Bedingte Haft bei Vergewaltigung soll fallen

War eh schon Zeit,

auch den Milderungsgrund im Urteil, wegen Traumatisierung bei Asylwerbern kann ich schon nicht mehr hören bzw. lesen.

Der Freigang bzw. Hafturlaub sollte für verurteilte Vergewaltiger und Pädokriminelle ebenso per Gesetz ausgenommen sein!

Die Überschrift in der Zeitung ist sehr verwirrend. Ich hoffe, dass die Mindeststrafe eine unbedingte Haftstrafe ist und die bedingte Strafe zusätzlich weiter möglich ist und nicht wie hier steht fallen soll?

Admin, am 3-9-2018

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Bedingte Haft bei Vergewaltigung soll fallen

Die Regierung plant eine Anhebung der Mindeststrafe und Änderungen bei den Strafzumessungskriterien.

Der Innenhof der Justizanstalt Josefstadt. In Zukunft soll zumindest ein Teil der Haftstrafe für Vergewaltigung unbedingt erfolgen.

Der Innenhof der Justizanstalt Josefstadt. In Zukunft soll zumindest ein Teil der Haftstrafe für Vergewaltigung unbedingt erfolgen.© APAweb / Helmut Fohringer

Wien. Die Regierung plant eine Reform des Strafrechts bei Sexualdelikten. Künftig soll es keine ausschließlich bedingten Haftstrafen für Vergewaltiger mehr geben, hieß es am Sonntag. Erreicht werden soll das durch eine Anhebung der Mindeststrafe sowie durch Änderungen bei den Strafzumessungskriterien.

Derzeit können Vergewaltiger auch eine bedingte Haft bekommen. Das heißt, sie müssen dann einfach nicht ins Gefängnis. Das soll sich nun ändern, wie Innenminister Herbert Kickl (FPÖ), Justizminister Josef Moser und Staatssekretärin Karoline Edtstadler (beide ÖVP) bekannt gaben. Zumindest ein Teil der Strafe muss dann unbedingt erfolgen, also die Haft tatsächlich angetreten werden.

Kein „Pardon“ für Täter

Laut jüngster Kriminalstatistik sei die Zahl der Anzeigen von Vergewaltigungen gegenüber dem Vorjahr um rund 43 Prozent gestiegen, hieß es aus der Regierung.

„Die Opfer von sexueller Gewalt leiden oft lebenslang, da kann es für die Täter kein Pardon geben“, rechtfertigte Innenminister Kickl die Maßnahme. Das „richtige Signal, dass es keine Toleranz bei derartigen Übergriffen gibt“, sieht Staatssekretärin Edtstadler.

Laut Justizminister Moser sollen nach Einlangen und Analyse eines Gutachtens, in einer Task Force die weiteren Schritte diskutiert werden. Auch die Bereiche des Opferschutzes und der Täterarbeit sollen dabei berücksichtigt werden

Von WZ Online, APA, Update: 02.09.2018, 13:29 Uhr

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/politik/986614_Regierung-will-bedingte-Haft-bei-Vergewaltigung-abschaffen.html

Tags: § 201 StGB Vergewaltigung – Gesetze Österreich – Sexualstrafrecht – Gewalt – Strafverfahren

Pädophilen erstochen: Haft für fünffache Mutter

 London (dpa) Eine alleinerziehende Mutter von fünf Kindern muss ins Gefängnis, weil sie in England einen verurteilen Pädophilen erstochen hat. Ein Londoner Gericht verurteilte die 32-Jährige zu dreieinhalb Jahren Haft wegen Totschlags.
Das 77 Jahre alte Opfer war ein Nachbar der Londonerin und zum Zeitpunkt der Tat auf Kaution frei. Er war für Sexualdelikte in 24 Fällen verurteilt worden.

Die fünffache Mutter war mit einem Messer bewaffnet in sein Haus gegangen, um ihn zur Rede zu stellen. Nach dem Angriff war der 77-Jährige in seinem Hausflur verblutet.

