Familienrecht veraltet – Reform von Politik u. Justiz dringend notwendig!

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Mütter betreuen die Kinder und Väter arbeiten, dieses traditionelle Rollenverständnis ist völlig veraltet.
Diverse entfremdete und entsorgte Elternteile und Vereine (Väter für Recht, Vaterverbot, Männerservice; Kindergefühle, Väter ohne Rechte)
fordern ebenso seit vielen Jahren, PA (Parential Alienation) ins Strafrecht aufzunehmen und diese psychische Gewalt, der Entfremdung, zwischen dem eigenen Kind und einem Elternteil gerichtlich beim anderen Elternteil, welcher diesen Umgangsboykott fördert, zu sanktionieren! Diese Eltern-Kind-Entfremdung führt bei einigen Betroffenen bis zum Suizid und ist für viele Personen, welche sich keinen Rechtsanwalt leisten können, ein sehr großes gesellschaftspolitisches Problem.

Admin Familie & Familienrecht, am 27-12-2018

Artikel:
Petition zur „Doppelresidenz“Wechselmodell nach Trennung soll Leitbild werden

Wenn sich Eltern trennen, heißt das für viele Kinder: Sie wohnen bei dem einen, der andere zahlt. Doch immer häufiger betreuen beide Elternteile. Ein Bündnis fordert, diese neue Realität zum Leitbild im Familienrecht zu machen. Von Bettina Rehmann

Nach der Trennung von Eltern wohnen viele Kinder bei dem Elternteil, den anderen besuchen sie. Zwei Drittel der Trennungskinder werden nach diesem Modell, dem sogenannten Residenzmodell betreut. Es ist das einzige Betreuungsmodell, das gesetzlich geregelt ist.

Doch heute beteiligen sich mehr Väter stärker an der Betreuung der Kinder – und auch die meisten Trennungskinder wünschen sich häufige oder längere Kontakte zu dem zweiten Elternteil. Diese Realität solle im deutschen Recht abgebildet werden, fordert das Bündnis „Doppelresidenz.org“. Am Donnerstag haben sie eine Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht, mit der sie fordern, die geteilte Betreuung von Trennungskindern als Leitbild im deutschen Familienrecht zu verankern. Sie nennen das „Doppelresidenz“. Die geteilte Betreuung wird auch Wechselmodell genannt.

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Rund 12.000 Unterschriften schon vor Petitionsstart

Rund 12.000 Menschen hätten die Petition schon vor dem eigentlichen Start unterzeichnet, sagt Markus Witt vom Bündnis. „Es geht hauptsächlich darum, ein zeitgemäßes Familienrecht zu bekommen, also nicht ein Familienrecht, das deutlich über hundert Jahre alt ist, sondern sich daran orientiert, wie Eltern heute leben und was Kinder auch brauchen.“

Es geht den Initiatoren der Petition um mehr als nur ein Betreuungsmodell, betont Cornelia Spachtholz von „Doppelresidenz.org“, die gleichzeitig Vorsitzende des Verbands berufstätiger Mütter ist. Mit der Petition wolle das Bündnis auch einen Sinneswandel in der Gesellschaft erreichen. So werde etwa heute der Begriff der „Alleinerziehenden“ nicht mehr der Realität gerecht, da unter dem Begriff auch diejenigen fallen, die in Wirklichkeit zwar getrennt sind, ihre Kinder aber gemeinsam erziehen. „Getrennt gemeinsam erziehen, das ist aus unserer Sicht das, was unseren Kindern zusteht, weil sie ein Anrecht auf beide Elternteile haben“, dieser Ansatz sei auch förderlich in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Bundestagsabgeordnete und die Vorsitzenden von „Doppelresidenz.org“, Cornelia Spachtholz und Markus Witt (3. und 4. v. l.) vor der Petitionsübergabe im Bundestag.

