Das neue Baukindergeld der CDU/CSU und SPD

Das Geld der Steuerzahlern wird einseitig verteilt. Familien mit einer Mietwohnung sind die Verlierer.

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Artikel:

Subventionspläne zum Wohnungsmarkt – Baut, Bürger, baut!

Mit einem Baukindergeld wollen Union und SPD günstiges Wohnen fördern.

Doch die neue Subvention ist umstritten – auch wegen schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit.

© Christian O. Bruch/ laif Von David Böcking
Bauarbeiten in Schwerin (Archivbild)

Wer kann sich ein Dach über dem Kopf leisten? Das werde nicht weniger als „die soziale Frage des 21. Jahrhunderts sein“, sagt SPD-Vizechefin Natascha Kohnen. In der Arbeitsgruppe Wohnen hat sich ihre Partei mit der Union auf eine Reihe von Schritten verständigt, durch die Wohnraum trotz steigender Mieten und Grundstückspreise bezahlbar bleiben soll.

Am vielleicht wichtigsten wohnungspolitischen Vorhaben der Koalition gibt es jedoch erhebliche Zweifel: Durch das sogenannte Baukindergeld sollen junge Familien beim Erwerb von Wohneigentum unterstützt werden. Laut Wahlprogramm der Union wird die Subvention sowohl für Neubauten als auch den Kauf bestehender Immobilien gezahlt.

Pro Kind will der Staat jährlich 1200 Euro zuschießen, über eine Laufzeit von insgesamt zehn Jahren. Gewährt werden soll die Subvention bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 75.000 Euro, wobei pro Kind ein Freibetrag von 15.000 Euro gilt. Eine Familie mit einem Kind würde also bis zu einem Bruttoeinkommen von rund 100.000 Euro im Jahr gefördert. Die Gesamtkosten werden mit rund 440 Millionen Euro im Jahr beziffert.

Viel Geld, finanziert von allen Steuerzahlern, das jedoch einseitig verteilt wird. Denn vom Baukindergeld profitieren natürlich nur jene, die sich den Bau oder Kauf einer eigenen Immobilie leisten können und wollen. In Deutschland ist das bislang nur etwa jeder Zweite. Europaweit leben dagegen sieben von zehn Bürgern in Wohnungen oder Häusern, die ihnen gehören.

Dass der Staat diese Quote im Kampf gegen die Wohnungsnot nun gezielt erhöhen will, hält Niels Nauhauser für problematisch: „Wir sehen es grundsätzlich skeptisch, wenn der Staat Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher nimmt, wie sie für das Alter vorsorgen wollen“, sagt der Abteilungsleiter für Altersvorsoge, Banken und Kredit bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Damit werde eine falsche Sicherheit signalisiert. „Immobilien können auch im Preis fallen, das haben wir zuletzt in den USA und weiten Teilen Europas gesehen.“

In Deutschland steigen die Preise zwar noch kräftig, schon länger gibt es hierzulande aber auch Anzeichen für eine Überhitzung. Mit der neuen Subvention signalisiere der Staat dennoch: Baut, Bürger, baut! Ein Argument, das Banken, Immobilienmakler und andere dankbar aufgreifen werden. „Jede Förderung ist immer eine Steilvorlage für die Vertriebsmaschinerie“, sagt Nauhauser. „Niemand sollte so dumm sein, sich all die staatlichen Fördermittel entgehen zu lassen, wird es heißen.“

Dadurch könnte ein erheblicher Teil der staatlichen Gelder bei den falschen Empfängern landen. So war es schon bei der Eigenheimzulage, mit der bis 2005 der Hausbau gefördert wurde. Die staatliche Subvention trieb Studien zufolge die Bodenpreise in die Höhe und förderte die Zersiedelung der Landschaft.

Gerade in Großstädten, wo die Immobilienpreise besonders stark steigen, dürfte das Baukindergeld für die wenigsten Familien die Lösung sein. Hier wollen Union und SPD unter anderem durch zwei zusätzliche Milliarden für den sozialen Wohnungsbau und Nachbesserungen bei der Mietpreisbremse helfen, die sich bislang als weitgehend wirkungslos erwiesen hat.

Mehr Bauland soll es unter anderem durch erleichterte Verkäufe von Grundstücken in Bundesbesitz und eine Reform der Grundsteuer geben, über die derzeit ohnehin vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wird. Über eine neue Grundsteuer C könnten ungenutzte Grundstücke dann höher besteuert werden, um die Besitzer zum Bauen zu animieren.

Reiner Braun vom Forschungsinstitut Empirica erwartet jedoch Rechtsstreitigkeiten über die Definition solcher Grundstücke. „Im Ergebnis wird die Grundsteuer C nicht wie erwartet ausreichend Bauland mobilisieren“, sagt er. Letztlich sei eine Reform in Richtung einer Bodenwertsteuer notwendig. Diese wäre unabhängig von der Art der Bebauung und würde nach Ansicht ihrer Befürworter zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit Bauland führen.

