Sexualstrafrecht – Pädophile betreuen Kinder in Österreich – Staatssekretärin Mag. Edtstadler (ÖVP)

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Bundesminister Herbert Kickl (r.) und Staatssekretärin Karoline Edtstadler (l.) beim Pressefoyer nach dem Ministerrat am 14. Februar 2018. (c) Foto http://fotoservice.bundeskanzleramt.at

Ich hoffe, dass die Staatssekretärin Mag. Karoline Edtstadler im Zuge der

Verschärfung des Sexualstrafrecht (Regierungsprogramm) jetzt endgültig den § 220b StGB Tätigkeitsverbot Abs.1. u. 2. novelliert auf ein sofortiges lebenslanges Tätigkeitsverbot, genauso wie es in der Schweiz ist.

Es ist weltweit bekannt, dass Päderasten eine hohe Rückfallquote haben und auch die Dunkelziffer von Kindesmissbrauch sehr hoch ist, aus diesem Grunde sollte § 220b StGB Tätigkeitsverbot Abs.6. m.E. ebenso auf mindestens 2 Jahr angehoben werden.
Die Verhältnismäßigkeit, zwischen Po-grabschen § 218 StGB und der Missachtung von Bewährungsauflagen bei Kindesmissbrauch mit nur 6.Monaten, stimmt hier eindeutig nicht.
Dem Kinderschutz (bzw. Strafrahmen bei sexuellen Missbrauch) sollte hier wesentlich mehr Beachtung beigemessen werden, als bisher.

Admin Familie &  Familienrecht, am 13-3-2018

siehe auch

Unsere Kinder werden Möglicherweise von Sexualstraftätern betreut ?

(FPÖ Antrag Gernot Darmann)
–> http://wp.me/p4RGV9-1bh

Tags: Sexualstrafrecht  – Staatssekretärin Mag. Karoline Edtstadler – Gesetze Österreich – Gewalt – Justiz – Strafverfahren – Kindeswohlgefährdung

Feilschen um neue Feminismusgesetze im Strafrecht – Pograpschen u. Beischlaf ohne Einverständnis

Die neuen Gesetzesvorschläge § 205 StGB, § 218 StGB von SPÖ Feministin Heinisch-Hosek, wurden in diversen Stellungnahmen eindeutig von allen Strafrechtsexperten und Juristen, sowie LG Senats, Europarechtexperten, etc.  zur Gänze abgelehnt.

Herzlichen Dank an die Justiz und Experten mit Hausverstand
vom Team Familie & Familienrecht
😉

Artikel >>

Gipfeltreffen: Feilschen um „Grapschparagrafen“

Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek beharrt auf dem umstrittenen Paragrafen. / Bild: (c) APA/HERBERT PFARRHOFER (HERBERT PFARRHOFER) 

Brandstetter und Heinisch-Hosek suchen nach einem Kompromiss für das neue Strafrecht. Die Ausgangslage macht eine Lösung in dem Konflikt aber nicht einfach.

Wien. „Es gab konstruktive Gespräche, und es wird weitere konstruktive Gespräche geben“, heißt es aus dem Frauenministerium. „Das Gespräch ist gut verlaufen, aber es gibt noch keine endgültige Lösung“, hört man aus dem Justizministerium. Wie man die diversen Ansichten unter einen Hut bringen soll, ist nach dem Treffen von Justizminister Wolfgang Brandstetter und Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek am Montag noch unklar. Man will aber in diesem Halbjahr einen Beschluss des neuen Strafgesetzbuchs (StGB) zusammenbringen, das ab 2016 gelten soll.

