Willst du meine eingetragene Partnerin werden?

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Ehe oder eingetragene Partnerschaft?

„Willst du meine eingetragene Partnerin werden?“ – Dieser Antrag ist nun seit 1. Jänner auch zwischen Mann und Frau möglich. Gleichzeitig können homosexuelle Paare ab sofort heiraten. Doch was unterscheidet die Ehe von der eingetragenen Partnerschaft eigentlich im Detail?

(Foto: Merlas – Thinkstock.com)

Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2017 (G 258/2017 ua) hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare auf, und zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Der Verfassungsgerichtshof sah es nämlich als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, dass durch die eingetragene Partnerschaft die Homosexualität eingetragener Partner öffentlich gemacht werde. Aufgehoben wurden vom VfGH daher jene Bestimmungen, die die Ehe heterosexuellen (§ 44 ABGB) bzw. die eingetragene Partnerschaft homosexuellen Paaren vorbehielten (§ 2 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz = EPG).
Auf politischer Ebene wurde als Reaktion auf dieses VfGH-Erkenntnis von den Regierungsparteien zunächst der Versuch unternommen, ein Verfassungsgesetz zu beschließen, das die Ehe als heterosexuellen Paaren vorbehaltenes Rechtsinstitut definiert. Da die Regierungsparteien aber nicht über eine für ein Verfassungsgesetz notwendige Zweidrittelmehrheit im Nationalrat verfügen und keine Oppositionspartei bereit war, einem solchen Verfassungsgesetz zuzustimmen, traten nun mit 1. Jänner 2019 die vom Verfassungsgerichtshof angeordneten Rechtsfolgen ein.
Inhaltlich bleiben Ehe und eingetragene Partnerschaft unverändert geregelt. Neu ist ab 1. Jänner 2019 nur, dass beide Rechtsinstitute sowohl heterosexuellen als auch homosexuellen Paaren zur Verfügung stehen.

In der aktuellen Jänner-Ausgabe des GEWINN finden Sie Detailinformationen zu den neuen Bestimmungen, die seit 1. Jänner gelten – jetzt neu in Ihrer Trafik!
02.01.2019. Robert Nikolaus Czedik-Eysenberg
https://www.gewinn.com/recht-steuer/familienrecht/artikel/ehe-oder-eingetragene-partnerschaft/
Tags: family law, family translation, english – ПЕРЕВЕСТИ на Английский – Italia – lingua italiana – français , marriage , marriage for all , registered partnership , family , court , laws Austria , homosexual non-discrimination , marriage , registered partnership , wife , same-sex couples , marriages , heterosexuals , homosexuals , man , national council , opposition party , partnership , constitutional court , constitutional law 

Stellungnahme Anregungen KindNamRÄG 2013 – Gesetz zur gemeinsame Obsorge u. Kindeswohl

Start Parlament aktiv Begutachtungsverfahren und Stellungnahmen Nationalrat – XXIV. GPMinisterialentwürfe 65/SN-432/ME

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Stellungnahme Anregungen KindNamRÄG
Stellungnahme Anregungen KindNamRÄG von Ing. Günther Schmitmeier

Stellungnahme (65/SN-432/ME)

  • Übersicht

Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen

Stellungnahme von: Ing. Günther Schmitmeier zu dem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kindschafts- und Namensrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung geändert werden (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2012 – KindNamRÄG 2012)

Stellungnehmende(r): Ing. Günther Schmitmeier

bezieht sich auf: Ministerialentwurf: (432/ME)

Datum Stand der parlamentarischen Behandlung Protokoll
09.11.2012 Einlangen im Nationalrat
09.11.2012 Inhaltliche Stellungnahme

Stellungnahme_65SN-432ME_KindNamRÄG_2012 von Ing. Günther Schmitmeier 05-11-2012.pdf

Full Version in English: Comments suggestion „KindNamRÄG2013“ – austria Law for common custody and child welfare.pdf

Child and Naming Rights Amendment Act 2012 (432 / ME)
Dear Ms. Minister of Justice Mag. Beatrix Karl!
Dear Ladies and Gentlemen !
In European family law, it is clear that the EU Charter and Human Rights
In particular, Article 8 ECHR is becoming increasingly important.
„Every child has a natural right to a family relationship with both of them
Parents and regular contact, as well as vice versa every parent has this right “
This claim of human rights must be promoted and protected!
Unfortunately, it should be noted that Austria is one of the tail ends of a decent
New regulation in family law.
Children need both parents, and this should not by any means and options
Co-determination of other persons blocked or through a legal cooling-off phase (phase
temporary parental responsibility)! . . .  