Reformwünsche auch aus Politik und Justiz

Nicht nur von dem Bündnis geht der Wunsch nach grundlegenden Änderungen im Familienrecht aus: Schon 2017 hat die Konferenz der Landesjustizminister beschlossen, gesetzliche Regelungen für das Wechselmodell zu prüfen. Auch beim Deutschen Juristentag im September in Leipzig wurde ein Beschluss gefasst, wonach alternative Betreuungsmodelle gesetzlich geregelt werden sollen: sowohl in Bezug auf das Umgangsrecht, also die Betreuungszeiten der einzelnen Elternteile, als auch auf das Unterhaltsrecht – dieses müsse auch den Fall, dass beide Eltern ihr Kind nach der Trennung betreuen, regeln und deutlich vereinfacht werden.

An den Beschlüssen mitgearbeitet hat auch die Familienrichterin am Münchner Oberlandesgericht, Isabell Götz, die auch das Bundesjustizminsterium berät. „Wir reden deswegen darüber, weil es zunehmend mehr ein Modell ist, das Eltern nach der Trennung leben und unsere derzeitigen Gesetze es aber nicht abbilden“, erklärt sie. Es könne zwar schon gerichtlich angeordnet werden, aber das reiche nicht. Heute schon, berichtet sie aus ihrer täglichen Arbeit als Familienrichterin, breche das traditionelle Rollenverständnis aus, wonach Mütter die Kinder betreuen und Väter arbeiten. Eine abwechselnde Betreuung nach der Trennung ermögliche auch der Mutter, sich selbst um Einkommen und Altersvorsorge zu kümmern.

Berlin als Hochburg für Wechselmodell

Die Familienanwältin Eva Becker, ebenfalls Mitglied einer Arbeitsgruppe, die das Justizministerium berät, praktiziert in Berlin. „Die Zeit, dass nur Väter an einem Wechselmodell interessiert sind, die ist vorbei, weil auch Mütter vernünftigerweise Interesse daran haben.“ In Berlin seien die Gerichte besonders mit dem Wechselmodell befasst, erklärt sie. „Das hat verschiedene Gründe: Erstens liegt Berlin mitten in den ’neuen‘ Bundesländern, wo Betreuung durch beide Elternteile vielleicht selbstverständlicher ist, ebenso wie es nichts Besonderes ist, wenn Kinder in eine Betreuungseinrichtung gehen.“ In Berlin lebten zudem viele junge Familien, von denen beide Elternteile arbeiten wollten und die Menschen wohnten nicht so weit auseinander, bei einem Wechselmodell nach einer Trennung spielten Distanzen also nicht so eine große Rolle.

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Viele Berliner Richter stellten nicht mehr die Frage danach, wie man fortsetzen könne, was bisher gelebt wurde – etwa wenn die Mutter bisher zu zwei Drittel und der Vater zu einem Drittel betreut hat –, sondern versuchten abzuklären, was gegen eine paritätische Betreuung spreche. „Das ist einfach eine Umkehr des gedanklichen Ansatzes.“ Becker betont allerdings, dass nicht alle Richter dies so sehen und verweist auf den speziellen Trend in Berlin und Brandenburg. „Wir sind, wenn Sie so wollen, eine Hochburg des Wechselmodells, das ist hier einfach Thema.“

15 Prozent der getrennten Familien leben Wechselmodell

Einem Rechtsgutachten für den Deutschen Juristentag zufolge kann man davon ausgehen, dass schon heute schätzungsweise 15 Prozent der Trennungsfamilien in Deutschland das Wechselmodell leben. In der Sozialwissenschaft spricht man übrigens schon von Wechselmodell, wenn der Betreuungsanteil bei 30 Prozent liegt – nicht erst, wenn sich die Eltern die Betreuung genau zu 50 Prozent teilen.

Die Debatte wird in jedem Fall weitergehen: Ähnlich den Ideen der Petition zum Wechselmodell hat die FDP-Bundestagsfraktion im März einen Antrag in den Bundestag eingebracht, wonach das Wechselmodell sogar als gesetzlicher Regelfall eingeführt werden soll.Im Februar kommenden Jahres gibt es dazu im Rechtsausschuss eine erste Anhörung.

