Anonyme Samenspende geht nicht mehr!

Samenspende„Anonym bleiben geht nicht mehr“

Zentrum für Reproduktionsmedizin
Wer vermutet, durch eine Samenspende gezeugt worden zu sein, kann beim Dimdi in Zukunft Auskunft und Information über seinen biologischen Vater erhalten. (Foto: Friso Gentsch/dpa)
Interview von Titus Arnu

Ab 1. Juli gilt das neue Samenspendergesetz. Durch eine neue Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erhalten Spenderkinder die Sicherheit, beim zentralen Samenspenderregister Auskunft über ihre Abstammung und damit über ihre eigene Identität zu erhalten. Die Daten werden künftig beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (Dimdi) in Köln gespeichert. Darüber hinaus müssen auch alle Spenderdaten aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes 110 Jahre lang aufbewahrt werden, allerdings nicht im Register, sondern bei den behandelnden Ärzten. Gleichzeitig schließt eine ergänzende Regelung die gerichtliche Feststellung des Samenspenders als rechtlicher Vater aus. Dadurch entfallen Ansprüche auf Sorgerecht, Unterhalt oder ein Erbe gegenüber den Samenspendern. Sven Borowski, Sprecher des Dimdi, erklärt im Interview, wie das Samenspenderregister funktioniert.

SZ: An diesem Montag tritt das neue Samenspendergesetz in Kraft. Was ändert sich dadurch?

Sven Borowski: Wer vermutet, durch eine Samenspende gezeugt worden zu sein, kann bei uns in Zukunft Auskunft über seinen biologischen Vater erhalten. Unser Samenspenderregister speichert 110 Jahre lang personenbezogene Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen im Zusammenhang mit ärztlich unterstützen künstlichen Befruchtungen.

Wer ist auskunftsberechtigt?

Alle Personen, die ab Juli 2018 gezeugt wurden und mindestens 16 Jahre alt sind. Für jüngere Personen können die gesetzlichen Vertreter eine Auskunft beantragen, zum Beispiel die Eltern. Zu den Müttern und den Geburtsterminen werden im Register separat ebenfalls Daten vorgehalten. Jede Empfängerin einer Samenspende muss ab jetzt zustimmen, dass die Informationen über die Geburt weitergeleitet werden und hat dem Register gegenüber Auskunfts- und Berichtigungsansprüche zu den über sie dort gespeicherten Daten.

Was ändert sich für die Samenspender?

Sie sind verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten bei der Samenbank aufnehmen zu lassen, also Name, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift. Freiwillig sind Angaben über Aussehen, Schulbildung oder die Beweggründe für die Samenspende. Wenn es nach einer ärztlich unterstützten Befruchtung zu einer Geburt kommt, werden diese Angaben an das Samenspenderregister übermittelt.

Welche Rechte hat die Mutter? Vielleicht will sie ja gar nicht, dass ihr Kind den leiblichen Vater kennenlernt.

Es liegt zwar in der Macht der Eltern, ihr Kind über die Zeugung mittels Spendersamen zu informieren. Aber auskunftsberechtigt ist jeder, der vermutet, nach dem Stichtag durch eine Samenspende bei einer ärztlich unterstützten Befruchtung gezeugt worden zu sein, und mindestens 16 ist.

Hat man als Samenspender weiterhin die Möglichkeit, anonym zu bleiben, oder entsteht dadurch eine Verpflichtung, mit „seinen“ Kindern in Kontakt zu treten?

Anonym zu bleiben, geht nicht mehr, wenn er in einer deutschen Samenbank spenden möchte.

Wie ist das in anderen Ländern, gibt es dort auch solche Register?

Es gibt ähnliche Regelungen in Großbritannien, Finnland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz und Dänemark.


http://www.sueddeutsche.de/panorama/samenspende-anonym-bleiben-geht-nicht-mehr-1.4036332
Tags: Familienrecht –  Kinderrechte – Kindeswohl – Menschenrechte EGMR – Reproduktionsmedizin – Samenspende – Wunschkind – Vaterschaft

??? Justizminister Reform d. Abstammungs- Familienrechts

Justizminister plant grundlegende Reform des Abstammungs- und Familienrechts

Jetzt klären wir erstmal Abstammung und rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

 

 

Die soziale Wirklichkeit hat sich geändert, das Familienrecht muss folgen. So sieht es der Bundesjustizminister in Anbetracht der Gerichtsfälle um Reproduktionsmedizin und vielfältigere Familienkonstellationen. Nun liegen die von ihm in Auftrag gegebenen Reformgrundsätze vor und planen u.a. Mit-Mütter und eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung an Stelle der Abstammung.

Ein interdisziplinärer Arbeitskreis zur Planung eines neuen Abstammungs- und Familienrechts wurde 2015 eingesetzt. Nun legten die Sachverständigen der Bereiche Familienrecht, Verfassungsrecht, Ethik und Medizin bzw. Psychologie am 04.07.2017 Heiko Maas ihren Planungsbericht für die Gesetzgebung vor.

Reform des Abstammungsrechts: Vorschläge des Expertenkreis

Im Zentrum der Neuorientierung steht die sich immer differenzierter darstellende Mutterschaft, deren Rolle und Rechte immer wieder die Gerichte beschäftigt.

