Kindeswohl fördert Entfremdung zwischen Vater-Kind

WARNUNG im Familienrecht !
Kindeswohl vor den Rechten der Eltern fördert Entfremdung !

soeben im Netz gefunden:
Thema: Meine Ex-Frau ist mit unserer Tochter einfach weggezogen…#

Admin Familie & Familienrecht Family law austria germany, 16-8-2017

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Antwort von EarlyBird am 15.11.2016, 23:12 Uhr

Ich fand diesen Fall interessant. Nur mal um zu verdeutlichen, das gerichtliche Schritte/Entscheidungen keinesfalls darauf abzielen, das Kindeswohl hinten anzustellen. Im Gegenteil steht das Kindeswohl sogar vor den Rechten der Eltern. Denn diese geraten in den Hintergrundso wenn es um das Kindeswohl geht! Selbstverständlich läuft das nicht immer gleichermaßen fair und empathisch ab. Denn es sind fallbedingt nunmal manche Regelungen leichter zu finden und umzusetzen als wie in anderen Fällen.

http://trennungmitkind.com/vor-gericht-was-nun/familiengericht-deshalb-scheitern-sie-mit-ihrem-antrag

Auszug Link – Ein Beispiel:

Ein Vater klagte auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Fünfjährigen Sohn. Bereits zwei Jahre zuvor hatte die Mutter des Kindes die Trennung durch heimlichen Auszug herbeigeführt und war zunächst über mehrere Monate untergetaucht. Der Vater wusste nicht, wo das Kind sich aufhielt und konnte keinerlei Kontakt wahrnehmen. Das nächste Lebenszeichen war eine Aufforderung des Jugendamtes, zwecks Unterhaltsberechnung seine Einkünfte offen zu legen. Der Vater drängte auf gemeinsame Beratungsgespräche bezüglich des Umganges – die Mutter ignorierte das. Schließlich stellte der Vater Antrag auf Regelung des Umganges, das Gericht beschloss vierzehntägige Umgangskontakte, die jedoch von der Mutter samt und sonders boykottiert wurden. Im Zuge des folgenden erneuten Antrages des Kindesvaters, den Umgang zu regeln und Ordnungsmittel gegen die Kindesmutter zu verhängen, erklärte deren Anwalt, die Mutter boykottiere nicht, es sei das Kind, das keinesfalls den Vater sehen wolle. Ein psychologisches Gutachten wurde erstellt. Im Zuge der Explorationen stellte der Gutachter fest, dass die Mutter ohne Zweifel erheblich auf den Jungen eingewirkt habe, er sei dem Vater massiv entfremdet und reagiere panisch auf dessen Erwähnung. Umgangskontakte seien daher zum Zeitpunkt nicht kindeswohldienlich durchführbar – der Gutachter empfahl, den Umgang auszusetzen, das Kind zu therapieren und in einem Jahr behutsam mit begleiteten Umgängen zu beginnen. Daraufhin beantragte der Vater mit Verweis auf PAS das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht – und verlor. Das Gericht folgte der Begründung des Gutachters, dass es unter den gegebenen Umständen nicht zu verantworten sei, Umgangskontakte durchzuführen und aus denselben Gründen scheide eine Übertragung des alleinigen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechtes ebenso aus. Der Vater verlor auf diesem Wege das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Mutter verzog unbekannt. Er hat das Kind nicht wiedergesehen.
Das allgemeine Gerechtigkeitempfinden kann solchen gerichtlichen Entscheidungen in der Regel nicht folgen und vergleichbare Beschlüsse werden leider regelmäßig bekannt, wobei sowohl Mütter als auch Väter betroffen sind.

Es erscheint widersinnig, da doch allen klar sein muss, wer die Harmonie stört und eine Kooperation im Sinne des Kindes verhindert. Unser Gerechtigkeitsempfinden fordert, dass der “Gute” das Kind bekommt und der “Böse” am Besten noch eine Geldstrafe zusätzlich zum lebenslangen Umgangsausschluss. Doch es geht um ein Kind. Nicht um ein Auto.

Entfremdung Kindeswohl.JPG
Kinderrechte vor Elternrechte –  Kindeswohl fördert Entfremdung in Österreich 
und ist extrem GEFÄHRLICH


Tags: Vaterlose Gesellschaft – Vaterschaft – Rosenkrieg – PAS Eltern-Kind-Entfremdung – Kindes-Entfremdung – PA parental alienation – Eltern Entfremdung – Menschenrechtsverletzung – leaks family law austria – Kinderrechte – Kindeswohl fördert Entfremdung – Österreich – Entfremdung in Österreich – feministische Justiz in Österreich

 

2 Gedanken zu “Kindeswohl fördert Entfremdung zwischen Vater-Kind

  1. Es ist schlichtweg Quatsch Ein „Kindeswohl“ mit ( welchen ) Rechten ( auch immer ) zu vergleichen.
    Im zitierten Text wird so mißverständlicherweise der Eindruck erweckt, als wenn es falsch, oder zumindest fragwürdig wäre, die Rechte des Kindes vorrangig vor den Rechten der Eltern zu beachten, was selbstverständlich völlig unsinnig ist.

    Kurz: Ohne die klare Unterscheidung irgendeines willkürlichen persönlichen sog. „Kindeswohls“ von den besten Interessen des Kindes, macht der Text logischerweise keinen Sinn.

    Konkret: Ein „Kindeswohl“ ist eine rein persönliche Meinungsäußerung irgendeiner Person und somit durch die Meinungsfreiheit abgedeckt und insofern juristisch per se unangreifbar. Es steht mit dem Kind und dessen unverbrüchlichen individuellen Rechten nicht notwendigerweise in Zusammenhang.

    Die besten Interessen des Kindes ( in der russischen Übersetzung übrigens ausdrücklich als „Garantie der besten Interessen des Kindes“ bezeichnet ) sind in UNkrk u. EMRK festgestellt und niedergeschrieben und stehen in D. im Range eines einfachen Bundesgesetzes, welches ( auch laut BVerfG ) vorrangig vor entsprechenden (Grund-)Rechten der Eltern ( oder sonstiger adulter Personen ) zu beachten ist.

    Auf den Fall bezogen bedeutet das, daß das Gericht bestenfalls einer Laune des Gutachters gefolgt ist, andere ( schlimmere ) Gründe sind denkbar ( z.B. ein monetäres Abhängigkeitsverhältnis, oder eine ungefähr deckungsgleiche Ideologie ).

    Anders gesagt: Es macht keinen Sinn, sich über das Recht auf freie Meinungsäußerung zu beklagen.
    Man sollte lieber auf der ( hier auch wesentlich einfacheren ) sachlichen Ebene argumentieren. Und da liefern Rechtslage und Wissenschaft, gerade in Fällen wie diesem, die eindeutigen Beweise quasi frei Haus. Was allerdings keine „Gewinngarantie“ darstellt, da die Familiengerichte ( also deren Verkörperungen, die Richter ), als eindeutige Sondergerichte, nunmal Narrenfreiheit genießen.

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