Das Baukindergeld hält Braun ebenfalls für unzureichend, da es nicht eine „dringend erforderliche Sparförderung“ ersetze. So seien etwa die Einkommensgrenzen für die Wohnungsprämie – eine weitere Subvention für den Immobilienmarkt – seit 1996 nicht mehr angehoben worden. Außerdem gebe es immer mehr Kinderlose, die Eigentum erwerben wollten, aber zu wenig Eigenkapital und keine staatliche Förderung hätten.

Auch Niels Nauhauser findet, dass der Staat lieber Sparer allgemein statt nur Häuslebauer mit Kindern fördern sollte. Seine Verbraucherzentrale plädiert für einen staatlichen Vorsorgefonds nach schwedischem Vorbild, ohne die oft hohen Provisionen der Finanzindustrie. „Davon würden alle Verbraucher profitieren“, sagt Nauhauser. „Auch die, die nur 50 Euro im Monat zur Verfügung haben. Und das erfordert nicht einmal ein Mehr an Steuermitteln.“

Zusammengefasst: Union und SPD haben sich auf ein Baukindergeld geeinigt, das Familien mit Kindern beim Erwerb von Wohneigentum unterstützen soll. Umstritten ist die Subvention vor allem deshalb, weil nur ein Teil der Bevölkerung davon profitiert, der Immobilienmarkt schon jetzt überhitzt ist und das Geld in den falschen Händen landen könnte.

Montag, 05.02.2018   16:08 Uhr
http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/baukindergeld-warum-die-groko-plaene-umstritten-sind-a-1191494.html

Stellungnahmen 3/SN-98/ME – zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015

MMag. Dr. Wilfried Grießer

Als promovierter Philosoph, Mitglied der österreichischen Gesellschaft für Strafrecht und Autor der 2012 erschienenen umfassenden Studie „Verurteilte Sprache. Zur Dialektik des politischen Strafrechts in Europa“ (Franfurt am Main, 830 Seiten) erlaube ich mir, zu einigen Vorschlägen betreffend die Novellierung des StGB Stellung zu nehmen.
205Pograpschen §218 StGB §205

AUSZUG 

 Seite 2- 4:

Zu § 205a StGB:

Die Formulierung „ohne deren Einverständnis“ kann entgegen dem Slogan „Ein Nein der Frau muß genügen“ suggerieren, daß das Einverständnis der Frau explizit eingeholt werden muß und eine Person schon durch bloß „konkludente“ Vornahme eines Geschlechtsakts zum

 


3/SN-98/ME XXV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 13

Straftäter wird. Zu empfehlen wäre eine Ersetzung durch „gegen deren Einverständnis“ bzw. „wider deren Einverständnis“.

 

Es erhellt von selbst, daß bei der Anwendung dieses Paragraphen Aussage gegen Aussage stehen wird, da objektivierbare Spuren von Gewalt nicht vorliegen.

 

Ein Problem entsteht ferner, wenn während eines laufenden Geschlechtsaktes das Einverständnis entzogen wird, der Mann aber bereits derart „in Fahrt“ ist, daß er nur durch energischeres Handeln gestoppt werden kann und hierbei zum Straftäter wird. Eine rechtsrichtige Durchführung des Geschlechtsaktes hat sich also des weiterhin bestehenden Einverständnisses regelmäßig zu vergewissern. Dadurch werden jedoch Situationen begünstigt, die den Entzug des Einverständnisses nach sich ziehen können (z.B. Lubrikations-probleme mit resultierender Dyspareunie), auf daß gerade das Bestreben nach rechtsrichtiger Durchführung des Geschlechtsaktes zu dessen rechtswidriger Durchführung führen kann.

 

Die Problematik der Einholung bzw. Erneuerung des Einverständnisses betrifft übrigens auch die Ehe, da das Strafrecht in keinster Weise darauf Bedacht nimmt, daß eine Eheschließung ein zeitlich überdauerndes grundsätzliches Einverständnis zum Geschlechtsakt beinhaltet, das während aufrechter Ehe insofern nie völlig außer Kraft gesetzt sein kann. (In den Worten Immanuel Kants: Die Ehe ist ein Vertrag zum wechselseitigen Gebrauch der Geschlechtsor-gane – vgl. Metaphysik der Sitten, § 24 ff.) Die Novelle des StGB vollzieht indes das genaue Gegenteil: Die Begehung eines Deliktes innerhalb einer Ehe stellt nach § 33 (3) Z.1 StGB hinkünftig sogar einen Straferschwerungsgrund dar!

 

Da das Strafrecht das Bestehen einer Ehe nicht nur ignoriert, sondern künftig sogar strafverschärfend wertet, droht § 205a zur „Munition“ in Scheidungsverfahren zu werden, wo die überzeugendere Inszenierung als Opfer über Schuld und Unschuld zu entscheiden droht. Ein Gericht mag zwar bei bestehender Ehe strengere Maßstäbe an die Verwirklichung dieses Tatbestandes anlegen, doch sobald das Gericht von dieser überzeugt ist, liegt paradoxerweise bereits ein Strafverschärfungsgrund vor. § 33 (3) Z.1 sollte vor diesem Hintergrund bei derartigen Handlungen nicht zur Anwendung gelangen dürfen.

