Internet: Einbetten von Medien verstößt nicht gegen das Urheberrecht

URTEIL DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS

Bislang herrschte Unsicherheit darüber, ob man Bilder und Videos ohne Erlaubnis in eine Internetseite einbetten darf. Der Europäische Gerichtshof schafft jetzt Klarheit.

Jeder Internet-Nutzer kennt die Funktionsweise eingebetteter Videos: Viele Filme, die man im Netz aufruft, sind nicht auf der besuchten Website fest eingebaut, sondern liegen auf YouTube – der Video-Player lädt den Clip von der Videoplattform. Dadurch fällt weniger Datenverkehr für den Homepage-Betreiber an. Wie der Europäische Gerichtshof nun entschied, darf ein Seitenbetreiber Videos sogar gegen den Willen des Videoerstellers einbetten – sofern der den Film frei zugänglich veröffentlicht hat. Ein Urteil mit Sprengkraft. 

Einbetten ohne Erlaubnis

Im konkreten Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltern ein Video über Wasserverschmutzung produzieren lassen und auf seiner Webseite veröffentlicht. Einem Konkurrenten gefiel das Video, er bettete es ebenfalls auf seiner Seite ein – ohne Einverständnis des Urhebers. Trotzdem entschied das Gericht nun, dass der Konkurrent nicht gegen das Urheberrecht verstoßen hat. Beachtenswert ist, dass der Konkurrent das eingebettete Video nicht von der Seite des Urhebers bezogen hatte, sondern eine gegen dessen Willen bei YouTube hochgeladene Version nutzte.

Alle öffentlichen Seiten betroffen

Das Gerichtsurteil schränkt die Nutzung jedoch ein: Die Einbettung darf das Werk nicht einem neuen Publikum zugänglich machen. Aber auch das stellten die Richter klar: Bei einer frei zugänglichen Veröffentlichung im Internet sind sämtliche Internetnutzer potenziell das Publikum. Eine Erweiterung des Publikums erfolgt also nur dann, wenn der Urheber den Zugang eingeschränkt hat, etwa durch eine Zahlungsbarriere.

Katastrophe für Urheber, Klarheit für Privatnutzer

Der Anwalt Clemens Pfitzer bewertet das Urteil zwiegespalten. In einem Blog-Post zum Urteil des Falles schätzt er einerseits die Folgen für die Urheber dramatisch ein: In Zukunft ist möglicherweise stets mit der Einbettung eigener Inhalte zu rechnen, wenn man diese frei zugänglich im Internet veröffentlicht. Selbst wenn sie ihre Werke wieder löschen, verlinken Dritte weiter darauf – so lange andere Nutzer sie weiter publizieren. Für Privatnutzer auf der anderen Seite bedeutet das Urteil endlich Rechtssicherheit: Sie betten öffentlich zugängliche Videos direkt bei Facebook und in andere soziale Netzwerke ein, ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen haben zu müssen.

VON MALTE MANSHOLT, 30.10.2014, 09:39 UHR
http://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Einbetten-von-Medien-verstoesst-nicht-gegen-das-Urheberrecht-11068254.html

EuGH: Inhalte einbetten verletzt Urheberrecht nicht !

Erlaubt „Framing“ mit Vorbehalten – Videos müssen von Rechteinhaber hochgeladen worden sein, keine Paywall-Umgehung und Werbeverbot

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eingebettete Inhalte wie YouTube-Videos oder Tweets im Regelfall nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Allerdings schränkt der EuGH die allgemeine Wirkung seines Spruchs auch ein: Sowohl Inhalte als auch Umfeld der Einbettung müssen mehrere Bedingungen erfüllen, die aber bei normaler Nutzung vermutlich gegeben sind.

Rechteinhaber als Ursprung

So muss das eingebettete Material auf der Ursprungsplattform vom Rechteinhaber (oder mit dessen Zustimmung) hochgeladen worden sein und öffentlich zugänglich sein. Es ist also weder erlaubt, einen aktuellen Kinofilm, der illegitimerweise auf YouTube hochgeladen wurde, auf seiner Website einzubetten. Noch darf sich der Inhalt laut dem Urheberrechts-Anwalt Thomas Schwenke hinter einer Sperre, etwa einer Paywall, befinden.

Kontext wichtig

In Punkto Kontext ist wichtig, dass Nutzer die Videos nicht für Werbezwecke einbetten. Unternehmer dürfen ihr Produkt also auf Facebook nicht mit einem eingebetteten Musikvideo von beispielsweise Rihanna oder Justin Bieber bewerben, solang deren Management dies nicht erlaubt hat. Außerdem muss die von der Ursprungsplattform angebotene Form der Einbettung gewählt werden.

Lob für Spruch

Die EuGH-Entscheidung, über die zuerst von Golemberichtet wurde, stößt unter IT-Experten und Juristen allgemein auf Zustimmung. Sie erleichtere das Leben und Marketing im Netz, schreibt etwa Thomas Schwenke in seinem Blogeintrag. Er nennt das Urteil einen jener Sprüche, die „im Netzrecht oft nicht erreicht“ werden: Das Recht entspreche dem gesunden Menschenverstand. (fsc, derStandard.at, 24.10.2014)

Quelle am, 24. Oktober 2014, 14:04
http://derstandard.at/2000007270598/EuGH-Einbetten-von-Inhalten-verletzt-Urheberrecht-nicht

EuGH_C-348/13_Beschluss Urheberrecht Framing .pdf