Unklare Situation beim Geschlechtsakt

Strafgesetz Österreich – §205a StGB – Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – Orgasmus – Ehe – Geschlechtsakt –
Neues Strafgesetz §205a in Österreich gilt nicht nur für Beziehungen sondern auch in der EHE.
Strafrechtsexperten WARNEN vor unklaren Situationen beim Geschlechtsakt. 

Zitat Stellungnahme an das Parlament:

Eine rechtsrichtige Durchführung des Geschlechtsaktes hat sich also des weiterhin bestehenden Einverständnisses regelmäßig zu vergewissern.

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http://wp.me/p4RGV9-10k

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Tags: ÖVP – Justizminister Wolfgang Brandstetter – Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – Ministerrat – Sexuelle Belästigung –  Frauenministerin – Feministin – Gabrielle Heinisch-Hosek – SPÖ Frauen – Genderwahn – Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – StGB – Strafgesetzbuch – Familie Familienrecht – Justiz – Orgasmus blockieren – Stellungnahmen 98/ME – Geschlechtsverkehr – Scheidung – Trennung – Österreich

„Po + Schenkel + Geschlechtssphäre“ umfasst neues Gesetz der sexuellen Belästigung

Neuer Gesetzesentwurf  „Sexuelle Belästigung“ umfasst jetzt
„Po, Schenkel und die Geschlechtssphäre“

Der Ministerrat hat  im Strafrechtsänderungsgesetz am Di.16.06.2015 zugestimmt.

Pograpschen - Geschlechtsphäre - §218 StGB - Feminismus - Heinisch-Hosek SPÖ - Ministerrat - Sexuelle Belästigung

Pograpschen – Geschlechtsphäre – §218 StGB – Feminismus – Heinisch-Hosek SPÖ – Ministerrat – Sexuelle Belästigung

Gesetzesentwurf:  Po, Schenkel und die „Geschlechtssphäre“

Sexuelle Belästigung soll öfter bestraft werden, doch der neue Entwurf sorgt für Kritik

Wien –
Was gehört zur „Geschlechtssphäre“? Die Genitalien bestimmt, der Busen auch. Der Entwurf für das neue strafrechtliche Verbot der sexuellen Belästigung will die „intensive Berührung“ einer Körperstelle. die eben dieser Sphäre zuzuordnen ist, verbieten. Strafrechtlern ist das zu schwammig – und manche fürchten, dass Betroffene von Belästigungen sogar noch weniger gut geschützt sind als jetzt.

Zur Erinnerung: Eine Novelle musste her, da der unerwünschte Griff auf den Hintern vor Gericht bisher nicht als sexuelle Belästigung galt. Bisher waren nur ungebetene „geschlechtliche Handlungen“ strafbar – etwa Berührungen der Geschlechtsorgane.

Im März legte Justizminister Wolfgang Brandstetter einen Entwurf vor, doch der ging manchen zu weit: Jede Belästigung in Form einer „der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörigen körperlichen Handlung“ wurde verboten. Frauenrechtlerinnen waren zufrieden, Kritikern war die Formulierung zu unbestimmt.

Nur „intensive“ Berührungen

Der neue Entwurf, der nun dem Justizausschuss des Parlaments vorgelegt wird, zieht neue Hürden ein: „Intensiv“ müsse die Berührung ausfallen, um verboten zu sein. Eine „der Geschlechtssphäre zuzuordnende Körperstelle“ muss betroffen sein und man muss verdeutlichen können, dass die Würde „verletzt“ wurde. Um Zweifel auszuräumen, halten die Gesetzeserläuterungen fest, dass Po und Oberschenkel auf jeden Fall zur No-Go-Zone gehören.

Dennoch wird der Wortlaut den Gerichten einige Schwierigkeiten bereiten. Kriminologin Katharina Beclin von der Uni Wien sieht in der Neufassung eine Einschränkung der Opferrechte: „Der Schutz der sexuellen Integrität darf nicht erst einsetzen, wenn das Opfer bereits in seiner Würde verletzt wurde“, so Beclin. Auch eine Beleidigung sei schließlich strafbar, ohne dass der oder die Beschimpfte erst beweisen müsse, in der Würde verletzt zu sein. Beclin fordert, dass alle sexuellen Belästigungen verboten werden.

Aufgedrängte Küsse

Die Juristin kritisiert am Entwurf auch, dass Griffe auf Busen und Po weiterhin unterschiedliche Folgen hätten: Griffe auf den Busen wären auch strafbar, wenn sie „nicht bloß flüchtig“ passieren, belästigende Berührungen am Gesäß aber erst in „intensiver“ Form. Beclin befürchtet zudem, dass aufgedrängte Küsse weiterhin straffrei bleiben, da der Mund nicht zur Geschlechtssphäre zählt.

„Schulter, Gesicht, Mund, Rücken gehören wohl eher nicht dazu“, sagt auch Strafrechtsprofessor Alois Birklbauer von der Uni Linz, der den Entwurf als „absolut schwammig“ bezeichnet.

Die Folgen seien fatal: „In der Praxis wird die Gerichtsentscheidung mal so, mal so ausfallen – je nachdem, ob der Richter die Person gustiös oder ungustiös findet.“ Schon jetzt höre man, dass manche Richter die Glaubwürdigkeit Betroffener von deren vermeintlicher Attraktivität abhängig machten. Birklbauer würde den Paragrafen erst gar nicht verschärfen: „Strafrecht löst keine Konflikte.“

Anders sieht das Juristin Birgitt Haller vom Institut für Konfliktforschung: „So ein Gesetz macht klar, dass eine Grenze überschritten worden ist – und das ist ein wichtiges Signal.“

(Maria Sterkl, 17.6.2015)

http://derstandard.at/2000017616863/Gesetzesentwurf-Po-Schenkel-und-die-Geschlechtssphaere
Tags: Pograpschen – Po-grapschen –  Strafgesetzbuch – §218 StGB – Familie – Familienrechte – Feminismus – Feministin Heinisch-Hosek – Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – Frauenpolitik – Genderwahn – Kriminalisierung – leaks – family – law abuse  divorce  – austria  – feminism – feminist – Scheidung – Trennung – vaterlose Gesellschaft – Justizopfer  Staatsanwaltschaft – Strafrechtsreform 2015 –

Feilschen um neue Feminismusgesetze im Strafrecht – Pograpschen u. Beischlaf ohne Einverständnis

Die neuen Gesetzesvorschläge § 205 StGB, § 218 StGB von SPÖ Feministin Heinisch-Hosek, wurden in diversen Stellungnahmen eindeutig von allen Strafrechtsexperten und Juristen, sowie LG Senats, Europarechtexperten, etc.  zur Gänze abgelehnt.

