlichkeit zu dem Thema nur Mediziner und Genetiker zu Wort gekommen. Die psychologischen Aspekte dürfen jedoch nicht unberücksichtigt bleiben.

Symbolbild

Auch eine Eizellenspende bedeutet, ein “fremdes” Kind anzunehmen. Ein Kind, das eine andere genetische Mutter hat, als die Mutter, die das Kind austragen wird. “Wir wissen aus unseren Erfahrungen mit Adoptiveltern, dass die Annahme eines “fremden” Kindes ein Prozess ist, der damit beginnt, sich von dem Wunsch eines leiblichen “eigenen” Kindes zu verabschieden. Das Ende dieses Prozesses ist die Sicherheit in sich zu finden, ein “fremdes” Kind annehmen zu können”, so Mag. Maria Eberstaller, Psychologin beim Verein Eltern für Kinder Österreich.

“Diese Vorbereitung und Reflexion ist bei der Eizellenspende bislang nicht vorgesehen. Was bedeutet es nun, eine “fremde Eizelle” in seinem Körper heranwachsen zu lassen? Die Verantwortung darf hier nicht den Frauen alleine übertragen werden, die zu diesem Zeitpunkt durch den starken Kinderwunsch oft nicht in der Lage sind, alle Aspekte zu berücksichtigen.

Vielmehr wird den Frauen suggeriert, sie könnten durch die Eizellenspende ihr “eigenes leibliches” Kind haben”, so Eberstaller weiter.

Erfahrungsberichte von Frauen, die im Ausland eine Eizellenspende hatten und in Österreich das Kind geboren haben, zeigten aber, dass viele erst während der Schwangerschaft festgestellt haben, dass sie mit der Situation psychisch überfordert waren.

Auch über das wichtige Thema Biografiearbeit ist noch gar nicht gesprochen worden. Wie vermittle ich dem Kind, dass es eine zweite biologische Mutter hat und wie gehe ich als Eltern dann mit den Fragen des Kindes um? Oder begehe ich womöglich den Fehler, ihm seine Herkunft zu verheimlichen? Auch hier sind zukünftige Eltern bislang alleine gelassen. Hoffentlich wird die Eizellenspenderin in dem neuen Gesetz so wie jetzt schon der Samenspender in einer Datenbank erfasst. Das Recht des Kindes, über seine Herkunft aufgeklärt zu werden, steht an oberster Stelle.

Es gibt auch die Idee, dass die Eizellenspenderin aus der eigenen Familie kommen könnte. Wie werden wir dann mit den neu kreierten Verwandtschaftsverhältnissen umgehen, und welche möglichen Konflikte züchten wir uns innerfamiliär?

Es gibt noch eine lange Liste an psychologischen Fragestellungen, die sich aus dieser neuen Möglichkeit ein Kind anzunehmen, ergeben. Es bleibt zu hoffen, dass jetzt neben den Medizinern auch andere Experten zu Wort kommen, damit schlussendlich ein vernünftiges Gesetz zustande kommt.

Verein “Eltern für Kinder Österreich”, wurde 1980 gegründet und ist ein parteiunabhängiger, überkonfessioneller Verein und eine gesetzlich anerkannte freie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung. Schwerpunkte des Vereins sind Betreuung und Begleitung von Tageseltern, Pflegeeltern, Adoptivfamilien, die Führung einer Familienberatungsstelle und Sozialprojekte im In- und Ausland.

 http://www.efk.at/

ots.at

Veröffentlicht: 21.11.14, 13:54 | Aktualisiert: 21.11.14, 13:54
http://02elf.net/oesterreich/eizellenspende-in-oesterreich-ist-es-jetzt-mein-leibliches-kind-und-was-werden-uns-die-kinder-einmal-sagen-860790

Tags: Transgenderkinder – Kinderrechte – Kindeswohl

Reproduktionsmedizin: „Rückschritt zu Technikgläubigkeit“

„Aktion Leben“-Generalsekretärin Kronthaler: Schaden von Kindern und Müttern im Namen von Technikgläubigkeit und Geschäftsinteressen in Kauf genommen

Der Gesetzesentwurf zur Fortpflanzungsmedizin ist kein Fortschritt, sondern stellt im Gegenteil einen „Rückschritt in reine Technikgläubigkeit“ dar: Das hat die Generalsekretärin der „Aktion Leben„, Martina Kronthaler, am Freitag in zwei Gastkommentaren für die Tageszeitungen „Der Standard“ und „Die Presse“ betont. Sie forderte einen ganzheitlichen Ansatz ein und wies auf „vielfältige Risiken für Kinder und Frauen“ hin, die mit den geplanten Neuerungen bei der Reproduktionsmedizin bevorstünden. Auch die Kritik der „Aktion Leben“ an der fehlenden Berücksichtigung des Kindeswohls beim Gesetzesvorhaben erneuerte Kronthaler.

