3,5 Jahre Haft für Terror-Kommandeur d. HIG (Hezb-e Islami Gulbuddin)

Afghanistan – Hizb-i-Islami Gulbuddin HIG | Sharia Unveiled -> https://shariaunveiled.wordpress.com

1.Zitat:
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014).
Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014).
Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 9.10.2014).

BVwG, Entscheidungsdatum 31.10.2016, GZ: W140 1436436-1

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20161031_W140_1436436_1_00/BVWGT_20161031_W140_1436436_1_00.html

2.Artikel:

Terror in Afghanistan: 3,5 Jahre Gefängnis

©VOL.AT
Der Afghane war nach Ansicht der Richter zwischen 2002 und 2015 in Afghanistan ein Dorf-Kommandeur der islamistischen Terrororganisation HIG.

Daher wurde der unbescholtene 43-Jährige wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit gestern rechtskräftig.

Denn am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG), wurde am Dienstag der Strafberufung des Angeklagten keine Folge gegeben. Das teilte auf Anfrage der OLG-Sprecher Wigbert Zimmermann mit. Bereits im September war am Obersten Gerichtshof (OGH) die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen worden. Damit war damals in Wien der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt worden.

Unverändert blieb somit in den beiden zweitinstanzlichen Verfahren an OLG und OGH das Urteil des Feldkircher Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richter Martin Mitteregger. Am Landesgericht Feldkirch war die erstinstanzliche Entscheidung im April getroffen worden. Der Strafrahmen betrug ein bis zehn Jahre Gefängnis. Die Richter stützten sich auf das Gutachten des deutschen Afghanistan-Experten Thomas Ruttig. Demnach sei die HIG eine terroristische Vereinigung gewesen, sagte Richter Mitteregger. Mitglieder der islamistischen HIG hätten in Afghanistan auch Bombenanschläge verübt, berichtete der Gutachter. Der angeklagte Asylwerber sagte, die HIG sei eine politische Partei. Verteidigerin Andrea Concin beantragte einen Freispruch.

Mit der Verfolgung von im Ausland von Ausländern verübten terroristischen Straftaten, komme Österreich internationalen Verpflichtungen nach, erläuterte Richter Mitteregger. Denn es solle niemand ungestraft in ein anderes Land flüchten können, der sich im Ausland einer Terrororganisation angeschlossen habe.

Von NEUE/Seff Dünser 7.11.2018 10:07 (Akt. 7.11.2018 11:58)

https://www.vol.at/terror-in-afghanistan-35-jahre-gefaengnis/5986913

3. Siehe auch älteren Artikel:
https://www.vol.at/vorarlberg-asylwerber-wegen-verbrechen-der-terroristischen-vereinigung-vor-gericht/5718095

4. Wikipedia

Hezb-e Islami Gulbuddin

Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Hezb-e Islami
حزب اسلامی گلبدین

Teilnehmer am Krieg in Afghanistan

Hezbi Islami.svg
Aktiv 1975–2016 (als Miliz)
1975 bis heute (als politische Partei)
Ideologie Islamismus [1]
Gruppen Muslime
Führer Gulbuddin Hekmatyar
Arbeitsgebiet Afghanistan
Größe 1.500–2.000 + [2]
Entstanden als Muslimische Jugend
Schlachten und Kriege Berg-Karabach-Krieg (1988–94) [3]
Afghanischer Bürgerkrieg (1992–96)
Afghanischer Bürgerkrieg (1996–2001)
Krieg in Afghanistan (2001 – heute)
Flagge Flagge von Hezbi Islami Gulbuddin.svg

Der Hezb-e-Islami Gulbuddin ( persisch : حزب اسلامی گلبدین ; abgekürzt HIG ), auch als Hezb-e-Islami [4] oder Hezb-i-Islami Afghanistan (HIA) [5] bezeichnet, ist eine afghanische politische Partei und ehemalige Miliz, gegründet und geleitet von Gulbuddin Hekmatyar .