Herzlichen Dank an die Justiz und Experten mit Hausverstand
vom Team Familie & Familienrecht
😉

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Gipfeltreffen: Feilschen um „Grapschparagrafen“

Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek beharrt auf dem umstrittenen Paragrafen. / Bild: (c) APA/HERBERT PFARRHOFER (HERBERT PFARRHOFER) 

Brandstetter und Heinisch-Hosek suchen nach einem Kompromiss für das neue Strafrecht. Die Ausgangslage macht eine Lösung in dem Konflikt aber nicht einfach.

Wien. „Es gab konstruktive Gespräche, und es wird weitere konstruktive Gespräche geben“, heißt es aus dem Frauenministerium. „Das Gespräch ist gut verlaufen, aber es gibt noch keine endgültige Lösung“, hört man aus dem Justizministerium. Wie man die diversen Ansichten unter einen Hut bringen soll, ist nach dem Treffen von Justizminister Wolfgang Brandstetter und Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek am Montag noch unklar. Man will aber in diesem Halbjahr einen Beschluss des neuen Strafgesetzbuchs (StGB) zusammenbringen, das ab 2016 gelten soll.

Mehr zum Thema:

Hinter den Kulissen wird nach einem Exitszenario gesucht. Einer Lösung, bei der alle Seiten ihr Gesicht wahren können. Ministerin Heinisch-Hosek hat sich mit ihrer frauenpolitischen Forderung nach einem eigenen Paragrafen für das „Po-Grapschen“ eindeutig positioniert. Die SPÖ hatte den Entwurf zum Strafgesetzbuch (StGB) auch nur unter der Bedingung zur Begutachtung freigegeben, dass diese Norm enthalten ist. Im Begutachtungsverfahren aber wurde der Paragraf dann von vielen Juristen scharf kritisiert. Zu unkonkret sei er, selbst Umarmungen könnten strafbar werden, warnten Strafrechtsexperten.

Die Kritik, dass es „nicht möglich wäre, zwischen im Prinzip noch tolerierbaren Berührungen und solchen zu unterscheiden, die es nicht mehr sind, muss man ernst nehmen“, erklärte Brandstetter. Das Urteil der Stellungnahmen sei vom Gewicht her „absolut negativ“ ausgefallen. Es sei nicht möglich, einen Tatbestand in Worte zu fassen, der die Abgrenzung schafft. Brandstetter will daher den geplanten Paragrafen wieder streichen. Eine Position, für die Heinisch-Hosek – unterstützt von Frauenorganisationen – kein Verständnis hat. Es gebe „einige unbestimmte Paragrafen im Strafrecht insgesamt, bei denen man interpretieren muss“, argumentiert sie.

 

Wie weit geht der Tatbestand?

Das Po-Grapschen kann momentan als Ehrenbeleidigung (bis zu drei Monate Gefängnis) strafrechtlich verfolgt werden, sofern es sichtbar vor Leuten erfolgt. Andere strafrechtliche Tatbestände gegen sexuelle Übergriffe greifen nicht, weil das Gesäß nicht als geschlechtliche Zone gilt. § 218 StGB bestrafte bisher Belästigungen, die durch ungewünschte geschlechtliche Handlungen erfolgen, mit bis zu sechs Monaten Haft. Heinisch-Hosek möchte den Paragrafen erweitern. Auf Leute, die jemanden durch eine „nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ belästigen.

Doch was gehört zur sexuellen Sphäre im weiteren Sinn? „Die Haut ist generell ein sexuelles Organ im weiteren Sinn“, meint etwa der Innsbrucker Strafrechtsprofessor Klaus Schwaighofer. Bereits, wer jemandem beim Tanzen näherkommen will oder auf einer Parkbank den Arm auf den Oberschenkel einer Person legt, könnte strafbar werden. Katharina Beclin, Assistenzprofessorin an der Uni Wien, die mit Heinisch-Hosek für die neue Norm geworben hat, möchte den Paragrafen hingegen noch schärfer sehen. Nicht nur gleichwertige, bereits „einer geschlechtlichen Handlung nahekommenden“ Verhaltensweisen sollten strafbar sein. Sonst könne ein Klaps auf den Po ungesühnt bleiben, meint sie. Beim Tanzen stimme man einer Tanzhaltung zu, eine Umarmung könne in Extremfällen sehr wohl eine Belästigung sein.

Wie könnte nun ein Exitszenario für die beiden Minister aussehen? Eine Möglichkeit wäre, in den Erläuternden Bemerkungen zum Strafgesetz klarer hineinzuschreiben, was gestattet ist. Aber auch dies könnte, so die juristische Befürchtung, keine Rechtssicherheit schaffen. Ein anderes mögliches Szenario wäre es, das Po-Grapschen unter das weniger heikle Verwaltungsstrafrecht fallen zu lassen. So gibt es etwa in der Steiermark den Tatbestand der Anstandsverletzung. Das Problem hier: Es geht um Landesgesetze, für die die Bundesminister nicht zuständig sind.

Deadline für eine Lösung dürfte der 16. 6. sein: Bis zum Ministerrat an diesem Tag braucht man eine Lösung, um den Fahrplan für das neue Strafgesetzbuch einzuhalten.
(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 02.06.2015)
http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/4744624/Feilschen-um-Grapschparagrafen?_vl_backlink=/home/index.do
Tags: ÖVP – SPÖ – Feminismusgesetze – Missbrauch mit dem Missbrauch – Kriminalisierung – Justizopfer – Scheidung – Trennung – Frauenpolitik – Genderwahn –

 

 

Sexualpädagogik an den Schulen: Po-Grapschen ist noch harmlos


Sexuelle Belästigung von Kindern an Schulen ist kein Straftatbestand, sondern von der Ministerin gewollt.

