Väter ohne Rechte trifft Justizsprecher Mag. Harald Stefan (FPÖ-Regierungspartei)

Väter ohne Rechte trifft Justizsprecher der FPÖ Mag. Harald Stefan

Select another language!     (PC users see above the logo „Translate“)

 english (Google Translation)  Italia – (traduzione di Google)

 France (traduction Google)  ПЕРЕВЕСТИ на Английски

    Am 18.03.2019 empfing der Justizsprecher der FPÖ, Herr Mag. Harald Stefan die Kinderschutz-NGO „Väter ohne Rechte“ (VoR) in seiner Kanzlei. Väter ohne Rechte wurde von Obmann Martin Morauf und Dipl.-Ing. Maximilian Urban vertreten.

Stellungnahme zur Petition BI/44 PAS ins Strafrecht

Väter ohne Rechte trifft Justizsprecher der FPÖ Mag. Harald Stefan

Besonders interessiert zeigte er sich, als Väter ohne Rechte die Vorteile der Doppelresidenz aufzeigten und gerade das aktuell bevorzugte Residenzmodell (Mutter betreut/Vater zahlt) ganz wesentlich zum Gender-Pay-Gap und der Gefahr von Altersarmut von Frauen beiträgt. Es wurde versucht ein bestimmtes Wording zu finden, da es „Alleinerziehende“ praktisch nicht gibt – unser Vorschlag war „getrennt erziehend“, da Kinderkrippen, Kindergärten, Schulen, Horte, Tagesmütter und Tagesväter, die leiblichen Väter selbst, Großeltern, neue Lebensgefährten etc. sich alle in die Erziehung einbringen.

Die beharrliche Verteidigung des Residenzmodells von manchen Mütter-/Frauenvertretern steht im diametralen Widerspruch zu ihren eigenen Forderungen wie Gleichberechtigung, mehr Väterbeteiligung, Aufbrechen konventioneller Geschlechterrollen usw.

Herr Mag. Harald Stefan hat Väter ohne Rechte versichert

dass das Thema »Unterhaltspfändung unter das Existenzminimum« auf der
Agenda weit oben steht und bald in Angriff genommen werden soll.
Diese Information haben wir bisher von ALLEN Parteien erhalten und scheint daher valide.Väter ohne Rechte bedankt sich für das amikale Gespräch, weitere Termine sind fixiert.
VoR wird informieren.Never, never, never give up!
Mit Herz und Verstand!
Im Auftrag unserer Kinder!

Väter ohne Rechte

Doppelresidenz – JETZT!
19-03-2019
http://www.vaeter-ohne-rechte.at/vaeter-ohne-rechte-trifft-justizsprecher-der-fpoe-mag-harald-stefan/
Tags: Gesetze Österreich Justizopfer – Österreich Familienrecht Obsorge – Vaterlose Gesellschaft Scheidung – Trennung

Entschließungsantrag – gemeinsame Obsorge beider Elternteile

Nationalrat – XXV. GPSelbständige Entschließungsanträge 986/A(E)
Trennungsopfer – gemeinsame Obsorge beider Elternteile (986/A(E))
Übersicht Parlamentarisches Verfahren
Status: Eingebracht im Nationalrat

Schlagworte
Entschließungsanträge
Selbständiger Entschließungsantrag
Antrag der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Trennungsopfer – gemeinsame Obsorge beider Elternteile

Selbständiger Entschließungsantrag (gescanntes Original) / PDF, 5661 KB
Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version) / PDF, 172 KB HTML, 74 KB

Eingebracht von: Mag. Harald Stefan
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00986/#tab-Uebersicht

Parlament Österreich Wien

986/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version) 1 von 9

986/A(E) XXV. GP .

Eingebracht am 18.03.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stefan, Kitzmüller
und weiterer Abgeordneter

betreffend Trennungsopfer – gemeinsame Obsorge beider Elternteile

Seit dem 1.7.1998 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das neue
Kindschaftsrecht. Und dieses geht von einem grundsätzlichen Fortbestand der
gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Damit hat der Deutsche Gesetzgeber die
Bedeutung von Vater und Mutter für die gesunde Entwicklung eines Kindes erkannt
und betont. Somit ist die gemeinsame Obsorge der gesetzliche Regelfall nach einer
Scheidung. Über das Sorgerecht entscheidet das Gericht nur noch dann, wenn ein
Elternteil für sich das alleinige Sorgerecht beantragt. Jener Elternteil, der die
Alleinsorge für die Kinder anstrebt, muss nachweisen, dass die gemeinsame
elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich ist.

