+ + + Vater hat Kind Lara von der Entführerin zurück „entführt“ + + +

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Rückführung von deutschem Vater?

Europäische Justiz hat bei HKÜ Haager Kindesentführungsübereinkommen versagt, europäisches Familienrecht funktioniert nicht!

Das Kind Lara wurde bereits 2 mal von der Mutter nach Polen entführt.
Die Mutter wurde vom deutschen Gericht verurteilt, hat jedoch den Aufenthaltsort in Polen des Kindes nicht gesagt.

Jetzt wurde Lara von ihren deutschen Vater zurück „entführt“.


Ob es sich um eine „Rückführung“ oder um eine „Entführung des eigenen Kindes handelt“ und das Sorgerecht dem Vater endgültig bleibt muss vom deutschen Gericht noch entschieden werden.

m.f.g.
Admin Familie & Familienrecht, 26-5-2018

1.Artikel:

Die polnische Polizei fahndet seit Freitag nach dem Vater und dessen neunjähriger Tochter. Am Mittwochabend hat der 46-Jährige in Stettin offenbar seine Tochter entführt.

„Achtung!! Lara wird gesucht“ Foto: Facebook
„Achtung!! Lara wird gesucht“ Foto: Facebook

Ludwigsburg/Stettin –

Im Fall Lara hat es eine dramatische Wendung gegeben. Offenbar hat der Vater des Mädchens, Thomas Karzelek, seine Tochter am Mittwochabend entführt. Auf Anfrage bestätigte ein Sprecher der Ludwigsburger Polizei unserer Zeitung: „Seit Freitag läuft durch die polnischen Behörden eine Fahndung nach Vater und Tochter.“ Auf die Fahndung hätten alle Polizei- und Grenzbehörden im Schengenraum Zugriff.

Die Kindesentziehung, wie es im Behördendeutsch heißt, soll im polnischen Stettin nahe der Ostseeküste passiert sein. Was genau am Abend des 23. Mai geschehen ist, bleibt unklar. Die Polizei in Stettin, die Laras Mutter Joanna S. nach dem Vorfall verhört hat, weigert sich, Auskunft zu geben. Aufgrund des laufenden Verfahrens könne man keine Informationen geben, teilte eine Sprecherin mit. Polnische Behörden gelten insgesamt als äußerst auskunftsunwillig. Karzeleks Anwalt war am Freitag für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. Seine Kanzlei bestätigte die Entführung nicht, dementierte sie aber auch nicht. Auch Karzeleks Partnerin schwieg am Telefon.

„Auf offener Straße“ attackiert

Dagegen hat im sozialen Netzwerk Facebook eine Bekannte von Laras Mutter einen Suchaufruf gestartet. Darin ist das Aussehen der Neunjährigen beschrieben, zudem wird um Hinweise an die Polizei gebeten. Im Netz sowie auf Anfrage berichtet die Frau auch, was sie von Laras Mutter über den Vorfall am Mittwochabend erfahren haben will. Demnach soll Lara geschrien haben, als Karzelek mit zwei Männern – darunter sein Sohn im Teenageralter – erst die Mutter mit Pfefferspray „auf offener Straße“ attackiert und dann das Mädchen „entrissen“ haben soll. Wo Vater und Tochter nun sind, ist unklar. Karzelek lebt mittlerweile auf deutscher Seite an der polnischen Grenze. Laut Kenntnis der Polizei hat er zuletzt im Landkreis Vorpommern-Greifswald gewohnt, nachdem er aus Ditzingen weggezogen war.

Der Auslöser für die Tat könnte, so vermuten es Bekannte von Joanna S., der Umstand sein, wonach die Mutter vor Kurzem das Sorgerecht für Lara zugesprochen bekommen haben soll. Das zuständige Regionalgericht in Stettin war am Freitag für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. In Polen hat das deutsche Jugendamt das schlechte Image einer Behörde, die in deutsch-polnischen Streitfällen geneigt ist, der deutschen Seite recht zu geben.

Hoffnung auf Kind auf legalem Weg

Dabei hat Thomas Karzelek eigentlich Hoffnung haben können, seine 2014 in Ditzingen von der Mutter entführte Tochter auf legalem Weg zurückzubekommen: Das Ludwigsburger Amtsgericht muss klären, ob Lara in Zukunft beim Vater oder bei der Mutter leben soll. Das hat das Stuttgarter Oberlandesgericht vorige Woche angeordnet – und damit den Beschluss eines Ludwigsburger Familienrichters vom Dezember aufgehoben: Dieser hatte entschieden, den Fall nach Polen abzugeben – das Land, in das die damals fünfjährige Lara von ihrer polnischen Mutter entführt worden ist.

Das juristische Tauziehen um Lara hat 2011 begonnen, kurz nach der Trennung von Karzelek und Laras Mutter, einer Rechtsanwältin. Nach einigen erfolglosen Entführungsversuchen durch Joanna S. bekam der Vater das alleinige Sorgerecht für die Tochter zugesprochen. Die nächste Entführung jedoch gelang: Unter Einsatz von Pfefferspray und mit einem Komplizen verschleppte S. ihre Tochter am 2. Oktober 2014 nach Polen. Sie kam dafür ins Gefängnis, beauftragte aber eine Verwandte, mit Lara unterzutauchen. Erst im April 2017 wurde das Kind in Niederschlesien entdeckt, doch statt an den Vater übergaben die Behörden Lara wieder an die Mutter.

2.Video:
Vater in Deutschland hatte das Sorgerecht

Seit 2012 wird die achtjährige Lara in einem erbitterten Sorgerechtsstreit hin- und hergezerrt: Eigentlich hatte Vater Thomas Karzelek das Sorgerecht. Doch dann entführte die Mutter das Mädchen, nahm es mit nach Polen.
Lara im Haus der Großeltern entdeckt

Drei Jahre später wurde Lara nach langen Fahndungsmaßnahmen der Polizei entdeckt: im Haus der Großmutter in Polen. Der Fall wurde erneut vor Gericht in Polen verhandelt. Lara habe Angst vor ihrem Vater, so das Urteil, sie dürfe weiter bei ihrer Mutter leben. Die meldete sich jetzt das erste Mal bei RTL zu Wort.

„Der Gerichtsbeschluss ist das beste Weihnachtsgeschenk“, sagte sie im Interview. Für den Vater ein Schlag ins Gesicht. Wie er reagierte, was die Mutter sagte und die ganze Geschichte sehen Sie oben im Video.
Hält der Täter lange genug durch, ist die Tat rechtens?

Das Urteil des polnischen Gerichts hat einen faden Beigeschmack. Lässt man sich nur lange genug nicht erwischen und baut das Kind eine Beziehung zu seinem Entführer auf, ist die Tat rechtens? Zumal sich nun auch deutsche Richter dem Entschluss des Gerichts in Ludwigsburg angeschlossen haben. Was Rechtsexperte Klaus Wille dazu sagt, sehen Sie im Video.
Akt Entfuehrt Lara
Weihnachten ohne Tochter Lara

Jetzt sollen polnische Richter möglicherweise endgültig über Laras Schicksal entscheiden. Für Thomas Karzelek aber ist klar: Weihnachten wird er auch in diesem Jahr ohne seine geliebte Tochter verbringen müssen.

