BGH-Urteil Leihmutterschaft – Menschenhandel – Kinderhandel

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In Deutschland ist die Leihmutterschaft verboten. Wer also ein Kind austragen lassen will, muss ins Ausland. Doch wer ist dann die rechtliche Mutter?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute dazu geurteilt.
Das deutsche Recht sagt, lt. §1591 BGB: „Mutter einse Kindes ist die Frau die es geboren hat.“

ZDF, am 26 4 2019
Tags: Menschenhandel – Familienrecht Familie BGH Urteil – Dietlind Weinland – Familie – Video – Adoption – Reproduktionsmedizin – Eizellspende – Vaterlose Gesellschaft

 

Update zur aktuellen Diskussion um die „Ehe für alle“

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https://www.ief.at/wp-content/uploads/2018/09/Update-Ehe-f%C3%BCr-alle.jpg
IEF, 11.9.2018 – Ein Interview mit Justizminister Josef Moser in der Tageszeitung Die Presse vom 30.8.2018 löst seither vehemente Diskussionen über die Umsetzung des „Ehe für alle“-Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) aus. VfGH Erkenntnis aus Dezember 2017 Mit Erkenntnis von 4.12.2017 hob der österreichische Verfassungsgerichtshof die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare mit Ablauf des 31. Dezember 2018 auf, so dass gleichgeschlechtliche Paare ab dann heiraten können.  Der Gerichtshof begründete diesen Schritt mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes. In dem Erkenntnis heißt es dazu wörtlich: „Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes (‚verheiratet‘ versus ‚in eingetragener Partnerschaft lebend‘) Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offen legen müssen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden.“ Das diskriminierende „Zwangsouting“ solle durch die Öffnung der Eingetragenen Partnerschaft (EP) für heterosexuelle Paare sowie der Ehe für homosexuelle Paare beseitigt werden. Die Rolle der Politik VP-Justizminister Josef Moser kündigte nun im Presse-Sommerinterview  an, dem Erkenntnis des VfGH zu folgen, „das besagt: Ehe für alle und Eingetragene Partnerschaft für alle.“ Denn, „wenn man die Eingetragene Partnerschaft wegfallen ließe, würde das bedeuten, dass ich Menschen, die die Eingetragene Partnerschaft als aus ihrer Sicht modernere Variante der Partnerschaft eingegangen sind, zwinge, eine Ehe einzugehen.“, so Moser. Tags darauf am 31.8.2018 teilte der Regierungssprecher Peter Launsky-Tieffenthalallerdings mit, dass eine definitive Entscheidung über die Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses noch nicht gefallen sei. Wie Der Standard berichtet, machte Launsky-Tieffenthal deutlich, es liege „an der Bundesregierung, die diversen Möglichkeiten zu prüfen und zeitgerecht darüber zu informieren“ unterstrich aber, dass VfGH-Urteile zu respektieren seien.  Gegenüber Der Presse erklärte FP-Vizekanzler Heinz-Christian Strache mittlerweile: „Sie kennen meine grundsätzliche Position dazu: Dass die Ehe zwischen Mann und Frau etwas ganz Besonderes ist“. Über einen Vorschlag der Regierung sollte man dann auch Gespräche mit der Kirche führen, meinte Strache außerdem. VP-Bundeskanzler Sebastian Kurz betonte zuvor ebenfalls, dass es Aufgabe der Bundesregierung, aber auch des Parlaments sei, mögliche Wege zu finden, das Erkenntnis des VfGH umzusetzen. Beim ORF-Sommergespräch am 10.9.2018 verwies der Kanzler wiederum auf die Rechtsstaatlichkeit Österreichs und die damit verbundene Verpflichtung der Politik, eine rechtskonforme Umsetzung des Erkenntnisses zu gewährleisten. Bleibt die Regierung tatenlos und unterlässt eine Sanierung, wird das Erkenntnis durch die Öffnung von EP und Ehe ab 1.1.2019 in Kraft treten. Alternativen zur Öffnung von EP UND Ehe Um dem VfGH-Urteil zu entsprechen, gäbe es aber auch die Möglichkeit, die Ehe der Verbindung von Mann und Frau vorzubehalten und nur die EP als Lebensgemeinschaft für alle Paare zu öffnen, erläutert Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF). Auf diese Weise würden homosexuelle Paare nicht mehr einem „Zwangsouting“ ihrer sexuellen Orientierung unterworfen, da ja auch heterosexuelle Paare in eingetragener Partnerschaft leben könnten. Gleichzeitig wäre die Ehe nach wie vor Mann und Frau vorbehalten. Andere Varianten wären etwa die Abschaffung der (Zivil-)Ehe unter Beibehaltung einer Eingetragenen Partnerschaft (EP) oder eben die Abschaffung der EP unter Abänderung des Ehebegriffs im Zivilrecht. Für alle Varianten wäre eine Gesetzesänderung durch die Regierung nötig, so die Juristin Merckens. Da sich die Regierungsparteien ÖVP und FPÖ auch im Wahlkampf noch gegen eine „Eheöffnung“ ausgesprochen haben, geht u.a. Der Standard davon aus, dass jedenfalls die FPÖ keine die Wählerschaft enttäuschende Gesetzesänderung mittragen möchte, an deren Ende die „Ehe für alle“ stünde. In einem Kommentar in Die Presse vom 7.9.2018 verweist auch der Journalist Martin Leidenfrost auf die Meinung der Wähler von ÖVP und FPÖ zum Thema „Ehe für alle“. Laut Leidenfrost seien 66 Prozent der FPÖ-Wähler und 61 Prozent der ÖVP-Wähler gegen die „Homo-Ehe“. Leidenfrost kritisiert die „anpasslerische[n] Signale“ der letzten Monate, die den Eindruck erweckten, die Regierung denke sich: „Geh lass, dann is wenigstens a Ruah!