“Hochmut kommt vor dem Fall“, Hr. BK. Sebastian Kurz ÖVP

Die „politische“ Todsünde des Bundeskanzler in Österreich Hr. Sebastian Kurz der Österreichischen Volks Partei.

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Hochmut Sebastian Kurz ÖVP

“Hochmut kommt vor dem Fall“, Hr. BK. Sebastian Kurz ÖVP.
Hochmut, Arroganz, Überheblichkeit ist die schlimmste der 7 Todsünden!


Auch die ÖVP mit Innenminister Ernst Strasser hat damals einen Fehler gemacht, Ist deshalb die Ganze ÖVP damals zur Verantwortung gezogen worden? Nein.


Selbst die Staatsanwaltschaft sieht in dieser “besoffenen Geschichte“ keine strafrechtlichen Aspekte!


Hr. Kurz es ist von ihnen eine Anmaßung, Minister Herbert Kickl unter Generalverdacht zu stellen, ohne jegliche Beweise!


Es ist eine Arroganz und Überheblichkeit von Ihnen, die Regierung zu beenden, und alle Abgeordneten der FPÖ im Nationalrat, welche demokratisch vom Volk gewählt wurden und täglich gute Arbeit leisten, zu diffamieren.


Als öffentliches Vorbild sollte ein Christ anders agieren, Hr. Kurz!!!

 

Admin Familie & Familienrecht, am 21-5-2019

Tags: Christen – Kirche – Glauben – Vorbild – Politik – Bundeskanzler Sebastian Kurz Volkspartei Österreich – Justiz – Beweise – Selbstjustiz – Religion – Todsünde Hochmut

Eu-Wahl Familie, Kirche, Vaterland, konservatives Italien

Sehr interessant, Familien in Ungarn sind mit der Regierung von Orban sehr zufrieden. Ab 4 Kinder komplette Steuerfreiheit.

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In Italien verbünden sich Rechtspopulisten mit ultrakonservativen Kirchenkreisen, um Europa zu verändern. Durch die Europawahl kann diese Allianz mit ihren Themen immer weiter in die Mitte der Gesellschaft vordringen.

3Sat, auslandsjournal 17.05.2019
Tags: Familienrecht Familie, EU-Wahl, Vatikan – Religion – Christen – Katholiken – Ehe – Genderwahn – Europa Wahl – Video – Doku

Negative Auswirkungen – UN Migrationspakt – Jurist Universität Hamburg

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Rechtliche Folgen sind zu erwarten und die Handlungsspielräume der Regierungen werden beschränkt.

  • Judikatur der Zuwanderung wird beeinflusst
  • Entscheidungen des Verwaltungsgericht
  • Entscheidungen internationaler Gerichte
  • über 100 politsche Verpflichtungen u. Maßnahmen werden von den Regierungen unterschrieben
  • 23 Ziele werden von den Regierungen unterschrieben
  • uneingeschränkte Befürwortung der regulären Migration
  • Förderung der Migration u. allen Vereinbarungen des Pakts

Es herrscht leider eine Asymmetrie der Verpflichtungen, quasi ohne jede Gegenverpflichtung.

  • Es gibt keinerlei Verpflichtungen der Migranten, es werden nur die Zielländer für die Verpflichtungen genannt
  • Verfehlte These in Zeiten der jetzigen Massenmigration die legale Migration noch stärker zu Fördern
  • These der schnellen Migration ist ökonomisch nicht haltbar
  • Es werden soziale Probleme, kulturelle Probleme, div. Reibungsflächen, religiöse Probleme  komplett ignoriert
  • Die Verfasser des UN-Migrationspakt sprechen über Migration hauptsächlich vom Segen für die ganze Menschheit
  • Niemand der Unterzeichner des Pakts hat die fehlenden Vorbehalte bis jetzt formuliert, was sehr bedenklich ist.

