Koblenz (jur).
Trennen sich Eltern, ist dies noch kein Grund für eine Namensänderung des gemeinsamen Kindes. Nur bei schwerwiegenden Gründen kann Anspruch auf eine Namensänderung bestehen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Mittwoch, 26. Juli 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 K 759/16.KO). Die Koblenzer Richter lehnten es damit ab, dass ein elfjähriges Kind seinen Doppelnamen aufgibt und nur noch den Namen der Mutter führt.
Die Mutter hatte angegeben, die Namensänderung sei der Wunsch der Tochter. Durch den Nachnamen des Vaters in seinem Doppelnachnamen fühle es sich nach der Trennung der Eltern nun aus dem Familienverband ausgeschlossen. Außerdem werde das Kind deshalb in der Schule gehänselt.
Die zuständige Verbandsgemeinde Rhein-Mosel gab dem Antrag der Mutter schließlich statt. Damit war jedoch der Vater nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Nachteile aufgrund des Doppelnachnamens wurden nicht plausibel dargelegt
In ihrem Urteil vom 18. Juli 2017 entschieden die Koblenzer Richter, dass keine schwerwiegenden Gründe für eine Namensänderung vorliegen. Schulische Probleme des Kindes aufgrund des Doppelnachnamens seien nicht plausibel dargelegt worden. Nach Angaben der Lehrer gebe es auch keine Hänseleien.
Auch dass das Kind wegen des Doppelnamens aus dem bestehenden Familienverbund ausgeschlossen werde, sei nicht erkennbar. So habe eine Gutachterin keine Hinweise dafür feststellen können, dass das Kind kein gutes und enges Verhältnis zu den anderen Familienmitgliedern mehr habe.
Die Beibehaltung des „Namensbandes“ zwischen der Tochter und dem Vater sei schließlich für die Persönlichkeitsentwicklung und spätere Selbstfindung förderlicher als dessen Durchtrennung, urteilte das Verwaltungsgericht.
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Tags: Trennung – Scheidung – Familienrecht