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Rückführung von deutschem Vater?

Europäische Justiz hat bei HKÜ Haager Kindesentführungsübereinkommen versagt, europäisches Familienrecht funktioniert nicht!

Das Kind Lara wurde bereits 2 mal von der Mutter nach Polen entführt.
Die Mutter wurde vom deutschen Gericht verurteilt, hat jedoch den Aufenthaltsort in Polen des Kindes nicht gesagt.

Jetzt wurde Lara von ihren deutschen Vater zurück „entführt“.


Ob es sich um eine „Rückführung“ oder um eine „Entführung des eigenen Kindes handelt“ und das Sorgerecht dem Vater endgültig bleibt muss vom deutschen Gericht noch entschieden werden.

m.f.g.
Admin Familie & Familienrecht, 26-5-2018

1.Artikel:

Die polnische Polizei fahndet seit Freitag nach dem Vater und dessen neunjähriger Tochter. Am Mittwochabend hat der 46-Jährige in Stettin offenbar seine Tochter entführt.

„Achtung!! Lara wird gesucht“ Foto: Facebook
„Achtung!! Lara wird gesucht“ Foto: Facebook

Ludwigsburg/Stettin –

Im Fall Lara hat es eine dramatische Wendung gegeben. Offenbar hat der Vater des Mädchens, Thomas Karzelek, seine Tochter am Mittwochabend entführt. Auf Anfrage bestätigte ein Sprecher der Ludwigsburger Polizei unserer Zeitung: „Seit Freitag läuft durch die polnischen Behörden eine Fahndung nach Vater und Tochter.“ Auf die Fahndung hätten alle Polizei- und Grenzbehörden im Schengenraum Zugriff.

Die Kindesentziehung, wie es im Behördendeutsch heißt, soll im polnischen Stettin nahe der Ostseeküste passiert sein. Was genau am Abend des 23. Mai geschehen ist, bleibt unklar. Die Polizei in Stettin, die Laras Mutter Joanna S. nach dem Vorfall verhört hat, weigert sich, Auskunft zu geben. Aufgrund des laufenden Verfahrens könne man keine Informationen geben, teilte eine Sprecherin mit. Polnische Behörden gelten insgesamt als äußerst auskunftsunwillig. Karzeleks Anwalt war am Freitag für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. Seine Kanzlei bestätigte die Entführung nicht, dementierte sie aber auch nicht. Auch Karzeleks Partnerin schwieg am Telefon.

„Auf offener Straße“ attackiert

Dagegen hat im sozialen Netzwerk Facebook eine Bekannte von Laras Mutter einen Suchaufruf gestartet. Darin ist das Aussehen der Neunjährigen beschrieben, zudem wird um Hinweise an die Polizei gebeten. Im Netz sowie auf Anfrage berichtet die Frau auch, was sie von Laras Mutter über den Vorfall am Mittwochabend erfahren haben will. Demnach soll Lara geschrien haben, als Karzelek mit zwei Männern – darunter sein Sohn im Teenageralter – erst die Mutter mit Pfefferspray „auf offener Straße“ attackiert und dann das Mädchen „entrissen“ haben soll. Wo Vater und Tochter nun sind, ist unklar. Karzelek lebt mittlerweile auf deutscher Seite an der polnischen Grenze. Laut Kenntnis der Polizei hat er zuletzt im Landkreis Vorpommern-Greifswald gewohnt, nachdem er aus Ditzingen weggezogen war.

Der Auslöser für die Tat könnte, so vermuten es Bekannte von Joanna S., der Umstand sein, wonach die Mutter vor Kurzem das Sorgerecht für Lara zugesprochen bekommen haben soll. Das zuständige Regionalgericht in Stettin war am Freitag für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. In Polen hat das deutsche Jugendamt das schlechte Image einer Behörde, die in deutsch-polnischen Streitfällen geneigt ist, der deutschen Seite recht zu geben.

Hoffnung auf Kind auf legalem Weg

Dabei hat Thomas Karzelek eigentlich Hoffnung haben können, seine 2014 in Ditzingen von der Mutter entführte Tochter auf legalem Weg zurückzubekommen: Das Ludwigsburger Amtsgericht muss klären, ob Lara in Zukunft beim Vater oder bei der Mutter leben soll. Das hat das Stuttgarter Oberlandesgericht vorige Woche angeordnet – und damit den Beschluss eines Ludwigsburger Familienrichters vom Dezember aufgehoben: Dieser hatte entschieden, den Fall nach Polen abzugeben – das Land, in das die damals fünfjährige Lara von ihrer polnischen Mutter entführt worden ist.

Das juristische Tauziehen um Lara hat 2011 begonnen, kurz nach der Trennung von Karzelek und Laras Mutter, einer Rechtsanwältin. Nach einigen erfolglosen Entführungsversuchen durch Joanna S. bekam der Vater das alleinige Sorgerecht für die Tochter zugesprochen. Die nächste Entführung jedoch gelang: Unter Einsatz von Pfefferspray und mit einem Komplizen verschleppte S. ihre Tochter am 2. Oktober 2014 nach Polen. Sie kam dafür ins Gefängnis, beauftragte aber eine Verwandte, mit Lara unterzutauchen. Erst im April 2017 wurde das Kind in Niederschlesien entdeckt, doch statt an den Vater übergaben die Behörden Lara wieder an die Mutter.

2.Video:
Vater in Deutschland hatte das Sorgerecht

Seit 2012 wird die achtjährige Lara in einem erbitterten Sorgerechtsstreit hin- und hergezerrt: Eigentlich hatte Vater Thomas Karzelek das Sorgerecht. Doch dann entführte die Mutter das Mädchen, nahm es mit nach Polen.
Lara im Haus der Großeltern entdeckt

Drei Jahre später wurde Lara nach langen Fahndungsmaßnahmen der Polizei entdeckt: im Haus der Großmutter in Polen. Der Fall wurde erneut vor Gericht in Polen verhandelt. Lara habe Angst vor ihrem Vater, so das Urteil, sie dürfe weiter bei ihrer Mutter leben. Die meldete sich jetzt das erste Mal bei RTL zu Wort.

„Der Gerichtsbeschluss ist das beste Weihnachtsgeschenk“, sagte sie im Interview. Für den Vater ein Schlag ins Gesicht. Wie er reagierte, was die Mutter sagte und die ganze Geschichte sehen Sie oben im Video.
Hält der Täter lange genug durch, ist die Tat rechtens?

Das Urteil des polnischen Gerichts hat einen faden Beigeschmack. Lässt man sich nur lange genug nicht erwischen und baut das Kind eine Beziehung zu seinem Entführer auf, ist die Tat rechtens? Zumal sich nun auch deutsche Richter dem Entschluss des Gerichts in Ludwigsburg angeschlossen haben. Was Rechtsexperte Klaus Wille dazu sagt, sehen Sie im Video.
Akt Entfuehrt Lara
Weihnachten ohne Tochter Lara

Jetzt sollen polnische Richter möglicherweise endgültig über Laras Schicksal entscheiden. Für Thomas Karzelek aber ist klar: Weihnachten wird er auch in diesem Jahr ohne seine geliebte Tochter verbringen müssen.

28-12-2017
Familienrecht Familie Kindesentführung HKÜ Haager Kindesentführungsübereinkommen – Lara Karzelek- DE-PL Deutschland / Polen

Gutachten Prof. Mazal – Kürzung der Familienbeihilfe für Kinder im EU-Ausland

Rechtsgutachten zur Neugestaltung der Familienbeihilfe
für Kinder, die im EU-Ausland leben
für das BM für Finanzen erstattet von
Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal
Wien, am 20. Februar 2017

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Artikel:
Mazal: „Glasklare Argumente“ für Kürzung der Familienbeihilfe

Arbeitsrechtler Mazal stützt mit einem Gutachten den Regierungsplan, die Familienbeihilfe für Kinder im EU-Ausland zu kürzen Wien – Die ÖVP hat die Hoffnung auf eine EU-weite Einigung aufgegeben: Weil die EU-Kommission Nein sagt, will die kleinere Regierungspartei die Kürzung der Familienbeihilfe für in anderen EU-Ländern lebende Kinder im nationalen Alleingang durchsetzen. Sie stützt sich dabei auf ein Gutachten des Arbeitsrechtsexperten Wolfgang Mazal.

