Umgangsboykott der Mutter – Doppelresidenz bei gemeinsamer Obsorge

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FAMILIENRECHT

Wer darf die Kinder betreuen?

Dr. Maria In der Maur-Koenne
© Bild: NEWS

Ich habe mich von der Mutter meiner beiden Töchter (sieben und neun Jahre alt) vor fast einem Jahr getrennt. Wir waren nie verheiratet, haben aber die gemeinsame Obsorge. Seit unserer Trennung haben meine Töchter jeweils eine Woche bei mir und eine Woche bei ihrer Mutter gelebt. Das hat auch für alle gut funktioniert. Seit Kurzem habe ich eine Freundin – und seither macht die Mutter nur mehr Stress: Sie wirft mir die absurdesten Dinge vor und hat mir jetzt angedroht, dass ich meine Töchter nur noch alle zwei Wochen am Wochenende sehen werde, falls meine Freundin in der Woche, in der die Mädchen bei mir sind, auch da ist. Kann sie das einfach so bestimmen? Ich will natürlich, dass meine Töchter weiter die Hälfte der Zeit bei mir sind, von meiner Freundin trennen will ich mich aber auch nicht. Was soll ich machen?
Peter B., Vorarlberg

Lieber Herr B.,
das von Ihnen geschilderte Modell der gleichteiligen Betreuung durch beide Eltern wird auch als „Doppelresidenzmodell“ bezeichnet. Im Jahr 2016 hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass das Doppelresidenzmodell zulässig ist. Auch bei gemeinsamer Obsorge und gleichteiliger Betreuung muss formell ein Elternteil als hauptbetreuender Elternteil („Domizilelternteil“) festgelegt werden. Bei gelebter gleichteiliger Betreuung ist dieser Elternteil dann beispielsweise zum Bezug der Familienbeihilfe oder allfälliger Wohnbeihilfe berechtigt. Zudem sind die Kinder auch im Haushalt dieses Elternteils hauptgemeldet.

Da Sie schreiben, dass dieses Betreuungsmodell seit der Trennung gut funktioniert hat, gehe ich davon aus, dass die gleichteilige Betreuung durch beide Eltern jedenfalls bisher dem Kindeswohl entsprochen hat. Wenn aufgrund von geänderten Lebensverhältnissen das bisherige Betreuungsmodell nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen würde, sollten Eltern gemeinsam überlegen, welches Betreuungsmodell in Zukunft das beste für ihre Kinder ist.

Falls es Ihnen nicht gelingt, den aufkeimenden Konflikt mit der Mutter Ihrer Kinder im Einvernehmen zu lösen, muss die zukünftige Betreuungsfrage durch ein Gericht geklärt werden. Kommt das Gericht mithilfe der Familiengerichtshilfe oder eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass das Doppelresidenzmodell dem Wohl Ihrer Töchter weiter entspricht, wird dieses Betreuungsmodell gerichtlich festgesetzt. Eine Änderung der Betreuungszeiten Ihrer Töchter wäre dann nicht mehr einseitig durch einen Elternteil, sondern nur noch im Einvernehmen der Eltern oder mit einer neuen Gerichtsentscheidung möglich.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at
Donnerstag, 15. Februar 2018 von Dr. Maria In der Maur-Koenne, Rechtsanwältin
https://www.news.at/a/familienrecht-obsorge-kinder-9034476

Tags: Gleichberechtigung – Vater – Mutter – Mobbing – Richter – Kindeswohl – Scheidung – Trennung – Vaterschaft

Frauenvolksbegehren – MORD soll staatlich finanziert werden?

Frauen-Volksbegehren

MORD soll von Krankenkasse staatlich  finanziert werden?

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Abtreibung staatlich finaziert - Frauenvolksbegehren
Abtreibung staatlich finaziert – Frauenvolksbegehren

Das menschliche Leben beginnt nicht bei der Geburt, sondern bei der Befruchtung der Eizelle, dass Wissen Kinder in der Volksschule bereits !

Durch das befruchtete Ei ist mit seinen 23 Chromosomenpaaren, die eine Hälfte von der Mutter, die andere vom Vater, in verschlüsselter Form ensteht der neue Mensch.