29. September 2015, 20:48 Uhr

http://www.zeit.de/news/2015-09/29/prozesse-paedophilen-erstochen-haft-fuer-fuenffache-mutter-29204804

Neuen Sexualstrafbestimmungen § 205a, § 218 StGB sind entschieden abzulehnen!

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – Stellungnahmen 98/ME

38/SN-98/ME –
Stellungnahme von: Universität Innsbruck, Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier

zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF- Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016



Stellungnahme zum

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2015

Auszug
Seite 7 – 8

  1. Die neuen Sexualstrafbestimmungen (§ 205a, § 218 StGB-Entw) sind entschieden abzulehnen. Der Ultima-Ratio-Gedanke des Strafrechts erfordert Zurückhaltung auch bei der Schaffung neuer Sexualdelikte. Der Entwurf kennt leider keine Zurückhaltung.
  • 205a StGB-Entw bedroht unter anderem denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, der mit einer anderen Person ohne deren Einverständnis den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt.

Nehmen wir an, die Frau behauptet im Zuge der Scheidung oder Trennung, sie habe den Geschlechtsverkehr mit ihrem Noch-Partner „eigentlich“ nicht gewollt, sie habe sich „überfahren gefühlt“, sei „getäuscht“ worden und hätte bei Kenntnis der wahren Umstände (zB Untreue des Partners, Trennungsabsicht) nie eingewilligt; sie habe nur mitgemacht, weil ihr Partner sie – mehr oder weniger? – hinters Licht geführt oder gedrängt habe, weil er so hartnäckig gewesen sei.

So wird wohl aus jedem streitigen Scheidungsverfahren auch ein Strafverfahren hervorgehen, dessen Ausgang – wenn Aussage gegen Aussage steht – höchst ungewiss ist. Jedenfalls wird der beschuldigte Partner erpressbar, wenn er sich nicht den Forderungen des angeblichen Opfers, zB nach höhe-rem Unterhalt oder alleiniger Obsorge, beugt.

Ein ausdrückliches oder vielleicht auch nur schlüssiges „Nein“ zu dem einen oder anderen Geschlechtsverkehr im Laufe einer Beziehung lässt sich im Nachhinein immer konstruieren.

 

Seite 7 von 10 –  http://www.parlament.gv.at


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Ein „deutliches, aber doch maßvolles Zeichen“ gegen sexuelle Gewalt, wie die Erläute-rungen (S 26) meinen, ist die Bestimmung nicht, da sie weder Gewalt noch Drohung voraus-setzt, sondern nur einen „konsenslosen Sexualkontakt“ (Erläuterungen ebenda). Natürlich sollen Sexualkontakte einverständlich erfolgen, aber es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, nach-zuprüfen, ob Sexualpartner mit allem, was sie taten, immer und voll einverstanden waren. Es ist jedem Sexualpartner zumutbar, sich deutlich und unmissverständlich gegen unerwünschte ge-schlechtliche Handlungen auszusprechen.

Lediglich der Umstand, dass ein Partner zum Geschlechtsverkehr überredet, verführt, gedrängt oder durch Versprechen verleitet wurde, rechtfertigt keine Kriminalstrafe.

Wenn Gewalt oder gefährliche Drohung im Spiel ist, greift selbstverständlich der Schutz des Strafrechts (zB § 201, § 202 StGB). Eine gefährliche Drohung kann auch schlüssig durch Gesten oder Andeutungen erfolgen, wenn sich aus den Umständen ergibt, was der Täter dem Opfer antun will, falls es sich nicht fügt. In einer „Gewaltbeziehung“, in der ein Partner den an-deren schon aus nichtigem Anlass verprügelt, können auch kleine Gesten für eine gefährliche Drohung ausreichen. So sind die wirklich strafwürdigen Fälle schon durch das geltende Recht erfasst.