Die Familienbeihilfe sei keine Geldleistung wie die Pension, bei der ein Einzahler später eine garantierte Summe herausbekomme, argumentiert der Jurist im Gespräch mit dem STANDARD, sondern vielmehr eine zweckgebundene Leistung, „um den konkreten Aufwand für ein Kind teilweise zu refundieren“. Oder, wie es in einer Kurzfassung von Mazals Expertise heißt: „Sie soll den Unterhaltspflichtigen in die Lage versetzen, einen Teil jener Sachgüter und Dienstleistungen, die für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht maßgeblich sind, nicht aus eigenen Mitteln, sondern mit Unterstützung und aus Mitteln der Allgemeinheit zu erwerben.“

Aus dieser Funktion ergebe sich, dass der Unterhalt bei im Ausland lebenden Kindern nach zivilrechtlicher Judikatur „nicht nur nach den durchschnittlichen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen, sondern auch im Verhältnis zur Kaufkraft im Wohnland des Kindes zu bemessen ist“.

Butterbrot, Wurst und Käse Unjuristisch ausgedrückt, in der „Übersetzung“ aus dem Büro von Außenminister Sebastian Kurz (ÖVP): Die Familienbeihilfe müsse garantieren, dass die Eltern ihren Kindern – ob in Österreich oder Rumänien – „das Butterbrot, die Wurst, den Käse“ und andere Artikel des täglichen Bedarfs bieten könnten. Da die Kosten dafür in jenen osteuropäischen Ländern, wo besonders viele Kinder von in Österreich arbeitenden EU-Bürgern leben, niedriger sind, könne auch die Familienbeihilfe entsprechend gesenkt werden.

Umgekehrt müsste die Leistung für Kinder in teureren Ländern angehoben werden, betont Mazal: „Alles andere wäre diskriminierend.“ Der Löwenanteil der rund 249 Millionen Euro, die im Jahr 2015 an Familienbeihilfe ins Ausland flossen, entfiel jedoch auf Ungarn, die Slowakei, Polen und Co. Zahlen für 2016 gibt es noch nicht, laut Familienministerium sollen die Kosten abermals gestiegen sein. Die Umsetzung wäre einfach, sagt der Experte: Das Niveau der Familienbeihilfe müsste einfach von Land zu Land anhand der entsprechenden Kaufkraft, wie sie die Statistik ausweist, bemessen werden. Lieber in Ehren untergehen Mazal ist überzeugt, eine „glasklare und saubere Argumentation“ zu verfolgen, rechnet aber dennoch mit einer Klage beim Europäischen Gerichtshof, sollte Österreich die Regelung tatsächlich in ein nationales Gesetz gießen: Wenn nicht die EU-Kommission, dann werde ein betroffener EU-Bürger klagen. Er empfiehlt der Regierung als Begleitprogramm eine „diplomatische Offensive“ in der EU, um für den Standpunkt zu werben, letztlich sei der Gang vors Gericht aber zwingend: „Lieber in Ehren untergehen, als die Segel zu streichen.“

Kritik üben hingegen die Grünen. EU-Bürger, die in Österreich arbeiten, würden dieselbe Summe in den Familienlastenausgleichsfonds einzahlen, sagt Familiensprecherin Judith Schwentner: Eine Ungleichbehandlung von EU-Bürgern widerspreche dem Gedanken des gemeinsamen Europas und der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die ÖVP betreibe „reine Stimmungsmache“ gegen Menschen, die etwa in der Pflege in Österreich unentbehrlich seien.

Die Neos erklärten, dass die Lösung für ein effizienteres System bereits auf dem Tisch liege. Dass etwa die Familienbeihilfe nach wie vor fünf Jahre rückwirkend beantragt werden kann, sei „nicht nachvollziehbar“. Einsparungen in dreistelliger Millionenhöhe seien leicht möglich, ohne gleich die europäische Idee zu opfern, sagt Familiensprecher Michael Bernhard: Doch eine entsprechende Initiative von Neos sei ignoriert worden.

(Gerald John, 15.2.2017) – 
https://derstandard.at/2000052656202/Mazal-Glasklare-Argumente-fuer-Kuerzung-der-Familienbeihilfe

Dr. Marcus Franz zur absurden Forderung des Frauenvolksbehren

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Abtreiben ist sicher und gehört vom Staat bezahlt! Oder wie?

Im gerade angelaufenen Frauenvolksbegehren wird neben diversen, teils verqueren Forderungen auch definitiv verlangt, dass die Abtreibung in allen öffentlichen Spitälern durchgeführt wird und dass die Krankenkassen dafür aufkommen sollen. Dieser Wunsch ist per se absurd, denn Krankenkassen sind dazu da, die Behandlungen von Krankheiten zu finanzieren – und zwar solidarisch über die Kassenbeiträge der Österreicher. Schwangerschaft ist per definitionem keine Krankheit und eine Abtreibung kann aus diesem Grund und auch aus ethischen und vor allem aus juristischen Gründen niemals eine über die Allgemeinheit zu finanzierende Leistung sein. Nicht zuletzt besonders auch deswegen, weil sie im Strafgesetzbuch verboten ist und nur unter gewissen, allgemein bekannten Bedingungen straffrei bleibt.

Netzfund

Die aktuelle Forderung der einschlägig aktiven Frauenlobby veranlasste den Autor dieser Zeilen, die aktuelle medizinische Literatur über die Abtreibung zu durchstöbern.  Und da stößt man beim Sichten der Datenbanken rasch auf eine in Amerika recht bekannte Studie , in der haarsträubende Ergebnisse publiziert wurden: Eine Gruppe von Gynäkologen verglich das Sterbe-Risiko der Frauen bei einer normalen Geburt mit dem Sterbe-Risiko bei einer geplanten Abtreibung und stellte fest, dass eine Abtreibung 14 mal sicherer ist als eine Geburt. Oder umgekehrt betrachtet: Frauen sterben laut dieser Studie an einer normalen Geburt 14 mal häufiger als bei einer Abtreibung. (Die Studie wies übrigens methodische Mängel auf, was den Verdacht erhärtet, dass bei dieser Arbeit verhohlene Interessen dahinter stecken.)

So sicher, so gut

Die Herren Kollegen aus den USA schlossen jedenfalls aus ihrer Studie, dass Abtreibung im Vergleich zur Geburt also eine sehr sichere Angelegenheit sei und sie hielten diese für sie offenbar sehr eindrucksvolle Sicherheit in ihrer Conclusio explizit fest (Die Conclusio ist die zentrale Erkenntnis, die in jeder medizinischen Studie getroffen wird). Von einer generellen Empfehlung, im Falle einer Schwangerschaft aus Sicherheitsgründen stets die Abtreibung statt der Geburt anzustreben, sah man in der gegenständlichen Arbeit allerdings ab – vermutlich wäre diese Empfehlung von der zuständigen Ethik-Kommission auch abgelehnt worden.

Die Studie wird zitiert

Aber natürlich wird die nämliche Studie immer wieder von Abtreibungsbefürwortern, von Geschäftemachern und von den zugehörigen Lobbys wiedergegeben, weil man gerade in der Medizin ganz grundsätzlich mit dem „Sicherheitsargument“ Ängste und Unsicherheiten reduzieren kann. Die höchst fragwürdige Studie eignet sich daher hervorragend, von US- Abtreibungskliniken zitiert  und in manipulativer Art den oft in ihrer Entscheidung unsicheren Schwangeren nahegebracht zu werden.  Auch in Österreich sind die genannten Daten natürlich bekannt und über Google oder den Gynäkologen zu erfahren.

Was hat das eine mit dem andern gemein?

Auf den ersten Blick haben die Studie und das Volksbegehren nichts miteinander zu tun – und doch sind sie inhaltlich ganz eng verwoben. Die US-Studie, die als Werbe- und Verharmlosungsinstrument ge- und missbraucht wird, ist aus ethischer Sicht genauso abzulehnen wie der oben beschriebene verquere Wunsch des Volksbegehrens, die Abtreibung einer Kostenübernahme durch die Allgemeinheit zuzuführen.