Seit 1979, als Mulavi Younas Khalis sich mit Hekmatyar spaltete und seine eigene Gruppe gründete, war der verbleibende Teil der Hezb-e Islami, der immer noch von Hekmatyar geleitet wird, als „Hezb-e Islami Gulbuddin“ oder HIG bekannt.

Während des sowjetisch-afghanischen Krieges (1979–1989) wurde Hezb-e Islami Gulbuddin von den antisowjetischen Streitkräften durch den pakistanischen Inter-Services Intelligence (ISI) gut finanziert. Mitte der 1990er Jahre wurde der HIG durch den Aufstieg der Taliban „von der afghanischen Politik ausgeschlossen“.

Nach dem Krieg in Afghanistan nach 2001 trat HIG erneut als aggressive militante Gruppe auf und forderte die Verantwortung für viele blutige Angriffe auf die Koalitionsstreitkräfte und die Verwaltung von Präsident Hamid Karzai . [5] Seine Kampfstärke wurde „manchmal auf Tausende geschätzt“. [6] Die Gruppe unterzeichnete 2016 einen Friedensvertrag mit der Ghani-Regierung .

Link – Quelle: wikipedia -Google translate link
Tags: Kriegsflüchtlinge -Terror – Gewalt –

Kindesunterhalt bezahlt vom Staat für alleinerziehende Mütter mit Kinder!

Artikel:

Kindesunterhalt: Vater Staat muss öfter einspringen

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…

Foto: Tobias Kaltenbach – Fotolia/Tobias Kaltenbach/FotoliaSymbolbild
 50.000 Minderjährige bekommen keine Alimente, Republik zahlt 131 Millionen Euro Vorschuss.
Dann bleibt unter Umständen nicht einmal das Existenzminimum über, denn der Staat darf in solchen Fällen bei der Pfändung diese Grenze noch um 25 Prozent unterschreiten.

3100 im Ausland

Die Summe könnte sich noch erhöhen, sollte die Forderung von Frauenorganisationen erfüllt werden, Unterhaltsvorschuss über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum Ende der Ausbildung zu gewähren.

Meist sind es die Väter, die sie sich ins Ausland abgesetzt haben bzw. von dort stammen und keinen Unterhalt nach Österreich überweisen. Von den 3100 im Ausland lebenden Personen, auf die das zutrifft, befinden sich die meisten (1648) in Deutschland, gefolgt von der Schweiz (324) und der Türkei (194).

Etwas mehr als die Hälfte der Vorschüsse wird später zurückgezahlt oder kann hereingebracht werden. Trotzdem sind die offenen Forderungen der Republik Österreich seit Einführung des Unterhaltsvorschusses 1976 mittlerweile auf 1,1 Milliarden Euro angewachsen.

Kurier-Infografik… Foto: /Kurier-Infografik

Der Rechnungshof kritisiert die unterschiedlich starken Anstrengungen von Behörden, die mit der Hereinbringung von ausstehenden Unterhaltszahlungen befasst sind, und hat drei Stichproben gezogen. Die Quote zwischen Vorschüssen und (erzwungenen) Rückzahlungen beträgt in den beiden oberösterreichischen Gemeinden Schärding und Wels 66 bzw. 29 Prozent, bei Kinder- und Jugendhilfeträgern in den Wiener Bezirken Meidling, Hietzing und Liesing 36 Prozent. Das hängt laut Rechnungshof mit dem jeweiligen Personaleinsatz zusammen. Und damit, dass in Schärding 64 von 100 Unterhaltsschuldnern vor das Strafgericht gebracht werden, während es in Wien 55 und in Wels nur 18 von 100 sind. Es wird eine mangelnde zentrale Steuerung durch das Justizministerium kritisiert.

Dort wurde eine Arbeitsgruppe „Kindesunterhalt“ eingesetzt, die Reformvorschläge ausarbeiten soll. Über Details oder auch nur die Richtung hüllt man sich jedoch in Schweigen.

Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht (OLG) Wien treibt für ganz Österreich ab dem Erreichen des 18. Lebensjahres (ab dann wird kein Vorschuss mehr gewährt) des Kindes die bevorschussten Unterhaltszahlungen ein. Mitunter ist auch nach 30 Jahren noch etwas zu holen, sogar über den Tod des Unterhaltsschuldners hinaus, wenn in der Verlassenschaft ein bis dahin verheimlichtes Vermögen auftaucht.

Eigene Abteilung

Seit Februar 2015 gibt es beim OLG Wien eine eigene Abteilung, die speziell für die Hereinbringung im Ausland abgestellt ist. „Großbritannien, Frankreich, Italien sind schwerfällig“, sagt Reinhard Hinger. Die größten Erfolge beim Eintreiben habe man in Deutschland. Aber auch „in den Oststaaten wie Tschechien, Slowakei, Ungarn funktioniert es besser, weil die Bürokratie dort vielfach noch wie in der Monarchie gestaltet ist.“

Unterhaltspflicht

Anklagen: Die Zahl der Strafverfahren gegen Elternteile, die ihre  Unterhaltspflicht verletzt haben, geht  zurück: 2014 gab es 2229 Verfahren und 1186 Verurteilungen, 2015 waren es 2090 Verfahren (1045 Schuldsprüchen), im Vorjahr wurden 1885 Verfahren durchgeführt, die zu 900 Verurteilungen führten.

Rückzahlungen: Die Zahl der freiwilligen oder erzwungenen Rückzahlungen von Unterhaltsvorschüssen steigt langsam: 2013 wurden 56 Millionen Euro zurückgezahlt oder eingetrieben, 2014 und 2015 waren es 60 bzw. 69 Millionen, im Vorjahr 76 Millionen.

Klagen von Kindern: Rund 5500 volljährige Kinder klagen pro Jahr Vater oder Mutter auf Unterhalt.

(kurier) Erstellt am
.
https://kurier.at/chronik/oesterreich/kindesunterhalt-vater-staat-muss-oefter-einspringen/271.769.035
Tags: UVG 1985 Unterhaltsvorschussgesetz – Kindesunterhalt – Alimente – Alleinerziehende – Familie – Familienrecht – Frauenpolitik – Gesetze Österreich – Anspannungsgrundsatz – Exekution

OLG Urteil Amokfahrer – Gott sei Dank, . . .

. . . werden sich die Opfer jetzt denken!
Die Berufungsverhandlung im OLG Wien wurde am 27.Juni 2017 abgeschlossen, siehe Artikel unterhalb. 

Es war der erste islamistische Terroranschlag in Österreich

durch einen bosnischen Muslim. Am 20. Juni 2015 fuhr der Amokfahrer Alen R.  in seinem Geländewagen  in die Grazer Fußgängerzone. Die Familie stammt aus Bihać.  Hier sind mehr als 90% Bosniaken.
Im Prozess hat die EX-Frau von Alen R.  gesagt, sie wurde gezwungen Kopftuch zu tragen. Er lügt und ist ein sehr guter Schauspieler, er sei Muslim und nicht röm/kath. so wie er im Prozess behauptet habe.

Islamistische Verbindung zu einem Dschihadisten
Prozess am 27-9-2016 Aussage der Frau:
Frau R. sagt auf die Frage, ob sich Autokäufer bzw. Konkurrenten Alen R. bedroht hätten, dass Alen R. gemeinsam mit Fikret B., einem erstinstanzlich verurteilten Jihadisten, einen Rumänen verprügelt habe.
—————————————————————————————————————————
–>
Der mutmaßliche Jihadist Fikret B. ist zu 8 Jahren Haft verurteilt worden am Landesgericht Graz.
Das Straflandesgericht Graz hat das Urteil gefällt: Der mutmaßliche Jihadist Fikret B. ist zu 8 Jahren Haft verurteilt worden. Er radikalisierte sich in Österreich.