 

  • Die Zuwanderer sind hauptsächlich Muslime, es fehlt hier eine Antisementismus-Erklärung.
  • Hier gibt es ebenso Rassismus der Migranten (durch Kultur, Religionen) und diese Verpflichtungen stehen im Pakt nicht drinnen.
  • Die Regierungsparteien in Deutschland haben eine notwendige Diskussion verhindert, welches sehr beschämend ist.

PS: Die 74. UN-Generalversammlung findet am 17-30 September 2019 in New York statt, man wird sehen ob hier Vorbehalte einzelner Staaten eingebracht werden?

Jurist Reinhard Merkel, Universität Hamburg, zu den negativen Auswirkungen des Migrationspakts.

28 Länder – darunter die USA, Österreich und Ungarn – lehnten den UN-Migrationspakt ab.

Der Pakt war bis zum Schluss heftig umstritten, auch innerhalb der Bundesregierung, jedoch wurde eine breite Diskussion verhindert.

An den Verhandlungen über den Pakt waren insgesamt 192 Staaten beteiligt gewesen.
Doch nicht alle stellten sich letztendlich hinter diesen Vorgaben.

Videoquelle: UN Migrationspakt Tagesschau, 2018 12 10
Textzitate Admin Familie & Familienrecht, am 16. Dezember 2018

+++ Bitte teilen +++

Tags: Asylwerber – Flüchtlinge – Migration – Integration – Zuwanderung – UN-Migrationspakt – Religion – Kultur – Islamisierung – Muslime – Terror – Gesellschaftspolitik – Bürger – Rassismus – Inländerfeindlich – Ausländerfeindlich – Entfremdung – Islamisierung – Radikalisierung – Gehirnwäsche

Muslimin verbannt Vater aus Krankenhaus-Zimmer

Haben Muslime in Österreich mehr Rechte als Österreicher?

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Artikel:
Vorfall in Wiener AKH

Muslimin verbannt Vater von Patientin aus Zimmer

Eine vollverschleierte muslimische Patientin im Wiener AKH verlangt vehement, dass ein Vater, der seine schwer kranke Tochter (23) begleitet, aus dem Zimmer geht. Es kommt zum Wortgefecht, das Personal legt der Familie der 23-Jährigen kurzerhand nahe, das Spital zu verlassen. Der 56-Jährige ist über dieses Vorgehen entsetzt: „Bis hierher und nicht weiter. Wir helfen gerne, aber wir lassen uns nicht in dieser Weise unterdrücken. Das kann nicht geduldet werden.“

Familie Salfenauer aus dem Wiener Bezirk Donaustadt hadert mit einem schweren Schicksal: Tochter Chiara erkrankte vor fünf Jahren an Multipler Sklerose, einer unheilbaren neurologischen Erkrankung. Die 23-Jährige wurde am Wiener AKH in einem Forschungsprogramm aufgenommen, etwa alle sechs Monate muss sie für eine Nacht ins Spital. „Über rund 24 Stunden hinweg werden ihr Medikamente per Infusion verabreicht. Da die Nebenwirkungen lebensbedrohlich sein können, begleiten meine Frau und ich unsere Tochter immer zu dieser Behandlung“, so Robert Salfenauer im Interview mit krone.at. „Das ist eine schreckliche Krankheit, da unterstützt man sie, wo es nur geht.“
Vater bekam gedankliche Sperrlinie vorgesetzt

Am vergangenen Montag suchte die Familie daher wieder gemeinsam das AKH auf. Bevor die junge Frau ihr Zimmer beziehen konnte, nahm das Krankenhauspersonal die Familie jedoch zur Seite: „Man sagte uns, am Fensterbett würde eine vollverschleierte Dame liegen und die hätte ein Problem, wenn männliche Begleitung mitkommt. Man bitte mich als Vater daher, nicht hineinzugehen“, so Salfenauer. Wenig später erklärte man dem 56-Jährigen wiederum, dass er zwar das Zimmer betreten, aber nicht weiter als bis zum der Tür am nächsten liegenden Bett gehen dürfe – und damit nicht einmal ans Bett der Tochter.