Ein zynischer Megatrend

Sowohl die Aussage der Studie wie auch die Aussagen im Volksbegehren sind dazu da, die Abtreibung in ihrer lebensvernichtenden Bedeutung zu verharmlosen und sie auf die Ebene eines banalen medizinischen Eingriffs zu verschieben, der noch dazu angeblich so angenehm risikoarm ist und welchen doch bitte schön die Bürger solidarisch finanzieren sollen. Überdies wird in der gesamten Debatte ständig versucht, ein „Recht auf Abtreibung“ und daraus sogar ein Menschenrecht zu konstruieren. Wir stecken damit mitten in einem zynischen Megatrend, der auch in der EU-Politik längst Fuß gefasst hat und der vor allem von linken Ideologen massiv befördert wird. Die Sonne der westlichen Kultur geht damit wieder ein Stückchen weiter unter.

Dr. Marcus Franz – Der koservative Rebell

Dr. Marcus Franz, 

https://www.thedailyfranz.at/2018/02/17/abtreiben-ist-sicher-und-geh%C3%B6rt-vom-staat-bezahlt-oder-wie/
Tags: Abtreibung Abortus Schwangerschaftsabbruch – Frauenpolitik – Gesetze Österreich – Familienrecht

Kein Geldesel vorhanden – Als Vater nicht ernst genommen von Behörden . . .

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Vater wünscht sich Ruhe

Streit um Umgangsrecht - Gespräch mit betroffenem Vater

Wenn Zeit für ein Ehrenamt ist, will Basler sich für andere Väter engagieren und will, dass mehr über ihre Rolle in der Familie nachgedacht wird. (Christina Kuhaupt)

Schließlich ist Tom Basler* den Weg doch nicht gegangen. Die Entscheidung ist ihm nicht leicht gefallen. „Ich habe sehr lange überlegt und mit meiner Familie gesprochen. Wie gehen wir damit um?“ Zusammen mit seiner Ex-Partnerin teilt er sich das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder. Abwechselnd sind sie bei ihrer Mutter oder ihrem Vater.

Doch es gab Streit um den Montag mit seiner Tochter alle 14 Tage. Seit einem Gespräch im Jugendamt fehlt Basler der Tag mit ihr, weil die Fallmanagerin und seine Ex-Partnerin das für richtig hielten. Der Vater fühlte sich damals gedrängt, dem Vorschlag zustimmen zu müssen, obwohl er ihn für nicht sinnvoll hält: „Ich war so in Aufruhr. Mir flossen die Tränen.“

Tom Basler erzählte dem WESER-KURIER von seiner Geschichte. Davon, dass er seine Tochter plötzlich weniger sehen sollte. Davon, dass er sich von der Fallmanagerin nicht gehört fühlte. Davon, dass ihm das Treffen wie eine geheime Absprache zwischen den beiden Frauen schien. „Ich konnte nur verlieren.“

Sommer in Hessen
Deshalb überlegte der Bremer, juristische Schritte zu ergreifen und das Familiengericht anzurufen. Das ist zuständig, wenn Eltern sich über die Besuche ihrer Kinder nicht einig werden oder sich vom Jugendamt benachteiligt fühlen. Basler glaubt nicht, dass seine Geschichte ein Einzelfall ist.

Heute ist der Vater erleichtert, dass er doch „keine Welle gemacht hat“. Seine Familie komme gerade zur Ruhe: „Das ist wichtig. Ich und meine Partnerin sind einfach froh, dass es momentan ganz gut läuft und den Kindern gut geht.“ Die vergangenen Wochen sind für ihn gesundheitlich nicht leicht gewesen. Davon erholt er sich noch. „Ich hatte keine Kraft mehr zu kämpfen.“

Das Streitthema Montag will er derzeit nicht wieder angehen – nicht juristisch, nicht im Jugendamt. Ein Rechtsfall koste schließlich: „Klar, ich könnte zum Anwalt gehen, wenn ich einen Dukatenesel im Keller hätte.“ Und ohnehin habe er in der Vergangenheit immer wieder Zweifel gehabt, ob der Weg zum Gericht etwas bringe: „Das ist eine Mischung aus Hoffnungslosigkeit und auch einfach der Frage: Nützt das jetzt was, meine Kraft aufzuwenden?“

Kein Gleichstellungsbeauftragter für alle

Tom Basler wünscht sich Ruhe. Es gebe außerdem viele Situationen, die ihm zeigten, dass er und seine Ex-Partnerin meistens an einem Strang ziehen. „Ich habe Vertrauen, weil ich weiß, dass sie eine gute Mama ist.“ Für das Jugendamt hat er Verständnis. Dennoch bleibt es für ihn ein Fehler, dass die Fallmanagerin sich seine Argumente damals nicht angehört hat.

Basler ist sich sicher: In bestimmten Ämtern gibt es alte verfestigte Rollenbilder. Das sei problematisch, gerade weil viele Eltern getrennt lebten und viele Kinder von den Entscheidungen betroffen sind. Laut einer Befragung des Instituts für Demoskopie Allensbach in den Jahren 2016 und 2017 sind fast ein Viertel der Mütter und Väter mit minderjährigen Kindern Trennungseltern. 84 Prozent der Kinder sind laut dieser Untersuchung nach der Trennung bei der Mutter gemeldet.

In dem Bericht heißt es weiter: „22 Prozent der Väter geben an, sie fühlten sich von der Erziehung des Kindes aus der früheren Partnerschaft ausgeschlossen.“ Basler fragt sich, warum es in Bremen bis heute eine Frauenbeauftragte gibt, aber keinen Gleichstellungsbeauftragten für alle. „Das war vielleicht zu einer Zeit wichtig und richtig, ist es aber nicht mehr.“

Das Bedürfnis nach Ruhe überwiegt

Als Reaktion auf den Artikel im WESER-KURIER über Basler meldeten sich auch andere Väter, die ihre Kinder gerne länger oder überhaupt sehen möchten, die sich vom Jugendamt oder der Kita als Mann nicht ernst genommen, die sich als Vater benachteiligt fühlen. Basler hat mittlerweile von vielen solchen Geschichten gehört und sammelt Artikel zum Thema.

Der Bremer ist froh, dass er mit seiner Ex-Partnerin im Prinzip eine Lösung für die beiden gemeinsamen Kinder gefunden hat: „Uns geht es eigentlich ziemlich gut. Ich darf meine Tochter aufwachsen sehen, sie ist nicht weggezogen.“ Im Alltag, zusammen unterwegs mit seiner Tochter und dem Sohn, erlebe er zudem keine Benachteiligung. „Deswegen hat mich das Erlebnis im Amt vielleicht auch so desillusioniert.“

Wenn Zeit für ein Ehrenamt ist, will Basler sich für andere Väter engagieren und will, dass mehr über ihre Rolle in der Familie nachgedacht wird. Wichtig ist es ihm, sich mit anderen Eltern auszutauschen. „Ich glaube, es kann immer helfen, wenn man unterschiedliche Geschichten hört, weil dadurch Lasten losgelassen werden.“ Kontakte möchte er zum Beispiel über „Mein Papa kommt“ suchen. In diesem privaten Netzwerk kann Vätern, deren Kinder weit weg wohnen, ein Schlafplatz in der Nähe angeboten werden. Basler möchte ein Zimmer dafür bereitstellen.

Irgendwann will Basler den Montag wieder ansprechen. Dafür brauche es noch mehr Abstand, um sich der Sache sachlicher zu nähern. „Das ist ein Moratorium. Das braucht Zeit.“ Im Moment überwiegt das Bedürfnis nach Ruhe – für alle.

*Name von der Redaktion geändert
Lisa Boekhoff 28.12.20170 Kommentare

https://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-vater-wuenscht-sich-ruhe-_arid,1684146.html
Tags: Umgangsrecht – Familie – Familienrecht – Mobbing – Gleichberechtigung Gleichstellung – psychische Gewalt – Scheidung – Trennung – Vaterschaft – Vaterlose Gesellschaft

Freispruch im Vergewaltigungsprozess

Waren das jetzt Fakenews von Journalisten?

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Artikel:

Jörg Kachelmann

© Heyne

Unterlassungserklärung

Kachelmann siegt vor Gericht gegen Staatsanwaltschaft

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat Jörg Kachelmann im Streit um eine falsche Aussage der Mannheimer Staatsanwaltschaft bei „Stern TV“ Recht gegeben. Diese musste jetzt daraufhin eine Unterlassungserklärung abgeben.

