EGMR Urteil – Beugestrafe bis 25.000,- Euro möglich – Umgangsrecht – Verfahrensdauer – Beschwerdenummer 62198/11

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte  - EGMR
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR

Die Gerichte in Deutschland brauchten über zehn Monate, bis sie im Juni 2011 der Mutter des Kindes eine Geldstrafe auferlegten.
Sie hatte sich den vereinbarten Kontakten des Vaters zu seinem Sohn widersetzt.

EGMR zum Umgangsrecht leiblicher Väter – Deutsche Gerichte zu lasch, Gesetze lückenhaft

Vater und Sohn (Symbolbild)

Der EGMR stärkt erneut das Recht leiblicher Väter, ihre Kinder auch gegen den Willen der Mutter regelmäßig zu sehen. Im deutschen Familienrecht fehle es an Möglichkeiten, überlange Verfahren zu beschleunigen. Wird das Urteil rechtskräftig, muss der Gesetzgeber nachbessern.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem am Donnerstag verkündeten Urteil die Rechte leiblicher Väter im Umgang mit ihren Kindern gestärkt. Der deutsche Gesetzgeber und die Justiz müssten effektivere Rechtsmittel und schnellere Verfahren bereithalten bzw. umsetzen, damit Väter ihr Umgangsrecht ausreichend durchsetzen können. Die Richter rügten die deutschen Gerichte als zu lasch und die Gesetze als lückenhaft (Urt. v. 15.01.2015, Beschwerdenummer 62198/11).

Dem Verfahren gegen Deutschland lag die Klage eines Vaters zugrunde. Die Mutter seines im Jahr 2003 geborenen nichtehelichen Sohnes hatte jahrelang ein Treffen zwischen ihm und dem Kind verhindert. Bereits kurz nach der Geburt hatten sich die Eltern zerstritten.

Im Mai 2005 klagte der Vater, es folgte ein Zug durch die Instanzen. Er erstritt zwar mehrfach Erfolge, wonach ihm zuletzt 2010 sehr begrenzte Besuchszeiten zugesprochen wurden. Dennoch verhinderte die Mutter insgesamt sechs Termine. Nach mehreren Anträgen an das Gericht, ein Strafgeld von mindestens 3.000 Euro gegen die Mutter zu verhängen, wurde diese schließlich nach über zehn Monaten zu einer Zahlung von lediglich 300 Euro verpflichtet, die sie im Juni 2011 bezahlte. Auch das weitere Verfahren lief schleppend und wurde immer wieder in die Länge gezogen. Der Vater hatte keine Chance, seinen Sohn in dieser Zeit aufwachsen zu sehen.

Der EGMR stellte in seinem Urteil von Donnerstag einstimmig eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und eine Verletzung von Artikel 13, dem Recht auf wirksame Beschwerde, in Verbindung mit Artikel 8 EMRK fest. Sie sprachen dem Vater des heute zwölfjährigen Kindes nach Art. 41 EMRK 15.000 Euro Entschädigung zu.

Kein Mittel gegen überlange Verfahrensdauer

Das Verfahren habe viel zu lange gedauert, außerdem habe der 52 Jahre alte Mann aus Heidelberg keine rechtliche Möglichkeit gehabt, es zu beschleunigen, hieß es in dem Urteil von Donnerstag in Straßburg.

Das deutsche Gesetz gegen überlange Verfahren von 2011 sieht lediglich nachträgliche Entschädigungen vor, was jedoch nicht ausreichend sei. Es fehle in Deutschland ein Rechtsmittel, mit dem man sich wirksam gegen überlange Verfahren beim Familiengericht wehren könne, weshalb die Richter Art. 13 i.V.m. 8 EMRK verletzt sehen.

Schnelle Verfahren und leichter durchsetzbare Rechtsansprüche seien gerade im Umgang mit Kindern besonders wichtig, denn in solchen Verfahren ginge es nicht nur um den Anspruch als solchen, sondern darum, die Entwicklung des Kindes mitzuerleben. Wenn Kind und Vater sich am Ende entfremdet hätten, könne das dem Kindeswohl schaden.

Geringes Strafgeld zwingt Mutter nicht zum Nachgeben

Außerdem hätten die deutschen Gerichte keine zügigen und wirksamen Maßnahmen ergriffen, um dem Vater Umgang mit seinem Sohn zu ermöglichen. Insbesondere sei die gerichtliche Umgangsregelung vom September 2010 nicht resolut genug durchgesetzt worden. Auch hier hätte der Vater keine Möglichkeit gehabt, den ihm zugestandenen Anspruch tatsächlich zu realisieren, was zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe.

Aus Sicht des Gerichtshofs sind 300 Euro Strafgeld bei Verstoß gegen richterliche Anordnungen bei Besuchsregelungen viel zu wenig, um die Mutter zum Nachgeben zu zwingen.
Theoretisch hätten bis zu 25.000 Euro für jeden Fall der Missachtung richterlicher Anordnungen verhängt werden können.

Gesetzgeber muss Untätigkeitsbeschwerde ermöglichen

Allerdings kann gegen die Entscheidung des EGMR Berufung eingelegt werden. Diese kann der EGMR annehmen, aber auch zurückweisen. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, könnte das Konsequenzen für den deutsche Gesetzgeber haben. Der Gerichtshof vermisst im nationalen Recht eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde, mit der ein Kläger sich an die nächste Instanz wenden kann, wenn ein Verfahren zu lange dauert. Bisher hatte der Gesetzgeber auf einen solchen Rechtsbehelf bewusst verzichtet, nun müsste er ihn zumindest im Familienrecht einführen.

Der EGMR hatte sich bereits zuvor mit dem Sorgerechtsstreit auseinandersetzen müssen. In einem früheren Urteil hatte er einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren, gerügt. Das Verfahren bei der Frankfurter Justiz zwischen den Jahren 2005 und 2010 habe zu lange gedauert (Urt. v. 21.04.2011, Beschwerdenummer 41599/09). Daher beschäftigte sich der Gerichtshof in seinem jetzigen Urteil nur noch mit den Vorkommnissen nach dieser Zeit.

Das Umgangsrecht leiblicher Väter ist in den vergangenen Jahren bereits mehrfach gestärkt worden. So trat im Jahr 2013 ein Gesetz in Kraft, wonach Väter den Umgang mit ihren Kindern gegen den Willen der Mutter bereits dann erzwingen können, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an dem Nachwuchs zeigen und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Hintergrund dieses Gesetzes waren ebenfalls zwei Entscheidungen des EGMR (Urt. v. 21.12.2010, Az. 20578/07 – Anayo ./. BRD und Urt. v. 15.09.2011, Az. 17080/07 – Schneider ./. BRD).  Die Richter hatten damals entschieden, dass die Frage, ob der jeweilige biologische Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht beanspruchen kann, einen wichtigen Teil seiner Identität und folglich sein „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK darstelle.

ahe/LTO-Redaktion, 16_01_2015
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-6219811-leiblich-vater-mutter-kind-umgangsrecht-emrk/

 


Deutsche Übersetzung mit „google translate“ 
des EGMR Urteil 
vom 15.01.2015, Az.: V 62198/11

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Fünfte Sektion

BEI DEUTSCHLAND Kuppinger v.

(Beschwerde-Nr. 62198/11 )

URTEIL

STRASSBURG

15. Januar 2015

Dieses Urteil wird endgültig in den in Artikel Umständen  44 §  2 der Konvention. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

 

Im Fall von Kuppinger v. Deutschland,

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer bestehend aus:

              Mark Villiger, Präsident,
              Angelika Nußberger,
              Bostjan M. Zupancic,
              Ganna Yudkivska,
              Vincent A. De Gaetano,
              André Potocki,
              Helena JÄDeRBLOM, Richter,
und Claudia Westerdiek, Abschnitt Kanzler ,

Nachdem am 2. Dezember 2014 in öffentlicher Beratung

Das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

VERFAHREN

1 .   Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 62198/11 ) gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei Gericht eingereicht worden von einem deutschen National Herr Bernd Kuppinger („Antragsteller“), am 29. September 2011.

2 .   Der Beschwerdeführer wurde von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Agenten, Herr HJ Behrens und Frau K. Behr des Bundesministeriums für Justiz vertreten.

3 .   Der Antragsteller machte insbesondere geltend, dass die innerstaatlichen Gerichte hinreichend versäumt, sein Recht, mit seinem Sohn zu kontaktieren umzusetzen.

4 .   Am 10. September 2013 wurde der Antrag an die Regierung übermittelt.

DIE FAKTEN

I.   DER HINTERGRUND DER FALL

A.   Hintergrund der Rechtssache

5 .   Der Antragsteller wurde 1953 geboren und lebt in Heidelberg. Er ist der Vater eines Sohnes am 21. uneheliche  Dezember 2003. Kurz nach der Geburt des Kindes, der Mutter weigerte sich, der Klägerin jeden Kontakt mit ihm. In  2004 erfolglos versucht der Antragsteller zur Kontaktaufnahme.

6 .   Am 19. Mai 2005 beantragte der Kläger mit der Frankfurt / Main Amtsgericht für die Regulierung des Umgangsrechts eingereicht. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht in dem Urteil des Gerichtshofs im Fall der zusammen Kuppinger v. Deutschland [Ausschuss], Nr.  41599/09 , §§ 6-33, 21 April 2011. Durch einstweilige Verfügung vom 22. Mai 2007 die Amtsgericht bestellt Wochenwachten Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Drei wachten Kontakt Sitzungen fanden zwischen dem 14. Juni und 19. Juli 2007.

7 .   Am 21. Dezember 2009 hat das Amtsgericht ausgesetzt Kontaktrechte der Klägerin für ein Jahr. Diese Entscheidung wurde am 22 März 2010 in Bezug auf das Recht des Klägers geändert, um über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu informieren.

8 .   Mit Urteil vom 21. April 2011 (siehe Kuppinger , aa O., §  51) stellte der Gerichtshof fest, dass die Länge des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt, die vom 19. Mai 2005, 22. März 2010 gedauert hatte, das Recht des Antragstellers verletzt auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist nach Artikel 6 § 1 der Konvention. Der Gerichtshof stellte außerdem fest, dass es eine Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 13 des Übereinkommens gewesen.

B.   Durchführung der vorläufigen Entscheidung vom 12. Mai 2010

9 .   Am 30. Dezember 2009 legte der Kläger eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 21. Dezember 2009 gegeben Am 15. April 2010 die Frankfurter Oberlandesgericht eine Anhörung.

10 .   Mit Zwischenentscheidung vom 12. Mai 2010 hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Antragsteller das Recht, seinen Sohn für drei Stunden an sechs bestimmten Terminen zwischen dem 26. Mai und 6. August 2010 finden die ersten drei Kontaktgespräche waren in die nehmen mussten Anwesenheit eines Vorgesetzten. Das Berufungsgericht ordnete die Mutter des Kindes, das Kind zu den Sitzungen auf Zeit. Schließlich hat das Berufungsgericht warnte die Mutter, dass ein Bußgeld ( Ordnungsgeld ) von bis zu 25.000 € (EUR) verhängt werden könnten, wenn sie nicht mit ihrer Verpflichtungen aus dieser Entscheidung nachzukommen.

11 .   Das Berufungsgericht stellte fest, dass der letzte Kontakt Treffen im Jahr 2007 stattgefunden hatte, gab es keine Anzeichen dafür, dass Kontakt mit dem Kläger das Wohl des Kindes gefährdet werden. Nach Expertenmeinung war die Weigerung des Kindes, dem Antragsteller treffen nicht auf einer autonomen Entscheidung basiert, wurde aber durch die Haltung der Mutter beeinflusst. Dies war im Einklang mit dem persönlichen Eindruck der Richter Berichterstatter war von Anhörung beider Parteien und das Kind gewonnen. Das Berufungsgericht bestätigte, dass der Konflikt zwischen den Eltern und deren anschließende Mangel an Kommunikation, eine Gefahr für die erfolgreiche Kontakt. Doch der Verlauf des Verfahrens hatten gezeigt, dass beide Elternteile waren nicht bereit, diese Konflikte selbst Gebrauch der Hilfe von Spezialisten zu begleichen. Da es unwahrscheinlich ist, dass die Eltern ihre Haltung zu ändern, kann die Gewährung von Kontaktrechte nicht erwarten das Ergebnis der erfolgreichen Beratung.

