Terrorverdacht gegen Sandras Vergewaltiger – Tulln

Foto: Andi Schiel

Terrorverdacht gegen Sandras Vergewaltiger

Die grauenhafte Missbrauchstat dreier Asylwerber an einer 15- jährigen Tullnerin  ist nun auch ein Fall für die Staatsschützer: Auf dem Handy eines mutmaßlichen Täters wurden Fotos von schwer bewaffneten Taliban und einer Kindersoldatin gefunden.

Der 10. August war ein fürchterlicher, belastender Tag für Sandra (Name geändert). Da fand im Landesgericht St. Pölten ihre kontradiktorische Einvernahme statt. Zu der grauenhaften Tat, die am 25. April an ihr begangen wurde. In Tulln. Abends, als sie nach Hause ging, vorbei an einem Containerdorf für Flüchtlinge und drei Heimbewohner über sie herfielen.

Zumindest zwei der Verdächtigen lebten in diesem Flüchtlingscontainer am Messegelände von Tulln. Foto: Andi Schiel

Die Asylwerber schleppten das wehrlose Mädchen zunächst auf einen Sportplatz und später in den Garten einer leer stehenden Villa. Wo sich zwei der Männer Sherzai D. aus Afghanistan und Halid Y. aus Somalia, beide 19 an der 15- Jährigen vergingen. Während ein weiterer Somalier „Schmiere“ stand. Er konnte bis dato nicht ausgeforscht werden, die beiden Haupttäter befinden sich mittlerweile in U- Haft.

Tatort 1: Auf einem Sportplatz fielen die Täter das erste Mal über die 15-Jährige her.
Foto: Andi Schiel

Die perfiden Tricks der Hauptverdächtigen

Bis dato bestreiten sie das Verbrechen. Die junge Niederösterreicherin habe sich an sie herangemacht, ihnen Drogen gegeben, sie unter dem Einfluss der bewusstseinsverändernden Substanzen zum Sex überredet und danach seien sie in „freundschaftlichem SMS- Kontakt“ mit ihr gestanden. Behaupten sie in Verhören.

Tatort 2: Im Garten einer leer stehenden Villa wurde das Opfer ein weiteres Mal vergewaltigt. Foto: Andi Schiel

Angaben, die jetzt von einem Datenforensiker widerlegt wurden. Bei der Analyse der Handys des Opfers und der Täter stellte der Gutachter fest: Unmittelbar nach dem ersten Übergriff als Sandra, wie sie berichtet, „völlig versteinert“, also handlungsunfähig war ging von ihrem Mobiltelefon ein Anruf auf dem des Somaliers ein. „Die Peiniger wollten offenkundig unbedingt ihre Nummer haben“, sagt Ewald Stadler, der Anwalt der 15- Jährigen.

Zahlreiche Nachrichten via WhatsApp

Mehrfach bombardierten sie in der Folge das Mädchen mit WhatsApp- Nachrichten „die nie beantwortet wurden und lediglich dem Zweck dienten, im Fall einer Festnahme ein Naheverhältnis zu dem Opfer ‚belegen‘ zu können“.

Foto: flickr.com/Jan Persiel

Bei der Durchforstung von Sherzai D.s SIM- Card gelang es, gelöschte Fotos wiederherzustellen. Sie zeigen schwer bewaffnete Taliban und sogar eine Kindersoldatin. Weswegen der Afghane nun auch im Verdacht steht, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein. Wichtig ist daher, zu klären, mit wessen Hilfe und warum er im Frühjahr 2016 nach Österreich kam.

Anwalt Stadler: „Genau durchleuchtet werden sollte zudem ein Flüchtlingshelfer aus dem Tullner Containerdorf“ ein Landsmann von D., der seinen Schützling vor der Polizei zu decken versuchte, indem er zu Protokoll gab, dass der 19- Jährige „sicher kein Vergewaltiger“ sei „weil er ein gläubiger Moslem ist“.

Foto: Andi Schiel

Das große Leid des Opfers

Sandras gerichtliche Befragung am vergangenen Donnerstag musste mehrfach aufgrund ihres nach wie vor dramatischen seelischen Zustands unterbrochen werden. Anfang Juli wurde sie stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen, derzeit macht sie mit ihrer Familie Ferien am Meer. „Wir hoffen, dass ihr auch der Urlaub hilft, das Geschehene aufzuarbeiten“, sagt ihre Stiefmutter.

Im Anschluss daran wird die 15- Jährige in die Klinik zurückkehren. Für wie lange, darüber wagen ihre Ärzte keine Prognosen abzugeben. Denn die Wunden, die das Mädchen durch die Gräueltat erlitten hat, verheilen nur langsam. Vielleicht nie.

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12.08.2017 – 2310

Martina Prewein, Kronen Zeitung
http://www.krone.at/oesterreich/terrorverdacht-gegen-sandras-vergewaltiger-sexattacke-in-tulln-story-583241
Tags: Tulln – Vergewaltigung – Kindesmissbrauch – Flüchtlinge – Gewalt – Asylwerber – Psychiatrie

Neuen Sexualstrafbestimmungen § 205a, § 218 StGB sind entschieden abzulehnen!

