Staatsverweigerer-Innen im österreichischen Parlament?

Stellt der Feminismus einiger Nationalratsabgeordeter Frauen eine staatsfeindliche Verbindung (§278) gegen die Justiz dar?

Fakt ist, die Ermittlungen wegen diverser Belästigungsvorwürfe gegen Peter Pilz sind von der Staatsanwaltschaft nach mehreren Monaten am 23.Mai 2018 eingestellt worden und es kommt daher in dieser Sache zu keinem Strafverfahren!

In der Angelobungsformel wurden alle Nationalratsabgeordete auf unverbrüchliche Treue der Gesetze der Republik Österreich angelobt.

In der „Feminismus-Aktion“ am 11-6-2018 im Parlament haben viele feministische Nationalratsabgeordente aus Protest das Parlament verlassen und hiemit die rechtsstaatliche Entscheidung der Republik Österreich durch die Staatsanwaltschaft „Einstellung der Strafverfolgung gegen Peter Pilz, wegen . . .“ IGNORIERT.

Nationalratsabgeordnete sollten Vorbild für die Bevölkerung sein und die Gesetze einhalten und akzeptieren und das rechtsstaatliche Vorgehen sowie deren Entscheidungen der Justiz respektieren!!!

Die strikte Verweigerung von Entscheidungen der Justiz bezeichnen schon bei kleinen Verwaltungsdelikten den sogenannten STAATSVERWEIGERER.
Hier geht es aber bei Weitem nicht um kleine Verwaltungsstrafen sondern um hohe Beamte der  Republik Österreich, welche Vorbildfunktion haben sollten.

Einige, wenige Frauen haben bei dieser sonderbaren Aktion nicht mitgemacht.
Die SPÖ Feministin Heinisch-Hosek hat noch eine Zusatzaktion vor dem Parlament gemacht, siehe Video.

Ich stelle mir gerade die Frage, wenn im Parlament bereits „StaatsverweigererInnen“ ihren bezahlten Arbeitsplatz verlassen während der Dienstzeit, wie geht das dann weiter?
Können die kleinen Bürger auch ihren bezahlten Arbeitsplatz verlassen, und die „rechtsstaatliche Justiz“ ignorieren?
Nein, einige kleine Staatsverweigerer sind nach dem Mafiaparagraph StGB §278 angeklagt worden.

„Gott, ich Danke dir“, dass diese feministische ehemalige SPÖ Frauenministerin keine Regierungsfunktion mehr hat.

Traurig ist, dass Frauen aus der Bundesregierung FPÖ und ÖVP ebenso als „StaatsverweigerInnen“ die Entscheidung der Justiz Republik Österreich ignoriert haben und dieser feministischen „Protestaktion“ gefolgt sind und ihren Arbeitsplatz im Parlament verlassen haben.

Da sieht man wieder wieviel Hirn die meisten österreichischen Frauen im Parlament haben?

Zum Glück ist Österreich ein Rechtsstaat und die Justiz arbeitet sehr gut!

Video:

m.f.g.
Admin Familie & Familienrecht, am 11-6-2018

Tags: österreichische Gesetze – Frauenrechtlerinnen – Frauenpolitik – feministische Hetze – Reichsbürgerinnen – Rechtsstaatlichkeit – Missbrauch mit dem Missbrauch – Mobbing – Selbstjustiz – Gudrun Kugler ÖVP Juristin Menschenrechte EMRK Art. 14 – Grundsatz im Strafrecht: „In dubio pro reo“. 

Feministin Maria Stern – Liste Pilz

Die Feministin Maria Stern der Liste Pilz, Initiatorin und Obfrau des Vereins „Forum Kindesunterhalt“, ehemalige Sprecherin des Frauenvolksbegehren, sagt in der Sendung „Sexismus im Job“ OE24.TV am 26-10-2017:

„Wenn wir davon ausgehen,
dass 3 von 4 Frauen sexuell belästigt worden sind,
dann können wir davon ausgehen,
dass 3 von 4 Männer  sie sexuell belästigt haben.“

Eine solche Hetze, Diskriminierung und Vorverurteilung von 3/4 aller österreichischen männlichen Steuerzahler empfinde ich als gesellschaftspolitische Schande und SOWAS wird künftig mit Steuergelder finanziert im östrreichischen Parlament sitzen.

Maria Stern ist alleinerziehende Mutter von 3 Kindern , Initiatorin und Obfrau des Vereins „Forum Kindesunterhalt“, ehemalige Sprecherin des Frauenvolksbegehrens.
Maria Stern ist jetzt in der neuen Partei von Peter Pilz und wird in den Nationalrat einziehen.
Die Partei hat acht Mandate bekommen, von insgesamt 183 Abgeordneten im Parlament.

Admin Familie & Familienrecht, am 7-10-2017

Tags: #MeToo – Partei Liste Pilz – Video Maria Stern – Genderwahn – Feminismus – feministische – Feministin – Frauenpolitik – Missbrauch mit dem Missbrauch – Mobbing – Diskriminierung von Männer –  StGB Volksverhetzung – Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – Verleumdung –

Justizminister Brandstetter umgefallen – „Pograpsch-Paragraf“ kommt doch ins Strafrecht

„Pograpsch-Paragraf“ kommt doch

Sexuelle Belästigung: Einigung über Neuformulierung

Gabriele Heinisch-Hosek / Bild: APA/HANS PUNZ 

Der neue Tatbestand soll konkreter formuliert werden als im ursprünglichen Entwurf. Am genauen Wortlaut wird allerdings noch gearbeitet.