 

Statt zu fragen, ob ein Gesetz „liberal und fortschrittlich“ ist, müsse seine Prüfung das Wohlergehen aller Beteiligten sichern, betonte die Generalsekretärin. Im Falle von Lockerungen bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) seien damit verbundene Risiken – auch für Einlingsschwangerschaften – jedoch durch Studien hinreichend erwiesen. „Für die Wunscherfüllung eines oder zweier Menschen wird der statistisch voraussagbare Schaden eines Dritten billigend in Kauf genommen“, zitierte die „Aktion Leben“-Generalsekretärin den Präsidenten der Liga für Kinder- und Jugendgesundheit, Klaus Vavrik.

Ein weiterer Kritikpunkt Kronthalers ist die vorgesehene Altersgrenze von 45 Jahren, bis zu der das Gesetz Frauen die Einsetzung fremder Eizellen erlauben will. Hohes Mutteralter und IVF seien neben Armut und Stress Risikofaktoren für eine Frühgeburt, die heute die Hauptursache für Sterblichkeit bei Kleinkindern sei. Eine „vom Präventionsgedanken geleitete Gesundheitspolitik“ würde keine Altersgrenze festsetzen, die noch mehr Kindern die Belastung einer Frühgeburt zumute. Kronthaler vermutet hier den Einfluss der Geschäftsinteressen von Kinderwunschzentren.

 

Risiken durch Eizellenspende

Die im Gesetzesentwurf erlaubte Eizellspende sei nicht mit der Samenspende zu vergleichen, zumal sie junge Frauen durch die nötige Hormonstimulation und Punktion Gefahren aussetze, so Kronthaler weiter. Gut aufgeklärte Frauen würden sich dafür nicht zur Verfügung stellen, außer es bestehe „subtiler Druck“ durch Verwandte oder finanzielle Not, worauf auch bereits die im Entwurf vorgesehene „Aufwandsentschädigung“ deute, denn „in anderen Ländern tun dies Frauen vorwiegend gegen Entgelt“. Problematisch sei auch, dass das Gesetz die Aufklärung genau durch jenen Arzt vorsieht, der die Eizellen für seine zahlenden Patientinnen benötigt.

Es helfe Kindern weiters nicht, wie im Gesetz vorgesehen ab 14 Jahren ein Anrecht bloß auf Information über den Namen ihres genetischen Elternteils zu erhalten, nicht aber über die Umstände ihres Entstehens. Kronthaler: „Einer Studie zufolge werden nur 8,6 Prozent der Kinder aus Samenspenden darüber informiert.“ Ein Ernstnehmen der Kinderrechte würde die Verpflichtung zur Aufklärung bedeuten, sei doch aus der Adoptionsforschung längst bekannt, dass Wissen über die Herkunft für die Entwicklung einer stabilen Identität nötig sei.

 Verpasste Chance auf Monitoring

Als verpasste Chance des Gesetzesentwurfs bezeichnete es Kronthaler, dass keine Erfolgskontrolle eingeführt wurde, die über die bloße Geburtenmeldung hinausgeht. Erhoben werden müsste etwa, wie es den auf diese Weise gezeugten Kindern später geht, wobei Neonatologen und Kinderärzte bei der Erarbeitung von Kriterien für eine umfassende Dokumentation einbezogen werden sollten. Für mehr Monitoring nach IVF hatte sich zuletzt auch die Vorsitzende der Bioethikkommission, Christiane Druml, in der „Wiener Zeitung“ ausgesprochen.

Insgesamt habe die Gesellschaft verabsäumt dafür zu sorgen, „dass Frauen rechtzeitig ihre Kinder bekommen können und trotzdem Beruf und Ausbildung schaffen“, so Kronthaler: „Warum sagt niemand jungen Menschen, dass ab 35 Jahren die Fruchtbarkeit bei Frauen rasch sinkt? Warum sorgen wir nicht dafür, dass Frauen in jungen Jahren Kinder bekommen können und wollen? Warum vermitteln wir nicht schon in der Schule, dass Fruchtbarkeit keine Last, sondern ein wertvolles Gut ist? Warum interessieren uns die Gründe für die zunehmenden Fruchtbarkeitsprobleme so wenig?“ Die Auslagerung der Antworten an die Fortpflanzungsmedizin führe nur zu neuen Problemen.

 Huainigg: „Rasterfahndung“

Auf „zahlreiche Widersprüche, Inkonsequenzen und keine erkennbaren Werte“ im Gesetzesentwurf zur Fortpflanzungsmedizin hat ÖVP-Behindertensprecher Franz-Josef Huainigg hingewiesen. Alle Fragen, die ein auf künstliche Art erzeugtes Kind als eigenständigen Menschen betreffen, lasse der Gesetzesentwurf unbeantwortet, so der Parlamentarier in einem „Standard“-Gastkommentar (Freitag). Er bemängelte zudem, dass für den Entwurf weder Kinder noch Kinderpsychologen, Kinderärzte oder Kinderrechtsexperten befragt worden seien. „Schönes neues Gesetz, aber nichts für Kinder!“, so sein ironisches Resümee.