„Sie hat sofort begonnen zu schimpfen“
Der 56-Jährige hielt sich trotz anfänglicher Verdutztheit darüber an diese Weisung. Tatsächlich habe er auch keinen Sichtkontakt zu der anderen Patientin gehabt, da sie hinter einer Trennwand lag. „Die Dame hat aber meine Stimme gehört, sich aufgerichtet, um den Paravent geschaut und sofort begonnen, entsprechend zu schimpfen, was ich hier zu suchen habe und ich solle sofort verschwinden. Sie dulde nicht, dass ein Mann hier ist. Das könne nicht sein, sie wünsche das nicht. Ich solle gefälligst das Zimmer sofort verlassen. Sie entscheide, wer in dieses Zimmer gehen darf“, schildert Salfenauer.

„Jeder Radikalismus ist abzulehnen“
Die Familie zog sich daraufhin in den Wartebereich zurück, wo sie sich über den Vorfall unterhielt. Kurz darauf trat eine Ärztin in Begleitung eines Security-Mitarbeiters an das Ehepaar heran und forderte dieses dazu auf, das Krankenhaus sofort zu verlassen. „Wir waren natürlich verdutzt. Man hat argumentiert, wir würden die Ruhe des Hauses stören. Als wir dann gegangen sind, ist der Security-Mann mit uns mitgegangen. Ich wurde letzten Endes also von einem Security abgeführt. Ich bin jetzt 56, das ist mir in meinem Leben noch nie passiert. Sollte ich zu heftig widersprochen haben, entschuldige ich mich natürlich – aber der Stress ist wohl verständlich“, erinnert sich der Jurist und Unternehmensberater an die für ihn völlig absurden Geschehnisse.

Und weiter: „Wir waren völlig entsetzt und durcheinander, dass eine radikale – in dem Fall religiöse – Gesinnungsgemeinschaft darüber bestimmen kann, wie wir uns in Wien zu verhalten haben. Die vollverschleierte Dame dürfe bestimmen, dass ich nicht meine Tochter besuchen kann? Jeder Radikalismus ist abzulehnen. Erst recht solch ein Gesinnungsterror.“

„Bis hierher und nicht weiter“
Die Familie, die sich in Anbetracht des in Österreich geltenden Verhüllungsverbotes auch darüber wunderte, dass die Frau im öffentlichen Spital einen Niqab trug, reichte daher nach dem Vorfall sofort Beschwerde beim Krankenhaus ein: „Es geht uns nicht darum, gegen das AKH als solches vorzugehen. Das ist eine Maschine, die unglaublich vielen Menschen hilft. Und dass eine Maschine nicht immer hundertprozentig funktioniert, ist verständlich. Uns geht es darum, dass jetzt klar zu sagen ist: bis hierher und nicht weiter. Wir helfen gern allen und haben dies schon oft gezeigt, auch Flüchtlingen, aber wir lassen uns nicht in dieser Weise unterdrücken. Das kann nicht geduldet werden.“

AKH: „Konflikt wird sehr bedauert“
Bereits tags darauf erhielt der 56-Jährige eine Antwort: Man werde den Fall weiter untersuchen. Gegenüber krone.at heißt es vonseiten des Spitals in einer offiziellen Stellungnahme: „Der entstandene Konflikt war für unsere MitarbeiterInnen nicht vorhersehbar, wird aber selbstverständlich sehr bedauert. Der Fall wurde intern bereits intensiv aufgearbeitet, eine Ungleichbehandlung oder gar Bevorzugung einer der beiden Patientinnen lag nicht vor und ist jedenfalls abzulehnen.“

Dass die Muslimin im Krankenzimmer einen Niqab trug, sieht zumindest das Spital nicht als Gesetzesverstoß: „Zum vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das Anti-Gesichtsverhüllungs-Gesetz auf PatientInnenzimmer nicht anzuwenden ist, da diese keine öffentlichen Orte im Sinne des Gesetzes darstellen.“

