VORSICHT Trennung – Missbrauch mit dem Missbrauch – sexuelle Selbstbestimmung § 218 StGB

Gibt es eine feministische Justiz bzw. Gesetzgebung in Österreich?

Die neuen feministischen SPÖ-Frauengesetze von Frauenministerin Heinisch-Hosek fördern leider auch den Missbrauch bei Trennung oder Scheidung. Rechtsanwalt Manfred Ainedter hatte sich in einer früheren Diskussionssendung dafür ausgesprochen bei Trennung oder Scheidung dieses neue Gesetz des § 218 auszunehmen. In den eigenen 4 Wänden gebe es meist keine Zeugen und daher seien solche Behauptungen dann auch nicht beweisbar, es stünde dann Aussage gegen Aussage.

Admin Familie & Familienrecht, am 25-2-2017

 

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Herzogenburg

Vergewaltigung: Ein Nein nicht akzeptiert Intimes wollte 24-Jähriger von seiner Verflossenen.

Wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung wurde der Mann nun zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Ex-Freundin wollte nicht, das wurde Angeklagtem jetzt erklärt.  |  SOMKKU / Shutterstock.com
„Ich kann einer Frau nicht wehtun, das könnt’ ich nie“, beteuert ein 24-Jähriger aus Herzogenburg seine Unschuld. Mit schweren Vorwürfen sieht er sich in einem Prozess am Landesgericht St. Pölten konfrontiert. Seine ehemalige Lebensgefährtin soll der Mann laut Anklage vergewaltigt und verletzt haben.„Er hat sie gepackt, auf die Couch gedrückt und vergewaltigt“, wirft ihm die Staatsanwältin vor. Ein anderes Mal soll er die Frau misshandelt haben. „Dass er ein frommes Lamm ist, wird durch das Opfer nicht bestätigt“, so die Anklägerin.

Gewalt angewendet zu haben, bestreitet der Angeklagte vehement. „Man muss die Vorgeschichte kennen“, sagt seine Verteidigerin. Und sie erklärt: „Nach der Trennung war das Verhältnis sehr belastet. Es gab Streit wegen eines Kontaktrechtes zum gemeinsamen Kind. Mein Mandant hat seine Rechte durchgesetzt. Seitdem gibt es Anzeigen gegen ihn.“

Heiratsantrag wurde abgelehnt

„Es ist nix passiert“, sagt der Angeklagte. Zwei Wochen davor hätten sich die beiden noch geküsst, erzählt er. Am Tag davor habe die Ex-Lebensgefährtin seinen Heiratsantrag abgelehnt.

„Ich wollte mit ihr reden, wie es weitergeht mit der Obsorge und unserer Beziehung. Ich wollte sie wieder zurückhaben. Sie ist auf meinem Schoß gesessen, ich habe sie sanft auf die Couch gelegt und geküsst, weil ich mir gedacht habe, da könnte noch mehr sein“, erklärt er.

Intimeres wollte der 24-Jährige dann. „Sie hat nicht gesagt, dass sie das nicht will. Plötzlich habe ich aber gemerkt, dass ihr das unangenehm ist, da bin ich gegangen. Am Abend hat sie mir via Whatsapp gesagt, dass sie bei der Polizei ist“, setzt er fort.

Das Opfer sagt anderes. Ich hab’ mich gewehrt, es ist bei ihm nicht gleich angekommen, dass ich Nein gesagt habe. Mehr als das tun kann ich aber nicht. Er hat über meinen Körper bestimmt, das wollte ich nicht. Ich bin zur Polizei, weil es mich voll beschäftigt hat, was er gemacht hat“, so die Ex bei ihrer Einvernahme.