Mehr zum Thema:

Hinter den Kulissen wird nach einem Exitszenario gesucht. Einer Lösung, bei der alle Seiten ihr Gesicht wahren können. Ministerin Heinisch-Hosek hat sich mit ihrer frauenpolitischen Forderung nach einem eigenen Paragrafen für das „Po-Grapschen“ eindeutig positioniert. Die SPÖ hatte den Entwurf zum Strafgesetzbuch (StGB) auch nur unter der Bedingung zur Begutachtung freigegeben, dass diese Norm enthalten ist. Im Begutachtungsverfahren aber wurde der Paragraf dann von vielen Juristen scharf kritisiert. Zu unkonkret sei er, selbst Umarmungen könnten strafbar werden, warnten Strafrechtsexperten.

Die Kritik, dass es „nicht möglich wäre, zwischen im Prinzip noch tolerierbaren Berührungen und solchen zu unterscheiden, die es nicht mehr sind, muss man ernst nehmen“, erklärte Brandstetter. Das Urteil der Stellungnahmen sei vom Gewicht her „absolut negativ“ ausgefallen. Es sei nicht möglich, einen Tatbestand in Worte zu fassen, der die Abgrenzung schafft. Brandstetter will daher den geplanten Paragrafen wieder streichen. Eine Position, für die Heinisch-Hosek – unterstützt von Frauenorganisationen – kein Verständnis hat. Es gebe „einige unbestimmte Paragrafen im Strafrecht insgesamt, bei denen man interpretieren muss“, argumentiert sie.

 

Wie weit geht der Tatbestand?

Das Po-Grapschen kann momentan als Ehrenbeleidigung (bis zu drei Monate Gefängnis) strafrechtlich verfolgt werden, sofern es sichtbar vor Leuten erfolgt. Andere strafrechtliche Tatbestände gegen sexuelle Übergriffe greifen nicht, weil das Gesäß nicht als geschlechtliche Zone gilt. § 218 StGB bestrafte bisher Belästigungen, die durch ungewünschte geschlechtliche Handlungen erfolgen, mit bis zu sechs Monaten Haft. Heinisch-Hosek möchte den Paragrafen erweitern. Auf Leute, die jemanden durch eine „nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ belästigen.

Doch was gehört zur sexuellen Sphäre im weiteren Sinn? „Die Haut ist generell ein sexuelles Organ im weiteren Sinn“, meint etwa der Innsbrucker Strafrechtsprofessor Klaus Schwaighofer. Bereits, wer jemandem beim Tanzen näherkommen will oder auf einer Parkbank den Arm auf den Oberschenkel einer Person legt, könnte strafbar werden. Katharina Beclin, Assistenzprofessorin an der Uni Wien, die mit Heinisch-Hosek für die neue Norm geworben hat, möchte den Paragrafen hingegen noch schärfer sehen. Nicht nur gleichwertige, bereits „einer geschlechtlichen Handlung nahekommenden“ Verhaltensweisen sollten strafbar sein. Sonst könne ein Klaps auf den Po ungesühnt bleiben, meint sie. Beim Tanzen stimme man einer Tanzhaltung zu, eine Umarmung könne in Extremfällen sehr wohl eine Belästigung sein.

Wie könnte nun ein Exitszenario für die beiden Minister aussehen? Eine Möglichkeit wäre, in den Erläuternden Bemerkungen zum Strafgesetz klarer hineinzuschreiben, was gestattet ist. Aber auch dies könnte, so die juristische Befürchtung, keine Rechtssicherheit schaffen. Ein anderes mögliches Szenario wäre es, das Po-Grapschen unter das weniger heikle Verwaltungsstrafrecht fallen zu lassen. So gibt es etwa in der Steiermark den Tatbestand der Anstandsverletzung. Das Problem hier: Es geht um Landesgesetze, für die die Bundesminister nicht zuständig sind.

