Österreich: Rechtswidrige Tonaufnahmen als Beweismittel vor Gericht zulässig

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OGH Oberster Gerichtshof Österreich

Österreich: Rechtswidrige Tonaufnahmen als Beweismittel vor Gericht zulässig . . .

Auch rechtswidrig erstellte Tonaufnahmen dürfen in Zivilverfahren vor österreichischen Gerichten unter Umständen als Beweismittel verwendet werden. Abschriften einer verbotenen Aufnahme dürfen in jedem Fall als Beweis vorgelegt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) des Landes hervor (1 Ob 172/07m). Datenschützer kritisieren die Entscheidung.

Anlass für das Verfahren vor dem OGH war ein Streit um Entgelte aus einem Mietvertrag. Um ihren Standpunkt zu untermauern, legte eine der Streitparteien Protokolle über Telefongespräche zwischen Zeugen sowie zwei CDs mit Aufnahmen der Gespräche vor. Die Partei hatte die Telefonate ohne Zustimmung eines betroffenen Zeugen und damit rechtswidrig angefertigt. Die Gegenpartei beantragte daher, die vorgelegten Beweismittel im Verfahren nicht zu verwenden. Die erste Instanz wies die Beweise auch tatsächlich ab – allerdings aus dem formalen Grund der verspäteten Vorlage. Die zweite Instanz hob diese Entscheidung allerdings auf und entschied, dass die Abschriften der Gespräche jedenfalls zulässig…

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Familie & Familienrecht

Auch rechtswidrig erstellte Tonaufnahmen dürfen in Zivilverfahren vor österreichischen Gerichten unter Umständen als Beweismittel verwendet werden. Abschriften einer verbotenen Aufnahme dürfen in jedem Fall als Beweis vorgelegt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) des Landes hervor (1 Ob 172/07m). Datenschützer kritisieren die Entscheidung.

Anlass für das Verfahren vor dem OGH war ein Streit um Entgelte aus einem Mietvertrag. Um ihren Standpunkt zu untermauern, legte eine der Streitparteien Protokolle über Telefongespräche zwischen Zeugen sowie zwei CDs mit Aufnahmen der Gespräche vor. Die Partei hatte die Telefonate ohne Zustimmung eines betroffenen Zeugen und damit rechtswidrig angefertigt. Die Gegenpartei beantragte daher, die vorgelegten Beweismittel im Verfahren nicht zu verwenden. Die erste Instanz wies die Beweise auch tatsächlich ab – allerdings aus dem formalen Grund der verspäteten Vorlage. Die zweite Instanz hob diese Entscheidung allerdings auf und entschied, dass die Abschriften der Gespräche jedenfalls zulässig…

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Freispruch im Vergewaltigungsprozess

Waren das jetzt Fakenews von Journalisten?

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Artikel:

Jörg Kachelmann

© Heyne

Unterlassungserklärung

Kachelmann siegt vor Gericht gegen Staatsanwaltschaft

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat Jörg Kachelmann im Streit um eine falsche Aussage der Mannheimer Staatsanwaltschaft bei „Stern TV“ Recht gegeben. Diese musste jetzt daraufhin eine Unterlassungserklärung abgeben.

Wettermoderator Jörg Kachelmann hat vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen juristischen Erfolg erzielt. Streitpunkt war eine Presseerklärung der Mannheimer Staatsanwaltschaft, die nach Kachelmanns Freispruch im Vergewaltigungsprozess in der RTL-Sendung „Stern TV“ wiedergegeben wurde. Darin war die Rede davon, dass am angeblichen Tatmesser Kachelmanns DNA-Spuren gefunden wurden – eine Behauptung, gegen die sich Kachelmann mit einer Unterlassungsklage gegen das Land Baden-Württemberg wehrte.

Am Donnerstag gab der Verwaltungsgerichtshof Kachelmann Recht. Die Äußerung sei unwahr und daher rechtswidrig und verletze den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hieß es. Wegen der daraus folgenden Wiederholungsgefahr stehe dem Moderator der geltend gemachte Unterlassungsangspruch zu. Der Senat empfahl der Staatsanwaltschaft, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben – was diese schließlich auch tat. Zugleich verpflichtete sie sich dazu, diese Erklärung in Zukunft nicht mehr zu wiederholen.

Jörg Kachelmann zeigte sich zufrieden: „Es haben damals so viele Leute gelogen, von der Falschbeschuldigerin über weite Teile der Medien bis zur Staatsanwaltschaft. Letzteres ist nun aus der Welt geschaffen worden und ich bin der Staatsanwaltschaft Mannheim dankbar für diesen richtigen Schritt, der mir – nach der wichtigen zivilrechtlichen Verurteilung der Falschbeschuldigerin im letzten Jahr durch das OLG Frankfurt am Main – zusätzlich Vertrauen in die Justiz zurückgibt.“

von Alexander Krei , 27.07.2017 – 17:53 Uhr

https://www.dwdl.de/nachrichten/62603/kachelmann_siegt_vor_gericht_gegen_staatsanwaltschaft/?utm_source&utm_medium&utm_campaign&utm_term
Tag: Falschbeschuldigung –  Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – Verleumdung Mobbin – weibliche Gewalt – Justizopfer

Wegweisung und Betretungsverbot waren rechtswidrig

Betretungsverbot für Mann war rechtswidrig

Betretungsverbot für Mann war rechtswidrig © APA
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts: Wegweisung und Betretungsverbot waren nicht notwendig.