Ein Senat verhängt über den 24-Jährigen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung drei Monate bedingt, von Körperverletzung wird er freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

von Claudia Stöcklöcker, m 21. Februar 2017, 02:11

http://www.noen.at/herzogenburg/herzogenburg-vergewaltigung-ein-nein-nicht-akzeptiert/37.475.487#

 Tags: Justizopfer – Vater – Staatsanwältin – Gesetze Österreich – Vaterlose Gesellschaft

23/SN „Pograpschen“ – Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – 98/ME – §§ 205, 218 StGB

Stellungnahmen können bis  Fr. 24.April  abgegeben werden !

205Pograpschen §218 StGB §205

Stellungnehmende(r): Vaterverbot.at – FB Wirtschaft

bezieht sich auf: Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME)
Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) / PDF, 72 KB

An das 
Bundesministerium für Justiz 
Museumsstraße 7 
1016 Wien

Betrifft: Begutachtung Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – §§ 205, 218
(98/ME, XVV. GP)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Änderung des Strafrechtes, im Speziellen der „Po-Grapsch-Paragraph“ und „Geschlechtsverkehr ohne …“, tangiert auch die Familienrechtsvereinigung Vaterverbot. Spätestens nach der ORF-Sendung „Im Zentrum“ sehen wir uns aufgefordert Stellung zu beziehen und möchten auf erweiterte Problemfelder im öffentlichen und privaten Bereich hinweisen. Auch möchten wir auf Möglichkeiten des etwaigen Strafrahmens, Exekutionen berufliche Einbussen näher eingehen.

Vorab möchten wir klarstellen, dass schwere Vergehen der sexuellen Belästigung, Nötigung oder Missbrauches zu ahnden und nicht tolerierbar sind. In Österreich ist mittlerweile eine nicht mehr tolerierbare Tendenz und ein parteiideologischer Fakt zu erkennen, dass einzelne Fälle populistisch hochgespielt werden und zur mutwilligen Kriminalisierung führen. Zum Beispiel führte der nicht zu verhindernde Kindergartenfall in St. Pölten zu einer Verschärfung der erweiterten Wegweisung im SPG Niederschlag. Durch den Grazer Po-Grapschfall wird wieder versucht, aus einem Einzelfall eine Opferrolle politisch zu stilisieren.

Die Argumentationsline von Albert Steinhauser (Grüne), Anne Wizorek („aufschrei“) und Katharina Beclin (Institut für Strafrecht, Univ. Wien), sowie eine APA-Aussendung durch die Frauenministerin (OTS0207, 13. März 2015, 17:46) erscheint uns zur Thematisierung dieses Themas völlig haltlos, überzogen und ungeeignet. Strafrechtlich exekutierbar werden diese Paragraphen nur in einer vorhersehbaren Minderanzahl der Fälle sein.

Gemäß Rechtsanwalt Manfred Ainedter werden solche Fälle in einer Diversion mit einem finanziellen Tatausgleich, aufgrund einer Behauptung, enden. Dies entspricht einer Finanzmittelbeschaffung durch ein angebliches Opfer aufgrund einer nicht beweisbaren Behauptung und Vorteilsbeschaffung für Parallelverfahren.

Wie Frau Wizorek selbst ausführt, soll in erster Linie eine zusätzliche Möglichkeit und Motivation von angeblichen Opfern durch Verleumdungen geschaffen werden.

Im Raum bleibt jedoch der bittere Nachgeschmack der Verleumdung und Diskreditierung von namhaft gemachten angeblichen Tätern. Siehe auch Fälle wie Jörg Kachelmann, Karl Dall …). Schadenersatzansprüche und Rechtsfolgen durch VerleumderInnen, sowie etwaige finanzielle Einbussen oder berufliche Folgen des Beschuldigten sind in weiterer Folge zu diskutieren.

Die Thematik eines „bereuenden“ Seitensprunges oder „vorläufiger“ Zulassung einer Tat, beispielsweise auf Betriebsfeiern oder Zeltfesten, Disko, Tanzveranstaltungen oder auch in trauter Umgebung durch ein nachträgliches „NEIN“ wird völlig ausgeklammert. Einer Anschwärzung eines/r mutmaßlichen Täters/in ist nachträglich Tür und Tor geöffnet.