( -> Leihmuttervertrag ist sittenwidrig ,

Kein Umgangsrecht für die leibliche Mutter)

Gebärende Mutter soll weiter rechtliche Mutter bleiben

Folgende Kernthesen wurden von der Expertenrunde aufgestellt:

  • Als rechtliche Mutter soll weiterhin die gebärende Frau gelten.
  • Als zweiter Elternteil soll sowohl ein Mann („Vater“) als auch eine Frau („Mit-Mutter“) in Betracht kommen.
  • Mit der neu eingeführten „Mit-Mutterschaft“ soll es lesbischen, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. künftig verheirateten, Frauen ermöglicht werden, dass diese automatisch bei der Geburt des Kindes rechtlich die gemeinsamen Mütter werden.
  • Bei der ärztlich assistierten Fortpflanzung mit Spendersamen soll nach einem Einwilligungskonzept die Person die zweite Elternstelle besetzen, welche in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat (bei Verzicht des Samenspenders auf die Elternschaft).
  • Das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete und neu geregelte  Recht jedes Menschen auf Kenntnis der Abstammung durch einen Anspruch auf „statusunabhängige“ gerichtliche Klärung der genetischen Abstammung soll gestärkt werden.

Kind soll auch zukünftig nicht mehr als zwei Elternteile haben

Darüber hinaus empfiehlt der Arbeitskreis

  • anstelle des Begriffs der Abstammung der Begriff „rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung“ zu verwenden.
  • Zwar sei die genetische Abstammung der wichtigste, jedoch auch nach bereits geltendem Recht nicht der einzige Anknüpfungspunkt für die rechtliche Zuordnung der Elternschaft.
  • Zudem haben sich die Experten dafür ausgesprochen, dass ein Kind auch weiterhin nicht mehr als zwei Elternteile haben soll.

Keine Regelungen zur verbotenen Eizellenspende und Leihmutterschaft

Des Weiteren soll die Position des genetischen Vaters, der von Beginn an die Elternverantwortung für das Kind übernehmen will, gestärkt werden.
Zum Arbeitsauftrag der Experten gehörten jedoch nicht die Leihmutterschaft und die Eizellenspende, da diese in Deutschland verboten sind.

Dennoch ist bei der Eizellenspende die Geburtsmutter, also die Empfängerin der Spende, auf Grundlage des geltenden Rechts (§ 1591 BGB) als rechtliche Mutter zuzuordnen. Eine Anfechtung der Mutterschaft soll, anders als die rechtliche Vaterschaft, weiterhin nicht möglich sein, beispielsweise in den Fällen, in welchen der Mutter nicht die eigenen, sondern irrtümlich die befruchtete Eizelle einer anderen Frau übertragen wird.

Hinsichtlich einer im Ausland nach dem dortigen Recht legal durchgeführten Leihmutterschaft und einem genetischen Elternteil, vertrat der Arbeitskreis mehrheitlich die Auffassung, dass dem Kind der ihm nach ausländischem Recht zugeordnete Elternteil erhalten bleiben soll.

Besetzung der Expertenkommission

Zu den elf Sachverständigen gehörten neben der ehemaligen Vorsitzenden Richterin des für das Familienrecht zuständigen BGH-Senats Dr. Meo-Micaela Hahne weitere acht Fachjuristen aus den Bereichen Verfassungs- und Familienrecht sowie die ehemalige Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Prof. Dr. Christiane Woopen und der Diplom-Psychologe am Deutschen Jugendinstitut e.V..

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Die begrenzten Rechte biologischer Väter

Hintergrund

  • Leibliche oder biologischer Vater: Wer ein Kind zeugt, ist der leibliche Vater. Die biologische Vaterschaft ist aber nicht notwendig, um als rechtlicher Vater zu gelten.
  • Rechtlicher Vater: Nach dem BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • Stiefvater oder sozialer Vater: Ein neuer Partner der Mutter übernimmt für deren Kind u.U. eine soziale Vaterrolle, bleibt aber ohne rechtliche Beziehung zum Nachwuchs. Diese erreicht er ggfs. durch eine Stiefkindadoption.
  • Adoptivvater: Er ist juristisch dem rechtlichen Vater gleichgestellt, das Kind hat in der Adoptivfamilie die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind. Die rechtlichen Verbindungen zwischen Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern werden dagegen vollständig gekappt.
  • Pflegevater: Sie sind «Väter auf Zeit». Ein Pflegekind bleibt immer ein Mitglied seiner Herkunftsfamilie und behält deren Namen. Der Gesetzgeber versteht die Pflegschaft als vorübergehende Maßnahme, um das Kind zu versorgen und womöglich wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückzubringen.
  • Scheinvater: Ihm wird in einer Ehe oder Partnerschaft ein Kind untergeschoben, etwa wenn er mangels Verdacht oder wider besseres Wissen die Vaterschaft anerkennt oder nicht anficht, aber nicht der biologische Vater ist.

 

14.07.2017 | Familienmodell mit Mit-Mutter

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/grundlegende-reform-des-abstammungs-und-familienrechts_220_418820.html

Schlagworte zum Thema:  Adoption, Umgangsrecht, Familienrecht, Eltern, Künstliche Befruchtung, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Menschenrecht, Stiefkind – Homoadoption – Kinderhandel – Homosexuelle – Kinderrechte – Kinderschutz – Menschenhandel – Spenderkinder – Transgender Kinder

 

 

 

 

Sonderform Kindesmissbrauch – PAS die „Emotionale Gewalt“

Das Magazin für Ärzte und Ärztinnen in Salzburg      med.ium

Eine Sonderform des Kindesmissbrauchs „Emotionale Gewalt“

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Das Eltern- Entfremdungssyndrom PAS –>

 Artikel_PAS Ausgabe 11+12/2015.pdf

Tags: Familie Familienrecht Österreich, Familienrecht, Gewalt, Gleichberechtigung Gleichstellung, Kinder, Kindesmissbrauch, Kindeswohl, PA parental alienation – Eltern Entfremdung, PAS Eltern-Kind-Entfremdung, psychische GewaltÄrzte, Emotionale Gewalt, med.ium, Medizin, Salzburg