Deadline für eine Lösung dürfte der 16. 6. sein: Bis zum Ministerrat an diesem Tag braucht man eine Lösung, um den Fahrplan für das neue Strafgesetzbuch einzuhalten.
(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 02.06.2015)
http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/4744624/Feilschen-um-Grapschparagrafen?_vl_backlink=/home/index.do
Tags: ÖVP – SPÖ – Feminismusgesetze – Missbrauch mit dem Missbrauch – Kriminalisierung – Justizopfer – Scheidung – Trennung – Frauenpolitik – Genderwahn –

 

 

Auszug – Stellungnahme des Senats LG Wels – zu Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 – §205 StGB

Stellungnahme des Senats gemäß § 36 GOG zu ausgewählten Aspekten des Entwurfs des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, BMJ-S318.034/0007-IV/2015

 Das Landesgericht Wels beehrt sich, zu einzelnen Aspekten des Entwurfs betreffend die Novellierung des StGB sowie damit einhergehende Änderungen der StPO wie folgt Stellung zu nehmen:
205Pograpschen §218 StGB §205

AUSZUG:
153. § 205a Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung:

Die Schaffung eines neuen Tatbestands im Bereich der Sexualdelinquenz wird für obsolet erachtet. Das österreichische Sexualstrafrecht ist – darauf verweisen zutreffend die Materialien – äußerst differenziert und erfüllt bereits die Mindeststandars der internationalen Vorgaben, wobei die entsprechenden Tatbestände mit empfindlichen Strafrahmen versehen sind. Der neu geschaffene Tatbestand geht demnach über die internationalen Vorgaben hinaus. Aus Sicht der Praxis besteht kein Erfordernis der strafrechtlichen Erfassung weiterer Sachverhalte und möglicher Stigmatisierung der Beschuldigten als „Sexualstraftäter“. Der Verweis in den Materialien, es solle ua ein Zeichen zur Vorbeugung sexueller Gewalt gesetzt werden, ist insofern nicht zutreffend, als der Tatbestand gerade keine Gewalt erfordert, sondern lediglich die Durchführung eines Beischlafs oder einer dem gleichzusetzenden Handlung ohne das Einverständnis oder nach Erlangung des Einverständnisses durch Ausnützung einer Zwangslage oder Einschüchterung. Das österreichische Strafgesetzbuch basiert nicht auf dem Prinzip des (ex ante) Präventionsstrafrechts, idS, dass Verhalten bestraft wird, bevor es zur Rechtsgutsbeeinträchtigung kommt.

Die geschaffene Regelung sieht sich darüber hinaus enormen Beweisproblemen entgegen, wird doch das Einverständnis zum Beischlaf oder Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen überwiegend konkludent erteilt und besteht die Gefahr, dass Personen diese konkludente Zustimmung ex post widerrufen oä.

Weiters besteht die Möglichkeit der Kriminalisierung von Personen, die im Rahmen der geltenden Gesetze (zB OÖ.PolStG) Prostituierte aufsuchen, da sich Prostituierte idR in einer Zwangslage befinden.

Insgesamt ist § 205a StGB, der auch aufgrund der geringen Strafdrohung nicht in das Gefüge der Sexualdelikte passt, mit dem Ultima-Ratio-Prinzip im Strafrecht nicht in Einklang zu bringen. Die „strafgesetzkonforme Durchführung eines Beischlafs“ ist über die bestehenden Normen hinaus mit den Normen des Strafrechts nicht weiter regelungsbedürftig.

Die Vorsitzende des Senats gem. § 36 GOG, Wels, am 1. April 2015

Dr. Hildegard Egle


Original weiterlesen –>

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02885/fnameorig_397482.html

31/SN – Strafrechtsänderungsgesetz 2015

„Das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr ist nach dem Gesetzestext irrelevant, wenn es durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt wurde.“

205Pograpschen §218 StGB §205
Auszug – Seite 7 -9  
Stellungnahme 31/SN-98/ME  – Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Anmerkungen zu den Änderungen im Bereich der Sexualdelikte