28-12-2017
Familienrecht Familie Kindesentführung HKÜ Haager Kindesentführungsübereinkommen – Lara Karzelek- DE-PL Deutschland / Polen

Doppelresidenz – Getrennt leben, gemeinsam erziehen

Video Wechselmodell – Das Recht aufs Kind

Wo soll das Kind leben, wenn die Eltern sich trennen?

Bisher gibt es in Deutschland keine einheitliche Regelung dazu. Es diskutieren  Psychologe Dr. Stefan Rücker, Politiker und Familienrichter.

 

Tags: FDP – Familienrecht – Doppelresidenz – Väter – Umgangsrecht – Europarat Resolution 2079 – Kontaktrecht – Besuchsrecht – Justizopfer – Gleichberechtigung Gleichstellung – Justiz – Kinderrechte – Kindesabnahme  – Kindeswohl – Menschenrechtsverletzung – PAS Eltern-Kind-Entfremdung – psychische Gewalt – Scheidung – Trennung – Vaterlose Gesellschaft

23-4-2018

Familienrecht – ÖVP FPÖ Regierungsprogramm

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Verbesserungen in der Gemeinsamen Obsorge und Einführung der Doppelresidenz, welche bereits im Okt. 2015 einstimmig mit der Europarat Resolution 2079 beschlossen wurde!

Danke, an die FPÖ und ÖVP und das Team welche sich für diese beiden extrem wichtigen Punkte eingesetzt hat!
Auch nach Trennung oder Scheidung sollte es Fairness und Gleichberechtigung (Halbe/Halbe) geben.
Jeder entsorgte Elternteil, und auch dadurch tausende PAS-Suizidopfer, egal ob Vater(3/4)  oder Mutter(1/4) ist ein Suizidopfer zu viel.
Nach mehreren Wochen u. Monaten Umgangsboykott sieht ein Elternteil oft keinen anderen Ausweg mehr als Suizid.
Bei einigen entsorgten Elternteilen wird diese Depression, welche durch diese Ohnmacht und sturen Entscheidungen der schlechten Gesetzesvorlage im Familienrecht entsteht nach Jahren immer stärker bis es zum Freitod kommt.

Jede Woche, welche es früher im Familiengericht zu einer „fairen und gleichberechtigten“ Obsorgerechtsentscheidung kommt, kann möglicherweise ein Suizid verhindern werden! Eine Verfahrensverkürzung und ein 50/50 Kontaktrecht zum eigenen Kind durch einen Familienrichter sind extrem wichtig für das Kindeswohl.  Mehrere weltweite Studien bestätigen, dass eine regelmässige und gute Beziehung zwischen Vater-Kind sehr wichtig sind und Parental Alienation (Eltern Entfremdung) bei Kindern verhindert. Weiters bestätigen alle Terrorexperten weltweit, dass diese Entfremdung bei Jugendlichen von einem Elternteil eine Radikalisierung bei Jugendlichen sehr begünstigt.
Gemeinsame Obsorge und 50/50 Umgangsrecht nach Trennung oder Scheidung können daher unmittelbar als ein Teil der Terrorprävention und einer gut funktionieren Gesellschaft gesehen werden.

m.f.g.
Admin Familie & Familienrecht, am 17-12-2017
Artikel des ÖVP FPÖ Regierungsprogramm im Familienrecht:

Familienrecht ÖVP SPÖ Analyse Regierungsprogram
Familienrecht ÖVP FPÖ Analyse Regierungsprogramm

Familienrecht: Türkis-Blau erleichtert gemeinsame Obsorge Analyse

Das von der ÖVP bevorzugte Modell für Trennungen soll stärker zum Zug kommen Seit Jahren drängt die ÖVP auf die in anderen Staaten weitaus üblichere gemeinsame Obsorge für minderjährige Kinder nach einer Trennung der Eltern. Diese ist in Österreich schon seit Jahren möglich, die SPÖ aber hat immer darauf gepocht, dass ein Kind nur einen Hauptwohnsitz haben kann – meistens den der Mutter. Der Verfassungsgerichtshof hat in Einzelfallentscheidungen sehr wohl eine Doppelresidenz ermöglicht, das entsprechende Gesetz wurde aber bisher nicht angepasst. Das soll nun geschehen. Im Justizkapitel des Regierungsprogramms ist unter der Überschrift „Reformen im Zivil- und Familienrecht“ von der „Einführung eines Doppelresidenzmodells“ die Rede. Bei einem doppelten Wohnsitz entfällt die Verpflichtung des anderen Elternteils zu Unterhaltszahlungen – was Väterorganisationen schon lange fordern, aber Mütter benachteiligen kann. Dem entspricht wohl auch die Absicht, beim Rückersatz von Unterhaltsvorschüssen Doppelresidenz und doppelte Haushaltsführung stärker zu berücksichtigen. Die bestehenden Regelungen von Unterhaltsvorschüssen und –exekutionen unter das Existenzminimum sollen evaluiert werden – auch das könnte die Belastung von Vätern verringern, aber Zahlungen an Mütter reduzieren. Weiters soll die „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung mit dem Ziel der gemeinsamen Obsorge“ modifiziert werden – wahrscheinlich in Richtung rascherer Teilung der Obsorge. In Obsorgeverfahren sollen strikte Fristen eingeführt werden – 14 Tage für die erste mündliche Tagsatzung, maximal acht Wochen für die Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers. Beim Kinderschutz, also der Zuständigkeit der Jugendämter, heißt es nur allgemein „Straffung der Kompetenzen und Zuständigkeiten, Förderung des Kindeswohls“.
(Eric Frey, 16.12.2017)
Hier klicken: Das Regierungsprogramm im Überblick – derstandard.at/2000070507869/regierungsprogramm-oevp-fpoe-kurz-strache-familienrecht
Tags: Familie – Familienrecht – Terror – Radikalisierung Entfremdung – Sorgerecht – Trennung – Scheidung Kinder – Suizid Freitod- Selbstmord – Heinz Christian Strache FPÖ – Sebastian Kurz ÖVP – Justizopfer – Europarat Resolution 2079

Vorsitzende Richterin Mag. Täubel-Weinreich gegen Beugestrafen, trotz OGH-Entscheidung

Traurig, wenn die „Vorsitzende Richterin der Richtervereinigung im Zivilrecht“ glaubt keine Sanktionen, wie Beugestrafen zum Schutz des Kindeswohls und auch gegen Entfremdung des Kindes, sowie gegen Entfremdung des Vaters durchführen zu müssen.
WOZU gibt es dann diese bestehenden Gesetze in Österreich, der Beugemaßnahmen und Geldstrafen als Sanktion gegen Entfremdung, wenn eine Richterin des Justizministerium diese eh  nicht verwendet und ablehnt?
Leider ist es nichts Neues, dieser Feminismus schadet den entsorgten Vätern in dieser Sache schon seit Jahrzehnten und fördert PAS, Elternentfremdung und Suizid.
Admin Familie & Familienrecht, am 6.August 2017
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Artikel:

Kampf ums Kind bis zur Beugehaft

Karin Petersdorfer mit Klienten…
Foto: KURIER/Gerhard Deutsch In der Beratung werden Kinderwünsche abgefragt

OGH-Urteil: Elternteil kann bei Gericht Strafe für Ex-Partner beantragen, wenn der das Besuchsrecht vereitelt.

