Keine Namensänderung des Kindes bei Trennung der Eltern

Keine Namensänderung des Kindes bei Trennung der Eltern

Koblenz (jur).


Trennen sich Eltern, ist dies noch kein Grund für eine Namensänderung des gemeinsamen Kindes. Nur bei schwerwiegenden Gründen kann Anspruch auf eine Namensänderung bestehen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Mittwoch, 26. Juli 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 K 759/16.KO). Die Koblenzer Richter lehnten es damit ab, dass ein elfjähriges Kind seinen Doppelnamen aufgibt und nur noch den Namen der Mutter führt.

Die Mutter hatte angegeben, die Namensänderung sei der Wunsch der Tochter. Durch den Nachnamen des Vaters in seinem Doppelnachnamen fühle es sich nach der Trennung der Eltern nun aus dem Familienverband ausgeschlossen. Außerdem werde das Kind deshalb in der Schule gehänselt.

Die zuständige Verbandsgemeinde Rhein-Mosel gab dem Antrag der Mutter schließlich statt. Damit war jedoch der Vater nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Nachteile aufgrund des Doppelnachnamens wurden nicht plausibel dargelegt

In ihrem Urteil vom 18. Juli 2017 entschieden die Koblenzer Richter, dass keine schwerwiegenden Gründe für eine Namensänderung vorliegen. Schulische Probleme des Kindes aufgrund des Doppelnachnamens seien nicht plausibel dargelegt worden. Nach Angaben der Lehrer gebe es auch keine Hänseleien.

Auch dass das Kind wegen des Doppelnamens aus dem bestehenden Familienverbund ausgeschlossen werde, sei nicht erkennbar. So habe eine Gutachterin keine Hinweise dafür feststellen können, dass das Kind kein gutes und enges Verhältnis zu den anderen Familienmitgliedern mehr habe.

Die Beibehaltung des „Namensbandes“ zwischen der Tochter und dem Vater sei schließlich für die Persönlichkeitsentwicklung und spätere Selbstfindung förderlicher als dessen Durchtrennung, urteilte das Verwaltungsgericht.

27.07.2017, 09:47 | Familie & Erben | Jetzt kommentiere
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Gutachten ohne Sinn und Verstand – Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.03.2016 – 1 U 832/15

Fehlerhaftes Gutachten – aber das Jugendamt nimmt einem einfach die Kinder weg

Ein vom Jugendamt in Auftrag gegebenes Gutachten ergab den dringenden Verdacht: Hier werden Kinder misshandelt. Das Amt fackelte deshalb nicht lange und brachte die Kinder in einer Blitzaktion in Pflegefamilien unter. Doch die angeblichen Misshandlungen waren gar keine! Sie stellten sich als Symptome einer Erbkrankheit heraus…

Stoffhase auf Straße

Über ein halbes Jahr lang durften die beiden 7 und 18 Monate alten Kinder ihre leiblichen Eltern nicht sehen. Das Jugendamt hatte gesundheitliche Auffälligkeiten festgestellt und eine Rechtsmedizinerin mit einem Gutachten beauftragt. Aus diesem ergab sich der Verdacht einer schweren Misshandlung. Dann ging alles blitzschnell: Das Jugendamt beantragte beim Familiengericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung und trennte die Kinder von ihren Eltern.

Eine himmelschreiende Ungerechtigkeit

Ein Fehlentscheidung, wie sich später herausstellte. Denn die Kinder waren keineswegs misshandelt worden, sondern litten an einer Erbkrankheit. Ein Horror-Szenario für liebende Eltern: Kinder weg, und selbst auch noch unter Verdacht, gewalttätig zu sein! Als dann später der wahre Grund für die Auffälligkeiten an den Kindern heraus kam, durften die Eltern sie endlich wieder in ihre Arme schließen. Aber sie wollten diese himmelschreiende Ungerechtigkeit nicht auf sich sitzen lassen und verlangten vom Staat Schmerzensgeld.

Gutachten ohne Sinn und Verstand

Was folgte, war der steinige Weg durch die Instanzen: Das Landgericht Mainz bejahte zunächst ihre Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Verfasserin des fehlerhaften Gutachtens. Denn die hatte nach Ansicht der Richter grob fehlerhaft und ohne auf wissenschaftliche Standards zu achten gearbeitet. Das begründe eine persönliche Haftung, die Rechtsmedizinerin müsse die Kosten und das Schmerzensgeld übernehmen.

Besser gleich den Richtigen verklagen

In letzter Instanz wurde diese Rechtsauffassung allerdings wieder gekippt. Nicht die Gutachterin selbst müsse Schmerzensgeld zahlen, sondern die Institution, von der der Auftrag kam – bzw. deren Dienstherr. Und das ist der Landkreis als Träger des Jugendamtes. Im Klartext: Die „Falsche“ wurde verklagt und der Prozess geht demzufolge wieder ganz von vorn los, sollten die Eltern ihren Anspruch auf Schmerzensgeld immer noch durchsetzen wollen…

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.03.2016 – 1 U 832/15

Grooming – Kindesmissbrauch – Polizei stellt 260 Computer, Speichermedien, Handys sicher

Sexueller Missbrauch von Kindern: Polizei durchsucht 19 Wohnungen

Mehrere Männer sollen versucht haben, Kinder über das Internet sexuell zu missbrauchen. Wegen dieses „Cyber-Groomings“ hat die Polizei 19 Wohnungen durchsucht.

Finger auf Tastatur (Symbolbild): Mehr als 260 Computer, Speichermedien und Handys sichergestellt Zur Großansicht

REUTERS

Finger auf Tastatur (Symbolbild): Mehr als 260 Computer, Speichermedien und Handys sichergestellt

Sie sollen Kinder in sozialen Netzwerken kontaktiert haben, um diese dann sexuell zu missbrauchen: Wegen des Verdachts auf Cyber-Grooming hat die Polizei bundesweit 19 Wohnungen durchsucht.
Dabei stellte sie in neun Bundesländern insgesamt mehr als 260 Computer, Speichermedien und Handys sicher, wie das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz und die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mitteilten.

Juristisch geht es den Ermittlern zufolge um den Verdacht auf versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern. Mehrere Männer im Alter zwischen 21 und 51 Jahren sollen im August 2015 in einem sozialen Netzwerk mit Kindern gechattet haben. Dabei sollen sie sexuelle Handlungen vor der Kamera ausgeführt oder die Kinder dazu aufgefordert haben.Beim Cyber-Grooming geben sich die Täter als gleichaltrig aus, um das Verterauen der Kinder zu bekommen. Die Behörden wollen das sichergestellte Material nun auswerten.

 

sep/dpa, Mittwoch, 13.01.2016 – 18:33 Uhr
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/sexueller-missbrauch-von-kindern-polizei-durchsucht-19-wohnungen-a-1071895.html

Tags: Pädophile