Reduzierung des Kindesunterhalt – Alimente

Besuchsrecht – Besuchskontakte

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Besuchskontakt Vater Sohn, gemeinsame Obsorge 

Auch erhöhte Kontaktrechtskosten können zu einer Anrechnung beim Kindesunterhalt führen:
Ein die übliche Dauer (das ist in der Regel 1 Tag pro Woche oder 4 Tage pro Monat, also etwa ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht) überschreitendes Kontaktrecht führt pro weiterem wöchentlichen Kontakttag (also insgesamt ab 2 Tagen pro Woche = 8 Tage pro Monat) zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruch um 10 % [seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG), BGBl I 2013/15, heißt das Besuchsrecht => Kontaktrecht; vgl 10 Ob 11/04x = EF-Z 2006/11 (Gitschthaler); 7 Ob 178/06m].

Tags: gemeinsame Obsorge – Familienrecht – Gesetze Österreich – Rechtssprechung 

Auswandern mit Kind für einen Elternteil im Alleingang möglich – KindNamRäG 2013

Väter nach Trennung oder Scheidung  brauchen nicht informiert werden, auch  nicht mit gemeinsamer Obsorge !

Das österreichische Gesetz wurde zum PFUSCH

Der SPÖ Feminismus durch das Frauenministerium Gabrielle Heinisch-Hosek und die Vaterlose Gesellschaft stehen weiter in Österreich im Vordergrund.

Das neue Gesetz „KindNamRäG 2013“ widerspricht dem HKÜ Haager Kindesentführungsübereinkommen !!!

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Auswandern mit Kind im Alleingang möglich

Auch wenn das Gericht künftig auf gemeinsame Obsorge entscheidet, herrscht keine Gleichheit. Die Person, bei der das Kind wohnt, kann mit dem Nachwuchs wegziehen. Das sorgt für Kritik.

Wien. Künftig soll es nach einer Scheidung mehr Fälle geben, in denen beide Eltern das Sorgerecht über die Kinder haben. So will es der nun vom Ministerrat beschlossene Gesetzesentwurf. Er sieht vor, dass Richter auch dann eine gemeinsame Obsorge verfügen können, wenn die Eltern sich selber nicht darauf einigen konnten. Doch alle Probleme sind damit noch lange nicht gelöst, wie die Experten beim letztwöchigen Rechtspanorama am Juridicum betonten.

„Eines empört mich maßlos“, wandte Brigitte Birnbaum, Vizepräsidentin der Wiener Anwaltskammer und Spezialistin für Familienrecht, ein. „Es kann nicht sein, dass der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich aufhältig ist, allein entscheiden kann, wo auf der Welt das Kind sein soll“, sagte Birnbaum. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Gericht, wenn es über eine gemeinsame Obsorge entscheidet, festlegen muss, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreut. Und dieser Elternteil kann über den Wohnort des Kindes entscheiden und mit dem Nachwuchs auch ins Ausland ziehen.

Michael Stormann, Legist im Justizministerium, verteidigte das Gesetz. Das Meldegesetz mache einen primären Aufenthaltsort des Kindes nötig. Und wenn man beiden Eltern ein Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind gäbe, würde das in Zusammenhang mit den internationalen Abkommen zur Rückführung des Kindes einem „Müttergefängnis“ gleichkommen. Denn die Mütter könnten dann nicht ins Ausland ziehen. „Und dieses Müttergefängnis wird umso intensiver, je kleiner ein Land ist“, meinte Stormann.

Barbara Beclin, Assistenzprofessorin für Zivilrecht an der Universität Wien, erinnerte an Fälle, in denen die Mutter Ausländerin ist. „Es kann ja nicht sein, dass ich als Mutter nicht mal mehr in mein Heimatland komme“, erklärte sie. Und wenn man einer Mutter, bei der das Kind wohnt, vorschreiben würde, dass sie ohne Gerichtsbeschluss nicht ins Ausland gehen dürfe, dann müsse man das ja auch für den sorgeberechtigten Vater vorschreiben, forderte Beclin. Denn selbst wenn der Vater nicht mit dem Kind zusammenwohne, sei er für das Kind wichtig. „Aber da gibt es dann größeren Widerstand“, meinte die Wissenschaftlerin. Birnbaum erklärte jedoch darauf, dass es in Ordnung wäre, wenn beide Elternteile nur nach gerichtlicher Genehmigung auswandern dürften. Und sie konterte Stormann: Wenn die Mutter gerechtfertigte Gründe (etwa berufliche) hat, würde ein Gericht den Wegzug ohnedies genehmigen, meinte die Anwältin. „Es kann also keine Rede von einem Müttergefängnis sein“, sagte Birnbaum. Aber es könne nicht sein, dass ein Elternteil mit dem Kind einfach „tausende Kilometer weg“ zieht und so die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil unterbricht.