  1. Die beiden Änderungsvorschläge zum Sexualstrafrecht sind dadurch gekennzeichnet, dass die Materialien kaum Auskunft über das Verständnis der Bestimmungen liefern. Die Mate-rialien nennen nicht einmal die Schlagworte „Ein Nein soll ein Nein bleiben“ und „Pograp-scher“, die offenkundig den Hintergrund für diese Vorschläge bilden. Da die Bestimmun-gen aber nicht aus sich selbst verständlich sind – es ist das genaue Gegenteil der Fall – ist das ein ganz erheblicher Mangel. Wie auch immer die Änderungen kommen, sofern sie wirklich kommen müssen, so ist es dringend geboten, entsprechende Erläuterungen in die Materialien aufzunehmen. Alles andere erschwert die Rechtsanwendung und ist im Übri-gen unseriös. Die Pflicht zur Begründung zwingt zum Nachdenken und könnte so Zweifel an der Gestaltung einer Bestimmung beim Urheber eröffnen.

 

  1. 205a Abs 2 StGB erfasst den Fall einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtli-chen Handlung an sich selbst. Es wäre Zeit darüber zu reflektieren, ob dies eine sachlich

richtige Regelung ist. In der Literatur wurden Zweifel erhoben (vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 Vorbem §§ 201 ff Rz 50 mwN; Hinterhofer, SbgK § 206 Rz 34 mwN), und

 

 


 

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der OGH hat sich bemüht, einen passenden Fall dafür anzunehmen, nur, um den Ausle-gungsgrundsatz anzuwenden, wonach man einer Norm nicht Zweck- und Funktionslosig-keit unterstellen darf (OGH 13 Os 54/13k = JBl 2014, 125 = AnwBl 2014, 284 mit Ver-weis auf Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriffe2, 444; Kramer, Juristi-sche Methodenlehre3, 105). Angesichts dessen wäre es an der Zeit und hier durchaus der Ort, darüber zu reflektieren. Aber das ist nicht der einzige Grund zur Refelexion.

 

  1. Das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr ist nach dem Gesetzestext irrelevant, wenn es durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt wurde. Für die Einschüchterung kann man auf § 216 Abs 4 StGB zurückgreifen, bei der Zwangslage auf

 

  • 207b StGB. Umgelegt auf § 205a könnte dieser bei einer wirtschaftlichen Abhängigkeit recht schnell erfüllt sein, weshalb man bei Partnerschaften raten muss, dafür zu sorgen, dass der Partner nicht wirtschaftlich abhängig ist, sicherheitshalber sogar dafür, dass er wirtschaftlich gleichgestellt ist. Denn nur so ist sichergestellt, dass keine Zwangslage vor-liegt. Ist das der gesellschaftspolitische Sinn dieser Norm? Er wird es wahrscheinlich nicht sein, doch gilt es zu bedenken, dass weit gefasste Normen durchaus auch einmal wirklich weit verstanden und ebenso angewendet werden – und dann besteht die eben skizzierte Ge-fahr. Gerüchteweise soll auch die Tathandlung der Täuschung über Tatsachen angedacht worden sein – zum Glück wurde darauf verzichtet, denn das wäre kaum eine Einschrän-kung: theoretisch hätte das Tragen eines Push-ups das Tatbild erfüllen können.

 