“. Ruhe gäbe es aber nicht. Denn die Eheleute erklärten ihren Willen, Kinder zu zeugen. Damit sei Tür und Tor für Leihmutterschaft geöffnet, so Leidenfrost. In einem weiteren Presse-Kommentar vom 9.9.2018 mahnt der Jurist Andreas Kresbach: „Das Gebot der sachlichen Differenzierung, das übrigens auch dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot innewohnt, erfordert es dagegen, dass Unterschiedliches nicht mutwillig und populistisch gleich zugeordnet, sondern zumindest auch verschieden definiert werden muss.“ Auch er begründet, warum es aufgrund des  VfGH-Erkenntnisses nicht notwendig sei, die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. „Die Ehe auch auf gleichgeschlechtliche Paare zu erweitern, würde nicht nur heißen, das biologische Faktum, dass nur aus der Gemeinschaft von Mann und Frau neues menschliches Leben hervorgehen kann, nicht zu berücksichtigen. Es würde auch ihrer Ausrichtung auf das Wohl des Kindes zuwiderlaufen, dem in der Regel – von der ein Gesetz auszugehen hat – mit einer Vater-Mutter-Kind-Beziehung am besten gedient ist“, so Kresbach. Kath. Familienverband: Warnung vor Legalisierung der Leihmutterschaft als nächstem Schritt Die Sorge der Legalisierung von Leihmutterschaft als logische Konsequenz der „Ehe für alle“ teilt mit Journalist Leidenfrost auch Alfred Trendl, Präsident des Katholischen Familienverbands Österreich. Wenn zwei homosexuelle Männer eine Ehe – bisher als offen für die Weitergabe des Lebens definiert – eingehen könnten, könnte der nächste Liberalisierungsschritt sein, diesen die Möglichkeit der [partiellen] leiblichen Elternschaft einzuräumen. Dies wäre aber nur durch eine für Frauen und Kinder höchst problematische Leihmutterschaft denkbar, die zu Recht verboten sei, äußerte sich Trendl gegenüber kathpress. Wenn die Ehe Mann und Frau vorbehalten bliebe, würde dies den Widerspruch zwischen dem VfGH-Entscheid und der bisherigen Legislative in Österreich ausräumen, so Trendl. Laut dem geltenden Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist die Ehe als Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechts definiert, die u.a. ihren Willen bekunden, Kinder zu zeugen und sie zu erziehen. Diese Frage der Weitergabe des Lebens, die Schaffung eines gesetzlich geschützten Rahmens für Kinder, habe der VfGH offen gelassen. Für den Familienverband sei genau diese Frage zentral, betonte Trendl. Kritik des AKV an Moser Die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände (AKV) zeigte sich in einer Presseaussendung über die Äußerungen Mosers „überrascht und enttäuscht“. AKV-Präsident Helmut Kukacka verwies darauf, dass die Regierungsparteien im Wahlkampf ein „Nein zur Ehe für alle“ erklärt hätten und erwartet werden könne, dass dieses Wahlversprechen nicht beiseite gewischt werde, sofern das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine andere Regelung zulasse, als die vom Justizminister vorgeschlagene. Kukacka verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der die Ehe als Verbindung von Mann und Frau bestätigt und festgestellt hatte, kein Land könne dazu verpflichtet werden, die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. „Eine rechtliche Nivellierung des Begriffs der Ehe, der einem tief verwurzelten sozialen und kulturellen Verständnis entspricht, scheint daher nicht erforderlich“, so der AKV-Präsident. Es gebe schließlich die rechtliche Möglichkeit die Eingetragene Partnerschaft im Sinne der Judikatur zu öffnen und die Ehe durch gesetzliche Konkretisierung als alleinige Verbindung von Mann und Frau zu bewahren, verweist auch Kukacka auf diese Option. „Für die AKV ist es jedenfalls wichtig, dass die besondere Natur der Ehe, als Verbindung von Mann und Frau bewahrt bleibt, denn keine andere Verbindung ist besser geeignet, Kinder hervorzubringen, aufzuziehen und die Generationenfolge zu sichern“, macht Kukacka deutlich. https://www.ief.at/update-zur-aktuellen-diskussion-um-die-ehe-fuer-alle/

