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Kinderbonus erhöht Unterhaltspflicht

Alimente. Unterhaltsexperte Günter Tews rechnet mit einer Flut an Gerichtsverfahren über eine Erhöhung des Kindesunterhalts als Folge der neuen Steuerbegünstigung.

Günter Tews. – (c) Stanislav Jenis

Wien. Die Freude mancher Elternteile über den von der türkis-blauen Regierung geplanten Familienbonus wird wohl nur kurz anhalten. Wer nämlich von seinen Kindern getrennt lebt und deshalb Geldunterhalt zahlt, muss möglicherweise den neuen Steuervorteil in voller Höhe an den betreuenden Elternteil weiterreichen.

Die Steuerentlastung von bis zu 1500 Euro pro Kind und Jahr – sie setzt eine Steuerpflicht mindestens in dieser Höhe voraus – erhöht das Nettoeinkommen und damit die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt. Nach Berechnungen des Rechtsanwalts und Unterhaltsexperten Günter Tews steigt beispielsweise bei einem Bruttoeinkommen von 1950 Euro 14-mal jährlich der monatliche Unterhalt für ein achtjähriges Kind um mindestens 15 Euro.

Steuervorteil weitergeben

Wenn die Gerichte von den Unterhaltspflichtigen aber verlangen, den Steuervorteil zur Gänze den Kindern zukommen zu lassen – und dazu neigt die Rechtsprechung –, dann können die Alimente um bis zu 125 Euro monatlich (= 1500 durch zwölf ) steigen. Kleiner wäre der Aufschlag nur dann, wenn der Unterhaltszahler weni- ger als 1500 Euro pro Kind an Steuern zahlt, denn dann fällt auch der Bonus kleiner aus.

Teilen sich die Eltern den Familienbonus, sind es immer noch 62,50 Euro. Das setzt aber voraus, dass beide entsprechend steuerpflichtig sind. „Mich wundert es nicht, wenn sich die Unterhaltspflichtigen von der Politik an der Nase herumgeführt fühlen“, sagt Tews zur „Presse“. Er rechnet mit einer Flut an Gerichtsverfahren zur Erhöhung des Unterhalts. Allein im Vorjahr gab es bei den Gerichten knapp 90.000 Anträge auf Unterhaltsfestsetzung (davon betrafen rund 50.000 Unterhaltsvorschuss von staatlicher Seite).

Tews räumt ein, dass der Kinderbonus den Zweck hat, zu- mindest teilweise auch den Kindern zugutezukommen. Während der Bonus aber dem Geldunterhaltspflichtigen de facto mit Zwang abgenommen wird, bleibt es dem betreuenden Elternteil letztlich selbst überlassen, wofür er das Geld ausgibt. „Das Ganze als eine große Entlastung der Unterhaltspflichtigen zu verkaufen stört mich schon sehr“, sagt Tews. Ehrlicher wäre es schon, das Geld direkt den Kindern zukommen zu lassen.

Verzicht ginge ins Geld

Könnte ein Unterhaltspflichtiger, der seine Exfrau ärgern will, einfach darauf verzichten, den Familienbonus geltend zu machen? Das wäre keine gute Idee. Im Unterhaltsrecht gilt der Anspannungsgrundsatz. Demnach muss der Verpflichtete alles ihm realistisch Mögliche tun, um Geld zu verdienen. Tut er es nicht, werden die Alimente dennoch nach den höheren Verdienstmöglichkeiten berechnet.

„Der Vater würde mit Sicherheit auf die Inanspruchnahme des Kinderbonus angespannt werden“, sagt Tews. Es gebe bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach ein Unterhaltspflichtiger gezwungen war, eine Arbeitnehmerveranlagung zur Rückvergütung von Lohnsteuer zu beantragen (7 Ob 97/08b).

Die Presse, VON BENEDIKT KOMMENDA
https://www.pressreader.com/austria/die-presse/20180113/281621010737582

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Tags: Unterhaltsrechner – Österreich