Wettermoderator Jörg Kachelmann hat vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen juristischen Erfolg erzielt. Streitpunkt war eine Presseerklärung der Mannheimer Staatsanwaltschaft, die nach Kachelmanns Freispruch im Vergewaltigungsprozess in der RTL-Sendung „Stern TV“ wiedergegeben wurde. Darin war die Rede davon, dass am angeblichen Tatmesser Kachelmanns DNA-Spuren gefunden wurden – eine Behauptung, gegen die sich Kachelmann mit einer Unterlassungsklage gegen das Land Baden-Württemberg wehrte.

Am Donnerstag gab der Verwaltungsgerichtshof Kachelmann Recht. Die Äußerung sei unwahr und daher rechtswidrig und verletze den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hieß es. Wegen der daraus folgenden Wiederholungsgefahr stehe dem Moderator der geltend gemachte Unterlassungsangspruch zu. Der Senat empfahl der Staatsanwaltschaft, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben – was diese schließlich auch tat. Zugleich verpflichtete sie sich dazu, diese Erklärung in Zukunft nicht mehr zu wiederholen.

Jörg Kachelmann zeigte sich zufrieden: „Es haben damals so viele Leute gelogen, von der Falschbeschuldigerin über weite Teile der Medien bis zur Staatsanwaltschaft. Letzteres ist nun aus der Welt geschaffen worden und ich bin der Staatsanwaltschaft Mannheim dankbar für diesen richtigen Schritt, der mir – nach der wichtigen zivilrechtlichen Verurteilung der Falschbeschuldigerin im letzten Jahr durch das OLG Frankfurt am Main – zusätzlich Vertrauen in die Justiz zurückgibt.“

von Alexander Krei , 27.07.2017 – 17:53 Uhr

https://www.dwdl.de/nachrichten/62603/kachelmann_siegt_vor_gericht_gegen_staatsanwaltschaft/?utm_source&utm_medium&utm_campaign&utm_term
Tag: Falschbeschuldigung –  Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – Verleumdung Mobbin – weibliche Gewalt – Justizopfer

+ + + EILMELDUNG + + + Väter -> 19h30 Ulm – Rechtsanwältin Simone Eberle

+ + + Eintritt frei + + +

„Wenn Zwei sich streiten leidet der Dritte: Der Streit ums Sorge- und Umgangsrecht – Schafft das Wechselmodell Abhilfe?“

Donnerstag, den 13. Juli 2017, 19:30 Uhr
EinsteinHaus, Ulm
Weitere Infos auf der Homepage

Beschreibung

Eltern bleiben – trotz Trennung und Scheidung. Hilft das Wechselmodell?

Zum Vortrag „Wenn Zwei sich streiten leidet der Dritte: Der Streit ums Sorge- und Umgangsrecht – Schafft das Wechselmodell Abhilfe?“ lädt der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) am

Donnerstag, 13. Juli, um 19.30 Uhr in die

vh Ulm, Kornhausplatz 5,

89073 Ulm ein.

Es referiert Rechtsanwältin Simone Eberle.

Der Eintritt ist frei.

Vater und Mutter sind für Kinder wichtig, gerade nach Trennung und Scheidung. Gemeinsame Elternschaft ist jedoch gerade dann nicht einfach. Zu regeln sind elterliche Sorge, Umgang und Kindesunterhalt. Rechtsanwältin Simone Eberle wird in ihrem Vortrag aufzeigen, was juristisch bei elterlicher Sorge und Umgangsregelungen beachtet werden muss. Des Weiteren wird sie das Wechselmodell als eine Form praktischer gelebter gemeinsamer Elternschaft nach Trennung und Scheidung vorstellen.

Veranstalter: vh

http://events.swp.de/ulm/veranstaltungen/veranstaltungen/evt5224,1345775
Tags: Doppelresidenz – Väter – Familienrecht – Termine – Veranstaltungen – Kindeswohl – Deutschland – Vaterlose Gesellschaft

 

Familienrecht – Wenn sich Paare trennen

Die 20 häufigsten Fehler und wie man sie vermeidet.

Foto: AndreyPopov – Thinkstock.com

„Oft leiden Leute jahrelang unter wirklich sehr unangenehmen Eigenschaften ihres Partners – da gibt’s Streitsüchtige, krankhaft Eifersüchtige, solche, die ihren Partner ständig niedermachen oder die fremdgehen. Und irgendwann reicht es ihnen dann. Aber anstatt die Scheidung einzureichen, gehen sie selbst fremd. Und erst dann denken sie an Scheidung“, schildert Rechtsanwältin Karin Wessely, wie man’s nicht tun sollte.
Denn: Dann steht Eheverfehlung gegen Eheverfehlung, und der Ex-Partner kann auf deutlich höhere Unterhaltsansprüche hoffen, als hätte man davor schon die Scheidung eingereicht.

„Zuerst stellt sich die Frage: Ist man der Aktive, der sich trennen möchte? Oder ist man der Passive, der getrennt wird? – Je nachdem empfiehlt sich natürlich eine gegenläufige Taktik“, gibt Rechtsanwalt Alexander Scheer zu bedenken. Die zweite Unterscheidung ist jene in verheiratet und unverheiratet, denn daran knüpfen sich häufig unterschiedliche Rechtsfolgen. Die Dritte: „Haben Sie Kinder, auf deren seelisches Wohl Sie an erster Stelle achten sollten, oder können Sie sich nach Herzenslust wegen einzelner CDs oder der Lieblingskaffeetasse befetzen“, so Scheer. – Womit wir gleich loslegen können.

Fehler 1: Fremdgehen – und das auch noch mit Spuren

Leider ein Klassiker: Ein Ehepartner geht fremd. Egal, ob er sich scheiden lassen möchte oder nicht, ist ihm taktisch zu empfehlen: „Leugnen, leugnen und sich natürlich nicht erwischen lassen“, kann Scheer nur raten. Denn hierzulande gilt das Verschuldensprinzip: Wer zur Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend beigetragen hat, dem droht üblicherweise, dass er erhöhten Unterhalt leisten muss (es sei denn, der Partner verdient selbst besser).

Aus Sicht des Betrogenen stellt sich’s natürlich genau umgekehrt dar: „Möglichst gut dokumentieren ist das Ziel“, so Scheer. Wichtig dabei: „Ein mündliches Geständnis reicht nicht, man braucht Beweise.“ Denn so ein Geständnis in einem schwachen Moment könnte vor Gericht schnell bestritten werden.
Schriftliche Beweise – siehe E-Mail, SMS, facebook, whatsApp und Co. sind immer gut. „Da passiert es nicht selten, dass auf facebook der Endvierziger mit seiner um 20 Jahre jüngeren neuen Flamme eng umschlungen posiert. So etwas bekommt man nicht mehr weg“, so Scheer. „Wenn es mal irgendwo im Netz ist – es spricht sich mit Sicherheit herum“, kann er nur warnen.

Bei dezenteren Ehebrechern, die alles leugnen, empfiehlt sich für die Gegenseite das Engagieren eines Detektivs. Und der wird in der Praxis öfter engagiert, als der Laie glauben würde – und ist, auch dank der einen oder anderen technischen Möglichkeit, sehr oft erfolgreich. „Wird er fündig, lässt sich ein Kostenersatz dafür übrigens nicht nur im Zuge der Scheidung vom betrügenden Ehepartner fordern, sondern mit dreijähriger Verjährungsfrist auch vom ehebrecherischen Dritten“, erklärt Scheer. Bloß, wenn dieser darlegen könne, dass er nichts von einer Ehe seines Gespielen wusste oder er überzeugt wurde, dass die Ehe bereits getrennt sei, kann dieser von der Forderung verschont werden. – Ein wenig süße Rache ist also auch ihm gegenüber juristisch drin.

Übrigens: der sogenannte „Ehestörer“ und der ehebrecherische Gatte haften für diese Kosten solidarisch, „wird einer von ihnen belangt, darf er sich die Hälfte der Kosten beim anderen zurückholen“, schildert Rechtsanwalt Clemens Gärner, Partner von Gärner-Perl Rechtsanwälte.

Fehler 2: Hals über Kopf ausziehen

„Nie ausziehen“, warnt Scheer. Oder wenn, „dann nur, wenn man zuvor die schriftliche Bestätigung des anderen eingeholt hat, dass er damit einverstanden ist.“ Das muss kein Stück Papier sein, sondern kann auch per SMS oder E-Mail gespeichert werden.
Denn ansonsten begeht man eine Eheverfehlung, die einen im Zuge der Scheidung teuer zu stehen kommen kann.