 

Strafbar soll nach dem Entwurf auch sein, wer das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt. Die Erläuterungen nennen keine Beispiele. Vermutlich sind die Fälle der Einschüchterung praktisch deckungs-gleich mit denen der Drohung oder Gewaltanwendung nach den §§ 201, 202 StGB, insoweit ist die Bestimmung überflüssig.

Das Ausnützen einer Zwangslage kann vieles bedeuten. Ist die Frau in einer Zwangslage, wenn sie ihr Mann verlassen oder ihr den Zugriff zu seinem Konto sperren will, wenn sie nicht mit ihm schläft? Ist der Mann in einer Zwangslage, wenn ihn die Ehefrau auf die Straße setzt, wenn er nicht wieder mit ihr anstatt mit der Freundin schläft?

Ein am Ultima-Ratio-Prinzip ausgerichtetes Strafrecht sollte sich von solchen Fragen fernhalten.

  • 218 StGB-Entw will nicht nur die Belästigung durch eine geschlechtliche Handlung an einer anderen Person, sondern auch durch eine „nach Art und Intensität einer solchen (ge-schlechtlichen) Handlung vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ erfassen. Die Definition ist unverständlich, und auch die Erläuterungen machen sich nicht die Mühe, sie zu erklären. Will der Entwurf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot für Sexualdelikte außer Kraft setzen?

 

Original weiterlesen
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_03016/imfname_401159.pdf
Tags:  ÖVP – vaterlose Gesellschaft – Justiz – FPÖ – HC Strache – Männerpartei – NEOS –  Team Stronach – Scheidung – Trennung  – Missbrauch

Auszug – Stellungnahme des Senats LG Wels – zu Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 – §205 StGB

Stellungnahme des Senats gemäß § 36 GOG zu ausgewählten Aspekten des Entwurfs des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, BMJ-S318.034/0007-IV/2015

 Das Landesgericht Wels beehrt sich, zu einzelnen Aspekten des Entwurfs betreffend die Novellierung des StGB sowie damit einhergehende Änderungen der StPO wie folgt Stellung zu nehmen:
205Pograpschen §218 StGB §205

AUSZUG:
153. § 205a Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung:

Die Schaffung eines neuen Tatbestands im Bereich der Sexualdelinquenz wird für obsolet erachtet. Das österreichische Sexualstrafrecht ist – darauf verweisen zutreffend die Materialien – äußerst differenziert und erfüllt bereits die Mindeststandars der internationalen Vorgaben, wobei die entsprechenden Tatbestände mit empfindlichen Strafrahmen versehen sind. Der neu geschaffene Tatbestand geht demnach über die internationalen Vorgaben hinaus. Aus Sicht der Praxis besteht kein Erfordernis der strafrechtlichen Erfassung weiterer Sachverhalte und möglicher Stigmatisierung der Beschuldigten als „Sexualstraftäter“. Der Verweis in den Materialien, es solle ua ein Zeichen zur Vorbeugung sexueller Gewalt gesetzt werden, ist insofern nicht zutreffend, als der Tatbestand gerade keine Gewalt erfordert, sondern lediglich die Durchführung eines Beischlafs oder einer dem gleichzusetzenden Handlung ohne das Einverständnis oder nach Erlangung des Einverständnisses durch Ausnützung einer Zwangslage oder Einschüchterung. Das österreichische Strafgesetzbuch basiert nicht auf dem Prinzip des (ex ante) Präventionsstrafrechts, idS, dass Verhalten bestraft wird, bevor es zur Rechtsgutsbeeinträchtigung kommt.

Die geschaffene Regelung sieht sich darüber hinaus enormen Beweisproblemen entgegen, wird doch das Einverständnis zum Beischlaf oder Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen überwiegend konkludent erteilt und besteht die Gefahr, dass Personen diese konkludente Zustimmung ex post widerrufen oä.

Weiters besteht die Möglichkeit der Kriminalisierung von Personen, die im Rahmen der geltenden Gesetze (zB OÖ.PolStG) Prostituierte aufsuchen, da sich Prostituierte idR in einer Zwangslage befinden.

