Väter ohne Rechte trifft Justizsprecher Mag. Harald Stefan (FPÖ-Regierungspartei)

Väter ohne Rechte trifft Justizsprecher der FPÖ Mag. Harald Stefan

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    Am 18.03.2019 empfing der Justizsprecher der FPÖ, Herr Mag. Harald Stefan die Kinderschutz-NGO „Väter ohne Rechte“ (VoR) in seiner Kanzlei. Väter ohne Rechte wurde von Obmann Martin Morauf und Dipl.-Ing. Maximilian Urban vertreten.

Stellungnahme zur Petition BI/44 PAS ins Strafrecht

Väter ohne Rechte trifft Justizsprecher der FPÖ Mag. Harald Stefan

Besonders interessiert zeigte er sich, als Väter ohne Rechte die Vorteile der Doppelresidenz aufzeigten und gerade das aktuell bevorzugte Residenzmodell (Mutter betreut/Vater zahlt) ganz wesentlich zum Gender-Pay-Gap und der Gefahr von Altersarmut von Frauen beiträgt. Es wurde versucht ein bestimmtes Wording zu finden, da es „Alleinerziehende“ praktisch nicht gibt – unser Vorschlag war „getrennt erziehend“, da Kinderkrippen, Kindergärten, Schulen, Horte, Tagesmütter und Tagesväter, die leiblichen Väter selbst, Großeltern, neue Lebensgefährten etc. sich alle in die Erziehung einbringen.

Die beharrliche Verteidigung des Residenzmodells von manchen Mütter-/Frauenvertretern steht im diametralen Widerspruch zu ihren eigenen Forderungen wie Gleichberechtigung, mehr Väterbeteiligung, Aufbrechen konventioneller Geschlechterrollen usw.

Herr Mag. Harald Stefan hat Väter ohne Rechte versichert

dass das Thema »Unterhaltspfändung unter das Existenzminimum« auf der
Agenda weit oben steht und bald in Angriff genommen werden soll.
Diese Information haben wir bisher von ALLEN Parteien erhalten und scheint daher valide.Väter ohne Rechte bedankt sich für das amikale Gespräch, weitere Termine sind fixiert.
VoR wird informieren.Never, never, never give up!
Mit Herz und Verstand!
Im Auftrag unserer Kinder!

Väter ohne Rechte

Doppelresidenz – JETZT!
19-03-2019
http://www.vaeter-ohne-rechte.at/vaeter-ohne-rechte-trifft-justizsprecher-der-fpoe-mag-harald-stefan/
Tags: Gesetze Österreich Justizopfer – Österreich Familienrecht Obsorge – Vaterlose Gesellschaft Scheidung – Trennung

Unterhaltszahler werden häufig diffamiert und benachteiligt!

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Respekt für Unterhaltszahler

Alimentenpflichtige werden häufig diffamiert und benachteiligt. Dabei bleibt vielen am Monatsende kaum genug zum Leben.
von Josef Linsler

Josef Linsler ist Vorsitzender des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)

In Deutschland leben 2,2 Millionen unterhaltsberechtigte minderjährige und über eine Million unterhaltsberechtigte volljährige Kinder. Sie erhalten Unterhalt vom getrennt lebenden Elternteil. Das kann die Mutter sein, aber noch sind es überwiegend die Väter. Während den sogenannten „Alleinerziehenden“ von vornherein das Mitleid der Mehrheit sicher ist, werden die Unterhaltspflichtigen vielfach diffamiert, respektlos behandelt und benachteiligt. Sie stehen immer unter dem latenten Generalverdacht, zu wenig Kindesunterhalt zu zahlen.

Tatsache ist, dass Mindestunterhalt und Selbstbehalt – das ist das Existenzminimum, das Unterhaltspflichtigen bleiben muss – nicht parallel angehoben wurden, obwohl sich dies von der Sache her ergibt: Fällt für Kinder höherer Bedarf aufgrund höherer Kosten für Nahrung, Kleidung Wohnung, Bildung an, so trifft dies auch die Erwachsenen, die Unterhaltspflichtigen. Vergleicht man die letzten zehn Jahre, so ist der Kindesunterhalt um 51 Prozent gestiegen, der Selbstbehalt um 21 Prozent. Das ist ungerecht gegenüber den Unterhaltszahlern, schließlich arbeiten sie hart und vielen bleibt am Monatsende nicht einmal der Selbstbehalt – das sind gegenwärtig 1080 Euro. Davon muss der gesamte Lebensbedarf – Kleidung, Wohnung, Essen, Bildung, Verkehr sowie die Kosten für Umgangswochenenden – bestritten werden. Manchmal wird sogar per Beschluss des Familiengerichts der Selbstbehalt unterschritten.

Alimenten-Zahler werden immer zur Kasse gebeten, auch wenn sie beispielsweise arbeitslos sind oder wenn der Umgang grob behindert, beziehungsweise ganz verweigert wird. Eine missliche Lebenslage besteht ebenso darin, dass beispielsweise der unterhaltsberechtigte Elternteil sich als arm und alleinerziehend ausgibt, aber faktisch mit einem neuen Partner zusammenlebt. Es ist ungerecht, wenn beispielsweise der betreuende Elternteil 3000 und mehr Euro im Monat für sich und zwei Kinder zur Verfügung hat, während dem Unterhaltspflichtigen gerade einmal der Selbstbehalt bleibt. Aus Liebe zu den Kindern übernehmen inzwischen nicht wenige Unterhaltspflichtige 20 und mehr Prozent an der Betreuung, dennoch müssen sie vollen Kindesunterhalt zahlen.

Es ist grob ungerecht, respektlos gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil – und den betroffenen Kindern, wenn der betreuende Elternteil zwar kräftig Unterhalt fordert, aber gleichzeitig den Umgang verweigert. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt, wird er an den Pranger gestellt, wenn der betreuende Elternteil den Umgang verweigert, passiert nichts, vielmehr hat er weiterhin Anspruch auf „vollen“ Unterhalt. Diesen Missstand tolerieren Familiengerichte und Politik stillschweigend.

Besonders respektlos und unsensibel werden Alimentenzahler von Papa Staat behandelt. Geschiedene und getrennt lebende Unterhaltszahler werden wie Ledige nach Steuerklasse I besteuert, das kinderlose Doppelverdiener-Ehepaar kommt dagegen in den Genuss des Ehegattensplittings. Kindesunterhalt wird steuerlich nicht berücksichtigt. Damit könnte das sehr oft finanziell angespannte familiale System der Trennungsfamilie entlastet und Kinderarmut vermieden werden.

Eine „Aufwertung“ der Unterhaltszahler ist dringend angesagt. Rechte und Pflichten der Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsberechtigten müssen sich die Waage halten.

15. August 201516:56 Uhr

https://www.mittelbayerische.de/politik-nachrichten/respekt-fuer-unterhaltszahler-21771-art1270860.html
Tags: Armut – Familie – Familienrecht – Gleichberechtigung Gleichstellung – Menschenrechtsverletzung – Mobbing – Umgangsrecht Kontaktrecht Besuchsrecht – Umgangsrecht Kontaktrecht Besuchsrechtater – Väter – Vaterlose Gesellschaft

Familienrecht – ÖVP FPÖ Regierungsprogramm

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Verbesserungen in der Gemeinsamen Obsorge und Einführung der Doppelresidenz, welche bereits im Okt. 2015 einstimmig mit der Europarat Resolution 2079 beschlossen wurde!

Danke, an die FPÖ und ÖVP und das Team welche sich für diese beiden extrem wichtigen Punkte eingesetzt hat!
Auch nach Trennung oder Scheidung sollte es Fairness und Gleichberechtigung (Halbe/Halbe) geben.
Jeder entsorgte Elternteil, und auch dadurch tausende PAS-Suizidopfer, egal ob Vater(3/4)  oder Mutter(1/4) ist ein Suizidopfer zu viel.
Nach mehreren Wochen u. Monaten Umgangsboykott sieht ein Elternteil oft keinen anderen Ausweg mehr als Suizid.
Bei einigen entsorgten Elternteilen wird diese Depression, welche durch diese Ohnmacht und sturen Entscheidungen der schlechten Gesetzesvorlage im Familienrecht entsteht nach Jahren immer stärker bis es zum Freitod kommt.