Seit 01.07.2001 gibt es in Österreich die Möglichkeit, die „Obsorge beider Elternteile“
im Falle einer Scheidung freiwillig zu vereinbaren. Diese Regelung wurde im Jahr
2005 einer Evaluierung unterzogen. Die Evaluierungsstudie des BMJ brachte
unerwartete Ergebnisse (zumindest für die Studienersteller). Die neue Möglichkeit
der gemeinsamen Obsorge wurde im Untersuchungszeitraum in über 53% der Fälle
in Anspruch genommen. Positive Auswirkungen sind vor allem die schnellere
Beruhigung des Konfliktniveaus, weniger Konflikte um die Ausübung des
Besuchsrechts, hohe Zufriedenheit mit der Obsorge beider Elternteile, häufigere
Kontakte der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil, eine zehn mal niedrigere
Kontaktabbruchsrate als bei alleiniger Obsorge, der getrennt lebende Elternteil
übernimmt quantitativ und qualitativ mehr elterliche Aufgaben und Verantwortung,
mehr Austausch zwischen den getrennt lebenden Eltern, positive Auswirkungen auf
die Zahlung des Kindesunterhalts (pünktlicher, Höhe wird eher als angemessen
erlebt)…

Am 28.01.2009 hat der Schweizer Bundesrat eine Novelle zum Zivilgesetzbuch in
Begutachtung geschickt, welche vorsieht, im Bereich der Elternschaft die
gemeinsame Obsorge (nach deutschem Vorbild) zur Regel zu machen.

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
http://www.parlament.gv.at


2 von 9 986/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version)

Zitat der „Medieninformation des Bundesrates zu diesem Entwurf:.

„Die gemeinsame elterliche Sorge soll zur Regel werden; Bundesrat schickt
Revision des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung

Bern, 28.01.2009 – Die gemeinsame elterliche Sorge soll zukünftig im Interesse des
Kindeswohls für geschiedene sowie für nicht miteinander verheiratete Eltern zur
Regel werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Revision des
Zivilgesetzbuches (ZGB) bis zum 30. April 2009 in die Vernehmlassung geschickt.

Die vorgeschlagene ZGB-Revision sieht für geschiedene Eltern vor, dass ihnen das
Sorgerecht auch nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam zusteht. Um
eine möglichst reibungslose Ausübung des Sorgerechts sicherzustellen, werden die
Eltern verpflichtet, dem Gericht ihre Anträge bezüglich Betreuung und Unterhalt des
Kindes zu unterbreiten. Das Gericht kann aber auch – von Amtes wegen oder auf
Antrag der Eltern – die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen. Seine
Entscheidung muss in jedem Fall vom Wohl des Kindes getragen sein.

Für nicht miteinander verheiratete Eltern sieht die ZGB-Revision je nach
Kindesverhältnis eine unterschiedliche Lösung vor. Im Falle einer Anerkennung des
Kindes durch den Vater steht das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden
Elternteilen zu. Die Eltern sind nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über die
Betreuung und den Unterhalt des Kindes abzuschließen. Bei Uneinigkeit können sie
sich an die Kindesschutzbehörde wenden. Das Gericht kann auf Antrag eines oder
beider Elternteile die elterliche Sorge aber auch dem Vater oder der Mutter allein
anvertrauen. Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt, steht die elterliche Sorge
allein der Mutter zu. Beruht das Kindesverhältnis auf einem Vaterschaftsurteil,
verbleibt die elterliche Sorge allein bei der Mutter. Allerdings kann der Vater beim
Gericht beantragen, dass ihm das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter
zugesprochen wird, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.