Der gebürtige Bosnier wurde wegen Beteiligung an einer terroristischen Organisation und einer kriminellen Vereinigung vom Schöffensenat schuldig gesprochen.
siehe auch http://wp.me/p4RGV9-1Vz

Grazer Amokfahrer Alen R. nahm Drogen
siehe auch

Blutanalyse: Grazer Amokfahrer Alen R. nahm Drogen
http://www.krone.at/oesterreich/grazer-amokfahrer-alen-r-nahm-drogen-blutanalyse-zeigt-story-462721
Admin Familie Familienrecht, am 28-06-2017

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Artikel:

Lebenslang für Grazer Amokfahrer bestätigt

Es bleibt bei lebenslang für den Grazer Amokfahrer Alen R. Das hat das Wiener Oberlandesgericht (OLG) am Dienstag entschieden. Ein Drei-Richter-Senat verwarf die Berufung des 28-Jährigen, der am 20. Juni 2015 in der Grazer Innenstadt mit seinem Geländewagen gezielt auf Passanten losgefahren war. Drei Menschen wurden getötet, darunter ein vierjähriges Kind. Dutzende wurden schwer verletzt. 

© APA (Archiv)

„Bei einem solchen Verbrechen kann es nichts anderes geben als lebenslang“, führte der vorsitzende Richter Christian Dostal in der Urteilsbegründung aus. Bei der Strafbemessung genüge es, sich die Anzahl der Opfer vor Augen zu führen, „die die Wahnsinnstat des Angeklagten nach sich gezogen hat“, legte Dostal dar. Es handle sich um „einen geplanten Massenmord, der hier stattfinden sollte“.

„Ich war unzurechnungsfähig!“, reagierte R. auf die Entscheidung des Wiener OLG, ehe er von insgesamt fünf Justizwachebeamten abgeführt wurde. Die Frage, ob der Grazer Amokfahrer im Tatzeitpunkt aufgrund einer Persönlichkeitsstörung zurechnungsfähig und damit schuldfähig war, stand allerdings nicht mehr zur Diskussion. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte bereits im vergangenen April die die Zurechnungsfähigkeit bejahende Einschätzung des Grazer Landesgerichts, die im Brennpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens gestanden war, bestätigt.

R. war als schuldfähig eingestuft und wegen dreifachen Mordes und 108-fachen Mordversuchs zur Höchststrafe verurteilt und zudem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Während der OGH den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, wies er die Berufung gegen das Strafausmaß dem Grazer Oberlandesgericht (OLG) zu. Dort erklärte man sich jedoch für befangen, weil sich eine OLG-Richterin unter den Schwerverletzten befunden hatte. Das Verfahren hinsichtlich der Strafberufung wurde folglich nach Wien delegiert.

Zu diesem Termin erschien Alen R. nun in einem schwarzen, abgetragen wirkenden Anzug und mit mehreren um den Hals geschlungenen Kreuzen und Rosenkränzen. Er machte einen wirren Eindruck. „Ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass er nicht zurechnungsfähig ist“, bekräftigte Verteidigerin Liane Hirschbrich. Ihr Mandant bekomme in der Justizanstalt seit einem Jahr einen Medikamenten-Cocktail und eine Depot-Spritze gegen „die schwerste Form der Schizophrenie“ verabreicht, gab Hirschbrich zu bedenken. Das Erstgericht habe bei der Strafbemessung das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung des 28-Jährigen zu wenig berücksichtigt.

Als R. von Richter Christian Dostal um ein Schlusswort gebeten wurde, ehe sich der Senat zur Beratung zurückzog, gab der Mann weitgehend unverständliche, abgehakte Sätze von sich. „Es tut mir furchtbar leid“ und „Ich kann mich nicht erinnern“ war zu vernehmen.