  1. Abgesehen von der Weite insbesondere des Begriffs „Zwangslage“ ist fraglich, wie die Wortfolge „ohne Einverständnis“ zu verstehen ist. Mängel des Einverständnisses sind wohl nicht erfasst, weil diese durch die 2. Alternative geregelt sind und die dort getroffene Ein-schränkung ohne Anwendungsbereich wäre, wenn jeder Mangel beim Einverständnis – et-wa bedingt durch einen Irrtum – zur Bejahung des Tatbildmerkmals „ohne Einverständnis“ führt. So gesehen kann man diese Alternative nicht wie § 110 StGB auslegen. Zieht man Bestimmungen heran, die dieselbe Wortfolge verwenden, so finden sich folgende Bestim-mungen: Veröffentlichung einer Tonaufnahme (§ 120 Abs 2), missbräuchlicher Einsatz ei-ner Förderung ohne Wissen des eigentlichen Förderungsempfängers (§ 153b Abs 2), betrü-gerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ohne Einverständnis des Dienst-gebers (§ 153d Abs 3), Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen ohne Einverständnis des Schuldners (§§ 157, 161, 163). Alle genannten Bestimmungen haben gemeinsam, dass die Tathandlungen heimlich erfolgen. Das ist bei Sexualakten nur in den Fällen des § 205 StGB denkbar. Bei §§ 102, 103 StGB wird zwar ohne Einwilligung, dafür aber mit Gewalt eine Entführung vorgenommen. Die Auslegung dieses Tatbildmerkmals bleibt somit im Dunklen (diese durch Unklarheit bedingte Weite des Vorschlages wird von der Stellung-nahme 6/SN-98/ME XXV. GP übersehen).

 

  1. Da die Materialien nicht kundtun, was genau sie erreichen wollen, kann auch nur schwer-lich ein konstruktiver Beitrag zur Neugestaltung des § 205a StGB gemacht werden. Sinn-vollerweise sollte man nicht beide Verhaltensweisen erhalten, sondern nur die zweite Al-ternative aufgreifen und sodann taxativ aufzählen, wann eine Einwilligung als irrelevant gilt (so schon die Stellungnahme von Durl, 7/SN-98/ME XXV. GP). Hierbei sollte der ob-jektive Tatbestand derart klar sein, dass es ein Leichtes ist, ihn nicht zu erfüllen. Zwar ist

 

  • 205a StGB ein Vorsatzdelikt; da man aber in der Regel vermeiden sollte, sich der Gefahr der Beweiswürdigung durch die Strafverfolgungsorgane auszusetzen, bestünde bei Ge-

 

 

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setzwerdung des vorliegenden Vorschlages nur die Möglichkeit, sexuell enthaltsam zu le-ben oder sich nur mit sich selbst zu beschäftigen, um 100% sicher zu gehen, das Tatbild nicht zu erfüllen. Das wird wohl ebenfalls nicht das gesellschaftspolitische Ziel dieser Strafbestimmung sein. In der derzeitigen Fassung ist die Bestimmung gefährlich und für das Sozialleben verunsichernd.

 

  1. Grapschen ist zweifellos ein rechtswidriges und sozial sehr störendes Verhalten. Es fragt sich aber, ob das Strafrecht der richtige Ort ist, dieses Problem zu bekämpfen. Sollen Staatsanwaltschaften und Kriminalpolizei wirklich mit der Verfolgung von Pograpschern belastet werden? Sind die Strafverfolgungsorgane mit der Verfolgung der wirklichen Kri-minalität nicht schon ausreichend ausgelastet? So entsteht die Gefahr, dass dieses Verhal-ten wegen Geringfügigkeit vielleicht recht schnell eingestellt wird – und damit ist die Ver-lagerung in das Strafrecht gerade kontraproduktiv zum eigentlichen Anliegen. In Wirklich-keit gehört diese Frage in das Verwaltungsstrafrecht. Hier zeigen sich deutlich die Proble-me mit dem offenbar unantastbaren österreichischen Föderalismus. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Bedenken gegen die Reform des § 218 StGB bestehen vor allem Bedenken gegen die konkrete Gestaltung des Vorschlages.

 

  1. Im Sexualstrafrecht ist bereits die geschlechtliche Handlung in ihren Randbereichen gar

 

nicht klar festzumachen (vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 Vorbem §§ 201 ff Rz 45 ff; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 202 Rz 10 ff). Mit der Formulierung „eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zu-gehörige körperliche Handlung“ übertrifft man diese Probleme bei weitem, weil bei dieser Handlungsbeschreibung nicht einmal ein Begriffskern erfassbar ist – immerhin wurde schon die Sorge geäußert, dass Umarmungen strafbar sein könnten (Die Presse vom 18.3.2015). Wird dieser Vorschlag Gesetz, sollte bei der ersten Möglichkeit der VfGH an-gerufen werden, damit er Stellung zur Bestimmtheit nehmen kann. Wenn man Pograpschen erfassen will, dann soll man das ins Gesetz hineinschreiben, etwa als neue Z 2: „oder deren Gesäß kräftig anfasst oder…“ . Die heutige Z 2 wird dann zur Z 3. Will man mehr Körper-teile erfassen, so sollten diese ebenso aufgezählt werden.