Organisation gegen Leihmutterschaft in Österreich gegründet

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Organisation gegen Leihmutterschaft in Österreich gegründet –

Unterschriftenaktion zum Mitmachen

In Österreich hat sich die Initiative „Stoppt Leihmutterschaft“ gegründet, ein Zusammenschluss von Experten und Expertinnen verschiedener Fachgruppen, der sich für ein weltweites Verbot von Leihmutterschaft einsetzt.

Die Forderung wird auf der Seite in einer ausführlichen Stellungnahme begründet.

Wer den Inhalten zustimmt, kann die Unterschriftenaktion mit seiner Stimme unterstützen.

Der Verein Spenderkinder positioniert sich eindeutig gegen Leihmutterschaft. Mit der belgischen Spenderkinderorganisation Donorkinderen und der niederländischen Initiative Stichting Donorkind haben wir im vergangenen Jahr eine gemeinsame Erklärung gegen Leihmutterschaft abgegeben. Darin geht es um kommerzielle Leihmutterschaft.

Auch nicht-kommerzielle Leihmutterschaft ist ethisch bedenklich. Hauptaspekt ist hierbei, dass der entstehende Mensch dann zwar nicht gegen Geld „gehandelt“ sondern unentgeldlich „verschenkt“ wird. In beiden Fällen wird mit dem Menschen jedoch umgegangen, wie mit einem Objekt. Wenn ein Mensch wie ein Objekt behandelt wird, verletzt das seine Würde als Subjekt. Davon abgesehen widerspricht die vorsätzliche Trennung eines neugeborenen Kindes von der Mutter, die es ausgetragen hat, den Ergebnissen der pränatalen Bindungsforschung. Es ist allgemein bekannt, dass bereits während der Schwangerschaft ein intensiver Austausch und idealerweise positiver Beziehungsaufbau zwischen Mutter und Kind stattfindet. Ein vorsätzlicher Beziehungsabbruch nach der zudem hochgradig sensiblen Phase der Geburt, ist definitiv nicht im Interesse des Kindes.