Heutige Rechtslage…
Nach geltendem Recht wird die elterliche Sorge im Fall einer Scheidung entweder
der Mutter oder dem Vater übertragen. Das Gericht kann die elterliche Sorge aber
auch bei beiden belassen, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, ein
gemeinsamer Antrag vorliegt und die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die
Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen. Sind die
Eltern nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Sie
können aber wie geschiedene Eltern unter den gleichen Bedingungen das
gemeinsame Sorgerecht erlangen.

… von verschiedenen Seiten kritisiert
Diese Rechtslage wird seit mehreren Jahren von Seiten der Politik, der Wissenschaft
und der Vätervereinigungen kritisiert. Sie berücksichtige zu wenig das Wohl des
Kindes, das für seine gedeihliche Entwicklung auf beide Elternteile angewiesen ist.
Zudem würden Väter und Mütter nicht gleich behandelt. Mit der Scheidung verliere
ein Elternteil, meistens der Vater, seine Rolle als Erzieher und Vertreter des Kindes.
Häufig sei er nur noch ein mit einem Besuchsrecht ausgestatteter Zahlvater. Das
gemeinsame Sorgerecht könne in seiner heutigen Form nur beschränkt Abhilfe
schaffen. Da es von einem gemeinsamen Antrag der Eltern abhänge, missbrauche
ein Ehegatte nicht selten seine Zustimmung, um anderweitige Vorteile zu erlangen.

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
http://www.parlament.gv.at


986/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version) 3 von 9

Gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung.
Mit der Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil zerbricht nicht nur die
Ehe, sondern auch die Elternschaft. Demgegenüber setzt das gemeinsame
Sorgerecht die gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung fort und verwirklicht die
Gleichstellung von Vätern und Müttern. Auf diese Weise wird die Bedeutung beider
Elternteile anerkannt, die sich die gleiche Verantwortung für die Erziehung des
Kindes teilen. Wie während der Ehe fällen sie weiterhin die das Kind betreffenden
Entscheide, womit eine enge und auf Ausgleich bedachte Beziehung zwischen dem
Kind und seinen Eltern bestehen bleibt und ein Bruch zwischen dem Kind und dem
Elternteil ohne Sorgerecht verhindert wird.

Verletzung des Besuchsrechts soll strafbar werden
Nach geltendem Recht haben der Elternteil ohne Sorgerecht sowie das Kind einen
Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. In der Praxis verhindert oder
erschwert die obhutsberechtigte Person allerdings häufig die Ausübung des
Besuchsrechts. Sie riskiert praktisch keine Sanktionen, während der Elternteil, der
das Kind dem obhutsberechtigten Elternteil nicht zurückbringt, strafrechtlich belangt
werden kann. Mit einer Ergänzung der Strafnorm, die das Entziehen von
Unmündigen unter Strafe stellt, soll diese Ungleichhandlung beseitigt werden: In
Zukunft soll auch bestraft werden können, wer einen Elternteil daran hindert, sein
Besuchsrecht auszuüben.“

Folgend sollen Zitate aus dem „Bericht zum Vorentwurf einer Teilrevision des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (Art. 220)“ (Erläuternde Bemerkungen zum
Begutachtungsverfahren, Anm.) wiedergegeben werden:

„Zeitlich/geschichtlicher Hintergrund:

Seit 2000: Gemeinsames Sorgerecht auf gemeinsamen Antrag

Die Frage des gemeinsamen Sorgerechts nach einer Scheidung stellte sich erneut
bei der Revision des Scheidungs- und Kindesrechts2, die am 1. Januar 2000 in Kraft
getreten ist. Im Vernehmlassungsverfahren (Begutachtung, Anm.) wurde der
Vorschlag für die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts mehrheitlich
befürwortet. Trotzdem wollte der Gesetzgeber das gemeinsame Sorgerecht nicht
zum Regelfall erklären, weil er der Meinung war, dieses entspreche nicht der
schweizerischen Realität. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sollten die Eltern
die Möglichkeit erhalten, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben. Die
gleiche Möglichkeit räumte der Gesetzgeber auch jenen Eltern ein, die nicht
miteinander verheiratet sind. Tatsächlich wäre es widersprüchlich gewesen, dieses
Recht unverheirateten Eltern zu verweigern, das gleiche Recht aber geschiedenen
Eltern einzuräumen. Nach Auffassung des Gesetzgebers durfte der Entscheid der
Eltern, nicht zu heiraten, keine negativen Auswirkungen auf das Kind haben.

