VfGH beugt sich dem Gendermainstream !

 Ein Schwarzer Tag für unsere Kinder, welche Vater und Mutter brauchen!
Der Verfassungsgerichtshof hat versagt.

VfGH beugt sich dem Gendermainstream – Ehe für Alle

Artikel:

VfGH öffnet Ehe für gleichgeschlechtliche Paare

Der Verfassungsgerichtshof gibt den Weg für die „Ehe für alle“ frei. Auch gleichgeschlechtliche Paare können damit künftig in Österreich heiraten. Mit einem Erkenntnis vom 4. Dezember hat das Höchstgericht die gesetzlichen Regelungen aufgehoben, die Homopaaren bisher den Zugang zur Ehe verwehrt hat. Der Gerichtshof begründete den Schritt mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes.

© APA (dpa/Symbolbild)

Die alte Regelung wird mit 31. Dezember 2018 aufgehoben. Die Öffnung tritt damit mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig steht dann die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen, sollte der Gesetzgeber bis dahin nicht anderes beschließen.

Der Verfassungsgerichtshof unterzog die Bestimmungen über Ehe und eingetragene Partnerschaft von Amts wegen einer Prüfung. Anlass des Verfahrens war die Beschwerde von zwei Frauen, die in eingetragener Partnerschaft leben und die Zulassung zur Begründung einer Ehe beantragt haben. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien und in der Folge vom Verwaltungsgericht Wien abgelehnt.

Helmut Graupner, Anwalt der beiden Frauen, sprach in einer ersten Reaktion von einem historischen Tag. „Wir haben auf voller Linie gesiegt. Der VfGH (das erste und älteste Verfassungsgericht der Welt) ist damit das erste Gericht Europas, das das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben hat. Und Österreich das erste Land Europas, das die Ehegleichheit als Menschenrecht anerkennt und verwirklicht. In den anderen europäischen Ländern erfolgte die Eheöffnung (lediglich) auf politischem Weg“, schrieb Graupner auf Facebook.

Die ÖVP will der Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare keine Steine in den Weg legen. „Höchstgerichtliche Urteile sind stets zu akzeptieren und nehmen wir zur Kenntnis“, erklärte ein ÖVP-Sprecher. Die weitere Vorgangsweise werde man erst besprechen.

Beim den Freiheitlichen beurteilte man die Entscheidung der Verfassungsrichter auch kritisch. „Jetzt ist genau das eingetreten, wovor wir bereits 2009 bei Beschluss der eingetragenen Partnerschaft gewarnt haben: Dieses Instrument wird der Türöffner in Richtung einer Entwicklung sein, an deren Ende mit der sogenannten Ehe für alle, vulgo ‚Homo-Ehe‘, Ungleiches gleich behandelt wird. Jetzt ist es soweit“, meinte FPÖ-Generalsekretär Herbert Kickl. Die politische Verantwortung dafür liege – neben der SPÖ – auch bei der ÖVP. Natürlich seien Urteile des VfGH anzuerkennen, was aber nicht bedeute, dass man nicht kritisch nachfragen dürfe, so Kickl.

Deutliche Kritik an der VfGH-Entscheidung kam vom Wiener Kardinal Christoph Schönborn. „Es ist beunruhigend, dass sogar die Verfassungsrichter den Blick verloren haben für die besondere Natur der Ehe als Verbindung von Mann und Frau“, erklärte der Vorsitzende der österreichischen Bischofskonferenz gegenüber Kathpress.