Wer Kinder hat, an denen ihm liegt, sollte weiters bedenken: „Ein absolutes ‚Don’t ist es, ohne Kinder auszuziehen. So gibt man die überwiegende Betreuung der Kinder gleich von sich aus auf“, warnt Scheer.
Freilich – unter „ausziehen“ versteht man nur, dass jemand mit Sack und Pack die Ehewohnung verlässt. Ein kurzfristiges Übernachten im Hotel oder beim besten Freund – etwa nach einem abendlichen Streit – ist dagegen schon „drin“. Es sollte bloß klar sein, dass man seinen Lebensmittelpunkt nicht gleich verlegen möchte, allenfalls ist ein Zurückziehen, sobald sich die Wogen etwas geglättet haben, ratsam.
Übrigens gilt aber auch für die Gegenseite: „Einfach das Schloss auszutauschen ist nicht erlaubt“, stellt Scheer klar. Auch das ist eine schwerwiegende Eheverfehlung und zudem zivilrechtlich eine Besitzstörung.

Fehler 3: Nicht wissen, was der Ehepartner verdient

„Vor allem bei Frauen kommt es mir ers­taunlich oft unter, dass sie nicht wissen, wie viel ihr Ehemann verdient“, schildert Rechtsanwältin Susanna Perl-Böck, Partnerin von Gärner-Perl Rechtsanwälte. Solange laufend stets genügend Geld zum Leben da ist, fragen viele offenbar nie nach. Das ist schlecht: Nicht nur die Höhe des Unterhalts, der während der Trennungsphase, aber auch eventuell nach der Scheidung gefordert werden kann, bleibt damit unklar.

„Weiß man aber nicht annähernd, wie viel der andere verdient, kann es sein, dass er monatlich nennenswerte Beträge weg­spart, die an sich als eheliche Ersparnisse aufzuteilen wären. Weiß aber keiner, welches Vermögen wo deponiert ist, wird das Aufteilungsverfahren schwierig“, schildert Scheer. „Scharfe“ Instrumente, wie sie dem Fiskus und den Strafgerichten mit dem Kontenregister zur Verfügung stehen, stehen hier nicht offen. Bleibt die Vorsorge: „Beizeiten nachfragen, was der Partner denn verdient“, rät Perl-Böck – und zwar idealerweise noch bevor man von Scheidung zu sprechen beginnt.

Übrigens: „Es besteht eine Verpflichtung in der Ehe, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse klarzustellen. Wer sich weigert, begeht eine Eheverfehlung“, so Gärner. Meist sei es in einer Ehe vorab auch kein großes Problem herauszubekommen, welche Depots, Spareinlagen etc. existieren.

Fehler 4: Ehepartner kennt jedes Passwort

Sei es der Flirt mit der neuen Freundin oder bloß der Mailwechsel mit dem frisch engagierten Scheidungsanwalt. In der heutigen Zeit haben jene einen Wissensvorsprung, die die Passwörter der Smartphones, Mailkonten und Social-Media-Auftritte ihres Partners kennen. „Vielleicht sollte man das nicht so ausplaudern. Aber es kommt nicht gerade selten vor, dass die Frau ihren Mann, um die Einrichtung der Cloud auf ihrem Handy bittet und eine Weile später der Haussegen schiefhängt. Wenn er dann  mit dem ihm bekannten Passwort in ihre Korrespondenz einsteigt und dort Belastendes erfährt, ist das nicht weiter verwerflich. Das ist bereits ausjudiziert“, warnt Gärner.

Anders wäre es, wenn man Codes knackt oder geschlossene Briefe des Ex aufreißt, um Informationen zu ergattern, die einen eigentlich nichts angehen. Dies wäre eine Verletzung des Briefgeheimnisses bzw. der Privatsphäre und als solches wieder eine Eheverfehlung. Tipp daher: Wer etwas zu verbergen hat, sollte sein Handy nicht ungeschützt liegen lassen und Passwörter beizeiten wechseln.

Fehler 5: Erst anzahlen, in Ehe auszahlen

Angenommen, die Traumeigentumswohnung kostet 500.000 Euro. 200.000 Euro davon kann man aus eigenen Ersparnissen plus Omas Erbe aufbringen, für den Rest nimmt man einen Kredit auf. Bald darauf wird geheiratet, während der Ehe werden dann die restlichen 300.000 Euro abbezahlt.

Aufgepasst: „Werden mehr als 50 Prozent in aufrechter Ehe abbezahlt, gilt dies als überwiegende Wertschöpfung in der Ehe und unterliegt nach Billigkeit dem Aufteilungsverfahren. „Nach Billigkeit“ heißt freilich, dass hier wie üblich bestimmte Leistungen der Ehegatten gegengerechnet werden – finanzielle, aber auch ideelle Mitarbeit, etwa bei der Kindererziehung, im Haushalt etc. Häufig lautet die Aufteilung am Ende dennoch 50:50.

Bei derWohnung „wird der Verkehrswert angesetzt, also inklusive einer allfälligen Wertsteigerung. Davon sind die eingebrachten 200.000 Euro abzuziehen“, erklärt Perl-Böck. Geht man von einem zum Zeitpunkt der Vermögensaufteilung aktuellen Verkehrswert von (dank Wertsteigerung) 600.000 Euro aus, kann es passieren, dass der andere Ehegatte so 200.000 Euro zugesprochen bekommt (600.000 minus eingebrachte 200.000 = 400.000 x 50%).

Rechtlich besser wäre es, so Perl-Böck, die Abzahlung des Kredits noch vor der Ehe bewerkstelligt zu haben. Oder per Ehevertrag vorab festzulegen, dass die Wohnung, für die nur einer zahlt, diesem verbleiben soll.

Fehler 6: Kein Ehevertrag bei Verheirateten

Das leitet gleich zu einem verbreiteten Fehler über – eben dem fehlenden Ehevertrag. Ganz vieles, was Vermögensaufteilung beim Scheitern einer Ehe betrifft, regelt glücklicherweise ohnehin das Gesetz. (Ganz im Gegensatz zu Lebensgefährten, wo es für gemeinsam angeschaffte Dinge gar keine speziellen Regeln gibt).

Allerdings kann es schon Gründe geben, etwas speziell zu regeln. Beispiel: Er zieht zu ihr ins Haus, das sie von ihren Eltern geerbt hat. Sie heiraten, er investiert viel Geld und Zeit in die Renovierung ihres Hauses. Es kommt zur Scheidung – was folgt, ist ein langer Streit, was ihm zusteht.

Noch dramatischer kann es auch bei Verheirateten aussehen, wenn einer der Partner ein Unternehmen hat. „Man muss wissen, dass Unternehmensvermögen nicht aufgeteilt wird. Nicht einmal dann, wenn laufend eheliche Ersparnisse ins Unternehmen eingeflossen sind“, warnt Scheer. Hier sollte man zugunsten des Nicht-Unternehmers unbedingt vorab einen finanziellen Ausgleich regeln. „Nicht unbedingt im klassischen Ehevertrag, aber eventuell als Gesellschaftsvertrag. Beispielsweise sofern, dass der Ehepartner stiller Gesellschafter im Unternehmen des Ehepartners wird“, so Scheer.

Noch ein ganz wichtiger Anwendungsbereich für Eheverträge: Wenn die Ehepartner Staatsbürger anderer Nationen oder zwar Österreicher sind, aber es absehbar ist, dass sie auch mal im Ausland leben werden. „Im Ehevertrag kann man eine Rechtswahl treffen, welches Gericht und welches Recht  anwendbar sein soll“, rät Scheer. Ansonsten kann schon das strittig sein, und die Rechtsnormen der verschiedenen Staaten, etwa was Vermögensaufteilung betrifft, sind extrem verschieden – auch innerhalb der EU.
Lesetipp: Einen guten Überblick dazu liefert www.coupleseurope.eu.

Fehler 7: Schenkung an den Falschen

Die Schwiegereltern sind mit dem neuen Prachtehemann der Tochter so glücklich, dass sie ihm gleich eine ihrer Immobilien schenken. Zwei Jahre später stellt sich heraus, dass der Schwiegersohn ein Doppelleben führt und doch nicht so ein toller Fang war. Die Scheidung geht durch – was passiert mit der geschenkten Immobilie?
„Hätten die Eltern an ihre Tochter geschenkt und diese an ihren Ehemann, könnte bei einer Verschuldensscheidung die Rückgabe des Geschenks gefordert werden, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage“, schildert Perl-Böck. Leider schenkten die Schwiegereltern hier direkt – ein schwerer Fehler.