12 .   Das Berufungsgericht weiter berücksichtigt, dass die Gesamt Laufe des Verfahrens hatte gezeigt, dass beide Elternteile waren zum Scheitern der Kontaktbesuche beigetragen. Angesichts der langwierigen Verfahren, die eine emotionale Belastung für das Kind auferlegt, war es besonders wichtig, wieder Kontakt herzustellen sorgfältig nach einer bedauerlichen Unterbrechung von zwei Jahren.

13 .   Am 31. Mai 2010 berichtete der Supervisor auf der ersten Kontakt Sitzung für den 26. Mai 2010, die bis zum 29. Mai 2010 verschoben worden war Nach einem kurzen Gespräch und einigen spielerischen Umgang mit dem Antragsteller hatte das Kind entschieden, zu gehen sein Mutter und danach weigerte sich, mit seinem Vater zu spielen. Der Supervisor weiteren informierte die Berufungsgericht, dass die Mutter in den Urlaub für die beiden Sitzungen zum 25. Juni und dem 2. geplant sein  Juli 2010 und Räte der Parteien müssten sich auf alternative Termine vereinbaren.

14 .   Am 18. Juni 2010 berichtete der Supervisor auf der zweiten Kontakt Treffen für den 11. Juni 2010. Nach dem Bericht hatte die Versammlung etwa 35 Minuten in dem die Klägerin und sein Sohn in mehreren Spielaktivitäten engagiert hatte dauerte. Das Treffen wurde von beiden Wechselwirkungen zwischen dem Kind und dessen Mutter unterbrochen. Anschließend wird das Kind sagte der Klägerin mit, dass er nicht wollte, um mit ihm zu spielen und ging mit seiner Mutter.

15 .   Am 25. Mai 2010 Rat der Mutter teilte dem Berufungsgericht, es sei nicht möglich, alternative Termine für die Sitzungen während der Abwesenheit der Mutter geplant zu finden und dass sie erwartet, dass die Sitzungen würden für 20. August und 3. September neu geplant 2010.

16 .   Am 28. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht, alternative Termine für die Treffen, die stattfinden während der Ferien der Mutter zu nehmen waren zu planen.

17 .   Am 1. Juli 2010 hat der Court of Appeal der Klägerin mit, sie habe keinen Grund, um zusätzliche Aufträge für die Organisation der Kontakttreffen, die in die Zuständigkeit des Vorgesetzten fielen erteilen. Darüber hinaus gab es keinen Raum für die Planung alternativer Meetings. Das Berufungsgericht die Mutter weiter aufgefordert, Beweis ihrer angeblichen Urlaub Abwesenheit einreichen.

18 .   Am 21. Juli 2010 beantragte der Kläger beim Amtsgericht, um ein Bußgeld von mindestens EUR 3.000 auf die Mutter zu verhängen eingereicht gescheitert, ihm zu ermöglichen, seine Kontaktdaten Rechte ausüben 26/29 Mai und weitere 5.000 Euro für , ihn an der Ausübung seines Umgangsrechts am 11. Juni 2010. Er verhindert vorgelegt, dass die Mutter habe es versäumt, das Kind vom 26. Mai 2010 angeblich aus beruflichen Gründen liefern. Auf der anderen Termin, den 29. Mai 2010 hatte die Mutter das Kind gebracht, aber ihm weggenommen nach etwa fünf Minuten. Am 11. Juni 2010 die Mutter nach einer halben Stunde den Treffpunkt mit dem Kind verlassen hatte und damit einen weiteren Kontakt verhindert. Angesichts der Dringlichkeit des Gegenstandes und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (bezeichnet Anwalt des Beschwerdeführers auf den Fall von Koudelka v. der Tschechischen Republik , Nr. 1633-1605 , 20 Juli 2006), hat die Klägerin beantragt weiter hat das Landgericht eine Entscheidung schnell zu erreichen.

19 .   Am 29. Juli 2010 berichtete der Supervisor auf den Kontakt für den 23. Juli 2010. Der unbeaufsichtigten Kontakt mit dem Berufungsgericht bestellt hatte nicht stattgefunden hat geplant, weil das Kind sich geweigert hatte, mit seinem Vater und Vermittlungsversuche des Vorgesetzten zu gehen hatte, um nicht gewesen Erfolg.

20 .   Am 30. Juli 2010 wurde die Mutter eingereichten Unterlagen auf ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.

21 .   Am 11. August 2010 beantragte der Kläger hat das Landgericht, weitere Bußgelder auf die Mutter wegen Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Zwischenentscheidung verhängen. Unter Berufung auf den Bericht des Vorgesetzten unterbreitete er, dass die Mutter war vorzeitig beendet den Kontakt Besuch am 18. Juni 2010. Darüber hinaus sie es versäumt hatte, in der Sitzung am 25. Juni und 2. Juli 2010 erscheinen Am 23. Juli 2010 hatte die Mutter konnte das Kind an den Vorgesetzten übergeben, und induziert das Kind zu erklären, dass er nicht wollte, um jeglichen Kontakt zu haben. Am 6. August 2010 hat die Klägerin dem Vorgesetzten, dass er etwa 30 wäre  Minuten zu spät, weil der Verkehrsprobleme. Der Supervisor informierte ihn, dass Mutter und Kind hatte das Gebäude nach zehn Minuten.

22 .   Am 25. August 2010 übermittelt das Jugendamt Kommentare.

23 .   Am 26. August 2010 geplant hat das Landgericht eine mündliche Verhandlung für 10  September 2010.

24 .   Am 9. September 2010 hat das Landgericht auf Antrag der Mutter Anwalt, verschob die Anhörung zum 24. September 2009.

25 .   In der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2010 hörte das Amtsgericht mündlichen Ausführungen des Supervisors.

26 .   Am 1. September 2010 mitgeteilt, hat das Landgericht den Antragsteller, die noch keine Entscheidung mangels des Hauptgehäuses Datei auf den Kontaktverfahren getroffen werden.

27 .   Am 22. Oktober 2010 Anwalt des Beschwerdeführers forderte die Bezirksgericht, das Verfahren zu beschleunigen. Zudem führte er an, dass das Bezirksgericht in Besitz aller erforderlichen Dokumente war, und dass es nicht notwendig war, die Rückkehr des Hauptfallakte zu erwarten.

28 .   Mit Entscheidung vom 12. November 2010 hat das Landgericht verhängte eine Gesamtordnungsgeld von EUR 300 auf die Mutter dafür, sechs Mal den Kontakt, um verstoßen. Das Landgericht stellte fest, dass es nicht in Streitigkeiten zwischen den Parteien, die den Kontakt nicht stattgefunden hat, oder statt nur für einen begrenzten Zeitraum, der sechs Tage, die von der Klägerin geltend gemacht. Das Landgericht weiter angenommen, dass die Mutter die Verantwortung für die fehlgeschlagene Kontakt, wenn auch in begrenztem Umfang war.

29 .   Das Landgericht die Auffassung, dass die Tatsache, dass Kontaktbesuche am Widerstand des Kindes nicht die Mutter entlasten beendet. Das Berufungsgericht hat wiederholt erklärt, dass es nach der Mutter, sich der notwendigen Bildungsmaßnahmen, um das Kind zu beeinflussen, in Anspruch zu nehmen und damit die Kontaktbesuche ermöglichen. Die Mutter hatte nicht nachgewiesen, dass sie diese Maßnahmen durchgeführt hatte. Sie hätte guten Grund für die Anforderung der Daten, um neu geplant hatten. Allerdings hat sie nicht das Recht haben, diese Daten ohne das Berufungsgericht oder Zustimmung des Antragstellers zu stornieren. Schließlich war die Mutter verpflichtet, für den Antragsteller warten am 6.  August 2010, unter Berücksichtigung, dass die Klägerin ihre zuvor darauf hingewiesen hatte, dass er zu spät kommen würde.

30 .   Das Landgericht festgestellt, dass die einschlägigen Bestimmungen vorgeschrieben ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR für jeden fest Verstoß gegen das Gerichtsbeschluss. Auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Umstände, als das Landgericht, dass nur Bußgelder im niedrigsten Bereich in Betracht gezogen werden könnte. Das Landgericht hat zu berücksichtigen, dass nach einer durch eine Zugriffsdepot auf 2 vorgelegten Bericht  Oktober 2010 (siehe Ziffer 45, unten) gab es ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es nicht einmal wurden für einen professionellen Berater zur Kontaktaufnahme möglich. Vor diesem Hintergrund erschien die persönliche Verantwortung der Mutter gering. Dies umso mehr, als die Mutter nicht vollständig Kontakt zu vermeiden, aber nahm das Kind zu vier der ordentlichen Sitzungen. Die Anforderungen an die Bildungsmöglichkeiten hatten hoch gewesen, da sie sich nicht nur verpflichtet gewesen, ihre eigene Haltung zu den Problemen in einem Zeitraum von einigen Wochen zu überdenken, sondern auch des Kindes festMuster verändern Verhalten . Es war weiter zu berücksichtigen, dass vergleichbare Verstöße würden nicht in der mittelfristigen Zukunft bestraft werden, weil ein Kontakt Depot ernannt worden ist. Vor diesem Hintergrund hatte die Geldbuße vor allem den Charakter einer Sanktion für Verhalten in der Vergangenheit, aber nicht einer Zwangsmaßnahme.

31 .   Nach dem Amtsgericht unter Berücksichtigung musste auch der Tatsache, dass der Zweck der erste Zeitpunkt, zu dem das Kind vorzeitig beendet die Kontaktbesuche, war, den Kontakt einzuleiten genommen werden. Es war, die in dieser Konstellation, die Kontakt konnte nur schrittweise erfolgen und möglicherweise fehl. Das Berufungsgericht hatte diese Möglichkeit hingewiesen und hatte auch darauf hingewiesen, dass keine unangemessenen Druck sollte auf das Kind ausgeübt werden kann.

32 .   Im Hinblick auf die Kontaktveranstaltungen für 25. Juni und dem 2. geplant  Juli 2010 hatte der Antragsteller vorher informiert worden, dass Mutter und Kind würde fehlen, und diese Tatsache sollte auch berücksichtigt werden. Er hatte dabei anfallenden Reisekosten und Spesen an diesen Tagen trotz dieser Erkenntnis.

33 .   In Anbetracht dieser Umstände befand der Gerichtshof, es sinnvoll, ein Bußgeld in Höhe von EUR 80 für jede der drei Gelegenheiten zu verhängen, wenn der Kontakt überhaupt nicht, und von je EUR 20 statt für die drei übrigen Zuwiderhandlungen.

34 .   Beide Parteien Beschwerde eingelegt hatten. Der Antragsteller machte geltend, dass die Geldbuße auferlegt wurde, war viel zu niedrig und offensichtlich unwirksam. Er beschwerte sich ferner, dass die Länge des Bußgeldverfahrens waren mäßiger gewesen und hatte seine Rechte aus Artikel 8 der Konvention verletzt.

35 .   Am 2. Dezember 2010 lehnte das Landgericht seine Entscheidung vom 12. November 2010 zu ändern und weitergeleiteten Beschwerden an die Frankfurter Oberlandesgericht.

36 .   Am 17. Dezember 2010 hat das Berufungsgericht aufgefordert, beide Parteien, um Kommentare in der Antwort vom 6. Januar 2011 einreichen.