„Dass der Angeklagte sichtlich retardiert durch Medikamente ist, bemerken wir“, hielt Richter Dostal anschließend in der Urteilsbegründung fest. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit „ist aber geklärt“, verwies der Vorsitzende auf die OGH-Entscheidung. Ähnliches galt übrigens für die mit der lebenslangen Freiheitsstrafe verbundene Einweisung – letztere wurde von der Verteidigerin nicht bekämpft.

11.57 Uhr, 27. Juni 2017
http://www.kleinezeitung.at/service/newsticker/5241709/Lebenslang-fuer-Grazer-Amokfahrer-bestaetigt
Tags: Berufungsverhandlung – Graz – Fußgängerzone – Terror – Muslim – islamischer Bosniake – Amokfahrer – Gewalt – Strafverfahren – Radikalisierung – Terroranschlag Österreich  – FPÖ islamistische Terroranschlag in Österreich Mord

VEGANE ERNÄHRUNG KINDESWOHLGEFÄHRDUNG?

aus dem Rechtsgebiet Familienrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat am 04.02.2016 über einen Fall entschieden, in dem ein Kleinkind ausschließlich vegan ernährt worden ist.

Die Eltern hatten die gemeinsame elterliche Sorge für das im Jahr 2013 geborene Kind. In den ersten Lebensmonaten wurde das Kind gestillt. Etwa ab dem siebten Lebensmonat, haben die Eltern das Kind weitgehend vegan, teilweise mit vegetarischer Beikost, ernährt. Im März 2014 kam es zu einer ersten Gefährdungsmeldung des behandelnden Kinderarztes an das Jugendamt, in welcher dieser auf eine extreme Mangelversorgung des Kindes und eine damit einhergehende Verzögerung der Größen- und Gewichtszunahme bei Verweigerung zusätzlicher Vitamin-D-Gabe durch die Eltern hinwies. Es folgten ein Krankenhausaufenthalt des Kindes und mehrere Wechsel des Kinderarztes. Im Januar 2015 meldete dann auch der zuletzt aufgesuchte Kinderarzt dem Jugendamt eine Gefährdung des Kindeswohls.

Er berichtete, das Kind werde unzureichend ernährt und habe seit November 2014 erneut nicht zugenommen. Der Vater gab an, dem Kind gelegentlich ohne Wissen der Mutter das vom Kinderarzt verordnete Vitaminpräparat gegeben zu haben. Er trennte sich auf Druck des Jugendamtes von der Mutter und zog mit dem Kind zu seinen Eltern. Das Jugendamt hatte zuvor für den Fall eines Verbleibs des Kindes bei seiner Mutter eine Inobhutnahme des Kindes angekündigt. Dem Vater wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für das Kind durch einstweilige Anordnung übertragen. Der ernährt das Kind seither mit Mischkost und nach den kinderärztlichen Empfehlungen im Übrigen.

Die Kindesmutter beantragte, ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Das OLG sprach das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitssorge dem Vater zu und führte zur Begründung aus, dass beide Eltern nicht in der Lage seien, sich über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes noch über die künftige Behandlung der beobachteten Wachstumsverzögerungen – und damit über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind – zu einigen. Die Bereitschaft, eigene Ernährungs- und Erziehungsvorstellungen den Bedürfnissen des Kindes anzupassen, sei allerdings bei der Mutter nicht vorhanden.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vegane-ernaehrung-kindeswohlgefaehrdung_091882.html

Falschbeschuldigung – Vergewaltigung – Schadenersatz für Jörg Kachelmann – OLG

  • 2010 wurde Kachelmann von einer Ex-Geliebten wegen Vergewaltigung angeklagt – und letztendlich freigesprochen.
  • Jörg Kachelmann wirft „Bild“, „Bild am Sonntag“ und „Bild.de“ vor, auf schwerwiegende Weise gegen seine Persönlichkeitsrechte verstoßen zu haben.