Hätten sie seinerzeit gemeinsam mit der Schenkung im Schenkungsvertrag schriftlich – am besten mithilfe ihres Rechtsanwalts oder Notars – festgehalten, dass die Schenkung „abhängig vom Grund der Auflösung der Ehe“ erfolgt, mit näherer Konkretisierung, wäre dies ebenfalls eine gute Lösung gewesen.
So bleibt ihnen nur die Hoffnung, dass ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks durchgeht, was aber – er war ja nicht gegenüber den Schwiegereltern untreu – selten von Erfolg gekrönt sein wird.

Fehler 8: Ein Scheidungsvergleich ist immer gut

„Der Leitgedanke sollte keinesfalls sein‚ ja nur schnell geschieden sein“, warnt Perl. An sich kann so ein Vergleich auch von beiden Noch-Gatten selbst verfasst werden und vor der Scheidung ist nicht verpflichtend eine Rechtsberatung vorgesehen – man kann auf sie auch verzichten. „In der Praxis ist das so: Bemerkt der Richter, dass einer der beiden keine Ahnung hat, was er da unterzeichnet hat, weist er ihn üblicherweise schon an, sich beraten zu lassen und dann erst wiederzukommen“, schildert Perl-Böck. Aber ein wirklich dichtes Schutznetz vor Übervorteilung ist das nicht.

Wichtig daher: Jeder sollte sich vorab alleine von einem Rechtsanwalt oder zumindest am Gerichtstag informieren, und nicht gleich das unterschreiben, was ihm der künftige Ex-Gatte vorlegt. Zu schnell kann es passieren, dass man darin auf einen lebenslangen Unterhalt, auf Teile des – im Detail vielleicht gar nicht bekannten – gemeinsamen Vermögens verzichtet, und vieles mehr. All das ist hinterher kaum noch zu korrigieren.

Im Fall einer streitigen Scheidung – wenn der andere nicht einwilligt – entscheidet dagegen das Gericht über Vermögensaufteilung, Unterhalt etc.

Fehler 9: Unterhaltspflicht unterschätzt

Umgekehrt gilt für potenziell Unterhaltspflichtige: „Ein Besserverdiener verspricht mitunter schnell großzügig einen Fixunterhalt. Und bedenkt nicht, dass er vielleicht in ein paar Jahren seinen Job verliert und diesen vom Arbeitslosengeld nicht mehr bezahlen wird können“, warnt Gärner. Ist die Unterhaltsregelung zu starr formuliert, kann es ihm so passieren, dass der Exekutor vor der Tür steht.

Fehler 10: Unterhalt „Daumen mal Pi“ gezahlt

„Meist passiert das, wenn die Scheidung noch nicht durch ist“, schickt Wessely voraus. Da käme es oft vor, dass der eine dem anderen plus den Kindern einen Pauschalbetrag als Unterhalt überweist. „Das hat großes Potenzial für Streitereien“, warnt Wessely. So könne schnell behauptet werden, dass das eine Kind zu wenig Unterhalt erhalte, es sei unklar, ob der bezahlte Skiurlaub anzurechnen ist, was ein Geschenk war, was nicht etc. Wessely: „Eine klare Regelung und getrennte Überweisungen für jede Person sind da ganz wichtig.“ Auch sei es besser, keine Zuzahlungen oder Naturalunterhalt extra dazu zu leisten. „Denn Monate oder Jahre später streiten, ob Anschaffungen, Mietzahlungen etc. auf den Unterhalt anzurechnen sind oder freiwillige Zuzahlungen darstellen, macht nur Schwierigkeiten und bietet in der Trennungsphase unnötiges Konfliktpotenzial“, warnt Wessely.

Fehler 11: Gemeinsame Obsorge als Pfand

Früher war es oft so, berichten Scheidungsanwälte: Damit der Ehemann mehr Geld herausrückt, wurde die Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Obsorge gerne als Druckmittel verwendet. „Früher haben sich Ex-Partner die gemeinsame Obsorge teils richtig abkaufen lassen“, erinnert sich Scheer.

Mit der neuen Gesetzeslage seit dem Jahr 2013 ist das weitgehend vorbei – man sollte sich also nicht mehr erpressen lassen! Nun müssen schon triftige Gründe vorliegen, weshalb einem Geschiedenen nicht weiterhin die Obsorge (mit-)zukommt, sofern er dazu bereit ist. – Dies gilt mittlerweile übrigens auch für unverheiratete Eltern. Können sich Eltern nicht auf gemeinsame oder alleinige Obsorge einigen, legt das neue Gesetz eine sogenannte „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“ (auch „Abkühlphase“ genannt) fest, die grundsätzlich sechs Monate dauert. In dieser Zeit bleibt die bisher geltende Obsorgeregelung aufrecht – bei Verheirateten bedeutet das gemeinsame Obsorge. Einem Elternteil wird dabei die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt aufgetragen, dem anderen wird ein ausreichendes Kontaktrecht eingeräumt, sodass er die Pflege und Erziehung des Kindes weiterhin wahren kann. Dazu ordnet das Gericht häufig Elternberatung an, beispielsweise zehn Stunden.

Im Normalfall erhalten am Ende der Phase beide Eltern das Obsorgerecht zugesprochen. Abgesehen von „handfesten“ Fällen wie Gewalt oder schwerer Alkoholsucht kann es heute in erster Linie bloß noch bei besonders schlecht klappender Kommunikation zwischen den Eltern passieren, dass das Gericht dem Kind zuliebe (es geht um das „Kindeswohl“) doch nur einen Obsorgeberechtigten festsetzt. Doch selbst dann steht dem anderen Elternteil ein näher festzulegendes Kontaktrecht zu.

Tipp: Sich um gute Kommunikation in den ersten Monaten kümmern und auch mal dem Ex-Partner gegenüber nachgeben, selbst wenn das schwer fällt. Es ist auch zum Wohl des Kindes!

Fehler 12: Pension vergessen

„Handelt es sich um eine junge, selbständige Frau, sollte man das Thema nicht überbewerten“, so Perl-Böck. Bei einer langjährigen Hausfrauenehe, „wo die Frau womöglich erst mit über 50 Jahren wieder zum Arbeiten anfängt und am Ende über viel zu wenig Pensionsjahre für eine eigene nennenswerte Pension verfügen wird“, so Perl-Böck, muss das Thema Pension aber unbedingt bedacht werden.

Das Gesetz sieht nämlich – traditionell für die früher klassische „Hausfrauenehe“ gedacht – eine Sonderregelung für Eheleute vor, wo der andere eine schwere Eheverfehlung gesetzt hat. Also beispielsweise ausgezogen und zur neuen Freundin gezogen ist (Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs. 3 EheG).

Wichtig: Hier sollte der verlassene Ehepartner keinesfalls selbst die Scheidungsklage einreichen, sondern die Klage des anderen abwarten. Bis dahin steht ihm ohnehin der gleiche Unterhalt wie bei noch funktionierender Ehe zu. Und sobald der „Verschulder“ dann Scheidungsklage einreicht, winkt dem anderen als „Durchhalteprämie“ eine Witwenpension in voller Höhe – als wäre man noch verheiratet. Vorausgesetzt natürlich, der andere verstirbt früher als man selbst, und vorausgesetzt, dass es im Zuge der Scheidung zu einem Verschuldensausspruch kommt.

Fehler 13: Erst gegen Scheidung, dann zu spät für Scheidung

Traditionell wurde aus dem eben geschilderten Grund gerade älteren Frauen geraten, sich nicht von sich aus scheiden zu lassen. Es gibt aber auch Gegenargumente: „Erstens ist das etwas makaber, mit dem Tod zu spekulieren, zweitens gebührt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Pension in der Höhe, in der man vor dessen Tod Unterhalt vom Ex bezogen hat“, relativiert Wessely diese Praktik.