Jede Woche, welche es früher im Familiengericht zu einer „fairen und gleichberechtigten“ Obsorgerechtsentscheidung kommt, kann möglicherweise ein Suizid verhindern werden! Eine Verfahrensverkürzung und ein 50/50 Kontaktrecht zum eigenen Kind durch einen Familienrichter sind extrem wichtig für das Kindeswohl.  Mehrere weltweite Studien bestätigen, dass eine regelmässige und gute Beziehung zwischen Vater-Kind sehr wichtig sind und Parental Alienation (Eltern Entfremdung) bei Kindern verhindert. Weiters bestätigen alle Terrorexperten weltweit, dass diese Entfremdung bei Jugendlichen von einem Elternteil eine Radikalisierung bei Jugendlichen sehr begünstigt.
Gemeinsame Obsorge und 50/50 Umgangsrecht nach Trennung oder Scheidung können daher unmittelbar als ein Teil der Terrorprävention und einer gut funktionieren Gesellschaft gesehen werden.

m.f.g.
Admin Familie & Familienrecht, am 17-12-2017
Artikel des ÖVP FPÖ Regierungsprogramm im Familienrecht:

Familienrecht ÖVP SPÖ Analyse Regierungsprogram
Familienrecht ÖVP FPÖ Analyse Regierungsprogramm

Familienrecht: Türkis-Blau erleichtert gemeinsame Obsorge Analyse

Das von der ÖVP bevorzugte Modell für Trennungen soll stärker zum Zug kommen Seit Jahren drängt die ÖVP auf die in anderen Staaten weitaus üblichere gemeinsame Obsorge für minderjährige Kinder nach einer Trennung der Eltern. Diese ist in Österreich schon seit Jahren möglich, die SPÖ aber hat immer darauf gepocht, dass ein Kind nur einen Hauptwohnsitz haben kann – meistens den der Mutter. Der Verfassungsgerichtshof hat in Einzelfallentscheidungen sehr wohl eine Doppelresidenz ermöglicht, das entsprechende Gesetz wurde aber bisher nicht angepasst. Das soll nun geschehen. Im Justizkapitel des Regierungsprogramms ist unter der Überschrift „Reformen im Zivil- und Familienrecht“ von der „Einführung eines Doppelresidenzmodells“ die Rede. Bei einem doppelten Wohnsitz entfällt die Verpflichtung des anderen Elternteils zu Unterhaltszahlungen – was Väterorganisationen schon lange fordern, aber Mütter benachteiligen kann. Dem entspricht wohl auch die Absicht, beim Rückersatz von Unterhaltsvorschüssen Doppelresidenz und doppelte Haushaltsführung stärker zu berücksichtigen. Die bestehenden Regelungen von Unterhaltsvorschüssen und –exekutionen unter das Existenzminimum sollen evaluiert werden – auch das könnte die Belastung von Vätern verringern, aber Zahlungen an Mütter reduzieren. Weiters soll die „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung mit dem Ziel der gemeinsamen Obsorge“ modifiziert werden – wahrscheinlich in Richtung rascherer Teilung der Obsorge. In Obsorgeverfahren sollen strikte Fristen eingeführt werden – 14 Tage für die erste mündliche Tagsatzung, maximal acht Wochen für die Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers. Beim Kinderschutz, also der Zuständigkeit der Jugendämter, heißt es nur allgemein „Straffung der Kompetenzen und Zuständigkeiten, Förderung des Kindeswohls“.
(Eric Frey, 16.12.2017)
Hier klicken: Das Regierungsprogramm im Überblick – derstandard.at/2000070507869/regierungsprogramm-oevp-fpoe-kurz-strache-familienrecht
Tags: Familie – Familienrecht – Terror – Radikalisierung Entfremdung – Sorgerecht – Trennung – Scheidung Kinder – Suizid Freitod- Selbstmord – Heinz Christian Strache FPÖ – Sebastian Kurz ÖVP – Justizopfer – Europarat Resolution 2079

Ist die Entfremdung der Väter vorbei ? – „Paritätische Doppelresidenz“

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„Paritätische Doppelresidenz“ (Shared parenting) genannt auch „Wechselmodell“ als Mittel gegen Eltern-Kind-Entfremdung.

Die FDP hat die Vorgabe der Europarat Resolution 2079, welche EINSTIMMIG von allen Ländern des Europarat als REGELFALL beschlossen wurde, in ihrem Koalitionsprogramm 1:1 übernommen.

In Österreich wurde von der alten Regierung dieses Thema der Doppelresidenz bisher komplett ignoriert.
Ob die FPÖ Heinz Christian Strache in ihren Koalitionsverhandlungen mit der ÖVP, insbesondere Sebastian Kurz dieses sehr wichtige Thema für Trennungseltern aufnehmen wird bleibt derzeit noch ein Rätsel.

Mehrere wichtige Änträge zur Verbesserung der Familienpolitik in Österreich wurden in vergangener Zeit von der FPÖ, in der Oppositionsrolle, durch Nationalratsabgeordneten Ing. Norbert Hofer und Dr. Harald Stefan eingebracht.

  1. Doppelresidenz – Link
    .
  2. Exekutionsordnung – Link (menschenverachtende Ausbeutung unterhalb des Existenzminimum)
    Thema Exekutionsordnung steuerten die Freiheitlichen einen Entschließungsantrag (1396/A(E)) bei, in dem Harald Stefan die Forderung nach Sicherung des Existenzminimums auch bei Unterhaltsaufwendungen erhebt. Die derzeitigen Gesetzesbestimmungen würden bei Exekutionen gegen Unterhaltsschuldner eine Unterschreitung des unpfändbaren Existenzminimums um 25% zulassen, gab der Justizsprecher der FPÖ zu bedenken. Betroffen seien davon vor allem getrennt lebende Kindeseltern und Geschiedene, die als Unterhaltsschuldner einen zweiten Haushalt mitfinanzieren müssen.Diese Initiative, die ausdrücklich auch von Christoph Hagen (T) unterstützt wurde, fand bei der Abstimmung keine Mehrheit.
    .
  3. Gesetz gegen Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrom (PAS)

    Link zu Entschließungsantrag Eltern-Entfremdung-PAS (572/A(E))

Admin Familie & Familienrecht, am 6-12-2017

Artikel: 

Eine Woche Mama, eine Papa

Familienrecht Getrennt leben mit Kindern – aber wie?

Neue Ideen sollen alte Holzschnittlösungen ersetzen

Thomas Gesterkamp Ausgabe 45/2017

Eine Woche Mama, eine Papa

Montage: Jonas Hasselmann für der Freitag

Das Problem beginnt schon bei der Sprache. „Alleinerziehende“ nennen sich die Verbände der (ganz überwiegend weiblichen) Betroffenen, von „Getrennt Erziehenden“ sprechen dagegen Väterrechtsorganisationen. Letztere wollen darauf aufmerksam machen, dass auch Männer, die nicht mehr mit ihren Kindern zusammenleben, weiter Verantwortung übernehmen.

Doch das Wort „allein“ trifft oft durchaus zu. Viele Frauen werden von ihren Ex-Partnern tatsächlich alleingelassen, nicht nur räumlich, auch finanziell. Nur die Hälfte der Scheidungsväter leistet überhaupt Unterhalt, nur 25 Prozent überweisen regelmäßig den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag. Zwar hat sich die Zahlungsmoral seit der Sorgerechtsreform von 1998, die vor allem die Ansprüche nichtehelicher Väter erweiterte, leicht verbessert. Doch noch immer ermitteln die Behörden zehntausendfach pro Jahr wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, lediglich 20 Prozent der geforderten Summen treiben die Sozial- und Jugendämter wieder ein.

Verbitterte Männerrechtler

In den anderen Fällen springt der Staat mit dem (gerade bis zum 18. Lebensjahr verlängerten) Unterhaltsvorschuss ein. Dass aus diesem häufig eine dauerhafte Zahlung wird, liegt entgegen gängigen Vorurteilen aber nicht nur an unwilligen Männern, die sich mit Tricks arm rechnen. Vielen fehlt wirklich das Geld. Initiativen von Scheidungsvätern fordern seit langem das sogenannte Wechselmodell, „paritätische Doppelresidenz“ heißt es präzise. Die Eltern teilen sich im Idealfall genau hälftig die Betreuungsaufgaben, dafür entfällt der Kindesunterhalt. Das Arrangement „Eine Woche Mama, eine Woche Papa“ wünschen sich Studien und Befragungen zufolge immer mehr getrennte Paare. Aktuelle Zahlen des Allensbach-Institutes zeigen, dass 51 Prozent von 605 repräsentativ ausgesuchten Vätern und Müttern die Doppelresidenz theoretisch befürworten. Doch nur 15 Prozent, so fanden die Demoskopen heraus, praktizieren tatsächlich die Halbe-halbe-Lösung.