Seit 2004: Zahlreiche Begehren, das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vor-
zusehen

Die Frage der Einführung des gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall hat seit 2004
an Aktualität gewonnen, wie verschiedene parlamentarische Vorstöße, diverse
Studien und die Bemühungen verschiedener Organisationen betroffener Väter

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
http://www.parlament.gv.at


4 von 9 986/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version)

zeigen. Gestützt darauf wurde der vorliegende Vorentwurf für eine Revision des .
Zivilgesetzbuches (VE-ZGB) ausgearbeitet.

Geltendes Recht

Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil bei Scheidung
Weitergeltung des gemeinsamen Sorgerechts aufgrund eines gemeinsamen
Antrags der Eltern
Das neue Scheidungsrecht hat die frühere Sorgerechtsregelung nicht grundsätzlich
in Frage gestellt. Der Gesetzgeber hat vielmehr am Prinzip festgehalten, dass die
elterliche Sorge bei einer Scheidung nur einem Elternteil übertragen wird (Art. 133
Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB]. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann das Gericht
das Sorgerecht aber auch beiden belassen, sofern dies mit dem Kindeswohl
vereinbar ist und die Eltern dem Gericht eine genehmigungsfähige Vereinbarung
über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der
Unterhaltskosten vorlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB).

Übertragung der elterlichen Sorge an die Mutter bei nicht miteinander
verheirateten Eltern
Gemeinsames Sorgerecht aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern
Sind die Mutter und der Vater nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge
nach dem Gesetz allein der Mutter zu (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die
Vormundschaftsbehörde kann das Sorgerecht aber auch in diesem Fall auf
gemeinsames Begehren hin beiden Eltern übertragen (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Um
eine Diskriminierung zu vermeiden, wollte der Gesetzgeber das gemeinsame
Sorgerecht dabei nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Eltern en
gemeinsamen Haushalt führen.
ein

Kritik am geltenden Recht

Zu wenig berücksichtigtes Kindeswohl
Ungleichbehandlung von Vater und Mutter
Kommt es zu einer Scheidung, muss das Kind geschützt werden. Fachleute betonen,
dass es für die harmonische Entwicklung eines Kindes wichtig ist, soweit möglich mit
beiden Elternteilen eine enge Beziehung zu unterhalten. Die beste Lösung, um
dieses Ziel zu erreichen, ist, dass die Eltern als Paar für das Kind verantwortlich
bleiben, auch wenn die Ehe in die Brüche gegangen ist. Das setzt voraus, dass die
Eltern zusammen die elterliche Sorge ausüben. Im Gegensatz dazu droht beim
geltenden Recht, das auf dem Grundsatz des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils
steht, die Spaltung. Die Studie des Nationalfonds – Kinder und Scheidung: Der
Einfluss der Rechtspraxis auf familiale Übergänge (im Folgenden: NFP 52) – zeigt
das folgende Bild: Bei den 2.112 befragten geschiedenen Paaren wurde in 61,5 %
der Fälle das Sorgerecht allein der Mutter und nur in 3 % der Fälle allein dem Vater
zugewiesen, während in 35,5 % der Fälle das gemeinsame Sorgerecht beibehalten
wurde. Diese Zahlen entsprechen jenen des Bundesamtes für Statistik.

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
http://www.parlament.gv.at


986/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version) 5 von 9

Zuweisung der elterlichen Sorge von 2000 bis 2006 .
Jahr     Mutter  – Vater Beide
2000     6.373 – 523     1.189
2001     8.569 – 682      2.861
2002     8.463 – 826     3.379
2003     8.744 – 734      3.319
2004     8.926 – 738      3.998
2005    10.898 – 935    4.487
2006    10.450 – 966    4.678
2007    8.846 – 745      4.981