Der Petitionsausschuss des Bundestages [bundestag.de] wird die Petition nach der Übergabe prüfen und voraussichtlich in eine Onlinepetition überführen – der Startzeitpunkt steht noch nicht fest.

Beitrag von Bettina Rehmann, Audio: Inforadio | 29.11.18 | 13:35 Uhr Bild: dpa/Hackenburg

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/11/petition-bundestag-wechselmodell-doppelresidenz-berlin.html
Tags: europäischen Familienrecht – Gesellschaftspolitik – Mobbing – Gleichberechtigung Gleichstellung – Kindeswohl – Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge – Scheidung – Trennung – Umgangsrecht Kontaktrecht Besuchsrecht – Vaterschaft – Vaterlose Gesellschaft – 

??? Justizminister Reform d. Abstammungs- Familienrechts

Justizminister plant grundlegende Reform des Abstammungs- und Familienrechts

Jetzt klären wir erstmal Abstammung und rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

 

 

Die soziale Wirklichkeit hat sich geändert, das Familienrecht muss folgen. So sieht es der Bundesjustizminister in Anbetracht der Gerichtsfälle um Reproduktionsmedizin und vielfältigere Familienkonstellationen. Nun liegen die von ihm in Auftrag gegebenen Reformgrundsätze vor und planen u.a. Mit-Mütter und eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung an Stelle der Abstammung.

Ein interdisziplinärer Arbeitskreis zur Planung eines neuen Abstammungs- und Familienrechts wurde 2015 eingesetzt. Nun legten die Sachverständigen der Bereiche Familienrecht, Verfassungsrecht, Ethik und Medizin bzw. Psychologie am 04.07.2017 Heiko Maas ihren Planungsbericht für die Gesetzgebung vor.

Reform des Abstammungsrechts: Vorschläge des Expertenkreis

Im Zentrum der Neuorientierung steht die sich immer differenzierter darstellende Mutterschaft, deren Rolle und Rechte immer wieder die Gerichte beschäftigt.

( -> Leihmuttervertrag ist sittenwidrig ,

Kein Umgangsrecht für die leibliche Mutter)

Gebärende Mutter soll weiter rechtliche Mutter bleiben

Folgende Kernthesen wurden von der Expertenrunde aufgestellt:

  • Als rechtliche Mutter soll weiterhin die gebärende Frau gelten.
  • Als zweiter Elternteil soll sowohl ein Mann („Vater“) als auch eine Frau („Mit-Mutter“) in Betracht kommen.
  • Mit der neu eingeführten „Mit-Mutterschaft“ soll es lesbischen, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. künftig verheirateten, Frauen ermöglicht werden, dass diese automatisch bei der Geburt des Kindes rechtlich die gemeinsamen Mütter werden.
  • Bei der ärztlich assistierten Fortpflanzung mit Spendersamen soll nach einem Einwilligungskonzept die Person die zweite Elternstelle besetzen, welche in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat (bei Verzicht des Samenspenders auf die Elternschaft).
  • Das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete und neu geregelte  Recht jedes Menschen auf Kenntnis der Abstammung durch einen Anspruch auf „statusunabhängige“ gerichtliche Klärung der genetischen Abstammung soll gestärkt werden.

Kind soll auch zukünftig nicht mehr als zwei Elternteile haben

Darüber hinaus empfiehlt der Arbeitskreis

  • anstelle des Begriffs der Abstammung der Begriff „rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung“ zu verwenden.
  • Zwar sei die genetische Abstammung der wichtigste, jedoch auch nach bereits geltendem Recht nicht der einzige Anknüpfungspunkt für die rechtliche Zuordnung der Elternschaft.
  • Zudem haben sich die Experten dafür ausgesprochen, dass ein Kind auch weiterhin nicht mehr als zwei Elternteile haben soll.