Fast immer leben Jungen und Mädchen nach einer Scheidung bei der Mutter. Die große Mehrheit der Väter hat inzwischen zwar das gemeinsame Sorgerecht, trotzdem sehen sie ihr Kind nur an jedem zweiten Wochenende, im Urlaub oder mal zwischendurch. Viele von ihnen haben extra eine Wohnung mit einem dann nur gelegentlich genutzten Kinderzimmer angemietet. So entstehen Kosten, doch weder Steuer- noch Unterhaltsrecht bieten dafür bisher einen Ausgleich. Im traditionellen Residenzmodell müssen getrennt erziehende Väter voll für ihre Kinder zahlen – egal, wie viel sie mit ihnen unternehmen und für was sie finanziell aufkommen. Kompromisse sind gesetzlich nicht vorgesehen: Auch wenn ein geschiedener Mann zum Beispiel die ganzen Sommerferien mit seinem Sohn auf Reisen ist, hängt es vom Wohlwollen seiner Ex-Partnerin ab, ob sie sich an den entstehenden Zusatzausgaben beteiligt.

Die paritätische Doppelresidenz würde solche Konflikte entschärfen, doch auch sie hat ihre Tücken. So pendeln manche Scheidungskinder ungern ständig zwischen zwei Wohnungen – vor allem, wenn diese weit auseinander liegen. Einige Experten betonen die Bedeutung eines fixierten Lebensmittelpunktes für die kindliche Entwicklung. Dieses „Nest“-Argument ist unter Fachleuten allerdings umstritten. Andere Kritiker halten das Wechselmodell nur unter Gutverdienenden in Großstädten für praktikabel. Einkommensschwache Eltern könnten sich schlicht nicht leisten, die komplette familiäre Infrastruktur doppelt vorzuhalten. Und auf dem Land seien die Entfernungen oft zu groß für das ständige Hin und Her. Gemeinsame Betreuung braucht räumliche Nähe.

Wenn Frauen mit dem Nachwuchs in eine 500 Kilometer entfernte Stadt oder gar ins Ausland ziehen, ist das für ihren früheren Partner ein Affront. Väterrechtler, die das „Kindesentführung“ nennen, übertreiben, der dahintersteckende Frust ist dennoch verständlich. Es mag im Einzelfall schlüssige Motive für einen radikalen Ortswechsel der Mütter geben, eine neue Stelle etwa oder auch ein neuer Partner. Kinder aber werden so zum Faustpfand in zerrütteten Beziehungen.

Kaum ein Thema der Geschlechter- und Familienpolitik ist seit Jahrzehnten derart umstritten wie die Folgen der elterlichen Trennung. Verbitterte Männerrechtler vergreifen sich auf öffentlichen Veranstaltungen im Ton, fallen im Internet durch frauenfeindliche Kommentare auf. Lobbyvereine verstecken sich hinter Tarnnamen wie „Forum Soziale Inklusion“, verfolgen programmatisch aber einen stramm antifeministischen Kurs. Das polarisierte Diskussionsklima diskreditiert auch berechtigte Anliegen und schadet jenen Vätern, die zum Dialog bereit sind.

„Erst hat er sich die ganze Zeit nicht gekümmert, und jetzt will er das Kind plötzlich dauernd sehen!“, lautet eine Standardklage alleinerziehender Frauen. In der Tat beanspruchen manche Männer erst nach der Trennung plötzlich eine egalitäre Verteilung der Familienaufgaben. Dass sie die Haus- und Erziehungsarbeit zuvor weitgehend an die Mutter delegiert haben und ein (befristeter) Unterhalt dafür eine berechtigte Ausgleichszahlung darstellt, wollen sie vor lauter Ärger nicht einsehen.

„Mir ist es immer wieder ein Rätsel, wie Väter auf die Idee kommen können, dass gerade eine Trennungssituation, in der beide Elternteile sich vielleicht lieber für ein halbes Jahr aus dem Weg gehen würden, ein guter Moment sein soll, um eine jahrelang praktizierte Arbeitsteilung neu auszuhandeln“, wundert sich der (harmonisch getrennt lebende) Vater Jochen König, der ein Buch über Scheidungsfamilien geschrieben hat. Wenn Mütter sich nach der Geburt eines Kindes zeitweise auf traditionelle Rollenmuster eingelassen haben, müssten sie „sichergehen können, dass nach einer Trennung nicht plötzlich der frühere Feierabendelternteil alles über den Haufen wirft“.

Vollkommen unterschiedlich interpretieren die Konfliktbeteiligten (und ihre Lobbys) deshalb auch die wenigen vorliegenden Daten. Befragungen wie die erwähnte Allensbach-Untersuchung sind mit Vorsicht zu betrachten, schon wegen der kleinen Stichprobe. Fest steht lediglich, dass sich mehr Eltern als früher für eine gemeinsame Betreuung der Kinder entscheiden oder sie zumindest positiv bewerten. Wissenschaftlich gestützte Erkenntnisse zum Wechselmodell aber sind in Deutschland bislang kaum vorhanden. An der Universität Bremen forscht derzeit ein Team unter Leitung des Psychologen Stefan Rücker im Auftrag des Familienministeriums über „Kindeswohl und Unterhaltsrecht“.

Zeit der Zahlväter ist vorbei

Auch in Juristenkreisen wird die paritätische Doppelresidenz seit einiger Zeit verstärkt diskutiert. 2015 hatte der (weitgehend machtlose) Europarat eine Resolution zugunsten der Trennungsväter verabschiedet. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stellt im Februar 2017 klar, dass das Wechselmodell schon jetzt „im Sinne des Kindeswohls“ auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Zwar gab es danach keine Klagewelle, doch Interessenverbände wie der (eher moderat auftretende) „Väteraufbruch für Kinder“ fühlen sich seither motiviert, alte Verfahren und vor allem die öffentliche Debatte neu aufzurollen.

Die SPD forderte vor der Bundestagswahl, die BGH-Entscheidung in Gesetzesform zu gießen. Voran trieb das vor allem Kurzzeit-Familienministerin Katarina Barley, die selbst getrennt erziehende Mutter ist und sich mit ihrem früheren Partner die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder teilt. Nach dem Vorbild von Ländern wie Belgien oder Schweden möchte Barley weniger holzschnittartige Regelungen einführen. Mitte September stellte sie ein Reformkonzept vor, das steuerliche Verbesserungen für geschiedene Männer vorsah und die Doppelresidenz als Lösungsmöglichkeit ausdrücklich festschrieb. Zudem wollte die Sozialdemokratin zerstrittene Paare zum Besuch einer Beratungsstelle verpflichten, bevor sie im Streit um ihre Kinder vor Gericht ziehen.

Ob eine neue Regierungskoalition diese Initiative aufgreift, ist ungewiss. Die FDP war in ihrem Wahlprogramm am weitesten gegangen und hatte gefordert, die paritätische Betreuung von Scheidungskindern zum Regelfall zu machen. Die CDU erklärte, weitere empirische Befunde abwarten zu wollen; die Grünen verlangten zumindest eine flexiblere und gerechtere Aufteilung beim Unterhalt. Die Zeiten des alternativlosen „Ganz oder gar nicht“, das Frauen zu Alleinerziehenden und Männer zu puren Zahlvätern degradierte, gehen offenbar zu Ende.

Thomas Gesterkamp | der Freitag; 06:00 06.12.2017
https://www.freitag.de/autoren/der-freitag/eine-woche-mama-eine-papa
Tags: Väter – Sorgerecht – Erziehung – Gesellschaft – Trennung – Familienrecht – Gender – Kinder

Kindesunterhalt bezahlt vom Staat für alleinerziehende Mütter mit Kinder!

Artikel:

Kindesunterhalt: Vater Staat muss öfter einspringen

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…

Foto: Tobias Kaltenbach – Fotolia/Tobias Kaltenbach/FotoliaSymbolbild
 50.000 Minderjährige bekommen keine Alimente, Republik zahlt 131 Millionen Euro Vorschuss.
Dann bleibt unter Umständen nicht einmal das Existenzminimum über, denn der Staat darf in solchen Fällen bei der Pfändung diese Grenze noch um 25 Prozent unterschreiten.