„Wie oft“, fragt der Wiener Rechtsanwalt Johann Etienne Korab in einem Antrag an das Bezirksgericht, „muss sich ein Elternteil den Entzug eines Kontaktrechts gefallen lassen, damit dem rechtsbrechenden Elternteil vom Gericht die Grenzen aufgezeigt werden?“Die Antwort bekam er jetzt vom Obersten Gerichtshof – und sie betrifft nicht nur ihn: Elternteile, denen bei der Ausübung der vereinbarten Besuchsregelung vom Ex-Partner Steine in den Weg gelegt werden, haben das Recht, die Verhängung von Beugestrafen zu beantragen. grafik… Foto: /Grafik Hinter diesem Grundsatzurteil des Höchstgerichts stecken Tragödien. Immer öfter, nämlich 12.309-mal im Jahr 2016, können sich Eltern nicht darüber einigen, wann sich das gemeinsame Kind wie lange bei wem aufhalten soll und kämpfen darum vor Gericht. So wie Vater und Mutter von Stefan (Name geändert). Der Dreijährige lebt seit der Scheidung der Eltern bei der Mutter, dem Vater wurde vom Gericht das Recht eingeräumt, Stefan zwei Mal in der Woche mittags vom Kindergarten abzuholen und bis zum Abend zu sich nach Hause zu nehmen.Allerdings kann der Vater mit dieser Verfügung gar nichts anfangen. Die Mutter weigert sich nämlich beharrlich, ihm den Namen des Kindergartens zu nennen. Der Vater kann Stefan also gar nicht von dort abholen und sein Kontaktrecht daher auch nicht ausüben.Seit einem halben Jahr hält die Mutter ihren Ex-Ehemann mit Ausreden – wie er das empfindet – hin: Ein Mal ist angeblich der Sohn krank, ein anderes Mal sie selbst.Neuester vorgeschobener Grund – aus der Sicht des Vaters – für die Aussetzung des Besuchsrechts: Er hatte im Zuge des Scheidungsverfahrens auf ihre Ansprüche mit der Gegenforderung nach Schmerzensgeld reagiert, weil ihm der Entzug seines Sohnes seelisches Leid zufügen würde. Sie konstruierte daraus umgehend eine krankhafte psychische Störung des Vaters, die zur Sorge Anlass gäbe, er könne Stefan während des Besuchs nicht ordentlich betreuen.Schließlich reichte es dem Mann, und er stellte den Antrag, über seine Ex-Frau Beugehaft oder zumindest eine Beugestrafe von 5000 Euro zu verhängen.Das ist nicht aus der Luft gegriffen. In Kärnten wurde eine Mutter zu 50 Euro Beugestrafe für jeden der 44 Tage verdonnert, an denen sie verhindert hatte, dass ihre Tochter über Skype mit ihrem in einer anderen Stadt lebenden Vater telefonieren konnte. Die Richterin wollte mit den 2200 Euro Gesamtstrafe ein „deutlich spürbares“ Zeichen setzen.

Antrag zurückgewiesen

Zurück zum Wiener Fall und zum dreijährigen Stefan: Die Richterin wies den Antrag des Vaters, die Mutter abzustrafen, zurück. Wünschen könne er sich viel, aber Beugestrafen seien höchstens von Amts wegen auszusprechen – oder eben nicht.

 … Foto: KURIER/Franz Gruber

Der auf solche Fälle spezialisierte Anwalt Johann Etienne Korab focht das für den Vater bis zur letzten Instanz durch. Mit dem Ergebnis: Es gibt sehr wohl einen Rechtsanspruch auf solche Anträge, die behandelt und denen entweder stattgegeben werden muss oder die, mit entsprechender Begründung, abgewiesen werden müssen. Der OGH sagt: Wenn einem Elternteil vom Gesetz das Recht eingeräumt wird, eine gerichtliche Besuchsregelung zu beantragen, muss er auch das Antragsrecht auf Anordnung von Maßnahmen haben, die der Realisierung dieses Kontraktrechts dienen.

„Sonst muss die Kindesmutter ja das Gefühl haben, dass sie ihre Vereitelungsmaßnahmen sanktionslos weiterhin setzen kann“, sagt Anwalt Korab mit dem Urteil in der Tasche. „Ob der Vater deswegen das Kind jetzt sieht, ist allerdings fraglich“, wirft die Obfrau der Fachgruppe Familienrichter in der Standesvertretung, Doris Täubel-Weinreich, ein.

Was aber wirkt dann, wenn nicht Beugestrafen? „Man muss versuchen, beim Partner eine andere Sichtweise zu bewirken“, sagt die Richterin und verweist auf die Eltern- und Erziehungsberatung. Das Gericht kann das anordnen. Die Eltern sollten gemeinsam hingehen, damit sich nicht ein Partner allein besser darstellen kann, sondern die Interessen und Sorgen beider angesprochen werden.

Die Kosten (70 bis 120 Euro pro Stunde) müssen sich die Eltern teilen, und damit ist der nächste Streitpunkt vorprogrammiert.

Täubel-Weinreich fordert seit Jahren, dass die Elternberatung gefördert wird: „Es ist ein Skandal, der Staat fördert so viel anderes, und hier wird das Kind geschädigt.“ Sie selbst ordnet die Beratung nur an, „wenn die Eltern das auch bezahlen können.“

Beratung

Seit 1. April gibt es eine vom Familienministerium nach durchgeführten Hearings auf Grund  von festgelegten Qualitätsstandards erstellte Liste geeigneter Eltern- und Erziehungsberater (www.trennungundscheidung.at). Eine von ihnen ist Ursula Novak: „Die Androhung einer Beugestrafe in der Tasche zu haben, kann schon Sinn machen, wenn einem der Kontakt verwehrt wird“, sagt sie im Gespräch mit dem KURIER: „Das ist nicht angenehm, wenn zum Beispiel der Vater immer zittern muss: Wird das etwas mit dem Besuch oder nicht?“

Allerdings ändere die Beugestrafe allein noch nichts an der gesamten Stresssituation: „Bei der Beratung muss man auf Vater und Mutter einwirken, auf eine Elternebene zu kommen, auch wenn man als Paar getrennt ist“, sagt Novak: „In der Praxis höre ich oft von einem: ,Aber mit der oder mit dem kann man ja nicht reden.’ Man muss sich nicht gegenseitig nach dem Mund reden, aber man muss eine gemeinsame Lösung für das Kind finden.“

Mit dem Streit helfe man dem Kind nicht, ganz im Gegenteil, man belaste es zusätzlich. Die Beraterin bespricht in vielen Fällen nicht nur die Vorstellungen der Eltern, sondern fragt auch die Wünsche der Kinder ab. „Und die wollen weiterhin beide lieb haben, Papa und Mama“, sagt Ursula Novak.

Geschwistertrennung ist ein Verbrechen – blauer Weihnachtsmann

Ich bin ans Kreuz genagelt worden

Wenn Deutsche Familiengerichte entscheiden, dann interessieren sich die Richter und Richterinnen nur rudimentär für das Gesetz.

Da bracuhe ich nicht lange zu suchen und finde vorwiegend Väter, deren Traum von Vereinbarkeit und Beruf nach der Trennung von der Mutter der gemeinsamen Kinder regelrecht platzt.