Ralf Höcker

12. Juli um 11:26 ·

 Urteil des OLG Köln: Jörg Kachelmann bekommt von Springer und Bild inklusive Zinsen knapp 513.000 € Geldentschädigung und Schadensersatz! Wir freuen uns für unseren Mandanten, auch wenn diese Summe natürlich nicht ausgleichen kann, was Springer ihm angetan hat.

Um es mal auseinanderzudröseln, weil so viele verschiedene Zahlen kursieren:

395.000,00 EUR Geldentschädigung +
6.319,23 EUR Schadenersatz =
_______________________________
401.319,23 EUR „netto“ +
111.466,43 EUR Zinsen bis 12.07.2016
_______________________________
512.785,66 EUR zu zahlender Gesamtbetrag

Hinzu kommen jeden Tag weitere 60 EUR Zinsen.

Quelle:
https://www.facebook.com/ralf.hoecker/posts/10206671616138812?pnref=story.unseen-section

😉

Artikel:

Prozess gegen „Bild“: Kachelmann erhält 395.000 Euro Entschädigung

Jörg Kachelmann Zur Großansicht DPA

Jörg Kachelmann

Der Springer-Verlag muss Jörg Kachelmann eine Entschädigung in Höhe von 395.000 Euro zahlen. Laut Kachelmanns Anwalt beläuft sich die Gesamtsumme inklusive Zinsen auf 513.000 Euro.

Jörg Kachelmann erhält vom Springer Verlag eine Entschädigung in Höhe von 395.000 Euro. Das hat das Oberlandesgericht Köln am Dienstag verkündet. Laut Kachelmanns Anwalt Ralf Höcker summiert sich die Zahlung mit Schadensersatz und seit 2010 anfallenden Zinsen insgesamt auf knapp 513.000 Euro. Das Oberlandesgericht wollte sich zu den konkreten Zahlen nicht äußern, bestätigte aber, dass seit 2010 Zinsen anfallen.

Was war geschehen?

Jörg Kachelmann wirft „Bild“, „Bild am Sonntag“ und „Bild.de“ vor, auf schwerwiegende Weise gegen seine Persönlichkeitsrechte verstoßen zu haben.

2010 wurde Kachelmann von einer Ex-Geliebten wegen Vergewaltigung angeklagt – und letztendlich freigesprochen.

Die Springermedien hätten – so der Vorwurf Kachelmanns -, vor, während und nach dem Prozess eine Kampagne gegen ihn gefahren, wobei er sich der Schmähkritik ausgesetzt sah und Details aus seinem Intimleben an die Öffentlichkeit getragen wurden.

Das Landesgericht Köln hatte Kachelmann daraufhin im September 2015 eine Entschädigung in Höhe von 635.000 Euro zugesprochen. Es war die höchste Summe, die bislang in einem solchem Verfahren einem Kläger zugesprochen wurde. Kachelmann und sein Anwalt hatten ursprünglich sogar eine Summe von 2,25 Millionen Euro gefordert.

Das Gericht stellte damals fest, Kachelmann sei „durch die Preisgabe von Informationen über sein Sexualleben, durch die teilweise wörtliche Veröffentlichung seines SMS- und E-Mail-Verkehrs und durch die Veröffentlichung von Fotos, die ihn zum Beispiel beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt zeigten, in seiner Intimsphäre, seinem informellen Selbstbestimmungsrecht und seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden“.

Der Axel-Springer-Konzern kündigte nach diesem Urteil an, in Berufung zu gehen, mit dem Ziel, die Höhe der Schadensersatzzahlung zu drücken. Auch Kachelmanns Anwalt ging in Berufung – um die Summe in zweiter Instanz auf 950.000 Euro zu erhöhen. Zu Beginn des Berufungsverfahrens kündigte die vorsitzende Richterin jedoch an, dass Kachelmann sich wohl auf eine geringere Summe als die ursprünglich festgelegte einstellen müsse.