Tags: Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013 – 432/ME – Parlament Begutachtungsverfahren – gemeinsame Obsorge – Kindeswohl – ABGB § 180 [bisheriger Gesetzestext KindNamRÄG2012] “Kontaktrecht“   – Kindeswohl – Familie Familienrecht – FamilieFamilienrecht – familiefamilienrecht.wordpress.com – gemeinsame Obsorge – names Law Amendment Act 2013 – KindNamRÄG 2013 – 432 / ME –  Parliament review process – joint custody – child welfare – Civil Code § 180 – Contact rights“ – child welfare – Family Family Law – Family Family Law Austria  – familiefamilienrecht.wordpress.com –  joint custody

NUN FIX! Petition gegen „PAS“ wird ins PARLAMENT eingebracht!

NUN FIX
PETITION PAS WIRD AM 12. MÄRZ 2018 INS PARLAMENT EINGEBRACHT

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Klagenfurt am Wörthersee: Verein Väter für Recht Gemeinsam für unsere Kinder | Nun ist es fix  ! Die Petition PAS / Eltern-Kindentfremdung wird am 12. März 2018 mit über 1000 Unterstützungserklärungen vom Verein “ Väter für Recht Gemeinsam für unsere Kinder “ als Erstunterzeichner ins Parlament zur Weiterbearbeitung eingebracht.

“ Wir sind stolz zu Stande gebracht zu haben und hoffen auf eine rasche Online Stellung der Petition auf dem Parlamentsserver damit alle Österreicher die Petition auch online weiter unterstützen können „, so Clemens Costisella, Landesobmann des Vereins.

Danach beschäftigen sich dann ein Petitionsausschuss und die zuständigen Ministerien mit den Forderungen der Petition und geben nach eingehender Prüfung ihre Stellungnahme ab.

“ Es wird noch viel Lobbying notwendig sein, doch hoffen wir durch den nun bereits neu zusammengesetzten Nationalrat, dass frischer Wind in die Familienpolitik kommt und die Petition positiv abgeschlossen werden kann „, meint Costisella abschließend

03.02.2018, 00:04 Uhr
https://www.meinbezirk.at/klagenfurt/politik/nun-fix-petition-pas-wird-am-12-maerz-2018-ins-parlament-eingebracht-d2395913.html

https://www.facebook.com/events/2439449022947846/

Tags: Österreich Familienrecht, Erziehung – Kindererziehung, Familie, Familienrecht, Gericht, Gesetze Österreich, Gleichberechtigung Gleichstellung, Justiz, Kinder, Kindes-Entfremdung, Kindeswohl, Kindheit, Menschenrechtsverletzung, Mobbing, Mobbing, Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge, PA parental alienation – Eltern Entfremdung, PAS – Selbstmord – Suizide – Freitod, PAS Eltern-Kind-Entfremdung, PAS Geschwistertrennung, PAS Großeltern – Trennung Enkelkinder, Petition, psychische Gewalt, Scheidung – Trennung, Termine – Veranstaltungen – Demo etc., Umgangsrecht Kontaktrecht Besuchsrecht, Vater, Vaterlose Gesellschaft, Vaterschaft, Vaterschaft, Väter Artikel, Väter für Recht Gemeinsam für unsere Kinderösterreichweit, Bundesländer, Clemens Costisella, ELTERN-KINDENTFREMDUNG, Familienpolitik, Landesobmann, Ministerien, Nationalrat, Parlament, PAS, Petition, Petitionsausschuss, Stellungnahme, Verein Väter für Recht

Familienministerin: Juliane Bogner-Strauß eine dreifache Mutter mit Mann

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Danke, Juliane Bogner-Strauß ist eine wesentlich bessere Wahl, als die Alleinerziehende „Veronika Marte ohne Mann“.
Die dreifache Mutter Bogner-Strauß, Juliane Gertrude, Assoc.Prof. Mag.rer.nat. Dr.rer.nat. ist verheiratet.
Warum hier die  ÖVP noch immer darauf besteht, dass hier die Agenden der Frauenministerin bei der Familienministerin inkludiert sein müssen verstehe ich nicht? Man braucht keine Frauenministerin, da es ja auch keinen Männerminister gibt.
Naja, also wieder eine Frau als Familienministerin. Ein männlicher FPÖ Staatssekretär ist hier leider nicht vorhanden so wie es bei anderen wichtigen Ministern vorgesehen ist.
Ich hoffe, dass Dr. Harald Stefan mit der FPÖ die sehr wichtigen Anträge, in der Familienpolitik bzw. Familienrecht, der letzten Jahre in der Regierung mit der ÖVP jetzt umsetzen wird. 