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen wird (meist handelt es sich dabei
um den Vater), verliert seine Rolle als Vertreter und Erzieher des Kindes. Er sieht
sich bloß noch als Zahlvater mit Besuchsrecht5. Dies schadet dem betroffenen
Elternteil, dem die Verantwortung für das Kind entzogen wird und der sich damit dem
Kind entfremdet. Noch schädlicher ist diese Lösung aber für das Kind, dessen
Entwicklung dadurch schwer und dauerhaft gefährdet werden kann6. Weil die
elterliche Sorge meist der Mutter zugesprochen wird, hat sie ferner die Möglichkeit,
ihre Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht von Zugeständnissen in anderen
Punkten abhängig zu machen. Beispielsweise kann sie versuchen, auf diese Weise
höhere Unterhaltsleistungen durchzusetzen. Sie kann ihre Zustimmung aber auch
ohne Angabe von Gründen verweigern. Fehlt es an einem gemeinsamen Antrag,
scheidet das gemeinsame Sorgerecht aus. Aus der Sicht des Kindes ist diese
Situation unbefriedigend. Die geltende Regelung zum gemeinsamen Sorgerecht
entspricht deshalb nicht dem Wohl des Kindes7.
Die Tatsache, dass die elterliche Sorge von Gesetzes wegen einem Elternteil allein
übertragen wird (Art. 133 Abs. 1 ZGB), stieß denn auch bereits vor Inkrafttreten des
neuen Scheidungsrechts im Jahr 2000 auf Kritik8. Die kritischen Stimmen
verstummten auch später nicht. Im Gegenteil verlangen grösser werdende Kreise
aus Politik und Lehre sowie Vätervereinigungen eine Revision des Gesetzes mit dem
Ziel, das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vorzusehen.

Eine von der gesellschaftlichen Entwicklung überholte Regelung
Immer mehr Eltern entscheiden sich heute für das gemeinsame Sorgerecht. Im Jahr
2000 galt bezogen auf die ganze Schweiz das gemeinsame Sorgerecht für 1189
Scheidungskinder (15 %). Im Jahr 2007 stieg diese Zahl auf 4981 (34 %). Dabei ist
das gemeinsame Sorgerecht in den Kantonen der lateinischen Schweiz häufiger
anzutreffen als in der Deutschschweiz (42 % gegen 30 % im Jahr 2007)9. Im Hinblick
auf die im Ausland gemachten Erfahrungen darf man davon ausgehen, dass diese
Zahlen ohne das faktische Vetorecht der Mutter noch höher lägen.
Die Studie NFP 52 zeigt, dass die große Mehrheit der Väter, die das Sorgerecht im
Zusammenhang mit einer Scheidung verloren haben, sich dieses
zurückwünschen10.

Überholte Regelung im Vergleich mit dem Ausland
Die Schweiz hinkt der Rechtsentwicklung in Europa hinterher. Die Mehrheit der
europäischen Länder kennt heute die gemeinsame Sorge nach einer Scheidung als
Regelfall (vgl. Ziff. 1.4.1). Die Schweiz hat sich immer um ein modernes Kindesrecht
bemüht; eine Anpassung an die Gesetzgebung im Ausland ist deshalb
wünschenswert.

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
http://www.parlament.gv.at

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. .


Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richter/innen und Anwält/innen sowie
Mediatoren/Mediatorinnen (Mai 2005)
Mit dem Postulat Jutzet (00.3681 – Anwendung des neuen Scheidungsrechts) vom
13. Dezember 2000 wurde der Bundesrat eingeladen, bei den Praktikern Berichte
über die Erfahrungen mit dem neuen Scheidungsrecht einzuholen und aufgrund der
Ergebnisse gegebenenfalls frühzeitig eine Gesetzesrevision in die Wege zu leiten. In
der Folge wurde ein Fragebogen an 160 Gerichte Erster und Zweiter Instanz, an
1.510 auf das Scheidungsrecht spezialisierte Mitglieder des Schweizerischen
Anwaltsverbandes und an den Verband der Mediatorinnen und Mediatoren
verschickt. Insgesamt 950 Personen haben geantwortet.
Die Umfrage lässt nicht auf besondere Probleme im Zusammenhang mit dem
gemeinsamen Sorgerecht schließen. Die befragten Personen regten aber gewisse
Verbesserungen für die Väter ohne Sorgerecht an; durch Ergänzung von Artikel 275a
ZGB sollte ihnen ein eigentliches Mitbestimmungsrecht bei wichtigen
Entscheidungen gewährt werden, insbesondere bei einem Wohnortswechsel ins
Ausland. Ferner sollten gewisse Behörden (so beispielsweise die Schule) verpflichtet
werden, systematisch beide Elternteile zu informieren. Empfohlen wurde auch ein
konsequenter Gebrauch von Artikel 292 StGB und Bußen bei Missachtung des
Besuchsrechts durch jenen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Vollzug sollte ganz
generell verbessert werden, nötigenfalls mittels Androhung pekuniärer Nachteile.
Angeregt wurde ferner, das Besuchsrecht als Verpflichtung auszugestalten. Verlangt
wurde auch eine großzügigere Ausgestaltung des Besuchsrechts. Ebenfalls ein
Thema waren die Beratung und Mediation, allenfalls auch gegen den Willen der
Beteiligten.

