3,5 Jahre Haft für Terror-Kommandeur d. HIG (Hezb-e Islami Gulbuddin)

Afghanistan – Hizb-i-Islami Gulbuddin HIG | Sharia Unveiled -> https://shariaunveiled.wordpress.com

1.Zitat:
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014).
Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014).
Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 9.10.2014).

BVwG, Entscheidungsdatum 31.10.2016, GZ: W140 1436436-1

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20161031_W140_1436436_1_00/BVWGT_20161031_W140_1436436_1_00.html

2.Artikel:

Terror in Afghanistan: 3,5 Jahre Gefängnis

©VOL.AT
Der Afghane war nach Ansicht der Richter zwischen 2002 und 2015 in Afghanistan ein Dorf-Kommandeur der islamistischen Terrororganisation HIG.

Daher wurde der unbescholtene 43-Jährige wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit gestern rechtskräftig.

Denn am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG), wurde am Dienstag der Strafberufung des Angeklagten keine Folge gegeben. Das teilte auf Anfrage der OLG-Sprecher Wigbert Zimmermann mit. Bereits im September war am Obersten Gerichtshof (OGH) die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen worden. Damit war damals in Wien der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt worden.

Unverändert blieb somit in den beiden zweitinstanzlichen Verfahren an OLG und OGH das Urteil des Feldkircher Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richter Martin Mitteregger. Am Landesgericht Feldkirch war die erstinstanzliche Entscheidung im April getroffen worden. Der Strafrahmen betrug ein bis zehn Jahre Gefängnis. Die Richter stützten sich auf das Gutachten des deutschen Afghanistan-Experten Thomas Ruttig. Demnach sei die HIG eine terroristische Vereinigung gewesen, sagte Richter Mitteregger. Mitglieder der islamistischen HIG hätten in Afghanistan auch Bombenanschläge verübt, berichtete der Gutachter. Der angeklagte Asylwerber sagte, die HIG sei eine politische Partei. Verteidigerin Andrea Concin beantragte einen Freispruch.

Mit der Verfolgung von im Ausland von Ausländern verübten terroristischen Straftaten, komme Österreich internationalen Verpflichtungen nach, erläuterte Richter Mitteregger. Denn es solle niemand ungestraft in ein anderes Land flüchten können, der sich im Ausland einer Terrororganisation angeschlossen habe.

Von NEUE/Seff Dünser 7.11.2018 10:07 (Akt. 7.11.2018 11:58)

https://www.vol.at/terror-in-afghanistan-35-jahre-gefaengnis/5986913

3. Siehe auch älteren Artikel:
https://www.vol.at/vorarlberg-asylwerber-wegen-verbrechen-der-terroristischen-vereinigung-vor-gericht/5718095

4. Wikipedia

Hezb-e Islami Gulbuddin

Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Hezb-e Islami
حزب اسلامی گلبدین

Teilnehmer am Krieg in Afghanistan

Hezbi Islami.svg
Aktiv 1975–2016 (als Miliz)
1975 bis heute (als politische Partei)
Ideologie Islamismus [1]
Gruppen Muslime
Führer Gulbuddin Hekmatyar
Arbeitsgebiet Afghanistan
Größe 1.500–2.000 + [2]
Entstanden als Muslimische Jugend
Schlachten und Kriege Berg-Karabach-Krieg (1988–94) [3]
Afghanischer Bürgerkrieg (1992–96)
Afghanischer Bürgerkrieg (1996–2001)
Krieg in Afghanistan (2001 – heute)
Flagge Flagge von Hezbi Islami Gulbuddin.svg

Der Hezb-e-Islami Gulbuddin ( persisch : حزب اسلامی گلبدین ; abgekürzt HIG ), auch als Hezb-e-Islami [4] oder Hezb-i-Islami Afghanistan (HIA) [5] bezeichnet, ist eine afghanische politische Partei und ehemalige Miliz, gegründet und geleitet von Gulbuddin Hekmatyar .

Seit 1979, als Mulavi Younas Khalis sich mit Hekmatyar spaltete und seine eigene Gruppe gründete, war der verbleibende Teil der Hezb-e Islami, der immer noch von Hekmatyar geleitet wird, als „Hezb-e Islami Gulbuddin“ oder HIG bekannt.