Der Ehemann hat sich seiner Gattin gegenüber bei der Auseinandersetzung unter beiderseitigem Alkoholeinfluss nicht derart aggressiv verhalten, dass die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und das zweiwöchige Betretungsverbot gerechtfertigt waren. Zu dieser Ansicht gelangte das Landesverwaltungsgericht. Das Gericht in Bregenz hat deshalb die polizeilichen Maßnahmen für rechtswidrig erklärt.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts bestätigt. Das Höchstgericht in Wien hat damit die Revision der Bezirks­hauptmannschaft Dornbirn gegen die Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die BH vertrat die Meinung, dass Wegweisung und Betretungsverbot sehr wohl notwendig gewesen sind.

Das Landesverwaltungsgericht erblickte jedoch keine Handlungen des Lustenauers, die als derart offensiv aggressiv gegenüber seiner Ehegattin zu werten seien, dass auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff geschlossen werden könnte.

Ebenso fänden sich keine Hinweise für ein zeitlich nahestehendes zukünftiges Verhalten des Mannes, aus denen eine weitere Gefährdung seiner Ehegattin ableitbar wäre. Somit gab es für das Gericht in Bregenz keinen Anhaltspunkt für eine bevorstehende Gefährdung. Deshalb sei der Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes nicht begründbar gewesen.

Im Nachhinein beurteilt

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision der BH als nicht zulässig zurück. Weil dem konkreten Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und keine krasse Fehlbeurteilung zugrundeliege.

Die BH brachte vor, das Landesverwaltungsgericht sei offensichtlich und unzulässigerweise von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, weil es die Gefährdung der Frau erst im Nachhinein beurteilt habe. Die Polizei habe aber gleich an Ort und Stelle beurteilen müssen, ob eine Wegweisung zu verhängen sei. Eine Ex-post-Beurteilung könne aber aus der angeführten Passage der Entscheidung des Bregenzer Gerichts nicht abgeleitet werden, hielt dem das Höchstgericht in Wien entgegen.

Zudem behauptete die BH, das Landesverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sich gegenseitige gefährliche Angriffe der Eheleute quasi aufheben. „Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass sich eine derartige Rechtsauffassung im angefochtenen Erkenntnis nicht findet“, schreibt der Verwaltungsgerichtshof.

Von NEUE/Seff Dünser , am 14. Januar 2016 10:15 Akt.: 14. Januar 2016 10:16

http://www.vol.at/betretungsverbot-fuer-mann-war-rechtswidrig/4581908

Männerdiskriminierung – Ungleiches Pensionsalter ist EU-rechtswidrig

Themenbild: Pension

Themenbild: Pension / Bild: Imago (Westend 61) 

Eine raschere Anhebung des Pensionsantrittsalters der Frauen auf das der Männer erscheint aus faktischen und rechtlichen Gründen geboten. Das niedrigere Alter schafft Benachteiligungen – statt solche zu bekämpfen.

19.07.2015 | 18:09 |   (Die Presse)

Wien. Vorige Woche ist die Diskussion um eine vorzeitige Anhebung des Frauenpensionsantrittsalters neu entbrannt. Politisch wie rechtlich erscheint eine Verteidigung des niedrigeren Frauenpensionsantrittsalters nicht nachvollziehbar.

Bereits in G 223/88 ua hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Verfassungswidrigkeit des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters festgestellt. Der Gesetzgeber konterte mit einem Bundesverfassungsgesetz (BVG-Altersgrenzen) und entzog dadurch die vom VfGH festgestellte ungerechtfertigte Diskriminierung einer verfassungsrechtlichen Kontrolle. Laut BVG-Altersgrenzen sind unterschiedliche Altersgrenzen weiblicher und männlicher Versicherter zulässig, wie auch die Angleichung des niedrigeren Frauenpensionsantrittsalters an jenes der Männer erst ab 2024. Ziel der bloß schrittweisen Angleichung von 2024 bis 2033 war laut Gesetzesmaterialien die Aufrechterhaltung des niedrigeren Regelpensionsalters für Frauen, solange dies aufgrund der „gesellschaftlichen, familiären und ökonomischen Benachteiligung“ erforderlich sei. Auf eine tatsächliche Benachteiligung wird aber gerade nicht abgestellt.