Die Ehe sei „wie keine andere Beziehung geeignet, Kinder hervorzubringen, zu hüten und aufzuziehen und damit die Generationenfolge zu sichern. Wenn der VfGH die Einzigartigkeit und damit die juristische Sonderstellung der Ehe verneint, die auf der Unterschiedlichkeit der Geschlechter aufbaut, verneint er die Wirklichkeit“, sagte der Kardinal und hielt in Richtung Höchstgericht fest: „Er tut damit der Gesellschaft keinen Dienst und schadet letzten Endes allen – auch denen, die er schützen möchte und die es auch zu schützen gilt.“

Breit bejubelt wurde die Entscheidung indes in der SPÖ. Parteivorsitzender Christian Kern sprach via Facebook von einem Zeichen der Gleichberechtigung und des Respekts. „Spätestens ab 1. Jänner 2019 ist es egal, wer wen liebt in unserem Land. Ich persönlich bin sehr froh über diese Entscheidung. Immer wieder haben wir versucht, die Ehe für alle politisch durchzusetzen und sind dabei an ÖVP und FPÖ gescheitert. Wir werden wachsam bleiben und dafür sorgen, dass alle Menschen in unserem Land das Recht bekommen, zu heiraten wen sie lieben“, erklärte Kern.

Große Freude herrschte auch bei den NEOS. „Heute ist ein großer Tag für Österreich, die Freiheit und den Rechtsstaat. Was der Bevölkerung schon lange klar war und nur ÖVP und FPÖ nicht verstanden haben, hat nun der VfGH in seinem Erkenntnis festgestellt: die Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt das Diskriminierungsverbot“, meinte der stellvertretende Klubobmann Niki Scherak. Besser wäre es freilich gewesen, wenn gleich das Parlament diese Diskriminierung abgeschafft hätte.

Zufrieden zeigte sich auch Liste Pilz-Klubobmann Peter Kolba: „Das freut uns. Das ist zu begrüßen.“ Erfreut reagierten auch die aus dem Parlament gefallenen Grünen, die sich die „Ehe für alle“ über viele Jahre auf ihre Fahnen geheftet hatten. „Wieder einmal sorgt ein Höchstgericht dafür, dass Österreich endlich im 21. Jahrhundert ankommt“, meinte der Grüne Bundessprecher Werner Kogler.

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) wurde 2009 beschlossen und trat 2010 in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgte damals das Ziel, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen, blieb aber vor dem Hintergrund eines „bestimmten traditionellen Verständnisses“ bei zwei verschiedenen Rechtsinstituten, eben der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft.

Seither ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe immer weiter angenähert worden. Die beiden Rechtsinstitute entsprechen einander heute sowohl von der Ausgestaltung als auch von den Rechtsfolgen her trotz „vereinzelt bestehender Unterschiede“ weitgehend. Die jüngere Rechtsentwicklung ermöglicht insbesondere eine gemeinsame Elternschaft auch gleichgeschlechtlicher Paare: Gleichgeschlechtliche Paare dürfen Kinder (gemeinsam) adoptieren und die zulässigen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung gleichberechtigt nutzen.

Zu einer völligen Gleichstellung kam es aber aus politischen Gründen nie. Zuletzt kochte die Debatte darüber wieder im Wahlkampf für die Nationalratswahl hoch. Während SPÖ, NEOS, Liste Pilz und Grüne für eine Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule plädierten, blieben ÖVP und FPÖ bei ihrem Nein zur Homo-Ehe.

Die Unterscheidung in Ehe und eingetragene Partnerschaft lässt sich heute aber nicht aufrechterhalten, ohne gleichgeschlechtliche Paare zu diskriminieren, stellte der Verfassungsgerichtshof nun klar und nahm damit einmal mehr der Politik eine Entscheidung ab. Denn die Trennung in zwei Rechtsinstitute bringe zum Ausdruck, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind, so die Verfassungsrichter.

15.21 Uhr, 05. Dezember 2017
http://www.kleinezeitung.at/service/newsticker/5333252/VfGH-oeffnet-Ehe-fuer-gleichgeschlechtliche-Paare
Tags: Genderwahn – Familie – Familienrecht

Stellungnahmen 3/SN-98/ME – zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015

MMag. Dr. Wilfried Grießer

Als promovierter Philosoph, Mitglied der österreichischen Gesellschaft für Strafrecht und Autor der 2012 erschienenen umfassenden Studie „Verurteilte Sprache. Zur Dialektik des politischen Strafrechts in Europa“ (Franfurt am Main, 830 Seiten) erlaube ich mir, zu einigen Vorschlägen betreffend die Novellierung des StGB Stellung zu nehmen.
205Pograpschen §218 StGB §205