Dieser Beitrag wurde unter Andere Länder und Internationales, Ethik, Leihmutterschaft, Reproduktionsmedizin abgelegt am von Anne.

http://www.spenderkinder.de/organisation-gegen-leihmutterschaft-in-oesterreich-gegruendet-unterschriftenaktion-zum-mitmachen/
Tags: Familie Familienrecht- family law austria germany Österreich Familienrecht, Country Translation Language – english – ПЕРЕВЕСТИ на Английский – Italia – lingua italiana – France français, Deutschland Familienrecht, Familie, Familienrecht, Kinderhandel, Kinderschutz, Kindeswohlgefährdung, Leihmutter, Menschenhandel, Mutter, Petition, psychische Gewalt, Reproduktionsmedizin, Samenspende, Spenderkinder.de, STOPPT Leihmutterschaft, Vereine – Österreich, WunschkindÖsterreich, Ethik, gegen Leihmutterschaft, Leihmutterschaft, ReproduktionsmedizinReproduktionsmedizin, Spenderkinder, unterschriftenaktion, Verein

??? Justizminister Reform d. Abstammungs- Familienrechts

Justizminister plant grundlegende Reform des Abstammungs- und Familienrechts

Jetzt klären wir erstmal Abstammung und rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

 

 

Die soziale Wirklichkeit hat sich geändert, das Familienrecht muss folgen. So sieht es der Bundesjustizminister in Anbetracht der Gerichtsfälle um Reproduktionsmedizin und vielfältigere Familienkonstellationen. Nun liegen die von ihm in Auftrag gegebenen Reformgrundsätze vor und planen u.a. Mit-Mütter und eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung an Stelle der Abstammung.

Ein interdisziplinärer Arbeitskreis zur Planung eines neuen Abstammungs- und Familienrechts wurde 2015 eingesetzt. Nun legten die Sachverständigen der Bereiche Familienrecht, Verfassungsrecht, Ethik und Medizin bzw. Psychologie am 04.07.2017 Heiko Maas ihren Planungsbericht für die Gesetzgebung vor.

Reform des Abstammungsrechts: Vorschläge des Expertenkreis

Im Zentrum der Neuorientierung steht die sich immer differenzierter darstellende Mutterschaft, deren Rolle und Rechte immer wieder die Gerichte beschäftigt.

( -> Leihmuttervertrag ist sittenwidrig ,

Kein Umgangsrecht für die leibliche Mutter)

Gebärende Mutter soll weiter rechtliche Mutter bleiben

Folgende Kernthesen wurden von der Expertenrunde aufgestellt:

  • Als rechtliche Mutter soll weiterhin die gebärende Frau gelten.
  • Als zweiter Elternteil soll sowohl ein Mann („Vater“) als auch eine Frau („Mit-Mutter“) in Betracht kommen.
  • Mit der neu eingeführten „Mit-Mutterschaft“ soll es lesbischen, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. künftig verheirateten, Frauen ermöglicht werden, dass diese automatisch bei der Geburt des Kindes rechtlich die gemeinsamen Mütter werden.
  • Bei der ärztlich assistierten Fortpflanzung mit Spendersamen soll nach einem Einwilligungskonzept die Person die zweite Elternstelle besetzen, welche in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat (bei Verzicht des Samenspenders auf die Elternschaft).
  • Das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete und neu geregelte  Recht jedes Menschen auf Kenntnis der Abstammung durch einen Anspruch auf „statusunabhängige“ gerichtliche Klärung der genetischen Abstammung soll gestärkt werden.

Kind soll auch zukünftig nicht mehr als zwei Elternteile haben

Darüber hinaus empfiehlt der Arbeitskreis

  • anstelle des Begriffs der Abstammung der Begriff „rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung“ zu verwenden.
  • Zwar sei die genetische Abstammung der wichtigste, jedoch auch nach bereits geltendem Recht nicht der einzige Anknüpfungspunkt für die rechtliche Zuordnung der Elternschaft.
  • Zudem haben sich die Experten dafür ausgesprochen, dass ein Kind auch weiterhin nicht mehr als zwei Elternteile haben soll.

Keine Regelungen zur verbotenen Eizellenspende und Leihmutterschaft

Des Weiteren soll die Position des genetischen Vaters, der von Beginn an die Elternverantwortung für das Kind übernehmen will, gestärkt werden.
Zum Arbeitsauftrag der Experten gehörten jedoch nicht die Leihmutterschaft und die Eizellenspende, da diese in Deutschland verboten sind.