Jegliche „intensive und entwürdigende sexuelle Belästigung“ wird strafbar. Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) und Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) haben sich über eine Neuformulierung des ursprünglich in der StGB-Reform enthaltenen, aber nach Begutachtungskritik entfernten Paragrafen geeinigt. Am Dienstag will Brandstetter den StGB-Reform-Entwurf dem Ministerrat vorlegen.

Mehr zum Thema:

Am genauen Wortlaut des „Pograpsch-Paragrafen“ wird noch gearbeitet. Die geplante Neuregelung werde aber jedenfalls „mit dem aus dem Begutachtungsentwurf zu Recht gestrichenen, viel zu unklaren Tatbestand nichts mehr zu tun“ haben, betonte Brandstetter. Der Tatbestand werde „klar und deutlich auf die wirklich strafwürdigen Fälle eingeschränkt“. Brandstetter ist „überzeugt, dass wir jetzt eine gute Lösung haben“.

„Übereinkommen im Sinne der Frauen“

Frauenministerin Heinisch-Hosek zeigte sich erfreut über die grundsätzliche Einigung: „Wir haben uns darauf verständigt, dass es eine Ausweitung des Schutzes vor sexueller Belästigung geben soll. Das ist ein wichtiger Schritt, der klarstellt, dass sexuelle Belästigung kein Kavaliersdelikt und gesellschaftlich nicht erwünscht ist.“ Auch im Bezug auf den Paragrafen zur sexuellen Selbstbestimmung liege ein „Übereinkommen im Sinne der Frauen“ am Tisch. Das Gesamtpaket der StGB-Novelle liege jetzt zur abschließenden Koordinierung vor, es werde aber nicht an den Paragrafen zur sexuellen Belästigung und Selbstbestimmung scheitern, zeigte sich Heinisch-Hosek in einer Stellungnahme zuversichtlich.

Im Begutachtungsentwurf war eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten vorgesehen für eine „geschlechtliche oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung an ihr“ oder durch eine „geschlechtliche Handlung vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt“. Dass Brandstetter auf eine solche Regelung verzichten und stattdessen eine Lösung im Verwaltungsstrafrecht wollte, rief viel Kritik vor allem von Frauen-Organisationen hervor.

(APA), 12.06.2015 | 13:57 |   (DiePresse.com)
http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/4753339/PograpschParagraf-kommt-doch?direct=4753691&_vl_backlink=/home/politik/innenpolitik/4753691/index.do&selChannel=

 
Tags: Strafrechtsänderungsgesetz – Kriminalisierung – Family leaks law Austria feministic – pograpschen Po-grapschen – Strafgesetzbuch – Strafrechtsreform – Scheidung – Trennung – Väterfeindlich – vaterlose Gesellschaft – Missbrauch mit dem Missbrauch – Genderwahn – Justizopfer – Richter – Strafrichter – Staatsanwalt –

 

Bezirksgerichtvorsteher droht Väter ohne Rechte mit einer Klage . . .

Sven G8 Std. · Bearbeitet

GERICHTSVORSTEHER BG Mödling Dr. Harald Franz zeigt uns an!
Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln.

VoR geht bei dem Hinweisen auf Missstände im Familienrecht während seiner öffentlichen Veranstaltungen für die Rechte unserer Kinder dorthin wo es wehtut und sticht in ein Hornissennest!
(31 Fotos)

Bezirksgericht Mödling 12. Mai 2015

https://www.facebook.com/media/set/?set=pcb.869592003106109&type=1

Heute am 12.05.2015 veranstaltete VoR einen Infostand vor dem Bezirksgericht Mödling, jenem Gericht bei dem sich in letzter Zeit die eigenwilligen Beschlüsse häufen und jenem BG, dass sich sogar in einem uns bekannten Fall komplett für befangen erklärt hat. Wie immer wurde von uns allen Anweisungen der Exekutive Folge geleistet, die Veranstaltung war angemeldet, der Gerichtsvorsteher Dr. Harald Franz informiert. Ihm hat es gar nicht geschmeckt, dass die Aufmerksamkeit plötzlich so auf „sein“ Gericht gelenkt wird. Bereits beim Ausladen drohte er uns mit Besitzstörungsklagen, nun ja. Auch hat ihm nicht gefallen, dass wir ca. 3 Meter vor den Toren der hohen Hallen der Justiz unser Zelt aufschlugen und an Passanten, Gerichtsdiener, Anwälte und Betroffene unsere Flyer verteilten. Es handle sich seiner Meinung um Privatgrund, nicht um öffentlichen Grund, wir müssten also auf den Gehsteig ausweichen. Wir machen das seit vielen Jahren und wissen sehr wohl, dass alle Gebäude der BIG angehören und somit sehr wohl öffentlicher Grund sind. Immer wieder stoßen wir egal ob in der Steiermark, in Kärnten oder Eisenstadt auf Gerichtsvorsteher die darüber entweder nicht ausreichend informiert sind oder damit versuchen unerwünschte Veranstaltungen, obwohl polizeilich genehmigt zu unterbinden. Es wurde also die Polizei gerufen, die sich eh bereits 15 Minuten vorher bei uns vorgestellt hat. Sowohl die Polizei aus Vösendorf als auch aus Mödling ist anwesend gewesen um für die Sicherheit des Gerichts zu sorgen. Von der Polizei wurde er dahingehend aufgeklärt, dass es sich eben doch um öffentlichen Grund handelt und die Veranstaltung angemeldet ist. Schnaubend ist er wieder in das Gericht marschiert. Auch gegen mich wird er eine Anzeige machen, da ich ihn in der Diskussion mit der, sehr freundlichen Polizei fotografiert habe, dass auch er mich und andere Teilnehmer der Veranstaltung fotografiert hat, hat er geflissentlich übersehen „wink“-Emoticon