Jurist Salfenauer sieht das anders: „Wir haben wirklich kein Problem mit anderen Religionen. Jeder möge es damit so halten, wie er will. Aber wir haben ein Problem, wenn ein klarer Gesetzesverstoß auf der einen Seite nicht geahndet wird, auf der anderen Seite aber wir, als einfache österreichische Bürger, uns schon in einem vorauseilenden Gehorsam solchen radikalen Minderheiten unterwerfen müssen und das alles zu tolerieren haben. Das kann einfach nicht gehen.“

„Jedem Menschen soll geholfen werden“
Über die persönliche Reaktion jenes Arztes, der Chiara behandelt, freut sich die Familie jedoch sehr: „Er betonte, dass die Behandlung meiner Tochter weiter im Vordergrund steht. 
Darum geht es uns, darum geht es allen. Jedem Menschen, unabhängig von Herkunft, Religion oder Sonstigem, soll geholfen werden.“

Charlotte Sequard-Base, Thomas Zeitelberger, 22.03.2018 06:18
Video: http://www.krone.at/1673227
Tags: Muslim – Diskriminierung – Vater – Muslim – Islam – islamistisch – Gesetze Österreich – Gewalt weibliche Frauen – Mobbing – Islamisierung – Radikalisierung – Vaterschaft

Sollen Christen-Kinder zu Muslim-Pflegefamilien?

 

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Britisches Mädchen (5) muss Arabisch sprechen und ihr Kreuz abgeben

Sollen Christen-Kinder zu Muslim-Pflegefamilien?

LONDON (GB) – Ein fünfjähriges britisches Mädchen wurde in London in eine streng religiöse, muslimische Pflegefamilie gesteckt. Britische Politiker finden, dass der Hintergrund der Familie dem des Kindes entsprechen solle.

Im Londoner Bezirk Tower Hamlets lebt ein fünfjähriges, britisches Mädchen in einer streng religiösen, muslimischen Familie. 

Im Londoner Bezirk Tower Hamlets lebt ein fünfjähriges, britisches Mädchen in einer streng religiösen, muslimischen Familie.  GETTY IMAGES

Wie «The Times» schreibt, soll das Mädchen in einer der Familien gezwungen worden sein, Arabisch zu lernen. Zudem musste sie ihren Kreuzanhänger ablegen und durfte keine Spaghetti Carbonara – ihr Lieblingsgericht – essen, weil darin Speck enthalten ist.

Laut den Unterlagen der Sozialbehörden sprach eine der Familien nicht einmal Englisch. Zudem seien beide Pflegemütter verschleiert gewesen. «Das Mädchen schien sehr verzweifelt, weil es die Familie nicht verstehen konnte», geht aus den Unterlagen der Behörden hervor.

Der Fall hat in England in den letzten Tagen für Aufregung gesorgt. Deshalb hatte sich auch die Politik eingeschaltet. Am Montagabend haben mehrere Parlamentsabgeordnete eine sofortige Prüfung der Situation gefordert, wie die «Daily Mail» schreibt.

Kinder sollen in kulturell ähnlichen Pflegefamilien leben

«Pflegekinder sollten in Familien mit ähnlichem Hintergrund untergebracht werden», forderte Robert Halfon, Vorsitzender des Bildungskomitees im britischen Unterhaus.

Shailesh Vara, ehemaliger britischer Justizminister, pflichtet dem bei: «Die Entscheidung, das Mädchen dort unterzubringen, ist falsch! Die lokale Behörde hätte sicherstellen sollen, dass der kulturelle und religiöse Hintergrund des Kindes in einer Pflegefamilie respektiert wird.»

Dies gelte für Kinder aller Religionen. Auch bei muslimischen Pflegekindern sollten die aufnehmenden Familien einen ähnlichen Hintergrund aufweisen.

Normalerweise wird dies in Grossbritannien so praktiziert, doch der Bezirk Tower Hamlets – der den höchsten Anteil an Muslimen in Grossbritannien aufweist – war bereits vor einigen Monaten in den Schlagzeilen, weil die Behörden Pflegekinder in schlechte Hände gegeben hatten.