Insgesamt ist § 205a StGB, der auch aufgrund der geringen Strafdrohung nicht in das Gefüge der Sexualdelikte passt, mit dem Ultima-Ratio-Prinzip im Strafrecht nicht in Einklang zu bringen. Die „strafgesetzkonforme Durchführung eines Beischlafs“ ist über die bestehenden Normen hinaus mit den Normen des Strafrechts nicht weiter regelungsbedürftig.

Die Vorsitzende des Senats gem. § 36 GOG, Wels, am 1. April 2015

Dr. Hildegard Egle


Original weiterlesen –>

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02885/fnameorig_397482.html

31/SN – Strafrechtsänderungsgesetz 2015

„Das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr ist nach dem Gesetzestext irrelevant, wenn es durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt wurde.“

205Pograpschen §218 StGB §205
Auszug – Seite 7 -9  
Stellungnahme 31/SN-98/ME  – Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Anmerkungen zu den Änderungen im Bereich der Sexualdelikte

  1. Die beiden Änderungsvorschläge zum Sexualstrafrecht sind dadurch gekennzeichnet, dass die Materialien kaum Auskunft über das Verständnis der Bestimmungen liefern. Die Mate-rialien nennen nicht einmal die Schlagworte „Ein Nein soll ein Nein bleiben“ und „Pograp-scher“, die offenkundig den Hintergrund für diese Vorschläge bilden. Da die Bestimmun-gen aber nicht aus sich selbst verständlich sind – es ist das genaue Gegenteil der Fall – ist das ein ganz erheblicher Mangel. Wie auch immer die Änderungen kommen, sofern sie wirklich kommen müssen, so ist es dringend geboten, entsprechende Erläuterungen in die Materialien aufzunehmen. Alles andere erschwert die Rechtsanwendung und ist im Übri-gen unseriös. Die Pflicht zur Begründung zwingt zum Nachdenken und könnte so Zweifel an der Gestaltung einer Bestimmung beim Urheber eröffnen.

 

  1. 205a Abs 2 StGB erfasst den Fall einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtli-chen Handlung an sich selbst. Es wäre Zeit darüber zu reflektieren, ob dies eine sachlich

richtige Regelung ist. In der Literatur wurden Zweifel erhoben (vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 Vorbem §§ 201 ff Rz 50 mwN; Hinterhofer, SbgK § 206 Rz 34 mwN), und

 

 


 

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der OGH hat sich bemüht, einen passenden Fall dafür anzunehmen, nur, um den Ausle-gungsgrundsatz anzuwenden, wonach man einer Norm nicht Zweck- und Funktionslosig-keit unterstellen darf (OGH 13 Os 54/13k = JBl 2014, 125 = AnwBl 2014, 284 mit Ver-weis auf Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriffe2, 444; Kramer, Juristi-sche Methodenlehre3, 105). Angesichts dessen wäre es an der Zeit und hier durchaus der Ort, darüber zu reflektieren. Aber das ist nicht der einzige Grund zur Refelexion.

 

  1. Das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr ist nach dem Gesetzestext irrelevant, wenn es durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt wurde. Für die Einschüchterung kann man auf § 216 Abs 4 StGB zurückgreifen, bei der Zwangslage auf

 

  • 207b StGB. Umgelegt auf § 205a könnte dieser bei einer wirtschaftlichen Abhängigkeit recht schnell erfüllt sein, weshalb man bei Partnerschaften raten muss, dafür zu sorgen, dass der Partner nicht wirtschaftlich abhängig ist, sicherheitshalber sogar dafür, dass er wirtschaftlich gleichgestellt ist. Denn nur so ist sichergestellt, dass keine Zwangslage vor-liegt. Ist das der gesellschaftspolitische Sinn dieser Norm? Er wird es wahrscheinlich nicht sein, doch gilt es zu bedenken, dass weit gefasste Normen durchaus auch einmal wirklich weit verstanden und ebenso angewendet werden – und dann besteht die eben skizzierte Ge-fahr. Gerüchteweise soll auch die Tathandlung der Täuschung über Tatsachen angedacht worden sein – zum Glück wurde darauf verzichtet, denn das wäre kaum eine Einschrän-kung: theoretisch hätte das Tragen eines Push-ups das Tatbild erfüllen können.