Während des sowjetisch-afghanischen Krieges (1979–1989) wurde Hezb-e Islami Gulbuddin von den antisowjetischen Streitkräften durch den pakistanischen Inter-Services Intelligence (ISI) gut finanziert. Mitte der 1990er Jahre wurde der HIG durch den Aufstieg der Taliban „von der afghanischen Politik ausgeschlossen“.

Nach dem Krieg in Afghanistan nach 2001 trat HIG erneut als aggressive militante Gruppe auf und forderte die Verantwortung für viele blutige Angriffe auf die Koalitionsstreitkräfte und die Verwaltung von Präsident Hamid Karzai . [5] Seine Kampfstärke wurde „manchmal auf Tausende geschätzt“. [6] Die Gruppe unterzeichnete 2016 einen Friedensvertrag mit der Ghani-Regierung .

Link – Quelle: wikipedia -Google translate link
Tags: Kriegsflüchtlinge -Terror – Gewalt –

+ + + Familienbonus erhöht Kindesunterhalt + + +

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Kinderbonus erhöht Unterhaltspflicht

Alimente. Unterhaltsexperte Günter Tews rechnet mit einer Flut an Gerichtsverfahren über eine Erhöhung des Kindesunterhalts als Folge der neuen Steuerbegünstigung.

Günter Tews. – (c) Stanislav Jenis

Wien. Die Freude mancher Elternteile über den von der türkis-blauen Regierung geplanten Familienbonus wird wohl nur kurz anhalten. Wer nämlich von seinen Kindern getrennt lebt und deshalb Geldunterhalt zahlt, muss möglicherweise den neuen Steuervorteil in voller Höhe an den betreuenden Elternteil weiterreichen.

Die Steuerentlastung von bis zu 1500 Euro pro Kind und Jahr – sie setzt eine Steuerpflicht mindestens in dieser Höhe voraus – erhöht das Nettoeinkommen und damit die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt. Nach Berechnungen des Rechtsanwalts und Unterhaltsexperten Günter Tews steigt beispielsweise bei einem Bruttoeinkommen von 1950 Euro 14-mal jährlich der monatliche Unterhalt für ein achtjähriges Kind um mindestens 15 Euro.

Steuervorteil weitergeben

Wenn die Gerichte von den Unterhaltspflichtigen aber verlangen, den Steuervorteil zur Gänze den Kindern zukommen zu lassen – und dazu neigt die Rechtsprechung –, dann können die Alimente um bis zu 125 Euro monatlich (= 1500 durch zwölf ) steigen. Kleiner wäre der Aufschlag nur dann, wenn der Unterhaltszahler weni- ger als 1500 Euro pro Kind an Steuern zahlt, denn dann fällt auch der Bonus kleiner aus.

Teilen sich die Eltern den Familienbonus, sind es immer noch 62,50 Euro. Das setzt aber voraus, dass beide entsprechend steuerpflichtig sind. „Mich wundert es nicht, wenn sich die Unterhaltspflichtigen von der Politik an der Nase herumgeführt fühlen“, sagt Tews zur „Presse“. Er rechnet mit einer Flut an Gerichtsverfahren zur Erhöhung des Unterhalts. Allein im Vorjahr gab es bei den Gerichten knapp 90.000 Anträge auf Unterhaltsfestsetzung (davon betrafen rund 50.000 Unterhaltsvorschuss von staatlicher Seite).

Tews räumt ein, dass der Kinderbonus den Zweck hat, zu- mindest teilweise auch den Kindern zugutezukommen. Während der Bonus aber dem Geldunterhaltspflichtigen de facto mit Zwang abgenommen wird, bleibt es dem betreuenden Elternteil letztlich selbst überlassen, wofür er das Geld ausgibt. „Das Ganze als eine große Entlastung der Unterhaltspflichtigen zu verkaufen stört mich schon sehr“, sagt Tews. Ehrlicher wäre es schon, das Geld direkt den Kindern zukommen zu lassen.