Rechtsvergleichung und Verhältnis zum internationalen Recht

Rechtsvergleichung

Die allgemeine Entwicklung in Europa geht in Richtung einer Verbesserung der
rechtlichen Situation des Vaters, und zwar auch dann, wenn dieser nicht mit der
Mutter verheiratet ist. Im Allgemeinen bevorzugen die europäischen Gesetzgeber die
gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sowohl für die geschiedenen als auch
für die nicht miteinander verheirateten Eltern. Die Modalitäten der gemeinsamen
Ausübung des Sorgerechts sind jedoch je nach Land sehr unterschiedlich
ausgestaltet.

Deutschland
Die Eltern üben nach der Scheidung die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus.
Auch das Obhutsrecht steht den Eltern gemeinsam zu. Das Gericht kann die
Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge in zwei Fällen verfügen: auf
gemeinsamen Antrag der Eltern hin (wobei ein Kind, das älter als 14 Jahre ist, dies
durch seinen Widerspruch verhindern kann), oder wenn das Kindesinteresse dies
verlangt. Um andauernde Konflikte zwischen den Eltern über die Ausübung der
elterlichen Sorge zu vermeiden, sieht das Gesetz eine Aufteilung der Kompetenzen
vor. Danach müssen Eltern Entscheide von erheblicher Bedeutung für das Kind
gemeinsam fällen. Dagegen trifft derjenige Elternteil, der die Obhut über das Kind
hat, die Entscheidungen des täglichen Lebens allein.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge
gemeinsam zu, nachdem sie vor oder nach der Geburt vor einem Notar oder beim
Jugendamt eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Die gemeinsame
elterliche Sorge hängt nicht vom Zusammenleben der Eltern ab. Die Behörde,


986/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version)6 von 9

http://www.parlament.gv.at

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. .
welche die Erklärung entgegennimmt, ist nicht berechtigt, die Opportunität dieser
Lösung zu überprüfen. Sie muss die Erklärung entgegennehmen. Sie prüft auch
nicht, ob die gemeinsame elterliche Sorge im Interesse des Kindes liegt. Wenn die
Eltern keine gemeinsame Erklärung abgegeben haben, obliegt die elterliche Sorge
ausschließlich der Mutter. Der Vater hat das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem
Kind.

Belgien
Im Falle einer Scheidung kommt die elterliche Sorge dem Vater und der Mutter
gemeinsam zu, unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder nicht.
Vorausgesetzt ist indessen, dass kein anderslautendes Gerichtsurteil vorliegt. Die
Eltern müssen sich über die Obhut sowie über die wichtigen Entscheide für das Kind
verständigen. Fehlt eine Vereinbarung oder widerspricht sie den Interessen des
Kindes, kann das Gericht die elterliche Sorge ausschließlich dem Vater oder der
Mutter zuteilen. Der Elternteil ohne Sorgerecht hat Anspruch auf persönlichen
Verkehr mit dem Kind.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist das Kindesverhältnis zu beiden
Eltern hergestellt, üben sie gemeinsam die elterliche Sorge aus, und zwar
unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht. Wie bei der Scheidung kann
das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zuweisen.