Kritik an der „Abkühlphase“

Ein viel diskutiertes Thema war auch die neue „Abkühlphase“: Nach einer Scheidung soll der Richter vor seiner Entscheidung sechs Monate lang quasi erproben können, ob eine gemeinsame Obsorge funktioniert. „Diese Abkühlphase ist eine Erwärmungsphase, fast ein Treibhauseffekt“, warnte Salvatore Giacomuzzi, der als Gerichtssachverständiger, Psychologe und Psychotherapeut tätig ist. Denn gerade in dieser Phase bestehe die Gefahr, dass die Kinder instrumentalisiert werden. Und die Gefahr, dass Elternteile nach einem Fehltritt des anderen suchen, um im Sorgerechtsstreit zu obsiegen. Überhaupt sieht Giacomuzzi viele der Neuerungen kritisch: „Wir verwenden hier ein Operationsbesteck, von dem wir gar nicht wissen, wie es künftig schneiden wird. Da habe ich schon Kopfweh.“

Einig waren sich die Diskutanten darin, dass es im Gesetz, das ab Februar 2013 gelten soll, viele vage Bestimmungen gibt. Bestimmungen, die die Judikatur mit Leben erfüllen muss. „Ich habe das Gefühl, dass tausende Augen auf uns gerichtet sein werden“, resümierte Mag. Doris Täubel-Weinreich, Vorsitzende der Fachgruppe Familienrecht der Richtervereinigung. Die Politik habe eine „typisch österreichische“ Lösung gefunden: „Wenn man sich nicht einigen kann, macht man es möglichst unbestimmt, und die Richter werden es schon entscheiden.“ Man werde aber sehr viel Judikatur benötigen, bevor man wisse, in welchen Fällen nun ein Richter die gemeinsame Obsorge verfügen soll. Täubel-Weinreich sieht das aber keinesfalls nur negativ: „Es ist auch eine Chance für die Richter, herauszufinden, was das Beste für das Kindeswohl ist.“

Nur ein politischer Kompromiss

Ich finde es wirklich schrecklich, dass man hier wieder einen politischen Kompromiss geschaffen hat“, meinte Birnbaum als „glühende Verfechterin der gemeinsamen Obsorge“. Vor allem die sechsmonatige Abkühlphase (sie heißt offiziell „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“) sei eine „ganz miese Geschichte“. Wenn Eltern bisher gemeinsam für das Kind gesorgt hätten, sollten sie auch nach der Trennung einfach das Sorgerecht behalten, findet Birnbaum. Und nur, wenn es nicht funktioniert, sollten die Gerichte entscheiden. Wissenschaftlerin Beclin geht hingegen die Regelung zur gemeinsamen Obsorge „zu weit“. Sie fordert, dass die Väter sich in der Kinderbetreuung stärker einbringen sollten, um eine gemeinsame Obsorge erreichen zu können. Der Gesetzesentwurf schreibe das nicht ausreichend vor, sondern mache eine gemeinsame Obsorge vom unbestimmten Begriff des Kindeswohls abhängig.

Stormann betonte, dass man nicht einfach ideale Gesetze schreiben könne. Man müsse darauf achten, dass das Gesetz den von der Regierung ausgehandelten Kompromissen entspricht. Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) und Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) hatten etwa die Sechsmonatsfrist ersonnen. Diese dürfte aber laut dem Ministerratsbeschluss nun etwas flexibler als ursprünglich angedacht ausfallen.

Auf einen Blick

Das „Rechtspanorama am Juridicum“ ist eine Veranstaltungsreihe der „Presse“ und der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Die Debatte der vergangenen Woche drehte sich um das Familienrechtspaket der Koalition. Die Diskutanten sparten nicht mit Kritik. So wird die sechsmonatige Abkühlphase, die der Entscheidung über eine gemeinsame Obsorge vorgelagert ist, als nicht sinnvoll erachtet. Strittig war unter den Diskutanten zudem die Regelung, wonach auch bei gemeinsamer Obsorge ein Elternteil allein beschließen kann, mit dem Kind ins Ausland zu ziehen. Insgesamt sind viele Gesetzesbegriffe unbestimmt und müssen erst von den Richtern mit Leben erfüllt werden.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 19.11.2012)

http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/1314125/Auswandern-mit-Kind-im-Alleingang-moglich

leaks family law austria

Goldmedaillie – Familienpolitik

für Österreich . . .