Dennoch ist bei der Eizellenspende die Geburtsmutter, also die Empfängerin der Spende, auf Grundlage des geltenden Rechts (§ 1591 BGB) als rechtliche Mutter zuzuordnen. Eine Anfechtung der Mutterschaft soll, anders als die rechtliche Vaterschaft, weiterhin nicht möglich sein, beispielsweise in den Fällen, in welchen der Mutter nicht die eigenen, sondern irrtümlich die befruchtete Eizelle einer anderen Frau übertragen wird.

Hinsichtlich einer im Ausland nach dem dortigen Recht legal durchgeführten Leihmutterschaft und einem genetischen Elternteil, vertrat der Arbeitskreis mehrheitlich die Auffassung, dass dem Kind der ihm nach ausländischem Recht zugeordnete Elternteil erhalten bleiben soll.

Besetzung der Expertenkommission

Zu den elf Sachverständigen gehörten neben der ehemaligen Vorsitzenden Richterin des für das Familienrecht zuständigen BGH-Senats Dr. Meo-Micaela Hahne weitere acht Fachjuristen aus den Bereichen Verfassungs- und Familienrecht sowie die ehemalige Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Prof. Dr. Christiane Woopen und der Diplom-Psychologe am Deutschen Jugendinstitut e.V..

News zum Thema:

Ehe für alle

Stiefkinderadoption bleibt verheirateten bzw. verpartnerten Personen vorbehalten

Elternrecht im Wandel – 2 Mütter für ein Kind

Die begrenzten Rechte biologischer Väter

Hintergrund

  • Leibliche oder biologischer Vater: Wer ein Kind zeugt, ist der leibliche Vater. Die biologische Vaterschaft ist aber nicht notwendig, um als rechtlicher Vater zu gelten.
  • Rechtlicher Vater: Nach dem BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • Stiefvater oder sozialer Vater: Ein neuer Partner der Mutter übernimmt für deren Kind u.U. eine soziale Vaterrolle, bleibt aber ohne rechtliche Beziehung zum Nachwuchs. Diese erreicht er ggfs. durch eine Stiefkindadoption.
  • Adoptivvater: Er ist juristisch dem rechtlichen Vater gleichgestellt, das Kind hat in der Adoptivfamilie die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind. Die rechtlichen Verbindungen zwischen Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern werden dagegen vollständig gekappt.
  • Pflegevater: Sie sind «Väter auf Zeit». Ein Pflegekind bleibt immer ein Mitglied seiner Herkunftsfamilie und behält deren Namen. Der Gesetzgeber versteht die Pflegschaft als vorübergehende Maßnahme, um das Kind zu versorgen und womöglich wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückzubringen.
  • Scheinvater: Ihm wird in einer Ehe oder Partnerschaft ein Kind untergeschoben, etwa wenn er mangels Verdacht oder wider besseres Wissen die Vaterschaft anerkennt oder nicht anficht, aber nicht der biologische Vater ist.

 

14.07.2017 | Familienmodell mit Mit-Mutter

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/grundlegende-reform-des-abstammungs-und-familienrechts_220_418820.html

Schlagworte zum Thema:  Adoption, Umgangsrecht, Familienrecht, Eltern, Künstliche Befruchtung, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Menschenrecht, Stiefkind – Homoadoption – Kinderhandel – Homosexuelle – Kinderrechte – Kinderschutz – Menschenhandel – Spenderkinder – Transgender Kinder

 

 

 

 

Leihmutter für schwules Paar – Drei Babys ohne Mutter !

Kinderhandel – Kann man Kinder kaufen oder bestellen?

Haben Spenderkinder das Recht zu erfahren wer ihre wirklichen leiblichen Eltern sind?

 

Artikel:

Eltern durch Leihmütter

Zwei Männer und drei Babys

Das homosexuelle Paar Axel und Jürgen Haase wünschte sich Kinder. Um das möglich zu machen, fanden sie im Ausland zwei Eizellspenderinnen und zwei Leihmütter. Das Porträt einer ungewöhnlichen Familie.