Frankreich
Im Prinzip üben Vater und Mutter auch nach der Scheidung die elterliche Sorge
weiterhin gemeinsam aus. Das Gericht kann jedoch die elterliche Sorge nur einem
Elternteil zuweisen, wenn das Interesse des Kindes dies verlangt. Der Elternteil, der
die elterliche Sorge verliert, hat ein Besuchsrecht und das Recht, über wichtige
Entscheidungen, die das Leben des Kindes betreffen, informiert zu werden.
Auch für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, gilt der Grundsatz der
gemeinsamen elterlichen Sorge, und zwar unabhängig davon, ob sie
zusammenleben oder nicht. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn die Abstammung
des Kindes von einem Elternteil bereits erstellt ist und der andere Elternteil das Kind
im ersten Jahr nach der Geburt nicht freiwillig anerkennt, oder wenn die
Abstammung zwar gerichtlich festgestellt ist, das über die Abstammung urteilende
Gericht dem betreffenden Elternteil aber die elterliche Sorge nicht zuteilt. In diesen
Fällen ist nur der bereits feststehende Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge. Die
Mutter und der Vater können allerdings durch gemeinsame Erklärung vor dem
Tribunal de Grande Instance vereinbaren, die elterliche Sorge gemeinsam
auszuüben. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge kann außerdem auch
in einem Urteil des Familiengerichts angeordnet werden.

Italien
Im Falle einer Scheidung bleiben beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge.
Allerdings steht die Ausübung des Sorgerechts ausschließlich dem
obhutsberechtigten Elternteil zu. Entscheidungen, die für das Kind von großer
Bedeutung sind, müssen jedoch von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Der
Elternteil, dem keine Obhutsberechtigung zukommt, hat das Recht und die Pflicht,
auf die Erziehung des Kindes zu achten. Er kann das Gericht anrufen, wenn er der
Auffassung ist, dass Entscheidungen gegen die Interessen des Kindes getroffen
werden.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist das Kind von beiden Elternteilen
anerkannt worden, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie
zusammenleben. Wenn dies nicht der Fall ist, obliegt die elterliche Sorge demjenigen


986/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version) 7 von 9

http://www.parlament.gv.at

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. .
Elternteil, mit dem das Kind lebt, oder, wenn das Kind mit keinem der Eltern
zusammenlebt, dem Elternteil, welcher das Kind als erstes anerkannt hat.

England und Wales
Eltern, die sich scheiden lassen, üben die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus.
Sie regeln selbständig die Obhut über das Kind und die Beziehungen desselben mit
jedem von ihnen. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, trifft die laufenden
Entscheidungen des täglichen Lebens, während die Eltern über die wichtigeren
Fragen weiterhin gemeinsam befinden. Das Gericht entscheidet über das Sorgerecht
im Allgemeinen oder über besondere Fragen bei der Erziehung des Kindes nur dann,
wenn die Eltern nicht zu einer Einigung gelangen oder wenn durch die Lösung, die
sie getroffen haben, das Wohl des Kindes gefährdet wird.
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater die gemeinsame
elterliche Sorge unabhängig von einem Zusammenleben mit der Mutter erhalten,
sofern die Eltern eine diesbezügliche Einigung treffen; diese muss in Anwesenheit
eines Vermittlungsrichters oder Gerichtsschreibers unterzeichnet und beglaubigt
werden. Anschließend wird die Vereinbarung beim Kanzleivorsteher des High Court
in London deponiert und kann auch der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Der
Vater kann außerdem beantragen, dass ihm die elterliche Sorge durch gerichtliche
Verfügung zugeteilt wird. Das Gericht entspricht dem Begehren, sofern nicht mit
guten Gründen befürchtet werden muss, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem
Kind schaden könnte.