3100 im Ausland

Die Summe könnte sich noch erhöhen, sollte die Forderung von Frauenorganisationen erfüllt werden, Unterhaltsvorschuss über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum Ende der Ausbildung zu gewähren.

Meist sind es die Väter, die sie sich ins Ausland abgesetzt haben bzw. von dort stammen und keinen Unterhalt nach Österreich überweisen. Von den 3100 im Ausland lebenden Personen, auf die das zutrifft, befinden sich die meisten (1648) in Deutschland, gefolgt von der Schweiz (324) und der Türkei (194).

Etwas mehr als die Hälfte der Vorschüsse wird später zurückgezahlt oder kann hereingebracht werden. Trotzdem sind die offenen Forderungen der Republik Österreich seit Einführung des Unterhaltsvorschusses 1976 mittlerweile auf 1,1 Milliarden Euro angewachsen.

Kurier-Infografik… Foto: /Kurier-Infografik

Der Rechnungshof kritisiert die unterschiedlich starken Anstrengungen von Behörden, die mit der Hereinbringung von ausstehenden Unterhaltszahlungen befasst sind, und hat drei Stichproben gezogen. Die Quote zwischen Vorschüssen und (erzwungenen) Rückzahlungen beträgt in den beiden oberösterreichischen Gemeinden Schärding und Wels 66 bzw. 29 Prozent, bei Kinder- und Jugendhilfeträgern in den Wiener Bezirken Meidling, Hietzing und Liesing 36 Prozent. Das hängt laut Rechnungshof mit dem jeweiligen Personaleinsatz zusammen. Und damit, dass in Schärding 64 von 100 Unterhaltsschuldnern vor das Strafgericht gebracht werden, während es in Wien 55 und in Wels nur 18 von 100 sind. Es wird eine mangelnde zentrale Steuerung durch das Justizministerium kritisiert.

Dort wurde eine Arbeitsgruppe „Kindesunterhalt“ eingesetzt, die Reformvorschläge ausarbeiten soll. Über Details oder auch nur die Richtung hüllt man sich jedoch in Schweigen.

Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht (OLG) Wien treibt für ganz Österreich ab dem Erreichen des 18. Lebensjahres (ab dann wird kein Vorschuss mehr gewährt) des Kindes die bevorschussten Unterhaltszahlungen ein. Mitunter ist auch nach 30 Jahren noch etwas zu holen, sogar über den Tod des Unterhaltsschuldners hinaus, wenn in der Verlassenschaft ein bis dahin verheimlichtes Vermögen auftaucht.

Eigene Abteilung

Seit Februar 2015 gibt es beim OLG Wien eine eigene Abteilung, die speziell für die Hereinbringung im Ausland abgestellt ist. „Großbritannien, Frankreich, Italien sind schwerfällig“, sagt Reinhard Hinger. Die größten Erfolge beim Eintreiben habe man in Deutschland. Aber auch „in den Oststaaten wie Tschechien, Slowakei, Ungarn funktioniert es besser, weil die Bürokratie dort vielfach noch wie in der Monarchie gestaltet ist.“

Unterhaltspflicht

Anklagen: Die Zahl der Strafverfahren gegen Elternteile, die ihre  Unterhaltspflicht verletzt haben, geht  zurück: 2014 gab es 2229 Verfahren und 1186 Verurteilungen, 2015 waren es 2090 Verfahren (1045 Schuldsprüchen), im Vorjahr wurden 1885 Verfahren durchgeführt, die zu 900 Verurteilungen führten.

Rückzahlungen: Die Zahl der freiwilligen oder erzwungenen Rückzahlungen von Unterhaltsvorschüssen steigt langsam: 2013 wurden 56 Millionen Euro zurückgezahlt oder eingetrieben, 2014 und 2015 waren es 60 bzw. 69 Millionen, im Vorjahr 76 Millionen.

Klagen von Kindern: Rund 5500 volljährige Kinder klagen pro Jahr Vater oder Mutter auf Unterhalt.

(kurier) Erstellt am
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https://kurier.at/chronik/oesterreich/kindesunterhalt-vater-staat-muss-oefter-einspringen/271.769.035
Tags: UVG 1985 Unterhaltsvorschussgesetz – Kindesunterhalt – Alimente – Alleinerziehende – Familie – Familienrecht – Frauenpolitik – Gesetze Österreich – Anspannungsgrundsatz – Exekution

Richterin Täubel-Weinreich sollte auch die andere Seite erzählen . .

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Mag. Doris Täubel-Weinreich


Unterhaltszahler sind einer menschenunwürdigen Exekutionsordnung ausgesetzt in Österreich und werden behandelt wie Menschen 2.Klasse!!!

Unterhaltszahler sind die einzige Gruppe in Österreich welche 25% unter das Existenzminimum gepfändet werden.
Und mit 600 Euro Miete, Strom, etc. zu bezahlen geht sich bei sehr vielen Personen nicht aus. Dazu kommt oft noch Umgangsverweigerung, welche Viele in eine ausweglose Situation, bis zum Suizid treibt.
Die FPÖ hat im Okt.2016 dazu einen Entschließungsantrag eingebracht um die Exekutionsordnung so wie bei allen Anderen gleich zustellen.
http://wp.me/p4RGV9-1Wu
SPÖ und ÖVP haben es ignoriert.
Team Stronach hat zugestimmt.
Am Besten diese Egoisten nicht mehr wählen.
Posting leaksmouse, am 20-3-2017 
http://derstandard.at/2000054389888/Immer-mehr-Kinder-klagen-einen-Elternteil-auf-Unterhalt


Artikel >>>

Immer mehr Kinder klagen einen Elternteil auf Unterhalt

Familienmitglieder tragen ihre Probleme immer häufiger vor Gericht aus.
Das betrifft sowohl Unterhaltsstreite wie auch Konflikte über die Obsorge.
Ein Grund sind „aktivere Väter“, sagt eine Familienrichterin


Wien – Es ist ein Fall, wie ihn keine Familie erleben möchte, und doch trägt sich Ähnliches immer häufiger zu: Ein Vorarlberger, der in Innsbruck studiert, zog kürzlich bis zum Obersten Gerichtshof gegen seinen eigenen Vater. Nach Matura und Wehrdienst begann er ein Soziologiestudium, entschied aber nach kurzer Zeit, sich lieber einer Karriere als Profikletterer zu widmen, und erklärte dem Vater, er müsse vorerst keinen Unterhalt mehr zahlen. Es lief nicht wie geplant, nach einem Jahr nahm er ein anderes Studium auf und brauchte somit auch wieder Geld. Doch der Vater wollte nicht mehr zahlen. Schließlich entschied das Höchstgericht: Muss er aber, auch wenn der Sohn die Ausbildung zwischendurch unterbrochen hat.
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Immer mehr Unterhaltsforderungen Eine Auswertung des Justizministeriums für den STANDARD zeigt: Familienmitglieder zitieren einander immer öfter vor Gericht. Im Jahr 2012 wurden von volljährigen Kindern – zumeist handelt es sich um Studenten – österreichweit 4.923 Anträge auf Unterhalt eingebracht. Zwei Jahre später wurden bereits 5.240 Forderungen gegen Eltern gestellt. 2016 fielen 5.630 solche Anträge an. Ähnlich verhält es sich mit Unterhaltsforderungen, die – von zumeist einem Elternteil – für Kinder gestellt wurden: 79.773 Anträge im Jahr 2014, 87.992 im Folgejahr, immerhin 86.243 Anträge 2016. Wobei hier auch sämtliche Änderungen und Neubemessungen des Unterhalts hineinfallen.
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Familienstreitigkeiten „emotional“
Erklärungen gibt es dafür mehrere. Ganz generell lasse sich aber feststellen: „Familienstreitigkeiten werden mehr, und landen sie vor Gericht, werden sie sehr emotional geführt“, sagt Doris Täubel-Weinreich, Vorsitzende der Fachgruppe Familienrecht der Richtervereinigung, die als Juristin seit mehr als 18 Jahren in dem Bereich arbeitet. Hinzu komme auch: Die Ausbildungen dauern heute durchschnittlich länger als früher. Kinder sind somit auch länger finanziell auf ihre Erziehungsberechtigten angewiesen.