Die Zwillinge Anna und Alisha schrieben Anfang des Jahres Geschichte: Zum ersten Mal wurden Kinder im deutschen Geburtenregister ohne eine Mutter eingetragen, dafür mit zwei Vätern. Das schwule Paar hatte lange dafür gekämpft. Und auch bei ihrem ersten Kind Jasmin stellten sich Axel und Jürgen Haase einer monatelangen juristischen Auseinandersetzung. Denn die drei Mädchen wurden von zwei verschiedenen Leihmüttern in Indien und in den USA ausgetragen. In Deutschland ist Leihmutterschaft verboten.

Jasmin Haase ist inzwischen fünf Jahre alt. Die Zwillinge Alisha und Anna sind zwei. Die drei Kinder und der gemeinsame Alltag mit ihnen sind für Axel und Jürgen Haase ein Riesenglück. „Unsere Kinder sind völlig normale Kinder. Und wir sind völlig normale Eltern“, sagt Axel Haase. Doch das stimmt sicher nur zum Teil, denn hinter ihnen liegt eine ungewöhnliche Familiengründung.

Das schwule Paar wünschte sich über Jahre, eine Familie zu werden. Axel und Jürgen Haase hatten sich schon als Teenager kennengelernt, nach wenigen Jahren waren sie in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Die Männer wussten, dass sie zusammenbleiben wollten. Mittlerweile leben sie seit mehr als 20 Jahren miteinander, nach 15 Jahren ließen sie ihre Partnerschaft beim Standesamt eintragen.

„Vom Thema Adoption haben wir uns verabschiedet“

Kinder zu adoptieren wurde den beiden Männern allerdings verwehrt. „Es gibt so viele Kinder, denen wir hätten helfen und ihnen ein neues Zuhause geben können“, so Jürgen Haase. Deshalb reiste sein Partner über zwei Jahre immer wieder für mehrere Wochen nach Ruanda. Er besuchte Kinderheime, knüpfte Kontakte und baute Vertrauen auf. Doch die Behörden in Ruanda trafen keine Entscheidung. „Es hat zwar nie jemand ‚Nein‘ gesagt, aber ‚Ja‘ hat auch keiner gesagt. Und dann haben wir nach zwei Jahren die Reißleine gezogen und uns vom Thema Adoption verabschiedet“, erklärt Jürgen Haase.

Die Männer suchten nach alternativen Möglichkeiten, ein Kind zu bekommen. Nach eingängigen Recherchen kümmerten sie sich intensiv um das Thema Leihmutterschaft. Dabei werden einer Spenderin reife Eizellen entnommen. Diese werden mit dem Samen des Vaters befruchtet. Die künstlich befruchteten Eizellen – die Embryonen – werden anschließend einer anderen Frau, der Leihmutter, eingepflanzt. Sie trägt das Kind bis zur Geburt aus, ist aber nicht die biologische Mutter. In einigen Ländern wie beispielsweise in Indien und den USA ist es möglich, auf diese Weise einen Kinderwunsch zu erfüllen.

Entscheidung im Sinne des Kindeswohls

Axel und Jürgen Haase entschieden sich, in einer Fertilisationsklinik in Mumbai einen Vertrag abzuschließen. Den Männern wurden von einer Agentur eine Eizellspenderin und eine Leihmutter vermittelt. Axel Haase wurde der biologische Vater. Neun Monate später kam Jasmin zur Welt. Mit nach Hause nehmen durften Axel und Jürgen Haase das Mädchen aber nicht: Das Auswärtige Amt in Deutschland weigerte sich, einen Reisepass für das Kind auszustellen. Es warnt auf der Internetseite ausdrücklich: Falls Sie erwägen, in Indien ein Kind durch eine Leihmutter austragen zu lassen, beachten Sie bitte folgende Hinweise: Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten.
Ein von einer Leihmutter geborenes Kind eines deutschen Staatsbürgers hat keinen Anspruch auf einen deutschen Reisepass.

