Negative Auswirkungen – UN Migrationspakt – Jurist Universität Hamburg

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Rechtliche Folgen sind zu erwarten und die Handlungsspielräume der Regierungen werden beschränkt.

  • Judikatur der Zuwanderung wird beeinflusst
  • Entscheidungen des Verwaltungsgericht
  • Entscheidungen internationaler Gerichte
  • über 100 politsche Verpflichtungen u. Maßnahmen werden von den Regierungen unterschrieben
  • 23 Ziele werden von den Regierungen unterschrieben
  • uneingeschränkte Befürwortung der regulären Migration
  • Förderung der Migration u. allen Vereinbarungen des Pakts

Es herrscht leider eine Asymmetrie der Verpflichtungen, quasi ohne jede Gegenverpflichtung.

  • Es gibt keinerlei Verpflichtungen der Migranten, es werden nur die Zielländer für die Verpflichtungen genannt
  • Verfehlte These in Zeiten der jetzigen Massenmigration die legale Migration noch stärker zu Fördern
  • These der schnellen Migration ist ökonomisch nicht haltbar
  • Es werden soziale Probleme, kulturelle Probleme, div. Reibungsflächen, religiöse Probleme  komplett ignoriert
  • Die Verfasser des UN-Migrationspakt sprechen über Migration hauptsächlich vom Segen für die ganze Menschheit
  • Niemand der Unterzeichner des Pakts hat die fehlenden Vorbehalte bis jetzt formuliert, was sehr bedenklich ist.

 

  • Die Zuwanderer sind hauptsächlich Muslime, es fehlt hier eine Antisementismus-Erklärung.
  • Hier gibt es ebenso Rassismus der Migranten (durch Kultur, Religionen) und diese Verpflichtungen stehen im Pakt nicht drinnen.
  • Die Regierungsparteien in Deutschland haben eine notwendige Diskussion verhindert, welches sehr beschämend ist.

PS: Die 74. UN-Generalversammlung findet am 17-30 September 2019 in New York statt, man wird sehen ob hier Vorbehalte einzelner Staaten eingebracht werden?

Jurist Reinhard Merkel, Universität Hamburg, zu den negativen Auswirkungen des Migrationspakts.

28 Länder – darunter die USA, Österreich und Ungarn – lehnten den UN-Migrationspakt ab.

Der Pakt war bis zum Schluss heftig umstritten, auch innerhalb der Bundesregierung, jedoch wurde eine breite Diskussion verhindert.

An den Verhandlungen über den Pakt waren insgesamt 192 Staaten beteiligt gewesen.
Doch nicht alle stellten sich letztendlich hinter diesen Vorgaben.

Videoquelle: UN Migrationspakt Tagesschau, 2018 12 10
Textzitate Admin Familie & Familienrecht, am 16. Dezember 2018

+++ Bitte teilen +++

Tags: Asylwerber – Flüchtlinge – Migration – Integration – Zuwanderung – UN-Migrationspakt – Religion – Kultur – Islamisierung – Muslime – Terror – Gesellschaftspolitik – Bürger – Rassismus – Inländerfeindlich – Ausländerfeindlich – Entfremdung – Islamisierung – Radikalisierung – Gehirnwäsche

Mann diskriminiert: Muss auch Doris Bures zahlen?

Feminismus in Österreich – Männerdiskriminierung

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Artikel:

Mann diskriminiert: Muss auch Bures zahlen?

Die frühere Verkehrsministerin Doris Bures hat mit der illegalen Bestellung einer Sektionsleiterin dem Staat eine Ersatzpflicht von mehr als 300.000 Euro eingehandelt. Juristen sind uneins, ob sie dafür zahlen muss.