Nach dem Aufruf der Politiker vom Montag, wurde das Mädchen am Dienstag in die Obhut ihrer Grossmutter gegeben. Ein Richter forderte die Behörden auf, «kulturell passende Familien» für Pflegekinder zu suchen.

Kann das auch in der Schweiz passieren?

Kann so etwas auch in der Schweiz passieren? Wird hierzulande auf den Hintergrund der Pflegefamilie geachtet, dem das Kind anvertraut wird?

Ja. Zumindest einigermassen. Eine andere Religion ist zwar kein Ausschlusskriterium, kann aber eine Rolle spielen.

«Die Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie ist jedes Mal ein sehr individueller Prozess. Dabei wird auch die Weltanschauung der Familie betrachtet und es wird abgeklärt, wie Religion den Alltag der Familie prägt», sagt Simon Thiriet, Kommunikationsleiter des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt, zu BLICK. Doch dies sei nur einer von vielen verschiedenen Punkten.

«Sie ist ein weisses Mädchen. Nun ist sie in einer fremden Welt gefangen»

Für die leibliche Familie des britischen Mädchens ist der Fall klar: «Sie ist ein fünfjähriges, weisses Mädchen. Sie ist in diesem Land geboren, Englisch ist ihre Muttersprache. Sie besitzt einen britischen Pass und wurde getauft», so die Mutter des Mädchens zu «The Times».

Sie habe viel durchmachen müssen, weil sie ihrer Familie entzogen wurde; und sei zusätzlich in einer völlig fremden Welt gefangen gewesen.

Publiziert am 30.08.2017 | Aktualisiert um 09:51 Uhr
https://www.blick.ch/news/ausland/britisches-maedchen-5-muss-arabisch-sprechen-und-ihr-kreuz-abgeben-sollen-christen-kinder-zu-muslim-pflegefamilien-id7225465.html
Tags: Kindeswohl – Religion – Familienrecht – Pflegekind – Kinderhandel – Menschenhandel – Adoption – Kinderrechte – Kindesabnahme Gefährdungsmeldung – Kindeswohl – Kindeswohlgefährdung – Menschenrechte EGMR – psychische Gewalt

Das gemeinsame Sorgerecht in Deutschland

Beim gemeinsamen Sorgerecht kommt es zwischen Eltern häufig zu Konflikten über die Kindeserziehung. Dabei müssen die Eltern nicht alles gemeinsam bestimmen, denn es gibt Ausnahmen und Sonderfälle.

 

Grundsätzliches zum gemeinsamen Sorgerecht
Nach § 1627 BGB haben Eltern das Sorgerecht in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

 

Sind zwei Menschen verheiratet, so steht ihnen dadurch die elterliche Sorge für die in der Ehe geborenen Kinder gemeinsam zu. Wenn ein Kind außerhalb einer ehelichen Beziehung geboren wird, übt die Mutter das alleinige Sorgerecht aus. Trennen sich verheiratete Eltern und sind sich diese hinsichtlich bestimmter Sorgerechtsangelegenheiten nicht einig, stellt sich die Frage, was mit dem gemeinsamen Sorgerecht geschieht. Die Mutter oder der Vater können insofern unter Umständen das alleinige Sorgerecht gerichtlich beantragen.

 

Denn: Wenn zwei Elternteile widerstreitende Interessen bezüglich Wohl und Wehe des Kindes haben, sind Konflikte regelmäßig vorprogrammiert. Weil das Sorgerecht die komplette Lebensführung und Zukunftsgestaltung des Kindes umfasst, kann man ohne die Zustimmung beider Erziehungsberechtigter noch nicht einmal ein Sparbuch für das Kind eröffnen. Bei ständigen widerstreitenden Interessen ist es deshalb sinnvoll, dass nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht ausübt, da sonst das Beibehalten des gemeinsamen Sorgerechts nicht dem Kindeswohl entsprechen würde.