37 .   Am 2. Februar 2011 hat das Berufungsgericht wies Beschwerden beider Parteien. In Bezug auf die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht der Ansicht, dass das Landgericht hatte nach eigenem Ermessen in einer akzeptablen Art und Weise ausgeübt werden, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Das Berufungsgericht weiter angenommen, dass, während es wahr ist, dass das Verfahren auf Verwaltungsstrafen zügig bearbeitet werden musste, hatten die Gerichte die Möglichkeit, sich in Anspruch nehmen alle relevanten Informationen zu erhalten. Obwohl es mehrere Gründe, anzunehmen, dass die Dauer des Verfahrens war akzeptabel gewesen, hat das Berufungsgericht es nicht für notwendig, um zu entscheiden, ob das Verfahren hatte innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt worden, da es keine Rechtsgrundlage für die Festlegung, dass die Verfahrensdauer war übertrieben.

38 .   Am 28. Februar 2011 reichte der Kläger einen Antrag auf Anhörung ( Anhörungsrüge ) mit dem Berufungsgericht, das von diesem Gericht am 4. Mai 2011 abgelehnt.

39 .   Am 16. August 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung (Nr. akzeptieren  1  BvR  1544/11 ).

40 .   In der Zwischenzeit, am 14 Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht seiner Entscheidung vom 12. November 2010. Am 21. März 2011 auszuführen, hat das Landgericht dem Kläger die Gerichtsgebühren voraus. Am 26.  April 2011 hat das Landgericht den Antragsteller aufgefordert, ein Original einreichen Fassung der Entscheidung, die ausgeführt werden. Am 4. Mai 2011 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, die ausgeführt werden mussten Amts . Am 1. Juni 2011 die Mutter, die Erlaubnis für die Teilzahlungs gewährt worden war, hatte die Geldbuße in voller Höhe gezahlt. Am 19. Juli 2011 teilte das Landgericht die Klägerin, dass die Geldbuße bereits gezahlt worden ist.

C.   Ausführung des Kontakt Reihenfolge der 1. September 2010

41 .   Am 1. September 2010 die Frankfurter Oberlandesgericht, in den Ausgangsverfahren, hob die Entscheidung des Landgerichts vom 21. Dezember 2009 (Aussetzung des Umgangsrecht) und gewährt den Antragsteller Umgangsrecht an jedem zweiten Mittwoch Nachmittag drei Stunden jedes Mal , ab dem 29.  September 2010. Nach vier wachten Kontakt Treffen der Kläger das Recht auf unbeaufsichtigten Kontakt Treffen von jeweils bis zu acht Stunden. Das Berufungsgericht weiter hat Herrn H. als Depotbank für die Umsetzung des Umgangsrechts ( Umgangspfleger ). Die Mutter wurde angewiesen, das Kind an die Depotbank für die Zwecke der Kontaktgespräche zu übergeben. Beide Eltern wurden aufgefordert, vorbereitende Gespräche mit der Depotbank haben.

42 .   Das Berufungsgericht bestätigte seine frühere Feststellung, dass es keine Anzeichen dafür, dass Kontakt mit seinem Vater das Wohl des Kindes gefährdet und dass es daher keinen Grund, Kontakt Rechte auszusetzen. Es gab außerdem keine ausreichenden Beweise, dass das Kind beharrlich weigerte sich, seinen Vater zu sehen. Das Berufungsgericht der Ansicht, dass verbale Ablehnung des Kindes an seinen Vater treffen nicht auf das Kind Eigenbewertung beruhen, sondern ergab sich aus des Kindes Loyalität gegenüber seiner Mutter als seine unmittelbaren Bezugsperson. Es war offensichtlich, dass der Kontakt Treffen war allein wegen mangelnden Willen der Mutter oder ihre Unfähigkeit, solche Kontakt ermöglichen fehlgeschlagen.

43 .   Das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass beide Elternteile waren auf den Mangel an Kommunikation und zur Gesamtentwicklung des Verfahrens beigetragen.

44 .   Angesichts der anhaltenden Versagen der Mutter zu ihrem elterlichen Pflichten zu erfüllen, das Berufungsgericht hielt es für notwendig, eine Depotbank für die Durchführung des Umgangsrechts zu ernennen. Das Berufungsgericht festgestellt, dass die Verwahrung hatte unterliegen einer Frist sein. Er prüfte, dass die Zeit bis 31. März 2011 sollte ausreichend für eine stabile Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn, so dass auch Kontaktbereich.

45 .   Am 2. Oktober 2010 hat die Depotbank teilte dem Berufungsgericht, dass er den Antragsteller, die unkooperativ war und schien nicht ein Interesse an das Wohl des Kindes zu nehmen getroffen hatte. Unter diesen Umständen konnte Kontakt nicht stattfinden wie geplant. Dennoch, um für den Kontakt zu ermöglichen, empfiehlt er, dass der Antragsteller zu suchen professionelle Beratung.

46 .   Am 15. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht, um die Depotbank von seinen Aufgaben zu entladen.

47 .   Am 16. November 2010 hat das Landgericht ernannte einen Kurator Prozessvollmacht , um die Interessen des Kindes zu vertreten und übermittelt das Ersuchen an die Mutter, die Depotbank und an das Jugendamt zur Stellungnahme innerhalb einer Woche.

48 .   Am 30. November und 9. Dezember 2010 das Jugendamt und die Mutter fragte das Landgericht, den Antrag abzulehnen.

49 .   Am 10. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht, das Verfahren zu beschleunigen. Am selben Tag, geplant hat das Landgericht eine Anhörung für den 21. Januar 2011 beginnen.

50 .   Am 17. Dezember 2010 hat der Beschwerdeführer rügte, dass das Landgericht, bei der Planung der mündlichen Verhandlung noch nicht die Frist von einem Monat nach Abschnitt 155 § 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen festgelegt (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht eingehalten werden, unten).

51 .   Am 12. Januar 2011 teilte das Landgericht den Antragsteller, es sei nicht möglich, eine frühere mündliche Verhandlung zu planen, wie der zuständige Richter war von 1. Januar 2011 ersetzt und die Anhörung wurde unmittelbar nach der Rückkehr des neuen Richters aus dem Urlaub geplant.

52 .   Am 21. Januar 2011 fand eine mündliche Verhandlung in der Abwesenheit von der Depotbank, der das Landgericht mitgeteilt hatte, dass er im Urlaub war, statt.

53 .   Am 29. Januar 2011 hat die Depotbank angefordert das Amtsgericht, um ihn von seinen Aufgaben zu entladen.

54 .   Zwischen 2 und 9. Februar 2011 hat das Landgericht Richter telefonisch acht potenziellen Depotbanken in Kontakt gebracht. Frau R. war bereit, die ersten Kontakte zu überwachen, während Frau Z. erklärt sich bereit, das Kind für die folgenden unbeaufsichtigt Besuche zu übergeben.

55 .   Am 11. Februar 2011 teilte das Landgericht die Parteien, dass Depot H. nur entlassen, wenn eine neue Depotbank ernannt werden. Intensive des Landgerichts ist bestrebt, zu finden eine Person, die bereit ist, die Entscheidung des 1. September 2010 umzusetzen war, erwies sich als schwierig. Am selben Tag schrieb der Bezirksrichter Briefe an 22 potentielle Depotbanken und erkundigte sich nach ihrer Bereitschaft bis Pflichten im vorliegenden Fall zu übernehmen. Darüber hinaus informiert das Landgericht die Parteien, die sie gegründet hatte, ex  officio frische Kontaktverfahren, um die bestehenden Regelungen (überprüfen Abänderungsverfahren, siehe Ziffern 67 bis 81, unten).

56 .   Am 16. März 2011 Mutter forderte die Bezirksrichter für Bias. Sie zog ihre Bewegung am 12 April 2011.

57 .   Am 12. April 2011 Anwalt des Beschwerdeführers informiert Anwalt der Mutter, dass die Klägerin die Kontakt Rechte am 16 April 2011 ausüben und dass er erwartet, dass die Mutter, das Kind zu übergeben. Der Antragsteller vertrat die Ansicht, dass das Gericht die Entscheidung der 1. September 2010 Berufungs noch für den unbeaufsichtigten Besucher an jedem zweiten Samstag vorgesehen. Am 14.  April 2011 antwortete Anwalt der Mutter, dass sie der Auffassung, dass die Klägerin nicht das Recht, unbeaufsichtigten Kontakt haben.

58 .   Zwischen dem 16. April und dem 9. Juli 2011 die Mutter nicht die Tür zu öffnen, wenn der Antragsteller erschienen Kontaktbesuche. Zwischen dem 10. Mai und dem 11. Juli 2011 legte die Klägerin 6 Anträge auf Verwaltungsstrafen auf die Mutter wegen Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen zu erfüllen, um das Kind an den Antragsteller zu überzusetzen. Er stellt ferner das Amtsgericht beantragt, das Verfahren zu beschleunigen.

59 .   Am 27. Juni 2011 Anwalt der Mutter forderte die Bezirksgericht anhängigen Verfahren, das Verfahren zur Überprüfung der Kontakt Rechte auszusetzen.

60 .   Mit Entscheidung vom 29. Juni 2011 festgelegt hat das Landgericht, dass Herr  H. die Verwahrung hatte am 31. März 2011 abgelaufen.

61 .   Am 5. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht, um ohne weitere Verzögerung zu entscheiden. Am 8. Juli 2011 teilte das Landgericht den Antragsteller, dass die Mutter musste noch gestattet, Kommentare über den Antrag am 1. Juli und am Schreiben vom 5. des Antragstellers Juli 2011 einzureichen.

62 .   Am 19. Juli 2011 ist der Beschwerdeführer rügte, dass die Nichtbeachtung des Amtsgerichts auf seine Anfragen zu entscheiden sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

63 .   Am 19. Juli 2011 teilte das Landgericht die Parteien über ihre Absicht, im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der Beiträge von 19. August 2011 eingereicht entscheiden.

64 .   Am 26. August 2011 lehnte das Landgericht die Anträge des Klägers zu Bußgeldern auf die Mutter zu verhängen. Das Landgericht fest, dass die überwachte Kontakt in der Entscheidung vom 1. September 2010 bestellt hatte nicht stattgefunden. Es gab keinen Hinweis darauf, dass unbeaufsichtigten Kontakt könnte ohne einer ersten Phase der wachten Kontakt zu nehmen. Diese Frage war Gegenstand der neuen Verfahrens zur Überprüfung der Kontaktrechte durch das Amtsgericht eingeleitet. Unter diesen Umständen könnte man nicht sagen, dass die Mutter habe es versäumt, mit dem Kontakt, um vom 1. September 2010 nachzukommen ist.

65 .   Am 13. September 2011 legte der Kläger eine Beschwerde, die vom Oberlandesgericht Frankfurt am 12. Dezember 2011 abgelehnt wurde.

D.   Verfahren zur Überprüfung der Vorschriften zur Kontaktrechte

66 .   hat am 11. Februar 2011 hat die Frankfurter Landgericht eingeleitet ex  officio frische Kontaktverfahren, um die bestehenden Regelungen zu überprüfen und eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit von Frau Z. und Frau R., die zuvor erklärt hatte, ihre Bereitschaft, auf Aufgaben als nehmen Depotbanken, 16  März 2011.

67 .   In der mündlichen Verhandlung am 16. März 2011 konnte der Beschwerdeführer und Frau Z. nicht zu einer Einigung über die Modalitäten des Kontakts, insbesondere die vorgesehene Länge der ersten unbeaufsichtigten Kontakt Treffen. Die Mutter stellte die Bezirksrichter für Bias (vergleiche Randnummer 56 dieses Urteils für die Parallelverfahren). Am 31. März 2011 die Ersatzrichter angefordert Anwalt der Mutter, die Gründe für diesen Antrag einreichen. Am 12.  April 2011 Rat der Mutter zog die Bewegung.

68 .   Am 18. Mai 2011 hat das Landgericht Richter gehört das Kind.