Insgesamt fanden sich heute über ein Dutzend Personen ein, darunter auch Frauen und teilweise auch Betroffene des BGs, die wir bisher nicht kannten – herzlichen Dank für Eure Zeit und Euer Engagement. Auch die bisher nicht bekannten Fälle ließen bei uns die Alarmglocken läuten – wir werden uns auch diese Fälle im Detail anschauen.

Unsere Anwesenheit fand großen Anklang, so kam sogar ein Anwalt, der gerade vor der nächsten Verhandlung stand auf uns zu und forderte die Kontaktdaten von uns, seit Jahren sei er immer wieder bei genau diesem Gericht vorstellig und musste regelmäßig mit nicht kindgerechten Willkürurteilen, die dann in nächster Instanz teilweise aufgehoben wurden umgehen. Er erzählte uns von Schikanen denen seine Mandanten ausgesetzt seien.

Auch viele Betroffene, die sich heute am Amtstag Informationen einholen wollten waren sehr dankbar für die unabhängigen Infos die sie von uns erhalten haben – teilweise herrschte großes Misstrauen gegen die Justiz vor, so zum Beispiel als den Vätern, die teilweise bis zu 4 Jahren die gemeinsamen Kinder nicht sehen durften, nicht einmal Verfahrenshilfe zugesprochen wurde, obwohl sie juristische Laien sind und nicht über die finanziellen Mittel verfügen sich eine juristische Vertretung zu bestellen – ein Gefühl der Ausweg- und Hilflosigkeit wurde formuliert – Termine in den nächsten Sprechstunden sind vereinbart.

Für ganz besondere Ungläubigkeit sorgt jedes mal die Tatsache, dass in Österreich eine Doppelresidenz, also dass Vater und Mutter die gemeinsamen Kinder nach Trennung/Scheidung gleichberechtigt und gleichteilig betreuen wollen, trotzdem es ALLE Beteiligten (Vater, Mutter, Kinder) wollen, nicht erlaubt ist – besonders viele Frauen schüttelten heute verständnislos den Kopf und bestärkten uns in unserem Anliegen hier etwas ändern zu wollen.

Als eine Gruppe von HTL-Schülern vorbeikam gingen die ohne Scheu auf uns zu und die waren alle im Thema total aufgeklärt. Teilweise kamen sie aus Scheidungsfamilien oder wussten eine Geschichte eines Verwandten zu erzählen, der ebenso betroffen ist. Trotz dem allgemeinen Spaß und der aufgeweckter Gelassenheit die die jungen Männer an den Tag legten, wussten alle sehr genau um die Gefahren Bescheid, die bestehen als Trennungsvater u.U. nicht mal das Recht zu haben die eigenen Kinder regelmäßig zu sehen und auch grob welche finanziellen Risiken bestehen. Beeindruckend!

Gegen 12:00 Uhr kam unvermittelt wieder die Polizei auf uns zu, diesmal mit Verstärkung – es wurde Anzeige nach § 115 StGB erstattet, natürlich von Gerichtsvorsteher Dr. Harald Franz persönlich, der sich auch wenige Minuten danach mit einer Reihe von anderen uns bekannten Richter (innen) im Schlepptau einfand. Ein Plakat mit der Aufschrift „Achtung! Hier arbeiten befangene Richter“ war der Stein des Anstoßes. Sofort wurde auch die Staatsanwaltschaft informiert. Wer dieses Plakat aufgehängt hatte – tatsächlich wussten wir es nicht, da ein ständiges Kommen und Gehen auf unserem Stand war. Von allen anwesenden Personen mussten die Personalien auf Auftrag der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden – selbstverständlich kamen wir dieser Aufforderung nach. Letztlich konnte nicht festgestellt werden wer dieses Plakat befestigt hat. Natürlich wiesen wir darauf hin, dass in einem bereits seit Jahren andauernden Pflegschaftsfall sich tatsächlich das ganze Gericht für befangen erklärt hat – besonders pikant, der aufgebrachte Gerichtsvorsteher Dr. Harald Franz ist der Erstunterzeichner dieses Befangenheitsbescheides – erstaunlicherweise dürften auch die anderen im Schlepptau befindlichen Richter(innen) schlicht vergessen haben, dass auch sie diesen Befangenheitsbescheid persönlich unterzeichnet haben – merkwürdig. Wir kamen jedenfalls unserer bürgerlichen Pflicht nach und erinnerten die anwesende Richterschaft.

