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Waltraud Klasnic – hat eigene Kinder geohrfeigt . . .
Artikel:
„Ab und zu a Detschn“
Wirbel: Opferschutzanwältin Klasnic hat eigene Kinder geohrfeigt
Plattform Betroffener kirchlicher Gewalt: Entschuldigen und zurücktreten.
Im morgen erscheinenden „DATUM“ sagt die „unabhängige Opferschutzanwältin“ Waltraud Klasnic, dass sie ihren Söhnen ab und zu „a Detschn“ verpasst hat.
Im Interview redet Klasnic von diesen Ohrfeigen, Zitat: „Natürlich hat er eine gekriegt, beide haben hin und wieder eine gekriegt.“
Auf Nachfrage des verdutzten Interviewers, ob diese mütterliche Gewalt sich dadurch erklärt, dass es eben eine andere Zeit war, gibt Klasnic frank und frei zu:
„Na ja, es war ja nicht Gewalt. Es war eine flotte Detschn. Sie haben meine Buben nicht gekannt. Sie sind inzwischen 53 und 55 und lachen dazu. Und so viel haben sie auch nicht gekriegt.“ – Als „Opferschutzanwältin“ geht sie davon aus, dass diese „Detschen“ den Kindern nicht geschadet haben.
„Hätte es noch eines Beweises bedurft, dass Klasnic für ihr Amt moralisch nicht infrage kommt, so ist er jetzt erbracht“, meint Sepp Rothwangl von der Plattform Betroffener kirchlicher Gewalt. „Wie will jemand, der frohgemut gesteht, seine Kinder geohrfeigt zu haben und sich auch heute davon nicht distanzieren mag, einen so sensiblen Bereich wie die Leitung einer Kommission gegen Gewalt an Kindern verantworten? Ebenso wenig darf Klasnic die Fälle von Gewalt an Kinder und Jugendliche im österreichischen Skiverband betreuen.“ Rothwangl fordert eine Entschuldigung für diese untragbare Äußerung und fordert Kardinal Schönborn auf, seiner „Opferschutzbeauftragten“ den sofortigen Rücktritt nahezulegen.
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Dürfen, müssen, sollen: Ist Kinderarbeit wirklich verboten?
Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet den Nachwuchs zur Mithilfe im Haushalt
NÜRNBERG –
Meistens kostet es nur zehn Minuten, doch im Haushalt zu helfen, ist recht unbeliebt bei Kindern und Jugendlichen. Dabei ist der Nachwuchs sogar gesetzlich zur Hilfe verpflichtet.
Die Spülmaschine ausräumen oder den Müll aus dem Haus tragen – keine Aufgaben, die bei Kindern und Jugendlichen hoch im Kurs stehen. Schließlich sind Fernseher oder Computer doch viel wichtiger, wenn Mutter oder Vater an der Zimmertüre klopfen und um Hilfe im Haushalt bitten.
Dabei könnten genervte Eltern ihrem Kind das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, unter die Nase halten, wenn sie ein genervtes „Ja, gleich“ zu hören bekommen.
Denn rechtlich gesehen, so erklärt Brigitte Schuberth, Nürnberger Fachanwältin für Familienrecht, verpflichtet Paragraf 1619 Kinder dazu, im Haushalt mitzuhelfen.
Was das heißt? Hilft es, dem Sohn oder der Tochter mit dem Paragrafen zu kommen? Räum bitte dein Zimmer auf – sonst verklagen wir dich nach Paragraf 1619. Leere endlich die Spülmaschine, und schau doch mal, was in Paragraf 1619 steht…
Freilich hat auch der Gesetzgeber keine Erziehung nach Klageanordnung im Sinn. Und wer will schon den Nachwuchs vom Richter zum Staubsaugen verdonnern lassen. Doch eine theoretische Diskussion über das BGB bringt vielleicht neues Leben in die Familie und in alte Nervthemen.
Brigitte Schuberth: „Art und Umfang dieser familienrechtlichen Pflicht ist – ganz nach Alter und Fähigkeit der Kinder – unterschiedlich.“ Sie verdeutlicht mit Beispielen: Grundschüler könnten etwa verpflichtet werden, zu helfen, den Tisch abzuräumen. Ältere Kinder könnten Einkäufe erledigen oder die Spülmaschine ein- und ausräumen. Die Gerichte, so die Fachanwältin, haben dreieinhalb bis sieben Wochenstunden bei einem Zwölfjährigen für zumutbar erachtet – bis zu sieben Wochenstunden sind es ab Vollendung des 14. Lebensjahres. In einer Notlage, oder weil beide Elternteile berufstätig sind, kann sich auch eine höhere Wochenstundenzahl ergeben.
„Theoretisch kann man seine Kinder verklagen. Aber wer macht das? Zwangsmittel wäre in solchen Fällen beispielsweise eine Geldstrafe.“ Geldstrafen wegen nicht eingeräumter Spülmaschine? So weit kann es dann doch nicht kommen. „Selbst wenn man einen richterlichen Beschluss erwirken würde, wird das Urteil nicht vollstreckt — von dem häuslichen Frieden ganz zu schweigen“, wendet Brigitte Schuberth ein. Schließlich verbietet die Zivilprozessordnung („Nicht vertretbare Handlung“) das Urteil zu vollstrecken.
„Es wäre ja auch total sinnlos, wenn man sein eigenes Kind verklagen würde, weil es nicht mithilft. Dann hat man es sich wohl vollkommen verscherzt“, sagt Schuberth, die einen solchen Fall in all ihren Jahren als Anwältin noch nicht erlebt hat.
Das Gesetz legt ohnehin bereits Grenzen der Mitwirkungspflicht fest, beispielsweise wenn das Kind in Ausbildung ist. Pflicht zur Rücksichtnahme lautet die Definition. „Steht beispielsweise am nächsten Tag ein wichtiger Mathe-Test für die Schule an, muss das natürlich bedacht werden„, ergänzt die Juristin: „Im Regelfall besteht aber trotzdem noch Zeit, um der Mitwirkungspflicht im Haushalt nachzukommen.“
Ohrfeigen sind verboten
Völlig tabu ist in jedem Fall Gewalt – seit dem Jahr 2000 hält Paragraf 1631 BGB fest: „Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
Im Klartext: Schläge, Ohrfeigen oder das Schütteln des Kindes ist verboten – aber angemessene Erziehungsmittel wie Hausarrest, Kürzungen des Taschengeldes oder Fernseh- oder Computerverbot sind denkbar, so Anwältin Schuberth. Ihr Tipp: Ganz unabhängig von Paragrafen sollten Eltern bedenken, dass Provokationen von Jugendlichen das Testen von Grenzen signalisieren kann – der Hinweis auf das BGB kann so auch den Eltern als „frecher Spruch“ dienen.