69 .   Am 29. Juni 2011 hat das Landgericht den Gutachten über die Frage, ob die Entscheidung über die Kontaktrechte durch das Berufungsgericht am 1. September 2010 ausgegebenen noch realisiert werden konnte hören, oder ob es im besten Interesse des Kindes war entweder, um zu bestellen unbeaufsichtigten Kontakt oder Kontakt Rechte auszusetzen.

70 .   Am 15. Juli 2011 hat die Klägerin nicht beanstandet die gerichtlich bestellten Sachverständigen für Bias. Am 25. Juli 2011 wies das Amtsgericht den Antrag als unbegründet. Am 5. August 2011 legte der Kläger eine Beschwerde. Am 3.  November 2011 hat das Berufungsgericht nahm die Bewegung.

71 .   Am 19. Dezember 2011 Amtsgericht ernannte einen neuen Sachverständigen. Am 15.  März 2012 der Experte informierte das Gericht, dass er nicht in der Lage mit dem Bewerber aufzunehmen gewesen. Die Klägerin dem Gericht, dass er nicht zur Verfügung für die weitere Untersuchung war. Am 29. März 2012 Anwalt des Beschwerdeführers gab seine kurze.

72 .   Am 17. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht eine Anhörung sofort zu planen.

73 .   Am 20. April dem Bezirksgericht, nachdem das Gutachten am 19. April erhielt, eine mündliche Verhandlung für den 29. Mai 2012 und den Parteien mitgeteilt, die der Antragsteller kann auf der Grundlage der persönlichen Eindruck des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gewonnen zu bewerten. Am 22. Mai 2012 wird der Antragsteller wies die Bezirksrichter aus Gründen der Befangenheit und die Anhörung wurde abgebrochen.

74 .   Am 22. Juni 2012 wird die Befangenheits wurde als unbegründet zurückzuweisen. Am 9. Juli 2012 legte der Kläger eine Beschwerde, die vom Berufungsgericht am 31. Oktober 2012 abgelehnt wurde.

75 .   am 16. November 2012 geplant hat das Landgericht eine Anhörung für 30.  Januar 2012. Am 5. Dezember 2012 legte die Klägerin eine neue Herausforderung für Bias, die am 29. Januar 2013 entlassen wurde am 15. März 2013 hat das Landgericht eine mündliche Verhandlung für 11 April 2013. Auf Wunsch des Antragstellers wurde die Anhörung bis zum 6. Juni 2013 verschoben.

76 .   Am 1. Juni 2013 hat die Klägerin dem Amtsgericht, dass gesundheitliche Gründe hinderten ihn die Teilnahme an der Anhörung. Das Landgericht unter Berücksichtigung der in den Sommermonaten Abwesenheit der Parteien, verschob die Anhörung 22. August 2013.

77 .   Am 14. August 2013 hat die Klägerin die Amtsgericht erneut aufgefordert, die Sitzung abzubrechen. Er wollte nicht in der mündlichen Verhandlung, die am 22. August 2013 Am 11. September 2013 hat die Klägerin beantragt das Amtsgericht erneut öffnen Sie die Verhandlung, während zur gleichen Zeit die Vorlage, dass er ungeeignet, vor Gericht zu erscheinen war angezeigt.

78 .   Am 12. November 2013 das Landgericht Frankfurt ausgesetzt Kontaktrechte der Klägerin bis zum 31. Oktober 2015 mit der Begründung, dass der Kontakt gegen das Kind zum Ausdruck gebracht werden würde, sein Wohlergehen gefährden. Der Antragsteller legte Berufung.

79 .   Die Klägerin nicht an der Sitzung, die vor dem Frankfurt / Main Berufungsgericht am 11. Kammern geplant eine weitere Anhörung für 21. Mai 2014 nahm Februar 2014. Das Gericht erscheinen, auf die die gerichtlich bestellten Sachverständigen wurde ebenfalls vorgeladen. Am 20. Mai 2014 der Antragsteller Kammern beantragt, ihm erlauben, einen eigenen Experten auf die mündliche Verhandlung zu bringen und, zur gleichen Zeit, um die Anhörung für den nächsten Tag geplant zu verschieben, wie der private Experte nicht teilnehmen konnte. Das Berufungsgericht, die sich, unter anderem in Abschnitt 155 des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen, lehnte den Antrag ab. Am 21.  Mai 2014 Anwalt des Klägers, die nicht über die Verhandlung persönlich anwesend war, stellte die Kammer des Court of Appeal für Bias, der am 21. Juli 2014 entlassen wurde.

80 .   Am 17. September 2014 Frankfurt / Main Berufungsgericht bestätigte die Aussetzung des Umgangsrechts bis zum 31. Oktober 2015. Es  erlaubt außerdem der Vater monatlich Briefe, die die Mutter bestellt über das Kind zu übergeben schreiben. Unter Berufung auf Gutachten, das Berufungsgericht der Ansicht, dass persönliche Kontakte gegen die konsequent ausgedrückten Willen des Kindes, der jetzt erreichten das Alter von elf Jahren, wäre das Kind psychische Entwicklung gefährden und hatte damit vorübergehend ausgeschlossen. Das Berufungsgericht weiter beobachtet, dass die Geldbuße auf der Mutter auferlegt hätte unzureichend sind und dass die Weigerung der Kontakte zwischen Vater und Kind, die schon mehr als ein Jahrzehnt gedauert hatte, hatte nicht nur verursacht durch die Eltern und, in Insbesondere Versagen der Mutter, aber auch durch einen Ausfall der Justiz und der Kinder und Jugendhilfe beteiligt.

II.   Das einschlägige innerstaatliche Recht

81 .   § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor:

Kontakt des Kindes mit seinen Eltern

„(1)   Das Kind hat das Recht, mit jedem Elternteil zu kontaktieren; jeder Elternteil hat die Pflicht und das Recht auf Umgang mit dem Kind.

(2)   Die Eltern müssen von allem, was schwieriger die Beziehung des Kindes mit dem anderen Elternteil oder der Erziehung macht zu unterlassen. Ähnliches gilt, wenn das Kind in der Obhut einer anderen Person.

(3)   Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrecht zu entscheiden und machen nähere Bestimmungen über die Ausübung, einschließlich der Bestimmungen, die Dritte betreffen. Es kann die Mitteilung durch Aufträge gebieten, den Zoll in Unterabschnitt (2) festgelegt zu erfüllen. Wenn die Verpflichtung nach Absatz (2) erheblich dauerhaft oder wiederholt verletzt, das Familiengericht kann auch bestellen Vormundschaft für die Umsetzung der Kontakt (Kontakt Verwahrung). Zugang Verwahrung umfasst auch das Recht, die Herausgabe des Kindes zu verlangen, um Zugang zu implementieren und zu bestimmen, wo das Kind ist es, für die Dauer der Zugang sein. Die Reihenfolge ist befristet sein …

(4)   Das Familiengericht kann einschränken oder ausschließen das Recht der Kontakt oder die Durchsetzung der früheren Entscheidungen über das Recht auf Kontakt, soweit dies für das Wohl des Kindes. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder die Vollstreckung über einen längeren Zeitraum begrenzt oder auf Dauer kann nur erfolgen, wenn nichts anderes ist das Wohl des Kindes gefährdet werden können. Das Familiengericht kann es sich insbesondere um die Kontakt darf nur erfolgen, wenn ein Dritter die bereit sind, zusammenarbeiten, ist vorhanden ist …. „

82 .   Nach § 1626a BGB in der bis zum 18. Mai 2013, die Eltern eines minderjährigen Kindes nichtehelicher ausgeübt gemeinsame Sorgerecht, wenn sie eine entsprechende Erklärung gemacht, oder wenn sie verheiratet. Andernfalls ist die Mutter das alleinige Sorgerecht erhalten.

83.  Section 155 of the Act on Procedure in Family Matters (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) as in force since 1 September 2009 reads as follows:

„(1)   Elternteil und Kind Angelegenheiten, die sich auf die Stellung des Kindes Aufenthaltsort, Umgangsrecht oder die Übergabe des Kindes, sowie Verfahren auf der Grundlage einer Gefahr für das Wohl des Kindes muss als vorrangig und zweckmäßigerweise durchgeführt werden.

(2)   In Verfahren nach Absatz (1) hat das Gericht zu diskutieren den Fall mit den Parteien bei einer Anhörung. Die Anhörung erfolgt spätestens einen Monat, nachdem die Verfahren eingeleitet. Das Gericht hat das Jugendamt bei dieser Verhandlung zu hören. Diese Anhörung kann nur aus zwingenden Gründen verschoben werden. Der Nachweis der Gründe für die Notwendigkeit einer Verschiebung muss eingerichtet, wenn der Antrag auf Vertagung wird gemacht werden.

(3)   . „

84 .   § 89 bietet

Verwaltungsstrafen ( Ordnungsmittel )

„(1)   Im Falle der Nichteinhaltung eines Vollstreckungstitels für die Überstellung von Personen und für die Regulierung der Kontakt, so kann das Gericht ein Ordnungsgeld (verhängen Ordnungsgeld ) auf dem Verpflichteten und für den Fall, dass die Geldbuße kann nicht sein, gesammelt kann Verhaftung wegen Ungehorsams zu Gerichtsbeschlüssen (bestellen Ordnungshaft ). Wo die Auferlegung einer Geldbuße fehlt Aussicht auf Erfolg, kann das Gericht Verhaftung bestellen. Die Reihenfolge wird durch Gerichtsentscheidung getroffen.

(2)   Die Entscheidung, mit der die Übergabe einer Person oder der Regulierung der Kontakte anzugeben, die Folgen der Nichteinhaltung mit der Vollstreckungsklausel.

(3)   Die Höhe der einzelnen Geldbuße darf höchstens 25.000 Euro …

(4)   Eine verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt werden, wenn der Verpflichtete Person reicht Gründe nachzuweisen, dass er übernimmt keine Haftung für die Nichterfüllung gemacht werden … „

85 .   Nach § 90 des gleichen Gesetzes werden Entscheidungen über Umgangsrecht nicht mit Hilfe der direkten Gewalt gegen ein Kind durchgeführt werden.

86.  The Act on Protracted Court Proceedings and Criminal Investigations (Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, henceforth: the Remedy Act) entered into force on 3 December 2011. According to section 198, paragraph 1, of the Courts Constitution Act as amended by the Remedy Act, a party to proceedings who suffers a disadvantage from protracted proceedings is entitled to adequate monetary compensation. A prior objection to delay (Verzögerungsrüge), which has to be raised before the court whose proceedings are allegedly unduly delayed, is a prerequisite for a subsequent compensation claim. According to its Article 23 the Remedy Act applies to pending as well as to terminated proceedings whose duration may still become or has already become the subject of a complaint with this Court. In pending proceedings the objection to delay should be raised without delay, when the Remedy Act entered into force. In these cases the objection preserved a subsequent compensation claim even retroactively. For further details compare Taron v. Germany (dec.), no. 53126/07, §§ 29-26, 29 May 2012).

DAS GESETZ

I.   UMFANG DER BESCHWERDE

87 .   In seinen Ausführungen vor dem Gerichtshof hat die Klägerin beschwerte sich über die innerstaatlichen Gerichte Versäumnis, seine Umgangsrecht in einem Verfahren am 19. Mai 2005 eingeleitet zu implementieren.

88 .   Die Regierung wies darauf hin, dass das Verfahren zwischen 19. Mai 2005 und 22. März 2010 konnte nicht überprüft werden durch das Gericht, wie sie war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 21. April 2011 gegeben worden ( Kuppinger , aaO) .

89 .   Die in der Antwort vorgetragen, dass die bisherigen Verfahren vor dem Gerichtshof ausschließlich betroffenen seine Beschwerde gemäß Artikel 6 § 1 der Konvention über die übermäßige Dauer des Verfahrens, aber Antragsteller nicht der Beschwerde über die übermäßig lange Dauer und die mangelnde Wirksamkeit nach Artikel  8 der das Übereinkommen. Die vorliegenden Fall klar abgesetzt Gegenstand betroffenen.