Eine Online-Umfrage soll dies im Nachhinein legitimieren.
Ein neunjähriges Mädchen kommt völlig aufgelöst aus der Schule nach Hause. Am Vormittag war Sexualkunde auf dem Programm gestanden. Ein Arzt war eingeladen worden, die Eltern zuvor im Detail nicht informiert. Das Mädchen berichtet, welchen Ekel es empfunden habe, als es ein Kondom über eine Banane ziehen musste.

Aber das ist noch nichts gegen das, was in Deutschland in manchen Bundesländern seit Einführung der neuen Sexualpädagogik Kindern zugemutet wird. Dort wurden in Kindergärten „Kuschelhöhlen“ eingerichtet, wo Kinder zur Masturbation ermuntert werden. In Volksschulen werden Sexspielzeuge verteilt und alle möglichen Sexualpraktiken detailliert geschildert, was die Kinder teils schwer verstört und teils zur Nachahmung animiert.

Nach heftigen Protesten von Eltern und Lehrern hat Baden-Württemberg seinen Entwurf zurückgezogen. Auch in Österreich hat sich der Widerstand der Eltern bereits formiert, es gibt inzwischen eine eigene Protestplattform.

Während Ministerin Gabriele Heinisch-Hosek die Strafbestimmungen für sexuelle Belästigung unter Erwachsenen verschärft haben wollte, will sie mit ihrem neuen Erlass zur Sexualerziehung Kinder dazu verpflichten, sich derartigen Dingen in der Schule auszusetzen. Die Sexualpädagogin Tabea Freitag spricht von „sexueller Belästigung von Schülern“. Dass so dem Missbrauch an Kindern nicht vorgebeugt, sondern durch Gewöhnung an derlei Praktiken sogar der Weg geebnet wird, erscheint logisch.

Es ist unbestritten, dass ein fundierter Sexualkundeunterricht für Jugendliche eine wichtige Ergänzung zur Sexualerziehung im Elternhaus darstellt. Doch was der aktuelle Entwurf vorsieht, geht weit darüber hinaus und betrifft bereits Volksschulkinder. Auf Anordnung der Lehrer sollen die Kinder folgende Dinge erlernen: „Vergnügen und Lust beim Berühren des eigenen Körpers (frühkindliche Masturbation)“, „Entdecken des eigenen Körpers und der eigenen Genitalien“, „Sexuelle Gefühle (Nähe, Lust, Erregung) als Teil allgemeiner menschlicher Gefühle“. Manche Dinge, die an sich positiv und natürlich sind, werden durch die völlig ungeeignete Umgebung in ihr Gegenteil pervertiert. Dem Entwurf liegen die Ideologie des Gender Mainstreaming, also der Auflösung der Geschlechter, und die fragwürdige Sexualpädagogik des umstrittenen deutschen Sexualpädagogen Uwe Sielert zugrunde.

Meine Kolumne am 20. April zur Sexualerziehung hat eine von mir noch nicht erlebte Flut an Reaktionen empörter Eltern ausgelöst. Der Pädagogik-Professor Josef Christian Aigner hat in einer Replik (29. 4) gemeint, die Aufregung sei völlig unnötig. Seine Begründung: Sexualerziehung finde an den Schulen ohnehin kaum statt, und dies sei auch gut so. Die Lehrer seien nämlich nicht für diese Art von Unterricht ausgebildet, sollten deshalb auch nicht dazu verpflichtet werden.

Viele Lehrer haben offenbar ein Gespür dafür, dass dieses Thema zu heikel ist, um Kinder in dieser Form damit zu konfrontieren. Daher greifen sie gerne auf externe „Experten“ zurück. Aber auch das geht oft gründlich schief.

Abgesehen vom Inhalt des Erlasses ist die Vorgehensweise der Bildungsministerin ein demokratiepolitischer Skandal: Zuerst verkündete sie eine neue Art der Sexualerziehung. Dann setzte sie eine Kommission ein, die einen Entwurf erarbeitete. Diesen verschickte sie mit einer absichtlich kurzen Frist an einige Institutionen. Und jetzt erst lässt sie eine Online-Umfrage unter Lehrern, Eltern und Schülern durchführen. Durch manipulative Fragestellung soll offenbar im Nachhinein ihr eigenmächtiges Vorgehen legitimiert werden.

Wenn die Ministerin etwas ändern will, so sollte sie Energie und Geld für die Ausbildung der Lehrer verwenden, damit diese einen sinnvollen und werteorientierten Sexualkundeunterricht für Jugendliche adäquat umsetzen können.

E-Mails an:debatte@diepresse.com

Zur Autorin:

Dr. Gudula
Walterskirchen ist Historikerin und
Publizistin. Sie war bis 2005 Redakteurin der „Presse“, ist seither freie Journalistin und Autorin zahlreicher Bücher mit historischem Schwerpunkt. Eines davon:
„Bomben, Hamstern, Überleben. Österreich 1945.“

10.05.2015 | 18:36 |   (Die Presse)
(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 11.05.2015)

http://diepresse.com/home/meinung/quergeschrieben/walterskirchen/4728521/Sexualpaedagogik-an-den-Schulen_PoGrapschen-ist-noch-harmlos?utm_content=buffer1319a&utm_medium=social&utm_source=facebook.com&utm_campaign=buffer
Tags: ÖVP, Feminismus feministische, Frauenpolitik, Genderwahn, Justiz, Kinderrechte, Kinderschutz, Kindesmissbrauch, Kindeswohl, Sophie Karmasin, SPÖ Frauen Strafgesetz – Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Neuen Sexualstrafbestimmungen § 205a, § 218 StGB sind entschieden abzulehnen!

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – Stellungnahmen 98/ME

38/SN-98/ME –
Stellungnahme von: Universität Innsbruck, Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier

zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF- Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016



Stellungnahme zum

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2015

Auszug
Seite 7 – 8

  1. Die neuen Sexualstrafbestimmungen (§ 205a, § 218 StGB-Entw) sind entschieden abzulehnen. Der Ultima-Ratio-Gedanke des Strafrechts erfordert Zurückhaltung auch bei der Schaffung neuer Sexualdelikte. Der Entwurf kennt leider keine Zurückhaltung.
  • 205a StGB-Entw bedroht unter anderem denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, der mit einer anderen Person ohne deren Einverständnis den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt.