Auf einmal ist keine Rede mehr von Gleichstellung und gemeinsamen Sorgerecht. Deutsche Familienrichter und -richterinnen entwickeln sich gerade zu Meistern der Gesetzesignoranz. Unser Grundgesetz stellt die Geschlechter gleich (Art. 3 GG). Da heißt es, Männer und Frauen sind gleichgestellt. So heißt es in Art. 14 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) „.. ohne Diskriminierung insbesondere wegendes Geschlechts ..“. In Art. 6 GG / Art. 8 EMRK wird das Familienleben geschützt. Da heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern..“

Deutsche Richter und Richterinnen schreiben über die beschlüsse dann einfach „Kindeswohl“ und machen was sie wollen. Der Fall Görgülü hat bereits 2006 schon gezeigt mit welcher Dreistigkeit Familiengerichte die Gesetze mit Füßen treten.

Im Fall Kuppinger ging das Verfahren gleich zwei Mal 2. Fall Kuppinger vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In einem Fall aus Lüneburg wird nach Jahren offensichtlich, dass die Mutter das Kind psyschich Mißbraucht hat. Aber der Vater hat noch keinen Kontakt. In einem anderen Fall aus Tostedt wurden die Schläge der Mutter mit dem Kindeswohl vereinbar. Aber das bestreben des Vaters nach einer gleichwertigen Betreuung wurde als fanatisch abgetan. Auch der Vater hat keinen Kontakt zu seinem Kind.

Das nagelt auch den Blauen Weihnachtsmann ans Kreuz. Deutsche Familiengerichte kreuzigen das Kindeswohl, die familiären Beziehungen und die Gleichstellung.

Wie absurd dies in Deutschland erfolgt zeigt u.a. der Film „Der entsorgte Vater“ von Douglas Wolfsberger.

Ich sehe mittlerweile die Grundsätze unserer Demokratie durch deutsche Familiengerichte gefährdet, wenn das geschrieben Recht nicht umgesetzt wird. Und dann hängen wir alle am kreuz.

Menschenrechtsverletzungen im Familienrecht

Briefe an den Weihnachtsmann
von entfremdeten Eltern

“ Vater darf sein Kind nur  60 Minuten unter Bewachung  sehen . . . „

weitere Videos:
https://www.youtube.com/channel/UC6_zAR3PFUMSy4QGkoUUwSA/videos

Danke

♥ 

  lich   liebe  Andrea !  

17-12-2016
Tags: Deutschland – Österreich – Familienrecht – entsorgte Familien – Gesetze – PAS – Richter – Gericht – Politik – Sorgerecht – Obsorge – Kontaktrecht – – Bewachung – Weihnachten Besuchsrecht – Umgangsrecht – PAS – Menschenrechtsverletzung –  Entfremdung – Video – Trennungskinder – Kindeswohl  Weihnachtswünsche – entfremde Eltern – Familienrichter – Gleichberechtigung – Eltern-Kind-Entfremdung –  Jugendamt – Ausreden – entfremden  – manipulieren – Macht ausüben – Weihnachtsmann – Machtinstrument – Krieg – Menschlichkeit – Kampf ums Kind – Ego – Scheiße – frohes Fest – Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge, PA parental alienation – Eltern Entfremdung, PAS – Selbstmord – Suizide – Freitod, PAS Eltern-Kind-Entfremdung, PAS Geschwistertrennung, PAS Großeltern – Trennung Enkelkinder, PAS Video, psychische Gewalt,

Unterhalt – Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen bleibt gewahrt!

In Österreich werden Unterhaltspflichtige 25% unterhalb des Existenzminimum exekutiert! Die veraltete österreichische Rechtssprechung in der Justiz vollzieht noch immer eine Anspannung auf einen fiktiven Gehalt, obwohl die Wirtschaftslage in Österreich sehr schlecht ist und diese theoretischen Gehälter schon viele Jahre nicht mehr bezahlt werden und diese Arbeitsplätze heute nicht mehr vorhanden sind.

Artikel:
Ratgeber für Unterhalt – Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle: Tabelle für Unterhalt

Aktuell: 02. Februar 2016

Trennen sich Ehepartner, streiten sie sich am häufigsten um den Kindesunterhalt. Der Unterhalt prägt das nacheheliche Leben beider Partner und der gemeinsamen Kinder, meist über Jahre hinaus. Ein Urteil oder ein Vergleich befrieden die Streitigkeiten oft nur für eine gewisse Zeit. Ändern sich die Verhältnisse, muss der Unterhalt neu berechnet werden. In vielen Fällen streiten die Parteien bis auf die Stellen hinter dem Komma.

Dabei darf nicht vergessen werden, worum es eigentlich geht: Die in der Vielzahl der Fälle knappen finanziellen Mittel sollen auf die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen möglichst angemessen verteilt werden.

Zugleich soll das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleiben.

Nur wenn er seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, bleibt er motiviert, mit seiner Arbeit auch den Unterhalt für Kinder und den bedürftigen Ehepartner zu verdienen. Die Aufgabe des Unterhaltsrechts besteht darin, dieses Ziel zu erreichen. Problematisch dabei ist, dass das Unterhaltsrecht eine außerordentlich komplexe und komplizierte Materie darstellt. Sie ist nur in Grundzügen gesetzlich geregelt und wird im Detail durch Richterrecht gestaltet. Ein Werkzeug, um Unterhaltsansprüche für Kinder zu berechnen, ist die Düsseldorfer Tabelle. Die Unterhaltsberechnung für Ehepartner folgt anderen Regeln.

Das Wichtigste über die Tabelle für Unterhalt für Sie:

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Scheidungsinfo-Paket anfordern Die Düsseldorfer Tabelle soll die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen und nachvollziehbar gestalten. Jeder Familienrichter braucht eine Grundlage, um im Einzelfall den Unterhaltsanspruch zu berechnen. Dabei müssen die Gerichte einheitlich entscheiden. Andernfalls erschiene jedes Urteil willkürlich.

Aus diesem Grund hatte ursprünglich das Landgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz für Urteile der Amtsgerichte im Jahre 1962 Richtwerte zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen festgelegt. Da seit 1977 die Oberlandesgerichte für Berufungen in Familiensachen zuständig sind, wird seitdem die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Unterhaltstabelle beruht auf der Abstimmung zwischen allen 24 deutschen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

Die Unterhaltstabelle wird regelmäßig, im Regelfall alle zwei Jahre, zuletzt zum 1.1.2016 und erneut zum 1.1.2017, aktualisiert. Sie ist nur eine Richtlinie zur Unterhaltsberechnung. Sie ist kein Gesetz. Da sie die Berechnung von Unterhalt wesentlich erleichtert, wird sie von den Familiengerichten einheitlich angewandt. Zugleich bietet sie unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen eine Orientierungshilfe zur Berechnung der Unterhaltshöhe.

Die Tabelle gilt in ganz Deutschland in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts des Bezirks, in dem der Unterhaltsrechtsstreit ausgetragen wird. Diese Leitlinien stellen ebenfalls keine Rechtsnormen dar, sondern spiegeln nur die ständige Praxis des jeweiligen Oberlandesgerichts wieder, um die Rechtsprechung in dessen Bezirk kalkulierbar zu machen.

Expertentipp:

Zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist stets die aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle zu verwenden. Nur die aktuelle Düsseldorfer Tabelle enthält die geltenden Unterhaltsbeträge.

Für welche Personen ist die Düsseldorfer Tabelle anwendbar?