90 .   Artikel 35 § 2 (b) des Übereinkommens bestimmt:

„Der Gerichtshof ist nicht mit einer nach Artikel erhobenen Individualbeschwerde  , die 34 …  ist im wesentlichen die gleiche wie mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt … „

91 .   Der Gerichtshof stellt fest, dass in seinem Urteil vom 21. April 2011 gegeben ( Kuppinger , aa O.), ein Ausschuss der Gerichtshof geprüften Rügen des Klägers gemäß Artikel 6 und 8 über die Länge der Kontaktverfahren dauerhaft vom 19. Mai 2005 bis zum 22. März 2010 . Das Gericht entschied, diese Klage ausschließlich nach Artikel 6 der Konvention zu prüfen (siehe Kuppinger , aa O., § 37). Der Gerichtshof erinnert daran, dass eine Beschwerde wird durch die im behauptet, nicht von den Rechtsgründen oder Argumente geltend gemacht Tatsachen gekennzeichnet (siehe unter anderem Behörden, Guerra und andere gegen.  Italien , 19. Februar 1998, § 44, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998 I, und . Previti gegen Italien (Dezember), Nr. 45291/06 , den 8. Dezember 2009). Daraus folgt, dass die Beschwerde über das Verhalten der Kontaktverfahren vor dem 22. März 2010 ist im Wesentlichen die gleiche wie mit einer schon vorher vom Gerichtshof in dem genannten Urteil untersucht worden ist.

92 .   Daraus folgt, dass die Rüge der Rechtsstreit zwischen der 19.  Mai 2005 und 22. März 2010 müssen gemäß Artikel abgelehnt werden  35 §§  2 (b) und  4 der Konvention als im wesentlichen das gleiche wie mit einer schon vorher durch die untersucht wurde, Gericht und der Gerichtshof nur befugt, das Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt stattfand, zu untersuchen.

II.   BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION

93 .   In Bezug auf die Verfahren, die stattfand, nach dem 22. März 2010 hat der Beschwerdeführer rügte, dass die innerstaatlichen Behörden es versäumt, seine Umgangsrecht mit seinem Sohn, was einen Verstoß gegen sein Recht auf Achtung seines Familienlebens zu implementieren , wie in Artikel 8 der Konvention, sofern die lautet wie folgt:

„1.   Jeder hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

2.   Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit es in Übereinstimmung mit dem Gesetz und ist in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohlergehen der Land, für die Prävention von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. „

94 .   Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.

95 .   Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 § 3 (a) des Übereinkommens und, dass es nicht unzulässig aus anderen Gründen offensichtlich unbegründet. Es ist daher für zulässig zu erklären.

A.   Schied

1.   Die Erbringung der Zwischenentscheidung vom 12. Mai 2010

(A)   Vorbringen der Klägerin,

96 .   Nach Ansicht der Klägerin, die Geldbuße von Frankfurt / Main Amtsgericht verhängte unwirksam war und offensichtlich ungeeignet für die Umsetzung seines Umgangsrechts. Wie zu erwarten war, hat die Fein keine Auswirkungen auf das Verhalten der Mutter. Es gab außerdem keinen Hinweis darauf, dass die Ernennung eines Kontaktdepot würde die Verweigerung der Kontakt der Mutter ändern. Der Antragsteller machte ferner geltend, dass die Länge des Bußgeldverfahrens waren mäßiger gewesen.

(B)   Vorbringen der Regierung

97 .   Die Regierung der Ansicht, dass das Landgericht hatte Maßnahmen, welche eine vernünftige, um die Umsetzung der Kontakt Urteil vom 12. Mai 2010 in Höhe von EUR effektiv ermöglichen genommen  300, auch wenn es eine kleine Menge auf den ersten Blick, vertreten eine geeignete Maßnahme zur Förderung der Bereitschaft der Mutter des Kindes, zu kooperieren. Angesichts der stark eskalierten Konflikt zwischen den Eltern war es bereits zweifelhaft, ob eine Verwaltungsmaßnahme vom Gesetz vorgesehenen tatsächlich stellen ein geeignetes Mittel, um den Kontakt zu erzwingen. Die Tatsache, dass seine Mutter, um Bußgeldverfahren ausgesetzt war eher intensiviert des Kindes Ablehnung des Antragstellers. Angesichts der äußerst komplexen und strittigen Situation, Beurteilung des Grades der Verantwortlichkeit der Mutter des Landgerichts war verständlich. Darüber hinaus hatte es zu berücksichtigen, dass die Maßnahme in erster Linie auf die Sanktionierung Verhalten in der Vergangenheit soll genommen werden, da die Ernennung eines Kontaktdepot dazu geführt, dass weitere Verstöße gegen die Entscheidung über die Kontaktrechte waren nicht zu erwarten.

98 .   Die Regierung ferner vor, dass das Landgericht hat die Entscheidung über die Verwaltungsmaßnahmen dreieinhalb Monate nach dem Antrag der Klägerin. Die Tatsache, dass das Landgericht erwartete die Rückkehr der Akte vor ihrer Entscheidung vom 12. November 2010 war nicht zu Beanstandungen führen angesichts der Komplexität des Verfahrens und die Tatsache, dass das Ausgangsverfahren war bereits am 1. September 2010 Zur Verbindung beendet wurde der beiden Anträge der Klägerin am 21. Juli und 11 eingereicht  August 2010 diente der Verbesserung der Effizienz des Verfahrens. Das Amtsgericht Richter hatte den Fall die höchste Priorität eingeräumt und hatte sogar verschoben eigenen Urlaub plant, um der Lage sein, die Anhörung um zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu planen ist.

(C)   Würdigung durch den Gerichtshof

99 .   Der Gerichtshof erinnert daran, dass die gegenseitige Freude von Eltern und Kind der Gesellschaft des anderen ein grundlegendes Element der „Familienleben“ im Sinne von Artikel 8 der Konvention (siehe unter anderem Behörden, Monory v. Rumänien und Ungarn , keine . 71099/01 , §  70, 5. April 2005 und Tsikakis v. Deutschland , Nr. 1521-1506 , § 74, 10. Februar 2011 ).

100 .   Darüber hinaus, obwohl die primäre Aufgabe von Artikel 8 ist es, den Einzelnen vor Willkür von Behörden zu schützen, gibt es darüber hinaus positive verbundenen Verpflichtungen wirksam „Respekt“ für das Familienleben. In Bezug auf die Pflicht des Staates, positive Maßnahmen umzusetzen, hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 8 enthält für die Eltern das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, um sie mit ihren Kindern wieder zu vereinen und eine Verpflichtung für die nationalen Behörden, solche Zusammenführung (siehe zu erleichtern, unter anderem Behörden , . Ignaccolo-Zenide v Rumänien ., keine 31679/96 , §  94, EGMR  2000-I; . Nuutinen gegen Finnland ., keine 32842/96 , §  127, EGMR  2000-VIII, und . Iglesias Gil und AUI gegen Spanien , Nr. 56673/00 , §  49, EGMR  2003-V).

101 .   In Fällen der Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass entscheidend ist, ob die nationalen Behörden haben alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Ausführung, die vernünftigerweise in der besonderen Umstände jedes gefordert werden können, erleichtern Fall (siehe sinngemäß , Hokkanen gegen Finnland. , 23. September 1994 § 58, Serie A 299. A ; Ignaccolo-Zenide , aa O., § 96; Nuutinen, aaO, § 128; und Sylvester  v.  Österreich , Nr.  36812/97 und 40104/98 , §  59, 24  April  2003).

102 .   In diesem Zusammenhang ist die Angemessenheit einer Maßnahme, die von der Schnelligkeit der Umsetzung beurteilt werden, da im Laufe der Zeit können unheilbare Folgen für die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Elternteil, der nicht zusammenleben zu tun haben (siehe Ignaccolo-Zenide , zitiert oben, §  102).

103 .   Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass, obwohl Zwangsmaßnahmen gegen Kinder sind nicht in diesem sensiblen Bereich wünschenswert, die Anwendung von Sanktionen nicht im Falle einer rechtswidrigen Verhaltens der Elternteil, bei dem das Kind lebt ausgeschlossen werden (siehe Ignaccolo-Zenide , aa O., §  106; und Eberhard und M. v Slowenien. , Nr. 8673/05 und 9733/05 , § 130, 1. Dezember 2009 ).

104 .   In Bezug auf die Umstände des vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Frankfurter Oberlandesgericht entschied am 12. Mai 2010, dass der Antragsteller das Recht, seinen Sohn für drei Stunden an jedem von sechs bestimmten Terminen zwischen Mai und August 2010 zu sehen war. Diese Kontakttreffen sollten durch unüberwachte Besuche folgen. Am 21. Juli 2010 ersuchte der Kläger den District Court zu einem Ordnungsgeld in Höhe von mindestens EUR 3.000 auf die Mutter zu verhängen, da keine der Besuche stattgefunden hatte, wie geplant. Am 11. August 2010 reichte der Kläger eine weitere Anfrage für die restlichen Termine. Am 12.  November 2010 hat das Landgericht, die gemeinsam regierenden auf beiden Anfragen, verhängte eine Gesamtordnungsgeld von EUR 300 auf die Mutter dafür, verstoßen sechs Mal die Entscheidung über die Umgangsrecht. Auch wenn die Mutter gezahlt diese Summe im Juni 2011, nahm keiner der überwachte Besuche wie geplant statt.

105 .   Unter den allgemeinen Grundsätzen oben ausgeführt, ist es die Aufgabe des Gerichtshofs zu entscheiden, ob die innerstaatlichen Behörden haben alle notwendigen Schritte, um die Ausführung des Kontakt Größenordnung von 12 zu erleichtern Mai 2010 als vernünftigerweise in den besonderen Umständen des vorliegenden Falles verlangt werden. Der Gerichtshof stellt fest, von Anfang an, dass die Entscheidung des Amtsgerichts enthält keine Informationen über die finanzielle Situation der Mutter. Dennoch kann nicht umhin, zu beobachten, dass die Gesamt Bußgeld von 300 Euro erscheint eher gering zu sein, da die einschlägigen Bestimmungen für die Verhängung einer Geldstrafe von bis zu 25.000 EUR für jeden einzelnen Fall der Nichteinhaltung erlaubt. Es ist daher fraglich, ob diese Sanktion, vernünftigerweise erwartet, dass eine Zwangswirkung auf die Mutter des Kindes, die beharrlich verhindert Kontakt zwischen dem Kläger und sein Sohn haben. Der Hof nimmt die Argumentation des Landgerichts ist, dass, obwohl die Mutter des Kindes verantwortlich für den fehlgeschlagenen Kontakt war, ihre persönliche Verantwortung bewiesen gering sein, da die Anforderungen an ihre pädagogischen Fähigkeiten waren hoch, und als sie gezwungen worden waren, „nicht nur auf denken ihre eigene Haltung zu den Problemen in einigen Wochen, sondern auch des Kindes festVerhaltensMuster „(siehe Absatz 30, oben) zu ändern.

106 .   Das Gericht weist in diesem Zusammenhang, dass die Parteien vereinbart, wachten Kontakt bereits im Jahr 2005 einzuleiten, und dass die Frankfurt / Main Amtsgericht hatte zunächst einen solchen Kontakt bestellt am 22. Mai 2007 (siehe Kuppinger , aa O., §§ 7, 16 ). Gestützt auf die Tatsache, dass die Mutter muss im Lauf der letzten Gerichtsverfahren ihrer allgemeinen Verpflichtung, dem Antragsteller Kontakt zu seinem Sohn erlauben bewusst gemacht haben, ist es schwierig, die Argumentation des Bezirksgerichts zu folgen, dass die Mutter musste ihre Haltung gegenüber der überdenken Probleme „in wenigen Wochen“. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Entscheidung keine Angaben darüber, ob die Mutter zumindest versucht, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Kontakt um durch die Förderung des Kindes, den Antragsteller zu erfüllen zu erfüllen. Der Gerichtshof schließlich fest, dass die Frankfurter Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 17. September 2014 (siehe Absatz gegebenen  80, oben), räumte ein, dass die Geldbuße auf der Mutter auferlegt könnte unzureichend sein.