Verzicht ginge ins Geld

Könnte ein Unterhaltspflichtiger, der seine Exfrau ärgern will, einfach darauf verzichten, den Familienbonus geltend zu machen? Das wäre keine gute Idee. Im Unterhaltsrecht gilt der Anspannungsgrundsatz. Demnach muss der Verpflichtete alles ihm realistisch Mögliche tun, um Geld zu verdienen. Tut er es nicht, werden die Alimente dennoch nach den höheren Verdienstmöglichkeiten berechnet.

„Der Vater würde mit Sicherheit auf die Inanspruchnahme des Kinderbonus angespannt werden“, sagt Tews. Es gebe bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach ein Unterhaltspflichtiger gezwungen war, eine Arbeitnehmerveranlagung zur Rückvergütung von Lohnsteuer zu beantragen (7 Ob 97/08b).

Die Presse, VON BENEDIKT KOMMENDA
https://www.pressreader.com/austria/die-presse/20180113/281621010737582

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Österreich: Rechtswidrige Tonaufnahmen als Beweismittel vor Gericht zulässig

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OGH Oberster Gerichtshof Österreich

Österreich: Rechtswidrige Tonaufnahmen als Beweismittel vor Gericht zulässig . . .

Auch rechtswidrig erstellte Tonaufnahmen dürfen in Zivilverfahren vor österreichischen Gerichten unter Umständen als Beweismittel verwendet werden. Abschriften einer verbotenen Aufnahme dürfen in jedem Fall als Beweis vorgelegt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) des Landes hervor (1 Ob 172/07m). Datenschützer kritisieren die Entscheidung.

Anlass für das Verfahren vor dem OGH war ein Streit um Entgelte aus einem Mietvertrag. Um ihren Standpunkt zu untermauern, legte eine der Streitparteien Protokolle über Telefongespräche zwischen Zeugen sowie zwei CDs mit Aufnahmen der Gespräche vor. Die Partei hatte die Telefonate ohne Zustimmung eines betroffenen Zeugen und damit rechtswidrig angefertigt. Die Gegenpartei beantragte daher, die vorgelegten Beweismittel im Verfahren nicht zu verwenden. Die erste Instanz wies die Beweise auch tatsächlich ab – allerdings aus dem formalen Grund der verspäteten Vorlage. Die zweite Instanz hob diese Entscheidung allerdings auf und entschied, dass die Abschriften der Gespräche jedenfalls zulässig…

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Familie & Familienrecht

Auch rechtswidrig erstellte Tonaufnahmen dürfen in Zivilverfahren vor österreichischen Gerichten unter Umständen als Beweismittel verwendet werden. Abschriften einer verbotenen Aufnahme dürfen in jedem Fall als Beweis vorgelegt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) des Landes hervor (1 Ob 172/07m). Datenschützer kritisieren die Entscheidung.

Anlass für das Verfahren vor dem OGH war ein Streit um Entgelte aus einem Mietvertrag. Um ihren Standpunkt zu untermauern, legte eine der Streitparteien Protokolle über Telefongespräche zwischen Zeugen sowie zwei CDs mit Aufnahmen der Gespräche vor. Die Partei hatte die Telefonate ohne Zustimmung eines betroffenen Zeugen und damit rechtswidrig angefertigt. Die Gegenpartei beantragte daher, die vorgelegten Beweismittel im Verfahren nicht zu verwenden. Die erste Instanz wies die Beweise auch tatsächlich ab – allerdings aus dem formalen Grund der verspäteten Vorlage. Die zweite Instanz hob diese Entscheidung allerdings auf und entschied, dass die Abschriften der Gespräche jedenfalls zulässig…

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Vorsitzende Richterin Mag. Täubel-Weinreich gegen Beugestrafen, trotz OGH-Entscheidung

