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StartseiteBeitrag verschlagwortet mit 'Unterhaltsabsetzbetrag'
Die österreichische Regierung, insbesondere Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Vizekanzler Heinz Christian Strache (FPÖ)
haben ihr Versprechen von Fairness und Gerechtigkeit umgesetzt und eingehalten! Admin Familie & Familienrecht, am, 4-9-2018:
Bild Pressekonferenz mit HC Strache und Sebastian Kurz! FPÖ und ÖVP haben sich heute auf ein gemeinsames Regierungsprogramm für die nächsten fünf Jahre geeinigt.ARTIKEL:
9. Wie wird der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt?
Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden.
Das heißt, eine der beiden Personen kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird statt dessen zwischen Familienbeihilfenbezieher und Unterhaltszahler aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).
Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.
10. Was passiert, wenn bei getrennt lebenden Eltern der unterhaltsverpflichtete Partner keinen Unterhalt zahlt? Steht diesem trotzdem der Familienbonus Plus zu?
Ein Unterhaltsverpflichteter kann der Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm eine Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zu Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus zu Gänze zu.
Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zu Gänze bezahlt, steht er dem Unterhaltszahler nur in vermindertem Ausmaß zu.
Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Partner kann in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) beanspruchen.
WEITERE Fragen und Antworten zum „Familienbonus Plus“
Auf Basis der Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 vom 13. Juni 2018 haben wir für Sie aktuelle Informationen zusammen gestellt
Auf Basis des Ministerratsbeschlusses vom 10. Jänner 2018 haben wir erste Fragen und Antworten zum Thema für Sie zusammen gestellt
Inhaltsverzeichnis:
Was ist der Familienbonus Plus?
Wer ist vom Familienbonus Plus betroffen? Wer hat Anspruch auf den Familienbonus Plus?
Mein Kind ist schon über 18 Jahre alt – falle ich dann um den Familienbonus um?
Was muss man tun, um den Familienbonus Plus zu erhalten?
Kann ich zwischen der Möglichkeit der Auszahlung per Lohnverrechnung und der Auszahlung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wählen?
Wie funktioniert die Regelung…
…bei Ehepaaren? Gibt es eine Art „splitting“?
…bei geschiedenen Eltern? Wer macht den Bonus wie geltend?
Haben Alleinerziehende, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, ebenfalls Anspruch auf den Familienbonus?
Haben Alleinverdienende, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, ebenfalls Anspruch auf den Familienbonus?
Was passiert mit den bisherigen Regelungen wie dem Kinderfreibetrag und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten?
Was ist der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr und bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Insgesamt werden 700.000 Familien und 1,2 Mio. Kinder profitieren, die künftig von einer Steuerlast von bis zu 1,5 Milliarden Euro befreit werden. Diese Maßnahme soll mit 1.1.2019 in Kraft treten.
Wer ist vom Familienbonus Plus betroffen? Wer hat Anspruch auf den Familienbonus Plus?
Dieser steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt.
Mein Kind ist schon über 18 Jahre alt – falle ich dann um den Familienbonus um?
Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll Anspruch auf einen Familienbonus in der Höhe eines Absetzbetrages von 500 Euro bestehen.
Was muss man tun, um den Familienbonus Plus zu erhalten?
Der Familienbonus Plus kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung (ab 2019) oder mit der Arbeitnehmerveranlagung (ANV 2019 d.h. ab 2020) beantragt werden.
Kann ich zwischen der Möglichkeit der Auszahlung per Lohnverrechnung und der Auszahlung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wählen?
Ja.
Wie funktioniert die Regelung…
…bei Ehepaaren? Gibt es eine Art „splitting“?
In einem Haushalt kann der Absetzbetrag wahlweise von einem (Ehe)Partnern in Anspruch genommen werden oder auf beide (Ehe)Partnern verteilt werden.
…bei geschiedenen Eltern? Wer macht den Bonus wie geltend?
Für getrennt lebende Eltern, die Unterhalt leisten, soll der Familienbonus (Plus) nach der gegenwärtigen Regelung des Kinderfreibetrages auf beide Eltern aufgeteilt werden, mit dem Ziel die Bedürfnisse des Kindes bestmöglich abzudecken.
Haben Alleinerziehende, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, ebenfalls Anspruch auf den Familienbonus?
Um auch geringverdienende Alleinerzieher, die keine Steuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein höherer Alleinerzieherabsetzbetrag umgesetzt werden.
Haben Alleinverdienende, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, ebenfalls Anspruch auf den Familienbonus?
Um auch geringverdienende Alleinverdiener, die keine Steuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein höherer Alleinverdienerabsetzbetrag umgesetzt werden.
Was passiert mit den bisherigen Regelungen wie dem Kinderfreibetrag und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten?
Der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr sollen aus Gründen der Vereinfachung und Transparenz im Gegenzug entfallen.
Weitere Details zum Familienbonus und seiner genauen Ausgestaltung werden im Zuge des legistischen und parlamentarischen Prozesses definiert. Das Bundesministerium für Finanzen wird Sie unter http://www.bmf.gv.at auf dem Laufenden halten.