Nehmen wir an, die Frau behauptet im Zuge der Scheidung oder Trennung, sie habe den Geschlechtsverkehr mit ihrem Noch-Partner „eigentlich“ nicht gewollt, sie habe sich „überfahren gefühlt“, sei „getäuscht“ worden und hätte bei Kenntnis der wahren Umstände (zB Untreue des Partners, Trennungsabsicht) nie eingewilligt; sie habe nur mitgemacht, weil ihr Partner sie – mehr oder weniger? – hinters Licht geführt oder gedrängt habe, weil er so hartnäckig gewesen sei.

So wird wohl aus jedem streitigen Scheidungsverfahren auch ein Strafverfahren hervorgehen, dessen Ausgang – wenn Aussage gegen Aussage steht – höchst ungewiss ist. Jedenfalls wird der beschuldigte Partner erpressbar, wenn er sich nicht den Forderungen des angeblichen Opfers, zB nach höhe-rem Unterhalt oder alleiniger Obsorge, beugt.

Ein ausdrückliches oder vielleicht auch nur schlüssiges „Nein“ zu dem einen oder anderen Geschlechtsverkehr im Laufe einer Beziehung lässt sich im Nachhinein immer konstruieren.

 

Seite 7 von 10 –  http://www.parlament.gv.at


8 von 10        38/SN-98/ME XXV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)

 

Ein „deutliches, aber doch maßvolles Zeichen“ gegen sexuelle Gewalt, wie die Erläute-rungen (S 26) meinen, ist die Bestimmung nicht, da sie weder Gewalt noch Drohung voraus-setzt, sondern nur einen „konsenslosen Sexualkontakt“ (Erläuterungen ebenda). Natürlich sollen Sexualkontakte einverständlich erfolgen, aber es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, nach-zuprüfen, ob Sexualpartner mit allem, was sie taten, immer und voll einverstanden waren. Es ist jedem Sexualpartner zumutbar, sich deutlich und unmissverständlich gegen unerwünschte ge-schlechtliche Handlungen auszusprechen.

Lediglich der Umstand, dass ein Partner zum Geschlechtsverkehr überredet, verführt, gedrängt oder durch Versprechen verleitet wurde, rechtfertigt keine Kriminalstrafe.

Wenn Gewalt oder gefährliche Drohung im Spiel ist, greift selbstverständlich der Schutz des Strafrechts (zB § 201, § 202 StGB). Eine gefährliche Drohung kann auch schlüssig durch Gesten oder Andeutungen erfolgen, wenn sich aus den Umständen ergibt, was der Täter dem Opfer antun will, falls es sich nicht fügt. In einer „Gewaltbeziehung“, in der ein Partner den an-deren schon aus nichtigem Anlass verprügelt, können auch kleine Gesten für eine gefährliche Drohung ausreichen. So sind die wirklich strafwürdigen Fälle schon durch das geltende Recht erfasst.

 

Strafbar soll nach dem Entwurf auch sein, wer das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt. Die Erläuterungen nennen keine Beispiele. Vermutlich sind die Fälle der Einschüchterung praktisch deckungs-gleich mit denen der Drohung oder Gewaltanwendung nach den §§ 201, 202 StGB, insoweit ist die Bestimmung überflüssig.

Das Ausnützen einer Zwangslage kann vieles bedeuten. Ist die Frau in einer Zwangslage, wenn sie ihr Mann verlassen oder ihr den Zugriff zu seinem Konto sperren will, wenn sie nicht mit ihm schläft? Ist der Mann in einer Zwangslage, wenn ihn die Ehefrau auf die Straße setzt, wenn er nicht wieder mit ihr anstatt mit der Freundin schläft?

Ein am Ultima-Ratio-Prinzip ausgerichtetes Strafrecht sollte sich von solchen Fragen fernhalten.

  • 218 StGB-Entw will nicht nur die Belästigung durch eine geschlechtliche Handlung an einer anderen Person, sondern auch durch eine „nach Art und Intensität einer solchen (ge-schlechtlichen) Handlung vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ erfassen. Die Definition ist unverständlich, und auch die Erläuterungen machen sich nicht die Mühe, sie zu erklären. Will der Entwurf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot für Sexualdelikte außer Kraft setzen?

 

Original weiterlesen
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_03016/imfname_401159.pdf
Tags:  ÖVP – vaterlose Gesellschaft – Justiz – FPÖ – HC Strache – Männerpartei – NEOS –  Team Stronach – Scheidung – Trennung  – Missbrauch

Leider kein Witz . . . Neue „Feminismus“ – Gesetze in Österreich

Neue Gesetze #Strafrecht ? –> http://wp.me/p4RGV9-ZH
„Einverständnisvertrag“ bei Sex , Po-grapschen

Strafrechtsreform – pograpschen – SEX in der EHE bzw. Privatbereich – Femismus – Heinisch-Hosek SPÖ – Österreich

Ehemann:
Schatzi hast du schon den Vertrag unterschrieben ?

Ehefrau:
§205, §218 Strafgesetzbuch, vielleicht frage ich noch meinen Anwalt vorher ?

 

Tags: Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch  – eministische Gesetze in Österreich – Frauenministerin Heinisch-Hosek SPÖ, Strafrechtsänderungsgesetz 2015 –  98/ME – Justizopfer – Scheidung – Väter – Gerichtsverfahren – ÖVP Familienministerin – Sophie Karmasin – vaterlose Gesellschaft – Ehe – Partnerschaft – Genderwahn  – Witz

31/SN – Strafrechtsänderungsgesetz 2015

„Das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr ist nach dem Gesetzestext irrelevant, wenn es durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt wurde.“

205Pograpschen §218 StGB §205
Auszug – Seite 7 -9  
Stellungnahme 31/SN-98/ME  – Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Anmerkungen zu den Änderungen im Bereich der Sexualdelikte

  1. Die beiden Änderungsvorschläge zum Sexualstrafrecht sind dadurch gekennzeichnet, dass die Materialien kaum Auskunft über das Verständnis der Bestimmungen liefern. Die Mate-rialien nennen nicht einmal die Schlagworte „Ein Nein soll ein Nein bleiben“ und „Pograp-scher“, die offenkundig den Hintergrund für diese Vorschläge bilden. Da die Bestimmun-gen aber nicht aus sich selbst verständlich sind – es ist das genaue Gegenteil der Fall – ist das ein ganz erheblicher Mangel. Wie auch immer die Änderungen kommen, sofern sie wirklich kommen müssen, so ist es dringend geboten, entsprechende Erläuterungen in die Materialien aufzunehmen. Alles andere erschwert die Rechtsanwendung und ist im Übri-gen unseriös. Die Pflicht zur Begründung zwingt zum Nachdenken und könnte so Zweifel an der Gestaltung einer Bestimmung beim Urheber eröffnen.