Weiter wird klar zu stellen sein, ob eine unter Drogen (z.B.: Canabis) oder Alkohol stehende, nicht zurechnungsfähige TäterIn straffähig ist bzw. einer psychiatrischen Behandlung zugeführt werden muss.

Auch sind Maßnahmen bei Wahrnehmung an öffentlichen oder privaten Orten (Party) von solchen Straftaten durch Dritte gemäß § 80 StPO „Anzeige- und Anhalterecht zu definieren: „Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.“ Besteht eine (moralische) Verpflichtung der Anzeige bei Wahrnehmung durch Dritte im öffentlichen Bereich (Lokal, Strasse, Bus, Bahn, Bim) im Zuge der Anbahnung einer beabsichtigten Lebens-, Liebesbeziehung, einer nicht eindeutig tolerierten Berührung an Händen, Armen oder freundschaftlicher Kuss, des mutmaßlichen, nachträglichen Opfers.

Praktisches aktuelles und beobachtetes Beispiel in einem Lokal, unter einer Grazer Parteizentrale: Im Zuge eines akuten Balzverhalten zwischen einem jugendlichen Mann und jungfräulicher Frau mit einem ausgesprochen „Nein, ich will das nicht“, Berührung, Kuss und Übernahme einer entgegengenommenen roten Rose, sowie gemeinsamen Verlassens des Lokals. Eine Einwilligung nach dem Lokalaugenschein?

Es stellt sich auch die Frage, wie mit strafmündigen Bürgern in der Pubertät umzugehen ist und ob Eltern dafür haftbar gemacht werden können. Auch die Rolle des Jugendamtes zur Kindesabnahme und Fremdunterbringung der Pubertierenden in Wohngemeinschaften wird zu klären sein.

Zu klären ist, in wieweit die Jugendwohlfahrtsträger über angezeigte Strafdelikte durch die Exekutive zu informieren sind und ob solche polizeilichen Anzeigen diesen übermittelt werden müssen. Haltlose, diskreditierende Beschuldigungen zu sexuellen Nötigungen und Gewaltanwendungen sind zur Erlangung von Prozessvorteilen in Pflegschaftsverfahren Standard. Bekannt ist, dass solche Schriftsätze oder Aktenvermerke durch die Jugendwohlfahrt nicht gelöscht oder vernichtet werden müssen und im Akt verbleiben. Siehe auch Problemfeld Vorratsdatenspeicherung bei Pflegschaftsverfahren.

Speziell in Obsorgeverfahren und Kontaktregelungen kann ein ungerechtfertigtes, nachträgliches und einzustellendes Strafverfahren zu Verzögerungen und Kindesentfremdung führen. Beabsichtigtes PASyndrom.

Wie in der APA-Aussendung von Frau Heinisch-Hosek ausgeführt, soll §§ 205 und 218 StPO besonders auf den Privatbereich abgestellt werden. Zitat: „Opfer von Gewalt erleben eine immense Erschütterung und den Verlust ihres Vertrauens, wenn die Gewalt in besonderen Nahebeziehungen wie in der Familie passiert. Endlich wird dies im Strafgesetzbuch als Erschwerungsgrund anerkannt“.

Freie Behauptungen nach § 205 „Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung“ kann auch aus anderen minderen und erpresserischen Motiven, wie berufliche Vorteile oder Erzwingung zum Abschluss von Verträgen missbräuchlich verwendet werden. Im privaten Bereich wird dies nur dann zur Anwendung kommen (§ 218 wird wohl in einer Partnerschaft toleriert werden müssen, ohne einer lebenslänglichen Traumatisierung), wenn bereits eine eskalierende Beziehungskrise mit Trennungsabsicht im Vorfeld steht. Eine Strafanzeige in der aufrechten Partnerschaft ist ein Vertrauensbruch, mit der Folge der unausweichlichen Trennung und den daraus folgenden eskalierenden Konsequenzen zu Gunsten des Gendermainstream.