Die Ermittlungen laufen nun, selbstredend werden wir der Staatsanwaltschaft auf Verlangen Geschäftszahl und Dokument nachreichen.

Manchmal geht die Wahrheit unter, aber sie ertrinkt nie!

Im Auftrag unserer Kinder!

https://www.facebook.com/groups/vaeterohnerechte/permalink/869592003106109/
Tags: Dr. Harald Franz – Bezirksgericht Mödling- Väter ohne Rechte – Feminismus  – Richter

Stellungnahmen 3/SN-98/ME – zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015

MMag. Dr. Wilfried Grießer

Als promovierter Philosoph, Mitglied der österreichischen Gesellschaft für Strafrecht und Autor der 2012 erschienenen umfassenden Studie „Verurteilte Sprache. Zur Dialektik des politischen Strafrechts in Europa“ (Franfurt am Main, 830 Seiten) erlaube ich mir, zu einigen Vorschlägen betreffend die Novellierung des StGB Stellung zu nehmen.
205Pograpschen §218 StGB §205

AUSZUG 

 Seite 2- 4:

Zu § 205a StGB:

Die Formulierung „ohne deren Einverständnis“ kann entgegen dem Slogan „Ein Nein der Frau muß genügen“ suggerieren, daß das Einverständnis der Frau explizit eingeholt werden muß und eine Person schon durch bloß „konkludente“ Vornahme eines Geschlechtsakts zum

 


3/SN-98/ME XXV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 13

Straftäter wird. Zu empfehlen wäre eine Ersetzung durch „gegen deren Einverständnis“ bzw. „wider deren Einverständnis“.

 

Es erhellt von selbst, daß bei der Anwendung dieses Paragraphen Aussage gegen Aussage stehen wird, da objektivierbare Spuren von Gewalt nicht vorliegen.

 

Ein Problem entsteht ferner, wenn während eines laufenden Geschlechtsaktes das Einverständnis entzogen wird, der Mann aber bereits derart „in Fahrt“ ist, daß er nur durch energischeres Handeln gestoppt werden kann und hierbei zum Straftäter wird. Eine rechtsrichtige Durchführung des Geschlechtsaktes hat sich also des weiterhin bestehenden Einverständnisses regelmäßig zu vergewissern. Dadurch werden jedoch Situationen begünstigt, die den Entzug des Einverständnisses nach sich ziehen können (z.B. Lubrikations-probleme mit resultierender Dyspareunie), auf daß gerade das Bestreben nach rechtsrichtiger Durchführung des Geschlechtsaktes zu dessen rechtswidriger Durchführung führen kann.

 

Die Problematik der Einholung bzw. Erneuerung des Einverständnisses betrifft übrigens auch die Ehe, da das Strafrecht in keinster Weise darauf Bedacht nimmt, daß eine Eheschließung ein zeitlich überdauerndes grundsätzliches Einverständnis zum Geschlechtsakt beinhaltet, das während aufrechter Ehe insofern nie völlig außer Kraft gesetzt sein kann. (In den Worten Immanuel Kants: Die Ehe ist ein Vertrag zum wechselseitigen Gebrauch der Geschlechtsor-gane – vgl. Metaphysik der Sitten, § 24 ff.) Die Novelle des StGB vollzieht indes das genaue Gegenteil: Die Begehung eines Deliktes innerhalb einer Ehe stellt nach § 33 (3) Z.1 StGB hinkünftig sogar einen Straferschwerungsgrund dar!

 

Da das Strafrecht das Bestehen einer Ehe nicht nur ignoriert, sondern künftig sogar strafverschärfend wertet, droht § 205a zur „Munition“ in Scheidungsverfahren zu werden, wo die überzeugendere Inszenierung als Opfer über Schuld und Unschuld zu entscheiden droht. Ein Gericht mag zwar bei bestehender Ehe strengere Maßstäbe an die Verwirklichung dieses Tatbestandes anlegen, doch sobald das Gericht von dieser überzeugt ist, liegt paradoxerweise bereits ein Strafverschärfungsgrund vor. § 33 (3) Z.1 sollte vor diesem Hintergrund bei derartigen Handlungen nicht zur Anwendung gelangen dürfen.

 

  • 205a zielt auf Situationen ab, in denen eine Frau sich gegen einen konsenslos eingeleiteten Geschlechtsakt durch eine körperlich überlegene Person nicht zu wehren wagt, woraufhin § 201 StGB nicht verwirklicht wird. Dies ist der vernünftige Part dieses Paragraphen. In diesem Zusammenhang wäre übrigens § 321a StGB um „Verletzung der sexuellen Selbstbestim-mung“ zu ergänzen. Gerade im Zuge von Kriegshandlungen wird eine Frau – etwa schon aus Angst um ihre Familie – sich gegen eine Soldateska nicht wehren.