107 .   Auch wenn es möglich ist, dass härtere Sanktionen nicht allgemeine Haltung der Mutter in Richtung Kontakt die Rechte des Beschwerdeführers geändert haben, dies nicht die innerstaatlichen Behörden zu verzichten von der Verpflichtung, alle geeigneten Maßnahmen, um den Kontakt zu erleichtern, verpflichten. Schließlich ist der Gerichtshof nicht durch das Argument der Regierung davon überzeugt, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Situation sich zu wiederholen, da das Familiengericht hatte in der Zwischenzeit, bis Kontakt Verwahrung gesetzt. Auch wenn ein Kontakt Depot hatte effektivere Mittel zur Verfügung als nur ein Supervisor, ist es kaum vorstellbar, dass er in der Lage wäre, seine Aufgabe der Umsetzung Umgangsrecht ohne ein gewisses Maß an Zusammenarbeit auf der Seite der Mutter zu erreichen.

108 .   Im Hinblick auf die Schnelligkeit der Vollstreckungsverfahren stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren dauerte mehr als 10 Monate ab dem 21.  Juli 2010, wenn der Antragsteller seinen ersten Antrag auf ein Bußgeld verhängen eingegangen ist, bis zum 1. Juni 2011, als die Gesamtfein gezahlt. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht gab nicht eine gesonderte Entscheidung auf den ersten Antrag des Klägers, sondern warteten auf die Einreichungen in Antwort auf die nachfolgende Anfragen, bevor er eine Entscheidung trifft. Angesichts der besonderen Dringlichkeit der Thematik ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass die Streitgenossenschaft, die eine Verzögerung von mehreren Wochen verursacht, am besten gedient, das Interesse der Effizienz des Verfahrens. Darüber hinaus eine Verzögerung von etwa einem Monat trat auf, als das Landgericht erwartete die Rückkehr des Hauptgehäuses Datei aus dem Berufungsgericht, auch wenn das Hauptverfahren vor dem Gericht hatte bereits sechs Wochen vor beendet. Daraus folgt, dass diese Verzögerung könnte durch einen schnelleren Versand der Fallakte vermieden werden können.

109 .   Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, einschließlich der Zeit, ist das Wohl des Kindes, die Kriterien, die in seinem eigenen Fall gelegt Gesetz und der Parteien Vorbringen der Gerichtshof trotz Ermessensspielraum des Staates, stellt fest, dass die deutschen Behörden es versäumt haben, angemessene und wirksame Anstrengungen, um den Kontakt, um vom 12. Mai 2010 ausführen zu machen.

110 .   Folglich ist ein Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention.

2.   Die Ausführung der Entscheidung des 1. September 2010

(A)   Vorbringen der Klägerin,

111 .   Nach Auffassung der Klägerin, die Umsetzung der Kontakt Verwahrung durch unsachgemäße und unprofessionelle Verhalten der Depotbank gescheitert. Die Verhandlungen über die Entlastung der Kontaktdepot war ineffizient und übermäßig lange. Das Landgericht habe es versäumt, die notwendigen Schritte der Kontaktaufnahme mit potenziellen Depotbanken, die bisher ihre Bereitschaft, diese Aufgabe zu übernehmen Ausdruck gebracht werden. Darüber hinaus hat das Landgericht habe es versäumt, ihrer Verpflichtung aus § 155 des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen entsprechen, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Klägers eine Anhörung zu planen. Dementsprechend könnte das Landgericht eine Entscheidung im Jahr 2010 stattgefunden haben.

112 .   Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Weigerung, weitere Bußgelder verhängen sei willkürlich und nicht mit dem nationalen Recht entsprechen.

(B)   Vorbringen der Regierung

113 .   Die Regierung trug vor, dass die nationalen Gerichte verfehlte nicht ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 der Konvention in Bezug auf die zu erfüllen Verfahren auf Antrag des Klägers zur Entladung der Kontakt Depotbank und auf seinem Ersuchen um weitere Bußgelder auf die verhängt werden Mutter.

114 .   Die Umsetzung der Kontakt Verwahrung auf Grund einer offenen Streit zwischen dem Asylbewerber und der Depotbank gescheitert. Die Verhandlungen über die Entlastung der Depot war nicht übermäßig lang. Versuche des Landgerichts ist zu organisieren, einen Ersatz für die Depotbank hatte schließlich wegen eines Streits zwischen dem Antragsteller und der möglichen Kontakt Hüter fehlgeschlagen. Da die Kontakt Verwahrung endete am 31.  März 2011 die Entscheidung vom 29. Juni 2011 betrug der lediglich deklaratorischen Charakter. Die Regierung wies darauf hin, in diesem Zusammenhang, dass die Nichteinhaltung § 155 des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen war kein entscheidender Faktor in diesem Verfahren, weil diese Bestimmung lediglich eine Empfehlung und nicht Schnelligkeit vor, um jeden Preis. Ausschlaggebend war immer die beste Interesse des Kindes.

115 .   Die Regierung auch geltend gemacht, dass weitere Anträge des Klägers für Bußgelder Aussicht auf Erfolg als die am 1. September 2010 nur für unbeaufsichtigten Kontakt vorgesehen angegebenen Kontaktdaten, um nach einer Vorbereitungsphase des überwachten Kontakten deutlich fehlte. Es muss daher klar für den Antragsteller, dass die Entscheidung war ihm das Recht, unbeaufsichtigten Kontakt nicht zu gewähren, ohne einer ersten Phase der wachten Kontakt haben. Die Regierung trug ferner vor, dass das Verfahren wurden ohne unangemessene Verzögerung verarbeitet.

(C)   Würdigung durch den Gerichtshof

116 .   Das Gericht stellt von Anfang an, dass die Klägerin nicht Berufung einlegen und damit nicht erschöpfen innerstaatlichen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des 26. August 2011 des Landgerichts ist nicht weiter zu Bußgeldern auf die Mutter des Kindes zu verhängen. Daraus folgt, dass der Gerichtshof nur aufgerufen, Artikel 8 der Beschwerde der Klägerin in Bezug auf die Länge Frage zu prüfen.

117 .   Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren zur Entlastung der Kontaktdepot wurden am 15. November 2010 eingeleitet, wenn der Antragsteller seinen Antrag eingegangen ist, und wurden am 29. Juni 2011 beendet, wenn das Landgericht festgestellt, dass Kontakt Verwahrung hatte am 31. März abgelaufen also 7 Monate und zwei Wochen dauerte 2011. Das Verfahren vor dem Amtsgericht. Der Gerichtshof stellt fest, dass aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften, ein Kontakt Depot nur entlassen, wenn eine neue Depotbank wurde zur gleichen Zeit benannt werden. Das Gericht stellt ferner fest, dass das Amtsgericht erhebliche Anstrengungen unternommen, um einen Kontakt Depotbank, die letztlich ohne Erfolg waren zu finden. Die Verhandlungen über die Anträge des Beschwerdeführers auf weitere Bußgelder verhängen dauerte vom 10. Mai 2011, als der Kläger seine erste Anfrage, und endete am 26. August 2011, als das Landgericht wies die Anträge. So dauerte Proceedings 3 Monate und 17 Tage. In Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls ist der Gerichtshof nicht diese Verfahrensdauer finden übertrieben.

118 .   Angesichts dieser Überlegungen kann der Hof nicht feststellen, dass der Ablauf des Verfahrens über die Entlastung der Kontaktdepotbank und auf die Anträge des Klägers zu verhängen weitere Bußgelder verletzt die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention.

3.   Verfahren zur Überprüfung der Kontakt Vorschriften

(A)   Vorbringen der Regierung

119 .   Die Regierung trug vor, dass die Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der Kontakt Regelung wurde vor allem durch eigenes Verhalten des Klägers verursacht. Während der Antragsteller frei, Nutzung aller verfahrensrechtlichen Mittel zur Verfügung, um ihn zu machen war, wurden die daraus resultierenden Verzögerungen nicht zu vertreten den innerstaatlichen Gerichten.

(B)   Sätze der Klägerin

120 .   Die Klägerin nicht bestritten, dass die Dauer des Verfahrens war ihm zuzurechnen. Die Verhandlungen über die Änderung der Kontakt Rechte unwirksam waren und dauerte eine lange Zeit in. Insbesondere hat das Landgericht habe es versäumt, andere mögliche Kontakt Hüter rufen nach der Vereinbarung mit Frau Z., war gescheitert. Die Notwendigkeit, ein Gutachten zu hören wurde durch die überlange Dauer des Verfahrens vor verursacht und damit auch zurechenbar den innerstaatlichen Gerichten.

(C)   Würdigung durch den Gerichtshof

121 .   Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren zur Überprüfung der Kontakt Regelungen wurden eingeführt von Amts wegen durch das Amtsgericht am 11. Februar 2011 und vor dem Gericht am 12. November 2013 beendet Das Berufungsverfahren wurden von der Entscheidung des Gerichtshofs Frankfurt beendet of Appeal am 17. September 2014. Deshalb dauerte das Verfahren zwei Jahren und neun Monate vor dem Gericht erster Instanz und etwa zehn Monate vor dem Court of Appeal. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Kläger zwei Bewegungen, und die Beklagte eine Bewegung, zum Vorurteil gegen den Bezirksrichter, von denen jeder zu einer Verzögerung von mehreren Wochen. Eine weitere Verzögerung von fast fünf Monate wurde durch die Tatsache, dass der Kläger dem Gericht abgelehnt verursacht bestellten Sachverständigen aus Gründen der Befangenheit. Während diese Ablehnung war letztlich erfolgreich, es war nicht erwiesen, dass die Gründe für den Verdacht der Voreingenommenheit lag in den Bereich des Landgerichts oder hätte das Landgericht vor seiner Ernennung bekannt haben. Anhörungen wurden zweimal auf Antrag des Antragstellers, der schließlich erklärt, dass er ungeeignet, vor Gericht zu erscheinen war verschoben. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Klägerin nicht an einer der Anhörungen des Court of Appeal geplant erscheinen und wies die Kammer des Court of Appeal für die Nichteinhaltung seinen Antrag, eine Anhörung zu verschieben entsprechen.

122 .   Angesichts dieser Tatsachen kann das Gericht nicht feststellen, dass die Dauer des Verfahrens vor den Familiengerichten, obwohl beträchtlich, lag an der Gerichte mangels besonderer Sorgfalt. Insbesondere kann angeblichen Unfähigkeit der Klägerin die Teilnahme an den geplanten Anhörungen nicht zuzurechnen den Familiengerichten statt. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass es wurde nicht nachgewiesen, dass die Familiengerichte haben es versäumt, mit den Verfahrensaspekt des Artikel  8 der Konvention im Hinblick auf die am 11. leitete Verfahren  Februar 2011.

III.   Die behauptete Verletzung von Artikel 6 § 1 des Übereinkommens

123 .   Der Beschwerdeführer rügte, dass die Länge der Gerichtsverfahren in Bezug auf Umgangsrecht war eine angemessene Frist unter Verstoß gegen Artikel 6 überschritten  §  1 der Konvention, der entsprechende Teil lautet wie folgt:

„In Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen …, jeder ist ein … innerhalb einer angemessenen Frist von einem … Gericht zu hören mit dem Titel …“

124 .   Der Gerichtshof stellt fest, dass nach dem Gesetz Abhilfe wurde der Antragsteller berechtigt, einen Antrag auf gerechte Entschädigung erheben, aber nicht getan. Allerdings bestreitet er die Wirksamkeit der Maßnahme Act. Mit Bezug auf ein Urteil, in dem ein Berufungsgericht vergeben einen Bewerber finanzielle Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro für die überlange Kontaktverfahren über zwei Jahre und acht Monate, und das war vom Bundesgerichtshof am 13. März 2014 bestätigt worden (III ZR 91/13 ) hat die Klägerin, dass die nationalen Gerichte habe es versäumt, bei der Beurteilung der gerechte Ansprüche nach dem Gesetz Abhilfe Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu nehmen.