Das Gesetz geht von folgenden Prämissen aus:

  1. § 1601 BGB bestimmt: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Elternteile sind also ihren Kindern unterhaltspflichtig).
  2. Zugleich bestimmt § 1602 I BGB: „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“ (Konsequenz: Minderjährige Kinder sind somit stets unterhaltsbedürftig).
  3. In § 1603 BGB heißt es: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt. Seine Unterhaltspflicht setzt seine Leistungsfähigkeit voraus).

Aus diesen gesetzlichen Vorgaben zimmert das Gesetz den Unterhaltsanspruch. Unterhaltsberechtigt sind danach insbesondere:

  • Minderjährige schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres,
  • Volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Diese Kinder sind als „volljährige privilegierte Kinder“ minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
  • Ältere Kinder über 21 Jahre bleiben unterhaltsberechtigt, solange sie bedürftig sind, insbesondere sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden. Ansonsten bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 1601 ff BGB. Maßgebend ist, dass sie für ihren Lebensunterhalt grundsätzlich eigenverantwortlich sind und Eltern nur unterhaltspflichtig sind, wenn echte und nicht verschuldete Bedürftigkeit besteht.

Es gibt bei der Unterhaltsberechnung keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Auch adoptierte Kinder sind gleichberechtigt.

Wer leistet welche Art von Unterhalt?

Getrennt lebende Eltern sind beide unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet Betreuungsunterhalt, stellt also Kost und Logis. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt in Geld.

Expertentipp:

Der Barunterhalt kann nicht gekürzt werden, wenn der andere Elternteil Absprachen missachtet (z.B. Umgangsrecht verweigert) oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus betreut. Beim Kindesunterhalt geht es um das Wohl des Kindes.

Wie bestimmt das Gesetz die Unterhaltshöhe in der Düsseldorfer Tabelle?

§ 1612a BGB bestimmt als Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil den doppelten „sächlichen Kinderfreibetrag“ des Einkommensteuergesetzes. Dieser ergibt zusammen mit dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 2.640 € den steuerlichen Kinderfreibetrag von 7.248 € (Stand 2016). Im Jahr 2015 lag der Betrag noch bei 7.152 €.

Der sächliche Kinderfreibetrag beträgt für 2016: 4.608 € (2 x 2.304 €), somit monatlich 384 €. Dieser Betrag ist die Bezugsgröße für den Mindestunterhalt für Kinder der zweiten Altersstufe im Alter von 6 bis 11 Jahren. Daraus ergeben sich folgende Monatsbeträge:

  • In der ersten Altersstufe beträgt der Mindestunterhalt 335 € = 87 % dieser Bezugsgröße.
  • In der zweiten Altersstufe 384 € = 100 %.
  • In der dritten Altersstufe 450 € = 117 %.

Auf dieser Vorgabe baut die Düsseldorfer Tabelle auf.

Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2016)

Nettoeinkommen des Barunter­haltspflichtigen Altersstufen in Jahren % Bedarfs­kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
1. bis 1.500 335 384 450 516 100 880/1080
2. 1.501 – 1.900 352 404 473 542 105 1.180
3. 1.901 – 2.300 369 423 495 568 110 1.280
4. 2.301 – 2.700 386 442 518 594 115 1.380
5. 2.701 – 3.100 402 461 540 620 120 1.480
6. 3.101 – 3.500 429 492 576 661 128 1.580
7. 3.501 – 3.900 456 523 612 702 136 1.680
8. 3.901 – 4.300 483 553 648 744 114 1.780
9. 4.301 – 4.700 510 584 684 785 152 1.880
10. 4.701 – 5.100 536 615 720 826 160 1.980

Ab Einkommen von 5.101 EUR netto wird der Unterhaltsanspruch in Abhängigkeit vom Einzelfall ermittelt.

Der Mindestunterhalt soll zum 1.1.2017 erneut angehoben werden. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) beträgt dann 342 EUR, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 393 EUR und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 460 EUR.

Expertentipp:

Um die Unterhaltshöhe auszurechnen, empfiehlt sich ein Unterhaltsrechner. Da aber auch ein solcher Rechner Kenntnisse des Unterhaltsrechts voraussetzt, bleibt im Zweifel nur der Gang zum Rechtsanwalt. Nur der unterhaltserfahrene Anwalt kann aufzeigen, welche Ansprüche bestehen und wo Ansatzpunkte bestehen, weitergehende Ansprüche geltend zu machen.

Wie lässt sich der Unterhaltsanspruch aus der Düsseldorfer Tabelle ableiten?

Die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge sind nicht immer identisch mit dem Betrag, den das unterhaltsberechtigte Kind als Unterhalt verlangen kann. Die Berechnung vollzieht sich in mehreren Stufen.

1. Schritt: Bereinigtes Nettoeinkommen feststellen

Kostenvoranschlag anfordern Ausgangspunkt zur Unterhaltsberechnung ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Es ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers.
Selbstständige müssen die Steuererklärungen oder Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorlegen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen der letzten drei Jahre.

  • Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ist nicht mit dem Gehalt oder Einkommen des Unterhaltsberechtigten identisch. Maßgebend ist vielmehr das bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ergibt sich daraus, dass der Unterhaltspflichtige berufsbedingte Aufwendungen abziehen darf und teilweise auch ehebedingte Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Auf der Grundlage des sich ergebenden bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Einstufung des Unterhaltspflichtigen in eine der Einkommensstufen 1 bis 10.
  • Berufsbedingte Aufwendungen sind von privaten Lebenshaltungskosten abzugrenzen. Zum Ansatz kommen 5% des Nettoeinkommens, mindestens 50 € und höchstens 150 €/Monat. Die Pauschale deckt Arbeitsaufwendungen und Fahrtkosten ab. Erwerbslosen oder Rentnern steht die Pauschale nicht zu. Höhere Aufwendungen sind konkret nachzuweisen.
  • Wichtig ist zu wissen, dass die Tabelle für zwei unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist (also z.B. 2 minderjährige Kinder oder ein gemeinsames Kind und der geschiedene Ehegatte). Gibt es mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte, wird der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe eingestuft. Ist nur ein Kind vorhanden, wird der Unterhaltspflichtige in die nächsthöhere Einkommensstufe eingeordnet. Sind drei Kinder vorhanden, erfolgt die Einstufung eine Einkommensstufe niedriger.
  • Die Einkommensstufen enden bei 5.100 €. Höhere Einkommen erfordern eine Einzelfallprüfung.

Expertentipp:

Der Kindesunterhalt wird mit steigendem Einkommen nicht immer weiter erhöht. Es gibt keinen Anspruch des Kindes auf Beteiligung am Luxus, sondern nur auf Finanzierung eines am früheren Lebensstil angepassten Lebensbedarfs. Diesem Lebensstil wird mit dem höchsten Tabellenbetrag ausreichend Rechnung getragen. Die Tabellenbeträge decken die Kosten für Ernährung, Kleidung und Wohnung, Ferien, kulturelle und sportliche Betätigungen, Schulausbildung und Unterrichtsmaterialien sowie ein Taschengeld ab. Ein darüber hinausgehender besonderer Unterhaltsbedarf bedarf einer detaillierten Begründung (BGH FamRZ 2000, 358; OLG Brandenburg Beschl.v.24.11.2011, 9 UF 70/11: Sehhilfe wegen Fehlsichtigkeit ist im Tabellenunterhalt nicht berücksichtig).