 

Dennoch steht bei § 205a als ein Subtext die Unantastbarkeit des „heiligen Wesens“ Frau ganz offenkundig Pate. – Hierzu eine allgemeinere Bemerkung: Schon Jesus nahm keine Frau, sondern ging ans Kreuz. Die „Zivilgesellschaft“ mit dem „Opfer Frau“ kann sich in ihrem universalen Anspruch mit Recht auf den Quell des Christentums berufen, um auch von ehedem bürgerlicher Seite mitgetragen zu werden. Der Mann muß jedoch die Frau „entheiligen“, denn er muß sich der Mutter entreißen, wie sie im Fall des christlichen Religionsgründers den Sohn überdauert, um ihrerseits nur noch den toten Sohn beweinen zu können. Die Frau als das unantastbare Wesen, dem die Wirklichkeit der Lust ermangelt, bleibt die Repräsentanz der Mutter. Auf daß der Mann sich als Mann setzt, muß er die Frau zum Ding bzw. zur „Ware“ herabsetzen, um jene Libido zu generieren, die die Frau auch fordert und genießt. Mitunter lieben es Frauen nachgerade, von einem ,wildgewordenen’ Penis „überfallen“ zu werden; und hierzu die Zustimmung einzuholen, weil die Frau als das personale Wesen genommen ist, wäre genau der Verlust dieses Reizes. Sexualität enthält insofern immer ein Element der Gewalt (im weitesten Sinn). Völlig gewaltfreie Sexualität zu

 


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fordern, ist die Forderung nach Lustlosigkeit, die denn auch allen empirischen Studien zufolge massiv im Steigen begriffen ist.

In diesem größeren Kontext betrachtet, ist § 205a ein Schritt mehr zur Kriminalisierung (männlicher) Sexualität überhaupt und zur Beförderung kollektiver Depression, die sich sodann auch im ökonomischen Feld niederschlägt. Indes entsteht Kriminalität gerade dann, wenn der Mann nicht mehr Mann sein darf, zumal im Zeichen des Gender-Ansatzes schon die Zweigeschlechtlichkeit als „reaktionär“ angesehen zu werden droht.

 

Wie sehr dieser Subtext tatsächlich Pate steht, illustrieren die Erläuterungen: Geht es darum, „ein deutliches, aber doch maßvolles Zeichen zur Vorbeugung und Hintanhaltung sexueller Gewalt zu setzen“, so sei bemerkt, daß es nicht die Aufgabe des Strafrechts als einer ultima ratio ist, gesellschaftspolitische „Zeichen“ zu setzen.

 

Zu § 218 StGB:

 

Wie kaum anders zu erwarten war, soll auch das „Po-Grapschen“ Eingang in das Strafrecht finden. Auch hier gilt: Gibt es keine Zeugen, so steht Aussage gegen Aussage. Da das Bestehen einer Ehe nicht nur kein Milderungs-, sondern hinkünftig sogar ein Straferschwerungsgrund ist, werden gerade diesbezügliche, gegenüber § 205a niedrigschwelligere Vorwürfe verstärkt in Scheidungssituationen vorgebracht werden. Sind bei der behaupteten „Belästigung“ Kinder zugegen gewesen, ist im Übrigen sogleich ein weiterer Erschwernisgrund gesetzt.

 

Da der Begriff „sexuelle Sphäre“ unbestimmt ist (zu dieser könnte man durchaus auch den Mundraum zählen), sei vorgeschlagen, den Passus „oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ durch „oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, das Umfeld des Genitals betreffende körperliche Handlung“ zu ersetzen. Auch damit wären unerwünschte Berührungen des Gesäßes oder der (Innenseite der) Oberschenkel von § 218 StGB erfaßt.

 

Da das Berühren der Brüste einer Frau schon bislang als „geschlechtliche Handlung“ zählt, obwohl die Brüste nicht eigentlich zur Geschlechtssphäre zählen und erst im Zuge der Fortpflanzung an der Generativität partizipieren (Ernährung), bliebe dieses weiterhin strafbar.

Original weiterlesen –>
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02785/fname_392678.pdf

23/SN „Pograpschen“ – Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – 98/ME – §§ 205, 218 StGB

Stellungnahmen können bis  Fr. 24.April  abgegeben werden !

205Pograpschen §218 StGB §205

Stellungnehmende(r): Vaterverbot.at – FB Wirtschaft

bezieht sich auf: Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME)
Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) / PDF, 72 KB

An das 
Bundesministerium für Justiz 
Museumsstraße 7 
1016 Wien

Betrifft: Begutachtung Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – §§ 205, 218
(98/ME, XVV. GP)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Änderung des Strafrechtes, im Speziellen der „Po-Grapsch-Paragraph“ und „Geschlechtsverkehr ohne …“, tangiert auch die Familienrechtsvereinigung Vaterverbot. Spätestens nach der ORF-Sendung „Im Zentrum“ sehen wir uns aufgefordert Stellung zu beziehen und möchten auf erweiterte Problemfelder im öffentlichen und privaten Bereich hinweisen. Auch möchten wir auf Möglichkeiten des etwaigen Strafrahmens, Exekutionen berufliche Einbussen näher eingehen.

Vorab möchten wir klarstellen, dass schwere Vergehen der sexuellen Belästigung, Nötigung oder Missbrauches zu ahnden und nicht tolerierbar sind. In Österreich ist mittlerweile eine nicht mehr tolerierbare Tendenz und ein parteiideologischer Fakt zu erkennen, dass einzelne Fälle populistisch hochgespielt werden und zur mutwilligen Kriminalisierung führen. Zum Beispiel führte der nicht zu verhindernde Kindergartenfall in St. Pölten zu einer Verschärfung der erweiterten Wegweisung im SPG Niederschlag. Durch den Grazer Po-Grapschfall wird wieder versucht, aus einem Einzelfall eine Opferrolle politisch zu stilisieren.