Traurig, wenn die „Vorsitzende Richterin der Richtervereinigung im Zivilrecht“ glaubt keine Sanktionen, wie Beugestrafen zum Schutz des Kindeswohls und auch gegen Entfremdung des Kindes, sowie gegen Entfremdung des Vaters durchführen zu müssen.
WOZU gibt es dann diese bestehenden Gesetze in Österreich, der Beugemaßnahmen und Geldstrafen als Sanktion gegen Entfremdung, wenn eine Richterin des Justizministerium diese eh  nicht verwendet und ablehnt?
Leider ist es nichts Neues, dieser Feminismus schadet den entsorgten Vätern in dieser Sache schon seit Jahrzehnten und fördert PAS, Elternentfremdung und Suizid.
Admin Familie & Familienrecht, am 6.August 2017
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Artikel:

Kampf ums Kind bis zur Beugehaft

Karin Petersdorfer mit Klienten…
Foto: KURIER/Gerhard Deutsch In der Beratung werden Kinderwünsche abgefragt

OGH-Urteil: Elternteil kann bei Gericht Strafe für Ex-Partner beantragen, wenn der das Besuchsrecht vereitelt.

„Wie oft“, fragt der Wiener Rechtsanwalt Johann Etienne Korab in einem Antrag an das Bezirksgericht, „muss sich ein Elternteil den Entzug eines Kontaktrechts gefallen lassen, damit dem rechtsbrechenden Elternteil vom Gericht die Grenzen aufgezeigt werden?“Die Antwort bekam er jetzt vom Obersten Gerichtshof – und sie betrifft nicht nur ihn: Elternteile, denen bei der Ausübung der vereinbarten Besuchsregelung vom Ex-Partner Steine in den Weg gelegt werden, haben das Recht, die Verhängung von Beugestrafen zu beantragen. grafik… Foto: /Grafik Hinter diesem Grundsatzurteil des Höchstgerichts stecken Tragödien. Immer öfter, nämlich 12.309-mal im Jahr 2016, können sich Eltern nicht darüber einigen, wann sich das gemeinsame Kind wie lange bei wem aufhalten soll und kämpfen darum vor Gericht. So wie Vater und Mutter von Stefan (Name geändert). Der Dreijährige lebt seit der Scheidung der Eltern bei der Mutter, dem Vater wurde vom Gericht das Recht eingeräumt, Stefan zwei Mal in der Woche mittags vom Kindergarten abzuholen und bis zum Abend zu sich nach Hause zu nehmen.Allerdings kann der Vater mit dieser Verfügung gar nichts anfangen. Die Mutter weigert sich nämlich beharrlich, ihm den Namen des Kindergartens zu nennen. Der Vater kann Stefan also gar nicht von dort abholen und sein Kontaktrecht daher auch nicht ausüben.Seit einem halben Jahr hält die Mutter ihren Ex-Ehemann mit Ausreden – wie er das empfindet – hin: Ein Mal ist angeblich der Sohn krank, ein anderes Mal sie selbst.Neuester vorgeschobener Grund – aus der Sicht des Vaters – für die Aussetzung des Besuchsrechts: Er hatte im Zuge des Scheidungsverfahrens auf ihre Ansprüche mit der Gegenforderung nach Schmerzensgeld reagiert, weil ihm der Entzug seines Sohnes seelisches Leid zufügen würde. Sie konstruierte daraus umgehend eine krankhafte psychische Störung des Vaters, die zur Sorge Anlass gäbe, er könne Stefan während des Besuchs nicht ordentlich betreuen.Schließlich reichte es dem Mann, und er stellte den Antrag, über seine Ex-Frau Beugehaft oder zumindest eine Beugestrafe von 5000 Euro zu verhängen.Das ist nicht aus der Luft gegriffen. In Kärnten wurde eine Mutter zu 50 Euro Beugestrafe für jeden der 44 Tage verdonnert, an denen sie verhindert hatte, dass ihre Tochter über Skype mit ihrem in einer anderen Stadt lebenden Vater telefonieren konnte. Die Richterin wollte mit den 2200 Euro Gesamtstrafe ein „deutlich spürbares“ Zeichen setzen.

Antrag zurückgewiesen

Zurück zum Wiener Fall und zum dreijährigen Stefan: Die Richterin wies den Antrag des Vaters, die Mutter abzustrafen, zurück. Wünschen könne er sich viel, aber Beugestrafen seien höchstens von Amts wegen auszusprechen – oder eben nicht.