m.f.g.
Admin Familie & Familienrecht, am 16-12-2017

Artikel:

Bogner-Strauß: Die modern-konservative Karrierefrau

PRESSETERMIN ÖVP: WAHLPROGRAMM TEIL 2 / MEISSNITZE
Foto: APA/BARBARA GINDL  Juliane Bogner-Strauss

Juliane Bogner-Strauß: Dreifache Mutter und Biologin als Familienministerin.

Sie ist die politische Senkrechtstarterin: Die 46-jährige steirische Molekularbiologin Juliane Bogner-Strauß wird Ministerin für Frauen, Familie und Jugend. In der Politik ist die willensstarke Wissenschafterin und dreifache Mutter von schulpflichtigen Kindern erst seit Kurzem. Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer hat die am Institut für Biochemie der Technischen Universität in Graz tätige Professorin für die Politik „entdeckt“. Sie kandidierte für die ÖVP auf dem dritten Platz der Landesliste. Nach der Wahl im Oktober zog sie in den Nationalrat ein.

Eine Unbekannte war sie für Schützenhöfer aber nicht – er wusste, auf wen er sich einlässt. Die Familie der neuen Ministerin ist bekannt, ihre Eltern hatten einen Bauernhof und ein Weingut in der Südsteiermark, heute führt den Betrieb in der Nähe von Gamlitz der Bruder der ÖVP-Politikerin.

Maturiert hat Juliane Bogner-Strauß bei den Ursulinen in Graz, einer streng geführten Schule. Danach studierte sie Chemie, zielstrebig schloss sie an den Magister ihr Doktoratsstudium am Institut für Molekulare Biowissenschaften an der Uni-Graz ab. Internationale Erfahrungen sammelte sie bei zwei kurzen Studienaufenthalten in den Niederlanden und in den USA.

Von Universitätskollegen und Wegbegleitern wird sie als „äußerst diszipliniert und werteorientiert“ beschrieben. Diese Eigenschaften sind für sie auch die Basis, ihrem Anspruch und ihrem Selbstverständnis gerecht zu werden, berufliche Karriere, Familie und Kinder gleichzeitig perfekt zu erfüllen – und politisch eine Mission zu haben: Vorbild für andere Frauen zu sein, und Mädchen zu motivieren, naturwissenschaftliche Berufe zu ergreifen. „Sie ist eine tüchtige Frau“, beschreibt sie eine Parteikollegin. „Modern und konservativ zu sein ist für sie kein Widerspruch.“

Unterstützung bei der Realisierung ihrer Ziele erfährt sie von ihrem Mann, einem studierten Ingenieur, der im steirischen Technik-Unternehmen „AVL-List“ arbeitet.

(kurier) 

FPÖ schlägt Doppelresidenz für Trennungskinder vor

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Justiz – Parlamentarische Materialien – Stichworte: Nationalrat/Anträge – Vorlagen: Justiz

Antrag der Opposition zu den Themen Trennungskinder:

FPÖ schlägt „Doppelresidenz“ (Shared parenting) für Trennungskinder vor

Bedenken gegen die derzeitige Regelung des Aufenthaltsorts von Trennungskindern melden die Freiheitlichen an. Wie Abgeordneter Norbert Hofer erinnert, schreibt das Gesetz zwingend die Festlegung eines „hauptsächlichen Aufenthaltsorts“ des Kindes vor, was dazu führt, dass derjenige Elternteil – in der Praxis meist die Mutter – , dem dieser Aufenthaltsort zugesprochen wird, alleine über den Wohnort des Kindes entscheiden kann und gegenüber dem anderen Elternteil unterhaltsbezugsberechtigt ist. Dies fördere alte Rollenbilder und verhindere die Erwerbstätigkeit und finanzielle Selbstständigkeit der Frau, warnt Hofer. Männern wiederum werde dadurch weder Anreiz noch die Möglichkeit gegeben, die Versorgung der Kinder zu gleichen Teilen zu übernehmen. Der FPÖ-Abgeordnete fordert nun in einem Entschließungsantrag (835/A(E)) die Einführung einer Doppelresidenz für Trennungskinder, die auf dem Grundsatz der annähernd gleichteiligen Betreuung durch beide Elternteile aufbaut. Vorstellbar ist für Hofer dabei u.a. auch die Aufteilung der Familienbeihilfe, des Familien- und Unterhaltsabsetzbetrags sowie aller mit dem Aufenthaltsort zusammenhängenden Sozialleistungen und Beihilfen auf beide Elternteile.