2. Schritt: Bestimmung der Altersstufe

Scheidung einleiten Die Tabelle bestimmt drei Altersstufen (hier besteht der Unterhaltsanspruch immer) und eine Bedarfsgruppe für Volljährige (Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen):

  • Erste Altersstufe: 0. bis vollendetes 5. Lebensjahr
  • Zweite Altersstufe: 6. bis vollendetes 11. Lebensjahr
  • Dritter Altersstufe 12. bis vollendetes 17. Lebensjahr
  • Personen ab 18 Jahren

Der Unterhalt nach der nächsten Altersstufe ist jeweils ab dem Anfang des Monats zu zahlen, in dem das Kind das 6., 12. oder 18. Lebensjahr vollendet (§ 1612a III BGB). Je nach der Einstufung in eine Einkommensstufe und dem Alter der unterhaltsberechtigten Person ergibt sich der betreffende Unterhaltsbetrag in Euro.

Praxisbeispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen: 2.000 €
Alter des Kindes: 14 Jahre
Barunterhaltsanspruch laut Tabelle: 495 € (siehe noch Anrechnung Kindergeld)

Sonderfall: Volljährige Kinder

Der Unterhalt eines volljährigen Studenten, der nicht bei einem Elternteil wohnt, beträgt 735 €. Der Betrag enthält 300 € für die Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung. Soweit der Student nicht familienkrankenversichert ist, sind Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren gesondert zu zahlen.

Sonderfall: Auszubildende

Befindet sich ein unterhaltsberechtigtes Kind in der Berufsausbildung und wohnt bei einem Elternteil, wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbetrag angerechnet. Vorab ist die Ausbildungsvergütung um 90 € zu kürzen.

3. Schritt: Kindergeld einbeziehen

Bei Trennung der Eltern ist nur der betreuende Elternteil kindergeldberechtigt. Das Kindergeld wird daher zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag angerechnet und vermindert den Barbedarf des Kindes (§ 1612b BGB). Bei volljährigen Kindern kommt der gesamte Kindergeldbetrag zur Anrechnung. Das Kindergeld beträgt (Stand 1. Januar 2016):

  • 190 € für das erste und zweite Kind
  • 196 € für das dritte Kind
  • 221 € ab dem vierten Kind

Praxisbeispiel:

Beträgt der Unterhaltsbetrag 386 €, ist das Kindergeld für das erste Kind in Höhe von 190 € zur Hälfte mit 95 € anzurechnen. Es ergibt sich ein Unterhaltsbetrag von noch 291 €.

4. Schritt: Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag prüfen

Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Nur wenn seine Existenz gewährleistet ist, kann der Unterhaltsberechtigte erwarten, dass er ihn unterhält.

Der Selbstbehalt beträgt:

  • gegenüber minderjährigen ledigen Kindern,
  • gegenüber volljährigen ledigen, im Haushalt eines Elternteils lebenden und sich in der Schulausbildung befindlichen Kindern bis Vollendung des 21. Lebensjahres:
    • bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 880 €/Monat
    • bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.080 €/Monat
    • bei volljährigen Kindern: 1.300 €

Die Selbstbehalte beinhalten 380 € Unterkunftskosten (inkl. Nebenkosten und Heizung). Bei volljährigen Kindern sind es 480 €. Nachgewiesene und angemessene höhere Wohnkosten erhöhen den Selbstbehalt.

Der in der Tabelle ausgewiesene Bedarfskontrollbetrag ist nur in der Einkommensstufe 1 bis 1.500 € Einkommen mit dem Selbstbehalt identisch. Ab der Stufe 2 sind die Bedarfskontrollbeträge höher. Sinn ist es, das Einkommen ausgewogen zwischen den unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Parteien zu verteilen. Bei Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages ist die nächstniedrigere Einkommensgruppe maßgebend.

Problem: Mangelberechnung

Gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Personen, kommt es häufig vor, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung seines Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche vollumfänglich zu bedienen. In einem solchen Mangelfall werden Unterhaltsansprüche nach einer Rangfolge befriedigt (§ 1609 BGB). Gleichrangige Ansprüche sind im Verhältnis ihrer jeweiligen Tabellenbeträge gleichmäßig zu befriedigen.

Vorrangig kommen minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben (sog. volljährige privilegierte Kinder) zum Zuge. Ihre Unterhaltsansprüche sind vorrangig gegenüber denen des anderen Ehepartners zu bedienen (einfacher Mangelfall). Der im Rang nachfolgende Ehepartner erhält das, was übrig bleibt oder geht leer aus. Kann der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal den Mindestunterhalt leisten, liegt ein absoluter Mangelfall vor.

Expertentipp:

Geht der Unterhaltspflichtige eine neue Beziehung ein, aus der ein gemeinsames Kind hervorgeht, hat dieses Kind keinen Vorrang gegenüber den Kindern aus der früheren Beziehung. Der Unterhaltsbetrag, den der Unterhaltspflichtige leisten kann, wird anteilig auf alle Kinder verteilt.

Sonderfall: Sonderbedarf

Der Bedarf eines Kindes ist mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Weitergehende Unterhaltsansprüche können sich ergeben als:

  • Sonderbedarf nach § 1613 Abs. II BGB = außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht regelmäßig und meist unvorhersehbar anfallen (kieferorthopädische Behandlung).
  • Mehrbedarf nach § 1610 Abs. II BGB = regelmäßig laufende Mehraufwendungen im Interesse des Kindes (Kindergartenbeiträge)

Beispielfälle zur Unterhaltsberechnung

Variante A:

Die Eheleute Meier trennen sich. Herr Meier hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.350 €/Monat. Frau Meier betreut die 10 und 14 Jahre alten Kinder und erhält das Kindergeld. Nach der vierten Einkommensstufe der Tabelle zahlt er für das 10-jährige Kind 442 € abzüglich Hälfte Kindergeld 95 € = 347 € Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch für das 14-jährige Kind beträgt 518 € abzüglich Hälfte Kindergeld 95 € = 423 €. Herrn Meier verbleiben 1.580 €. Er liegt damit um 200 € über seinem Selbstbehalt und dem Bedarfskontrollbetrag von 1.380 €.

Variante B:

Nach der Trennung wird ein drittes Kind geboren. Herr Meier ist der Vater. Da die Unterhaltstabelle von zwei unterhaltsberechtigten Personen ausgeht und nunmehr drei unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen sind, ist Herr Meyer in die dritte Einkommensstufe (1.901 – 2300 €) herabzustufen. Der Unterhaltsbedarf berechnet sich wie folgt:

  • Kind 1: 1 Jahr: 369 € minus 95 € Kindergeld = 274 €
  • Kind 2: 10 Jahre: 423 € minus 95 € Kindergeld = 328 €
  • Kind 3: 14 Jahre: 495 € minus 98 € Kindergeld = 397 €

Herrn Meier verbleiben 1.151 €. Er liegt damit um 71 € über seinem Selbstbehalt von 1.080 € und um 129 € über dem Bedarfskontrollbetrag.

Der Bedarfskontrollbetrag soll gewährleisten, dass der unterhaltspflichte Elternteil nicht schlechter gestellt ist als der Unterhaltsberechtigte und somit die verfügbaren Gelder gleichmäßig verteilt werden. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der zu zahlenden Unterhaltsbeträge weniger als der Bedarfskontrollbetrag, wird er in die nächst niedrigere Einkommensstufe eingestuft und muss entsprechend weniger Kindesunterhalt bezahlen.