AUSZUG 

 Seite 2- 4:

Zu § 205a StGB:

Die Formulierung „ohne deren Einverständnis“ kann entgegen dem Slogan „Ein Nein der Frau muß genügen“ suggerieren, daß das Einverständnis der Frau explizit eingeholt werden muß und eine Person schon durch bloß „konkludente“ Vornahme eines Geschlechtsakts zum

 


3/SN-98/ME XXV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 13

Straftäter wird. Zu empfehlen wäre eine Ersetzung durch „gegen deren Einverständnis“ bzw. „wider deren Einverständnis“.

 

Es erhellt von selbst, daß bei der Anwendung dieses Paragraphen Aussage gegen Aussage stehen wird, da objektivierbare Spuren von Gewalt nicht vorliegen.

 

Ein Problem entsteht ferner, wenn während eines laufenden Geschlechtsaktes das Einverständnis entzogen wird, der Mann aber bereits derart „in Fahrt“ ist, daß er nur durch energischeres Handeln gestoppt werden kann und hierbei zum Straftäter wird. Eine rechtsrichtige Durchführung des Geschlechtsaktes hat sich also des weiterhin bestehenden Einverständnisses regelmäßig zu vergewissern. Dadurch werden jedoch Situationen begünstigt, die den Entzug des Einverständnisses nach sich ziehen können (z.B. Lubrikations-probleme mit resultierender Dyspareunie), auf daß gerade das Bestreben nach rechtsrichtiger Durchführung des Geschlechtsaktes zu dessen rechtswidriger Durchführung führen kann.

 

Die Problematik der Einholung bzw. Erneuerung des Einverständnisses betrifft übrigens auch die Ehe, da das Strafrecht in keinster Weise darauf Bedacht nimmt, daß eine Eheschließung ein zeitlich überdauerndes grundsätzliches Einverständnis zum Geschlechtsakt beinhaltet, das während aufrechter Ehe insofern nie völlig außer Kraft gesetzt sein kann. (In den Worten Immanuel Kants: Die Ehe ist ein Vertrag zum wechselseitigen Gebrauch der Geschlechtsor-gane – vgl. Metaphysik der Sitten, § 24 ff.) Die Novelle des StGB vollzieht indes das genaue Gegenteil: Die Begehung eines Deliktes innerhalb einer Ehe stellt nach § 33 (3) Z.1 StGB hinkünftig sogar einen Straferschwerungsgrund dar!

 

Da das Strafrecht das Bestehen einer Ehe nicht nur ignoriert, sondern künftig sogar strafverschärfend wertet, droht § 205a zur „Munition“ in Scheidungsverfahren zu werden, wo die überzeugendere Inszenierung als Opfer über Schuld und Unschuld zu entscheiden droht. Ein Gericht mag zwar bei bestehender Ehe strengere Maßstäbe an die Verwirklichung dieses Tatbestandes anlegen, doch sobald das Gericht von dieser überzeugt ist, liegt paradoxerweise bereits ein Strafverschärfungsgrund vor. § 33 (3) Z.1 sollte vor diesem Hintergrund bei derartigen Handlungen nicht zur Anwendung gelangen dürfen.

 

  • 205a zielt auf Situationen ab, in denen eine Frau sich gegen einen konsenslos eingeleiteten Geschlechtsakt durch eine körperlich überlegene Person nicht zu wehren wagt, woraufhin § 201 StGB nicht verwirklicht wird. Dies ist der vernünftige Part dieses Paragraphen. In diesem Zusammenhang wäre übrigens § 321a StGB um „Verletzung der sexuellen Selbstbestim-mung“ zu ergänzen. Gerade im Zuge von Kriegshandlungen wird eine Frau – etwa schon aus Angst um ihre Familie – sich gegen eine Soldateska nicht wehren.