Parlamentskorrespondenz Nr. 1231 vom 17.12.2014

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK1231/

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG.pdf
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert,
dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des
KindNamRAEG2013 hinsichtlich der Einführung der Doppelresidenz für
Trennungskinder und damit folgende Punkte beinhaltet:


• Die Festlegung einer annähernd gleichteiligen Betreuung, der Doppelresidenz
als erstes Ziel im Scheidungs- und Obsorgeverfahren.

• Die Bestimmung eines Betreuungsanteils als Schlüsselzahl für das Ausmaß
der Doppelresidenz. Der Betreuungsanteil ist das Ausmaß in Prozent, welches
ein Elternteil an Naturalunterhalt leistet. Der Betreuungsanteil kann gerichtlich
oder durch Einigung der Eltern festgelegt und verändert werden.

• Die automatische Anwendung der Gemeinsamen Obsorge bei jedem
Beschluss einer Doppelresidenz.

• Die gesetzliche Schaffung zweier Wohnadressen des Kindes im Falle der
Doppelresidenz.

• Die ausschließlich einvernehmliche Veränderung jedes der beiden Wohnorte,
falls ein Elternteil eine Veränderung des Wohnortes, an dem das Kind bei
Ausübung seines Betreuungsanteiles lebt, anstrebt, und diese Veränderung
die Ausübung der Doppelresidenz beim anderen Elternteil behindert oder den
Bedürfnissen des Kindes, insbesondere des stabilen Besuchs der gleichen
Schule, im Wege steht. Bei der Auswahl des Schulstandortes ist die
Erreichbarkeit von beiden Elternteilen zu berücksichtigen.

• Die Unterstützung von Eltern bei der Einführung und Aufrechterhaltung der
Doppelresidenz. Zu diesem Zweck hat ein entsprechender richterlicher Auftrag
an die Familiengerichtshilfen im Rahmen der Verhängung der Doppelresidenz
zu ergehen, Eltern bei einvernehmlicher Entscheidungsfindung zu
unterstützen und diese dazu anzuhalten, die Pflegeleistung und Erziehung
auch des anderen Elternteils zu akzeptieren und zu unterstützen.

• Die Änderung des Natural- und Geldunterhalts § 231. (2): „Der Elternteil, der
den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.“
Ist eine Doppelresidenz festgelegt, so gilt der festgelegte Betreuungsanteil
jedes Elternteils als anrechenbar auf den Geldunterhalt. Bei annähernd
gleichteiliger Betreuung entfällt die Unterhaltsverpflichtung zu Gänze. Die
Judikatur spricht bei 1/3 bereits von einer gleichteiligen Betreuung. die
Rechnung mit 50% stimmt insofern nicht, als bereits ab geringer
Betreuungsquote Kosten für Zimmer, Bett, Spielsachen anfallen. Unabhängig
davon ob dies 1 oder 7 Tage pro Woche genutzt wird.)“

• Die Aufteilung von Familienbeihilfe, Familien- und Unterhaltsabsetzbetrag
sowie aller, mit dem Aufenthaltsort zusammenhängender Sozialleistungen und
Beihilfen.


2 von 3 835/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version)
http://www.parlament.gv.at
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

• Die Aufnahme der Pflicht beider Eltern, gleichteilige Betreuung im Sinne der
Doppelresidenz nach Kräften zu unterstützen, in das Wohlverhaltensgebot (§
159) Das Wohlverhaltensgebot muss endlich durchsetzbar sein und bei
Verstößen strafrechtliche Konsequenzen haben!

• Beschlüsse zur Doppelresidenz sind tatsächlich durchsetzbar, als Verstoß
gegen das Wohlverhaltensgebot, zu gestalten. Die Durchsetzung ist
konsequent mittels Androhung von Ordnungsstrafen und nötigenfalls
Umsetzung derselben zu gestalten (siehe Cochemer Praxis).“


In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.