 … Foto: KURIER/Franz Gruber

Der auf solche Fälle spezialisierte Anwalt Johann Etienne Korab focht das für den Vater bis zur letzten Instanz durch. Mit dem Ergebnis: Es gibt sehr wohl einen Rechtsanspruch auf solche Anträge, die behandelt und denen entweder stattgegeben werden muss oder die, mit entsprechender Begründung, abgewiesen werden müssen. Der OGH sagt: Wenn einem Elternteil vom Gesetz das Recht eingeräumt wird, eine gerichtliche Besuchsregelung zu beantragen, muss er auch das Antragsrecht auf Anordnung von Maßnahmen haben, die der Realisierung dieses Kontraktrechts dienen.

„Sonst muss die Kindesmutter ja das Gefühl haben, dass sie ihre Vereitelungsmaßnahmen sanktionslos weiterhin setzen kann“, sagt Anwalt Korab mit dem Urteil in der Tasche. „Ob der Vater deswegen das Kind jetzt sieht, ist allerdings fraglich“, wirft die Obfrau der Fachgruppe Familienrichter in der Standesvertretung, Doris Täubel-Weinreich, ein.

Was aber wirkt dann, wenn nicht Beugestrafen? „Man muss versuchen, beim Partner eine andere Sichtweise zu bewirken“, sagt die Richterin und verweist auf die Eltern- und Erziehungsberatung. Das Gericht kann das anordnen. Die Eltern sollten gemeinsam hingehen, damit sich nicht ein Partner allein besser darstellen kann, sondern die Interessen und Sorgen beider angesprochen werden.

Die Kosten (70 bis 120 Euro pro Stunde) müssen sich die Eltern teilen, und damit ist der nächste Streitpunkt vorprogrammiert.

Täubel-Weinreich fordert seit Jahren, dass die Elternberatung gefördert wird: „Es ist ein Skandal, der Staat fördert so viel anderes, und hier wird das Kind geschädigt.“ Sie selbst ordnet die Beratung nur an, „wenn die Eltern das auch bezahlen können.“

Beratung

Seit 1. April gibt es eine vom Familienministerium nach durchgeführten Hearings auf Grund  von festgelegten Qualitätsstandards erstellte Liste geeigneter Eltern- und Erziehungsberater (www.trennungundscheidung.at). Eine von ihnen ist Ursula Novak: „Die Androhung einer Beugestrafe in der Tasche zu haben, kann schon Sinn machen, wenn einem der Kontakt verwehrt wird“, sagt sie im Gespräch mit dem KURIER: „Das ist nicht angenehm, wenn zum Beispiel der Vater immer zittern muss: Wird das etwas mit dem Besuch oder nicht?“

Allerdings ändere die Beugestrafe allein noch nichts an der gesamten Stresssituation: „Bei der Beratung muss man auf Vater und Mutter einwirken, auf eine Elternebene zu kommen, auch wenn man als Paar getrennt ist“, sagt Novak: „In der Praxis höre ich oft von einem: ,Aber mit der oder mit dem kann man ja nicht reden.’ Man muss sich nicht gegenseitig nach dem Mund reden, aber man muss eine gemeinsame Lösung für das Kind finden.“

Mit dem Streit helfe man dem Kind nicht, ganz im Gegenteil, man belaste es zusätzlich. Die Beraterin bespricht in vielen Fällen nicht nur die Vorstellungen der Eltern, sondern fragt auch die Wünsche der Kinder ab. „Und die wollen weiterhin beide lieb haben, Papa und Mama“, sagt Ursula Novak.

Richterin Täubel-Weinreich sollte auch die andere Seite erzählen . .

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Mag. Doris Täubel-Weinreich


Unterhaltszahler sind einer menschenunwürdigen Exekutionsordnung ausgesetzt in Österreich und werden behandelt wie Menschen 2.Klasse!!!