 

Kinder brauchen Kontakt – Studien zum Thema

Nach der Scheidung

trauriges Kind
BeitragBeitrag
Viele Kinder leiden, weil sie einen Elternteil nicht sehen können.
Kinder brauchen Kontakt
Gefahr für Depressionen ist bei Scheidungskindern groß
„Kontaktabbruch zu Eltern macht Scheidungskinder krank“, sagt Ursula Gresser. Die Medizinerin hat die sechs neuesten internationalen Studien zu dem Thema ausgewertet.
Der Kontaktabbruch zu lebenden Eltern schädigt die Kinder etwa doppelt so lang und dreimal so intensiv wie der Kontaktabbruch aufgrund von Tod eines Elternteils„, so Gresser. Am häufigsten trete laut den Studien die Depression auf, am zweithäufigsten die Suchterkrankung.
„Juristen können sich nicht mehr darauf berufen, dass sie mit Kontaktabbruch zum Wohl eines Kindes handeln. Wer jetzt noch Kontaktabbruch veranlasst, handelt im Wissen der Schädigung.“
Mindestens zwölf Prozent der Kinder haben geschiedene Eltern

Im Jahr 2014 wurden in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 166.199 Ehen geschieden. Betroffen davon waren 134.803 minderjährige Scheidungskinder, die ihr Zuhause so, wie sie es kannten, verloren. Offizielle Zahlen über Trennungskinder von unverheirateten Eltern gibt es nicht.

Und immer mehr Auseinandersetzungen zwischen Ex-Partnern über den Umgang mit den gemeinsamen Kindern landen vor Gericht. 2014 gab es 56.400 Verfahren um Umgangsstreitigkeiten an deutschen Gerichten, zehn Jahre zuvor waren es nur 35.156 gewesen.
Jede sechste Familie mit minderjährigen Kindern in Deutschland hat nach Einschätzung des „Deutschen Jugend Instituts“ (DJI) eine Trennungsgeschichte hinter sich. Das Institut geht davon aus, dass mindestens 12,5 Prozent der Minderjährigen getrennt lebende Eltern haben. Andere Studien kommen sogar zu Ergebnissen von mehr als 20 Prozent.
Unqualifizierte „Fachleute“

Familienpsychologische Gutachten: mangelhaft
Der Deutsche Richterbund (DRB) hat eine aus seiner Sicht mangelhafte Ausbildung mancher Gutachter beim Familienrecht beklagt.

Links

Gericht darf Umgangsrecht mit Zwang anordnen

Amtsgericht München

, Beschluss vom 13.03.2015

Gericht darf zur Durchsetzung des Umgangsrechts eines Elternteils unmittelbaren Zwang anordnen

Anwendung unmittelbaren Zwangs kann unter Berücksichtigung des Kindswohls gerechtfertigt sein

Um das Umgangsrecht eines Elternteils durchzusetzen, kann vom Gericht die Anwendung von unmittelbarem Zwang angeordnet werden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Junge des zugrunde liegenden Verfahrens ist sieben Jahre alt und lebt bei seiner 35-jährigen Mutter in München. Seine Eltern haben sich getrennt. Die Mutter hat mit dem 33-jährigen Vater, der in Taufkirchen lebt, am 10. Oktober 2014 vor dem Oberlandesgericht München eine Vereinbarung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind getroffen. Danach darf der Vater seinen Sohn alle 14 Tage am Samstag sehen.

Mutter des Kindes hält sich nicht an gerichtliche Vereinbarung

Das Kind hat den Vater anschließend bis Ende Oktober 2014 zweimal gesehen. Die Mutter hielt sich dann nicht mehr an die Vereinbarung. Ab November 2014 gab es keinerlei Treffen zwischen dem Vater und seinem Sohn. Die Mutter sagte den Umgang immer kurzfristig per SMS ab mit der Begründung, dass das Kind krank sei.

Die Mutter behauptete, dass das Kind ab Dezember 2014 an einer Rachenmandelhyperplasie, chronischer Rhinosinusitis, chronischem Tubenmittelohrkatarrh mit Serotympanon und Schetismus mit ständigen Fieberschüben leide und deswegen ein Umgang mit dem Vater nicht möglich sei. Sie legte jedoch keine geeigneten Atteste vor, die belegten, dass das Kind erkrankt ist. Der Umgangstermin am 10. Januar 2015 wurde von der Mutter mit der Begründung abgesagt, dass der Junge zu einer Feier eingeladen sei und nicht kommen könne. In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht München bekam die Mutter bereits im Jahr 2013 einen Tag Ordnungshaft, weil sie sich auch damals nicht an die Umgangsregelung gehalten hat.

AG München erlässt Beschluss zur Durchsetzung des Umgangsrechts

Am 13. März 2015 erließ der zuständige Familienrichter am Amtsgericht München einen Beschluss, dass zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters unmittelbarer Zwang (nicht gegen das Kind) angeordnet wird. Er beauftragte einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger mit der Vollstreckung unter Zuhilfenahme von einem Gerichtsvollzieher und der Polizei, wobei die Wohnung der Mutter betreten werden durfte.

Sohn gibt in Gerichtsverhandlung an, seinen Vater gerne öfter sehen zu wollen

Bei dieser Sachlage könne gemäß § 90 FamFG unmittelbarer Zwang angeordnet werden, so das Gericht. Der Junge sagte vor Gericht aus, dass er seinen Papa zweimal gesehen habe. Es sei cool gewesen, mit ihm Fußball zu spielen und zu Burger King zu gehen. Er würde den Vater wiedersehen und könnte ihn auch alleine bei sich treffen oder der Vater könne zu ihm nach Hause kommen, was aber seine Mutter nicht wolle. Er könnte mit seinem Papa zum Schwimmen ins Schwimmbad gehen. Der Junge würde seinen Vater gerne wieder öfter sehen, weil er noch mit ihm Karten spielen müsse.

Geänderter Umgangsbeschluss sieht wöchentliches Treffen von Vater und Sohn vor

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Richters am Amtsgericht. Daraufhin gewährte die Mutter im Juli 2015 viermal (freiwillig) den Umgang. In der Folgezeit kam es zu keinen weiteren Treffen. Daraufhin wurde unmittelbarer Zwang bei zwei Umgangstreffen im Oktober angewendet. Jedes Mal wurde die Wohnung aufgebrochen, aber Mutter und Kind wurden nicht angetroffen. Der zuständige Richter änderte daraufhin den Umgangsbeschluss ab und legte Ende Oktober 2015 fest, dass das Kind jeden Freitagnachmittag zum Vater dürfe. Diese Reglung scheint nun zum Ziel zu führen. Sie wird weitgehend eingehalten.

Angewendete Vorschrift: § 90 FamFG Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;

2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;

3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Väter unter Terrorverdacht mit Ing. Norbert Hofer

Justiz: Väter-Aktivisten unter Terrorverdacht

Die Linzer Polizei ermittelt gegen Väter, die in Scheidung lebend um ihre Kinder kämpfen, und wirft ihnen Beteiligung an einer terroristischen Organisation vor. Ein ähnlicher Vorwurf wird Tierschützern gemacht.

Wien/Linz. Nach den Tierschützern, die sich demnächst wegen Bildung einer kriminellen Organisation vor Gericht verantworten müssen, ist nun, wie die „Presse“ erfährt, die nächste Bürgerrechtsbewegung in die Fänge der Justiz geraten: Diesmal geht es um Väter-Aktivisten, die um eine bessere rechtliche Position für Trennungsväter im Bereich Obsorge bzw. Besuchsrecht kämpfen.