Doris Bures.
Doris Bures  – (c) APA/HERBERT NEUBAUER (HERBERT NEUBAUER)

Bures hat mit der Bestellung einer nur vorgeblich gleich gut qualifizierten Frau zur Leiterin der Sektion „Verkehr“ im Jahr 2011 das Gleichbehandlungsgesetz verletzt. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Bund den übergangenen Mann mit 317.368 Euro und mehr entschädigen. Er bekommt nämlich das, was er als auf fünf Jahre bestellter Sektionschef zusätzlich bekommen hätte (die Einkommensdifferenz in acht Monaten dieser Zeitspanne ist noch offen), und dazu noch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Mann, Mitglied einer schlagenden Verbindung, hat die Rechtsanwaltsprüfung absolviert, bereits eine Sektion geleitet und eine Zeitlang im Kabinett des früheren Justizministers Dieter Böhmdorfer (FPÖ) gearbeitet. Heute ist er designierter Aufsichtsvorsitzender in einem staatsnahen Unternehmen.

„Von Beginn an bevorzugt“

Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, war „ein gewisses Muster erkennbar, dass die ernannte Mitbewerberin von Beginn an den anderen Bewerbern gegenüber bevorzugt wurde“. Das ergab unter anderem ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, die eine Bewertung durch die ministeriumseigene Begutachtungskommission zerpflückt hatte. Laut Verwaltungsgericht stützte sich „die Auswahlentscheidung der Ministerin“ auf das Gutachten der Begutachtungskommission, das „weder schlüssig noch nachvollziehbar“ sei.

Ob Bures dafür haftbar gemacht werden kann, ist trotzdem umstritten. Der übergangene Bewerber hat seinen Anspruch im Verwaltungsweg geltend gemacht; das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sieht aber, anders als etwa das Amtshaftungsgesetz, keinen Regress gegen die handelnden Organe vor. Und Verfassungsrechtler Heinz Mayer bezweifelt, dass hier ein Rückersatz ohne gesetzliche Grundlage möglich ist. Zivilrecht-Professor Martin Spitzer (WU) hält das für kein Hindernis. Die Rechtsordnung sehe als allgemeines Prinzip einen Ersatz von Schäden durch denjenigen vor, der sie schuldhaft verursacht hat. Das sei beim Regress nicht anders, auch wenn dafür teilweise grobes Verschulden notwendig sei.

Ein Verschulden der früheren Ministerin ist allerdings in keiner Weise festgestellt. Bures betonte gestern, dass die Besetzung nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren erfolgt sei und sie sich auf das Gutachten der Kommission gestützt habe, das drei Personen als im höchsten Maße für die Stelle geeignet bezeichnet habe. Wegen der Unterrepräsentation von Frauen im Ministerium „erschien es geboten, der weiblichen Bewerberin den Vorzug zu geben“.

Minister Hofer skeptisch

Eine persönliche Einflussnahme der Ex-Ministerin ist nicht dokumentiert. Die Bewerberin könnte auch aus vorauseilendem Gehorsam als gleich gut geeignet dargestellt worden sein. Verkehrsminister Norbert Hofer (FPÖ) zeigt sich skeptisch: Aus heutiger Sicht hält er es für rechtlich ausgeschlossen, von Bures Ersatz zu bekommen. Er lässt den Fall aber noch hausintern begutachten.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 20.03.2018)
https://diepresse.com/home/innenpolitik/5391746/Mann-diskriminiert_Muss-auch-Bures-zahlen
Tags: Frauenquote – Quotenfrau – Quote – Gleichberechtigung – Feminismus – Feministin Doris Bures – Peter Franzmayr  – Ursula Zechner -feministische – Feministin, Frauenpolitik, Frauenquote Quote, Genderwahn, Gesetze Österreich, Gleichberechtigung Gleichstellung, Mobbing, Mobbing, psychische Gewalt, SPÖ, SPÖ Frauen, Verwaltungsgerichtshof – Amtshaftungsgesetz, Dieter Böhmdorfer, Diskriminierung, Doris Bures, Einkommen, Entschädigung, FPÖ, Gleichbehandlung, Gleichbehandlungsgesetz, Heinz Mayer,  Juristen, Justizministers, Mann, Martin Spitzer, Ministerium, Nationalratspräsidentin, Norbert Hofer, Peter Franzmayr, Presse, Professor, Rechtsordnung, Sektionschef, SPÖ, Steuerzahler, Ursula Zechner, Verfassung, Verschulden, Verwaltungsgericht, Zivilrecht

Keine Namensänderung des Kindes bei Trennung der Eltern

Keine Namensänderung des Kindes bei Trennung der Eltern

Koblenz (jur).