Axel Haase blieb mit seiner Tochter in Indien, während Jürgen in Deutschland Rechtsbeistand suchte. Der Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser ist auf Staatsangehörigkeitsrecht spezialisiert. Er vertritt Paare, deren Kinder laut Gesetz Fremde sind, da sie im Ausland geboren wurden. Für die Haases reichte er Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin ein. In einem Gütetermin forderte der Richter das Auswärtige Amt auf, den Reisepass um des Kindeswohl auszustellen – und nach 18 langen Monaten der Ungewissheit, die Axel allein mit dem Baby in Indien verbrachte, durfte Jasmin mit ihrem Vater endlich nach Deutschland reisen. „Bei dem Rückflug über Zürich haben die Zollbeamten keinen einzigen Blick in den Pass von Jasmin geworfen, das werde ich nie vergessen“, so Axel Haase.

Der Kampf um eine gültige, deutsche Geburtsurkunde für das Mädchen führte erneut über mehrere Gerichtstermine. Parallel ging es darum, dass auch Jürgen das Sorgerecht für Jasmin bekommt. Erst nach über drei Jahren wurde dies bewilligt. Im Dezember 2014 wurden Axel und Jürgen Haase beide als Eltern in Jasmins Geburtsurkunde eingetragen. Ein großer Erfolg für die Familie.

Jasmin soll Geschwister haben

Trotz des langen Rechtsstreits wünschten sich die beiden Väter für ihr Kind Geschwister. Beide sind selbst mit Geschwistern groß geworden und halten das für die Familienkonstellation für das Beste. Nun sollte alles reibungslos laufen. Anstatt für Indien entschieden sie sich für eine Leihmutterschaft in den USA. Dort kommen jährlich etwa 6000 Kinder legal auf diese Weise zur Welt. In Kaliforniern durften Axel und Jürgen Haase die Eizellspenderin und die Leihmutter kennenlernen – und schlossen über eine Agentur einen Vertrag ab. Es wurden Zwillinge! Alisha und Anna kamen am 25.10.2014 zur Welt. Die beiden Mädchen erhielten gleich nach der Geburt einen Reisepass über die amerikanische Staatsangehörigkeit, weil sie in den USA geboren waren. Damit konnten die beiden Väter mit den Babys visumsfrei nach Deutschland einreisen.

Axel ist auch der leibliche Vater der Zwillinge und in den USA sind Axel und Jürgen beide als Eltern per Gerichtsbeschluss anerkannt. In Deutschland hat das jedoch keine Gültigkeit. Hier begann erneut der Kampf um die Anerkennung des Sorgerechts beider. Die Haases kämpfen weiter um die rechtliche Anerkennung, dass sie als Familie zusammengehören – mit allen Rechten und Pflichten. Auf den Familienalltag haben all diese Formalien keinen Einfluss. Im richtigen Leben sind sie längst eine (fast) ganz normale Familie.

http://www.stern.de/tv/leihmutterschaft-fuer-homosexuelles-paar–zwei-maenner-und-drei-babys-6374918.html

 

Schwule Paare können von Geburt des Kindes an Eltern sein

Homosexuelles Paar als Eltern ?

Schwule Paare können Eltern eines Kindes sein
Bild: Haufe Online Redaktion

Legale Leihmutterschaft durch die Hintertür?

In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH die Eintragung eines homosexuellen Paares als Eltern eines Kindes in das Geburtenregister angeordnet. Die Elternstellung gilt von Geburt an, die Leihmutter hat keine Elternstellung.

Die beiden homosexuellen, eingetragene Lebenspartner – beide deutsche Staatsangehörige – lebten in Kalifornien und schlossen dort mit einer von ihnen ausgewählten Frau einen Leihmuttervertrag. Einer der Lebenspartner spendete darauf seinen Samen, mit dessen Hilfe eine gespendete Eizelle befruchtet wurde. Die Leihmutter trug daraufhin das Kind aus.

Standesamt verweigert die Eintragung ins Geburtenregister

Der kalifornische Superior Court erließ auf Antrag der Lebenspartner ein Urteil, wonach diese die Eltern des von der Leihmutter zu gebärenden Kindes sind und der Leihmutter selbst keine Elternstellung zukommt. Nach der Geburt des Kindes im Mai 2011 kehrten die Lebenspartner mit dem Kind nach Berlin zurück. Dort beantragten sie ihre Eintragung als Eltern im Geburtenregister. Das Standesamt lehnte den Antrag ab.