Springer war nicht das einzige Haus, von dem sich Kachelmann nach dem Vergewaltigungsprozess verleumdet sah. Entschädigung forderte er auch von anderen Verlagen. Mit Burda einigte er sich 2015 außergerichtlich – über die Konditionen wurde Stillschweigen bewahrt. Mit Springer hingegen scheiterten alle Vergleichsverhandlungen.

 

gia/dpa, Dienstag, 12.07.2016 – 14:49 Uhr

http://www.spiegel.de/kultur/tv/joerg-kachelmann-gegen-die-bild-a-1102548.html
Tags: Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – Verleumdung – Feminismus – feministische – Feministin – Genderwahn – Gericht – Gutachten – Sachverständige – Gutachter – Justiz – Justizopfer – Wettermann –

Doppelresidenz auch gegen den Willen der Eltern! – Entscheidung des OLG

Voraussetzungen für das geteilte Sorgerecht und die

Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen der Eltern

1a

Die Eltern müssen sich bei der Erledigung der sie treffenden Aufgaben zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Sorgerecht) in erster Linie am Kindeswohl orientieren.

In einer Entscheidung des OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2013, Az. Az. 15 UF 55/13, ging es um die Frage zum geteilten Sorgerecht (Sorgerechtsentziehung) und die Regelung des Umgangs, speziell in Form des Wechselmodells. Im Ergebnis hat das Gericht sich in diesem Rechtsstreit für das geteilte Sorgerecht ausgesprochen und die Regelung des Wechselmodells angeordnet.

Für das geteilte Sorgerecht ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kindseltern auf der Ebene der Kommunikation und Kooperation sowohl dazu fähig und bereit sind. Die Kindseltern haben bei der Erledigung der sie treffenden Aufgaben zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder, sich in erster Linie am Kindeswohl zu orientieren.

Anordnung des Wechselmodells auch gegen den Willen der Eltern

Viele Oberlandesgerichte lehnen das Wechselmodell ab, wenn ein Elternteil es nicht möchte. Das Gericht ordnete, im Rahmen der Regelung des Umgangs, das Wechselmodell gegen den Willen der Kindseltern an:

„Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Maßgeblich und im Einzelfall zu prüfen ist, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Die fehlende ausdrückliche Zustimmung eines Elternteils ist dabei von untergeordneter Bedeutung.Hier ist zu berücksichtigen, dass die Kinder und Kindeseltern das Wechselmodell bereits seit vielen Monaten erfolgreich praktizieren. Teilweise in der Rechtsprechung – und zunächst auch beim Senat – sowie im Schrifttum vorhandene Bedenken bezüglich des Funktionierens im Alltag greifen im Fall von A und B nicht durch. Kinder und Eltern kommen mit der Organisation im Wesentlichen gut klar. Die Wohnungen der Eltern liegen in relativ geringer Entfernung zueinander. Beide Kinder haben auf Nachfragen ausdrücklich erklärt, es sei kein Problem, die benötigten Schul- und sonstigen Sachen jeweils am rechten Ort zu haben. A steht inzwischen ein Schrankfach in der Schule zur Verfügung, in dem er Schulsachen direkt vor Ort aufbewahrt. Die Einwände des Kindesvaters gegen die Praktikabilität betreffen im Wesentlichen von ihm angenommene rechtliche Probleme, die gemäß § 1687 Abs. 1 BGB im oben genannten Sinne zu lösen sind.“

Hätte das Gericht festgestellt, dass es ganz offensichtlich an einer hinreichend tragfähigen Grundlage für das Wechselmodell fehlt, hätte das Gericht das Wechselmodell nicht angeordnet.