Trennen sich Eltern, ist dies noch kein Grund für eine Namensänderung des gemeinsamen Kindes. Nur bei schwerwiegenden Gründen kann Anspruch auf eine Namensänderung bestehen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Mittwoch, 26. Juli 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 K 759/16.KO). Die Koblenzer Richter lehnten es damit ab, dass ein elfjähriges Kind seinen Doppelnamen aufgibt und nur noch den Namen der Mutter führt.

Die Mutter hatte angegeben, die Namensänderung sei der Wunsch der Tochter. Durch den Nachnamen des Vaters in seinem Doppelnachnamen fühle es sich nach der Trennung der Eltern nun aus dem Familienverband ausgeschlossen. Außerdem werde das Kind deshalb in der Schule gehänselt.

Die zuständige Verbandsgemeinde Rhein-Mosel gab dem Antrag der Mutter schließlich statt. Damit war jedoch der Vater nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Nachteile aufgrund des Doppelnachnamens wurden nicht plausibel dargelegt

In ihrem Urteil vom 18. Juli 2017 entschieden die Koblenzer Richter, dass keine schwerwiegenden Gründe für eine Namensänderung vorliegen. Schulische Probleme des Kindes aufgrund des Doppelnachnamens seien nicht plausibel dargelegt worden. Nach Angaben der Lehrer gebe es auch keine Hänseleien.

Auch dass das Kind wegen des Doppelnamens aus dem bestehenden Familienverbund ausgeschlossen werde, sei nicht erkennbar. So habe eine Gutachterin keine Hinweise dafür feststellen können, dass das Kind kein gutes und enges Verhältnis zu den anderen Familienmitgliedern mehr habe.

Die Beibehaltung des „Namensbandes“ zwischen der Tochter und dem Vater sei schließlich für die Persönlichkeitsentwicklung und spätere Selbstfindung förderlicher als dessen Durchtrennung, urteilte das Verwaltungsgericht.

27.07.2017, 09:47 | Familie & Erben | Jetzt kommentiere
Quelle: © http://www.juragentur.de – Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Keine Abschiebung bei Straftäter mit Strafrahmen unter 3 Jahre

Urteil gefallen

Kriminelle Asylwerber können nun abgeschoben werden

Einbrecher

Einbrecher bei der „Arbeit“ (Symbolfoto) (Foto: Fotolia)

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 8. März festgehalten, dass bei kriminellen Asylwerbern sehr wohl zwischen Vergehen und Verbrechen (wie Raub, Vergewaltigung) differenziert werden darf.

Das hat weitreichende Folgen – betroffen sind subsidiär Schutzsuchende etwa aus Afrika oder Afghanistan. (Anm,: das sind keine anerkannten Flüchtlinge, aber ihnen droht bei Abschiebung Folter oder Todesstrafe im Herkunftsland.):

Begehen diese in Österreich ein Verbrechen (Strafrahmen: drei Jahre Haft und darüber), dürfen sie nun laut Höchstgericht abgeschoben werden.
Jurist Gottfried Forsthuber: „Diese Entscheidung bringt mehr Gerechtigkeit.“

Tags: Asylwerber – Straftäter – Justiz – Asylwerber – Flüchtling – Strafgesetz – Prozess – Verwaltungsgericht – Delikt – österreichische Gesetze – Gewalt – Staatsanwaltschaft