Tags: Familienpolitik – Familienrecht – Familie – Gesellschaftspolitik – Trennung – Eltern – Eltern-Kind-Entfremdung – Väter – Obsorge – KindNamRÄG 2013 – Kindeswohl – Gesetzgeber – Gleichberechtigung Gleichstellung – Vaterlose Gesellschaft –  Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 – Zivilrecht (Bürgerliches Recht, Handels-, Wettbewerbs- und Urheberrecht) – Familienpolitik

Feministin Maria Stern – Liste Pilz

Die Feministin Maria Stern der Liste Pilz, Initiatorin und Obfrau des Vereins „Forum Kindesunterhalt“, ehemalige Sprecherin des Frauenvolksbegehren, sagt in der Sendung „Sexismus im Job“ OE24.TV am 26-10-2017:

„Wenn wir davon ausgehen,
dass 3 von 4 Frauen sexuell belästigt worden sind,
dann können wir davon ausgehen,
dass 3 von 4 Männer  sie sexuell belästigt haben.“

Eine solche Hetze, Diskriminierung und Vorverurteilung von 3/4 aller österreichischen männlichen Steuerzahler empfinde ich als gesellschaftspolitische Schande und SOWAS wird künftig mit Steuergelder finanziert im östrreichischen Parlament sitzen.

Maria Stern ist alleinerziehende Mutter von 3 Kindern , Initiatorin und Obfrau des Vereins „Forum Kindesunterhalt“, ehemalige Sprecherin des Frauenvolksbegehrens.
Maria Stern ist jetzt in der neuen Partei von Peter Pilz und wird in den Nationalrat einziehen.
Die Partei hat acht Mandate bekommen, von insgesamt 183 Abgeordneten im Parlament.

Admin Familie & Familienrecht, am 7-10-2017

Tags: #MeToo – Partei Liste Pilz – Video Maria Stern – Genderwahn – Feminismus – feministische – Feministin – Frauenpolitik – Missbrauch mit dem Missbrauch – Mobbing – Diskriminierung von Männer –  StGB Volksverhetzung – Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – Verleumdung –

Sa.17.Juni 2017 – Marsch für die Familie in Wien

Leibliche Eltern aufgepasst – Der Genderwahnsinn muss ein Ende haben!

Marsch für die Familie
  • Unantastbares Lebensrecht ab Empfängnis
  • Ehe zwischen Mann und Frau
  • Maximale Hilfe für Schwangere in Notlagen
  • Müttergehalt statt Abschiebung in Kinderkrippen
  • Gegen den Gender-Wahn
  • Schutz vor Zwangssexualisierung in Kindergarten und Schulen
  • Alleiniges Erziehungsrecht der Eltern
  • Kein Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare

 

Start: Auftaktkundgebung: Albertinaplatz

Redner:
Ján Čarnogurský, ehemaliger Ministerpräsident der Slowakei
Chorepiskopos Prof. Dr. Emanuel Aydin, Seelsorger der Syrisch-orthodoxen Christen in Österreich
Dr. Marcus Franz, Abgeordneter zum Nationalrat (parteilos)
Georg Immanuel Nagel (Verein OKZIDENT, ehemaliger PEGIDA-Sprecher)
Mag. Christian Zeitz (Wiener Akademikerbund)
Dr. Alfons Adam (PRO VITA)
u.a.

http://www.marschfuerdiefamilie.at/
Tags: Demo – Kundgebung – Christen – Katholiken – Marsch für die Familie – Familienmarsch – Familie – Familienrecht- Veranstaltung

Kinderbetreuungsgeld – Petition wegen Falschinformation . . .

Petition richtet sich an Ministerin für Familie und Jugend Dr. Sophie Karmasin und and 2 mehr

Übergangslösung für das neue einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld


Corinna Aichern Guttaring, Österreich

Durch unzureichende Schulungen diverser Behörden, sowie durch fehlerhafte Beratung des Ministeriums, wurden Familien in Österreich falsch über das neue einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld informiert. Es ist nun nicht mehr möglich für das 2. Kind das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu beantragen, wenn sich die Mutter zum Eintritt der 2. Schwangerschaft noch in gesetzlicher Karenz vom 1. Kind befindet, da nach den neuen Regelungen kein Anspruch auf Wochengeld besteht. Nach Gesetzesbeschluss im Juli 2016 wurde jedoch immer wieder (auch von Frau Dr. Sophie Karmasin) betont, dass das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld unverändert bleibt. Viele Familien haben bereits mit dem höheren Kinderbetreuungsgeld gerechnet und haben jetzt, durch die neuen Regelungen, Einbußen von mehreren tausend Euro.