Es gäbe außerdem gerade bei Älteren Fälle, wo eine frühere Scheidung doch besser gewesen wäre, wie sie erklärt. „Da hat beispielsweise der Mann die Frau verlassen, sie bleibt in der ehelichen Wohnung, die in seinem Eigentum steht. Die Frau wird älter, schafft vielleicht die vielen Stufen zur Wohnung nicht mehr und möchte ausziehen.“ Tut sie es ohne Scheidung, kommt sie an die ihr im Zuge einer Scheidung zustehende Ausgleichszahlung für die  Wohnung nicht heran und hat die Mittel nicht, woanders hinzuziehen.

Nun kommt aber das Problem: Will sie nun doch die Scheidung, reicht sie ein und möchte sich auf das seinerzeitige Verschulden ihres Ehemanns stützen um guten Unterhalt auch nach der Scheidung zu bekommen, hat sie Pech, wenn der Scheidungsgrund schon über zehn Jahre her ist. „Zehn Jahre nach Eintritt des Scheidungsgrunds ist die Verschuldensklage jedenfalls verfristet“, warnt Wessely. Das sei vielen nicht bekannt.

Fehler 14: Auf dem Rücken der Kinder

Auch wenn es verständlich ist, dass Schmerz und Kränkung ihre Spuren hinterlassen – es sollte nie die Kinder treffen, die ohnehin schon unter der Trennung der Eltern leiden: „Man muss sich immer vor Augen führen, das Kind braucht beide Elternteile“, plädiert Rechtsanwältin Perl-Böck an die Vernunft. „Es ist das Schlimmste, was man seinem Kind antun kann, den Kontakt mit dem andern Elternteil zu unterbinden. Auch das Schlechtmachen des anderen Elternteils vor dem Kind verursacht nachhaltige Schäden, das ist wie ein Trauma“, ergänzt Gärner.

Resümee: Auch wenn es sich sicherlich um eine ganz schwierige Übung handelt, zahlt es sich den Kindern zuliebe aus, seine eigenen Befindlichkeiten hintanzustellen.
Noch ein Beispiel aus der Praxis: „Haben mein Ex und ich gemeinsame Obsorge und ich will nicht, dass der andere das Kind von der Schule holt, gibt es keine Möglichkeit, das zu verhindern. Die Polizei ist für so etwas nicht zuständig, die Schule kann es nicht verbieten“, so Perl-Böck. Das Einzige, das hilft: „Miteinander reden, sich einigen. So erspart man seinem Kind viel Kummer – und eine eingeschaltete Familiengerichtshilfe, Jugendwohlfahrt, Termine beim Psychologen und vieles Unangenehmes mehr.“

Ebenfalls leider immer wieder ein Thema bei gemeinsamer Obsorge: „Zwei sich widerstreitende Kindergarten- oder Schulanmeldungen. Beide gelten an sich, wenn keiner zurückzieht, muss das Gericht entscheiden, was für das Kind das Beste ist“, so Perl-Böck. Das dauert, kostet und traumatisiert weiter: „Es ist immer gut, wenn in Kindersachen kein Gericht involviert ist“, schließt Perl-Böck ihre Warnung ab.

Fehler 15: Ich Essenseinkäufe, du Auto

Einer zahlt stets die Wocheneinkäufe, lädt auf den Sommerurlaub ein, der andere kauft das Auto oder das Desig­nermöbel. Was bleibt, wenn sich die Lebensgefährten trennen? „Die Zahlungen für Einkäufe und Urlaub verpuffen“, so Rechtsanwalt Gärner, so etwas gilt als geschenkt. Dagegen: Wer auf der Rechnung des Designersessels steht oder Zulassungsbesitzer des Autos ist, der bleibt weiterhin der Eigentümer.

Scheer sieht zwar einen langsamen Wandel in der Judikatur in Richtung Rückforderbarkeit, beispielsweise wenn der eine in der Wohnung des anderen einen neuen Boden bezahlt und eingebaut hat – „aber es bleibt eine massive Unsicherheit“, so Scheer.

Der Tipp der Rechtsexperten, unisono: Rechtzeitiges Verfassen eines Lebensgemeinschaftsvertrags, auch Partnerschaftsvertrag genannt. Er kann auch von den beiden selbst verfasst werden (besser schriftlich aus Beweisgründen), darin wird klar vereinbart, was im Trennungsfall wem gehören soll und wer welche Ausgleichszahlung leisten soll. „Als Notariatsakt errichtet wäre das Ganze sogar unmittelbar vollstreckbar“, so Gärner. Dafür werden allerdings Gebühren fällig.

Fehler 16: Nicht im Mietvertrag stehen

Zwei ziehen zusammen in die Mietwohnung des einen, sie zerstreiten sich. Wer gehen muss, ist hier klar: derjenige, der nicht im Mietvertrag steht. Andererseits: „Angenommen beide stehen im Mietvertrag und keiner will nach der Trennung raus. Das kann ein langer, zermürbender Zivilstreit werden“, warnt Gärner. Auch ein Vermieter kann hier nichts ausrichten, beide sind seine Vertragspartner. Besser wäre auch hier: Schon vorab sich einigen, wer von den beiden im Fall des Falles auszieht.

Fehler 17: Gemeinsames Eigentum ohne Regelung

Auch nicht besser: Die Lebensgefährten wohnen in der gemeinsamen Eigentumswohnung, nach der Trennung will keiner der beiden raus. Oder einer will, der andere müsste ihn aber auszahlen. Außerdem wäre es natürlich nur gerecht, wenn er in Zukunft die Kreditraten alleine zahlen müsste. Was er finanziell vielleicht aber nicht schafft.

Auch hier wäre es besser gewesen, wenn man sich schon im Zuge des Wohnungskaufs auf eine Lösung im Fall des Scheiterns der Beziehung geeinigt hätte. Kann man sich nun im Zuge der Trennung nicht einigen – beispielsweise, man zahlt den Ex über eine bestimmte Anzahl von Jahren in Raten aus, moderat verzinst – bleibt nur die Anrufung des Gerichts über. Und das dauert und kostet.

Fehler 18: Nur einer gibt den Job auf

Eine moderne Zweierbeziehung unter Unverheirateten ist selten das Problem. Viele leben aber auch den „Klassiker“ ohne Trauschein. Heißt: Sie bekommt Kinder und bleibt zu Hause, er macht Karriere. Was, wenn die Beziehung scheitert? „Erst kürzlich hatten wir einen Fall, beide waren an sich gut ausgebildet, sie gab aber den Job wegen der Kinder auf, eines Tages war er weg, bei der neuen Freundin. Sie stand ohne Job und mit einer viel zu teuren Wohnung da“, schildert Gärner.

„Dass sie für ihre Kinder zahlen müssen, ist den meisten Männern klar, aber für die Ex zahlen, kostet meist Überwindung“, ergänzt Perl-Böck. Rein rechtlich haben Ex-Lebensgefährten aber keinen Anspruch auf Unterhalt, selbst wenn sie sich dem anderen zuliebe um die Kindererziehung kümmern.

Wichtiger Rat daher: Beizeiten einen Vertrag aufsetzen, der beispielsweise regelt, dass im Trennungsfall der Partner, der für die Kinder zu Hause bleibt, bis zum Tag X (beispielsweise bis zum Kindergartenantritt des jüngs­ten Kindes) einen befristeten Unterhalt in bestimmter Höhe kriegen wird.

Fehler 19: Den Anwalt belügen

Den Ex-Partner belügen, ist moralisch verwerflich. Dem eigenen Anwalt aber nicht die Wahrheit aufzutischen, ist ein schwerer taktischer Fehler, der sich häufig zum finanziellen Desaster auswächst. Denn im heimischen Scheidungsrecht ist die Verschuldensfrage beim Unterhalt ganz wichtig, teils fließt sie auch bei der Vermögensaufteilung ein. Weiß der Anwalt dagegen beizeiten, was tatsächlich los war, kann er sich taktisch passend für den Klienten positionieren.

In der Praxis sind allerdings viele beim eigenen Anwalt zugeknöpfter als in ihrem Privatleben: „So mancher Klient kommt und erkundigt sich, wie das beim Seitensprung ihres besten Freundes denn rechtlich so aussieht“, schildert eine Scheidungsanwältin. Der Profi wird in diesem Fall natürlich näher nachhaken . . .