Die Freigabe von Präimplantationsdiagnostik (PID) unter bestimmten Kriterien stellt laut Huainigg die Frage, ob ein behindertes Kind gleich viel wert ist wie ein nichtbehindertes. Wenn wie im Gesetzesentwurf PID für die ersten drei IVF-Versuche zur Ausforschung schwerer Erbkrankheiten zugelassen und ab dem dritten erfolglosen Versuch in jedem Fall erlaubt sei, so erfolge auf die nach ethischen Gesichtspunkten vorgenommene Einschränkung eine völlige Öffnung. „Hören ethische Fragestellungen nach drei Versuchen auf?“, so Huainigg. Hier werde der „Keim für eine gänzliche Ausweitung der Rasterfahndung nach Menschen mit Behinderung“ gesät.

Die PID-Zulassung werde im Gesetzesentwurf damit begründet, dass behinderungsbedingte Spätabtreibungen vermieden werden können, stellte der ÖVP-Politiker fest. Konsequent wäre das Gesetz folglich erst, wenn es mit der PID-Einführung die Möglichkeit der eugenischen Indikation abschaffe. Was aus Angst vor Behinderung niemand wage – die Abschaffung der Spätabtreibung – fordere er selbst, betonte Huainigg. Zumindest psychosoziale Beratung, Einbindung einer Ethikkommission und eine entsprechende Bedenkfrist zwischen Diagnose und Abtreibung sollten bei Spätabtreibungen – ähnlich wie im Entwurf für die PID vorgesehen – zur Pflicht werden.

Diskriminierung Homosexueller

Entgegen Aussagen der Befürworter mache die im Gesetzesentwurf erlaubte Eizellspende den Weg zur Leihmutterschaft sehr wohl frei, so Huainiggs Urteil, „denn wenn zwei Frauen die Möglichkeit erhalten, ein Kind mit den eigenen Genen zu bekommen, dann stellt es wohl in der Logik des Entwurfes eine Diskriminierung homosexueller Paare dar, denen es verboten bleibt, ein Kind mit eigenen Genen zu haben“. Leihmutterschaft sei jedoch „auf die Spitze getriebene Ausbeutung von Frauen“, die ihre Würde und Menschenrechte zutiefst verletze. In Ländern, wo sie erlaubt wurde und für Frauen Möglichkeit eines Lebensunterhalts darstellt, gebe es dann Aufstand, „wenn bestellte ‚Ware‘ nicht abgeholt wird, weil behindert, womit wir wieder beim Ausgangspunkt wären“.

Einen zwiespältigen Umgang ortete Huainigg im Umgang mit Biologie und Naturgesetzen. So erkläre das Gesetz zwar die weitere Verweigerung der Samenspende für alleinstehende Frauen damit, „dass Kindern nicht von vornherein nur ein Elternteil zur Verfügung stehen soll“ – durch einen Verweis auf die von der Natur vorgesehenen zwei Eltern. Huainigg: „Dass die Natur dafür auch Frau und Mann vorsieht, ist aber kein Thema mehr.“

Auf mögliche medizinische Gefahren der künstlichen Befruchtung (IVF) – besonders in der vom vorgelegten Gesetzesentwurf freigegebenen Form – hat der Moraltheologe Matthias Beck in der Wiener Kirchenzeitung „Der Sonntag“ aufmerksam gemacht. Künftig soll bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) möglichst nur ein Embryo in die Gebärmutter transferiert werden, um damit Mehrlingsschwangerschaften – welche immer Risikoschwangerschaften sind – zu vermeiden, erklärte Beck, der auch Mitglied der Bioethikkommission im Bundeskanzleramt ist. Da IVF-Embryonen jedoch zu erhöhter Zwillingsneigung neigen würden, komme es vor, dass ein oder zwei der Embryonen durch gezielten Herzstich mit einer Kaliumchloridlösung getötet werden.

Bestimmte IVF-Methoden wie etwa die direkte Einspritzung eines Spermiums in die Eizelle (ICSI) könnten laut dem Mediziner und Theologen zudem zu späteren Nieren- oder Herzschäden beim Kind führen. „Ein Medikament mit derartiven Nebenwirkungen würde niemals zuglassen werden“, so sein Resümee.

 

Auch grundsätzlich sei IVF ethisch „nicht ganz unproblematisch“, betonte Beck. Wegen ihrer niedrigen Erfolgsquote von bloß 20 bis 25 Prozent müssten stets mehrere Embryonen hergestellt werden, wofür wiederum eine Hormonstimulation der Frau – um durch diese 10 bis 15 Eizellen zu gewinnen und in Folge durch männlichen Samen befruchtet wird – nötig sei. Diese Stimulation sei riskant, es sei bereits zu Todesfällen gekommen.

 

Dieser Text stammt von der Webseite http://www.kathpress.at/site/nachrichten/database/66205.html des Internetauftritts der Katholischen Presseagentur Österreich.
21.11.2014

Dieser Text stammt von der Webseite http://www.kathpress.at/site/nachrichten/database/66190.html des Internetauftritts der Katholischen Presseagentur Österreich.