Wir fordern deshalb: Eine Übergangslösung für betroffene Familien!

Mein Hintergrund: Ich befinde mich derzeit in gesetzlicher Karenz meines ersten Kindes für das ich bereits das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bekommen habe. Im Jänner 2017 informierte ich mich bei der Krankenkasse bezüglich Kinderbetreuungsgeld für das 2. Kind, welches im Juli 2017 kommt. Hier wurde mir bestätigt, dass ich wiederum das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wählen kann, da ich mich in vereinbarter gesetzlicher Karenz befinde und daher das Jahr 2014 zur Berechnung herangezogen wird. Nun nach Wirksamkeit des neuen Gesetzesbeschlusses wurde mir mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch habe, da nun das Jahr vor Geburt (also in meinem Fall 2016) zur Berechnung herangezogen wird. Die Einbußen belaufen sich auf das gesamte Wochengeld und zusätzlich ca. € 500 monatlich.

Diese Petition wird versendet an:

Ministerin für Familie und Jugend
Dr. Sophie Karmasin
Ministerium für Familie und Jugend Österreich
Abgeordnete zum Nationalrat
Mag. Judith Schwentner

Unterschreiben u. teilen —>>   change.org

Tags: Kinderbetreuungsgeld – Familienrecht – ÖVP – Karenz – Familie – Geburt – Mutter – Vater – Österreich – Wochengeld

Justizminister ÖVP lehnt Kinderrechte – HalbeHalbe durch Doppelresidenzmodell ab ?

Obwohl das Bundesverfassungsgesetz BVG „Rechte der Kinder“ BGBL 2011 Nr.4 eindeutigt regelt:

Artikel 2  (1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

und dieses Verfassungsgesetz in Österreich über die Kinderrechte auch nach Trennung oder Scheidung gilt, möchte die ÖVP, insbesondere der Justizminister Wolfganng Brandstetter, das Wechselmodell = Doppelresidenzmodell, welche die Betreuung, Erziehung und Elterliche Sorge je zur Hälfte beider Eltern  nach Trennung oder Scheidung regelt, dennoch NICHT gesetzlich verankern und die Petition von Väter ohne Rechte, Vaterverbot u.a. nicht weiter behandeln.

Familienministerin Sophie Karmasin – Justizminister Wolfgang Brandstetter ÖVP

Auszug aus der Stellungnahme des Justizministeriums:
2. Halbe – Halbe -> Doppelresidenz (66/BI); BlVIJ-Pr4528/00D��-Pr cj/20i 5

Der Grundsatz der zwingenden Festlegung eines Heimes erster Ordnung wurde durch das KindNamRÄG 2013 unverändert aus dem KindRÄG 2001, BGBI. I Nr. 2000/135, übernommen. Leitender Grundgedanke des gesamten Kindschaftsrechts und damit auch und insbesondere in Obsorge- und Kontaktrechtsangelegenheiten ist das Kindeswohl. Im Interesse der Kontinuität von Pflege und Erziehung des Kindes sowie auch im Bemühen, das Kind vor übermäßigen Belastungen zu schützen, wird es in aller Regel erforderlich sein, dass Eltern vereinbaren, dass ein Elternteil die „primäre Bezugsperson“ für das Kind sein soll. Insoweit sind die Ausführungen in den Erläuterungen der Regierungsverlage des KindRÄG 2001 wohl immer noch zutreffend (vgl. insb. ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 37, 66). Dadurch ist aber eine annähernd gleichteilige Ausübung von Obsorge und Kontakt nach Auflösung der Ehe oder Trennung der häuslichen Gemeinschaft keineswegs ausgeschlossen. Sie wird vielmehr auch auf Grundlage des geltenden Rechts in jenen Fällen zulässig bzw. sogar geboten sein, in denen das Kind durch die nahezu gleichteilige Betreuung nicht in seinem Lebensmittelpunkt zerrissen wird, beide Elternteile schon vor der Auflösung der Ehe oder Trennung der Gemeinschaft die Aufgaben und Lasten der Betreuung gemeinsam getragen haben, ihre Lebens- und Vermögensverhältnisse so beschaffen sind, dass keine Auswirkungen auf die finanzielle Sicherung des Kindes zu befürchten sind, und sie trotz der Trennung immer noch ausreichend miteinander kommunizieren können (vgl. Kathrein, Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, ÖJZ 2013, 197 [204]). Dabei kommt es für das Kind aber nicht auf eine völlige und schematische Gleichstellung der beiden Elternteile, sondern vielmehr darauf an, dass es im Wesentlichen gleich viel Kontakt zu beiden Elternteilten haben, mit ihnen also den Alltag teilen kann. Solche Rahmenbedingungen können auch im Regime der derzeitigen Gesetzeslage erzielt werden, weil eben aus dem Blickwinkel des Kindeswohls, wie es auch in § 138 ABGB umschrieben wird, mehr die sozialen und gelebten Verhältnisse im Vordergrund stehen, und nicht formale Kriterien, konkret, bei welchem Elternteil sich das „Heim erster Ordnung“ befindet.