Mehr zum Thema:

Etlichen führenden Mitgliedern von Väterorganisationen flatterte im vergangenen Monat eine Vorladung ins Haus: Sie sollten als Beschuldigte aussagen. Demnach sei ein Strafverfahren wegen der Paragrafen 246 und 278b StGB anhängig. Während bei den Tierschützern der Mafiaparagraf (278a) zur Anwendung kam, geht es in diesen Fällen um die Gründung einer „staatsfeindlichen Verbindung“ (§246) bzw. um die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§278b). Der Strafrahmen reicht von einem bis zu einem Jahr Haft (Teilnahme an einer staatsfeindlichen Verbindung) bis zu fünfzehn Jahre (für Terror-Anführer).

Die Vorladung ist an prominente Mitglieder der Väterrechtsorganisationen gegangen. Edgar Neubacher beispielsweise, der die Arge Familienschutz gegründet hat, war im Vorjahr gemeinsam mit anderen Aktivisten vom Kabinettschef der Justizministerin, Georg Krakow, zu einem Gespräch zu Familienrechtsthemen eingeladen worden. Für ihn gilt, wie für alle anderen Betroffenen, die Unschuldsvermutung.

Im Fadenkreuz der Justiz

Neubacher weiß nicht, wie er ins Fadenkreuz der Justiz geriet. Bei seiner Einvernahme am 9. Februar sei seine Frage, was ihm genau vorgeworfen wird, nicht beantwortet worden. Er sei lediglich gefragt worden, ob er die Institution „Courage“ kenne und ihr angehöre – was aber beides nicht der Fall sei.

Zuständig für das Verfahren ist das oberösterreichische Landeskriminalamt, wo man am Freitag zur Angelegenheit nicht Stellung nehmen wollte. Die Linzer Staatsanwaltschaft will von einem Terrorismus-Verfahren nichts wissen. „Das kann ich mir nicht vorstellen, da sind Sie sicher falsch informiert worden“, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Rainer Schopper. Der „Presse“ liegen freilich mehrere Beschuldigtenladungen vor, die ausschließlich auf diese beiden Delikte abzielen.

Bestätigt hat Schopper dagegen ein anderes Verfahren: Es richtet sich gegen Herwig Baumgartner, ebenfalls ein Väteraktivist, der mit einer Homepage, einem Buch („Anklage gegen Österreich“) sowie zahlreichen Anzeigen gegen Richter und Politiker aktiv geworden ist. Baumgartner ist vergangenen November bei einem Gerichtsverfahren in Wien verhaftet worden, ihm wird laut Schopper eine Reihe von Delikten wie gefährliche Drohung und Verleumdung vorgeworfen. Die Terrorismus-Verfahren tragen dieselbe Aktenzahl wie jenes gegen Baumgartner.

FPÖ empört

Licht in die Sache bringen will nun die FPÖ. Abgeordneter Norbert Hofer spricht von einem Missbrauch des Terrorparagrafen und hat eine parlamentarische Anfrage an Justizministerin Claudia Bandion-Ortner eingebracht, in der er wissen will, welche terroristischer Straftaten diese Vereinigung begangen oder geplant haben soll und welche Beweise den Behörden dafür vorliegen.

Auf einen Blick

■ Unter Terrorverdacht. Mehrere Vertreter von Väterorganisationen erhielten im vergangenen Monaten eine Vorladung der Linzer Polizei: Sie seien verdächtig, einer Terrororganisation anzugehören. Konkrete Beschuldigungen wurden nicht vorgetragen. Die Väterorganisationen treten für die Rechte von Scheidungs- und Trennungsväter ein – etwa für eine gemeinsame Obsorge als Regelfall oder für einen Kinderbeistand in familienrechtlichen Verfahren.

Unter Mafiaverdacht. Am 2. März startet der Prozess gegen 13 Tierschützer, denen vorgeworfen wird, eine kriminelle Organisation gegründet zu haben. Rechtsexperten kritisieren die Anwendung des „Mafiaparagrafen“.

 

19.02.2010 | 17:16 |  VON MARTIN FRITZL (Die Presse)
(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 20.02.2010)

http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/540986/Justiz_VaeterAktivisten-unter-Terrorverdacht

„Mafia-Paragraph gegen Väter völlig jenseits“
Verfassungexperte Univ Prof DDr. Heinz Mayer

Video  zu Mafia-Paragraph  § 278 StGB:
Strafrechtswissenschafterin Univ.-Prof. Dr. Petra Velten

„Väter unter Terrorverdacht“

Pressekonferenz mit FPÖ-Bundesparteiobmannstellvertreter NAbg. Ing. Norbert Hofer und Vätern, die nach dem Mafiapragrafen als Terroristen angeklagt wurden („Väterterroristen“ ???)

Abg. Ing. Norbert Hofer (FPÖ):
* Präsentiert Männer, die nun unter Verdacht stehen dem Terror zu huldigen.
* Vor einiger Zeit standen Tierschützer unter diesem Verdacht.
* Jetzt sind die Väter dran, die sich für eine gemeinsame Obsorge und ein besseres Familienrecht einsetzen.
* Was kommt als nächstes? Wer dann Pfadfinder als paramilitärische Organisation eingestuft und auch verboten? Wird die Arbeiterkammer verboten?
* Wir brauchen dringend eine Reparatur dieses umstrittenen Paragrafen. SPÖ und ÖVP denken auch schon über eine Änderung nach.
* Es gibt immer mehr Scheidungen. Davon betroffen sind immer mehr Kinder. Kinder sollen aber nicht die Leidtragenden der Scheidung werden. Mit einer gemeinsamen Obsorge sinkt das Konfliktpotential der beiden Eltern sehr rasch. Der FPÖ Familiensprecher verweist auf das Beispiel Deutschland.
* Familienrichter sollen nur erfahrene Richterinnen und Richter am Ende ihrer Berufslaufbahn werde, weil dieser Job auch viel Lebenserfahrung benötigt.
* Norbert Hofer erklärt sich mit den Opfern solidarisch und wird auch eine Selbstanzeige einbringen und zu erkunden, wie die Staatsanwaltschaft regiert.
* Wieviele Väter nun unter Terrorverdacht stehen, weiß Hofer nicht. Bei ihm bzw. den Vätergruppen haben sich 9 gemeldet. Von den anderen wisse man nichts.
* Sogar die Tierschützer – die nicht unserer Partei angehören – haben sich bei uns gemeldet und gesagt: „Gott sei Dank. Macht ihr in diesem Bereich etwas“.
* Die Männer – die hier aktiv sind – sind nicht gegen Frauen, sondern wollen die gemeinsame Obsorge erreichen.

Thema: „Missbrauch des Terrorparagrafen – Vaterbewegung unter Terrorverdacht“ Datum: Donnerstag, 25. Februar 2010, Zeit: 11.00 Uhr
Ort: FPÖ-Medienraum, Reichsratsstraße 7, 3. Stock
http://www.wien-konkret.at/soziales/vaeterrechte/vaeter-unter-terrorverdacht/
Familienrecht Familie – gemeinsame Obsorge – Kinderrechte – feministische Justiz – Justizopfer – Verfassung – Feminismus Osterreich – Trennungsopfer – Mag. Herwig Baumgartner – Mafiaparagrafen