 

Obwohl beim gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile selbst für ihre Erziehungsentscheidungen verantwortlich sind, hat der jeweils andere Sorgeberechtigte bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ein Widerspruchs- oder Veto-Recht. Das gilt sowohl für leibliche Eltern wie auch für Adoptiveltern. Entsprechend häufig müssen sich Richter mit den Fragen des Sorgerechts auseinandersetzen.

 

Für Sie haben wir die häufigsten Streitpunkte zusammengestellt und geben Ihnen eine Übersicht über Gesetz und Rechtsprechung zu den verschiedenen Themen.

 

 

Wie erhält man das gemeinsame Sorgerecht?
Dazu muss zunächst jedoch geklärt werden, wie man das gemeinsame Sorgerecht erhält. Nach deutschem Recht haben verheiratete Eltern eines Kindes das gemeinsame Sorgerecht. Während das Sorgerecht des Vaters von Rechts wegen zugeordnet wird (z. B. aufgrund der Eheschließung mit der Mutter), hat es die leibliche Mutter immer seit der Geburt. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater ist insofern nicht sorgeberechtigt.

 

Weil in Deutschland mittlerweile fast jedes dritte Kind nichtehelich geboren wird, müssen Väter immer häufiger um das Sorgerecht kämpfen. Der nicht mit der Mutter verheiratete Vater kann gemeinsam mit der Mutter vor dem zuständigen Jugendamt die Vaterschaft anerkennen und eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben. Nach Abgabe dieser Erklärung steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu. Ist die Mutter mit der Abgabe dieser Erklärung nicht einverstanden, kann der Vater seit einemwegweisenden Verfassungsgerichtsbeschluss von Juli 2010 das Sorgerecht „einklagen“. Nach dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 19. Mai 2013 genügt eine tragfähige soziale Beziehung zur Mutter, um dem Vater das Sorgerecht zu ermöglichen – selbst, wenn die Mutter nicht zustimmt. Es wird lediglich geprüft, dass die Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts nicht dem Kindeswohl widerspricht.

 

 

A wie Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist als Teil des Sorgerechts (§ 1631 Abs. 1 BGB) eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Das bedeutet, dass beide Elternteile nur gemeinsam darüber entscheiden können, wo sich das (minderjährige) Kind wie lange aufhalten und wo es wohnen darf. Die gemeinsame Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass vor jedem Ortswechsel des Kindes eine Genehmigung des anderen Sorgeberechtigten eingeholt werden muss. Vielmehr muss eine grundlegende Übereinstimmung gegeben sein, die bereits dann vorliegt, wenn nicht zu erwarten ist, dass der andere Teil erhebliche Bedenken gegen die Ortswahl hat. Erhebliche Bedenken sind ganz besonders dann anzunehmen, wenn der fragliche Ort mit dem Kindeswohl nicht vereinbar scheint.

 

Zu unterscheiden ist zwischen einem kurz- und einem langfristigen Wechsel des Aufenthaltsortes. Bei kurzfristigem Aufenthalt besteht regelmäßig kein Problem, während für langfristige Aufenthalte beide Berechtigten von vornherein zustimmen müssen, weil sie nur schwer abänderbare Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben können.

 

Insbesondere relevant ist diese Regel, wenn das Kind den Wohnort von einem zum anderen Sorgeberechtigten wechseln möchte. Ohne Zustimmung des Vaters kann sich das Kind beispielsweise nicht eigenständig entscheiden, dauerhaft zur Mutter zu ziehen. Hierbei müssen sich beide Sorgeberechtigten abstimmen und dabei nach dem Kindeswohl entscheiden. Im Zweifelsfalle ist über diese Frage eine gerichtliche Entscheidung notwendig.

 

Das Recht am Wochenende oder abends eine „Sperrstunde“ zu verhängen, zu der ein Minderjähriger zu Hause sein muss, bedarf demnach auch einer vorherigen Absprache, soweit unsicher ist, ob der andere Teil zustimmt. Das gilt vor allem, wenn die Regelung generell gelten soll. Die Teilnahme anSportveranstaltungen oder Konzerten hingegen ist – soweit es dem Kindeswohl entspricht – eine einseitige Entscheidung.