 

  1. 205a Abs 2 StGB erfasst den Fall einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtli-chen Handlung an sich selbst. Es wäre Zeit darüber zu reflektieren, ob dies eine sachlich

richtige Regelung ist. In der Literatur wurden Zweifel erhoben (vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 Vorbem §§ 201 ff Rz 50 mwN; Hinterhofer, SbgK § 206 Rz 34 mwN), und

 

 


 

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der OGH hat sich bemüht, einen passenden Fall dafür anzunehmen, nur, um den Ausle-gungsgrundsatz anzuwenden, wonach man einer Norm nicht Zweck- und Funktionslosig-keit unterstellen darf (OGH 13 Os 54/13k = JBl 2014, 125 = AnwBl 2014, 284 mit Ver-weis auf Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriffe2, 444; Kramer, Juristi-sche Methodenlehre3, 105). Angesichts dessen wäre es an der Zeit und hier durchaus der Ort, darüber zu reflektieren. Aber das ist nicht der einzige Grund zur Refelexion.

 

  1. Das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr ist nach dem Gesetzestext irrelevant, wenn es durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt wurde. Für die Einschüchterung kann man auf § 216 Abs 4 StGB zurückgreifen, bei der Zwangslage auf

 

  • 207b StGB. Umgelegt auf § 205a könnte dieser bei einer wirtschaftlichen Abhängigkeit recht schnell erfüllt sein, weshalb man bei Partnerschaften raten muss, dafür zu sorgen, dass der Partner nicht wirtschaftlich abhängig ist, sicherheitshalber sogar dafür, dass er wirtschaftlich gleichgestellt ist. Denn nur so ist sichergestellt, dass keine Zwangslage vor-liegt. Ist das der gesellschaftspolitische Sinn dieser Norm? Er wird es wahrscheinlich nicht sein, doch gilt es zu bedenken, dass weit gefasste Normen durchaus auch einmal wirklich weit verstanden und ebenso angewendet werden – und dann besteht die eben skizzierte Ge-fahr. Gerüchteweise soll auch die Tathandlung der Täuschung über Tatsachen angedacht worden sein – zum Glück wurde darauf verzichtet, denn das wäre kaum eine Einschrän-kung: theoretisch hätte das Tragen eines Push-ups das Tatbild erfüllen können.

 

  1. Abgesehen von der Weite insbesondere des Begriffs „Zwangslage“ ist fraglich, wie die Wortfolge „ohne Einverständnis“ zu verstehen ist. Mängel des Einverständnisses sind wohl nicht erfasst, weil diese durch die 2. Alternative geregelt sind und die dort getroffene Ein-schränkung ohne Anwendungsbereich wäre, wenn jeder Mangel beim Einverständnis – et-wa bedingt durch einen Irrtum – zur Bejahung des Tatbildmerkmals „ohne Einverständnis“ führt. So gesehen kann man diese Alternative nicht wie § 110 StGB auslegen. Zieht man Bestimmungen heran, die dieselbe Wortfolge verwenden, so finden sich folgende Bestim-mungen: Veröffentlichung einer Tonaufnahme (§ 120 Abs 2), missbräuchlicher Einsatz ei-ner Förderung ohne Wissen des eigentlichen Förderungsempfängers (§ 153b Abs 2), betrü-gerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ohne Einverständnis des Dienst-gebers (§ 153d Abs 3), Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen ohne Einverständnis des Schuldners (§§ 157, 161, 163). Alle genannten Bestimmungen haben gemeinsam, dass die Tathandlungen heimlich erfolgen. Das ist bei Sexualakten nur in den Fällen des § 205 StGB denkbar. Bei §§ 102, 103 StGB wird zwar ohne Einwilligung, dafür aber mit Gewalt eine Entführung vorgenommen. Die Auslegung dieses Tatbildmerkmals bleibt somit im Dunklen (diese durch Unklarheit bedingte Weite des Vorschlages wird von der Stellung-nahme 6/SN-98/ME XXV. GP übersehen).

 

  1. Da die Materialien nicht kundtun, was genau sie erreichen wollen, kann auch nur schwer-lich ein konstruktiver Beitrag zur Neugestaltung des § 205a StGB gemacht werden. Sinn-vollerweise sollte man nicht beide Verhaltensweisen erhalten, sondern nur die zweite Al-ternative aufgreifen und sodann taxativ aufzählen, wann eine Einwilligung als irrelevant gilt (so schon die Stellungnahme von Durl, 7/SN-98/ME XXV. GP). Hierbei sollte der ob-jektive Tatbestand derart klar sein, dass es ein Leichtes ist, ihn nicht zu erfüllen. Zwar ist

 

  • 205a StGB ein Vorsatzdelikt; da man aber in der Regel vermeiden sollte, sich der Gefahr der Beweiswürdigung durch die Strafverfolgungsorgane auszusetzen, bestünde bei Ge-

 

 

31/SN-98/ME XXV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 von 15

 


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setzwerdung des vorliegenden Vorschlages nur die Möglichkeit, sexuell enthaltsam zu le-ben oder sich nur mit sich selbst zu beschäftigen, um 100% sicher zu gehen, das Tatbild nicht zu erfüllen. Das wird wohl ebenfalls nicht das gesellschaftspolitische Ziel dieser Strafbestimmung sein. In der derzeitigen Fassung ist die Bestimmung gefährlich und für das Sozialleben verunsichernd.