Die Argumentationsline von Albert Steinhauser (Grüne), Anne Wizorek („aufschrei“) und Katharina Beclin (Institut für Strafrecht, Univ. Wien), sowie eine APA-Aussendung durch die Frauenministerin (OTS0207, 13. März 2015, 17:46) erscheint uns zur Thematisierung dieses Themas völlig haltlos, überzogen und ungeeignet. Strafrechtlich exekutierbar werden diese Paragraphen nur in einer vorhersehbaren Minderanzahl der Fälle sein.

Gemäß Rechtsanwalt Manfred Ainedter werden solche Fälle in einer Diversion mit einem finanziellen Tatausgleich, aufgrund einer Behauptung, enden. Dies entspricht einer Finanzmittelbeschaffung durch ein angebliches Opfer aufgrund einer nicht beweisbaren Behauptung und Vorteilsbeschaffung für Parallelverfahren.

Wie Frau Wizorek selbst ausführt, soll in erster Linie eine zusätzliche Möglichkeit und Motivation von angeblichen Opfern durch Verleumdungen geschaffen werden.

Im Raum bleibt jedoch der bittere Nachgeschmack der Verleumdung und Diskreditierung von namhaft gemachten angeblichen Tätern. Siehe auch Fälle wie Jörg Kachelmann, Karl Dall …). Schadenersatzansprüche und Rechtsfolgen durch VerleumderInnen, sowie etwaige finanzielle Einbussen oder berufliche Folgen des Beschuldigten sind in weiterer Folge zu diskutieren.

Die Thematik eines „bereuenden“ Seitensprunges oder „vorläufiger“ Zulassung einer Tat, beispielsweise auf Betriebsfeiern oder Zeltfesten, Disko, Tanzveranstaltungen oder auch in trauter Umgebung durch ein nachträgliches „NEIN“ wird völlig ausgeklammert. Einer Anschwärzung eines/r mutmaßlichen Täters/in ist nachträglich Tür und Tor geöffnet.

Weiter wird klar zu stellen sein, ob eine unter Drogen (z.B.: Canabis) oder Alkohol stehende, nicht zurechnungsfähige TäterIn straffähig ist bzw. einer psychiatrischen Behandlung zugeführt werden muss.

Auch sind Maßnahmen bei Wahrnehmung an öffentlichen oder privaten Orten (Party) von solchen Straftaten durch Dritte gemäß § 80 StPO „Anzeige- und Anhalterecht zu definieren: „Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.“ Besteht eine (moralische) Verpflichtung der Anzeige bei Wahrnehmung durch Dritte im öffentlichen Bereich (Lokal, Strasse, Bus, Bahn, Bim) im Zuge der Anbahnung einer beabsichtigten Lebens-, Liebesbeziehung, einer nicht eindeutig tolerierten Berührung an Händen, Armen oder freundschaftlicher Kuss, des mutmaßlichen, nachträglichen Opfers.

Praktisches aktuelles und beobachtetes Beispiel in einem Lokal, unter einer Grazer Parteizentrale: Im Zuge eines akuten Balzverhalten zwischen einem jugendlichen Mann und jungfräulicher Frau mit einem ausgesprochen „Nein, ich will das nicht“, Berührung, Kuss und Übernahme einer entgegengenommenen roten Rose, sowie gemeinsamen Verlassens des Lokals. Eine Einwilligung nach dem Lokalaugenschein?

Es stellt sich auch die Frage, wie mit strafmündigen Bürgern in der Pubertät umzugehen ist und ob Eltern dafür haftbar gemacht werden können. Auch die Rolle des Jugendamtes zur Kindesabnahme und Fremdunterbringung der Pubertierenden in Wohngemeinschaften wird zu klären sein.

Zu klären ist, in wieweit die Jugendwohlfahrtsträger über angezeigte Strafdelikte durch die Exekutive zu informieren sind und ob solche polizeilichen Anzeigen diesen übermittelt werden müssen. Haltlose, diskreditierende Beschuldigungen zu sexuellen Nötigungen und Gewaltanwendungen sind zur Erlangung von Prozessvorteilen in Pflegschaftsverfahren Standard. Bekannt ist, dass solche Schriftsätze oder Aktenvermerke durch die Jugendwohlfahrt nicht gelöscht oder vernichtet werden müssen und im Akt verbleiben. Siehe auch Problemfeld Vorratsdatenspeicherung bei Pflegschaftsverfahren.

Speziell in Obsorgeverfahren und Kontaktregelungen kann ein ungerechtfertigtes, nachträgliches und einzustellendes Strafverfahren zu Verzögerungen und Kindesentfremdung führen. Beabsichtigtes PASyndrom.