 

 

(Gemeinsame) Urlaube
Häufiger Streitpunkt zwischen Eltern: Urlaube und Ausflüge. Hierzu gibt es gleich eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen, die unterschiedlichste Konstellationen betreffen.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Ferien im Ausland und wochenlange Abwesenheit von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam entschieden werden müssen. Das gilt auch für wochen- oder monatelange Schüleraustausche. Nicht dazu gehört die Teilnahme an Klassenfahrten und Tagesausflügen. Letztere können jeweils einseitig entschieden werden.

 

Ist einer der gemeinsam Sorgeberechtigten seinerseits im Urlaub (vor allem im Ausland), gilt er dem Gesetz nach als tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben. In diesem Falle übt der andere Teil das Sorgerecht allein aus (so § 1678 Abs. 1 BGB).

 

Ausführliche Informationen zu dieser Problematik sowie weitere Beispiele aus der Rechtsprechung können Sie unserem Beitrag gemeinsames Sorgerecht und Urlaub entnehmen.

 

 

B wie Besuchs- und Umgangsrecht
Neben der Frage, wo sich das Kind aufhält, ist meistens wichtig, mit wem es dort ist. Um das Kind von falschem Einfluss fernzuhalten, müssen auch in diesem Punkt beide Elternteile zustimmen. Was allerdings alltägliche Umstände, etwa der gemeinsame Schulweg mit Klassenkameraden oder die Wahl der Freunde angeht, genügt die Zustimmung von nur einem Elternteil – soweit nicht offensichtlich und zu erwarten ist, dass der andere Sorgeberechtigte seine Zustimmung verweigern würde.

 

Die Elternteile haben grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, um durch den Kontakt in regelmäßigen Abständen einer Entfremdung mit einem der Elternteile vorzubeugen. Das gilt insbesondere, wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt. Dafür muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Raum und Zeit schaffen. Eine böswillige Verhinderung des Umgangsrechts kann ein gerichtliches Umgangsverfahren nach sich ziehen. Ist der Umgang gerichtlich beschlossen worden und lässt der betreuende Elternteil den Umgang trotz des Beschlusses nicht zu, kann dies empfindliche Ordnungsstrafen (bis zu 25.000 Euro oder Ordnungshaft) mit sich bringen.

 

Damit soll für das Kind gewährleistet werden, den Kontakt zu Bezugspersonen zu pflegen, die für seine Entwicklung wichtig und förderlich sind. Deswegen können auch Großeltern und angeheiratete Verwandtschaft ein Umgangsrecht haben.
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist abhängig von Alter und Bedürfnissen des Kindes. Ein Wochenende bei den Großeltern ist für eine 15-jährige sicher angemessen, während bei einem Kleinkind einige Stunden ausreichen dürften.

 

Auch bezüglich Familienfeiern sollte rechtzeitig eine Umgangsregelung getroffen werden. Grundsätzlich hat ein Elternteil nur das Recht, das Kind zu Gelegenheiten zu sich zu nehmen, die innerhalb der zugestandenen Umgangszeiten liegen. Grade bei kleinen Kindern, welche die Tragweite solcher Ereignisse nicht begreifen, ist an der Umgangsregelung meist nicht zu rütteln. Bei Älteren kann ein Teilnahmeverbot jedoch dem Kindeswohl widersprechen. Die Teilnahme könnte gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

 

 

C – Cornflakes oder Nutella-Brot: Essen und Lebensführung
Zum Sorgerecht gehört vor allem, die Gesundheit des Kindes zu schützen. Neben Impfungen und Arztbesuchen umfasst das auch Fragen der Ernährung und körperlicher Ertüchtigung. Hiermit haben sich die Familiengerichte ebenfalls schon eingehend beschäftigt. Die Entscheidungen fallen immer wieder zu Gunsten des Elternteils aus, in dessen Obhut sich das Kind grade befindet. Nach der Maxime „mein Tisch, meine Regeln“ darf der betreuende Elternteil einseitig entscheiden, welche Ernährung er für das Kind für richtig hält. Solange das Kindeswohl nicht nachhaltig gefährdet wird, können dazu auch Junkfood oder Süßigkeiten zählen.