Unterhaltszahler sind die einzige Gruppe in Österreich welche 25% unter das Existenzminimum gepfändet werden.
Und mit 600 Euro Miete, Strom, etc. zu bezahlen geht sich bei sehr vielen Personen nicht aus. Dazu kommt oft noch Umgangsverweigerung, welche Viele in eine ausweglose Situation, bis zum Suizid treibt.
Die FPÖ hat im Okt.2016 dazu einen Entschließungsantrag eingebracht um die Exekutionsordnung so wie bei allen Anderen gleich zustellen.
http://wp.me/p4RGV9-1Wu
SPÖ und ÖVP haben es ignoriert.
Team Stronach hat zugestimmt.
Am Besten diese Egoisten nicht mehr wählen.
Posting leaksmouse, am 20-3-2017 
http://derstandard.at/2000054389888/Immer-mehr-Kinder-klagen-einen-Elternteil-auf-Unterhalt


Artikel >>>

Immer mehr Kinder klagen einen Elternteil auf Unterhalt

Familienmitglieder tragen ihre Probleme immer häufiger vor Gericht aus.
Das betrifft sowohl Unterhaltsstreite wie auch Konflikte über die Obsorge.
Ein Grund sind „aktivere Väter“, sagt eine Familienrichterin


Wien – Es ist ein Fall, wie ihn keine Familie erleben möchte, und doch trägt sich Ähnliches immer häufiger zu: Ein Vorarlberger, der in Innsbruck studiert, zog kürzlich bis zum Obersten Gerichtshof gegen seinen eigenen Vater. Nach Matura und Wehrdienst begann er ein Soziologiestudium, entschied aber nach kurzer Zeit, sich lieber einer Karriere als Profikletterer zu widmen, und erklärte dem Vater, er müsse vorerst keinen Unterhalt mehr zahlen. Es lief nicht wie geplant, nach einem Jahr nahm er ein anderes Studium auf und brauchte somit auch wieder Geld. Doch der Vater wollte nicht mehr zahlen. Schließlich entschied das Höchstgericht: Muss er aber, auch wenn der Sohn die Ausbildung zwischendurch unterbrochen hat.
.
Immer mehr Unterhaltsforderungen Eine Auswertung des Justizministeriums für den STANDARD zeigt: Familienmitglieder zitieren einander immer öfter vor Gericht. Im Jahr 2012 wurden von volljährigen Kindern – zumeist handelt es sich um Studenten – österreichweit 4.923 Anträge auf Unterhalt eingebracht. Zwei Jahre später wurden bereits 5.240 Forderungen gegen Eltern gestellt. 2016 fielen 5.630 solche Anträge an. Ähnlich verhält es sich mit Unterhaltsforderungen, die – von zumeist einem Elternteil – für Kinder gestellt wurden: 79.773 Anträge im Jahr 2014, 87.992 im Folgejahr, immerhin 86.243 Anträge 2016. Wobei hier auch sämtliche Änderungen und Neubemessungen des Unterhalts hineinfallen.
.
Familienstreitigkeiten „emotional“
Erklärungen gibt es dafür mehrere. Ganz generell lasse sich aber feststellen: „Familienstreitigkeiten werden mehr, und landen sie vor Gericht, werden sie sehr emotional geführt“, sagt Doris Täubel-Weinreich, Vorsitzende der Fachgruppe Familienrecht der Richtervereinigung, die als Juristin seit mehr als 18 Jahren in dem Bereich arbeitet. Hinzu komme auch: Die Ausbildungen dauern heute durchschnittlich länger als früher. Kinder sind somit auch länger finanziell auf ihre Erziehungsberechtigten angewiesen.

Der Sozialpädagoge Olaf Kapella vom Österreichischen Institut für Familienforschung glaubt nicht, dass in Familien grundsätzlich mehr gestritten wird als früher: „Kinder und ihre Rechte stehen heute einfach mehr im Fokus, und die Kinder sind sich ihrer Rechte bewusst“, sagt er. Dadurch sinke auch die Hemmschwelle, vor Gericht zu ziehen und diese Rechte einzufordern.
.
„Aktivere Väter“
Die Familienrichterin Täubel-Weinreich erlebe darüber hinaus, dass Männer immer „aktivere Väter“ werden, was „natürlich grundsätzlich gut“ sei, aber neue Probleme aufwerfe: „Früher reichte den meisten Vätern ein 14-tägliches Besuchsrecht, damit geben sich inzwischen die wenigsten zufrieden.“ Die neuen Lebensmodelle seien aber eben auch schwieriger zu organisieren und böten mehr Konfliktpotenzial.