Fehler 20: Den Anwalt nicht nach den Kosten fragen

„Ich kriege das mit, wenn Leute zu mir kommen, die mit ihrem bisherigen Anwalt nicht zufrieden sind“, schildert Rechtsanwältin Karin Wessely. Die Abrechnungsmechanismen seien sehr unterschiedlich, und oft trauten sich die Mandanten selbst nicht, im Detail vorab über das Honorar zu reden. Oder der Anwalt sage bloß, es werde „nach Anwaltstarif berechnet“. „Der Anwalts­tarif kann aber potenziell wahnsinnig hohe Kosten verursachen“, warnt Wessely: „In Aufteilungssachen werden Aktiva mit den vorhandenen Passiva zu einem oft sehr hohen Streitwert summiert“, warnt sie. Bedeutet, dass tatsächlich auch Schulden den Streitwert und damit das Honorar erhöhen. Oft werde so gearbeitet: „Die Klienten sollen 1.000 Euro a conto zahlen, doch nach drei, vier Monaten kommt dann die nächste Rechnung über 15.000 Euro oder mehr.“

Ihr Tipp: „Entweder auf einen niedrigeren Streitwert einigen oder – noch transparenter – auf einen konkreten Stundensatz.“ Auch solle geklärt werden, wie viel ein Telefonat kostet. Denn auch die sind für viele überraschend teuer. Wesselys Rat: „Wer psychologische Betreuung braucht, sollte sich besser an Freunde oder tatsächlich einen Psychotherapeuten wenden“, so Wessely, selbst Letztere seien meist güns­tiger als ein Anwalt, der in der ersten Verzweiflung  ausgiebig angerufen wird.

„In den ersten Wochen passiert ja schon viel, da sollte man rasch eine Zwischenabrechnung verlangen“, rät Wessely. Sie selbst präsentiert ihr Preismodell transparent auf der Homepage.

 

03.05.2017
http://www.gewinn.com/recht-steuer/familienrecht/artikel/wenn-sich-paare-trennen/

Es gibt viele Väter, die nicht nur der Wochenend-Papa sein, sondern den Alltag miterleben wollen

„Es gibt viele Väter, die nicht nur der Wochenend-Papa sein, sondern den Alltag miterleben wollen“, sagt Familienrichterin Anna Gubernatis.

Artikel:

Wenn Gesetze allein nicht ausreichen

Familiensachen – was nach ganz privaten Dingen klingt, wird nicht selten zum Thema vor Gericht. Nämlich dann, wenn Familie nicht mehr funktioniert. 750 Scheidungen zählt das Amtsgericht Burgwedel durchschnittlich im Jahr. Seit 2013 ist es auch Familienrichterin Anna Gubernatis, die dort Recht spricht, wo Emotionen dominieren.

Für Kinder steht im Anhörungszimmer des Amtsgerichtes eine Spielecke bereit. Burgwedel.

„Wenn beide sich einig sind, geht es schnell“, weiß die 36-Jährige. Nach einem Trennungsjahr braucht es meist nur einen Termin vor Gericht, um die Scheidung abzuschließen. „Teilweise bekommt man einen Eindruck, wie Paare nach einer Trennung miteinander umgehen“, beschreibt es Gubernatis. Setzen sie sich nebeneinander oder gegenüber? Wollen sie gar danach zusammen noch einen Kaffee trinken gehen? Oder steht der Konflikt noch im Vordergrund? „Oft sind Paare traurig“, sagt Gubernatis. Mit der Scheidung endet ein Lebensabschnitt. Die Scheidung besiegelt das Scheitern eines gemeinsamen Planes.

Fragen, die sich bei der Scheidung oft stellen, sind jene nach Unterhalt und der finanziellen „Auseinandersetzung“. Wem steht wie viel zu? Was haben die Eheleute gemeinsam an Vermögen aufgebaut? „In diesen Verfahren herrscht Anwaltszwang“, erklärt Gubernatis. Das sei auch sinnvoll, denn oft seien die Sachverhalte komplex. Die Anwälte bereiten das vorab auf. „Paare sollten sich schon bei der Hochzeit bewusst damit auseinandersetzen, was auf sie zukommt, wenn die Ehe scheitert“, appelliert Gubernatis. Nicht jeder fühle sich nach einer Scheidung gerecht behandelt. Eheverträge können dem vorbeugen.

Noch schwieriger – und meist emotionaler – wird es, wenn sich nicht nur ein Paar trennt, sondern eine Familie zerbricht. Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsregelungen – all das wird Thema, wenn Kinder im Spiel sind. „Kinder bekommen gegebenenfalls einen eigenen Verfahrensbeistand“, betont die Familienrichterin. Ob ein Psychologe, Pädagoge oder Jurist – sie sei recht frei in der Bestellung des „Kinderanwaltes“. Dieser habe die Aufgabe, die Interessen des Kindes zu vertreten. Hausbesuche, Gespräche mit Erziehern oder Lehrern – und vor allem mit dem Kind selbst – gehören dazu. Warum es das braucht? „Eltern wollen immer das Beste für ihr Kind“, sagt Gubernatis. Aber wo Beziehungen scheitern, „geht der Blick dafür manchmal in den Emotionen verloren“. Für das Gericht stehe das Kindeswohl obenan. Mit Hilfe des Verfahrensbeistandes und des Jugendamts soll ermittelt werden, was dem Kindeswohl entspricht.

In der Regel ab drei Jahren werden Kinder auch selbst angehört. „In der Spielecke im Anhörungszimmer, beim Schaukeln auf dem Spielplatz oder zu Hause“, zählt Gubernatis Möglichkeiten auf. Die Befragung erfolge im Beisein des Verfahrensbeistands, aber ohne Eltern. „Sonst haben Kinder oft das Gefühl, sie müssten es allen recht machen.“ Je älter das Kind sei, umso mehr Gewicht habe die Aussage. Die Familienrichterin bietet an, den Eltern etwas auszurichten. „Oft kommt der Wunsch, dass sie wieder zusammenkommen sollen“, weiß Gubernatis. Genauso häufig lautet die Botschaft: „Sie sollen nicht mehr streiten.“

Es muss nicht immer ein richterlicher Beschluss am Ende des Verfahrens stehen: „Unser Ziel ist es, dass die Eltern ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind wieder wahrnehmen können und eine einvernehmliche Lösung finden“, sagt Gubernatis. „Schließlich werden beide über die Kinder lebenslang verbunden bleiben.“ Bei wem das Kind wohnt, wer es wann zu sehen bekommt und viele andere Details können schriftlich vom Gericht festgelegt werden. „Je strittiger das Paar, desto detaillierter gestalten wir die Vereinbarung. Teils mit Tag, Uhrzeit und Übergabeort“, so die Familienrichterin.

Üblich sei das Residenzmodell – das Kind lebt dabei überwiegend bei einem Elternteil und jedes zweite Wochenende bei dem anderen. Zunehmend wird auch das Wechselmodell praktiziert: In diesem Fall lebt das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen. „Es gibt viele Väter, die nicht nur der Wochenend-Papa sein, sondern den Alltag miterleben wollen“, betont Gubernatis. Wichtig sei: „Jeder hat eine Bindungsfürsorgepflicht“, erklärt Gubernatis. Das Kind habe Recht auf Vater und Mutter – jedes Elternteil habe aktiv sicherzustellen, dass die Bindung des Kindes zum Ex-Partner gepflegt wird.

Außer bei Scheidungen, Sorgerecht- und Unterhaltsstreitigkeiten wird das Familiengericht auch tätig, wenn das Konstrukt „Familie“ rechtlich geklärt werden muss. Ob Kinder- oder Erwachsenenadoptionen, ob Abstammungsfeststellung nach Vaterschaftstest – Anna Gubernatis ist zuständig „Wer diesen Job macht, möchte ihn nicht mehr aufgeben“, stellt die Familienrichterin für sich fest. Für ein objektives Urteil störe es nicht, bei den vielen Schicksalen Betroffenheit zu empfinden: „Für einzelfallgerechte Lösungen bedarf es im Gerichtssaal neben juristischem Handwerk noch einer weiteren Fähigkeit: Empathie.“

Von Carina Bahl, Artikel aktualisiert: Donnerstag, 23.03.2017 00:15 Uhr
http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Region/Burgwedel/Nachrichten/Familiengericht-Burgwedel-ist-nicht-nur-fuer-Scheidungen-und-Sorgerechtsstreitigkeiten-zustaendig
Tags: Doppelresidenz – Bindungsfürsorgepflicht