 

Das sind die sogenannten Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, die auch die konkrete Schlafenszeit oder Fragen des Medienkonsums (Soziale Netzwerke, Fernsehen) betreffen. Ebenso kann der betreuende Elternteil eigenständig Entscheidungen über die sportliche Betätigung treffen.

 

Medizinische Eingriffe, die weder Routine (Impfung, Zahnarzt, etc.), noch sofortiges Handeln (z.B. akute Behandlung nach Unfall) betreffen, müssen dementgegen mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil abgesprochen werden.

 

 

Unterhalt, Taschengeld und Geschenke
Die Annahme oder Ablehnung kleinerer Geldgeschenke darf ein Sorgeberechtigter allein entscheiden. Ob Sachgeschenke angenommen werden dürfen, die potentiell nachteilig für ein Kind sein können, obliegt allerdings beiden gemeinsam. Solche potentiell nachteiligen Geschenke können beispielsweise Motorroller oder Haustiere sein. Auch die Annahme von Erbschaften bedarf der Zustimmung beider Sorgeberechtigter.

 

Über die Höhe des Taschengeldes entscheiden ebenfalls beide Eltern gemeinsam. Zu beachten ist allerdings, dass es sich beim Taschengeld zwar um eine einkalkulierte Unterhaltsposition handeln kann, das Kind aber keinen Anspruch, beispielsweise im Rahmen des Kindesunterhaltss darauf hat.
Sonstiges: Ausbildung und Religion
Wie erwähnt, können die Sorgeberechtigten richtungsweisende Entscheidungen nur gemeinsam fällen. Dazu gehört nicht zuletzt, welche Schule das Kind besuchen soll. Das beinhaltet nicht nur die Schulform, sondern auch die Schule selbst sowie die Fächerwahl. Bei minderjährigen Kindern haben die Eltern außerdem ein gemeinsames Mitspracherecht bei der Wahl des Ausbildungsplatzes. Durch die G8-Reformen in einigen Bundesländern umfasst das mittlerweile auch die Wahl von Studienfach und Studienort.

 

Darüber hinaus kann auch das Thema Religion nur gemeinsam entschieden werden. Welcher Konfession ein Kind angehören soll, in welchem Glauben es erzogen und ob und wann es getauft wird, dürfen beide Sorgeberechtigten nur gemeinsam entscheiden. Kann es nicht zu einer Einigung kommen, bleibt auch hier nur der Gang zum Familiengericht.
Sobald ein Kind jedoch das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist es religionsmündig und kann selbst über jegliche religiöse Betätigung – und sein Bekenntnis an sich – frei entscheiden. Ab dem 10. Lebensjahr ist das Kind zumindest anzuhören, wenn ein Wechsel des Bekenntnisses stattfinden soll, ab dem 12. Lebensjahr darf dieser Wechsel nicht mehr gegen seinen Willen erfolgen.

 

 

Das Familiengericht
In allen Fragen, in denen die Erziehungsberechtigten gemeinsam entscheiden müssen, sich aber nicht einigen können, kann das Familiengericht die Entscheidung ersetzen. Es entscheidet neben Einzelfragen auch darüber, ob die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts noch dem Kindeswohl entspricht. Ist das nicht der Fall, gibt es die Möglichkeit einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Besonders, wenn zwischen den beiden Sorgeberechtigten unüberbrückbare Differenzen liegen, die auf Kosten des Kindeswohls gehen, besteht die Chance das alleinige Sorgerecht zu erhalten.

 

Quelle:

http://www.kanzlei-hasselbach.de/2014/gemeinsames-sorgerecht-wer-bestimmt/04/#aufenthaltsbestimmungsrecht