Keine Regelungen zur verbotenen Eizellenspende und Leihmutterschaft

Des Weiteren soll die Position des genetischen Vaters, der von Beginn an die Elternverantwortung für das Kind übernehmen will, gestärkt werden.
Zum Arbeitsauftrag der Experten gehörten jedoch nicht die Leihmutterschaft und die Eizellenspende, da diese in Deutschland verboten sind.

Dennoch ist bei der Eizellenspende die Geburtsmutter, also die Empfängerin der Spende, auf Grundlage des geltenden Rechts (§ 1591 BGB) als rechtliche Mutter zuzuordnen. Eine Anfechtung der Mutterschaft soll, anders als die rechtliche Vaterschaft, weiterhin nicht möglich sein, beispielsweise in den Fällen, in welchen der Mutter nicht die eigenen, sondern irrtümlich die befruchtete Eizelle einer anderen Frau übertragen wird.

Hinsichtlich einer im Ausland nach dem dortigen Recht legal durchgeführten Leihmutterschaft und einem genetischen Elternteil, vertrat der Arbeitskreis mehrheitlich die Auffassung, dass dem Kind der ihm nach ausländischem Recht zugeordnete Elternteil erhalten bleiben soll.

Besetzung der Expertenkommission

Zu den elf Sachverständigen gehörten neben der ehemaligen Vorsitzenden Richterin des für das Familienrecht zuständigen BGH-Senats Dr. Meo-Micaela Hahne weitere acht Fachjuristen aus den Bereichen Verfassungs- und Familienrecht sowie die ehemalige Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Prof. Dr. Christiane Woopen und der Diplom-Psychologe am Deutschen Jugendinstitut e.V..

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Ehe für alle

Stiefkinderadoption bleibt verheirateten bzw. verpartnerten Personen vorbehalten

Elternrecht im Wandel – 2 Mütter für ein Kind

Die begrenzten Rechte biologischer Väter

Hintergrund

  • Leibliche oder biologischer Vater: Wer ein Kind zeugt, ist der leibliche Vater. Die biologische Vaterschaft ist aber nicht notwendig, um als rechtlicher Vater zu gelten.
  • Rechtlicher Vater: Nach dem BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • Stiefvater oder sozialer Vater: Ein neuer Partner der Mutter übernimmt für deren Kind u.U. eine soziale Vaterrolle, bleibt aber ohne rechtliche Beziehung zum Nachwuchs. Diese erreicht er ggfs. durch eine Stiefkindadoption.
  • Adoptivvater: Er ist juristisch dem rechtlichen Vater gleichgestellt, das Kind hat in der Adoptivfamilie die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind. Die rechtlichen Verbindungen zwischen Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern werden dagegen vollständig gekappt.
  • Pflegevater: Sie sind «Väter auf Zeit». Ein Pflegekind bleibt immer ein Mitglied seiner Herkunftsfamilie und behält deren Namen. Der Gesetzgeber versteht die Pflegschaft als vorübergehende Maßnahme, um das Kind zu versorgen und womöglich wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückzubringen.
  • Scheinvater: Ihm wird in einer Ehe oder Partnerschaft ein Kind untergeschoben, etwa wenn er mangels Verdacht oder wider besseres Wissen die Vaterschaft anerkennt oder nicht anficht, aber nicht der biologische Vater ist.

 

14.07.2017 | Familienmodell mit Mit-Mutter

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/grundlegende-reform-des-abstammungs-und-familienrechts_220_418820.html

Schlagworte zum Thema:  Adoption, Umgangsrecht, Familienrecht, Eltern, Künstliche Befruchtung, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Menschenrecht, Stiefkind – Homoadoption – Kinderhandel – Homosexuelle – Kinderrechte – Kinderschutz – Menschenhandel – Spenderkinder – Transgender Kinder

 

 

 

 

Mama betreut, Papa blecht ? – Aufstand der Entrechteten Eltern – Symposium Wechselmodell . . .