Goldmedailie Familienpolitik

Vaterlose Gesellschaft – gemeinsame elterliche Sorge – Obsorge – Frauenpolitik – Väter in Österreich – Doppelresidenz – Familienpolitik – Sophie Karmasin – Kindeswohl – Kinderrechte – KindNamRäG – Menschenrechtsverletzung Art.8 Familie – PAS Eltern-Kind-Entfremdung

Österreich ist das Familien- und Väter-Feindlichste Land in Europa !

Austria family law

Sophie Karmasin ÖVP hat einen wesentlichen Punkt in der Öffentlichkeit nicht gesagt:
Österreich ist das familienfeindlichste und väterfeindlichste Land in Europa !

Begründung:
In Deutschland haben 94 % der geschiedenen Eltern automatisch die gemeinsame Sorge, d.h. 94% stellen keinen Antrag auf alleinige Sorge nach einer Scheidung.
[1] Quelleangabe
6% stellen eine Antrag auf alleinige Sorge, von diesen werden bei einer Gerichtsverhandlung ca. 2-3 abgelehnt und ebenfalls die gemeinsame Sorgerecht mittel Beschluss verordnet.
Das bedeutet in etwa 96-97% haben in Summe die gemeinsame Sorge.

In Österreich haben lediglich nur 55% der geschiedenen Eltern die gemeinsame Obsorge und dies oft erst nach jahrelangen sinnlosen Gerichtsverhandlungen.(Stand 2014 Wiener Familienbund)
Nach 3Jahren Scheidung mit gemeinsamer Obsorge sind es nur mehr 40%.
Das bedeutet 15% verlieren innerhalb der ersten 3 Jahre die gemeinsame Obsorge wieder.

Österreich ist also eines der Familien- u. Väter-Feindlichsten Ländern in Bezug auf die gemeinsame Sorge !!!

Bei einem Vortrag in Wien im Institut für Ehe und Familie am 23.10.2014 hat eine deutsche Familienexpertin von der „Vaterlosen Gesellschaft“ hier in Österreichs gesprochen.

Gabriele Heinisch-Hosek SPÖ und vermutlich ein feministisches Frauen-Netzwerk sind dafür verantwortlich, dass die automatische gemeinsame Obsorge (welche bereits im Gesetzesentwurf KindNamRäG, der ehem. Justiz-Ministerin niedergeschrieben war) blockiert und entfernt wurde !!! 

Einige Justizinsider behaupten, dass dieses feministische Frauen-Netzwerk auch in der Justiz vorhanden ist und bereits die größte Macht in Österreich besitzt ? 

“ Kinder brauchen beide Eltern“ gilt also weiterhin als Fremdwort in Österreich. 

Die Doppelresidenz ist auch in Schweden, Australien, Schweiz, Frankreich und anderen Ländern seit vielen Jahren gesetzlich verankert . . .

http://oe1.orf.at/artikel/390456


[1] Quelleangabe

Video: bei Minute 20:00
Prof. Dr. jur. Hildegund Sünderhauf, ehemalige Scheidungsanwältin, Wissenschaftlerin und Autorin des 900-seitigen wissenschaftlichen Fachbuchs „Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis“ (2013), referierte am 21.11.2013 im Rahmen des 4. Bundeskongresses „Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Sorgerechts- und Umgangsverfahren“ am OLG Dresden über den internationalen Stand der Forschung zum Thema „Wechselmodell“ (auch „Doppelresidenz“), dem für Kinder grundsätzlich entspanntesten Betreuungsmodell nach Trennung und Scheidung ihrer Eltern.

Doppelresidenz (Österreich) = Wechselmodell (Deutschland)
alleinige Obsorge (Österreich) = Residenz (Deutschland)

Tags: family -gemeinsames Sorgerecht – law – Scheidung – austria – Vater – Bilderberger – Feminism female justice translucent laws – Kinder – leaks – Väter – Feminismus – Männer Man –

Kindeswohl § 138 ABGB

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Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz2013
 – KindNamRÄG 2013 (628/BNR)

Kindeswohl §138
Kindeswohl §138


Gesetz: Kindeswohl  ABGB § 138

In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten.Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

1.eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;

2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;               

3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;

4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;

5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;

6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- undDurchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;

7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zuerleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;

9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;

10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;

11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie

12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

 

Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz2013
 – KindNamRÄG 2013 (628/BNR)


Beschluss desNationalrates vom 5. Dezember 2012 betreffend ein Bundesgesetz

Beschluss im Bundesrat 20.12.2012

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/BNR/BNR_00628/fname_279302.pdf