Dr. Juliane Bogner-Strauß Bundesministerin Hartwig Löger Bundesminister
GZ: BKA-510101/0003-V/1/2018 BMF-280806/0003-I/4/2018
ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMT
3/20
Vortrag an den Ministerrat Betreffend der Einführung eines Familienbonus Plus
In einer alternden Gesellschaft ist die Kindererziehung eine wichtige Leistung, die für die Gesellschaft erbracht wird.
Gerade jene Eltern, die neben der Erziehung ihrer Kinder gleichzeitig berufstätig sind, sollen bessere Anerkennung erfahren, auch indem es eine Änderung der österreichischen Familienpolitik gibt – weg von der Förderungslogik sowie weg von der Logik, dass bürokratische Nachweise erbracht werden müssen, hin zu mehr individuellem Freiraum und einer ehrlichen Steuerentlastung.
Dies soll insbesondere durch einen hohen Steuerabsetzbetrag für Kinder („Familienbonus Plus“) erreicht werden. Ausgestaltung des Familienbonus Plus:
* Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von 1.500 Euro pro Kind und
Jahr (d.h. die Steuerlast wird um bis zu 1.500 Euro reduziert).
* Dieser steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, sofern Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt.
* Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll Anspruch auf einen
Familienbonus in der Höhe eines Absetzbetrages von 500 Euro bestehen.
* In einem Haushalt kann der Absetzbetrag wahlweise von einem (Ehe)Partner in
Anspruch genommen werden oder auf beide (Ehe)Partner verteilt werden.
* Für getrennt lebende Eltern, die Unterhalt leisten, soll der Familienbonus (Plus) nach
der gegenwärtigen Regelung des Kinderfreibetrages auf beide Eltern aufgeteilt
werden, mit dem Ziel die Bedürfnisse des Kindes bestmöglich abzudecken.
* Der Familienbonus (Plus) ist nicht negativsteuerfähig.
* Der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der
Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr sollen aus Gründen der
Vereinfachung und Transparenz zur Gänze entfallen.
* Um auch geringverdienende Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher, die keine
Einkommensteuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein höherer
Alleinerzieherabsetzbetrag sowie für geringverdienende Alleinverdienerinnen und
Alleinverdiener ein höherer Alleinverdienerabsetzbetrag umgesetzt werden.
* Die Maßnahme soll mit 01.01.2019 in Kraft treten.
Wir stellen daher den
Antrag,
der Bundesminister für Finanzen soll gemeinsam mit der Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend eine entsprechende Gesetzesvorlage unter Einhaltung der oben genannten Ausgestaltung erstellen und der Bundesregierung vorlegen.
10. Jänner 2018
Dr. Juliane Bogner-Strauß
Hartwig Löger
Symbolbild
Familienbonus Plus – Ministerratsvortrag BM. Hartwig Löger BM. Dr. Juliane Bogner-Strauß
Als grausamen Scherz(milde ausgedrückt) muss empfunden werden, wenn die Mehrheit der Väter nach Trennung zwischen 500 und 1.000,- Euro pro Kind an Alimente im Monatbezahlen und dann lediglich einen steuerlichen Unterhaltsabsetzbetrag (Kinderfreibetrag) pro Monat von 29,20 Euro (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) geltend machen können.
„90 Prozent der Alleinerzieherinnen haben Kinder, die einen Vater haben, der bekannt ist“, „Wenn der den Steuerbonus bekommt, muss er ihn weitergeben.“
Offenbar nach dem Motto für (entsorgte) Väter: „Wenn schon wer am Boden liegt muss man fest hintreten bis er sich nicht mehr bewegt“ …
Fakten:
Die Mehrheit der Väter (Unterhaltszahler/innen) zahlen nach der Prozentsatzmethode zwischen 16 % (bis 6Jahre) und 22% (ab 15 Jahre) Kindesunterhalt.
Alter:
Regelbedarf
zweifacher Regelbedarf:
bis 3 Jahre:
204
408,- Euro
bis 6 Jahre:
262
524,- Euro
bis 10 Jahre
337
674,- Euro
bis 15 Jahre
385
770,- Euro
bis 19 Jahre
454
908,- Euro
bis 28 Jahre:
569
1.138,- Euro
Grundsätzlich liegt die Obergrenze zwischen den 2,0 und 2,5 fachen Regelbedarf mit (maximal 1.375,00 Euro), Entscheidung im Einzelfall.
Sind steuerzahlende Väter ( aber auch Mütter ) die Melkkühe der Nation?
Wir schlagen daher einen Steuerbonus von bis zu 1.500 Euro für jedes Kind unter 18 Jahren vor, das in Österreich lebt und für das Familienbeihilfe bezogen wird. Für jedes Kind zahlt man damit als Familie bis zu 1.500 Euro weniger Steuern.
1.500 Euro Steuerbonus für jedes Kind einführen . . .
Dieser Steuerbonus soll im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung von der Gesamtsteuerlast der Familie abgezogen werden. Der Steuerbonusersetzt den derzeitigen Freibetrag für die Kinderbetreuungskosten von 2.300 Euro. Den aktuell geltenden Kinderabsetzbetrag, der mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wollen wir unverändert lassen.