 

  1. Abgesehen von der Weite insbesondere des Begriffs „Zwangslage“ ist fraglich, wie die Wortfolge „ohne Einverständnis“ zu verstehen ist. Mängel des Einverständnisses sind wohl nicht erfasst, weil diese durch die 2. Alternative geregelt sind und die dort getroffene Ein-schränkung ohne Anwendungsbereich wäre, wenn jeder Mangel beim Einverständnis – et-wa bedingt durch einen Irrtum – zur Bejahung des Tatbildmerkmals „ohne Einverständnis“ führt. So gesehen kann man diese Alternative nicht wie § 110 StGB auslegen. Zieht man Bestimmungen heran, die dieselbe Wortfolge verwenden, so finden sich folgende Bestim-mungen: Veröffentlichung einer Tonaufnahme (§ 120 Abs 2), missbräuchlicher Einsatz ei-ner Förderung ohne Wissen des eigentlichen Förderungsempfängers (§ 153b Abs 2), betrü-gerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ohne Einverständnis des Dienst-gebers (§ 153d Abs 3), Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen ohne Einverständnis des Schuldners (§§ 157, 161, 163). Alle genannten Bestimmungen haben gemeinsam, dass die Tathandlungen heimlich erfolgen. Das ist bei Sexualakten nur in den Fällen des § 205 StGB denkbar. Bei §§ 102, 103 StGB wird zwar ohne Einwilligung, dafür aber mit Gewalt eine Entführung vorgenommen. Die Auslegung dieses Tatbildmerkmals bleibt somit im Dunklen (diese durch Unklarheit bedingte Weite des Vorschlages wird von der Stellung-nahme 6/SN-98/ME XXV. GP übersehen).

 

  1. Da die Materialien nicht kundtun, was genau sie erreichen wollen, kann auch nur schwer-lich ein konstruktiver Beitrag zur Neugestaltung des § 205a StGB gemacht werden. Sinn-vollerweise sollte man nicht beide Verhaltensweisen erhalten, sondern nur die zweite Al-ternative aufgreifen und sodann taxativ aufzählen, wann eine Einwilligung als irrelevant gilt (so schon die Stellungnahme von Durl, 7/SN-98/ME XXV. GP). Hierbei sollte der ob-jektive Tatbestand derart klar sein, dass es ein Leichtes ist, ihn nicht zu erfüllen. Zwar ist

 

  • 205a StGB ein Vorsatzdelikt; da man aber in der Regel vermeiden sollte, sich der Gefahr der Beweiswürdigung durch die Strafverfolgungsorgane auszusetzen, bestünde bei Ge-

 

 

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setzwerdung des vorliegenden Vorschlages nur die Möglichkeit, sexuell enthaltsam zu le-ben oder sich nur mit sich selbst zu beschäftigen, um 100% sicher zu gehen, das Tatbild nicht zu erfüllen. Das wird wohl ebenfalls nicht das gesellschaftspolitische Ziel dieser Strafbestimmung sein. In der derzeitigen Fassung ist die Bestimmung gefährlich und für das Sozialleben verunsichernd.