Aufstand der Entrechteten

Mama betreut, Papa blecht? Immer mehr Trennungsväter wollen sich damit nicht mehr abfinden. Sie möchten mehr sein als nur Zahlmeister – und pochen auf eine Neuordnung des Unterhaltsrechts

 Zahlväter Besuchspapa
Uwe Reimann hätte stutzig werden können, nach der Geburt schon. Warum eigentlich wollte ihm die Mutter von Samuel* nicht das gemeinsame Sorgerecht geben? Sicher, sie waren nicht verheiratet. Aber spielt das heutzutage noch eine Rolle? Sie waren ja ohnehin eine Patchwork-Familie, Samuel, er, seine Lebensgefährtin und ihre beiden Töchter aus erster Ehe. Warum also sollte er für seinen Sohn nicht genauso verantwortlich sein?

Wenn Uwe Reimann heute an die Auseinandersetzungen denkt, kommt es ihm vor, als wäre alles schon vorgezeichnet gewesen. Denn das Familienidyll hielt nicht lange. Als Samuel vier Jahre alt war, brach die Beziehung auseinander. Reimann war raus. Aus dem Haus, das sie gemeinsam gekauft hatten und sich nun nicht mehr leisten konnten. Und aus dem Leben seines Sohnes. So jedenfalls fühlte es sich an für den Betriebswirt. Denn das, was er gern wollte, den gleichrangigen Umgang mit Samuel, dem er sich so nahe fühlte, wurde ihm vom Gericht verwehrt.

Dabei waren die Voraussetzungen dafür eigentlich ideal. Beide Elternteile leben gerade einmal einen Kilometer voneinander entfernt, der Kindergarten liegt genau auf der Hälfte der Strecke, und auch die Oma wohnt um die Ecke. Samuel hätte nicht einmal den Ortsteil wechseln müssen. Doch der Richter lehnte ab. Der Junge sei noch zu zart, befand er. Das von der Mutter vorgeschlagene Modell eines langen Wochenendes von Donnerstag zwölf Uhr bis Dienstag zwölf Uhr – alle zwei Wochen – schien ihm geeigneter.

Seitdem kämpft Reimann. Um das Sorgerecht. Um mehr Zeit mit seinem Sohn. Und gegen das System, das ihn aus seiner Sicht grob benachteiligt. Was hat die Politik nicht alles auf den Weg gebracht, um Väter stärker an der Erziehung ihrer Kinder zu beteiligen. Vätermonate. Elternzeit plus. Recht auf Teilzeit. Überall soll er ran, der neue Mann. Aber wenn es zur Trennung kommt, erfolgt plötzlich die Rolle rückwärts in die 50er-Jahre: Mutti betreut die Kinder, und Vati zahlt Unterhalt. „Residenzmodell“ nennt sich das im Unterhaltsrecht, und es bedeutet, dass Scheidungskinder ihren Lebensmittelpunkt in der Regel bei einem Elternteil haben. Der andere darf besuchen – und zahlen. Dass Eltern sich auch nach der Trennung gleichberechtigt um ihre Kinder kümmern, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Für die Meldeämter gilt ein Erwachsener, der allein mit einem Kind zusammenwohnt, als alleinerziehend – egal, ob da noch ein zweiter Elternteil ist, der das Kind mitbetreut. Wie viele von den 1,6 Millionen Alleinerziehenden wirklich ganz allein auf sich gestellt sind, weiß niemand. Den Status „gemeinsam erziehend“ kennen weder das Melderecht noch die Kindergeldstelle oder das Steuerrecht. Den Alleinerziehenden-Freibetrag kann nur ein Elternteil beantragen. Selbst wenn beide beruflich zurückstecken, um sich gemeinsam um ihr Kind kümmern. Der andere Elternteil wird statistisch ausgeblendet.