125 .   Der Gerichtshof erinnert daran, dass im Bereich der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe gibt es eine Verteilung der Beweislast. Es ist Sache der Regierung behauptet Nichterschöpfung, den Gerichtshof davon überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war in Theorie und Praxis zu der betreffenden Zeit, das heißt, dass es zugänglich war, eine, die in der Lage ist Wiedergutmachung war im Hinblick auf die Beschwerden des Klägers und bot begründete Aussicht auf Erfolg. , Sobald diese Beweislast erfüllt worden ist, fällt es jedoch an den Antragsteller, um festzustellen, dass das Mittel von der Regierung voran war in der Tat erschöpft war oder aus irgendwelchen Gründen unangemessen und unwirksam unter den besonderen Umständen des Einzelfalls oder, es gebe besondere Umstände freizusprechen ihn oder sie von der Verpflichtung (siehe Akdivar und andere gegen die Türkei. , 16. September 1996, § 68, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996 IV ; und Eberhard und M. , aa O., §  147).

126 .   Der Gerichtshof stellt fest, dass der Kläger Zugang zu der Forderung nach gerechter, die ihm zur Verfügung unter der Übergangsbestimmung der Abhilfe Gesetz mit Eintragung am 3. Dezember 2011 in Kraft geworden war Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Abhilfe Act war grundsätzlich in der Lage, eine angemessene Entschädigung für die Verletzung des Rechts auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist und, dass ein Antragsteller könnte wäre, die Nutzung dieses Mittels zu machen, auch wenn es ihm zur Verfügung wurde werden nur, nachdem er seine Beschwerde bei der eingereicht hatte Court (siehe Taron , aa O., §§ 40-43 ). Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin keinen Grund, die den Schluss, dass die gerechte Forderung nicht eine vernünftige Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn der Antragsteller in Bezug auf die angeblichen unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verfolgt erlauben würde, unterbreitet. Die bloße Behauptung, dass ein Berufungsgericht in einer Gerichtsentscheidung vom Bundesgerichtshof bestätigt, möglicherweise versäumt, bei der Bewertung der Schadenshöhe unter dem Abhilfe Act vergeben Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu nehmen haben, nicht aus, um die Frage nach der allgemeinen Effektivität des Rechtsmittels als Ganzes anzurufen.

127 .   Dieser Teil der Anwendung muss daher für nicht abgelehnt werden Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs gemäß Artikel 35  §§  1 und 4 des Übereinkommens.

IV.   BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION

128 .   Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer des Verfahrens vor den Familiengerichten. Er berief sich auf Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention.

129 .   Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.

A.   Zulässigkeit

130 .   Das Gericht stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich im Sinne von Artikel 35 § 3 unbegründet (a) des Übereinkommens. Er stellt ferner fest, dass es nicht unzulässig aus anderen Gründen. Es ist daher für zulässig zu erklären.

B.   Schied

1.   Vorbringen der Regierung

131 .   Mit Bezug auf die Entscheidung des Gerichts im Fall von Taron (aaO, §§ 39-45) legte die Regierung, dass der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Abhilfe Gesetz wurde in der Regel geeignet, wirksame Rechtsmittel gegen überlange Verfahrensdauer zu schaffen. Während die Bewertung der Hausmittel, die in Kraft seit zwei Jahren gewesen war, noch aus, zeigte die bisherige Rechtsprechung, dass das neue Heilmittel wurde gut funktionierende Praxis. Dies war von der letzten Resolution des Ministerkomitees im ausgestellt bestätigt Rumpf Fall (siehe Rumpf v. Deutschland , Nr.  46344/06 , den 2. September 2010 und Resolution CM / ResDH (2013) 244).

132 .   Nach Auffassung der Regierung, war die neue Rechtsmittel effektiv auch in Fällen, die Kontakt mit Kindern, da sie eine generalpräventive Wirkung bietet neben monetären Entschädigung hatten. Das zweistufige Rechtsweg offen stehen im Rahmen der geänderten Gerichtsverfassungsgesetzes hatte eine allgemeine, präventive Wirkung durch seine bloße Existenz. Darüber hinaus das Instrument eines Widerspruchs zu verzögern, hatte eine Warnfunktion, denn sie wies darauf hin, mit dem die Verfahren wurden bereits aus der Sicht des Antragstellers langwierigen und somit erlaubt, dass Gericht das Verfahren zu beschleunigen erkennende Gericht. Darüber hinaus ist die Schadensersatzanspruch unter dem Abhilfe Gesetz hatte auch eine präventive Funktion, wie es sein könnte bereits eingereicht, während Verfahren noch anhängig ist. Schließlich hatte der Kläger die Möglichkeit, sich eine finanzielle Entschädigung für Nachteile aus einer Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeben.

133 .   Die Regierung fest, dass das Verfahren, das Gegenstand der vorliegenden Beschwerde waren war seit Mai 2010 anhängig sind und damit unter der Übergangsbestimmung des Artikels 23 des Gesetzes Abhilfe fiel. Dementsprechend wird der Einwand zu verzögern war in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht verfügbar. Allerdings hatte der Gesetzesentwurf schon damals veröffentlicht worden; Darüber hinaus, vor allem in Bezug auf das Familienrecht, die Berufungsgerichte bereits allgemein das Rechtsinstitut, um die Gefahr der Schaffung von irreversiblen Schadens abzuwenden (die nicht gesetzlich geregelt wurde) eine Beschwerde wegen Untätigkeit anerkannt. Schließlich habe die Klägerin selbst mehrere Einwendungen erhoben, während des Verfahrens bei der Hand zu verzögern.

2.   Sätze der Klägerin

134 .   Nach Ansicht der Klägerin ist die Abhilfe Gesetz nicht mit den Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes-Rechts ergeben. Das Gericht hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass eine reine Ausgleichsmittel nicht aus, um Verstöße von der Länge der Verfahren, in dem der Ablauf des Verfahrens können Auswirkungen auf das Familienleben des Antragstellers haben was zu befassen (der Antragsteller die Urteile des Gerichtshofes in der genannten Fälle von Macready v. der Tschechischen Republik , Nr. 4824/06 und 15512/08 , dem 22. April 2010 und Bergmann v. der Tschechischen Republik , Nr. 8857/08 vom 27. Oktober 2011).

135 .   Die Abhilfe Gesetz war noch nicht in Kraft, wenn die in Rede stehende Verfahren wurden eingeleitet, und die Klägerin wäre nur in der Lage, einen Schadensersatzanspruch unter seiner Übergangsbestimmungen erheben gewesen. Doch nach Prüfung, die Klägerin habe sich aus der Verwendung dieser Möglichkeit auch im Hinblick auf seine mangelnde Wirksamkeit der Stimme enthalten. Die Lösung der Entschädigung durch die Abhilfe Gesetz nicht den Anforderungen eines wirksamen präventiven Mittel gerecht zu werden, weil es nicht zu einem Bestellwert von verbindlichen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung führen. Auch nicht den Einwand zu verzögern erfüllen diese Anforderungen, da sie konstituiert weder einen Rechtsanspruch auf Feststellung einer Verletzung der Konvention noch ein Recht auf effektiven Rechtsschutz, wie es das Gesetz nicht für eine Möglichkeit zur wirksamen Rechtsmittel vorzubereiten.

3.   Würdigung durch den Gerichtshof

(A)   Allgemeine Grundsätze

136 .   Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 13 des Übereinkommens ermöglicht den direkten Ausdruck der Verpflichtung der Staaten, die in Artikel 1 des Übereinkommens niedergelegt sind, die Menschenrechte in erster Linie in den eigenen Rechtssystem zu schützen. Es erfordert daher, dass die Staaten eine Hausmittel, um mit der Substanz eines „zweifel Beschwerde“ im Rahmen des Übereinkommens befassen und entsprechende Rechtsschutz zu gewähren (siehe unter anderem Behörden, Kudla v.  Poland [GC], Nr. 30210/96 , § 152, EGMR 2000 XI). Im vorliegenden Fall, unter Hinweis auf seine Schlussfolgerung in Bezug auf den Ablauf des Verfahrens vor den Familiengerichten (vergleiche insbesondere Randnummer 109, oben) nach Ansicht des Gerichts, dass der Antragsteller eine vertretbare Behauptung einer Verletzung von Artikel 8 hatte über die Durchführung des Verfahrens bei Kontakt Rechte.

137 .   Der Gerichtshof stellt ferner bekräftigt seine Rechtsprechung, nach der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, einem Prozessführer auf nationaler Ebene für die Erhöhung eine Beschwerde über die Länge der Verfahren sind „wirksam“ im Sinne von Artikel 13 des Übereinkommens, wenn sie die behauptete Verletzung zu verhindern oder seine Fortsetzung oder eine angemessene Entschädigung für jede Verletzung, die bereits stattgefunden hat. Abhilfe Damit erfüllt diese Kriterien, wenn sie entweder verwendet werden, um eine Entscheidung von den Gerichten, die sich mit dem Fall zu beschleunigen, oder um die Prozesspartei mit angemessenen Entschädigung für Verspätungen, die bereits stattgefunden haben (siehe zur Verfügung zu stellen Mifsud v. France (Dezember) [GC .], keine 57220/00 , § 17, EGMR 2002 VIII, und . Sürmeli v Deutschland [GC], Nr. 75529/01 , § 99, EGMR 2006 VII ). Jedoch sind für Klagen, in denen die Dauer des Verfahrens hat deutliche Auswirkungen auf das Familienleben des Antragstellers (und die damit fallen nach Artikel untersucht werden  8 der Konvention) hat der Gerichtshof entschieden, dass ein starrer Ansatz gefragt ist, die verpflichtet die Staaten, um an Ort und Stelle ein Heilmittel, das zur gleichen Zeit ist präventive und kompensatorische setzen (siehe Macready , aa O. , § 48, und Bergmann, aa O., §§ 45-46). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die positive Verpflichtung des Staates geeigneten Maßnahmen, um das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu gewährleisten nehmen riskierte immer illusorisch, wenn die Betroffenen hatten nur zu ihrer Verfügung eine Ausgleichsmittel, die nur zu einem führen können a posteriori Auszeichnung für die finanzielle Entschädigung (siehe Macready , ebd. ).

(B)   Anwendung auf den vorliegenden Fall

138 .   In Bezug auf die Umstände des vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehende Verfahren betroffenen Kontakt die Rechte des Beschwerdeführers mit seinem kleinen Kind. Damit ist klar, dass der Fall in die Kategorie von Fällen, die durch ihre Länge vorgegebenen riskieren. Unter den oben genannten Grundsätzen, hat es somit zu prüfen, ob das deutsche Recht vorgesehen ist, zu der betreffenden Zeit, ein Heilmittel gegen die Verfahrensdauer, die nicht nur bieten hat monetäre Entschädigung, die aber auch wirksam, um Verfahren vor den Familiengerichten zu beschleunigen war .

(I)   Die Abhilfe Gesetz

139 .   Im Hinblick auf die Wirksamkeit der von der Abhilfe Gesetz eingeführt Heilmittel stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass dieses Mittel wurde erst im Dezember 2011 und damit zu einem Zeitpunkt, wenn die vorliegenden Verfahren bereits für eineinhalb Jahre und weiter verfügbar wurden beim Gerichtshof anhängig. Der Antragsteller entschieden, sich nicht von der Möglichkeit, finanzielle Entschädigung im Rahmen ihrer Übergangsbestimmungen verlangen in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es zuvor festgestellt, dass es keine Gründe für die Annahme, dass das neue Heilmittel nicht die Möglichkeit, angemessene und ausreichende Entschädigung für seine Beschwerden zu erhalten leisten einen Antragsteller (siehe Taron, aa O., § 40). Es wurde jedoch nicht untersucht die Frage, ob das Gesetz Abhilfe könnte auch als effektiv Beschleunigung des Verfahrens, wenn das Recht auf Achtung des Familienlebens sonst riskiert immer illusorisch betrachtet werden.