Wien, 12. Mai 2015 Für den Bundesminister: Dr. Wolfgang Kirisits Elektronisch gefertigt

siehe Original BM f. Justiz (72/SBI): http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SBI/SBI_00072/imfname_412608.pdf

 

und hier

die Stellungnahme vom Team Sophie Karmasin ÖVP zur Bürgerintiative

Stellungnahme von: BM f. Familien und Jugend die Bürgerinitiative (66/BI) betreffend

„Halbe – Halbe – Doppelresidenz“ Ressortstellungnahme zur Bürgerinitiative Nr. 66 Name/Durchwahl: ßUNDESMINISTERIUM FÜR cA�lIL1EN UNO JUGEND Wien, am Mag. Nikolaus Hellerich/3414 Geschäftszahl: BMFJ-51111 O/0016-BMFJ – PAl1/2015 Das Bundesministerium für Familien und Jugend nimmt zur Bürgerinitiative N r. 66; „Halbe – Halbe -> Doppelresidenz“ wie folgt Stellung:

Da das Bundesministerium für Justiz die Auswirkungen des Kindschaft- und NamensrechtsÄnderungsgesetzes bis Ende 2016 evaluiert, sollten vor einer allfälligen Gesetzesänderung die Ergebnisse dieser Evaluierung abgewartet werden.

Hintere Zollamtsstraße 2b . 1030 Wien t: 01/71100 dvr 4011793 http://www.bmfj.gv.at Für die Bundesministerin: PETERLIK (elektronisch gefertigt)

siehe Orginaldatei BM f. Familien und Jugend (86/SBI): Stellungnahme zu Bürgerinitiative (gescanntes Original) / PDF, 51 KB

19.06.2015 Einlangen im Nationalrat

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SBI/SBI_00086/index.shtml Tags: Familie – Familienrecht – Verfassung – Verfassungsgesetz – Bundesverfassungsgesetz – Parlament – Kinderrechte – ÖVP – Familenpartei – Familienpolitik –  Gleichberechtigung – Gleichstellung – Justiz – Väter – Vater – Kindeswohl – Menschenrechtsverletzung – leaks family law austria – Verfassungsbruch – Österreich – Vaterlose Gesellschaft –     .

Paradigmenwechsel in der Schweiz – VAfK-Pressemitteilung

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Nachrichten     Väteraufbruch vor Ort>regionale Ansprechpartner

Die Schweiz schafft ein modernes Familienrecht – Deutschland bleibt Entwicklungsland

Der Schweizer Nationalrat beschloss am 17. März, dass die alternierende Obhut (in Deutschland als Wechselmodell oder Paritätische Doppelresidenz bekannt) im Falle einer Trennung bzw. Scheidung künftig von den Gerichten bevorzugt zu prüfen ist, um sicher zu stellen, dass den Kindern der Kontakt zu beiden Eltern erhalten bleibt. Deutschland ist neben Österreich eines der wenigen Länder in Europa, die diese Möglichkeit in ihrem Familienrecht noch nicht verankert hat.

Das Zivilgesetzbuch der Schweiz, vergleichbar mit dem deutschen BGB, sieht zukünftig explizit vor, dass im Falle einer Trennung bzw. Scheidung der Eltern bevorzugt zu prüfen ist, ob die Kinder von beiden Eltern abwechselnd und gleichverantwortlich betreut werden können. Nachdem bereits 2014 in der Schweiz die Möglichkeit zur Anordnung der alternierenden Obhut geschaffen wurde, ist man dort zügig den nächsten logischen Schritt gegangen. Wesentlichen Einfluss hatten die internationalen Forschungsergebnisse aus über 40 Jahren und die daraus abgeleitete Erkenntnis, dass der intensive Kontakt von Kindern zu beiden Eltern die Entwicklung der Kinder positiv beeinflusst und ihnen bessere Entwicklungsmöglichkeiten bietet als der überwiegende Aufenthalt bei nur einem Elternteil.