Der Sozialpädagoge Olaf Kapella vom Österreichischen Institut für Familienforschung glaubt nicht, dass in Familien grundsätzlich mehr gestritten wird als früher: „Kinder und ihre Rechte stehen heute einfach mehr im Fokus, und die Kinder sind sich ihrer Rechte bewusst“, sagt er. Dadurch sinke auch die Hemmschwelle, vor Gericht zu ziehen und diese Rechte einzufordern.
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„Aktivere Väter“
Die Familienrichterin Täubel-Weinreich erlebe darüber hinaus, dass Männer immer „aktivere Väter“ werden, was „natürlich grundsätzlich gut“ sei, aber neue Probleme aufwerfe: „Früher reichte den meisten Vätern ein 14-tägliches Besuchsrecht, damit geben sich inzwischen die wenigsten zufrieden.“ Die neuen Lebensmodelle seien aber eben auch schwieriger zu organisieren und böten mehr Konfliktpotenzial.

Wie die aktuelle Auswertung zeigt, steigen auch die strittigen Fälle in Bezug auf Obsorge und Kontaktrecht. Im Jahr 2014 landeten 35.226 solche Anträge bei Gericht, 2016 waren es bereits 40.310. „Darunter finden sich auch Fälle, in denen Eltern zum Beispiel streiten, ob ein Kind in den Fußballverein oder schwimmen gehen soll“, erläutert Rudolf Jocher vom Justizministerium.
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Weniger Scheidungen
In Bezug auf Unterhalt, wie lange und in welcher Höhe er bezahlt werden muss, stellt Täubel-Weinreich klar: „Im Endeffekt sind das immer Einzelfallentscheidungen. Im Gesetz steht bloß, dass Unterhalt ‚angemessen‘ sein muss, das ist juristisch nicht sehr befriedigend.“ Es herrsche dadurch eine gewisse Rechtsunsicherheit – aufseiten der Eltern wie auch der Kinder. Eine Reform des Unterhaltsrechts ist im Regierungsprogramm aus dem Jahr 2013 angedacht, wurde im Arbeitspapier 2017 allerdings nicht aufgegriffen.

Rückläufig sind jedenfalls die Zahlen der strittigen Scheidungen. 2014 waren es 6.214, 2016 nur noch 5.782. Auch einvernehmlich lassen sich die Österreicher immer seltener scheiden. Allerdings: „Das heißt nicht, dass sich die Leute weniger trennen – sie heiraten seltener“, sagt Täubel-Weinreich. – derstandard.at/2000054389888/Immer-mehr-Kinder-klagen-einen-Elternteil-auf-Unterhalt

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  (Katharina Mittelstaedt, 17.3.2017)

http://derstandard.at/2000054389888/Immer-mehr-Kinder-klagen-einen-Elternteil-auf-Unterhalt
Tags: Menschenrechtsverletzung – Justizopfer – leaks – family law – austria – Human rights violations – Fathers austria 

Zahl-Väter noch immer Menschen 2.Klasse in Österreich

Parlament
Parlament


SPÖ ÖVP NEOS Die Grünen ignorieren noch immer das menschenverachtende Gesetz
der Anspannung im Familienrecht, welche Zahlväter (tlw. Zahlmütter) zu Menschen 2.Klasse abstempelt, so wurde der Entschließungsantrag der FPÖ zur Novelle der Exekutionsordnung im Parlament nicht unterstützt?
APA OTS

APA Presseinformation OTS0197 vom , 19. Okt. 2016:

Zum Thema Exekutionsordnung steuerten die Freiheitlichen einen Entschließungsantrag (1396/A(E)) bei, in dem Harald Stefan die Forderung nach Sicherung des Existenzminimums auch bei Unterhaltspfändungen erhebt. Die derzeitigen Gesetzesbestimmungen würden bei Exekutionen gegen Unterhaltsschuldner eine Unterschreitung des unpfändbaren Existenzminimums um 25% zulassen, gab der Justizsprecher der FPÖ zu bedenken. Betroffen seien davon vor allem getrennt lebende Kindeseltern und Geschiedene, die als Unterhaltsschuldner einen zweiten Haushalt mitfinanzieren müssen.

Diese Initiative, die ausdrücklich auch von Christoph Hagen (T) unterstützt wurde, fand bei der Abstimmung keine Mehrheit.

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20161019_OTS0197/justizausschuss-verabschiedet-novellen-zur-exekutionsordnung-und-zum-rechtspflegergesetz

Die Mindestsicherung wird eigentlich als Grundsicherung eines jeden Menschen bzw. Steuerzahler in Österreich gedacht.
Leider werden Väter, welche Unterhaltszahler sind in Österreich nicht so behandelt.
Während jeder Schuldner lt. Exekutionsordnung nicht unterhalb des Existenzminimums gepfändet werden kann, gilt dies bei Zahl-Väter nicht?

Jeder Flüchtling in Österreich kann nicht von seiner Grundsicherung bzw. Mindestsicherung gepfändet werden.
Die österreichischen Väter insbesondere Unterhaltszahler (teilweise auch Mütter)  werden jedoch menschenunwürdig nochmals 25% unterhalb des Existenzminimums exekutiert,  egal wieviel Geld sie selbst verdienen oder sich z.B. durch Überstunden selbst erarbeitet haben.

Viele Väter designieren, werden depressive Langzeitarbeitslose. Einige Personen wandern aufgrund dieser menschenverachtenden Situation aus. Es wird ihnen unmöglich gemacht ihre Firma (KMU) als Selbstständiger in Österreich weiter zu betreiben oder als fleißiger Arbeitnehmer durch Mehrdienstleistungen etwas für einen Urlaub oder sonstiges zu ersparen. Eine Anschaffung, eines neuen Elektrogerätes z.b. bei Defekt der alten Waschmaschine,  wird hier schon zum riesigen Problem.
Oft kommt dann auch noch die Entfremdung des eigenen Kindes hinzu.

Väter bzw. Justizopfer dieser menschenunwürdigen Exekutionsordnung haben oft jahrelang Existenzängste, können nachts nicht einschlafen und finden oft keinen Ausweg aus dieser hoffnungslosen Situation.
Einige der betroffenen Unterhaltszahler  haben fast täglich Alpträume und Suizidgedanken.

Warum hier die Familienministerin der ÖVP, Sophie Karmasin, diesen hervorragenden Entschließungsantrag nicht zugestimmt hat, ist für mich NICHT nachvollziehbar, da sie ja immer behauptet etwas gegen die Vaterlose Gesellschaft zu machen und sich „angeblich“ dafür einsetzt, dass Österreich in einigen Jahren zum familienfreundlichsten Land werden soll?

Admin Familie & Familienrecht, am 20-10-2016

Tags:  Anspannungsgrundsatz, Armut, Österreich,ÖVP, Bezirksgericht, Die Grünen, Exekution, Familie, Familienrecht, FPÖ – HC Strache, Gesetze Österreich,Gleichberechtigung Gleichstellung, Justiz, Justizausschuss Parlament, Justizopfer, Kinder, Kindesunterhalt – Alimente, leaks, Menschenrechtsverletzung, NEOS, Scheidungs Videos, Sophie Karmasin, SPÖ, SPÖ Frauen,Team Stronach, Unterhalt, Vater, Vaterlose Gesellschaft, Väter Artikel 

Unterhalt – Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen bleibt gewahrt!

In Österreich werden Unterhaltspflichtige 25% unterhalb des Existenzminimum exekutiert! Die veraltete österreichische Rechtssprechung in der Justiz vollzieht noch immer eine Anspannung auf einen fiktiven Gehalt, obwohl die Wirtschaftslage in Österreich sehr schlecht ist und diese theoretischen Gehälter schon viele Jahre nicht mehr bezahlt werden und diese Arbeitsplätze heute nicht mehr vorhanden sind.

Artikel:
Ratgeber für Unterhalt – Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle: Tabelle für Unterhalt

Aktuell: 02. Februar 2016

Trennen sich Ehepartner, streiten sie sich am häufigsten um den Kindesunterhalt. Der Unterhalt prägt das nacheheliche Leben beider Partner und der gemeinsamen Kinder, meist über Jahre hinaus. Ein Urteil oder ein Vergleich befrieden die Streitigkeiten oft nur für eine gewisse Zeit. Ändern sich die Verhältnisse, muss der Unterhalt neu berechnet werden. In vielen Fällen streiten die Parteien bis auf die Stellen hinter dem Komma.