Leihmutterschaft und Eizellspende verboten

Auch vor Gericht fanden die Lebenspartner zunächst kein Verständnis. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wurden ihre Anträge auf Anordnung der Eintragung ins Geburtenregister abgelehnt. Beide Instanzgerichte wiesen darauf hin, dass in Deutschland sowohl die Leihmutterschaft als auch die Eizellenspende verboten seien. Die Entscheidung des kalifornischen Superior Court verstoße damit gegen tragende Grundsätze des deutschen Rechts. Nach § 1591 BGB gelte die Frau, die das Kind geboren hat, als Mutter des Kindes. Von dieser für das deutsche Recht grundlegenden Bestimmung weiche die Entscheidung des kalifornischen Gerichts ab, so dass eine Eintragung in das Geburtenregister nicht möglich sei.

Hinkendes Verwandtschaftsverhältnis zum Nachteil des Kindes

Dies sah der BGH nun anders. Der BGH rügte, dass die Vordergerichte bei ihrer Entscheidung nicht den Fokus auf das Wohl des Kindes gelegt hätten. Bei der Entscheidung über eine solche Eintragung könne das Kindeswohl nicht außen vor bleiben. Nach der UN-Kinderrechtskonvention sei das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Die Vordergerichte hätten nicht ausreichend gewürdigt, dass im vorliegenden Fall die Leihmutter keinerlei Interesse an der Mutterschaft oder einer sonstigen Übernahme von Verantwortung für das Kind habe. Die Entscheidungen der Vordergerichte führten zu einem so genannten hinkenden Verwandtschaftsverhältnis zum Nachteil des Kindes. Diesem würde die Leihmutter als rechtliche Mutter zugeordnet, obwohl diese Mutterschaft nur auf dem Papier stünde. Die Mutter lebe in Amerika und sei an dem Kind in keiner Weise interessiert.

Radikale Parteinahme für das Kindeswohl

Die UN-Kinderrechtskonvention beabsichtige aber gerade, solche, dem Kindeswohl eklatant zuwiderlaufende Ergebnisse zu vermeiden. Die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung sei Teil der Identität des Kindes. Dies sei auch einer der inneren Gründe für die Regelung des §108 Abs. 1 FamFG, wonach im Regelfall ausländische Entscheidungen grundsätzlich anerkannt würden. Von diesem Grundsatz sei dann eine Ausnahme zu machen, wenn gemäß § 109 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei (Ordre-public-Vorbehalt). Hier widerspreche die Entscheidung des kalifornischen Gerichts den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des deutschen Rechts jedenfalls nicht in einem solchen Maße, dass eine Anerkennung der Entscheidung im Ergebnis untragbar sei. Stehe das Kindeswohl im Mittelpunkt der Betrachtung, so sei festzuhalten, „dass das Kind auf die Umstände seiner Entstehung keinen Einfluss hat und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann“. Die Richter rückten somit das Kindeswohl radikal ins Zentrum der zu treffenden Entscheidung.

Leihmutterschaft durch die Hintertür?

Der Entscheidung des BGH kommt eine hohe Brisanz zu. Trotz Verbots der Leihmutterschaft in Deutschland wäre es hiernach denkbar, dass schwule oder lesbische Paare zum Zwecke der Anerkennung eines durch eine Eizellenspende und im Wege der Leihmutterschaft gezeugten Kindes ins Ausland reisen und hiernach die dort anerkannte Elternschaft auch in Deutschland anerkannt werden muss. Ob die Entscheidung in größerem Umfang zu diesen Folgen führt, muss abgewartet werden. Das deutsche Verbot der Leihmutterschaft könnte hierdurch zur Makulatur werden. Anzumerken ist, dass das Gericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn kein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt oder aber die Leihmutter auch die genetische Mutter des Kindes ist. Im konkreten Fall muss das Standesamt Berlin das schwule Männerpaar als Eltern des Kindes von Geburt an ins Geburtenregister eintragen.

(BGH, Beschluss v. 10.12.2014, XII ZB 463/13)

06_01_2015

http://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/schwule-paare-koennen-eltern-eines-kindes-sein_220_287400.html

Tags: Justiz – OGH – eingetragene Partnerschaft – Kinderhandel – Familie – Familienrecht