URTEIL DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS
Bislang herrschte Unsicherheit darüber, ob man Bilder und Videos ohne Erlaubnis in eine Internetseite einbetten darf. Der Europäische Gerichtshof schafft jetzt Klarheit.
Jeder Internet-Nutzer kennt die Funktionsweise eingebetteter Videos: Viele Filme, die man im Netz aufruft, sind nicht auf der besuchten Website fest eingebaut, sondern liegen auf YouTube – der Video-Player lädt den Clip von der Videoplattform. Dadurch fällt weniger Datenverkehr für den Homepage-Betreiber an. Wie der Europäische Gerichtshof nun entschied, darf ein Seitenbetreiber Videos sogar gegen den Willen des Videoerstellers einbetten – sofern der den Film frei zugänglich veröffentlicht hat. Ein Urteil mit Sprengkraft.
Einbetten ohne Erlaubnis
Im konkreten Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltern ein Video über Wasserverschmutzung produzieren lassen und auf seiner Webseite veröffentlicht. Einem Konkurrenten gefiel das Video, er bettete es ebenfalls auf seiner Seite ein – ohne Einverständnis des Urhebers. Trotzdem entschied das Gericht nun, dass der Konkurrent nicht gegen das Urheberrecht verstoßen hat. Beachtenswert ist, dass der Konkurrent das eingebettete Video nicht von der Seite des Urhebers bezogen hatte, sondern eine gegen dessen Willen bei YouTube hochgeladene Version nutzte.
Alle öffentlichen Seiten betroffen
Das Gerichtsurteil schränkt die Nutzung jedoch ein: Die Einbettung darf das Werk nicht einem neuen Publikum zugänglich machen. Aber auch das stellten die Richter klar: Bei einer frei zugänglichen Veröffentlichung im Internet sind sämtliche Internetnutzer potenziell das Publikum. Eine Erweiterung des Publikums erfolgt also nur dann, wenn der Urheber den Zugang eingeschränkt hat, etwa durch eine Zahlungsbarriere.
Katastrophe für Urheber, Klarheit für Privatnutzer
Der Anwalt Clemens Pfitzer bewertet das Urteil zwiegespalten. In einem Blog-Post zum Urteil des Falles schätzt er einerseits die Folgen für die Urheber dramatisch ein: In Zukunft ist möglicherweise stets mit der Einbettung eigener Inhalte zu rechnen, wenn man diese frei zugänglich im Internet veröffentlicht. Selbst wenn sie ihre Werke wieder löschen, verlinken Dritte weiter darauf – so lange andere Nutzer sie weiter publizieren. Für Privatnutzer auf der anderen Seite bedeutet das Urteil endlich Rechtssicherheit: Sie betten öffentlich zugängliche Videos direkt bei Facebook und in andere soziale Netzwerke ein, ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen haben zu müssen.
VON MALTE MANSHOLT, 30.10.2014, 09:39 UHR
http://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Einbetten-von-Medien-verstoesst-nicht-gegen-das-Urheberrecht-11068254.html