 

  1. Grapschen ist zweifellos ein rechtswidriges und sozial sehr störendes Verhalten. Es fragt sich aber, ob das Strafrecht der richtige Ort ist, dieses Problem zu bekämpfen. Sollen Staatsanwaltschaften und Kriminalpolizei wirklich mit der Verfolgung von Pograpschern belastet werden? Sind die Strafverfolgungsorgane mit der Verfolgung der wirklichen Kri-minalität nicht schon ausreichend ausgelastet? So entsteht die Gefahr, dass dieses Verhal-ten wegen Geringfügigkeit vielleicht recht schnell eingestellt wird – und damit ist die Ver-lagerung in das Strafrecht gerade kontraproduktiv zum eigentlichen Anliegen. In Wirklich-keit gehört diese Frage in das Verwaltungsstrafrecht. Hier zeigen sich deutlich die Proble-me mit dem offenbar unantastbaren österreichischen Föderalismus. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Bedenken gegen die Reform des § 218 StGB bestehen vor allem Bedenken gegen die konkrete Gestaltung des Vorschlages.

 

  1. Im Sexualstrafrecht ist bereits die geschlechtliche Handlung in ihren Randbereichen gar

 

nicht klar festzumachen (vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 Vorbem §§ 201 ff Rz 45 ff; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 202 Rz 10 ff). Mit der Formulierung „eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zu-gehörige körperliche Handlung“ übertrifft man diese Probleme bei weitem, weil bei dieser Handlungsbeschreibung nicht einmal ein Begriffskern erfassbar ist – immerhin wurde schon die Sorge geäußert, dass Umarmungen strafbar sein könnten (Die Presse vom 18.3.2015). Wird dieser Vorschlag Gesetz, sollte bei der ersten Möglichkeit der VfGH an-gerufen werden, damit er Stellung zur Bestimmtheit nehmen kann. Wenn man Pograpschen erfassen will, dann soll man das ins Gesetz hineinschreiben, etwa als neue Z 2: „oder deren Gesäß kräftig anfasst oder…“ . Die heutige Z 2 wird dann zur Z 3. Will man mehr Körper-teile erfassen, so sollten diese ebenso aufgezählt werden.

 

  1. Sieht man den Anwendungsbereich der Neuregelung hingegen in einem generellen Beläs-tigungsschutz – darauf deutet so manche Wortmeldung in verschiedenen Diskussionen –, der schon beim zweiten Berühren des Körpers auf welche Art auch immer greifen soll, nachdem der erste Körperkontakt klar als unerwünscht abgelehnt wurde, dann sollte diese Bestimmung aus dem Sexualstrafrechtskontext herausgenommen werden und in die – letzt-lich für alles offenen – Freiheitsdelikte verlagert werden. Schließlich soll dann nicht die Sexualsphäre geschützt werden, sondern die Freiheit des Menschen vor unerwünschten Be-rührungen abgesichert werden. Da letztlich auch hier eine Beharrlichkeit erforderlich wäre, bietet sich die Position des § 107c an. Auch eine derartige Einordnung erscheint überle-genswert, sobald man sich über den Umfang des gerichtlich (!) Strafwürdigen klar ist. Aber auch dann bleibt fraglich, ob es Aufgabe der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei sein soll, derartige Belästiger strafrechtlich zu verfolgen. Meines Erachtens setzt dies eine entsprechende Aufstockung von Personal voraus.

weiterlesen im Original von Ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Wien

–>

Quelle:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02984/imfname_400580.pdf

Tags: pograpschen – Scheidung – Privatleben – Privatbereich – Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – häuslicher Bereich –  Justizopfer – Familie – Familienrecht– Strafrecht und Kriminologie Universität Wien

Falschbeschuldigungen – Verleumdungen – bei Scheidung oder Trennung

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME)

Feminismus – Neue Gesetze – Heinisch-Hosek – Falschbeschuldigungen – Verleumdungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – Scheidung – Trennung – Ex Freundin- Männer

Das neue Gesetz §218 mit „‪Pograpschen“ und auch §205 „Sex ohne Einverständnis“ sollen übrigens auch innerhalb der ‪Familie oder einer ‪Ehe bzw. Partnerschaft gelten.
Scheinbar soll es dazu dienen bei ‪Scheidung oder ‪Trennung die ‪Väter (Männer) mit einer ‪Geldstrafe von einem ‪Jahresgehalt finanziell komplett zu ruinieren.
Da man bei der Scheidung in Österreich meist einen Rechtsanwalt braucht, wird sich fast niemand diese hohe Geldstrafe von 360 Tagsätzen z.B. 20.000,- Euro (netto Jahresgehalt) leisten können und sich somit entscheiden für 6 Monate in ‪Haft zu gehen.

Für solche möglichen Falschbeschuldigungen“ braucht man bei einer Scheidung keine Polizei, dass macht der Rechtsanwalt zB. beider Scheidungsklage. Die angeblichen Taten können durchaus auch 3 Monate oder 8 Monate schon zurück liegen. Die Scheidungsrichterin im Bezirksgericht schaltet dann automatisch den Staatsanwalt ein und schon hat man zwei Strafverfahren in Österreich. Dieses Zenario „leaks divorce austria“ wird ihnen jeder renomierte Rechtsanwalt im Familienrecht bestätigen.

*)  2 Jahre Freiheitsstrafe  für das neue „Feminismus“-Gesetz der Strafrechtsreform §205 „Geschlechtsverkehr ohne Einverständnis“,
*) „6 Monate Haft für Pograpschen ohne Einverständnis“ lt. neuem Gestz §218 des Partners und schon ist der Vater für 2,5 Jahr von seinen Kindern entsorgt. Die neuen Gesetzen dienen M.M. vorrangig dazu um die Väter bei Scheidung oder Trennung auszuschalten und weiter zu kriminalisieren !!!

Einmal „Vorbestraft“ hat man natürlich keinerlei Chance in Österreich mehr zu einer gemeinsamen Obsorge oder Doppelresidenz zu kommen, somit wird man fast keine Chancen mehr haben Vater sein zu dürfen und seine Kinder sehen zu dürfen, geschweige zu sorgen.

Es hat den Anschein, dass diese beiden „feministischen“ Gesetze, bei dem die Frauenministerin Heinisch-Hosek ‪SPÖ sehr zufrieden ist, nur dazu dienen sollen, um bei Scheidung oder Trennung durch die neue ‪Strafrechtsreform weitere Möglichkeiten zu schaffen um Väter finanziell oder wirtschaftlich zu ruinieren und man ihnen praktisch die finanzielle Möglichkeit nimmt sich einen Rechtsanwalt leisten zu können.