Wie in der APA-Aussendung von Frau Heinisch-Hosek ausgeführt, soll §§ 205 und 218 StPO besonders auf den Privatbereich abgestellt werden. Zitat: „Opfer von Gewalt erleben eine immense Erschütterung und den Verlust ihres Vertrauens, wenn die Gewalt in besonderen Nahebeziehungen wie in der Familie passiert. Endlich wird dies im Strafgesetzbuch als Erschwerungsgrund anerkannt“.

Freie Behauptungen nach § 205 „Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung“ kann auch aus anderen minderen und erpresserischen Motiven, wie berufliche Vorteile oder Erzwingung zum Abschluss von Verträgen missbräuchlich verwendet werden. Im privaten Bereich wird dies nur dann zur Anwendung kommen (§ 218 wird wohl in einer Partnerschaft toleriert werden müssen, ohne einer lebenslänglichen Traumatisierung), wenn bereits eine eskalierende Beziehungskrise mit Trennungsabsicht im Vorfeld steht. Eine Strafanzeige in der aufrechten Partnerschaft ist ein Vertrauensbruch, mit der Folge der unausweichlichen Trennung und den daraus folgenden eskalierenden Konsequenzen zu Gunsten des Gendermainstream.

Wie auch Cornelia Koller (Vizepräsidentin Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte) ausführt, wird Mangels an Beweisen oftmals gar kein Strafverfahren eröffnet werden können beziehungsweise im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten, mit einer Einstellung mangels an Beweisen, entschieden werden müssen. Eine Sicherstellung zum verpflichtetet Nachkommens zu populistischen Forderungen durch die Staatsanwaltschaft ist nicht gewährleistet.

Zusammengefasst ist die Novelle eine Aufforderung zur Kriminalisierung und Diskreditierung in zwischenmenschlichen Beziehungen aus parteipolitischen Interessen und dessen vertretenen Klientel.

Für uns ist es daher völlig unverständlich, dass sich das Justizministerium für solche Gesetzesentwürfe aus populistischen Parteiinteressen instrumentalisieren lässt und eine parlamentarische Begutachtung zulässt.

Sollte die vorstehende Ministerin (Frauenministerin) auf die Anerkennung dieser gesetzlichen Errungenschaft weiter beharren, so ist diese nicht mehr tragbar und wird schon jetzt zum freiwilligen Rücktritt aufgefordert.

Die Novelle des StGB verfehlt die ursprüngliche Intuition aus populistischer, strittiger, hetzerischer Anlassgesetzgebung und ist daher abzulehnen! Eine Anrufung des Verfassungsgerichthofes sei bereits in Aussicht gestellt.

Es ist eine Frage des guten politischen Geschmackes, wer diesen ersten Schritt vor 2018 setzt!

Die ehrenamtliche Familienvereinigung
TEAM VATERVERBOT (Ost)
Ing. Jürgen Baumgartner
ost@vaterverbot.at

13. April um 19:28 · Bearbeitet ·
Tags: pograpschen – §218 StGB – §205 StGB –  Genderwahn – Feminismus – Frauenministerium SPÖ – Gabriele Heinisch-Hosek – Scheidungssopfer – Trennung – Feministin – Die Grünen – Strafrechtsreform – Vaterlose Gesellschaft

„Po grapschen“ könnte 6 Monate Haft bedeuten ?

Strafrecht

Das Ende des Freiwilds

Sexuelle Belästigung soll künftig breiter gefasst werden. Pograpschen ist dann nicht nur lästig, sondern auch strafbar.

Ein Gesetzesentwurf,  der sexuelle Belästigungkünftig weiter fasst, erregt die Gemüter. corbis

Ein Gesetzesentwurf, der sexuelle Belästigungkünftig weiter fasst, erregt die Gemüter. corbisEin Gesetzesentwurf, der sexuelle Belästigungkünftig weiter fasst, erregt die Gemüter. corbis

Wien. „Gott sei Dank wird das verboten. Es ist nämlich alles andere als angenehm, von alten Herren angetätschelt zu werden“, sagt Maria P. Sie arbeitet neben ihrem Studium in einem Wirtshaus. „Als Kellnerin bist du Freiwild.“ Ein Klapser auf dem Po in der Straßenbahn oder eine unerwünschte Hand auf dem Oberschenkel im Lokal gelten derzeit als Kavaliersdelikte, gegen die es keine rechtliche Handhabe gibt.

Ab 2016 könnte sich das ändern. Derzeit sorgt ein Gesetzesentwurf von Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek, der nun in Begutachtung gegangen ist, für Erregung. Geht es nach dem Frauenministerium, sollen künftig auch unerwünschte Poklapser oder Berührungen unter Strafe gestellt werden. Die Forderung nach einer entsprechenden Reform ist nicht neu. Es gehe vor allem darum, diese Dinge sichtbar zu machen und aufzuzeigen, dass sie sehr wohl strafrechtlich relevant seien, heißt es auf Anfrage der „Wiener Zeitung“ aus dem Frauenministerium.

Sexuelle Belästigung ist schon jetzt strafbar. Allerdings nur, wenn die Geschlechtsorgane betroffen sind. Wer also einer Frau auf die Brüste oder einem Mann in den Schritt greift, kann unter Umständen verurteilt werden. Gegen eine Zunge im Ohr kann man sich allerdings nicht rechtlich zur Wehr setzen. Im Arbeitsrecht, im Disziplinar- und im Polizeirecht ist sexuelle Belästigung mittlerweile sehr genau und breit definiert. Dort kann ein Grapscher vom Chef nämlich sehr wohl juristische Folgen haben. Im privaten Bereich ist das nicht der Fall. Hier sind nämlich laut Gesetz „Geschlechtliche Handlungen an einer Person“ strafbar.