Wie auch Cornelia Koller (Vizepräsidentin Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte) ausführt, wird Mangels an Beweisen oftmals gar kein Strafverfahren eröffnet werden können beziehungsweise im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten, mit einer Einstellung mangels an Beweisen, entschieden werden müssen. Eine Sicherstellung zum verpflichtetet Nachkommens zu populistischen Forderungen durch die Staatsanwaltschaft ist nicht gewährleistet.

Zusammengefasst ist die Novelle eine Aufforderung zur Kriminalisierung und Diskreditierung in zwischenmenschlichen Beziehungen aus parteipolitischen Interessen und dessen vertretenen Klientel.

Für uns ist es daher völlig unverständlich, dass sich das Justizministerium für solche Gesetzesentwürfe aus populistischen Parteiinteressen instrumentalisieren lässt und eine parlamentarische Begutachtung zulässt.

Sollte die vorstehende Ministerin (Frauenministerin) auf die Anerkennung dieser gesetzlichen Errungenschaft weiter beharren, so ist diese nicht mehr tragbar und wird schon jetzt zum freiwilligen Rücktritt aufgefordert.

Die Novelle des StGB verfehlt die ursprüngliche Intuition aus populistischer, strittiger, hetzerischer Anlassgesetzgebung und ist daher abzulehnen! Eine Anrufung des Verfassungsgerichthofes sei bereits in Aussicht gestellt.

Es ist eine Frage des guten politischen Geschmackes, wer diesen ersten Schritt vor 2018 setzt!

Die ehrenamtliche Familienvereinigung
TEAM VATERVERBOT (Ost)
Ing. Jürgen Baumgartner
ost@vaterverbot.at

13. April um 19:28 · Bearbeitet ·
Tags: pograpschen – §218 StGB – §205 StGB –  Genderwahn – Feminismus – Frauenministerium SPÖ – Gabriele Heinisch-Hosek – Scheidungssopfer – Trennung – Feministin – Die Grünen – Strafrechtsreform – Vaterlose Gesellschaft

„Pograpschen“ – Neues Strafrecht – Strafrahmen 6 Monate Haft oder 360 Tagsätze = Jahresgehalt

IM ZENTRUM – Neues Verschärftes Sexualrecht?

Pograpschen – Strafrahmen 6 Monate Haft oder 360 Tagsätze = Jahresgehalt
Lt. §218 StGB neues Gesetz soll Po-grapschen „gleichwertig“  einer geschlechtlichen Handlung sein.

Der Plan der Regierung, das Sexualstrafrecht zu verschärfen, birgt Abgrenzungsschwierigkeiten: Sie beginnen schon bei der Definition: Was bedeutet “Pograpschen“ und was nicht? Jedenfalls sollen bestimmte Berührungen künftig strafbar sein können. Dieser Plan hat eine heftige Diskussion ausgelöst: Abgesehen von der Frage, wo denn der Staat die Grenze für zwischenmenschliche Annäherungen ziehen soll, sehen Skeptiker auch die Schwierigkeit der Beweislast. Kann ein strengeres Sexualstrafrecht Frauen wirklich vor Zudringlichkeiten schützen? Was, wenn die Belästigung rein verbal bleibt? Wo sind die Grenzen des guten Geschmacks?
Darüber diskutieren bei Ingrid Thurnher:

Manfred Ainedter
Rechtsanwalt

Marcus Franz
Team Stronach

Cornelia Koller
Vizepräsidentin Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte

Albert Steinhauser
Die Grünen

Anne Wizorek
Initiatorin „aufschrei“-Kampagne, Autorin

Katharina Beclin
Institut für Strafrecht, Univ. Wien

Tags: Strafgesetz – häusliche Gewalt – SPÖ – Feministin Heinisch-Hosek – Po-grapschen §218 StGB – Gesetzesentwurf – Sexuelle Belästigung -Österreich – Feminismus –