Die ‪Falschbeschuldigungen sind ja weltweit bei sehr vielen Frauen sehr modern. Jörg Kachelmann , Gustl Mollath oder Wiki leaks-Gründer Julian Assange und viele andere sind ja bekannt.
Ich hoffe, dass die Fr. ‪Familienministerin MMag. Dr. Sophie Karmasin nicht sagt, es sei Sache des Justizministeriums und die neuen Gesetze welche hier klar den Feminismus unterstützen sind nicht mein Bereich ?

Mit diesen beiden neuen Paragraphen §218 und §205 der Strafrechtsform hat man ja innerhalb der Familie weitere Möglichkeiten geschaffen und die „‪‎Vaterlose Gesellschaft“ in Österreich weiter zu vergrößern. Die beiden Tatbestände sind daher zur Gänze abzulehnen – Wir brauchen keine „Feminismus“-Gesetze, sondern vernünftige Gesetze innerhalb der Familien, wie z.B. die ‪Doppelresidenz, welches die Schweiz vor einigen Tagen im Nationalrat beschlossen hat.

Der Missbrauch mit dem Missbrauch ist im ‪Familienrecht ein wesentliches Thema liebe Familienministerin Sophie Karmasin ÖVP Wien.
Die ‪Kriminalisierung von ‪Männer oder Väter nach Scheidung oder Trennung in Österreich ist jetzt schon deutlich gegeben:
*) veraltete „schuldhafte Scheidung“
*) sowie dem §382EV (welcher Aufgrund von Behauptungen und Glaubwürdigkeit bereits zum Einsatz kommt, ohne Zeugen oder Beweise) der Grundsatz „In dupio pro reo“ gilt hier nicht.

Deutschland hat bereits seit fast 40 Jahren keinerlei „schuldhafte Scheidung“ mehr.
Selbst ein Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag mit „Einwilligung zum Beischlaf“ lt. §205 und §218 „Po-grapschen“ ist völlig WIRKUNGSLOS und schützt nicht vor einer späteren Gerichtsverhandlung bei Trennung oder Scheidung.
Die beiden WELTFREMDEN Gesetzesentwürfe die dem Feminismus Vorschub leisten sind zur Gänze abzulehnen!!!

FamilieFamilienrecht
 http://wp.me/p4RGV9-Xg
Tags: Privatleben zerstört – Ex Männer ruinieren – Väter – vaterlose Gesellschaft – Genderwahnsinn – Justizopfer – Missbrauch mit dem Missbrauch – pograpschen – sexuelle Belästigung –  Po-grapschen – Staatsanwaltschaft – Richter- divorce – leaks family law austria germany – Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME)

23/SN „Pograpschen“ – Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – 98/ME – §§ 205, 218 StGB

Stellungnahmen können bis  Fr. 24.April  abgegeben werden !

205Pograpschen §218 StGB §205

Stellungnehmende(r): Vaterverbot.at – FB Wirtschaft

bezieht sich auf: Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME)
Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) / PDF, 72 KB

An das 
Bundesministerium für Justiz 
Museumsstraße 7 
1016 Wien

Betrifft: Begutachtung Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – §§ 205, 218
(98/ME, XVV. GP)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Änderung des Strafrechtes, im Speziellen der „Po-Grapsch-Paragraph“ und „Geschlechtsverkehr ohne …“, tangiert auch die Familienrechtsvereinigung Vaterverbot. Spätestens nach der ORF-Sendung „Im Zentrum“ sehen wir uns aufgefordert Stellung zu beziehen und möchten auf erweiterte Problemfelder im öffentlichen und privaten Bereich hinweisen. Auch möchten wir auf Möglichkeiten des etwaigen Strafrahmens, Exekutionen berufliche Einbussen näher eingehen.

Vorab möchten wir klarstellen, dass schwere Vergehen der sexuellen Belästigung, Nötigung oder Missbrauches zu ahnden und nicht tolerierbar sind. In Österreich ist mittlerweile eine nicht mehr tolerierbare Tendenz und ein parteiideologischer Fakt zu erkennen, dass einzelne Fälle populistisch hochgespielt werden und zur mutwilligen Kriminalisierung führen. Zum Beispiel führte der nicht zu verhindernde Kindergartenfall in St. Pölten zu einer Verschärfung der erweiterten Wegweisung im SPG Niederschlag. Durch den Grazer Po-Grapschfall wird wieder versucht, aus einem Einzelfall eine Opferrolle politisch zu stilisieren.

Die Argumentationsline von Albert Steinhauser (Grüne), Anne Wizorek („aufschrei“) und Katharina Beclin (Institut für Strafrecht, Univ. Wien), sowie eine APA-Aussendung durch die Frauenministerin (OTS0207, 13. März 2015, 17:46) erscheint uns zur Thematisierung dieses Themas völlig haltlos, überzogen und ungeeignet. Strafrechtlich exekutierbar werden diese Paragraphen nur in einer vorhersehbaren Minderanzahl der Fälle sein.

Gemäß Rechtsanwalt Manfred Ainedter werden solche Fälle in einer Diversion mit einem finanziellen Tatausgleich, aufgrund einer Behauptung, enden. Dies entspricht einer Finanzmittelbeschaffung durch ein angebliches Opfer aufgrund einer nicht beweisbaren Behauptung und Vorteilsbeschaffung für Parallelverfahren.

Wie Frau Wizorek selbst ausführt, soll in erster Linie eine zusätzliche Möglichkeit und Motivation von angeblichen Opfern durch Verleumdungen geschaffen werden.

Im Raum bleibt jedoch der bittere Nachgeschmack der Verleumdung und Diskreditierung von namhaft gemachten angeblichen Tätern. Siehe auch Fälle wie Jörg Kachelmann, Karl Dall …). Schadenersatzansprüche und Rechtsfolgen durch VerleumderInnen, sowie etwaige finanzielle Einbussen oder berufliche Folgen des Beschuldigten sind in weiterer Folge zu diskutieren.