Abtreibung = M o r d !

Fünftes Gebot: Du sollst nicht töten !

Das fünfte Gebot schützt die Unantastbarkeit des Lebens. Für die Unantastbarkeit des Lebens sprechen mehrere Gründe:
1) Das Leben ist ein Geschenk Gottes; Gott ist der Herr über Leben und Tod

Das Leben ist ein Geschenk Gottes, der den Menschen geschaffen hat. Gott hat dem Menschen das Leben geschenkt, damit er es entfalte und damit er sich bewähre. Das Leben ist eine Gabe Gottes, die der Mensch nicht antasten darf. Er darf daher auch keinen Menschen morden. Nur Gott ist der Herr über Leben und Tod. Gott ist aber auch der Hüter des Lebens, der jeden Mörder zur Rechenschaft zieht. (Vergleiche Kain und Abel, Buch Genesis 4, 9-12).

2) Die Unantastbarkeit des Lebens ist die Grundvoraussetzung für das Menschsein

Die Unantastbarkeit des Lebens ist auch die wichtigste Voraussetzung für jedes Menschsein. Sie sichert grundsätzlich die Ehrfurcht und Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen. Nur wenn das Leben des Menschen unantastbar ist, wird der Mensch nicht zum Objekt, das man auch beseitigen kann. Die Unantastbarkeit des Lebens ist aber auch entscheidend für die Freiheit und Sicherheit des Menschen. Nur wenn der Mensch nicht befürchten muss, dass man ihm nach dem Leben trachtet, kann er sich frei bewegen und sicher fühlen. Die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens ist schließlich auch die Voraussetzung für die grundsätzliche Gleichheit aller Menschen. Nur wenn grundsätzlich kein Mensch das Recht hat, einen anderen Menschen zu töten, kann es eine grundsätzliche Gleichheit unter den Menschen geben.

ZUSAMMENFASSUNG:

DIE UNANTASTBARKEIT DES LEBENS

1) Das Leben ist ein Geschenk Gottes; Gott ist der Herr über Leben und Tod
2) Die Unantastbarkeit des Lebens ist die Grundvoraussetzung für jedes Menschsein

II. MORD UND TÖTUNG

Das fünfte Gebot betrifft zunächst die Tötung von Menschen. Dabei gilt es, verschiedene Arten des Tötens zu unterscheiden:

Mord aus Absicht:

Wenn ein Mensch bewusst einen anderen Menschen tötet, so spricht man von einem Mord aus Absicht oder von einem „vorsätzlichen Mord“. In diesem Fall trifft den Mörder die volle Verantwortung für seine Tat. Ein solcher Mord ist ohne Zweifel eine schwere Sünde und bedeutet eine schwere Schuld.

Tötung durch Todesstrafe
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In einem demokratischen Land sollte es keine Todesstrafe geben. Es müsste möglich sein, auf eine andere Weise für die Sühne von Verbrechen zu sorgen. Es sollte dadurch aber auch eine Besserung des Schuldigen möglich sein. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in extremen Fällen die Todesstrafe notwendig ist: So etwa bei Verbrechen, die ein ganzes Volk gefährden (z.B. terroristische Erpressungen großen Ausmaßes; Drogenhandel, der ganze Länder heimsucht); oder in extremen Situationen, in denen keine andere Justiz möglich ist (z. B. bei Plünderungen in kriegszerstörten Städten, in denen es keine Gefängnisse mehr gibt). In diesen Fällen muss aber ein sicherer Beweis für die Schuldigkeit der Täter vorliegen.

Ergänzung:
Im ersten Drittel der Schwangerschaft entwickeln sich bereits alle Organe. Auch die Ohren, Augen und Augenlider sind schon entwickelt. Bereits ab dem 22. Tag, also in der 5. SSW, beginnt das Herz zu schlagen – ab der 8. Woche ist der Herzschlag auch auf dem Ultraschall nachweisbar. In der 12. Woche ist der Fetus etwa 6 cm lang und 15g schwer.

Admin Familie Familienrecht, am 18-2-2018
Tags: Frauenvolksbegehren – Feminismus – Frauenpolitik