Im neuen Gesetzesentwurf wird dieser Paragraf 218 des Strafgesetzbuches (StGB) nun weiter gefasst und schließt „geschlechtliche oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ mit ein. Wer also künftig trotz eines Neins hingreift, muss mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder bis zu sechs Monaten Haft rechnen.

Aus dem Justizministerium heißt es auf Anfrage, man werde die Begutachtungsfrist abwarten und sich dann alle Kritikpunkte ansehen. Und davon gibt es schon jetzt reichlich viele.

Altherrenwitz trifft auf selbstbestimmte Frau
Rund um die Gesetzesreform ist nämlich eine gesellschaftliche Debatte darum entstanden, was Mann noch darf und Frau nicht mehr mitmachen muss. Ein Team-Stronach-Mandatar erzählt im Boulevard, wie er seine Frau nach einem Hinternklaps ehelichte und dass das neue Gesetz künftig Beziehungen unterbinden könnte.

Die Strafrechtsjuristen Helmut Fuchs und Klaus Schwaighofer sprachen sich Anfang der Woche gar gegen eine Ausweitung des Paragrafen 218 aus. Sie bemängeln, dass die Formulierung sehr ungenau sei und unter Umständen sogar „eine Umarmung“ strafbar werde.

Und auch so mancher Mann scheint verunsichert, wie weit er beim Flirten gehen darf. „Darf ich jetzt zum Beispiel eine Frau antanzen und ihr den Arm um die Schulter legen oder nicht?“, fragt ein junger Mann, der seinen Namen nicht im Kontext mit sexueller Belästigung nennen möchte.

Die Strafrechtsexpertin Katharina Beclin sagt ja. „Wenn ich schon geflirtet habe und sie das erwidert hat, natürlich.“ Sie beruhigt, dass durch die Gesetzesänderung nicht automatisch jede Umarmung und Berührung unter Strafe gestellt wird. Es gehe darum, ein Bewusstsein zu schaffen und Frauen auch eine rechtliche Möglichkeit zu geben, sich gegen unerwünschte sexuelle Annäherungen zu wehren.

„Es weiß jeder sehr gut, was die sexuelle Sphäre ist und was man beim guten Freund nicht mehr machen würde. Mir kommt vor, die Leute haben keine Ahnung, wie man sich sexuell annähert. In 90 Prozent der Fälle ist das ja kein Problem“, meint Beclin. Ein Nein dürfe in solchen Situationen nicht ignoriert werden.

Irene Pfeifer, Verteidigerin in Strafrechtssachen, findet die Ausweitung des Paragrafen dennoch nicht gut. „Wir haben genug Strafen und das Recht wird manchmal von Frauen missbräuchlich verwendet.“ Außerdem sei die Beweisbarkeit von sexueller Belästigung sehr schwierig, vor allem, wenn es keine Zeugen gibt.

Sexuelle Gewalt an Frauen noch immer Thema
Die aktuelle Debatte zeigt auch, wie festgefahren die Rollenklischees beim Thema sexuelle Gewalt sind. Frau ist gleich Opfer und Mann gleich Täter – obwohl auch Männer immer wieder Opfer von Frauengewalt werden. Der Gesetzesentwurf zielt aber auf beide Geschlechter ab. Männer wie Frauen haben damit die gleiche Möglichkeit, sich gegen ungewollte Übergriffe juristisch zur Wehr zu setzen.

Tatsache ist allerdings, dass in erster Linie Frauen Opfer von sexueller Gewalt werden. Laut einer Studie des Österreichischen Instituts für Familienforschung aus dem Jahr 2011 geben drei von vier Frauen an, sexuell belästigt worden zu sein. 20 Prozent der Frauen in Österreich wurden mindestens ein Mal Opfer von schwerer sexueller Gewalt und jede Sechste kann zumindest von einer versuchten Vergewaltigung berichten.

Die meisten Übergriffe kommen aber erst gar nicht zur Anzeige. Aus Scham, aus Angst, den Job zu verlieren oder weil die Täter aus dem eigenen Familien- oder Bekanntenkreis kommen. In Österreich kommt nicht einmal jede zehnte Vergewaltigung zur Anzeige. Und nur jede fünfte Anklage führt tatsächlich zu einer Verurteilung. Oft wird die Klage mangels eindeutiger Beweise fallen gelassen. Im Klartext bedeutet das, dass circa ein Prozent der Täter tatsächlich verurteilt wird.

„Das Ziel dieser Gesetzesänderung ist auch eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Täter“, sagt Beclin. Diese sollen wissen, dass manche Handlungen auch strafrechtliche Folgen haben können. Ziel sei auch die Stärkung der sexuellen Integrität von Frauen. Im Jahr 2013 gab es übrigens 67 Verurteilungen nach Paragraf 218 des StGB – von sexueller Belästigung bis Vergewaltigung.

Von Marina Delcheva, vom 11.04.2015, 08:00 Uhr

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