Rechtsanwalt Bußler
Virchowstr. 1
10249 Berlin
Telefon: 030 – 70081147
Telefax: 030 – 70081148
kontakt@kanzlei-bussler.de
www.kanzlei-bussler.de
 19.8.2015 | Ratgeber – Familienrecht

http://www.123recht.net/Voraussetzungen-fuer-das-geteilte-Sorgerecht-und-die-Anordnung-des-Wechselmodells-gegen-den-Willen-der-Eltern-__a156825.html
Tags: Sorgerecht, Umgang, Wechselmodell, Doppelresidenz – Kindeswille, Kindeswohl Doppelresidenz – Wechselmodell – alternierenden Obhut, Familienrecht, Kinderrechte, Kindeswohl, Länder, Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge, Scheidung – Trennung, Vater, Väter Artikel

Österreich ist das Familien- und Väter-Feindlichste Land in Europa !

Austria family law

Sophie Karmasin ÖVP hat einen wesentlichen Punkt in der Öffentlichkeit nicht gesagt:
Österreich ist das familienfeindlichste und väterfeindlichste Land in Europa !

Begründung:
In Deutschland haben 94 % der geschiedenen Eltern automatisch die gemeinsame Sorge, d.h. 94% stellen keinen Antrag auf alleinige Sorge nach einer Scheidung.
[1] Quelleangabe
6% stellen eine Antrag auf alleinige Sorge, von diesen werden bei einer Gerichtsverhandlung ca. 2-3 abgelehnt und ebenfalls die gemeinsame Sorgerecht mittel Beschluss verordnet.
Das bedeutet in etwa 96-97% haben in Summe die gemeinsame Sorge.

In Österreich haben lediglich nur 55% der geschiedenen Eltern die gemeinsame Obsorge und dies oft erst nach jahrelangen sinnlosen Gerichtsverhandlungen.(Stand 2014 Wiener Familienbund)
Nach 3Jahren Scheidung mit gemeinsamer Obsorge sind es nur mehr 40%.
Das bedeutet 15% verlieren innerhalb der ersten 3 Jahre die gemeinsame Obsorge wieder.

Österreich ist also eines der Familien- u. Väter-Feindlichsten Ländern in Bezug auf die gemeinsame Sorge !!!

Bei einem Vortrag in Wien im Institut für Ehe und Familie am 23.10.2014 hat eine deutsche Familienexpertin von der „Vaterlosen Gesellschaft“ hier in Österreichs gesprochen.

Gabriele Heinisch-Hosek SPÖ und vermutlich ein feministisches Frauen-Netzwerk sind dafür verantwortlich, dass die automatische gemeinsame Obsorge (welche bereits im Gesetzesentwurf KindNamRäG, der ehem. Justiz-Ministerin niedergeschrieben war) blockiert und entfernt wurde !!! 

Einige Justizinsider behaupten, dass dieses feministische Frauen-Netzwerk auch in der Justiz vorhanden ist und bereits die größte Macht in Österreich besitzt ? 

“ Kinder brauchen beide Eltern“ gilt also weiterhin als Fremdwort in Österreich. 

Die Doppelresidenz ist auch in Schweden, Australien, Schweiz, Frankreich und anderen Ländern seit vielen Jahren gesetzlich verankert . . .

http://oe1.orf.at/artikel/390456


[1] Quelleangabe

Video: bei Minute 20:00
Prof. Dr. jur. Hildegund Sünderhauf, ehemalige Scheidungsanwältin, Wissenschaftlerin und Autorin des 900-seitigen wissenschaftlichen Fachbuchs „Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis“ (2013), referierte am 21.11.2013 im Rahmen des 4. Bundeskongresses „Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Sorgerechts- und Umgangsverfahren“ am OLG Dresden über den internationalen Stand der Forschung zum Thema „Wechselmodell“ (auch „Doppelresidenz“), dem für Kinder grundsätzlich entspanntesten Betreuungsmodell nach Trennung und Scheidung ihrer Eltern.

Doppelresidenz (Österreich) = Wechselmodell (Deutschland)
alleinige Obsorge (Österreich) = Residenz (Deutschland)

Tags: family -gemeinsames Sorgerecht – law – Scheidung – austria – Vater – Bilderberger – Feminism female justice translucent laws – Kinder – leaks – Väter – Feminismus – Männer Man –