 

  • 205a zielt auf Situationen ab, in denen eine Frau sich gegen einen konsenslos eingeleiteten Geschlechtsakt durch eine körperlich überlegene Person nicht zu wehren wagt, woraufhin § 201 StGB nicht verwirklicht wird. Dies ist der vernünftige Part dieses Paragraphen. In diesem Zusammenhang wäre übrigens § 321a StGB um „Verletzung der sexuellen Selbstbestim-mung“ zu ergänzen. Gerade im Zuge von Kriegshandlungen wird eine Frau – etwa schon aus Angst um ihre Familie – sich gegen eine Soldateska nicht wehren.

 

Dennoch steht bei § 205a als ein Subtext die Unantastbarkeit des „heiligen Wesens“ Frau ganz offenkundig Pate. – Hierzu eine allgemeinere Bemerkung: Schon Jesus nahm keine Frau, sondern ging ans Kreuz. Die „Zivilgesellschaft“ mit dem „Opfer Frau“ kann sich in ihrem universalen Anspruch mit Recht auf den Quell des Christentums berufen, um auch von ehedem bürgerlicher Seite mitgetragen zu werden. Der Mann muß jedoch die Frau „entheiligen“, denn er muß sich der Mutter entreißen, wie sie im Fall des christlichen Religionsgründers den Sohn überdauert, um ihrerseits nur noch den toten Sohn beweinen zu können. Die Frau als das unantastbare Wesen, dem die Wirklichkeit der Lust ermangelt, bleibt die Repräsentanz der Mutter. Auf daß der Mann sich als Mann setzt, muß er die Frau zum Ding bzw. zur „Ware“ herabsetzen, um jene Libido zu generieren, die die Frau auch fordert und genießt. Mitunter lieben es Frauen nachgerade, von einem ,wildgewordenen’ Penis „überfallen“ zu werden; und hierzu die Zustimmung einzuholen, weil die Frau als das personale Wesen genommen ist, wäre genau der Verlust dieses Reizes. Sexualität enthält insofern immer ein Element der Gewalt (im weitesten Sinn). Völlig gewaltfreie Sexualität zu

 


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fordern, ist die Forderung nach Lustlosigkeit, die denn auch allen empirischen Studien zufolge massiv im Steigen begriffen ist.

In diesem größeren Kontext betrachtet, ist § 205a ein Schritt mehr zur Kriminalisierung (männlicher) Sexualität überhaupt und zur Beförderung kollektiver Depression, die sich sodann auch im ökonomischen Feld niederschlägt. Indes entsteht Kriminalität gerade dann, wenn der Mann nicht mehr Mann sein darf, zumal im Zeichen des Gender-Ansatzes schon die Zweigeschlechtlichkeit als „reaktionär“ angesehen zu werden droht.

 

Wie sehr dieser Subtext tatsächlich Pate steht, illustrieren die Erläuterungen: Geht es darum, „ein deutliches, aber doch maßvolles Zeichen zur Vorbeugung und Hintanhaltung sexueller Gewalt zu setzen“, so sei bemerkt, daß es nicht die Aufgabe des Strafrechts als einer ultima ratio ist, gesellschaftspolitische „Zeichen“ zu setzen.

 

Zu § 218 StGB:

 

Wie kaum anders zu erwarten war, soll auch das „Po-Grapschen“ Eingang in das Strafrecht finden. Auch hier gilt: Gibt es keine Zeugen, so steht Aussage gegen Aussage. Da das Bestehen einer Ehe nicht nur kein Milderungs-, sondern hinkünftig sogar ein Straferschwerungsgrund ist, werden gerade diesbezügliche, gegenüber § 205a niedrigschwelligere Vorwürfe verstärkt in Scheidungssituationen vorgebracht werden. Sind bei der behaupteten „Belästigung“ Kinder zugegen gewesen, ist im Übrigen sogleich ein weiterer Erschwernisgrund gesetzt.

 

Da der Begriff „sexuelle Sphäre“ unbestimmt ist (zu dieser könnte man durchaus auch den Mundraum zählen), sei vorgeschlagen, den Passus „oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ durch „oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, das Umfeld des Genitals betreffende körperliche Handlung“ zu ersetzen. Auch damit wären unerwünschte Berührungen des Gesäßes oder der (Innenseite der) Oberschenkel von § 218 StGB erfaßt.

 

Da das Berühren der Brüste einer Frau schon bislang als „geschlechtliche Handlung“ zählt, obwohl die Brüste nicht eigentlich zur Geschlechtssphäre zählen und erst im Zuge der Fortpflanzung an der Generativität partizipieren (Ernährung), bliebe dieses weiterhin strafbar.

Original weiterlesen –>
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02785/fname_392678.pdf