 

  1. Grapschen ist zweifellos ein rechtswidriges und sozial sehr störendes Verhalten. Es fragt sich aber, ob das Strafrecht der richtige Ort ist, dieses Problem zu bekämpfen. Sollen Staatsanwaltschaften und Kriminalpolizei wirklich mit der Verfolgung von Pograpschern belastet werden? Sind die Strafverfolgungsorgane mit der Verfolgung der wirklichen Kri-minalität nicht schon ausreichend ausgelastet? So entsteht die Gefahr, dass dieses Verhal-ten wegen Geringfügigkeit vielleicht recht schnell eingestellt wird – und damit ist die Ver-lagerung in das Strafrecht gerade kontraproduktiv zum eigentlichen Anliegen. In Wirklich-keit gehört diese Frage in das Verwaltungsstrafrecht. Hier zeigen sich deutlich die Proble-me mit dem offenbar unantastbaren österreichischen Föderalismus. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Bedenken gegen die Reform des § 218 StGB bestehen vor allem Bedenken gegen die konkrete Gestaltung des Vorschlages.

 

  1. Im Sexualstrafrecht ist bereits die geschlechtliche Handlung in ihren Randbereichen gar

 

nicht klar festzumachen (vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 Vorbem §§ 201 ff Rz 45 ff; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 202 Rz 10 ff). Mit der Formulierung „eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zu-gehörige körperliche Handlung“ übertrifft man diese Probleme bei weitem, weil bei dieser Handlungsbeschreibung nicht einmal ein Begriffskern erfassbar ist – immerhin wurde schon die Sorge geäußert, dass Umarmungen strafbar sein könnten (Die Presse vom 18.3.2015). Wird dieser Vorschlag Gesetz, sollte bei der ersten Möglichkeit der VfGH an-gerufen werden, damit er Stellung zur Bestimmtheit nehmen kann. Wenn man Pograpschen erfassen will, dann soll man das ins Gesetz hineinschreiben, etwa als neue Z 2: „oder deren Gesäß kräftig anfasst oder…“ . Die heutige Z 2 wird dann zur Z 3. Will man mehr Körper-teile erfassen, so sollten diese ebenso aufgezählt werden.

 

  1. Sieht man den Anwendungsbereich der Neuregelung hingegen in einem generellen Beläs-tigungsschutz – darauf deutet so manche Wortmeldung in verschiedenen Diskussionen –, der schon beim zweiten Berühren des Körpers auf welche Art auch immer greifen soll, nachdem der erste Körperkontakt klar als unerwünscht abgelehnt wurde, dann sollte diese Bestimmung aus dem Sexualstrafrechtskontext herausgenommen werden und in die – letzt-lich für alles offenen – Freiheitsdelikte verlagert werden. Schließlich soll dann nicht die Sexualsphäre geschützt werden, sondern die Freiheit des Menschen vor unerwünschten Be-rührungen abgesichert werden. Da letztlich auch hier eine Beharrlichkeit erforderlich wäre, bietet sich die Position des § 107c an. Auch eine derartige Einordnung erscheint überle-genswert, sobald man sich über den Umfang des gerichtlich (!) Strafwürdigen klar ist. Aber auch dann bleibt fraglich, ob es Aufgabe der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei sein soll, derartige Belästiger strafrechtlich zu verfolgen. Meines Erachtens setzt dies eine entsprechende Aufstockung von Personal voraus.

weiterlesen im Original von Ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Wien

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Quelle:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02984/imfname_400580.pdf

Tags: pograpschen – Scheidung – Privatleben – Privatbereich – Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – häuslicher Bereich –  Justizopfer – Familie – Familienrecht– Strafrecht und Kriminologie Universität Wien

Was sind das für Menschen, die Kinder ermorden ?

SERIENKILLER

Von allen Serienkillern gelten Kindermörder als die abscheulichsten. Vom Maskenmann Martin Ney bis zu Jürgen Bartsch passen viele Fälle in ein Raster. Aber es gibt auch erstaunliche Ausnahmen.

Das Profil ist eindeutig: Der typische Serienkiller ist männlich, jung und ledig. Er besitzt eine durchschnittliche Intelligenz, hat eine traurige Kindheit hinter sich und ist in vier von fünf  . . . .
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weiterlesen
http://www.welt.de/geschichte/article131377130/Was-sind-das-fuer-Menschen-die-Kinder-ermorden.html