Grundrechtecharta geht vor

Seit 1.Dezember 2009 hat die Charta der Grundrechte der EU (GRC) Primärrechtsrang und steht somit nicht nur über nationalem (Verfassungs-)Recht, sondern auch über EU-Sekundärrecht (z.B. Verordnungen, Richtlinien). Art 21 Abs 1 GRC verbietet jede Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts. Nach Art 23 GRC ist die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen sicherzustellen.

Das unterschiedliche Pensionsantrittsalter ist unstrittig eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts. Bereits 1990 hat der VfGH eindeutig festgestellt, dass eine solche Ungleichbehandlung unzulässig ist. Das unterschiedliche Pensionsantrittsalter, dessen Verfassungswidrigkeit durch ein Verfassungsgesetz saniert wurde, ist folglich aufgrund der rechtlich höherwertigen Normen der GRC mittlerweile als europarechtswidrig anzusehen.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang eine europarechtliche Norm, die unter gewissen Bedingungen ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter zulässt: Art 7 Abs 1 lit a RL 79/7. Allerdings muss seit 1. Dezember 2009 auch diese Richtlinie im Einklang mit der GRC stehen. Zudem verpflichtet ihr Art 7 Abs 2 die Mitgliedstaaten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklungen weiterhin gerechtfertigt ist, ein ungleiches Pensionsantrittsalter aufrechtzuerhalten. Österreich führt keine solchen Überprüfungen durch, sondern hat – im Gegenteil – den Angleichungszeitpunkt verfassungsrechtlich (erst!) mit Ende 2033 fixiert, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen gesellschaftlichen Entwicklungen.

Eine vorzeitige Angleichung in kleinen Schritten selbst vor 2024 verstößt nicht gegen den Vertrauensschutz: Einerseits dürfen „nur pensionsnahe Jahrgänge nicht unmittelbar betroffen sein“, andererseits fand laut VfGH mit dem BVG-Altersgrenzen eine Absicherung des ungleichen Pensionsantrittsalters sogar über die nach dem Vertrauensschutz erforderliche Periode hinaus statt.

Eine rasche Angleichung ist zudem insofern geradezu erforderlich, als mehr als 20 Jahre nach Erlass des BVG-Altersgrenzen der Gender Pay Gap in Österreich 23Prozent beträgt. EU-Durchschnitt: (nur) 16,4Prozent, allerdings unbereinigte Werte ohne Abzug objektiver Faktoren wie etwa gerade jenes des Alters. Das BVG-Altersgrenzen stellt daher kein taugliches Mittel dar, die gesellschaftlichen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen zu verringern. Der Oberste Gerichtshof hat dies bereits 1989 anerkannt: „Kindererziehung und die […] vielleicht erfolgte Beschäftigung in unteren Lohngruppen und die geringeren Aufstiegschancen können nicht durch ein früheres Frauenpensionsantrittsalter kompensiert werden; […]ein früherer Pensionsantritt verstärkt noch die Benachteiligung der Frauen, die hiedurch […] weniger anrechenbare Zeiten erlangen. (Folglich wird) die Höhe der Pension noch geringer. Von einer bestehende Benachteiligungen ausgleichenden Regelung kann […] kaum gesprochen werden.“

Nur Österreich und Rumänien

Auch die EU-Kommission hat jüngst festgehalten, dass das niedrigere Frauenpensionsalter in Verbindung mit dem faktischen früheren Pensionsantritt zu unzureichenden Pensionen und einem großen Gender Pension Gap (Wachstum in Ö: von 35Prozent im Jahr 2008 auf 42Prozent 2012) führt. Dass Österreich hier eine unrühmliche Position einnimmt, belegt auch ein Blick auf das Pensionsantrittsalter von Frauen im europäischen Vergleich: 2020 werden Österreich und Rumänien die einzigen beiden EU-Länder sein, in denen das gesetzliche Frauenpensionsalter noch niedrige 60 Jahre beträgt; und wird Österreich noch nicht einmal mit der Angleichung des Pensionsantrittsalters begonnen haben, während 21 EU-Länder die Angleichung bereits abgeschlossen haben.

Fazit ist, dass die Aufrechterhaltung unterschiedlicher Pensionsantrittsalter geradezu ungeeignet ist, die einkommenstechnisch schlechtere Stellung von Frauen auszugleichen und zudem gegen Europarecht verstößt. Eine frühere Angleichung des Frauenpensionsantrittsalters ist daher nicht nur wünschenswert, sondern sogar geboten.

Dr. Klaus Kapuy ist Referent in der Abteilung Sozialpolitik der WKÖ und Lehrbeauftragter an der Wirtschaftsuniversität Wien;
Dr. Elisabeth Kohlbacher ist Universitätsassistentin und Habilitandin an der WU Wien.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 20.07.2015)
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/4780278/Ungleiches-Pensionsalter-ist-EUrechtswidrig?xtor=CS1-15
Tags: Gleichberechtigung Gleichstellung