Die Thematik eines „bereuenden“ Seitensprunges oder „vorläufiger“ Zulassung einer Tat, beispielsweise auf Betriebsfeiern oder Zeltfesten, Disko, Tanzveranstaltungen oder auch in trauter Umgebung durch ein nachträgliches „NEIN“ wird völlig ausgeklammert. Einer Anschwärzung eines/r mutmaßlichen Täters/in ist nachträglich Tür und Tor geöffnet.

Weiter wird klar zu stellen sein, ob eine unter Drogen (z.B.: Canabis) oder Alkohol stehende, nicht zurechnungsfähige TäterIn straffähig ist bzw. einer psychiatrischen Behandlung zugeführt werden muss.

Auch sind Maßnahmen bei Wahrnehmung an öffentlichen oder privaten Orten (Party) von solchen Straftaten durch Dritte gemäß § 80 StPO „Anzeige- und Anhalterecht zu definieren: „Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.“ Besteht eine (moralische) Verpflichtung der Anzeige bei Wahrnehmung durch Dritte im öffentlichen Bereich (Lokal, Strasse, Bus, Bahn, Bim) im Zuge der Anbahnung einer beabsichtigten Lebens-, Liebesbeziehung, einer nicht eindeutig tolerierten Berührung an Händen, Armen oder freundschaftlicher Kuss, des mutmaßlichen, nachträglichen Opfers.

Praktisches aktuelles und beobachtetes Beispiel in einem Lokal, unter einer Grazer Parteizentrale: Im Zuge eines akuten Balzverhalten zwischen einem jugendlichen Mann und jungfräulicher Frau mit einem ausgesprochen „Nein, ich will das nicht“, Berührung, Kuss und Übernahme einer entgegengenommenen roten Rose, sowie gemeinsamen Verlassens des Lokals. Eine Einwilligung nach dem Lokalaugenschein?

Es stellt sich auch die Frage, wie mit strafmündigen Bürgern in der Pubertät umzugehen ist und ob Eltern dafür haftbar gemacht werden können. Auch die Rolle des Jugendamtes zur Kindesabnahme und Fremdunterbringung der Pubertierenden in Wohngemeinschaften wird zu klären sein.

Zu klären ist, in wieweit die Jugendwohlfahrtsträger über angezeigte Strafdelikte durch die Exekutive zu informieren sind und ob solche polizeilichen Anzeigen diesen übermittelt werden müssen. Haltlose, diskreditierende Beschuldigungen zu sexuellen Nötigungen und Gewaltanwendungen sind zur Erlangung von Prozessvorteilen in Pflegschaftsverfahren Standard. Bekannt ist, dass solche Schriftsätze oder Aktenvermerke durch die Jugendwohlfahrt nicht gelöscht oder vernichtet werden müssen und im Akt verbleiben. Siehe auch Problemfeld Vorratsdatenspeicherung bei Pflegschaftsverfahren.

Speziell in Obsorgeverfahren und Kontaktregelungen kann ein ungerechtfertigtes, nachträgliches und einzustellendes Strafverfahren zu Verzögerungen und Kindesentfremdung führen. Beabsichtigtes PASyndrom.

Wie in der APA-Aussendung von Frau Heinisch-Hosek ausgeführt, soll §§ 205 und 218 StPO besonders auf den Privatbereich abgestellt werden. Zitat: „Opfer von Gewalt erleben eine immense Erschütterung und den Verlust ihres Vertrauens, wenn die Gewalt in besonderen Nahebeziehungen wie in der Familie passiert. Endlich wird dies im Strafgesetzbuch als Erschwerungsgrund anerkannt“.

Freie Behauptungen nach § 205 „Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung“ kann auch aus anderen minderen und erpresserischen Motiven, wie berufliche Vorteile oder Erzwingung zum Abschluss von Verträgen missbräuchlich verwendet werden. Im privaten Bereich wird dies nur dann zur Anwendung kommen (§ 218 wird wohl in einer Partnerschaft toleriert werden müssen, ohne einer lebenslänglichen Traumatisierung), wenn bereits eine eskalierende Beziehungskrise mit Trennungsabsicht im Vorfeld steht. Eine Strafanzeige in der aufrechten Partnerschaft ist ein Vertrauensbruch, mit der Folge der unausweichlichen Trennung und den daraus folgenden eskalierenden Konsequenzen zu Gunsten des Gendermainstream.

Wie auch Cornelia Koller (Vizepräsidentin Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte) ausführt, wird Mangels an Beweisen oftmals gar kein Strafverfahren eröffnet werden können beziehungsweise im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten, mit einer Einstellung mangels an Beweisen, entschieden werden müssen. Eine Sicherstellung zum verpflichtetet Nachkommens zu populistischen Forderungen durch die Staatsanwaltschaft ist nicht gewährleistet.

Zusammengefasst ist die Novelle eine Aufforderung zur Kriminalisierung und Diskreditierung in zwischenmenschlichen Beziehungen aus parteipolitischen Interessen und dessen vertretenen Klientel.

Für uns ist es daher völlig unverständlich, dass sich das Justizministerium für solche Gesetzesentwürfe aus populistischen Parteiinteressen instrumentalisieren lässt und eine parlamentarische Begutachtung zulässt.

Sollte die vorstehende Ministerin (Frauenministerin) auf die Anerkennung dieser gesetzlichen Errungenschaft weiter beharren, so ist diese nicht mehr tragbar und wird schon jetzt zum freiwilligen Rücktritt aufgefordert.

Die Novelle des StGB verfehlt die ursprüngliche Intuition aus populistischer, strittiger, hetzerischer Anlassgesetzgebung und ist daher abzulehnen! Eine Anrufung des Verfassungsgerichthofes sei bereits in Aussicht gestellt.

Es ist eine Frage des guten politischen Geschmackes, wer diesen ersten Schritt vor 2018 setzt!

Die ehrenamtliche Familienvereinigung
TEAM VATERVERBOT (Ost)
Ing. Jürgen Baumgartner
ost@vaterverbot.at

13. April um 19:28 · Bearbeitet ·
Tags: pograpschen – §218 StGB – §205 StGB –  Genderwahn – Feminismus – Frauenministerium SPÖ – Gabriele Heinisch-Hosek – Scheidungssopfer – Trennung – Feministin – Die Grünen – Strafrechtsreform – Vaterlose Gesellschaft