Dänemark
Bei einer Scheidung können die Eltern vereinbaren, die elterliche Sorge weiterhin
gemeinsam auszuüben. Eine solche Vereinbarung kann mit Hilfe des von der
zuständigen Behörde vorbereiteten Formulars erstellt werden; eine Registrierung bei
der Behörde ist dagegen für die Verbindlichkeit nicht notwendig. Wenn sich die
tatsächlichen Umstände in der Folge erheblich ändern, hat die Behörde jedoch die
Befugnis, die Vereinbarung anzupassen.
Ein neues Gesetz, welches am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, unterstreicht die
Bedeutung der Kooperation zwischen den Eltern im Interesse und zum Wohle des
Kindes. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt voraus, dass sich die Eltern über alle
wichtigen Fragen, welche das Kind betreffen, einschließlich der Wahl des
Wohnortes, einig sind. Wenn sie sich über eine andere Frage nicht verständigen
können, veranlasst die zuständige Behörde ein Gespräch mit den Eltern und trifft in
letzter Instanz selbst eine Entscheidung.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht der Mutter in den folgenden Fällen
die elterliche Sorge allein zu: wenn dies so zwischen den Eltern vereinbart wurde;
wenn die zuständige Behörde oder das Gericht dies beschlossen hat; wenn der
Vater das Kind nicht anerkannt hat; wenn der Vater seit zehn Monaten nicht mit dem
Kind und der Mutter zusammenwohnt. In allen anderen Fällen kommt die elterliche
Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu.
Der Umzug eines Elternteils mit oder ohne elterlicher Sorge ins Ausland oder
innerhalb des Landes muss dem anderen Elternteil sechs Wochen im Voraus zur
Kenntnis gebracht werden, damit die Frage der elterlichen Sorge erneut überprüft
und eine Entscheidung getroffen werden kann, was die beste Lösung für das Kind
ist.
Auch wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammenwohnt, hat es stets Anspruch
auf persönlichen Verkehr mit dem anderen Elternteil. Der Elternteil, der nicht Inhaber
der elterlichen Sorge ist, hat außerdem Anspruch auf Information und auf Teilnahme
am gesellschaftlichen Leben des Kindes.“


986/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version)8 von 9

http://www.parlament.gv.at

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. .

Es wäre wünschenswert, wenn auch die Österreichische Bundesregierung diesen
Themenkreis ähnlich objektiviert und ohne ideologische Scheuklappen betrachten
könnte.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, schnellst möglich dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche die Obsorge beider Elternteile als gesetzlichen Regelfall vorsieht. Ein Abgehen von der gemeinsamen Obsorge soll im Einzelfall nur bei einer objektiven Gefährdung des Kindeswohls vorgesehen sein. Dabei sind positive internationale Erfahrungen und die Regelungen der Bundesrepublik Deutschland bzw. die vorgeschlagenen Regelungen der Revision des
Zivilgesetzbuches des Schweizer Bundesrates zu berücksichtigen. “

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.
986/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version) 9 von 9

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00986/fname_390589.pdf

Tags: Familie – Familienrecht – Vaterlose Gesellschaft – Vater – Väter 

FPÖ will Elterliche Entfremdung als Kindesmissbrauch unter Strafe stellen

FPÖ will Elterliche Entfremdung als Kindesmissbrauch unter Strafe stellen

FPÖ-PAS
FPÖ – Justizsprecher Harald Stefan weist auf das Problem der sogenannten Elternentfremdung hin und spricht in diesem Zusammenhang von „einer Art Kindesraub“, bei der ein Elternteil das Kind als Besitz erklärt und die meist tief emotionale Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil durch psychische Gewalt zu zerstören versucht. Es handle sich dabei nicht um einen Elternstreit oder einen Rosenkrieg, sondern um eine Form von Kindesmissbrauch mit schwerwiegenden Folgen für das Kind, die von der medizinischen Literatur als Parental Alienation Syndrom (PAS) beschrieben werden, gibt er zu bedenken. Stefan fordert in einem Entschließungsantrag (572/A(E)) nun eine gesetzliche Regelung, die die Elterliche Entfremdung definiert und als Kindesmissbrauch unter Strafe stellt.

Schaffung eines Gesetzes zum Elternentfremdungssyndrom = Parental Alienation Syndrom (PAS) (572/A(E))

Selbständiger Entschließungsantrag

Antrag der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schaffung eines Gesetzes zum Elternentfremdungssyndrom = Parental Alienation Syndrom (PAS)

Eingebracht von: Mag. Harald Stefan

Meldungen der Parlamentskorrespondenz

Quelle:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00572/index.shtml

http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK0741/index.shtml