140 .   Im Hinblick auf die Warnfunktion durch die beklagte Regierung zurückzuführen auf den Einwand zu verzögern, akzeptiert der Gerichtshof fest, dass ein solcher Einwand kann, in einem bestimmten Fall, fördern eine erstinstanzliche Gericht, das Verfahren zu beschleunigen. Er stellt jedoch fest, dass die Abhilfe Gesetz keine Sanktionen für die Verletzung der anderen zu erfüllen als die Möglichkeit, eine Schadensersatzklage erheben zu befestigen. Das Gericht ist ferner nicht davon überzeugt, dass die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch erheben können wie mit einer ausreichenden Beschleunigung der Wirkung auf die anhängigen Verfahren in Fällen, die Kontaktrechte für Kleinkinder angesehen werden kann, wenn dies erforderlich ist, um eine Verletzung des Rechts zu verhindern, zu respektieren für das Familienleben.

141 .   Im Licht dieser Erwägungen ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass die Bestimmungen eingeführt, durch die Abhilfe Gesetz die spezifischen Anforderungen eines Rechtsmittels zur positiven Verpflichtungen des Staates nach Artikel 8 der Konvention im Verfahren zur Berührung der Eltern gerecht zu treffen Rechte mit seinem kleinen Kind.

(Ii)   Die Rüge Untätigkeit

142 .   Der Gerichtshof hat bereits die Auffassung, dass die Rüge der Untätigkeit, die nicht eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht haben wollte, hatte aber durch eine Reihe von Berufungsgerichten vor dem Inkrafttreten der Maßnahme Gesetz angenommen wurde, nicht anzu ein wirksamen Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer von Zivilverfahren, unter Hinweis auf die Unsicherheit über die Kriterien für die Zulässigkeit einer solchen Klage und seine praktischen Auswirkungen auf die spezifischen Verfahren (siehe Sürmeli , aa O., §§  110 112). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung keine Argumente vorgetragen, die erlauben würde, eine andere Schlussfolgerung zu im vorliegenden Fall gezogen werden gestellt. Daraus folgt, dass die Rüge der Untätigkeit kann nicht als ein wirksames Mittel in diesem speziellen Fall betrachtet werden.

(Iii)   § 155 des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen

143 .   Das Gericht schließlich fest, dass die Regierung in einem anderen Zusammenhang vor, dass § 155 des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen, die zuvorkommende Familiengerichte zu Kontaktverfahren als Priorität zu behandeln und zweckmäßig, war nur eine Empfehlung und nicht festgelegt, Schnelligkeit “ um jeden Preis „(siehe Absatz 114 oben). Sie habe nicht behauptet, dass diese Bestimmung als ein wirksames Mittel im Sinne von Artikel 13 des Übereinkommens dienen. Der Gerichtshof erkennt an, dass diese Bestimmung die Gerichte ermutigen, seiner Pflicht zur besonderen Sorgfalt in Kontakt Verfahren auszuüben. Aber in Ermangelung einer gesetzlichen Sanktion für nicht, die Einhaltung verpflichtet sich der Gerichtshof fest, dass dieses Werkzeug nicht als wirksame vorbeugende Mittel gegen die überlange Kontaktverfahren angesehen werden.

144 .   Folglich hat die Klägerin nicht über einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 des Übereinkommens, der das Verfahren auf seiner Kontakt Rechte beschleunigt haben könnte.

145 .   Es hat daher in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist Artikel 13.

V.   ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

146 .   Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Verletzung der Konvention oder den Protokollen dazu, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung vorgenommen werden, der Gerichtshof, falls erforderlich, eine gerechte Entschädigung der Geschädigten. „

A.   Schäden

147 .   Der Antragsteller brachte die Summe von mindestens 30.000 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden. Der Antragsteller machte geltend, dass er auf den immateriellen Schaden wegen der übermäßig lange und ineffektive Verfahrens in Kontakt Rechte, die vor den Familiengerichten anhängig war seit dem Jahr 2005 und die zu seiner dauerhaften Trennung von seinem Kind geführt gelitten. Der Antragsteller als erschwerender Faktor, Urteil vom 21. April 2011 des Gerichtshofs (siehe als Kuppinger , aa O.) nicht über eine dauerhafte Wirkung auf die Verarbeitung des Verfahrens durch das Familiengericht.

148 .   Die Regierung wies darauf hin, dass die Überlänge des Ausgangsverfahrens hatte der Hof bereits in seinem Urteil in Betracht gezogen worden (siehe Kuppinger , aa O.). Im vorliegenden Fall waren nur das Verfahren zur Überprüfung der Kontakt Vorschriften einer außergewöhnlichen Länge, wurde jedoch nach wie vor unter den Umständen des vorliegenden bestimmten Fall nicht gerechtfertigt. Als Alternative wies die Regierung darauf hin, dass der Gerichtshof hatte zuvor die Vergabe eine Entschädigung für immateriellen Schaden in einem vergleichbaren Fall entschieden, nicht (die Regierung genannten Berlin v. Luxemburg , Nr. 44978/98 , § 72, 15 Juli 2003).

149 .   Das Gericht stellt fest, dass der Antragsteller davon EUR 5.200 gegenüber nicht ausgezeichnet Vermögensschaden für die Dauer des Verfahrens zwischen den Jahren 2005 und 2010 (siehe Kuppinger , aa O., § 61). Er entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer EUR  15.000, für den immateriellen Schaden für die Verletzung seiner Rechte aus Artikel 8 und 13 der Konvention im vorliegenden Fall.

B.   Kosten und Auslagen

150 .   Der Antragsteller behauptete auch insgesamt EUR 4,524.61 für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten (einschließlich der Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in der Höhe von EUR angefallen  2,032.40) und EUR 4,404.13 für die vor dem Gerichtshof entstanden sind. Er trug vor, dass die Mutter des Kindes habe es versäumt, ihn zu erstatten die Kosten der ersten Bußgeldverfahren.

151 .   Die Regierung bestätigte, dass der Antragsteller es versäumt habe, Honorarvereinbarungen rechtfertigen die Rechnungen in Bezug auf die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor dem Bundesverfassungsgericht einreichen. Sie machten ferner geltend, dass die Kosten, bevor die Familiengerichte wurden in einem Versuch, die Verletzung des Artikels 8. Ferner Wiedergutmachung entstehen, hat die Klägerin einen einklagbaren Anspruch gegen die Mutter für die Erstattung der Kosten der ersten Bußgeldverfahren hatten.

152 .   Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes-Gesetz ist ein Antragsteller Anspruch auf Erstattung der Kosten und Aufwendungen nur insoweit berechtigt, wie sich gezeigt hat, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden in einem Versuch, die Verletzung der Konventionsrechte zu beseitigen gewesen und sind der Höhe nach angemessen. Der Gerichtshof stellt fest, dass es einen Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention nur in Bezug auf den ersten Bußgeldverfahren und hat die Klägerin einen vollstreckbaren Titel gegen die Mutter des Kindes für die Erstattung der von diesem Verfahren entstandenen Kosten erhalten gefunden. In Anbetracht dessen hält der Gerichtshof es sinnvoll, preis die Summe von EUR  2,032.40 für Kosten und Auslagen in den innerstaatlichen Verfahren als auch der EUR 4,404.13 für die Verfahren vor dem Gerichtshof.

C.   Verzugszinsen

153 .   Das Gericht hält es für angemessen, dass der Verzugszinssatz den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank, auf die zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu.

Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,

. 1   erklärt, die Klagen nach den Artikeln  8 und 13 in Bezug auf das Verfahren vor dem Frankfurt / Main Amtsgericht, die erst nach 22. März 2010 zulässig war und den Rest der für unzulässig erklärt;

 

. 2   Hält , dass eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention im Hinblick auf die Durchführung der vorläufigen Entscheidung vom 12. Mai 2010;

 

. 3   Hält , dass es in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention war eine Verletzung von Artikel 13;

 

4.   Hält

(A)   Der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer von dem Tag, an dem das Urteil endgültig gemäß Artikel zu bezahlen, innerhalb von drei Monaten  44  §  2 des Übereinkommens die folgenden Beträge:

(I)   EUR 15.000 (€ 15.000), zuzüglich aller zu berechnender Steuern zu können, in Bezug auf den immateriellen Schaden;

(Ii)   EUR 6,436.53 (€ 6.436 und dreiundfünfzig Cent), sowie jede Steuer zu Lasten des Antragstellers sein können, in Bezug auf Kosten und Ausgaben;

(B)   dass nach Ablauf der oben genannten drei Monaten bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe gleich dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten unterliegt die oben genannten Betrag;

 

5.   Die Klage der Rest der Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich auf 15. Januar 2015 mitgeteilt, nach Artikel 77 §§ 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

              Claudia Westerdiek              Mark Villiger
              Registrar              President

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-150299#{%22itemid%22:%5B%22001-150299%22%5D}
——————————————————————————-
Ende 

 

siehe auch   1. Urteil  des EGMR  im Fall  Bernd Kuppinger 

 Application no. 41599/09
JUDGMENT – STRASBOURG, 21 April 2011
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20110421-K-41599-09.asp(externer Link)

Tags: Umgangsrecht – Verfahrensdauer Gericht –  Umgangsrecht Kontaktrecht Besuchsrecht – Feministische Justiz – Obsorge – Sorgerecht – Beugestrafe Geldstrafe – Rechtssprechung Justiz Familienrecht

6 Gedanken zu “EGMR Urteil – Beugestrafe bis 25.000,- Euro möglich – Umgangsrecht – Verfahrensdauer – Beschwerdenummer 62198/11

    • Wenn ich aus meiner Sicht überlege -wie teuer diese Verfahren war-Meine Möglichkeit ein Verfahren
      durchzustehen wären gleich null-wie lange kann sich ein Staat so eine einseitige Sichtweise leisten-
      Wenn ein sehender Mensch blind ist und Blindheit noch beschlossen wird- dann ist an den Institutionen
      nicht auf Studien zu warten sondern- gelebtes Leben genauer wahrzunehmen.

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  1. […] PS: Deutschland wurde von EGMR im Jänner 2015 in der gleichen Sache verurteilt. der EGMR führte in seiner Begründung aus, “Die Strafen bei Missachtung des Gerichts seinen viel zu gering,  die Geldstrafen können bis zu 25.000,- Euro pro Missachtung einer richterlichen Anordnung betragen”. (Urt. v. 15.01.2015, Beschwerdenummer 62198/11). […]

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  2. Überlange Prozessdauer
    Vater erhält 15.000 EUR Entschädigung weil Gerichte sein Umgangsrechts nicht durchsetzen

    Vater erhält 15.000 € Entschädigung Vater erhält 15.000 EUR Entschädigung weil Gerichte sein Umgangsrecht schleifen lassen

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkte abermals die Rechte leiblicher Väter und bemängelte unzureichende Maßnahmen deutscher Gerichte und des deutschen Gesetzgebers zur effektiven und zügigen Durchsetzung des väterlichen Umgangsrechts.
    –>
    https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/vater-erhaelt-15000-entschaedigung_220_293640.html

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  3. EGMR stellte in seinem Urteil von Donnerstag einstimmig eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und eine Verletzung von Artikel 13, dem Recht auf wirksame Beschwerde, in Verbindung mit Artikel 8 EMRK fest. Sie sprachen dem Vater des heute zwölfjährigen Kindes nach Art. 41 EMRK 15.000 Euro Entschädigung zu.
    –>
    https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-6219811-leiblich-vater-mutter-kind-umgangsrecht-emrk/

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