Dabei darf nicht vergessen werden, worum es eigentlich geht: Die in der Vielzahl der Fälle knappen finanziellen Mittel sollen auf die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen möglichst angemessen verteilt werden.

Zugleich soll das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleiben.

Nur wenn er seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, bleibt er motiviert, mit seiner Arbeit auch den Unterhalt für Kinder und den bedürftigen Ehepartner zu verdienen. Die Aufgabe des Unterhaltsrechts besteht darin, dieses Ziel zu erreichen. Problematisch dabei ist, dass das Unterhaltsrecht eine außerordentlich komplexe und komplizierte Materie darstellt. Sie ist nur in Grundzügen gesetzlich geregelt und wird im Detail durch Richterrecht gestaltet. Ein Werkzeug, um Unterhaltsansprüche für Kinder zu berechnen, ist die Düsseldorfer Tabelle. Die Unterhaltsberechnung für Ehepartner folgt anderen Regeln.

Das Wichtigste über die Tabelle für Unterhalt für Sie:

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Scheidungsinfo-Paket anfordern Die Düsseldorfer Tabelle soll die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen und nachvollziehbar gestalten. Jeder Familienrichter braucht eine Grundlage, um im Einzelfall den Unterhaltsanspruch zu berechnen. Dabei müssen die Gerichte einheitlich entscheiden. Andernfalls erschiene jedes Urteil willkürlich.

Aus diesem Grund hatte ursprünglich das Landgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz für Urteile der Amtsgerichte im Jahre 1962 Richtwerte zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen festgelegt. Da seit 1977 die Oberlandesgerichte für Berufungen in Familiensachen zuständig sind, wird seitdem die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Unterhaltstabelle beruht auf der Abstimmung zwischen allen 24 deutschen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

Die Unterhaltstabelle wird regelmäßig, im Regelfall alle zwei Jahre, zuletzt zum 1.1.2016 und erneut zum 1.1.2017, aktualisiert. Sie ist nur eine Richtlinie zur Unterhaltsberechnung. Sie ist kein Gesetz. Da sie die Berechnung von Unterhalt wesentlich erleichtert, wird sie von den Familiengerichten einheitlich angewandt. Zugleich bietet sie unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen eine Orientierungshilfe zur Berechnung der Unterhaltshöhe.

Die Tabelle gilt in ganz Deutschland in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts des Bezirks, in dem der Unterhaltsrechtsstreit ausgetragen wird. Diese Leitlinien stellen ebenfalls keine Rechtsnormen dar, sondern spiegeln nur die ständige Praxis des jeweiligen Oberlandesgerichts wieder, um die Rechtsprechung in dessen Bezirk kalkulierbar zu machen.

Expertentipp:

Zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist stets die aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle zu verwenden. Nur die aktuelle Düsseldorfer Tabelle enthält die geltenden Unterhaltsbeträge.

Für welche Personen ist die Düsseldorfer Tabelle anwendbar?

Das Gesetz geht von folgenden Prämissen aus:

  1. § 1601 BGB bestimmt: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Elternteile sind also ihren Kindern unterhaltspflichtig).
  2. Zugleich bestimmt § 1602 I BGB: „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“ (Konsequenz: Minderjährige Kinder sind somit stets unterhaltsbedürftig).
  3. In § 1603 BGB heißt es: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt. Seine Unterhaltspflicht setzt seine Leistungsfähigkeit voraus).

Aus diesen gesetzlichen Vorgaben zimmert das Gesetz den Unterhaltsanspruch. Unterhaltsberechtigt sind danach insbesondere:

  • Minderjährige schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres,
  • Volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Diese Kinder sind als „volljährige privilegierte Kinder“ minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
  • Ältere Kinder über 21 Jahre bleiben unterhaltsberechtigt, solange sie bedürftig sind, insbesondere sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden. Ansonsten bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 1601 ff BGB. Maßgebend ist, dass sie für ihren Lebensunterhalt grundsätzlich eigenverantwortlich sind und Eltern nur unterhaltspflichtig sind, wenn echte und nicht verschuldete Bedürftigkeit besteht.

Es gibt bei der Unterhaltsberechnung keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Auch adoptierte Kinder sind gleichberechtigt.

Wer leistet welche Art von Unterhalt?

Getrennt lebende Eltern sind beide unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet Betreuungsunterhalt, stellt also Kost und Logis. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt in Geld.

Expertentipp:

Der Barunterhalt kann nicht gekürzt werden, wenn der andere Elternteil Absprachen missachtet (z.B. Umgangsrecht verweigert) oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus betreut. Beim Kindesunterhalt geht es um das Wohl des Kindes.

Wie bestimmt das Gesetz die Unterhaltshöhe in der Düsseldorfer Tabelle?

§ 1612a BGB bestimmt als Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil den doppelten „sächlichen Kinderfreibetrag“ des Einkommensteuergesetzes. Dieser ergibt zusammen mit dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 2.640 € den steuerlichen Kinderfreibetrag von 7.248 € (Stand 2016). Im Jahr 2015 lag der Betrag noch bei 7.152 €.

Der sächliche Kinderfreibetrag beträgt für 2016: 4.608 € (2 x 2.304 €), somit monatlich 384 €. Dieser Betrag ist die Bezugsgröße für den Mindestunterhalt für Kinder der zweiten Altersstufe im Alter von 6 bis 11 Jahren. Daraus ergeben sich folgende Monatsbeträge:

  • In der ersten Altersstufe beträgt der Mindestunterhalt 335 € = 87 % dieser Bezugsgröße.
  • In der zweiten Altersstufe 384 € = 100 %.
  • In der dritten Altersstufe 450 € = 117 %.

Auf dieser Vorgabe baut die Düsseldorfer Tabelle auf.

Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2016)

Nettoeinkommen des Barunter­haltspflichtigen Altersstufen in Jahren % Bedarfs­kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
1. bis 1.500 335 384 450 516 100 880/1080
2. 1.501 – 1.900 352 404 473 542 105 1.180
3. 1.901 – 2.300 369 423 495 568 110 1.280
4. 2.301 – 2.700 386 442 518 594 115 1.380
5. 2.701 – 3.100 402 461 540 620 120 1.480
6. 3.101 – 3.500 429 492 576 661 128 1.580
7. 3.501 – 3.900 456 523 612 702 136 1.680
8. 3.901 – 4.300 483 553 648 744 114 1.780
9. 4.301 – 4.700 510 584 684 785 152 1.880
10. 4.701 – 5.100 536 615 720 826 160 1.980

Ab Einkommen von 5.101 EUR netto wird der Unterhaltsanspruch in Abhängigkeit vom Einzelfall ermittelt.

Der Mindestunterhalt soll zum 1.1.2017 erneut angehoben werden. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) beträgt dann 342 EUR, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 393 EUR und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 460 EUR.

Expertentipp:

Um die Unterhaltshöhe auszurechnen, empfiehlt sich ein Unterhaltsrechner. Da aber auch ein solcher Rechner Kenntnisse des Unterhaltsrechts voraussetzt, bleibt im Zweifel nur der Gang zum Rechtsanwalt. Nur der unterhaltserfahrene Anwalt kann aufzeigen, welche Ansprüche bestehen und wo Ansatzpunkte bestehen, weitergehende Ansprüche geltend zu machen.

Wie lässt sich der Unterhaltsanspruch aus der Düsseldorfer Tabelle ableiten?

Die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge sind nicht immer identisch mit dem Betrag, den das unterhaltsberechtigte Kind als Unterhalt verlangen kann. Die Berechnung vollzieht sich in mehreren Stufen.

1. Schritt: Bereinigtes Nettoeinkommen feststellen

Kostenvoranschlag anfordern Ausgangspunkt zur Unterhaltsberechnung ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Es ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers.
Selbstständige müssen die Steuererklärungen oder Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorlegen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen der letzten drei Jahre.

  • Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ist nicht mit dem Gehalt oder Einkommen des Unterhaltsberechtigten identisch. Maßgebend ist vielmehr das bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ergibt sich daraus, dass der Unterhaltspflichtige berufsbedingte Aufwendungen abziehen darf und teilweise auch ehebedingte Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Auf der Grundlage des sich ergebenden bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Einstufung des Unterhaltspflichtigen in eine der Einkommensstufen 1 bis 10.
  • Berufsbedingte Aufwendungen sind von privaten Lebenshaltungskosten abzugrenzen. Zum Ansatz kommen 5% des Nettoeinkommens, mindestens 50 € und höchstens 150 €/Monat. Die Pauschale deckt Arbeitsaufwendungen und Fahrtkosten ab. Erwerbslosen oder Rentnern steht die Pauschale nicht zu. Höhere Aufwendungen sind konkret nachzuweisen.
  • Wichtig ist zu wissen, dass die Tabelle für zwei unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist (also z.B. 2 minderjährige Kinder oder ein gemeinsames Kind und der geschiedene Ehegatte). Gibt es mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte, wird der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe eingestuft. Ist nur ein Kind vorhanden, wird der Unterhaltspflichtige in die nächsthöhere Einkommensstufe eingeordnet. Sind drei Kinder vorhanden, erfolgt die Einstufung eine Einkommensstufe niedriger.
  • Die Einkommensstufen enden bei 5.100 €. Höhere Einkommen erfordern eine Einzelfallprüfung.

Expertentipp:

Der Kindesunterhalt wird mit steigendem Einkommen nicht immer weiter erhöht. Es gibt keinen Anspruch des Kindes auf Beteiligung am Luxus, sondern nur auf Finanzierung eines am früheren Lebensstil angepassten Lebensbedarfs. Diesem Lebensstil wird mit dem höchsten Tabellenbetrag ausreichend Rechnung getragen. Die Tabellenbeträge decken die Kosten für Ernährung, Kleidung und Wohnung, Ferien, kulturelle und sportliche Betätigungen, Schulausbildung und Unterrichtsmaterialien sowie ein Taschengeld ab. Ein darüber hinausgehender besonderer Unterhaltsbedarf bedarf einer detaillierten Begründung (BGH FamRZ 2000, 358; OLG Brandenburg Beschl.v.24.11.2011, 9 UF 70/11: Sehhilfe wegen Fehlsichtigkeit ist im Tabellenunterhalt nicht berücksichtig).

2. Schritt: Bestimmung der Altersstufe

Scheidung einleiten Die Tabelle bestimmt drei Altersstufen (hier besteht der Unterhaltsanspruch immer) und eine Bedarfsgruppe für Volljährige (Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen):

  • Erste Altersstufe: 0. bis vollendetes 5. Lebensjahr
  • Zweite Altersstufe: 6. bis vollendetes 11. Lebensjahr
  • Dritter Altersstufe 12. bis vollendetes 17. Lebensjahr
  • Personen ab 18 Jahren

Der Unterhalt nach der nächsten Altersstufe ist jeweils ab dem Anfang des Monats zu zahlen, in dem das Kind das 6., 12. oder 18. Lebensjahr vollendet (§ 1612a III BGB). Je nach der Einstufung in eine Einkommensstufe und dem Alter der unterhaltsberechtigten Person ergibt sich der betreffende Unterhaltsbetrag in Euro.

Praxisbeispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen: 2.000 €
Alter des Kindes: 14 Jahre
Barunterhaltsanspruch laut Tabelle: 495 € (siehe noch Anrechnung Kindergeld)

Sonderfall: Volljährige Kinder

Der Unterhalt eines volljährigen Studenten, der nicht bei einem Elternteil wohnt, beträgt 735 €. Der Betrag enthält 300 € für die Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung. Soweit der Student nicht familienkrankenversichert ist, sind Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren gesondert zu zahlen.

Sonderfall: Auszubildende

Befindet sich ein unterhaltsberechtigtes Kind in der Berufsausbildung und wohnt bei einem Elternteil, wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbetrag angerechnet. Vorab ist die Ausbildungsvergütung um 90 € zu kürzen.

3. Schritt: Kindergeld einbeziehen

Bei Trennung der Eltern ist nur der betreuende Elternteil kindergeldberechtigt. Das Kindergeld wird daher zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag angerechnet und vermindert den Barbedarf des Kindes (§ 1612b BGB). Bei volljährigen Kindern kommt der gesamte Kindergeldbetrag zur Anrechnung. Das Kindergeld beträgt (Stand 1. Januar 2016):

  • 190 € für das erste und zweite Kind
  • 196 € für das dritte Kind
  • 221 € ab dem vierten Kind

Praxisbeispiel:

Beträgt der Unterhaltsbetrag 386 €, ist das Kindergeld für das erste Kind in Höhe von 190 € zur Hälfte mit 95 € anzurechnen. Es ergibt sich ein Unterhaltsbetrag von noch 291 €.

4. Schritt: Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag prüfen

Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Nur wenn seine Existenz gewährleistet ist, kann der Unterhaltsberechtigte erwarten, dass er ihn unterhält.

Der Selbstbehalt beträgt:

  • gegenüber minderjährigen ledigen Kindern,
  • gegenüber volljährigen ledigen, im Haushalt eines Elternteils lebenden und sich in der Schulausbildung befindlichen Kindern bis Vollendung des 21. Lebensjahres:
    • bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 880 €/Monat
    • bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.080 €/Monat
    • bei volljährigen Kindern: 1.300 €

Die Selbstbehalte beinhalten 380 € Unterkunftskosten (inkl. Nebenkosten und Heizung). Bei volljährigen Kindern sind es 480 €. Nachgewiesene und angemessene höhere Wohnkosten erhöhen den Selbstbehalt.

Der in der Tabelle ausgewiesene Bedarfskontrollbetrag ist nur in der Einkommensstufe 1 bis 1.500 € Einkommen mit dem Selbstbehalt identisch. Ab der Stufe 2 sind die Bedarfskontrollbeträge höher. Sinn ist es, das Einkommen ausgewogen zwischen den unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Parteien zu verteilen. Bei Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages ist die nächstniedrigere Einkommensgruppe maßgebend.

Problem: Mangelberechnung

Gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Personen, kommt es häufig vor, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung seines Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche vollumfänglich zu bedienen. In einem solchen Mangelfall werden Unterhaltsansprüche nach einer Rangfolge befriedigt (§ 1609 BGB). Gleichrangige Ansprüche sind im Verhältnis ihrer jeweiligen Tabellenbeträge gleichmäßig zu befriedigen.

Vorrangig kommen minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben (sog. volljährige privilegierte Kinder) zum Zuge. Ihre Unterhaltsansprüche sind vorrangig gegenüber denen des anderen Ehepartners zu bedienen (einfacher Mangelfall). Der im Rang nachfolgende Ehepartner erhält das, was übrig bleibt oder geht leer aus. Kann der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal den Mindestunterhalt leisten, liegt ein absoluter Mangelfall vor.

Expertentipp:

Geht der Unterhaltspflichtige eine neue Beziehung ein, aus der ein gemeinsames Kind hervorgeht, hat dieses Kind keinen Vorrang gegenüber den Kindern aus der früheren Beziehung. Der Unterhaltsbetrag, den der Unterhaltspflichtige leisten kann, wird anteilig auf alle Kinder verteilt.

Sonderfall: Sonderbedarf

Der Bedarf eines Kindes ist mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Weitergehende Unterhaltsansprüche können sich ergeben als:

  • Sonderbedarf nach § 1613 Abs. II BGB = außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht regelmäßig und meist unvorhersehbar anfallen (kieferorthopädische Behandlung).
  • Mehrbedarf nach § 1610 Abs. II BGB = regelmäßig laufende Mehraufwendungen im Interesse des Kindes (Kindergartenbeiträge)

Beispielfälle zur Unterhaltsberechnung

Variante A:

Die Eheleute Meier trennen sich. Herr Meier hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.350 €/Monat. Frau Meier betreut die 10 und 14 Jahre alten Kinder und erhält das Kindergeld. Nach der vierten Einkommensstufe der Tabelle zahlt er für das 10-jährige Kind 442 € abzüglich Hälfte Kindergeld 95 € = 347 € Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch für das 14-jährige Kind beträgt 518 € abzüglich Hälfte Kindergeld 95 € = 423 €. Herrn Meier verbleiben 1.580 €. Er liegt damit um 200 € über seinem Selbstbehalt und dem Bedarfskontrollbetrag von 1.380 €.