So wie Uwe Reimann. 20 Tage im Monat lebt Samuel bei seiner Mutter, zehn bei ihm, plus die Hälfte der Ferien, das seien im Jahr 202 zu 163 Tage, rechnet Reimann vor. Trotzdem muss er den vollen Unterhalt zahlen. Für seine Ex, argwöhnt Reimann, sei das ein prima Modell. Mit dem Vater ihrer Töchter hat sie sich auf denselben Besuchsrhythmus geeinigt. „So hat sie zwei lange freie Wochenenden im Monat und den vollen Unterhalt von beiden Vätern.“

Klar sei er verbittert, sagt Reimann. Außer Anwalts- und Gerichtskosten ist ihm kaum mehr geblieben als das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden. Immerhin, das Sorgerecht hat er inzwischen, nachdem der Gesetzgeber ledige und verheiratete Väter 2013 gleichgestellt hat. Aber Reimann will mehr. Bei dem Verein „Väteraufbruch für Kinder“ engagiert er sich jetzt für das „Wechselmodell“, das für getrennt lebende Väter und Mütter gleich viel Betreuungszeit mit ihren Kindern vorsieht – und für eine Neuordnung des Unterhaltsrechts, das die tatsächlich geleistete Betreuungszeit mit dem Bar-Unterhalt verrechnet. Schließlich habe er ja auch Kosten, wenn sein Sohn bei ihm ist. „Der Kühlschrank muss voll sein, die Waschmaschine läuft doppelt so häufig, Ausflüge und Unternehmungen kosten, und die Miete fürs Kinderzimmer fällt sowieso an.“

„Die bestehende Praxis zementiert die traditionelle Rollenaufteilung und bestraft Väter, die nach einer Trennung mehr als ein 14-Tage-Wochenendpapa sein wollen“, sagt Hans-Georg Nelles. Er ist Vorstandsmitglied im „Bundesforum Männer“ und hat es sich zum Ziel gesetzt, am althergebrachten Bild des Zahlvaters zu rütteln. Für Väter-Lobbyisten wie Nelles und Reimann bedeutet mehr Gerechtigkeit zweierlei: mehr Betreuungszeit für Väter, dafür weniger Unterhaltszahlungen.

Doch der Weg dahin ist steinig. Im November letzten Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals anerkannt, dass es Fälle geben kann, in denen Eltern gemeinsam für den Unterhalt aufkommen müssen. Nämlich dann, wenn sie sich die Betreuung des gemeinsamen Kindes genau hälftig teilen. Doch schon bei einer 60:40-Aufteilung ist wieder allein eines der Elternteile – in der Regel der Vater – komplett zahlungspflichtig. Was die Neubewertung des Unterhaltsrechts angeht, ist der BGH damit auf halbem Wege stecken geblieben – und hat neue Ungerechtigkeiten erzeugt. „Aus rein finanzieller Sicht wäre es für Unterhaltspflichtige am sinnvollsten, die Arbeit mit den Kindern dem anderen Elternteil allein zu überlassen – ihn quasi zum Alleinerziehenden zu machen. Geld ersetzt aber keinen Elternteil“, sagt Markus Witt vom Verein „Väteraufbruch für Kinder“. „Eltern lieben ihre Kinder und wollen für sie da sein. Dafür werden sie durch die aktuellen familienrechtlichen Regelungen auch noch finanziell bestraft.“

In vielen Fällen befeuert die Hopp-oder-top-Rechtsprechung Konflikte zwischen getrennten Eltern noch zusätzlich. Denn wer kann schon wissen, ob der Vater, der die Hälfte der Woche mit seinem Kind verbringen will, eigentlich einfach nur keinen Unterhalt mehr zahlen will? Und wer sagt, dass die Mutter, die dies verhindern will, wirklich nur das Kindeswohl im Sinn hat und nicht in Wahrheit um ihre Einkünfte bangt?

Aus diesem Grund werben Organisationen wie der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) schon seit Langem für ein flexibleres Unterhaltsrecht, das ab einem Betreuungsanteil von 30 Prozent eine stufenweise Abschmelzung der Zahlungen vorsieht. Auch eine Online-Petition für das Wechselmodell hat der Verband auf den Weg gebracht. „Wir sind uns bewusst, dass diese Variante nicht für jeden Trennungsfall geeignet ist, wissen aber auch, dass in vielen Fällen dieses kindeswohlorientierte Modell von Elternteilen schlicht und einfach aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt wird“, sagt ISUV-Sprecher Claus Merten, selbst Fachanwalt für Familienrecht.

