Obwohl das Bundesverfassungsgesetz BVG „Rechte der Kinder“ BGBL 2011 Nr.4 eindeutigt regelt:
Artikel 2 (1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
und dieses Verfassungsgesetz in Österreich über die Kinderrechte auch nach Trennung oder Scheidung gilt, möchte die ÖVP, insbesondere der Justizminister Wolfganng Brandstetter, das Wechselmodell = Doppelresidenzmodell, welche die Betreuung, Erziehung und Elterliche Sorge je zur Hälfte beider Eltern nach Trennung oder Scheidung regelt, dennoch NICHT gesetzlich verankern und die Petition von Väter ohne Rechte, Vaterverbot u.a. nicht weiter behandeln.
Familienministerin Sophie Karmasin – Justizminister Wolfgang Brandstetter ÖVP
Auszug aus der Stellungnahme des Justizministeriums:
2. Halbe – Halbe -> Doppelresidenz (66/BI); BlVIJ-Pr4528/00D��-Pr cj/20i 5
Der Grundsatz der zwingenden Festlegung eines Heimes erster Ordnung wurde durch das KindNamRÄG 2013 unverändert aus dem KindRÄG 2001, BGBI. I Nr. 2000/135, übernommen. Leitender Grundgedanke des gesamten Kindschaftsrechts und damit auch und insbesondere in Obsorge- und Kontaktrechtsangelegenheiten ist das Kindeswohl. Im Interesse der Kontinuität von Pflege und Erziehung des Kindes sowie auch im Bemühen, das Kind vor übermäßigen Belastungen zu schützen, wird es in aller Regel erforderlich sein, dass Eltern vereinbaren, dass ein Elternteil die „primäre Bezugsperson“ für das Kind sein soll. Insoweit sind die Ausführungen in den Erläuterungen der Regierungsverlage des KindRÄG 2001 wohl immer noch zutreffend (vgl. insb. ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 37, 66). Dadurch ist aber eine annähernd gleichteilige Ausübung von Obsorge und Kontakt nach Auflösung der Ehe oder Trennung der häuslichen Gemeinschaft keineswegs ausgeschlossen. Sie wird vielmehr auch auf Grundlage des geltenden Rechts in jenen Fällen zulässig bzw. sogar geboten sein, in denen das Kind durch die nahezu gleichteilige Betreuung nicht in seinem Lebensmittelpunkt zerrissen wird, beide Elternteile schon vor der Auflösung der Ehe oder Trennung der Gemeinschaft die Aufgaben und Lasten der Betreuung gemeinsam getragen haben, ihre Lebens- und Vermögensverhältnisse so beschaffen sind, dass keine Auswirkungen auf die finanzielle Sicherung des Kindes zu befürchten sind, und sie trotz der Trennung immer noch ausreichend miteinander kommunizieren können (vgl. Kathrein, Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, ÖJZ 2013, 197 [204]). Dabei kommt es für das Kind aber nicht auf eine völlige und schematische Gleichstellung der beiden Elternteile, sondern vielmehr darauf an, dass es im Wesentlichen gleich viel Kontakt zu beiden Elternteilten haben, mit ihnen also den Alltag teilen kann. Solche Rahmenbedingungen können auch im Regime der derzeitigen Gesetzeslage erzielt werden, weil eben aus dem Blickwinkel des Kindeswohls, wie es auch in § 138 ABGB umschrieben wird, mehr die sozialen und gelebten Verhältnisse im Vordergrund stehen, und nicht formale Kriterien, konkret, bei welchem Elternteil sich das „Heim erster Ordnung“ befindet.
Wien, 12. Mai 2015 Für den Bundesminister: Dr. Wolfgang Kirisits Elektronisch gefertigt
siehe Original BM f. Justiz (72/SBI): http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SBI/SBI_00072/imfname_412608.pdf
und hier
die Stellungnahme vom Team Sophie Karmasin ÖVP zur Bürgerintiative
Stellungnahme von: BM f. Familien und Jugend die Bürgerinitiative (66/BI) betreffend
„Halbe – Halbe – Doppelresidenz“ Ressortstellungnahme zur Bürgerinitiative Nr. 66 Name/Durchwahl: ßUNDESMINISTERIUM FÜR cA�lIL1EN UNO JUGEND Wien, am Mag. Nikolaus Hellerich/3414 Geschäftszahl: BMFJ-51111 O/0016-BMFJ – PAl1/2015 Das Bundesministerium für Familien und Jugend nimmt zur Bürgerinitiative N r. 66; „Halbe – Halbe -> Doppelresidenz“ wie folgt Stellung:
Da das Bundesministerium für Justiz die Auswirkungen des Kindschaft- und NamensrechtsÄnderungsgesetzes bis Ende 2016 evaluiert, sollten vor einer allfälligen Gesetzesänderung die Ergebnisse dieser Evaluierung abgewartet werden.
Hintere Zollamtsstraße 2b . 1030 Wien t: 01/71100 dvr 4011793 http://www.bmfj.gv.at Für die Bundesministerin: PETERLIK (elektronisch gefertigt)
siehe Orginaldatei BM f. Familien und Jugend (86/SBI): Stellungnahme zu Bürgerinitiative (gescanntes Original) / PDF, 51 KB
19.06.2015 | Einlangen im Nationalrat |
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SBI/SBI_00086/index.shtml Tags: Familie – Familienrecht – Verfassung – Verfassungsgesetz – Bundesverfassungsgesetz – Parlament – Kinderrechte – ÖVP – Familenpartei – Familienpolitik – Gleichberechtigung – Gleichstellung – Justiz – Väter – Vater – Kindeswohl – Menschenrechtsverletzung – leaks family law austria – Verfassungsbruch – Österreich – Vaterlose Gesellschaft – .