Wie die aktuelle Auswertung zeigt, steigen auch die strittigen Fälle in Bezug auf Obsorge und Kontaktrecht. Im Jahr 2014 landeten 35.226 solche Anträge bei Gericht, 2016 waren es bereits 40.310. „Darunter finden sich auch Fälle, in denen Eltern zum Beispiel streiten, ob ein Kind in den Fußballverein oder schwimmen gehen soll“, erläutert Rudolf Jocher vom Justizministerium.
.
Weniger Scheidungen
In Bezug auf Unterhalt, wie lange und in welcher Höhe er bezahlt werden muss, stellt Täubel-Weinreich klar: „Im Endeffekt sind das immer Einzelfallentscheidungen. Im Gesetz steht bloß, dass Unterhalt ‚angemessen‘ sein muss, das ist juristisch nicht sehr befriedigend.“ Es herrsche dadurch eine gewisse Rechtsunsicherheit – aufseiten der Eltern wie auch der Kinder. Eine Reform des Unterhaltsrechts ist im Regierungsprogramm aus dem Jahr 2013 angedacht, wurde im Arbeitspapier 2017 allerdings nicht aufgegriffen.

Rückläufig sind jedenfalls die Zahlen der strittigen Scheidungen. 2014 waren es 6.214, 2016 nur noch 5.782. Auch einvernehmlich lassen sich die Österreicher immer seltener scheiden. Allerdings: „Das heißt nicht, dass sich die Leute weniger trennen – sie heiraten seltener“, sagt Täubel-Weinreich. – derstandard.at/2000054389888/Immer-mehr-Kinder-klagen-einen-Elternteil-auf-Unterhalt

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  (Katharina Mittelstaedt, 17.3.2017)

http://derstandard.at/2000054389888/Immer-mehr-Kinder-klagen-einen-Elternteil-auf-Unterhalt
Tags: Menschenrechtsverletzung – Justizopfer – leaks – family law – austria – Human rights violations – Fathers austria 

Zu lange studiert: Vater klagte Tochter

13 Semester zum Bachelor

Vater klagte Tochter: Ist auch ihr Kind ein Bummelstudent?

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OGH Unterhalt - zu lange studiert
OGH Unterhalt – zu lange studiert
Studenten im Hörsaal

Studenten im Hörsaal (Foto: Fotolia)

Finanzielle Unterstützung von den Eltern bis zum Uni-Abschluss – das kann sich eine Architekturstudentin aufzeichnen. Denn da sie länger als geplant braucht, wurde sie von ihrem Vater verklagt – auf 32.000 Euro.

Weil sie nach Ansicht ihres Vaters nicht rasch genug vorangekommen war, klagte er die Alimente zurück. Nachdem der Mann einst beim Bezirksgericht Wien-Leopoldstadt abgeblitzt war, ging er sämtliche Instanzen durch und bekam nun vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) laut „Presse“ recht.

Die junge Frau, die an der Technischen Universität studiert und nicht mit dem Vater unter einem Dach lebte, muss ihm 24.000 Euro und die Gerichtskosten von 8.000 Euro retournieren. Sie hatte über Jahre monatlich 600 Euro von ihm erhalten.

Da das Architektur-Studium im Schnitt 8,8 Semester dauert, sie aber 13 Semester bis zum Bachelor brauchte, entschied sich der Kläger, vor Gericht zu gehen. Er wollte ab dem 10. Semester die monatlichen Alimente retour.

08:11, 14.03.2017
http://www.heute.at/news/oesterreich/wien/chronik/Vater-klagte-Tochter-Ist-auch-ihr-Kind-ein-Bummelstudent;art85950,1407954
Tags: Kindesunterhalt – Studiumzeit – Mindestzeit für Studium – Magister – Studienzeiten