Die Politik scheint die Problematik inzwischen zu erkennen.

Am 4.Mai lädt das Bundesjustizministerium zu einem Symposium zum Thema „Unterhalt im Wechselmodell sowie bei erweitertem Umgang„.

Dazu sind auch Experten aus der Wissenschaft geladen. Hildegund Sünderhauf ist Professorin für Familienrecht an der Evangelischen Hochschule Nürnberg und befasst sich seit Jahren mit dem Wechselmodell. Weil es in Deutschland kaum Forschung dazu gibt, hat sie in einem dicken Wälzer rund 50 internationale Studien zur „paritätischen Doppelresidenz“, wie die gemeinsame Betreuung von Scheidungskindern auch genannt wird, ausgewertet. Mit einem frappierend eindeutigen Resultat: „Fast alle haben zum Ergebnis, dass es Kindern im Wechselmodell besser geht als in der Alleinbetreuung.“

93 Prozent von ihnen hätten empirischen Untersuchungen zufolge in der Rückschau angegeben, dass das Wechselmodell die bestmögliche Betreuungsform für sie gewesen sei, sagt Sünderhauf. Umgekehrt beklage die überwiegende Mehrheit der Kinder, die im klassischen „Residenzmodell“ aufgewachsen sei, dass sie den anderen Elternteil vermisst und gern häufiger gesehen hätten. „Natürlich“ sei es „der primäre Wunsch von allen Kindern, mit Mutter und Vater zusammenzuleben“, sagt sie: „Das Zweitbeste aber ist es, wenigstens mit beiden Eltern möglichst viel Kontakt zu haben, wenn sie schon nicht mehr als Familie zusammenleben wollen.“

Es brauche einen „gesellschaftlichen Impuls zu sagen: Wir finden es richtig, dass Mütter und Väter auch nach der Trennung aktiv für ihr Kind Verantwortung tragen“, sagt Sünderhauf. „Wir brauchen einen Common Sense, dass es unanständig ist, Trennungen auf dem Rücken der Kinder auszutragen und dem anderen Elternteil das Kind zu entziehen. In Skandinavien kann man sich in so einem Fall nicht mehr auf die Straße trauen!“

Anton B. würde diese Sätze wahrscheinlich unterschreiben. Der heute 20 Jahre alte Student war acht Jahre alt, als seine Eltern sich trennten, und sie taten etwas, was sich Bilderbuchautoren nicht besser hätten ausdenken können. Sie befragten Anton nach seinen Wünschen. Und sie stellten ihm eine Kinderpsychologin zur Seite, ihm in der schwierigen Phase beizustehen. „Ich wollte meinen Vater nicht nur am Wochenende sehen“, sagt Anton. „Und ich wollte keine ganze Woche von dem jeweils anderen getrennt sein.“

Antons Eltern setzten sich zusammen und entwickelten ein Modell, das allen Seiten gerecht werden sollte. Montag, Dienstag, Mittwochmorgen bei Mama, Mittwochnachmittag, Donnerstag und Freitag bei Papa, die Wochenenden im Wechsel. Ferien und Feiertage wurden geteilt: Weihnachten bei Mama, Ostern bei Papa, im nächsten Jahr umgekehrt. „Anton hat das gemacht wie ein Uhrwerk“, sagt seine Mutter Anke. „Er wusste die Zeiten manchmal besser als wir.“ Als Anton 14 wurde, haben die Eltern ihm freigestellt, ob er etwas ändern wollte, schließlich hatte er da das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Doch Anton wollte alles so lassen, wie es war. Die Hälfte der Zeit bei Mama und ihrem neuen Mann. Die andere Hälfte bei Papa, seiner neuen Frau und dem kleinen Bruder. „Es erschien einfach als das natürlichste Modell“, sagt er heute. „Es war eine gute Entscheidung.“