Man kann der Schweizer Politik zu diesem an der modernen Rollenteilung von Müttern und Vätern und am Kindeswohl orientierten Schritt nur gratulieren. Die deutsche Politik verschließt sich diesem Thema trotz jahrelanger intensiver Bemühungen von Wissenschaft und Verbänden weiterhin hartnäckig und verharrt in veralteten Rollenmodellen. Deutschlandweit finden regelmäßig Veranstaltungen zu dem Thema statt, viele verantwortungsvolle Eltern leben das Wechselmodell bereits einvernehmlich. Das deutsche Familienrecht kennt diese Betreuungsform bisher aber nicht – ebenso wenig wie der neue Familien-Wegweiser des Bundesfamilienministeriums. Änderungen im Familienrecht finden in Deutschland in den letzten Jahrzehnten vorwiegend aufgrund Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) statt – eine Eigeninitiative des deutschen Gesetzgebers, ein modernes und familienfreundliches Rechtssystem zu schaffen, welches vor allem die Kinder entlastet, ist nicht zu erkennen.

„Es ist an der Zeit, dass sich die deutsche Politik ernsthaft und zügig mit dem Thema auseinander setzt, sagt Angela Hoffmeyer, Mitglied im Bundesvorstand des Vereins Väteraufbruch für Kinder e.V. und Leiterin der vereinsübergreifenden Projektgruppe „Paritätische Doppelresidenz“, welche sich seit 2012 intensiv der Förderung dieses kindswohlorientierten Betreuungsmodells widmet. „Die bisherige Verweigerungshaltung ist völlig unverständlich. Die Paritätische Doppelresidenz ist nicht nur die für die Kinder in der Regel am wenigsten belastende Betreuungsform, welche ihnen die besten Entwicklungschancen bietet. Sie löst auch mehrere gesellschaftspolitische Probleme. Beide Eltern bleiben gemeinsam in der Verantwortung für die Kinder – es gibt keine Alleinerziehenden. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird somit für beide Eltern möglich, Lohneinbußen und Rentenlücken von Müttern entstehen erst gar nicht und die Eltern können auf Augenhöhe miteinander für ihre Kinder da sein – gleichberechtigt.“

Im Koalitionsvertrag hat sich die amtierende Bundesregierung vorgenommen, aktive Väter zu fördern. Hiervon ist bisher leider noch wenig zu merken. Zum Urteil des EGMR vom 15. Januar, welches das Umgangsrecht von Vätern auch rechtlich besser absichern soll, gibt es bis heute nicht einmal eine Stellungnahme seitens des Justizministeriums. Die Berücksichtigung des Wechselmodells im deutschen Familienrecht wäre ein wichtiges und richtiges Signal. Die seit Jahren ansteigenden Zahlen von gerichtlichen Umgangsverfahren (zuletzt 56.000 pro Jahr lt. Gerichtsstatistik des statistischen Bundesamtes) zeigen, dass immer mehr Eltern auch nach der Trennung aktiv für ihre Kinder da sein wollen.

Ebenfalls im Koalitionsvertrag festgeschrieben steht die eigentlich selbstverständliche Absicht, dass man die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Weiterentwicklung der Gesetze fördern will. In Art. 18 der UN-KRK ist das Recht der Kinder auf Pflege und Erziehung durch beide Eltern festgeschrieben – das Wechselmodell garantiert dies in bester Weise.

Der Väteraufbruch für Kinder setzt sich mit über 3.500 Mitgliedern seit 1988 dafür ein, dass Kindern nach einer Trennung beide Eltern erhalten bleiben. Unsere Forderung lautet daher, dass die Paritätische Doppelresidenz endlich auch ins deutsche Familienrecht als bevorzugt zu prüfende Option Einzug findet.

In Verbindung stehende Artikel:Alternierende Obhut als explizite Möglichkeit – 18.03.2015 13:32Links:www.nzz.ch/schweiz/kindesunterhalt-staenderat-will-alternierende-obhut-1.18503404

 

Donnerstag, 19. März 2015, Markus Witt

http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews%5Btt_news%5D=17238