 

Dennoch steht bei § 205a als ein Subtext die Unantastbarkeit des „heiligen Wesens“ Frau ganz offenkundig Pate. – Hierzu eine allgemeinere Bemerkung: Schon Jesus nahm keine Frau, sondern ging ans Kreuz. Die „Zivilgesellschaft“ mit dem „Opfer Frau“ kann sich in ihrem universalen Anspruch mit Recht auf den Quell des Christentums berufen, um auch von ehedem bürgerlicher Seite mitgetragen zu werden. Der Mann muß jedoch die Frau „entheiligen“, denn er muß sich der Mutter entreißen, wie sie im Fall des christlichen Religionsgründers den Sohn überdauert, um ihrerseits nur noch den toten Sohn beweinen zu können. Die Frau als das unantastbare Wesen, dem die Wirklichkeit der Lust ermangelt, bleibt die Repräsentanz der Mutter. Auf daß der Mann sich als Mann setzt, muß er die Frau zum Ding bzw. zur „Ware“ herabsetzen, um jene Libido zu generieren, die die Frau auch fordert und genießt. Mitunter lieben es Frauen nachgerade, von einem ,wildgewordenen’ Penis „überfallen“ zu werden; und hierzu die Zustimmung einzuholen, weil die Frau als das personale Wesen genommen ist, wäre genau der Verlust dieses Reizes. Sexualität enthält insofern immer ein Element der Gewalt (im weitesten Sinn). Völlig gewaltfreie Sexualität zu

 


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fordern, ist die Forderung nach Lustlosigkeit, die denn auch allen empirischen Studien zufolge massiv im Steigen begriffen ist.

In diesem größeren Kontext betrachtet, ist § 205a ein Schritt mehr zur Kriminalisierung (männlicher) Sexualität überhaupt und zur Beförderung kollektiver Depression, die sich sodann auch im ökonomischen Feld niederschlägt. Indes entsteht Kriminalität gerade dann, wenn der Mann nicht mehr Mann sein darf, zumal im Zeichen des Gender-Ansatzes schon die Zweigeschlechtlichkeit als „reaktionär“ angesehen zu werden droht.

 

Wie sehr dieser Subtext tatsächlich Pate steht, illustrieren die Erläuterungen: Geht es darum, „ein deutliches, aber doch maßvolles Zeichen zur Vorbeugung und Hintanhaltung sexueller Gewalt zu setzen“, so sei bemerkt, daß es nicht die Aufgabe des Strafrechts als einer ultima ratio ist, gesellschaftspolitische „Zeichen“ zu setzen.

 

Zu § 218 StGB:

 

Wie kaum anders zu erwarten war, soll auch das „Po-Grapschen“ Eingang in das Strafrecht finden. Auch hier gilt: Gibt es keine Zeugen, so steht Aussage gegen Aussage. Da das Bestehen einer Ehe nicht nur kein Milderungs-, sondern hinkünftig sogar ein Straferschwerungsgrund ist, werden gerade diesbezügliche, gegenüber § 205a niedrigschwelligere Vorwürfe verstärkt in Scheidungssituationen vorgebracht werden. Sind bei der behaupteten „Belästigung“ Kinder zugegen gewesen, ist im Übrigen sogleich ein weiterer Erschwernisgrund gesetzt.

 

Da der Begriff „sexuelle Sphäre“ unbestimmt ist (zu dieser könnte man durchaus auch den Mundraum zählen), sei vorgeschlagen, den Passus „oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ durch „oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, das Umfeld des Genitals betreffende körperliche Handlung“ zu ersetzen. Auch damit wären unerwünschte Berührungen des Gesäßes oder der (Innenseite der) Oberschenkel von § 218 StGB erfaßt.

 

Da das Berühren der Brüste einer Frau schon bislang als „geschlechtliche Handlung“ zählt, obwohl die Brüste nicht eigentlich zur Geschlechtssphäre zählen und erst im Zuge der Fortpflanzung an der Generativität partizipieren (Ernährung), bliebe dieses weiterhin strafbar.

Original weiterlesen –>
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02785/fname_392678.pdf