Das sieht auch Anke B. so. Dass sie und ihr Ex-Partner sich gleichberechtigt um Anton kümmern würden, stand für sie nie infrage. Doch das Loslassen fiel ihr dann doch schwer. „Das erste Weihnachtsfest ohne Anton war hart“, sagt Anke B. „Aber man wächst da rein. Ich musste lernen, darauf zu vertrauen, dass der andere mit dem Kind schon alles richtig macht – trotz des Streits, den wir Eltern untereinander hatten.“ Dass beide keine finanziellen Ansprüche aneinander stellten, habe die Situation zusätzlich entspannt, sagt Anke B. „Ich hätte mich nicht gern um zehn Euro gestritten. Ich habe meine Unabhängigkeit immer sehr geschätzt.“

Und wenn sich Eltern nicht gütlich einigen können wie die von Anton? Wenn sie streiten, um jede Stunde mit dem Kind, um jeden Euro Unterhalt? Vielen Richtern falle es zunehmend schwer, einen Elternteil einfach „auszusortieren“, sagt Hildegund Sünderhauf. „Sie sagen oft: Wir haben hier zwei voll kompetente, tolle Eltern. Beide sind liebevoll, zugewandt, haben Ressourcen.“ Es herrsche quasi Punktgleichheit. „Und dann wird ein kleines Detail an den Haaren herbeigezogen, das die Waagschale wieder in die eine Richtung kippen lässt.“ Und damit werde eine Entscheidung gerechtfertigt, die gravierende Folgen habe. Viele Eltern stritten sich aus Angst: aus Angst, das Kind zu verlieren, aus Angst, aus seinem Leben herausgedrängt zu werden oder keine maßgebliche Rolle mehr spielen zu können. „Und diese Angst führt zu Eskalation“, sagt Sünderhauf. Auch deshalb sollten Richter ihrer Meinung nach die Möglichkeit haben, das Wechselmodell anzuordnen – auch gegen den Willen eines Elternteils.

In der Politik will sich bisher aber kaum jemand so weit aus dem Fenster lehnen. Paul Lehrieder (CSU), Vorsitzender des Familienausschusses im Bundestag, hat jetzt erst einmal ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben, das Auskunft darüber geben soll, welche Auswirkungen die verschiedenen Umgangsmodelle langfristig auf die betroffenen Scheidungskinder haben. Ergebnisse sind frühestens in zweieinhalb Jahren zu erwarten. Aber Lehrieder will sich auch nicht drängen lassen. „Was gerecht ist und den Familien hilft, können wir wohlwollend prüfen. Aber in erster Linie muss es um das Kindeswohl gehen, nicht darum, wie Mütter oder Väter sich fühlen.“ Dass es zumindest in Sachen Unterhaltsrecht Handlungsbedarf gibt, scheint in der Union aber unbestritten zu sein. „Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass viele Elternteile auch nach einer Trennung weiter die Verantwortung für die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder teilen wollen“, sagt Sabine Sütterlin-Waack, zuständig für Fragen des Unterhaltsrechts.

Anke B. sagt jedenfalls, sie würde alles jederzeit wieder so machen. Als es neulich darum ging, gemeinsam zu überlegen, wie man Antons Studium wuppen kann, da saßen sie zu fünft an einem Tisch: Vater, Mutter, die neuen Lebenspartner und Anton. „Und dann kann man in so einer Runde auch mal sagen: Es war eine harte Zeit, aber es war gut.“

*Name geändert
Artikel vom / Ausgabe 15 / Seite 6
http://www.welt.de/print/wams/politik/article139419584/Aufstand-der-Entrechteten.html

Tags:  Zahlväter – Zahlpapa – Zahlpapi – Unterhalt – vaterlose Gesellschaft – Reform – Besuchskontakt – Doppelresidenz