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – Stellungnahmen 98/ME

38/SN-98/ME –
Stellungnahme von: Universität Innsbruck, Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier

zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF- Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016



Stellungnahme zum

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2015

Auszug
Seite 7 – 8

  1. Die neuen Sexualstrafbestimmungen (§ 205a, § 218 StGB-Entw) sind entschieden abzulehnen. Der Ultima-Ratio-Gedanke des Strafrechts erfordert Zurückhaltung auch bei der Schaffung neuer Sexualdelikte. Der Entwurf kennt leider keine Zurückhaltung.
  • 205a StGB-Entw bedroht unter anderem denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, der mit einer anderen Person ohne deren Einverständnis den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt.

Nehmen wir an, die Frau behauptet im Zuge der Scheidung oder Trennung, sie habe den Geschlechtsverkehr mit ihrem Noch-Partner „eigentlich“ nicht gewollt, sie habe sich „überfahren gefühlt“, sei „getäuscht“ worden und hätte bei Kenntnis der wahren Umstände (zB Untreue des Partners, Trennungsabsicht) nie eingewilligt; sie habe nur mitgemacht, weil ihr Partner sie – mehr oder weniger? – hinters Licht geführt oder gedrängt habe, weil er so hartnäckig gewesen sei.

So wird wohl aus jedem streitigen Scheidungsverfahren auch ein Strafverfahren hervorgehen, dessen Ausgang – wenn Aussage gegen Aussage steht – höchst ungewiss ist. Jedenfalls wird der beschuldigte Partner erpressbar, wenn er sich nicht den Forderungen des angeblichen Opfers, zB nach höhe-rem Unterhalt oder alleiniger Obsorge, beugt.

Ein ausdrückliches oder vielleicht auch nur schlüssiges „Nein“ zu dem einen oder anderen Geschlechtsverkehr im Laufe einer Beziehung lässt sich im Nachhinein immer konstruieren.

 

Seite 7 von 10 –  http://www.parlament.gv.at


8 von 10        38/SN-98/ME XXV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)

 

Ein „deutliches, aber doch maßvolles Zeichen“ gegen sexuelle Gewalt, wie die Erläute-rungen (S 26) meinen, ist die Bestimmung nicht, da sie weder Gewalt noch Drohung voraus-setzt, sondern nur einen „konsenslosen Sexualkontakt“ (Erläuterungen ebenda). Natürlich sollen Sexualkontakte einverständlich erfolgen, aber es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, nach-zuprüfen, ob Sexualpartner mit allem, was sie taten, immer und voll einverstanden waren. Es ist jedem Sexualpartner zumutbar, sich deutlich und unmissverständlich gegen unerwünschte ge-schlechtliche Handlungen auszusprechen.

Lediglich der Umstand, dass ein Partner zum Geschlechtsverkehr überredet, verführt, gedrängt oder durch Versprechen verleitet wurde, rechtfertigt keine Kriminalstrafe.

Wenn Gewalt oder gefährliche Drohung im Spiel ist, greift selbstverständlich der Schutz des Strafrechts (zB § 201, § 202 StGB). Eine gefährliche Drohung kann auch schlüssig durch Gesten oder Andeutungen erfolgen, wenn sich aus den Umständen ergibt, was der Täter dem Opfer antun will, falls es sich nicht fügt. In einer „Gewaltbeziehung“, in der ein Partner den an-deren schon aus nichtigem Anlass verprügelt, können auch kleine Gesten für eine gefährliche Drohung ausreichen. So sind die wirklich strafwürdigen Fälle schon durch das geltende Recht erfasst.

 

Strafbar soll nach dem Entwurf auch sein, wer das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt. Die Erläuterungen nennen keine Beispiele. Vermutlich sind die Fälle der Einschüchterung praktisch deckungs-gleich mit denen der Drohung oder Gewaltanwendung nach den §§ 201, 202 StGB, insoweit ist die Bestimmung überflüssig.

Das Ausnützen einer Zwangslage kann vieles bedeuten. Ist die Frau in einer Zwangslage, wenn sie ihr Mann verlassen oder ihr den Zugriff zu seinem Konto sperren will, wenn sie nicht mit ihm schläft? Ist der Mann in einer Zwangslage, wenn ihn die Ehefrau auf die Straße setzt, wenn er nicht wieder mit ihr anstatt mit der Freundin schläft?

Ein am Ultima-Ratio-Prinzip ausgerichtetes Strafrecht sollte sich von solchen Fragen fernhalten.

  • 218 StGB-Entw will nicht nur die Belästigung durch eine geschlechtliche Handlung an einer anderen Person, sondern auch durch eine „nach Art und Intensität einer solchen (ge-schlechtlichen) Handlung vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ erfassen. Die Definition ist unverständlich, und auch die Erläuterungen machen sich nicht die Mühe, sie zu erklären. Will der Entwurf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot für Sexualdelikte außer Kraft setzen?