Variante B:

Nach der Trennung wird ein drittes Kind geboren. Herr Meier ist der Vater. Da die Unterhaltstabelle von zwei unterhaltsberechtigten Personen ausgeht und nunmehr drei unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen sind, ist Herr Meyer in die dritte Einkommensstufe (1.901 – 2300 €) herabzustufen. Der Unterhaltsbedarf berechnet sich wie folgt:

  • Kind 1: 1 Jahr: 369 € minus 95 € Kindergeld = 274 €
  • Kind 2: 10 Jahre: 423 € minus 95 € Kindergeld = 328 €
  • Kind 3: 14 Jahre: 495 € minus 98 € Kindergeld = 397 €

Herrn Meier verbleiben 1.151 €. Er liegt damit um 71 € über seinem Selbstbehalt von 1.080 € und um 129 € über dem Bedarfskontrollbetrag.

Der Bedarfskontrollbetrag soll gewährleisten, dass der unterhaltspflichte Elternteil nicht schlechter gestellt ist als der Unterhaltsberechtigte und somit die verfügbaren Gelder gleichmäßig verteilt werden. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der zu zahlenden Unterhaltsbeträge weniger als der Bedarfskontrollbetrag, wird er in die nächst niedrigere Einkommensstufe eingestuft und muss entsprechend weniger Kindesunterhalt bezahlen.

 

Jeder dritte Trennungsvater lebt in Armut ohne Anspruch auf Mindestsicherung – SPÖ

Leider interessiert dieses Thema, der menschenverachtenden und menschenunwürdigen „Anspannung im Unterhaltsrecht„, weder die SPÖ mit der Feministin Gabriele Heinisch-Hosek und ihrem Frauenministerium noch dem BM Rudolf Hundstorfer.

Für eine wirkliche soziale Gerechtigkeit im Familienrecht hat die SPÖ mit ihren Hr. Werner Faymann und auch die ÖVP  noch nie etwas übrig gehabt, sonst wäre diese Ungleichbehandlung schon vor  20 Jahren aufgehoben worden.


Symbolbild:  Soziale Ungerechtigkeit  durch die SPÖ im Familienrecht – Sozialdemokratische Partei Österreichs

Es interessiert auch niemanden, dass österreichische Väter schlechter behandelt werden wie Migranten mit positiven Asylbescheid, welche zwar Mindestsicherung beziehen aber im Gegensatz zu diesen Vätern noch nie einen einzigen Euro an Steuergelder einbezahlt haben.

Auch interessiert es scheinbar keinen Politiker in der Regierung, dass Kredite welche im Scheidungsverfahren aufgeteilt wurden in der Praxis KEINERLEI Berücksichtigung bei dieser menschenverachtenden Rechtssprechung dieser Unterhaltsberechnung finden und  in der Praxis dazu führen, dass diese Väter (einige wenige Mütter)  noch mit deutlich weniger, als diesen erwähnten 75% Mindestsicherung, auskommen müssen. Viele Väter haben lediglich 200 – 300 Euro übrig zum Überleben.

Genausowenig interessiert es die sozialistische Partei Österreichs, dass Österreich an führender Stelle ist bei den SUIZID-Toten und davon 70% Männer sind, sonst hätte diese Partei schon vor Jahren gegengesteuert und die Missstände und Ursachen bekämpft.

Zitat:
Es gibt nur eine Gruppe, welche ein vernüftiges Familienrecht bekämpft, der Feminismus.

Admin Familie Familienrecht, am 29-10-2015
Artikel:

Jeder dritte Trennungsvater lebt in Armut ohne Anspruch auf Mindestsicherung

Nach Schätzungen des Vereins vaterverbot.at fallen 37% der unterhaltspflichtigen Väter mit ihrem frei verfügbaren Einkommen unter die Armutsgrenze von 951 € monatlich. Rund 26% bleibt nicht einmal das Existenzminimum von 772 € pro Monat. Unterhaltspflichtige Väter können gezwungen werden, mit 75 % des Existenzminimums, also mit 579 € oder weniger pro Monat auszukommen (bei manchen Einzelurteilen auch darunter).

„Anspannung“, wo der Unterhalt nicht am realen, sondern an einem höheren, fiktiven Gehalt bemessen wird, ist an der Tagesordnung und verschärft die Situation zusätzlich. So wird zum Beispiel bei unterhaltspflichtigen Vätern, die zur Betreuung ihres Kindes in Karenz gehen oder zur Betreuung des Kindes ihr Dienstverhältnis reduzieren, das reduzierte Einkommen nicht berücksichtigt und der Unterhalt weiterhin an einem nicht vorhandenen, fiktiven Vollzeiteinkommen bemessen. Die Betreuung durch den Vater scheint in unserer Gesellschaft nicht gewollt zu werden.

Bemerkenswert ist auch, dass die Anspannung auch in Fällen angewendet wird, in denen die Kinder durch den Unterhalt des Vaters bereits ausreichend (über den Regelbedarf hinausgehend) versorgt sind, aber z.B. wegen eines in der Vergangenheit erbrachten, höheren Einkommens (aufgrund von Überstunden oder Auslandstätigkeiten) auf dieses frühere Einkommen angespannt wird.

Selbst wenn eine Mutter über ein wesentlich höheres Eigeneinkommen als der Vater verfügt, wird der Vater zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, bei der sein verbleibendes Resteinkommen unter die Armutsgrenze oder gar unter das Existenzminimum rutscht. Diese Regelung steht im Widerspruch zur geltenden Judikatur des prozentualen Unterhalts, die davon ausgeht, dass die Kinder bei beiden Elternteilen die gleichen Verhältnisse vorfinden sollen, nur finden sie in solchen Fällen beim Vater wesentlich schlechtere Verhältnisse vor.

Besonders von Armut betroffen sind Väter mit mehr als zwei Kindern. Diesen Vätern wird nicht die Möglichkeit gegeben, ihren Unterhalt in Form von anteiliger Kinderbetreuung zu leisten. Statt dessen setzt die Justiz in solchen Fällen auf die maximale Härte: Ein Vater mit drei Kindern kann nach Auswertungen des Vereins vaterverbot.at mit einer Wahrscheinlichkeit von fast 50% davon ausgehen, dass er aufgrund von Unterhaltsprozentsätzen, die ein Leben in Würde schon fast unmöglich machen, noch zusätzlich angespannt wird. Dies führt dazu, dass manche Vermieter nicht einmal mehr Wohnungen an Väter vergeben, die an mehr als zwei Kindern unterhaltspflichtig sind.

Es ist schon verwunderlich, wenn bei der neuen Mindestsicherung die unterhaltspflichtigen Väter nicht einmal erwähnt werden und so getan wird, als bestehe dieses Problem überhaupt nicht.

Wenn der Staat im Unterhaltsrecht Rahmenbedingungen schafft, die viele Väter in die Armut treibt, so sollte er den Betroffenen wenigstens mit der Mindestsicherung ein Leben am Existenzminimum ermöglichen. Von einem Leben in Würde ganz zu schweigen.

 

Keine existenz der „bedarfsorientierten Mindestsicherung“ für Väter

Newsletter zur „bedarfsorientierten Mindestsicherung“ für Väter

 

http://www.vaterverbot.at/mindestsicherung.html
Tags: Vaterlose Gesellschaft

Anspannung im Familienrecht

Väter (Mütter) mit Anspannung im Familienrecht sind #suizid-gefährdet und Menschen 2.Klasse in Österreich

Anspannung im Familienrecht

  • Ernst XXX
    Ich kann mit 580-680 ned leben. Aber leider werde ich auf diesen Betrag gepfändet.. Der tot wär a Erlösung .. Dann brauch i nimmer denkn und dahin wegiedieren…

     
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Franz XXX

man(n) kann auch mit 800€ nicht leben, ohne in die soziale isolation bzw depressionen zu verfallen. ich kenn das.

meine ex hat mit kind 1200€. ok. hab keeinen neid, aber jetzt will sie mir die alimente verdoppeln aufgrund der anspannungdtheorie, denn ich könnt ja mehr verdienen. bin schon einige zeit daheim wegen krankheit, herzinfarkt – zysten an der wirbelsäule – nur um etwas anzuschneiden, aber das interessiert niemand.

abzüglich aller fixkosten bleiben mir ~ 100€ pM um mein leben zu bestreiten. der nächste obdachlose?

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4.10.2015
 Tags: Armut – Obdachlose – Suizid – Anspannung – Unterhalt – Väter – Justiz – Familienrecht – Gleichberechtigung Gleichstellung – Justizopfer – Kindesunterhalt – Alimente – Vater Österreich – Exekution – Existenzminimum –