BERICHT PROZESSBEOBACHTUNG
„WENN EIN ELTERNTEIL DAS KIND ENTFÜHRT MUSS MAN NICHT ZWANGSLÄUFIG VON EINER KW-GEFÄHRDUNG AUSGEHEN“
so die abschließenden Worte des Richters Gerald Wagner heute im Prozess wegen u.a. Kindesentziehung § 195 StGB im Fall Rosalie Kratochwil am Wiener Landesgericht. Dem Vater Helmut Kratochwil hat es sichtbar das Herz zusammengekrampft und auch bei Prozessbeobachtern stellte sich großes Unverständnis ein.
Zum Hintergrund, falls ihn wer nicht kennt im Anschluss der Link.
Die Mutter hat 3 Kinder, für die SIE unterhaltspflichtig ist, sie betreut also keines der Kinder. Die Fluchthelfer wurden bereits verhandelt und haben alle eine Strafe auf Probezeit erhalten – das Ausmass wurde nicht bekanntgegeben.
Die KM bekennt sich schuldig, der Anwalt fügt hinzu: „mit dem Ausdruck des Bedauerns“.
Die KM meint, dass sie Rosalie jedes Wort glaube (Verdacht des sexuellen Missbrauchs des KV) und damals keine andere Lösung gesehen hat. Sie ist geflüchtet, weil SIE die Zeit brauchte (das wurde auch seitens des Richters leider nicht näher hinterfragt) und sie damit erreichen wollte, dass man ihr zuhört.
Die KM bringt ebenso ein, dass es seit 2. d. Monats einen neuen Beweisfall gibt und am Montag ein neues Abklärungsverfahren eingeleitet werden soll. Der Anwalt der KM Dr. Christian Werner wirft ein, dass hier sicher noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.
Der Richter fragt, da ja ein weiteres Pflegschaftsverfahren anhängig ist, bei dem unter Umständen mit einem negativen Ausgang zu rechnen ist, was sie denn dann tun würde?
„So eine Aktion würde ich jedenfalls nicht mehr machen.“
Die KM ist ebenso nach § 88 StGB und § 89 StGB angeklagt, dabei handelt es sich um Fahrlässige Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit. Beides wird gemeinsam verhandelt.
Hintergrund: Die KM sei damals vor dem KV mit Rosalie geflüchtet. Sie wollte ins Frauenhaus, hat dann auch mit denen telefoniert, es wurde festgestellt, dass der KV die Adresse der Freundin bei der sie sich aufhielt nicht kenne, so wurde vereinbart, dass sie einige Tage dort verbringen soll bis ein Zimmer im Frauenhaus frei werde.
Jedenfalls verursachte die KM mit dem Kind im Auto unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall mit teilweise schweren Verletzungen, auch der Beifahrerin. Der Richter befragt sie nach den Umständen.
Sie sei in einer Ausnahmesituation gewesen, alles nicht so geplant gewesen. Am Vorabend hätte sie mit der Freundin etwas getrunken – die KM spricht von einem Rückfall, so dass man auf ein längeres Krankheitsbild bezüglich Alkoholabusus rückschliessen kann. Am nächsten Morgen wäre noch was in der Flasche gewesen, das hätten sie und die Freundin noch ausgetrunken.
Der Richter fragt: „Warum haben sie nicht gewartet bis sie wieder nüchtern waren, anstatt sich mit dem Baby auf der Rückbank alkoholisiert ans Steuer zu setzen?“
Die KM antwortet achselzuckend: „Gute Frage?!“
Der KV beteiligt sich als Privatkläger und gibt die Summen der Forderungen an, die er geltend machen will für Verdienstentgang, Therapie für Rosalie und Schmerzensgeld für sich und die Tochter.
kurzes Plädoyer der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, die tatsächlich meint, wenn es nicht bereits eine bereits getilgte Vorstrafe geben würde, würde das Gericht die Möglichkeit einer Diversion anstreben….
Der Richter verkündet sofort das Urteil: 8 Monate bedingt auf 3 Jahre. Ein mildender Umstand sei dass sich die KM selbst gestellt hat und sich schuldig bekannt hat.
Ganz zum Ende der Urteilsbegründung gibt er an, dass sich solche Fälle massiv häufen, bei denen ein Elternteil sich nicht mit dem Ausgang eines Obsorgeverfahrens zufrieden gibt und zur Eigeninitiative greift. Er betrachtet die Höhe der Strafe als angemessen (das Strafmaß sieht in dem betroffenen Fall Abs. 2 eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor). Zuletzt kommt vom Richter der oben angeführte UNFASSBARE Satz.
Die KM nimmt das Urteil sofort an.
Die Staatsanwältin gibt keine Stellungnahme ab und hat somit 3 Tage Zeit das Urteil anzufechten.
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Eine ganz besondere Pikanterie liegt in Form eines Schriftstücks VoR auf:
Der KV wendet sich nachdem er Rosalie wieder zu Hause hat per Mail an eine der Fluchthelfer und fordert diese auf, der KM aufzutragen, da diese in ständigem Kontakt seien, dass der KV gerne die Dokumente von Rosalie, den Mutter-Kind-Pass und die Schlüssel der Wohnung gerne wieder zurück hätte, zu übergeben.
Die Fluchthelferin antwortet, dass die KM den KV bittet einen Reisepass für Rosalie zu beantragen……….
Ich überlasse jedem selbst die Interpretation.
16.06.2015, Sven Gründel – 4 Std. · Bearbeitet ·
Die Mutter hatte im November 2014 das Kind dem Vater nicht zurückgebracht, dem das vorläufige Sorgerecht zugesprochen worden war. Die Frau wurde nicht rechtskräftig zu acht Monaten bedingt verurteilt.
Ihr Handeln erklärte die Frau damit, dass sie von vermeintlichen sexuellen Übergriffen seitens des Kindesvaters erfahren habe. Sie habe damals keinen anderen Ausweg gesehen, als mit ihrer Tochter unterzutauchen. Ende April 2015 meldete sich die Frau telefonisch bei der Polizei, kurze Zeit später stellte sich die 45-Jährige auch freiwillig.
„Wir haben alle unter der Situation gelitten damals“, sagte sie vor Richter Gerald Wagner. Sie lebte erst einen Monat lang in Wien, dann über vier Monate bei einem Bekannten in Polen und zuletzt war sie mit ihrer Tochter in der Steiermark, wie sie gestand.