 

Original weiterlesen
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_03016/imfname_401159.pdf
Tags:  ÖVP – vaterlose Gesellschaft – Justiz – FPÖ – HC Strache – Männerpartei – NEOS –  Team Stronach – Scheidung – Trennung  – Missbrauch

Erfundene Vergewaltigung: 37-Jährige muss in Haft

PROZESS Richter schickt Lügnerin ins Gefängnis
Mit einem Fall, wie er bei Gericht nicht alle Tage vorkommt, hatte sich die Berufungskammer des Limburger Landgerichts zu befassen: Eine 37-jährige Frau aus Wetzlar hatte eine Vergewaltigung durch zwei Männer erfunden. (Archivfoto: Schwarz)

Für ihre Lügen und die Folgen für die beiden Männer war sie vom Wetzlarer Amtsgericht zu zweieinhalb Jahren Haft wegen Freiheitsberaubung, versuchter schwerer Freiheitsberaubung und falscher Verdächtigung verurteilt worden. In Limburg wollte sie nun eine Strafmilderung erreichen, hatte aber keinen Erfolg.

Nachdem die Frau als Kind mit ihrer Familie aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik übergesiedelt war, konsumierte sie mit 13 Jahren erstmals Drogen, mit 15 war sie heroinabhängig und prostituierte sich im Kreise ihrer Drogenfreunde. Schon einige Therapien hat sie hinter sich. Zur Tatzeit hatte sie eine Beziehung zu einem anderen Drogenabhängigen, der mit einem von zwei Brüdern verfeindet war.

Ihr Lebensgefährte meldete der Polizei, diese beiden Männer hätten seine Lebensgefährtin vergewaltigt.

Daraufhin wurde die 37-Jährige von der Polizei vernommen und sagte aus, die Männer hätten sie telefonisch an einen Baumarkt in Niedergirmes gelockt, mit einer Pistole bedroht und seien über sie hergefallen. In einem Auto habe die Freundin einer der Brüder gesessen und diese angefeuert. Nach der Tat habe ihr einer von beiden gedroht: „Wenn du zur Polizei gehst, bringe ich dich um.“ Sie habe auch Verletzungen im Gesicht erlitten.

Die Brüder wurden festgenommen und in die Arrestzelle der Polizei gebracht. Es folgten Wohnungsdurchsuchungen und auch eine ärztliche Untersuchung des mutmaßlichen Opfers nach möglichen Spuren. Doch beide Männer hatten ein einwandfreies Alibi.

Der eine stand zur angegebenen Tatzeit mit einer Panne auf der Autobahn und wurde vom ADAC abgeschleppt. Sein Bruder erinnerte sich, dass er zu dieser Zeit am Sparkassenautomat Geld abgehoben hatte. Den Beweis lieferte die Überwachungskamera. Daraufhin wurde die Frau von der Polizei darüber belehrt, dass sie nunmehr als Beschuldigte vernommen und möglicherweise dem Haftrichter vorgeführt werde.

Jetzt gestand sie ihre Lügen. Es gab weder einen Anruf noch eine Vergewaltigung. Ihre erheblichen Gesichtsverletzungen rührten von einem Fahrradsturz.

Vom Wetzlarer Amtsgericht wurde zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. „Wären die beiden Männer schuldig gewesen, wären sie nicht unter fünf Jahren Haft verurteilt worden“, sagte der Limburger Berufungsrichter Gerd Müller. In der Limburger Verhandlung behauptete die Angeklagte nunmehr, die Vergewaltigung habe stattgefunden, allerdings bereits zwei Wochen vorher. Sie habe die Täter im Dunkeln nicht gesehen, gehe aber davon aus, dass es sich um die beiden Brüder handelte, die sie an deren Stimmen erkannt habe. Doch auch diese Version glaubten ihr die Richter nicht.

Die 37-Jährige ist mehrfach vorbestraft, so wegen Betrugs und Diebstählen. Zuletzt hatte die Wetzlarerin wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln aus den Niederlanden eine Haftstrafe abgesessen, deren Restverbüßung zur Bewährung ausgesetzt worden war, unter der sie bei ihrer erneuten Tat noch stand.

Wetzlar/Limburg, 07.04.2015

http://www.mittelhessen.de/lokales/region-wetzlar_artikel,-Erfundene-Vergewaltigung-37-Jaehrige-muss-in-Haft-_arid,462496.html?fb_action_ids=820220854698281&fb_action_types=og.recommends&fb_source=feed_opengraph&action_object_map=%7B“820220854698281″%3A800589083310852%7D&action_type_map=%7B“820220854698281″%3A“og.recommends“%7D&action_ref_map=%5B%5D
Tags: Gewalt – Täterin – Vergewaltigung – Missbrauch mit dem Missbrauch – Betrug – Diebstahl – Vorbestraft