 

  1. Sieht man den Anwendungsbereich der Neuregelung hingegen in einem generellen Beläs-tigungsschutz – darauf deutet so manche Wortmeldung in verschiedenen Diskussionen –, der schon beim zweiten Berühren des Körpers auf welche Art auch immer greifen soll, nachdem der erste Körperkontakt klar als unerwünscht abgelehnt wurde, dann sollte diese Bestimmung aus dem Sexualstrafrechtskontext herausgenommen werden und in die – letzt-lich für alles offenen – Freiheitsdelikte verlagert werden. Schließlich soll dann nicht die Sexualsphäre geschützt werden, sondern die Freiheit des Menschen vor unerwünschten Be-rührungen abgesichert werden. Da letztlich auch hier eine Beharrlichkeit erforderlich wäre, bietet sich die Position des § 107c an. Auch eine derartige Einordnung erscheint überle-genswert, sobald man sich über den Umfang des gerichtlich (!) Strafwürdigen klar ist. Aber auch dann bleibt fraglich, ob es Aufgabe der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei sein soll, derartige Belästiger strafrechtlich zu verfolgen. Meines Erachtens setzt dies eine entsprechende Aufstockung von Personal voraus.

weiterlesen im Original von Ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Wien

–>

Quelle:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02984/imfname_400580.pdf

Tags: pograpschen – Scheidung – Privatleben – Privatbereich – Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – häuslicher Bereich –  Justizopfer – Familie – Familienrecht– Strafrecht und Kriminologie Universität Wien

„Pograpschen“ – Neues Strafrecht – Strafrahmen 6 Monate Haft oder 360 Tagsätze = Jahresgehalt

IM ZENTRUM – Neues Verschärftes Sexualrecht?

Pograpschen – Strafrahmen 6 Monate Haft oder 360 Tagsätze = Jahresgehalt
Lt. §218 StGB neues Gesetz soll Po-grapschen „gleichwertig“  einer geschlechtlichen Handlung sein.

Der Plan der Regierung, das Sexualstrafrecht zu verschärfen, birgt Abgrenzungsschwierigkeiten: Sie beginnen schon bei der Definition: Was bedeutet “Pograpschen“ und was nicht? Jedenfalls sollen bestimmte Berührungen künftig strafbar sein können. Dieser Plan hat eine heftige Diskussion ausgelöst: Abgesehen von der Frage, wo denn der Staat die Grenze für zwischenmenschliche Annäherungen ziehen soll, sehen Skeptiker auch die Schwierigkeit der Beweislast. Kann ein strengeres Sexualstrafrecht Frauen wirklich vor Zudringlichkeiten schützen? Was, wenn die Belästigung rein verbal bleibt? Wo sind die Grenzen des guten Geschmacks?
Darüber diskutieren bei Ingrid Thurnher:

Manfred Ainedter
Rechtsanwalt

Marcus Franz
Team Stronach

Cornelia Koller
Vizepräsidentin Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte

Albert Steinhauser
Die Grünen

Anne Wizorek
Initiatorin „aufschrei“-Kampagne, Autorin

Katharina Beclin
Institut für Strafrecht, Univ. Wien

Tags: Strafgesetz – häusliche Gewalt – SPÖ – Feministin Heinisch-Hosek – Po-grapschen §218 StGB – Gesetzesentwurf – Sexuelle Belästigung -Österreich – Feminismus –